BVwG W245 2232826-1

BVwGW245 2232826-111.5.2021

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
DSGVO Art17
DSGVO Art58 Abs2
DSGVO Art77

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W245.2232826.1.00

 

Spruch:

W245 2232826-1/36E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Dr. Michael GOGOLA als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul PICHLER, Siebensterngasse 4-6/6, 1070 Wien gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.05.2020, Zahl: 2020-0.256.089 (DSB-D130.357), betreffend Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, dass bei Eingabe bestimmter Suchparameter in die Suchmaschine des Mitbeteiligten XXXX (in der Folge auch „MB“) Ergebnisse angezeigt werden, welche im Zusammenhang mit einem Vergewaltigungsvorwurf gegen den Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) stehen. Dahingehend wurde der BF strafgerichtlich freigesprochen. Der BF beantragt die Löschung solcher Suchergebnisse sowie vorbeugend die Unterlassung einer Indexierung/Anzeige von Suchergebnissen, die im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf bzw. dem nachfolgenden Freispruch stehen.

I. Verfahrensgang:

I.1. Der BF war Dienstnehmer von XXXX mit Sitz in XXXX . Er wurde beschuldigt, dass er im Juli 2016 eine Frau vergewaltigt habe.

I.2. Am 27.01.2019 forderte der BF den MB auf, dass er das Suchergebnis XXXX aus der Ergebnisliste entferne. Der BF begründete die Aufforderung damit, dass der thematisierte Sachverhalt hochgradig rufschädigend sei, da es noch kein Gerichtsurteil gebe. Die Rufschädigung erschwere signifikant die beruflichen Aussichten des BF (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.3. Am XXXX wurde der BF vom „ XXXX “ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freigesprochen (VWA ./26, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.4. In der Folge forderte der BF die Löschung der Suchergebnisse

 XXXX und

 XXXX

aus der Ergebnisliste des MB. Dies lehnte der MB am 25.07.2019 mit der Begründung ab, dass die Suchergebnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Zwecke, für die diese Informationen verarbeitet worden seien, erforderlich seien und daran nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe (VWA ./2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.5. Am 25.07.2019 setzte der BF den MB darüber in Kenntnis, dass angesichts des erfolgten Freispruches, die in der Ergebnisliste ausgewiesenen Artikel („ XXXX “) verleumderisch seien und die berufliche Karriere des BF zerstören würden. Darüber hinaus ersuchte der BF den MB darum, seine Entscheidung, die Artikel nicht aus der Ergebnisliste zu löschen, näher zu begründen. In diesem Zusammenhang führte der BF aus, dass ein öffentliches Interesse an diesem Thema nicht bestehe, zumal er eine Privatperson sei. Schließlich ersuchte der BF um Bekanntgabe der Beschwerdemöglichkeiten, die er gegen die Entscheidung des MB habe (VWA ./3, siehe Punkt II.2).

I.6. Am 14.08.2019 teilte der MB dem BF mit, dass er entsprechend seiner Richtlinien die Einträge

 XXXX

 XXXX

 XXXX und

 XXXX

nicht aus den Suchergebnissen löschen werde. Dahingehend forderte der MB den BF auf, dass er sich an den jeweiligen Inhaber der Website wenden solle, um den Konflikt zu beheben (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.7. Am 10.09.2019 endete die Beschäftigung des BF bei XXXX (VWA ./33, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.8. Am 23.09.2019 lehnte der MB eine weitere Anfrage des BF auf Löschung von Inhalten mit der Begründung ab, dass für die Verarbeitung der Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Neuerlich verwies der MB den BF darauf, dass er seinen Antrag auch direkt an den Webmaster der betreffenden Website richten könne, da dieser die Möglichkeit habe, die Inhalte aus dem Web zu löschen. Schließlich setzte der MB den BF darüber in Kenntnis, dass er sich mit der Eingangsbestätigung des Antrages beim MB sowie mit der angegebenen Referenznummer auch an die Datenschutzbehörde wenden könne (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.9. Darauf antwortete der BF am 23.09.2019, dass er nicht verstehe, warum ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Zudem merkte der BF an, dass der MB Anfragen nicht beantwortet habe.

Unter Hinweis auf ein E-Mail vom 22.08.2019 zeigte der BF auf, dass aufgrund seines Freispruches kein öffentliches Interesse mehr bestehen könne. Auch sei der BF keine Person des öffentlichen Lebens.

In den Artikeln werde der BF – mit voller Namensnennung, Fotos, Name des Arbeitgebers – völlig zu Unrecht einer kriminellen Handlung beschuldigt, die er nicht begangen habe. Diese Artikel seien extrem rufschädigend und es würden dadurch die Persönlichkeitsrechte des BF erheblich verletzt werden. Abschließend ersuchte der BF den MB darum, dass die drei Links in der Ergebnisliste des MB nicht mehr angezeigt werden sollen. Die Suchmaschinen XXXX und XXXX hätten die Einträge schon gelöscht (VWA ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.10. Am 25.09.2019 stellte der BF gegenüber den MB einen Antrag gemäß Art. 17 DSGVO auf Löschung seiner personenbezogenen Daten. Hinsichtlich der Begründung seines Antrages verwies der BF auf die bisherige Korrespondenz. Insbesondere beantragte der BF neuerlich die Löschung der Einträge

 XXXX ,

 XXXX und

 XXXX

(VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.11. Am 25.09.2019 teilte der MB mit, dass er aufgrund seiner Richtlinien entschieden habe, betreffend der drei Suchergebnisse vorerst keine Maßnahmen zu ergreifen. Zudem wies der MB den BF darauf hin, dass er Konflikte direkt mit dem Inhaber der betreffenden Website lösen solle (VWA ./8, siehe Punkt II.2).

I.12. Am 01.10.2019 teilte der BF dem MB mit, dass er reputationsbedingt von seinem Arbeitgeber „gefeuert“ worden sei. Der BF sei wegen Depressionen in psychischer Behandlung. Da er in seinem Leben nie mehr einen Beruf ausüben werden könne, werde er sich umbringen. Der MB werde Blut auf seinen Händen haben. Das Leben des BF sei durch eine falsche Anschuldigung zerstört worden, welche trotz Freispruch ewig auf der Seite des MB zu finden sein werde (VWA ./9, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.13. Darauf teilte der MB am 02.10.2019 mit, dass er keine Maßnahmen in Bezug auf die URLs (gemeint zu löschende Einträge) ergreifen werde. Der BF wurde aufgefordert, dass er sich direkt an den Inhaber der jeweiligen Website wenden solle, um eine Entfernung der Einträge zu veranlassen.

Zudem übermittelte der MB als Hinweis zwei Links, wo der BF eine Liste von Notrufnummern zur Suizidprävention finden könne (VWA ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.14. Am 17.10.2019 ersuchte der BF den MB neuerlich darum, Maßnahmen im Zusammenhang mit den drei URLs zu ergreifen. Dazu führte der BF aus, dass es unverständlich sei, zumal andere Suchmaschinenbetreiber inzwischen zugesagt hätten, die gegenständlichen Einträge zu entfernen. Der BF sei verärgert und enttäuscht über die starre Haltung des MB. Der BF hoffe, dass es auch mit dem MB zu einer Lösung kommen werde und er nicht gezwungen werde, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Löschungsbegehren begründete der BF damit, dass er keine Person des öffentlichen Lebens sei, der Fall (gemeint die vermeintliche Vergewaltigung) selbst schon drei Jahre zurückliege, es kein öffentliches Interesse gebe, er in den drei Artikeln sehr negativ erwähnt werde, obwohl er die Straftat nicht begangen habe, sein Ruf beschädigt und seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien, die Veröffentlichung dieser drei Artikel in der Gesamtheit dem österreichischen und europäischen Recht widersprechen würde, der BF in der Verhandlung (gemeint im Zusammenhang mit der Vergewaltigung) komplett freigesprochen worden sei und die Artikel von Lesern missverständlich interpretiert werden könnten, da der Eindruck gewonnen werden könnte, dass er verurteilt worden sei, was tatsächlich nicht geschehen sei (VWA ./11, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.15. Am 05.11.2019 forderte der BF im Wege seines Vertreters Rechtsanwalt Mag. Paul PICHLER den MB ( XXXX zudem auch XXXX und XXXX ) mit anwaltlichen Schreiben auf, die begehrten Löschungen laut beigelegter Liste bis zum 20.11.2019 vorzunehmen (VWA ./12, ./13 und ./14, siehe Punkt II.2).

Dabei führte der BF aus, dass er trotz des rechtskräftigen Freispruches seine Beschäftigung bei XXXX mit Sitz in XXXX verloren habe. Dem BF sei es seither nicht möglich, eine angemessene Beschäftigung zu finden. Dieser Umstand sei auf die Weigerung des MB zurückzuführen, Sucheinträge zu löschen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unternehmen beim Recruiting eine Recherche im Internet durchführen und hierzu (auch) die XXXX Suchmaschine verwenden würden. Die gegenständlichen Einträge seien geeignet, eine Einstellungsentscheidung dahingehend zu beeinflussen, dass einer Bewerbung nicht nähergetreten werde. Während alle anderen Suchmaschinenbetreiber den Löschungsaufforderungen des BF nachgekommen seien, werde die Erfüllung des berechtigten Anspruchs seitens des MB verweigert.

Ferner wies der BF darauf hin, dass der EuGH Betreiber von Suchmaschinen zur Entfernung der Links aus der Ergebnisliste verpflichtet habe, wenn diese eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person darstellen könnten. Der BF nehme keine Rolle im öffentlichen Leben ein, die den Eingriff in die Grundrechte seiner Person durch ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit rechtfertigen könnte.

Aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO sei zu entnehmen, dass personenbezogene Daten bei einem berechtigen Löschungsbegehren unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Stellung des Löschungsbegehrens zu löschen seien. Der BF habe vom MB erstmals am XXXX die Löschung von Einträgen gefordert (siehe Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Seitdem habe der MB den Löschungsanspruch grundlos verwehrt.

I.16. Am 22.11.2019 teilte die Rechtsabteilung von XXXX mit, dass sie nicht die Betreiberin der Suchmaschine und daher nicht die verantwortliche Stelle für eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Suchmaschine sei (VWA ./15, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Das XXXX teilte am 26.11.2019 dem BF per E-Mail mit, dass der Antrag des BF nicht bearbeitet werden könne. Es müsse hierfür das Formular XXXX verwendet werden (VWA ./16, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.17. Am 02.12.2019 wurde vom BF im Wege seines Vertreters beim XXXX die Entfernung von 20 Sucheinträgen gefordert (VWA ./17, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Mit Schreiben des XXXX vom 11.12.2019 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Anfrage das Formular XXXX zu verwenden sei (VWA ./18, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.18. Am 17.12.2019 teilte der MB dem BF mit, dass die Links

 XXXX ;

 XXXX ;

 XXXX ;

 XXXX ;

 XXXX und

 XXXX

aus den europäischen Versionen der XXXX für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des BF blockiert worden seien. Hinsichtlich der Links

 XXXX ;

 XXXX und

 XXXX

sei der Name des BF auf diesen Seiten nicht gefunden worden. Es seien manuelle Maßnahmen ergriffen worden, um diese Seiten aus den europäischen Versionen der XXXX Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des BF auszuschließen. Bezüglich der Links

 XXXX und

 XXXX

überwiege das öffentliche Interesse, sodass diese nicht gelöscht werden würden. Betreffend der Links

 XXXX ,

 XXXX und

 XXXX

gebe es keine Verletzung der Rechte des BF, da sich unter diesen Links die Informationen auf eine andere Person mit dem gleichen Namen des BF beziehen würden. Die Links

 XXXX ,

 XXXX und

 XXXX

seien wegen fehlender Relevanz nicht bearbeitet worden. Zu den Links

 XXXX ,

 XXXX und

 XXXX

wurde auf die bereits erfolgten Antworten zu früheren Anfragen hingewiesen (VWA ./19, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.19. Am 18.12.2019 erfolgte vom BF eine Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“). Zudem wurde ein Antrag gemäß § 22 Abs. 4 DSG vom BF eingebracht (VWA ./20, siehe Punkt II.2).

Darin führte der BF aus, dass im gegenständlichen Fall das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre nicht nur erheblich, sondern klar verletzt worden sei. Es würden die Löschungsgründe des Art. 17 Abs. 1 lit. a, c und d DSGVO vorliegen. Die Möglichkeit einer Löschungsverweigerung gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO würden nicht vorliegen. Der BF sei keine Person des öffentlichen Lebens („public figure“) im Sinne der EGMR-Judikatur, es bestehe auch kein sonstiger Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben und der BF sei darüber hinaus von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen worden.

Der Beschwerde (bzw. dem Antrag) legte der BF ein Konvolut von E-Mail-Korrespondenzen des BF mit dem XXXX (VWA ./21, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein Konvolut von Aufforderungsschreiben des Vertreters des BF an den MB (VWA ./22, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein Konvolut von E-Mail-Korrespondenzen des MB an den Vertreter des BF (VWA ./23, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), eine Reisepasskopie des BF (VWA ./24, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein ZMR-Auszug des BF (VWA ./25, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ein Certificate of Acquittal (VWA ./26, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) sowie ein Konvolut von Screenshots von Suchergebnissen und Zielseiten samt Übersicht (VWA ./27, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) bei.

I.20. Mit Schreiben vom 23.01.2020 forderte die bB den MB zur Stellungnahme auf (VWA ./28, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Am 09.03.2020 erfolgte eine Stellungnahme des MB. Aus dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass bis auf sechs Einträge alle übrigen gelöscht worden seien.

Zu den Links

 XXXX ,

 XXXX und

 XXXX

gab der MB an, dass die verlinkten Informationen faktisch korrekt seien. Dies werde auch vom BF nicht bestritten, sondern explizit anerkannt. Diese URLs würden zudem Informationen enthalten, die erst vor rund acht Monaten aktualisiert worden seien. Sie würden eine Faktenlage widerspiegeln, für welche ein öffentliches Interesse bestehe. Daher bestehe gemäß Art. 17 DSGVO kein Anspruch des BF auf Entfernung.

Hinsichtlich der Links

 XXXX ,

 XXXX und

 XXXX

bestehe kein Zusammenhang mit dem BF (VWA ./29, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.21. Mit Schreiben der bB vom 26.03.2020 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert (VWA ./30, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In seiner Äußerung vom 16.04.2020 gab der BF – zusammengefasst – an, dass unter Berücksichtigung der Leitlinien des EuGH-Urteils C-131/12 der BF nicht als public figure anzusehen sei. Nach erfolgtem Freispruch bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Auffindbarkeit identifizierender Berichterstattung über die Vorwürfe. Weiters wurde entgegnet, dass unter den Links

 XXXX und

 XXXX

nach wie vor Informationen zum BF ersichtlich seien (VWA ./31, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

Der Äußerung legte der BF noch E-Mails zwischen dem Vertreter des BF und dem MB bei (VWA ./32, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.22. Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die bB die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Der Antrag des BF, die Datenschutzbehörde möge gegen den MB eine Geldstrafe verhängen wurde zurückgewiesen.

Begründend führte die bB aus, dass der EGMR und in weiterer Folge der EuGH, in ihrer Rechtsprechung für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung eine Reihe relevanter Kriterien entwickelt hätten (vgl. hierzu etwa das Urteil des EGMR vom 7.02.2012, 39954/08, Axel Springer gg. Deutschland, oder das Urteil des EuGH vom 14.02.2019, C-345/17, Sergejs Buivids). Entsprechend seien in eine solche Abwägung die folgenden Kriterien einzubeziehen: Die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse), die sachliche Richtigkeit der veröffentlichten Informationen, der Zweck und der Kontext der Veröffentlichung, die Art der betroffenen Information, insbesondere ihre Sensitivität für das Privatleben des Betroffenen, und die Wahrscheinlichkeit oder der tatsächliche Eintritt eines materiellen bzw. immateriellen Schadens durch die Datenverarbeitung, sowie die seit der Veröffentlichung der Daten vergangene Zeit.

Eine Gewichtung dieser Kriterien sei einzelfallbezogen vorzunehmen und hänge von den jeweiligen Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab. Die bB gehe zunächst davon aus, dass der BF zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel als Investmentbanker bei XXXX eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen habe (vgl. die Leitlinien für die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Sache C-131/12 (WP 225), S. 16, die davon ausgehen, dass es sich bei Geschäftsleuten um Personen des öffentlichen Lebens handelt). Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Berichterstattung über den Prozess betreffend den Vergewaltigungsvorwurf bzw. den Freispruch des BF auch das Kriterium „Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse“ erfülle. Während der BF die sachliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen nicht bestreite, würden die Artikel dazu dienen, die Öffentlichkeit über den Prozess des BF bzw. das ergangene Urteil zu informieren. Obwohl die bereitgestellte Information dazu geeignet sein könnte, dem BF einen materiellen oder immateriellen Schaden zuzufügen, werde in den bereitgestellten Informationen jeweils ausdrücklich auf den rechtskräftigen Freispruch des BF hingewiesen. Da seit dem Prozess des BF bzw. seinem Freispruch im Juli 2019 auch nur ein recht kurzer Zeitraum vergangen sei, überwiege nach Ansicht der bB insgesamt das Recht auf Informationsfreiheit.

Soweit der BF die Datenschutzbehörde aufgefordert habe, sie möge gemäß § 22 Abs. 4 DSG dem MB die Weiterführung der Verarbeitung vorrübergehend untersagen, sei darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung einer solchen Untersagung das Vorliegen einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung, mithin „Gefahr im Verzug“, sei. Da die verfahrensgegenständlichen Artikel allerdings bereits im Juli 2019 erschienen seien, bzw. seit diesem Zeitpunkt über die Suchmaschine des MB auffindbar seien, könne schon aus diesem Grund zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Dezember 2019 von keiner wesentlichen unmittelbaren Gefährdung bzw. von „Gefahr im Verzug“ mehr ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG auch nicht vorliegen würden.

Soweit der BF die bB dazu aufgefordert habe, sie wolle gegen den MB eine Geldbuße verhängen, sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Administrativverfahrens keine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen verhängt werden könne. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hinzuweisen, dass aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Verantwortlichen abgeleiteten werden könne. Daher sei dahingehend der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde am 25.05.2020 den Parteien zugestellt.

I.23. Mit Schreiben vom 22.05.2020 erfolgte eine Urkundenvorlage des BF (VWA ./34, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In der Anlage übermittelte der BF ein E-Mail von XXXX , in dem ausgeführt wurde, dass die vom BF beantragten Sperren von Links durchgeführt worden seien (VWA ./35, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.24. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 19.06.2020 fristgerecht erhobene Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./36 bis ./45, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In der Beschwerde führte der BF aus, dass die in der Entscheidung der bB vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang zu bringen sei.

In diesem Zusammenhang führte der BF aus, dass er keine Person des öffentlichen Interesses sei. Der BF sei bis zum 10.09.2019 Dienstnehmer von XXXX in XXXX gewesen. Der BF sei nur einer von 64.000 Mitarbeitern des Konzerns gewesen; der BF sei ein Arbeitnehmer mittlerer Hierarchiestufe, im Tätigkeitsbereich M&A Advisory, gewesen. Der BF sei weder Eigentümer noch Leitungsorgan dieser Bank gewesen, auch habe er keine Leitungsfunktion oder eine Budgetverantwortung gehabt. Der BF könne daher nicht als „Geschäftsmann“ im Sinne der EGMR-Judikatur angesehen werden.

Zudem sei in den Medien über den BF vor den strafrechtlichen Vorwürfen weder aufgrund seiner beruflichen Funktion noch aus anderen Gründen berichtet worden. Auch habe sich der BF sich nicht selbst mit seinem Privatleben an die Öffentlichkeit gegeben.

Auch bestehe kein sonstiger, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung in der XXXX rechtfertigender Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben. Aus der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich könne geschlossen werden, dass eine identifizierende Berichterstattung nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht zulässig sei.

Ferner sei zu beachten, dass entsprechend der Judikatur des EGMR selbst Personen, die im öffentlichen Leben stehen würden, ein Recht auf Privatleben hätten. So sei aus der Veröffentlichung von Informationen kein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinen Interesse zu entnehmen. Die Auffindbarkeit im Kontext personenbezogener Suchoperationen zur Person des BF nach rechtskräftigem Freispruch diene ausschließlich der Befriedigung der Neugier über Einzelheiten des Privatlebens des BF; ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinen Interesse sei nicht erkennbar. Zudem müsse der Privatsphäre selbst bei berühmten Personen gegenüber der Pressefreiheit mehr Gewicht zuerkannt werden. In diesem Sinne habe die Allgemeinheit höchstpersönliche Lebensbereiche zu respektieren. Zu diesem Lebensbereich zähle auch das Sexualverhalten. Daher sei der Vorwurf der Vergewaltigung nicht nur ein strafrechtlicher Vorwurf, sondern auch ein Vorwurf, der den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe.

Zudem seien entsprechend der Judikatur des EGMR zur Rechtssache Axel Springer AG vs. Deutschland auch Entwicklungen des Strafverfahrens zu berücksichtigen. So sei der BF rechtskräftig freigesprochen worden. Diese maßgebliche Änderung im Strafverfahren führe zum Überwiegen der Privatsphäre des BF.

Schließlich sei nach dem rechtskräftigen Freispruch kein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse mehr gegeben. Daher komme es auf den recht kurzen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Löschungsantrag nicht mehr an.

I.25. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 23.06.2020 von der bB vorgelegt. Die Beschwerdesache langte am 09.07.2020 im BVwG ein (OZ 1).

Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die bB aus, dass das Vorbringen zur Gänze bestritten werde. Die bB verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.

I.26. Aufgrund eigener Erhebungen durch das BVwG wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Links (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., URL 1 - 6) keine Informationen über den BF enthalten. Zudem wurde festgestellt, dass auch das Ergebnis der XXXX keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links enthält. Vor dem Hintergrund der aktuellen Sachlage wurde der BF mit Schreiben vom 04.01.2021 zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 2).

I.27. Mit Stellungnahme vom 07.01.2021 bestätigte der BF, dass die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse nicht auffindbar seien. Dazu führte der BF aus, dass er durch persönliche Intervention erreicht habe, dass die Zielseitenbetreiber die verfahrensgegenständlichen Links offline genommen hätten. Trotzdem führte der BF aus, dass es weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung (§ 24 Abs. 2 Z. 5 DSG) und Erteilung von Aufträgen iSv Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO (gemeint Unterlassung der neuerlichen Indexierung der Einträge und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten) habe. Das rechtliche Interesse begründete der BF damit, eine dauerhafte Nichtauffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Links sicherzustellen, dass der MB künftig De-Indexierungsaufforderungen nicht mehr ignoriere sowie im Hinblick auf die jahrelange Verweigerung der De-Indexierung resultierende Schadenersatzansprüche des BF gegenüber den MB (OZ 3).

I.28. Mit Schreiben vom 12.01.2021 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 7 B-VG beim BVwG ein (OZ 4).

I.29. Mit E-Mail vom 26.01.2021 wurde der MB in gegenständlicher Beschwerdesache vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Am 26.01.2021 wurde vom MB bekanntgegeben, dass er Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Zugleich wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Am 03.02.2021 wurden vom BVwG dem MB Inhalte des Verfahrensaktes im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt (OZ 11). Ebenso am 03.02.2021 wurde der BF vom BVwG zur Stellungnahme und Urkundenvorlage aufgefordert (OZ 12).

I.30. Am 12.02.2021 erfolgte die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38 Abs. 4 VwGG, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen (OZ 13).

I.31. In seiner Stellungnahme vom 17.02.2021 (OZ 14 und OZ 15) führte der BF aus, dass aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass der frühere Arbeitgeber den BF letztlich wegen des rechtskräftig widerlegten Vergewaltigungsvorwurfes entlassen habe.

Ferner führte der BF aus, dass sein Vater erreicht habe, dass die verfahrensgegenständlichen Links von den Zielseitenbetreibern offline genommen worden seien. Der Vater wolle die private Korrespondenz mit den Zielseitenbetreibern nicht offenlegen und wolle dazu auch nicht aussagen.

Der Stellungnahme legte der BF die Beendigungserklärung seines früheren Arbeitgebers, die Klageschrift gegen seinen früheren Arbeitgeber, den Vergleich mit seinem früheren Arbeitgeber, den gerichtlichen Einstellungsbeschluss, den Arbeitsvertrag mit seinem früheren Arbeitgeber und ein Organigramm seines früheren Arbeitgebers bei.

I.32. Am 25.02.2021 beantragte der MB unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes die Abweisung der Beschwerde des BF.

I.33. Im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden den beteiligten Parteien jeweils die Stellungnahmen der anderen Parteien mit der Möglichkeit zur Replik übermittelt. In diesem Zusammenhang wurde vom BF eine Stellungnahme am 19.03.2021 übermittelt (OZ 20 und 21). Ebenso übermittelte der MB eine Stellungnahme am 19.03.2021 (OZ 22).

I.34. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters Mag. Paul PICHLER, der MB, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, und die bB teilnahmen.

I.35. Nach der Beschwerdeverhandlung übermittelten der MB am 30.03.2021 noch ein ergänzendes Vorbringen (OZ 24) und der BF am 30.03.2021 eine Replik zur Stellungnahme des MB vom 19.03.2021 (OZ 25).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF absolvierte im Schuljahr 2004/2005 am Bundesrealgymnasium XXXX die Reifeprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg“. Anschließend studierte der BF an der Wirtschaftsuniversität Wien. Aus den Diplomprüfungszeugnissen vom XXXX und XXXX ist die Gesamtbeurteilung „ XXXX “ zu entnehmen. Zudem wurde der BF im Zuge seines Studiums in das XXXX aufgenommen. Ferner absolvierte der BF im Jahr 2005 ein Volontariat XXXX . Während des Studiums sammelte der BF auch praktische Erfahrungen bei XXXX in XXXX .

II.1.3. Zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei XXXX in XXXX :

Vom Dezember 2014 bis September 2019 war der BF bei der renommierten Bank XXXX in XXXX beschäftigt.

Der BF war zuletzt als Vicepresident bei XXXX in XXXX beschäftigt. Das Jahreseinkommen eines Vicepresident bei XXXX beträgt ca. XXXX ,- (ca. XXXX -).

Auf XXXX wurde am 01.04.2015 medial darüber berichtet, dass der BF von XXXX angeheuert wurde.

Das Beschäftigungsverhältnis des BF wurde von XXXX wegen eines grundlegenden Vertrauensbruchs beendet.

Als Mitarbeiter der Bank XXXX in XXXX unterlag der BF der behördlichen Aufsicht ( XXXX ).

II.1.4. Zum Vorwurf der Vergewaltigung:

Wegen eines erhobenen Vorwurfs einer Vergewaltigung wurde der BF am XXXX für wenige Stunden im Vereinigten Königreich festgenommen.

Am XXXX wurde der BF mit Entscheidung des XXXX , XXXX von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen.

Zum Vorwurf der Vergewaltigung sowie zum Ergebnis der Gerichtsverhandlung wurde in Medien im Vereinigten Königreich in identifizierender Weise berichtet.

II.1.5. Zu den verfahrensgegenständlichen Berichten in den Medien:

II.1.5.1. XXXX

XXXX

XXXX XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX XXXX

II.1.5.1.1. Hinweis am Beginn des Artikels:

Am Beginn des Artikels war Folgendes ausgeführt: „ XXXX “.

Beim Wort XXXX war ein Hyperlink zum Artikel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. hinterlegt.

XXXX

XXXX XXXX

XXXX

XXXX XXXX “

II.1.5.2.1. Ergänzung zum Artikel:

In der vierten Unter-Überschrift des Artikels wird Folgendes ausgeführt: „ XXXX “.

II.1.5.3. XXXX :

XXXX XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

II.1.5.4. Erklärung des BF zur Berichterstattung in der Beschwerdeverhandlung:

„Dieser Fall hat in XXXX eine große Bedeutung erlangt, weil Menschen gerne etwas über XXXX und XXXX lesen. Medien berichten gerne über gewissen Themen wie Verbrechen jedweder Natur und berichten auf der anderen Seite auch über Angestellte in gewissen Branchen, wie z.B. XXXX . Die Kombination dieser beiden Faktoren hat natürlich in den Augen der britischen Medien das Potential viele Clicks zu produzieren.“

II.1.6. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers und zur De-Indexierung der Einträge durch den Mitbeteiligten:

In seinem Beschwerdeantrag vom 18.12.2019 an die bB beantragte der BF die Löschung/die Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierung. Aufgrund seines Antrages hat der BF um Entfernung/Löschung von folgenden Informationen (24 Suchergebnisse) aus dem Index des MB ersucht:

XXXX

 XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Im Verfahren bei der bB hat der MB mit Ausnahme der folgenden sechs URLs alle gelöscht:

 XXXX URL 1)

XXXX URL 2)

XXXX URL 3)

XXXX URL 4)

XXXX URL 5)

 XXXX (URL 6)

In seiner Bescheidbeschwerde erklärte der BF, dass der MB hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des BF entsprochen habe. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG sind nur mehr URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6 verfahrensgegenständlich.

Spätestens seit Anfang Jänner 2021 sind die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste des MB nicht mehr auffindbar.

Die URL 1, URL 2 und URL 3 wurden vom MB Ende September/Anfang Oktober 2020 aus seinem Index gelöscht. Die Quellseiten zu URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar; die Quellseiten zu URL 4, URL 5 und URL 6 enthalten keine Informationen des BF.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2 und URL 3) besteht keine Gefahr einer neuerlichen Indexierung durch den MB.

Es besteht keine Gefahr, dass die URL 4, URL 5 und URL 6 neuerlich Inhalte mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF enthalten werden.

II.1.7. Zur neuerlichen Indexierung von Sucheinträgen, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen stehen:

Der BF zeigt auf, dass durch den MB eine Indexierung von Sucheinträgen erfolgt, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen bzw. dem nachfolgenden Freispruch stehen.

Die neue Indexierung haben jedoch nicht eine (neuerliche) Indexierung der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) zum Gegenstand.

Derzeit werden Löschungsanträge des BF vom MB vollständig erledigt.

II.1.8. Kommentar des Beschwerdeführers zum Buch „ XXXX “ von XXXX :

" XXXX

Diesen Beitrag hat der BF Ende 2019/Anfang 2020 geschrieben. Dieser Beitrag des BF wurde nach dem 02.02.2021 entfernt.

II.1.9. Zur Rechtsanwaltskanzlei „ XXXX “:

Im Strafverfahren vor dem XXXX (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurde der BF von XXXX vertreten.

Auf der Website „ XXXX “ wird die Anwaltskanzlei XXXX als herausragende Anwaltskanzlei für Strafrecht beschrieben. Andere Kanzleien sind in Bezug auf die Qualität mit XXXX nicht vergleichbar. XXXX ist die erste Adresse für jeden, der über die nötigen Mittel verfügt und die beste Verteidigung verlangt.

Als wichtige Klienten dieser Kanzlei sind folgende Personen ausgewiesen: An erster Stelle XXXX ( XXXX ) und an zweiter Stelle der Beschwerdeführer XXXX . Als weitere wichtige Klienten sind unter anderem XXXX ( XXXX ), XXXX , XXXX und XXXX ausgewiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Name des BF auf der Website „ XXXX “ als Keyword für eine andere prominente Person ( XXXX ) geführt wurde.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag des BF auf Löschung des Eintrages XXXX in der Ergebnisliste des MB, vom 27.01.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./2 – Ablehnung des MB auf Löschung der Einträge XXXX und XXXX in seiner Ergebnisliste, vom 25.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./3 – Ersuchen des BF an den MB das Nichtlöschen von erwähnten Artikel ( XXXX ) näher zu begründen sowie Ersuchen um Bekanntgabe von Beschwerdemöglichkeiten, vom 25.07.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./4 – Mitteilung des MB, dass die Artikel von XXXX , XXXX , XXXX nicht gelöscht werden, sowie Verweis auf Inhaber auf Website, vom 14.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Mitteilung des MB über Nichtlöschen von Einträgen sowie Hinweis auf die Möglichkeit, sich an die Datenschutzbehörde zu wenden, vom 23.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Aufforderung des BF dass drei Links gelöscht werden, Bezugnahme auf XXXX und XXXX , vom 23.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 –Antrag des BF auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO bezüglich der Einträge XXXX und XXXX vom 25.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Ablehnung des MB auf Löschung, Hinweis auf Inhaber der betreffenden Website, vom 25.09.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Mitteilung des BF über reputationsbedingte Entlassung, psychischer Behandlung wegen Depressionen, Hinweis auf Suizidabsicht, vom 01.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Ablehnung des MB auf Löschung, Hinweis auf eine Liste mit Notrufnummern zur Suizidprävention, vom 02.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Aufforderung des BF sowie eine eingehende Begründung für die Löschung von drei URLs vom 17.10.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./12 – Löschungsaufforderung von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , vom 05.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./13 – Löschungsaufforderung von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , vom 05.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./14 – Löschungsaufforderung von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , vom 05.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.); ./15 – Rückmeldung von XXXX , dass sie für die Bearbeitung des BF nicht verantwortlich ist, vom 22.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./16 – Aufforderung vom XXXX zur Eingabe der Anfrage in ein vorgegebenes Formular, vom 26.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./17 – Löschungsaufforderung von 20 Suchergebnissen des BF im Wege seines Vertreters vom 12.02.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./18 – Aufforderung vom XXXX zur Eingabe der Anfrage in ein vorgegebenes Formular, vom 11.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./19 – Rückmeldung des MB zu der Löschungsaufforderung des BF vom 17.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./20 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./21 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage A – E-Mails zwischen BF und MB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./22 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage B – Aufforderungsschreiben des Vertreters (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./23 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage C – E-Mails des MB an Vertreter (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./24 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage D – Reispasskopie des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./25 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage E – ZMR-Auszug des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./26 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage F – Certificate of Acquittal (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./27 – Beschwerde (Antrag) des BF an die bB vom 18.12.2019 – Beilage G – Screenshots, Zielseiten (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./28 – Fristerstreckungsgesuch des MB vom 21.02.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./29 – Stellungnahme des MB vom 09.03.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./30 – Aufforderung der bB an BF zur Stellungnahme am 26.03.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./31 – Stellungnahme des BF vom 16.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./32 – Stellungnahme des BF vom 16.04.2020 – Beilage H – E-Mails zwischen Vertreter und MB (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./33 – Bescheid der bB vom 20.05.2020, den Parteien am 25.05.2020 per E-Mail zugestellt (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./34 – Urkundenvorlage durch den BF vom 22.05.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./35 – Urkundenvorlage durch den BF vom 22.05.2020 – Beilage I – E-Mail von XXXX vom 22.08.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./36 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./37 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage I – Bestätigung zum Geschworenengericht (siehe Punkt I.24), ./38 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage J – Löschungsbestätigung von XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./39 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage J – Löschungsbestätigung von XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./40 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Diplomprüfungszeugnis vom XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./41 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Diplomprüfungszeugnis vom XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./42 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Reifeprüfungszeugnis (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./43 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Bestätigung über Volontariat an der österr. Botschaft in XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./44 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Letter of Refandreasce (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./45 – Bescheidbeschwerde des BF vom 19.06.2020 – Beilage K – Aufnahme in das WU-Wien-Center of Excellence (siehe Punkt I.24) und ./46 – Aktenvorlage durch die bB mit Schreiben vom 23.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren (siehe insbesondere VWA ./36, Seite 12, ./40, ./41, ./42, ./43, ./44 und ./45).

II.2.3. Zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei XXXX in XXXX :

Die Feststellungen zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag des BF sowie aus der Beendigungserklärung von XXXX in XXXX (OZ 14 und 15).

Die Höhe des Einkommens eines Vicepresident bei XXXX ergibt sich aus medialer Berichterstattung (siehe XXXX , zuletzt abgefragt am 11.03.2021). Dies wurde auch vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Sohin konnte dies festgestellt werden.

Die Feststellung zur medialen Berichterstattung über einen Jobwechsel des BF beruht auf ein notorisches Suchergebnis im Internet XXXX , zuletzt abgefragt am 11.03.2021).

Die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis seitens XXXX in XXXX wegen eines grundlegenden Vertrauensbruchs beendet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Beendigungserklärung, welche vom BF vorgelegt wurde (OZ 14 und 15). Diesen schwerwiegenden Vertrauensbruch begründete XXXX in XXXX zusammengefasst damit, dass der BF seine Verhaftung am XXXX seinem Arbeitgeber nicht gemeldet habe. Wegen der Verhaftung habe der BF zwei Kundentermine versäumt. Die Abwesenheit vom Dienst, die durch die Verhaftung des BF verursacht worden sei, sei vom BF im Nachhinein tatsachenwidrig mit einer Krankheit begründet worden. Auch habe der BF in der Folge bei mehreren Gelegenheiten ( XXXX ) die Verhaftung und die strafrechtlichen Untersuchungen gegenüber seinem Arbeitgeber nicht bekanntgeben. Durch dieses Verhalten habe der BF gegen den Verhaltenskodex von XXXX verstoßen, welcher auch ein integraler Bestandteil des Dienstvertrages des BF gewesen sei (OZ 14 und 15, siehe dazu vorgelegter Arbeitsvertrag des BF). Den Verstoß gegen den Verhaltenskodex habe der BF mit seinem Recht auf Privatsphäre begründet. Zudem habe der BF die Verhaftung deshalb nicht offengelegt, weil er die Sorge gehabt habe, dass dieser Umstand sich negativ auf seine Karriere auswirken könnte. Auch mit dem Bewusstsein, dass sein Verhalten gegen den Verhaltenskodex verstoßen würde, würde der BF eine Verhaftung nicht bekanntgeben bzw. würde der BF auch im Nachhinein keine andere Vorgangsweise wählen. In diesem Zusammenhang führte XXXX in der Beendigungserklärung aus, dass nicht darauf vertraut werden könne, dass der BF andere kritischen Offenlegungen, die gemäß dem Verhaltenskodex erforderlich seien, vornehme bzw. der BF eine Angelegenheit eskalieren lasse.

Insgesamt sind die Ausführungen von XXXX in der Beendigungserklärung schlüssig und nachvollziehbar. Daher war festzustellen, dass das Dienstverhältnis von XXXX wegen eines grundlegenden Vertrauensbruches beendet wurde.

Die Ausführungen des BF, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses eine Folge der Kenntniserlangung seines früheren Arbeitgebers über den letztlich rechtskräftig widerlegten Vergewaltigungsvorwurf gewesen sei und die Beendigung des Dienstverhältnisses keinen anderen Konnex als den Vergewaltigungsvorwurf habe (OZ 14, Stellungnahme des BF vom 17.02.2021) ist mit der Beendungserklärung von XXXX nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich in der Beendigungserklärung von XXXX dargelegt, dass die strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus konnte der BF im Verfahren nicht nachweisen, dass ausschließlich der Vergewaltigungsvorwurf Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch XXXX gewesen sein soll. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Dienstverhältnis von XXXX erst nach erfolgtem Freispruch des BF beendet wurde. Auch vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen des BF, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses keinen anderen Konnex als den Vergewaltigungsvorwurf gehabt habe, nicht nachvollziehbar.

Zudem gab XXXX in der Beendigungserklärung an, dass der BF als zertifizierte Person aufsichtsrechtlicher Anforderungen der XXXX unterliege und von ihm daher ein integres Handeln gefordert werde. Dies wurde auch vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Daher konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.

II.2.4. Zum Vorwurf der Vergewaltigung:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren (siehe insbesondere VWA ./20, ./26, ./27 und ./36).

II.2.5. Zu den verfahrensgegenständlichen Berichten in den Medien:

II.2.5.1. XXXX :

Die Feststellung beruht auf den vorgelegten Unterlagen des BF (VWA ./27).

Die Feststellungen zum „UPDATE“ des Artikels ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./33, Seite 5), welche vom BF in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./36, Seite 4) bestätigt wurden.

II.2.5.2. XXXX

Die Feststellung beruht auf den vorgelegten Unterlagen des BF (VWA ./27).

Die Feststellungen zum „UPDATE“ des Artikels ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (VWA ./33, Seite 5), welche vom BF in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./36, Seite 4) bestätigt wurden.

II.2.5.3. XXXX

Die Feststellung beruht auf den vorgelegten Unterlagen des BF (VWA ./27).

II.2.5.4. Erklärung des BF zur Berichterstattung in der Beschwerdeverhandlung:

Die Feststellung beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 10).

II.2.6. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers und zur De-Indexierung der Einträge durch den Mitbeteiligten:

In seinem Beschwerdeantrag vom 18.12.2019 (VWA ./20, Punkt 5.B) beantragte der BF die Löschung/die Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierung. Aufgrund seines Antrages hat der BF um Entfernung/Löschung von folgenden Informationen aus dem Index des MB ersucht:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Im Verfahren bei der bB hat der MB mit Ausnahme der folgenden sechs URLs alle gelöscht (siehe VWA ./33, Seite 5):

 XXXX URL 1)

XXXX (URL 2)

XXXX (URL 3)

XXXX URL 4)

XXXX URL 5)

 XXXX URL 6)

Hinsichtlich der URL 1, URL 2 und URL 3 führte der MB in seiner Stellungname vom 09.03.2020 (VWA ./29) aus, dass der BF zu diesen URLs keinen Anspruch auf Löschung habe, weil die verlinkten Informationen faktisch korrekt seien und dies vom BF nicht bestritten worden sei. Zudem seien die verlinkten Informationen erst vor rund acht Monaten aktualisiert worden und die verlinkten Informationen würden eine Faktenlage widerspiegeln, für welche ein öffentliches Interesse bestehen würde. Die URL 4, URL 5 und URL 6 seien deshalb nicht gelöscht worden, weil diese nichts mit dem BF bzw. nichts mit der streitgegenständlichen Berichterstattung zu tun haben würden.

Dahingehend führte der BF in seiner Bescheidbeschwerde übereinstimmend aus, dass der MB hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des BF entsprochen habe (VWA ./36, Seite 3). Mit dieser eindeutigen Willenserklärung in seiner Bescheidbeschwerde bestätigte der BF, dass der MB dahingehend die Anträge des BF erfüllt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sind daher nur mehr die oben angeführten sechs URLs verfahrensgegenständlich (URL 1 – 6, siehe dazu auch Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Zudem erklärte der BF in seiner Bescheidbeschwerde, dass (derzeit) die Inhalte unter der URL 4 und URL 5 erreichbaren Seiten nicht auffindbar seien, die URL 6 enthalte keine Informationen mit Bezug auf den BF (VWA ./36, Seite 4)

Nach Vorlage durch die bB wurden seitens des BVwG Anfang Jänner 2021 hinsichtlich der sechs verfahrensgegenständlichen URLs Erhebungen durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen sechs Links (siehe oben, URL 1 bis 6) keine Informationen des BF enthalten. Ferner stellte das BVwG fest, dass nach Durchführung einer XXXX in der Ergebnisliste keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links zu entnehmen sind (OZ 2, Seite 2). Nach Aufforderung des BVwG bestätigte der BF, dass die verfahrensgegenständlichen Links (derzeit) nicht mehr auffindbar seien (OZ 3, Seite 2). Auch wurde in der Folge vom BF nicht dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen Links in der Ergebnisliste des MB auffindbar sind. Daher war festzustellen, dass spätestens seit Anfang Jänner 2021 die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste des MB nicht mehr auffindbar sind.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF bereits in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass von den sechs URLs nur mehr URL 1, URL 2 und URL 3 strittig seien (VWA ./36, Seite 4). In seiner Stellungnahme vom 19.03.2021 führte der BF schließlich nach Aufforderung des BVwG aus, dass diese drei URLs bereits Ende Juli 2020 nicht mehr online seien (OZ 20, Seite 2). In der Beschwerdeverhandlung erklärte der BF, dass bei einer XXXX bis Ende September/Anfang Oktober (gemeint 2020) Hinweise zu URL 1, URL 2 und URL 3 sichtbar gewesen seien, jedoch sei eine Verlinkung zu den Zielseiten nicht mehr möglich gewesen (OZ 23, Seite 5). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass mit Ende September/Anfang Oktober 2020 der MB die URL 1, URL 2 und URL 3 aus seinem Index gelöscht hat.

Zu URL 4, URL 5 und URL 6 führte der BF bereits in seiner Bescheidbeschwerde aus, dass sie keine Inhalte bzw. keine Inhalte mehr mit Bezug zum BF haben und auch nicht strittig seien (VWA ./36, Seite 4). Auch in der Folge ist nicht mehr hervorgekommen, dass diese URLs Inhalte mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF haben.

Die Feststellung, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2 und URL 3) keine Gefahr einer neuerlichen Indexierung durch den MB besteht, beruht auf den Angaben des BF (OZ 14, Seite 4): So erklärte der BF im Verfahren, dass sein Vater erreicht habe, dass die Beiträge zu den URL 1, URL 2 und URL 3 von den Inhabern der jeweiligen Website offline genommen worden seien. Die URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar. Hinweise dahingehend, dass die jeweiligen Inhaber der Website diese Beiträge wieder online nehmen könnten, zeigte der BF im Verfahren nicht auf bzw. wurden dahingehend vom BF trotz Aufforderungen weiterführende Informationen im Verfahren nicht vorgelegt (OZ 14, Seite 4). Da in keiner Weise vorhersehbar ist, dass die jeweiligen Inhaber die Seiten URL 1, URL 2 und URL 3 wieder online genommen werden, können diese Seiten auch vom MB auch nicht indexiert werden. Sohin war die entsprechende Feststellung vorzunehmen.

Die „unstrittigen“ URL 4 und URL 5 hatten einen Link zu den URL 1, URL 2 und URL 3, welche – wie vorhin dargestellt – nicht mehr aktiv sind. Zudem enthielten die URL 4 und URL 5 schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Inhalte mit Bezug zum BF (VWA ./36, Seite 4). Auch später ist nicht mehr hervorgekommen, dass diese URLs Inhalte mit Bezug zum BF gehabt haben (siehe insbesondere OZ 2 und OZ 3). Auch im Zeitpunkt der Entscheidung waren auf den URL 4 und URL 5 keine Informationen des BF zu entnehmen. Dass in Zukunft wieder Informationen zum Vergewaltigungsvorwurf gegen den BF auf den URL 4 und URL 5 wieder abrufbar sein werden, zeigte der BF im Verfahren nicht auf. Auch ist davon nicht auszugehen, zumal die ursprünglichen Quellen (URL 1, URL 2 und URL 3) im Internet nicht mehr abrufbar sind. Sohin war die entsprechende Feststellung vorzunehmen.

URL 6 hat nie einen konkreten Bezug zum BF gehabt.

II.2.7. Zur neuerlichen Indexierung von Sucheinträgen, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen stehen:

Aus den vorgelegten Unterlagen des BF ist zu entnehmen, dass durch den MB eine Indexierung von Sucheinträgen erfolgt, welche einen Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF haben. So enthalten beispielsweise die neu indexierten Quellseiten eine Verlinkung auf die nicht mehr aktive Quellseite URL 3.

Die neue Indexierung haben jedoch nicht eine (neuerliche) Indexierung der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) zum Gegenstand. Sohin war dies festzustellen.

Übereinstimmend führte der BF in der Beschwerdeverhandlung bzw. in seiner Stellungnahme aus (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 7 und OZ 25, Stellungnahme vom 30.03.2021, Seite 10), dass vom MB Löschungsanträge derzeit vollständig erledigt werden. Sohin war dies festzustellen.

II.2.8. Kommentar des Beschwerdeführers zum Buch „ XXXX “ von XXXX :

Dieser Kommentar des BF ist unter anderem auf folgenden Seiten im Internet abrufbar: XXXX (zuletzt aufgerufen am 02.02.2021), XXXX (zuletzt aufgerufen am 02.02.2021) und XXXX (zuletzt aufgerufen am 02.02.2021, siehe dazu auch OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 9 und 11). Sohin konnte dies festgestellt werden.

Aufgrund Erhebungen des BVwG vor der Beschwerdeverhandlung am 24.03.2021 konnte festgestellt werden, dass der Beitrag nach dem 02.02.2021 entfernt wurde.

II.2.9. Zur Rechtsanwaltskanzlei „ XXXX “:

Die Feststellung, dass der BF im Strafverfahren von XXXX vertreten wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des BF (VWA ./37).

Die weiteren Feststellungen zur Kanzlei XXXX beruhen auf den Angaben der Websites XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021 und XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021.

Zu den angeführten Personen: XXXX ist notorisch bekannt. Zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021; zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX zuletzt aufgerufen am 02.02.2021; zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021; zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021 und zu XXXX beruhen die Feststellungen auf XXXX , zuletzt aufgerufen am 02.02.2021 (siehe dazu auch OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 10).

Die Vermutung des Vertreters des BF, dass es sein könnte, dass die Kanzlei XXXX bewusst ein Keyword eines prominenten Namens XXXX ) verwendet habe, um zusätzlich Aufmerksamkeit zu erlangen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst erklärte, dass sein Fall große Bedeutung in XXXX erlangt habe (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 10 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Name des BF als Keyword eines prominenten Namens ( XXXX ) verwendet wurde. Sohin war dies festzustellen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art. 17 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers:

Am 18.12.2019 erhob der BF eine Beschwerde an die bB (VWA ./20). In diesem Zusammenhang begehrte der BF unter Punkt 5.A., dass die Datenschutzbehörde aufgrund der glaubhaft gemachten wesentlichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen als begleitende Maßnahme im Beschwerdeverfahren gemäß § 25 Abs. 1 DSG nach § 22 Abs. 4 DSG vorgehen möge und wegen des Vorliegens einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Einschreiters (Gefahr im Verzug) die Anzeige der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenen Suchbegriffskombinationen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Einschreiters mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG untersagen möge.

Unter 5.B. begehrte der BF, dass die Datenschutzbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

1. feststellen möge, dass die Beschwerdegegner durch die Verweigerung der Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenen Suchbegriffskombinationen, das Recht des Einschreiters auf Löschung verletzt haben; („Feststellungsbegehren“)

2. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. g DSGVO die Löschung die Entfernung der in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen anordnen möge;

in eventu

die Beschwerdegegner gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. c DSGVO anweisen möge, dem Antrag des Einschreiters auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse zu entsprechen; („Löschungsbegehren“)

3. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse verpflichten möge; („1. Unterlassungsbegehren“)

4. gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung von Informationen verpflichten möge, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, deren Indexierung gemäß Antragspunkt 1 für rechtswidrig erklärt worden ist, sofern diese eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu den Inhalten der Zielseiten der gemäß Antrag 1 für rechtswidrig erklärten Indexierungen, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie die Beschwerdegegner zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen; („2. Unterlassungsbegehren“)

5. gemäß Art. 58. Abs. 1 lit. i DSGVO eine Geldbuße verhängen möge („Antrag auf Geldbuße“).

Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die bB die Beschwerde (bzw. den Antrag) des BF als unbegründet ab (VWA ./33, Seite 1) und stellte fest, dass der MB das Löschungsbegehren insoweit erfüllt habe, dass er von 24 URLs 18 gelöscht und sechs URLs nicht gelöscht habe. Nicht gelöscht habe der MB folgende URLs (siehe VWA ./33, Seite 3 ff):

 XXXX (URL 1)

 XXXX (URL 2)

 XXXX (URL 3)

 XXXX (URL 4)

 XXXX (URL 5)

 XXXX (URL 6)

Zudem wies die bB den Antrag des BF, die bB möge dem MB eine Geldstrafe verhängen, zurück (VWA ./33).

Zu den oben ausgeführten Feststellungen der bB führte der BF in seiner Bescheidbeschwerde übereinstimmend aus, dass der MB hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des BF entsprochen habe (VWA ./36, Seite 3). Hinsichtlich der oben angeführten sechs URLs (URL 1 bis 6) erklärte der BF, dass der MB weiterhin die Entfernung verweigere.

Aufgrund der eindeutigen Erklärung des BF in seiner Bescheidbeschwerde ergibt sich zweifelsfrei (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0024), dass hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen eine Zurückziehung der Anträge des BF gemäß § 13 Abs. 7 AVG vorliegt. Diese teilweise Zurückziehung des Antrages wirkt sich auf alle verfahrenseinleitenden Anträge des BF aus, bei denen die 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnisse (entsprechend den aufgelisteten 24 XXXX Suchergebnissen in der Beilage ./G der Beschwerde an die bB, VWA ./20) eine Berücksichtigung finden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die teilweise Zurückziehung auf die Anträge 5.A., 5.B.1., 5.B.2., 5.B.3. und 5.B.4. in der Beschwerde des BF an die bB (siehe oben bzw. VWA ./20, Punkt 5. Begehren) auswirkt.

Aufgrund der teilweisen Zurückziehung sind daher folgende Suchergebnisse im Bescheidbeschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen:

XXXX

XXXX XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Schließlich beantragte der BF mit Bescheidbeschwerde vom 19.06.2020 (VWA ./36, Seite 14), das BVwG möge „in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und den mitbeteiligten Parteien aufgetragen wird, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G der Beschwerde vom 18.12.2019 ersichtlichen Indexierungen von Inhalten sowie von der (neuerlichen) Indexierung dieser URLs und/oder anderer URLSs mit denselben oder sinngleichen Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen zu entsprechen.

in eventu

in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird und den mitbeteiligten Parteien aufgetragen wird, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Entfernung der folgenden URLs

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

sowie von der (neuerlichen) Indexierung dieser URLs und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalte zu den in der Übersicht auf der ersten Seite der Beilage ./G der Beschwerde vom 18.12.2019 dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen zu entsprechen. […]“

Der Beschwerdeantrag des BF bezieht sich daher inhaltlich bloß auf das Löschungsbegehren und – soweit erkennbar – auf die Unterlassungsbegehren.

II.3.3. Zum Löschungsbegehren des Beschwerdeführers:

II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – lautet (auszugsweise):

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

[…]

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

[…]

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

[…]

§ 24 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet (auszugsweise):

(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

[…]

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

[…]

II.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Mit Beschwerde an die Datenschutzbehörde beantragte der BF die Löschung von 24 URLs (VWA ./20, siehe Punkt 5.B.2.; siehe dazu auch die Übersicht zur Beilage ./G der Beschwerde an die bB, VWA ./27). Im Zuge des Verwaltungsverfahrens der bB wurden vom MB bis auf sechs URLs alle beantragten gelöscht (VWA ./33, Seite 5).

Hinsichtlich der nicht gelöschten Suchergebnisse führte die bB aus, dass das Recht auf Informationsfreiheit das Recht des BF auf Geheimhaltung bzw. Löschung überwiege. Unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Umsetzung des Urteils des EuGH in der Sache C-131/12 (WP 225) begründete die bB ihre Entscheidung damit, dass der BF zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als Investmentbanker bei XXXX beschäftigt gewesen sei und er eine Person des öffentlichen Lebens sei, da er zu „Geschäftsleuten“ zählen würde. Auch stützte die bB ihre Ansicht auf die Tatsache, dass die verlinkten Informationen sachlich richtig seien, in den verlinkten Informationen auf den Freispruch des BF hingewiesen worden sei und noch ein recht kurzer Zeitraum zwischen dem Freispruch im Juli 2019 und dem Entscheidungszeitpunkt vergangen sei (VWA ./33, Seite 7). Diese Begründung der bB berücksichtigt jedoch die persönlichen Umstände des BF nur unzureichend. Insbesondere geht die bB auf die vom BF aufgezeigten möglichen nachteiligen Folgen bei Stellenbewerbungen sowie auf das Privatleben des BF nicht ein (vgl. dazu VWA ./13, ./20 und ./31).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Prüfung von Auslistungsanträgen die Folgen der Auslistungsentscheidung für den Informationszugang der Internetnutzer zu verifizieren sind (EuGH 24.09.2019, C-136/17, Rn 56 ff). Diese Folgen führen aber nicht notwendigerweise zur Ablehnung des Auslistungsantrags. Wie der EuGH bestätigt hat, muss ein solcher Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der betreffenden Information gerechtfertigt sein. Diesbezüglich ist aber auch zu beachten, ob ein Löschungsantrag an den ursprünglichen Herausgeber gerichtet ist oder gegen eine Suchmaschine, da ein Herausgeber (Zeitung) im Allgemeinen im Kern des durch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützten Bereiches agiert (vgl. EGMR 28.06.2018, M.L. und W.W. gegen Deutschland, Rn 97 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 13.05.2014, C-131/12).

Auch führt der EuGH in seiner Entscheidung vom 24.09.2019, C-136/17 aus, dass Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO „Ausdruck der Tatsache [ist], dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern […] im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss“. Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO verlangt „somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information“ (Rn 57 und 59).

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass „der Suchmaschinenbetreiber, wenn er mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst ist, auf der personenbezogene Daten der in Art. 8 Abs. 1 oder 5 dieser Richtlinie genannten besonderen Kategorien veröffentlicht sind, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aus den Art. 7 und 8 der Charta anhand der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses nach Maßgabe der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen prüfen muss, ob sich die Aufnahme dieses Links in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens dieser Person angezeigte Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die in Art. 11 der Charta verankerte Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten.“ (EuGH 24.09.2019, C-136/17, Rn 69). Nunmehr weisen auch die Leitlinien 5/2019 zu den Kriterien des Rechts auf Vergessenwerden in Fällen in Bezug auf Suchmaschinen gemäß der DSGVO, Teil 1, Version 2.0 (angenommen am 07.07.2020) ausdrücklich darauf hin, dass die „besondere Situation“ der betroffenen Person zusätzlich zu den klassischen Kriterien der Prüfung von Auslistungsanträgen zu berücksichtigen ist, wenn zwingende schutzwürdige Gründe für die Ablehnung eines Antrages auf Auslistung vom Suchmaschinenbetreiber nachgewiesen wurden (Rn 32 f.).

In gegenständlicher Beschwerdesache ist zu beachten, dass bei Berichten über strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren besonders auf die Art und Schwere der Straftat, das Verfahrensergebnis, die Form der Veröffentlichungen und deren Auswirkungen für die Betroffenen abzustellen ist. Ebenso ist Zeit ein wichtiger Faktor. Denn auch bei einer ursprünglich rechtmäßigen Verarbeitung kann die nötige Erforderlichkeit für eine weitere Verarbeitung mit den Jahren schwinden (siehe Moriz Kopetzki, Vergiss-mein-nicht: Über das „Recht auf Vergessenwerden“ sechs Jahre nach Google Spain, ZIIR 2020, 259 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH 24.09.2019, C-136/17, Rn 77).

Vor dem Hintergrund, dass die Zielseitenbetreiber zu URL 1, URL 2 und URL 3 (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ihre Beiträge (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) offline genommen haben, besteht seit dem Zeitpunkt der Offline-Nahme (Ende Juli 2020, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) kein weiterer Grund für eine Indexierung dieser Quellseiten durch den MB. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass sich der MB nicht mehr auf Art. 17 Abs. 3 Z. 1 DSGVO (zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information) berufen kann, wenn er vom BF (neuerlich) aufgefordert wird, Indexeinträge zu löschen, die sich auf die Beiträge (siehe Punkt II.1.5) beziehen bzw. verweisen.

In gegenständlicher Beschwerdesache ist jedoch zu beachten, dass der MB bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des BF entsprochen hat (VWA./36, Seite 3).

Nach Vorlage durch die bB wurden seitens des BVwG hinsichtlich der sechs verfahrensgegenständlichen URLs Erhebungen durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen Links (URLs) keine Informationen des BF enthalten. Ferner stellte das BVwG fest, dass nach Durchführung einer XXXX der Ergebnisliste keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links zu entnehmen sind (OZ 2, Seite 2). Nach Aufforderung des BVwG bestätigte der BF, dass die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (derzeit) nicht mehr auffindbar seien (OZ 3, Seite 2).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF bereits in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass von den sechs URLs nur mehr drei URLs (siehe oben Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., URL 1, URL 2 und URL 3) strittig seien. In seiner Stellungnahme vom 19.03.2021 führte der BF schließlich nach Aufforderung des BVwG aus, dass diese drei URLs (siehe oben Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., URL 1, URL 2 und URL 3) bereits Ende Juli 2020 nicht mehr online gewesen seien (OZ 20, Seite 2). In der Beschwerdeverhandlung erklärte der BF, dass bei einer XXXX bis Ende September/Anfang Oktober (gemeint 2020) Hinweise sichtbar gewesen seien, jedoch sei eine Verlinkung zu den Zielseiten nicht mehr möglich gewesen (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der MB Ende September/Anfang Oktober die URL 1, die URL 2 und die URL 3 aus seinem Index entfernt hat. Auch sind im Internet die URL 1, die URL 2 und URL 3 nicht mehr abrufbar. URL 4, URL 5 und URL 6 (Quellseiten) enthalten keine Informationen betreffend den BF.

Seit Anfang Jänner 2021 sind die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) jedenfalls bei einer Suche in der Suchmaschine des MB nicht mehr auffindbar. Hinsichtlich der weiteren Suchergebnisse erklärte der BF bereits in seiner Bescheidbeschwerde, dass der MB den Anträgen des BF entsprochen habe (VWA ./36, Seite 3).

Zum Löschungsbegehren des BF ist zu beachten, dass das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058). Seit Anfang Jänner 2021 sind die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) in der Ergebnisliste des MB nicht mehr auffindbar; dies wurde vom BF auch bestätigt. Darüber hinaus sind die Quellseiten URL 1, URL 2 und URL 3 im Internet nicht mehr abrufbar; die Quellseiten URL 4, URL 5 und URL 6 enthalten keine Informationen betreffend den BF. Daher kann das BVwG dem MB die Löschung der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URLs) nicht mehr auftragen.

Schließlich werden entsprechend den Ausführungen des BF Löschungsaufträge derzeit vollständig erledigt.

Sohin war dahingehend der Antrag des BF abzuweisen.

II.3.4. Zum Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers:

II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet (auszugsweise):(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

[…](5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. […]

Art 77 DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – lautet:

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78

II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

In seinem Antrag an die bB ersuchte der BF um Feststellung, dass der MB durch die Verweigerung der Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenen Suchbegriffskombinationen, das Recht des Einschreiters auf Löschung verletzt habe (siehe VWA ./20, Punkt 5.B.1). Dieser Antrag des BF wurde ohne konkrete Begründung der bB abgewiesen (VWA. /33). In der Bescheidbeschwerde beantragt der BF dahingehend keine konkrete Feststellungen mehr (siehe dazu VWA ./36). Da dieser Umstand jedoch für die Beurteilung weiterer Ansprüche des BF von Bedeutung sein könnte (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), wird das Feststellungsbegehren (Feststellung, dass der MB das Recht auf Löschung des BF verletzt hat) in der Folge verifiziert.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zu beachten, dass der MB bereits im Verfahren bei der bB 18 von 24 Suchergebnisse gelöscht hat. Die übrigen sechs Suchergebnisse sind jedenfalls seit Anfang Jänner 2021 bei Suchabfragen in der Suchmaschine des MB nicht mehr auffindbar. In diesem Zusammenhang sieht weder Art. 77 DSGVO noch § 24 DSG eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehen, vor. Vielmehr sind solche Verfahren nach Vorhalt formlos einzustellen. Für diese Ansicht spricht neben dem Wortlaut der Bestimmungen der Umstand, dass sowohl der Art. 77 DSGVO als auch die – betreffend die Durchführung dieses Artikels – erlassene Bestimmung des § 24 DSG (ErläutAB2018) im Präsens (verstößt) gehalten ist und sich eben nicht auf eine in der Vergangenheit erfolgten Verstoß (verstoßen hat) bezieht. Diese Ansicht erhärtet sich durch den Umstand, dass § 24 Abs. 5 DSG bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend einen Auftrag, den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, vorsieht. In Erwägungsgrund 63 der DSGVO wird im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht der betroffenen Person ausgeführt, dass dieses dazu dient, den betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zur Erreichung dieses Ziels ist eben nicht notwendig und erforderlich, Rechtsverletzungen, die in der Zwischenzeit etwa durch Erteilung der verlangten Auskunft behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen (vgl. dazu auch Thiele/Wagner, DSG (2020) § 24 Rz 250, Feiler/Forgó, DSGVO (2017) Art 17 Rz 5).

Auch die Heranziehung der tragenden Überlegungen der einschlägigen Judikatur des VwGH zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGB I 1999/1965, idF BGBl I Nr. 13/2005, wobei nicht verkannt wird, dass auf Grund der Änderung des Gesetzeswortlaut eine unmittelbare Übertragung auf die geltende Rechtslage nicht möglich ist, bekräftigt die Einschätzungen im gegenständlichen Erkenntnis, da der VwGH in seiner Entscheidung vom 27.09.2007 2006/06/0330 (mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006 2004/06/0125) ein derartiges Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten verneint hat. Weiters führte der VwGH zur alten Rechtslage aus, dass mit dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 DSG 2000, wonach die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig ist, der Gesetzgeber aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben, meint, wenn der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung hat nach den Intentionen des Gesetzgebers daher ausschließlich zum Ziel, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen, und es kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen (VwGH 01.04.2010, 2009/17/0021; 28.03.2010, 2004/06/0125).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768).

Schließlich ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf ("notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"). Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh genau genommen gelöst werden kann (BVwG W221 2209502-2 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Online-Kommentar, § 56, Rz 75 ff.). Hierzu steht dem BF das gerichtliche Schadenersatzverfahren nach § 29 DSG zur Verfügung.

Insgesamt ist aus der DSGVO bzw. dem DSG ein eigenständiger Feststellungsanspruch über Rechtsverletzungen in der Vergangenheit nicht zu entnehmen. Dahingehend fehlt es jedoch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage. Folglich wird hierzu eine Revision zugelassen (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

Es wurde festgestellt, dass der MB zum gegenwärtigen Zeitpunkt Löschungsanträge des BF vollständig erledigt. Daher liegt eine Rechtsverletzung des MB dahingehend nicht vor, dass er Löschungsanträge des BF nicht erledigt.

II.3.5. Zu den Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers:

II.3.5.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Art. 58 Abs. 2 lit. a und f DSGVO – Befugnisse – lautet:

(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,

a) einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,

[…]

f) eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,

[…]

II.3.5.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende Literatur und einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Erwägungsgrund 129 zur DSGVO lautet:

Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse haben, darunter, insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher Personen, Untersuchungsbefugnisse, Abhilfebefugnisse und Sanktionsbefugnisse und Genehmigungsbefugnisse und beratende Befugnisse, sowie – unbeschadet der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nach dem Recht der Mitgliedstaaten – die Befugnis, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Gerichtsverfahren anzustrengen. Dazu sollte auch die Befugnis zählen, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Die Mitgliedstaaten können andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung festlegen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sollten in Übereinstimmung mit den geeigneten Verfahrensgarantien nach dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden. Insbesondere sollte jede Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind, das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor eine individuelle Maßnahme getroffen wird, die nachteilige Auswirkungen auf diese Person hätte, zu achten ist und überflüssige Kosten und übermäßige Unannehmlichkeiten für die Betroffenen zu vermeiden sind. […]

Leitlinien für die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der

Rechtssache C-131/12 »Google Spanien und Inc/Agencia Española de Protección de Datos (Aepd) und Mario Costeja González« (WP 225) lauten auszugsweise:

Das Urteil (gemeint EuGH in der Rechtssache C-131/12) verpflichtet die Suchmaschinen nicht, diese Bewertung (gemeint, ob unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Privatsphäre einer betroffenen Person vorliegen) ständig in Bezug auf alle von ihnen verarbeiteten Daten durchzuführen, sondern nur, wenn sie auf die Forderungen von betroffenen Personen auf Ausübung ihrer Rechte antworten müssen.

Einem Unterlassungsbegehren ist stattzugeben, wenn (ua) konkrete Tatsachen, aus denen sich die Verletzungsgefahr ableiten lässt, festgestellt werden können. Nach Lehre und Rechtsprechung des OGH kann ein Unterlassungsbegehren ausnahmsweise vorbeugend gestellt werden, um ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern; ansonsten muss die Gefahr einer Wiederholung einer bereits erfolgten Störung in gleicher oder ähnlicher Art vorliegen (VwGH 30.09.2010, 2007/07/0104).

II.3.5.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

II.3.5.3.1. Zur beantragten Maßnahme (Suchfunktion) des BF:

Aus dem Erwägungsgrund 129 zur DSGVO ist zu entnehmen, dass eine Maßnahme der Behörde im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss.

Dahingehend beantragte der BF am 19.12.2019 unter Punkt 5.B.4., dass der MB zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung von Informationen verpflichtet werde, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, deren Indexierung gemäß Antragspunkt 1 (gemeint VWA ./20, Punkt 5.B.1.) für rechtswidrig erklärt worden ist, sofern diese eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu den Inhalten der Zielseiten der gemäß Antrag 1 für rechtswidrig erklärten Indexierungen, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den BF zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen. Mit dem Hinweis auf Antragspunkt 1 bezieht sich der BF auf die Beilage ./G seines Antrages (siehe VWA ./27). Im Antragspunkt 1 wird die Feststellung beantragt, dass der MB das Recht des BF auf Löschung – Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen – verletzt habe. Die zitierte Beilage enthält 24 URLs, fünf Suchbegriffskombinationen, die mit dem Namen des BF verknüpft sind („ XXXX “ UND „ XXXX “, „ XXXX “ UND „ XXXX “, „ XXXX “ UND „ XXXX “, „ XXXX “ UND „ XXXX “, „ XXXX “ UND „ XXXX “), Suchergebnisse auf den Seiten der MB XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) und über 120 Seiten Screenshoots über Suchergebnisse und Inhalte von Quellseiten. Insgesamt lässt sich jedoch aus der Beschwerde an die bB und aus der dazugehörigen Beilage ./G (VWA ./20 und ./27) nicht entnehmen, was unter „sinngleiche Inhalte“ zu verstehen ist. Dieser Antrag ist daher unbestimmt, weil der BF mit diesem Begehren verabsäumt, zu spezifizieren, was man konkret unter „sinngleiche Inhalte“ versteht.

In seiner Stellungnahme vom 30.03.2021 beantragt der BF einen Suchfilter (OZ 25, Seite 27 f): Nach Eingabe der Suchbegriffe „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, XXXX “, „ XXXX “) in die Suchmaschine des MB soll es zur Unterdrückung von Suchergebnissen kommen, wenn in der URL oder in der Snippet die Information (auch in lediglich geringfügig abgewandter Form)„ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, " XXXX ", “ XXXX ", “ XXXX ", “ XXXX ." ODER “ XXXX enthalten ist (OZ 25, Seite 27 f.).

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der BF ursprünglich eine Nichtaufnahme von bestimmten Informationen in den Index des MB („Unterlassung der Indexierung“) beantragte, abschließend jedoch nur mehr einen Suchfilter. Mit dem beantragten Suchfilter wird die Erfassung von Informationen in den Index des MB nicht mehr unterbunden, sondern es soll nur mehr die Auswertung von Informationen eingeschränkt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass durch die Änderungen die subjektiven Rechte des MB weniger eingeschränkt werden; der MB kann ohne Einschränkungen Informationen in seinem Index erfassen, nur die Auswertung von Informationen aus dem Index wird unter bestimmten Voraussetzungen eingegrenzt. Daher ist diese Änderung als „MINUS“ und nicht als „ALIUD“ anzusehen und ist von einer zulässigen Änderung des Antrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Beschwerdeverfahren auszugehen.

Zur Beurteilung der Frage, dass die gegenständliche Antragsänderung – zunächst Unterlassung der Indexierung später keine Einschränkung einer Indexierung, jedoch Eingrenzung einer Auswertung von Informationen aus dem Index durch vordefinierte Suchbegriffe – die subjektiven Rechte des Verpflichteten (MB) weniger einschränken und daher diese Änderung bloß zu einem „MINUS“ und nicht zu einem „ALIUD“ gemäß § 66 Abs. 4 AVG führt, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Folglich wird hierzu eine Revision zugelassen (siehe Punkt II.3.6).

Mit den Ausführungen des BF, dass es zur Unterdrückung von Suchergebnissen kommen soll, wenn bestimmte Informationen enthalten seien (siehe oben), nimmt der BF eine Präzisierung eines nicht eindeutigen Umfanges seines ursprünglichen Begehrens vor (vgl. VwGH 24.05.2016, 2013/07/0076). Mit dieser Adaptierung seines Antrages umschreibt der BF den Aspekt „sinngleichen Inhalt“ näher.

Jedoch ist zu beachten, dass die nunmehr beantragte Maßnahme (Suchfilter) nicht geeignet ist, das Ziel des BF – proaktiv Hinweise auf rechtsverletzende Indexeinträge zu verhindern (OZ 20, Seite 3) – zu erreichen. Dabei ist zu beachten, dass das Suchkriterium “ XXXX " den Vornamen und den Nachnamen enthält. Erfolgt nunmehr eine Suche unter Beachtung der übrigen Suchkriterien nur mit dem Nachnamen „ XXXX “ so entfaltet der vorliegende Suchfilter keine Wirkung mehr und es werden aus der Sicht des BF wieder unerwünschte Informationen in der Ergebnisliste angezeigt. Die vom BF in seiner Stellungnahme vom 30.03.2021 beantragte Suchfunktion funktioniert nur dann wunschgemäß, wenn Personen in die Suchmaschine des MB vollständig den Namen „ XXXX “ eingeben. Dies kann von Nutzern einer Suchmaschine bzw. von Personen, die an dem BF interessiert sind, nicht vorausgesetzt werden. Daher erweist sich die vom BF dargestellte Maßnahme (Suchfilter) als nicht geeignet.

Auch ist zu beachten, dass eine proaktive Löschung/Unterdrückung von Suchergebnissen ohne Validierung von den zugehörigen Zielseiten nicht zielführend ist (siehe dazu auch Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Siehe dazu folgendes Beispiel: Wird der Sachverhalt „ XXXX wird in XXXX Opfer eines Taschendiebs, welcher bereits im Jahr 2017 verhaftet wurde“ auf einer Quellseite im Internet gespeichert und anschließend in einem Snippet hinterlegt, so wäre wegen den Suchbegriffen „ XXXX “ (VWA ./27) und Bestandteil Snippet „ XXXX “ (OZ 25, Seite 28) der gegenständliche Sucheintrag zu löschen, obwohl der Sachverhalt nichts mit den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF zu tun hat. Zudem muss der Sachverhalt überhaupt nichts mit dem BF zu tun haben, da es noch zumindest eine Person gibt, welche denselben Namen führt. Vor dem Hintergrund der zahllosen Informationen im Internet, die von einer Suchmaschine gegenwärtig und pro futuro im räumlichen Geltungsbereich der DSGVO indexiert werden, kann denkunmöglich davon ausgegangen werden, dass mit der vom BF beantragten Suchfunktion (OZ 25, Seite 27 f) nur Informationen unterdrückt werden, welche einen unmittelbaren Bezug zum Vergewaltigungsvorwurf gegen den BF haben. Dies hätte zur Folge, dass beim ersten Zugriff als problematisch angesehene, aber bei weiterer Prüfung als zulässig zu beurteilende Inhalte faktisch unauffindbar gemacht würden (vgl. EuGH 16.02.2012, C-360/10, Rn 50; 24.11.2011, C-70/10, Rn 52). Daher erweist sich die vom BF beantragte Maßnahme (Suchfilter) auch als unverhältnismäßig.

Dass die vom BF beantragte Maßnahme – proaktiv bestimmte Suchergebnisse zu löschen/zu unterdrücken – ungeeignet und unverhältnismäßig ist, wird auch durch eine Stellungnahme des MB belegt. In dieser Stellungnahme wird auf ein EGMR-Urteil (Rs. TAMIZ/United Kingdom, vom 19.09.2017, Nr.3877/14) verwiesen. In diesem Urteil ging es um acht rufschädigende Äußerungen. Das Ergebnis der maschinen-identifizierten Übereinstimmungen (autonome Beurteilung unter Berücksichtigung des Namens des Klägers und den acht (identen und sinngleichen) rufschädigen Äußerungen) führten zu einer sehr hohen Over-Removal-Rate (OZ 22, sowie die dazugehörige Beilage). Im Ergebnis zeigte der MB anhand dieser Stellungnahme auf, dass eine autonome Beurteilung von Indexeinträgen nicht möglich ist. Diese Stellungnahme hat der BF nicht substantiiert widerlegt (siehe dazu OZ 25). Soweit der BF dazu in seiner Stellungnahme ausführte, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 03.10.2019, C-18/18, als selbstverständlich vorausgesetzt habe, dass Facebook in der Lage sei, wortgleiche bzw. sinn- und annähernd wortgleiche Suchergebnisse zu unterdrücken, so ist dies aus dem Urteil des EuGH gerade nicht zu entnehmen. Aus diesem Urteil ist bloß zu entnehmen, dass das Gericht einem Hosting-Anbieter Anordnung erteilen darf, die nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung des Inhalts vorzunehmen. Auch ist zu beachten, dass Facebook im Ausgangsverfahren kein Vorbringen zur Unmöglichkeit der Löschung sinngleicher Inhalte erstattet hat (siehe OGH 15.09.2020, 6Ob195/19y, Punkt 4.3). Aus diesen Gründen ist das Urteil des EuGH vom 03.10.2019, C-18/18, auf die gegenständliche Beschwerdesache nicht übertragbar, zumal auch der BF nicht schlüssig darlegen konnte, dass mit Hilfe eines Suchfilters eine autonome Beurteilung von Indexeinträgen in der Suchmaschine des MB möglich ist. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Personen, die Facebook nutzen, in vertraglicher Beziehung zu Facebook stehen. Daher ist das rechtswidrige Verhalten von Nutzern Facebook zurechenbar. Dies ist bei Suchmaschinen nicht der Fall: Suchmaschinen erheben aus allgemein zugänglichen Quellen Daten, ohne dass ihnen eine proaktive Prüfpflicht zukommt.

Soweit der BF in seiner Stellungnahme (OZ 25, Seite 12) darauf – verfahrensrelevant – hinweist, dass die Suchmaschinenbetreiber XXXX und XXXX lückenlos in der Lage seien, Inhalte zu beseitigen, die einen Bezug zum Vergewaltigungsvorwurf gegen den BF hätten, so ist dies unzutreffend: So lieferte eine Suche am 20.04.2021 mit den Suchworten „ XXXX “ bei den Suchmaschinen XXXX und XXXX notorische Suchergebnisse mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF (z.B. XXXX oder XXXX , OZ 32)).

Mit der beantragten Maßnahme (Suchfunktion) des BF, welche als ungeeignet und unverhältnismäßig zu qualifizieren ist, kann das gewünschte Ziel des BF, proaktiv bestimmte Suchergebnisse zu löschen bzw. zu unterdrücken, die im Zusammenhang mit den Vergewaltigungsvorwürfen stehen, nicht erreicht werden. Mit der vom BF beantragte Suchfunktion ist eine autonome Beurteilung des Inhalts (Indexeinträge in der Suchmaschine des MB) nicht möglich.

II.3.5.3.2. Zur konkreten Tatsache, welche eine Verletzungsgefahr begründen:

Von einem Anbieter einer Suchmaschine kann nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Der Zugriff einer Suchmaschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, dass absichtlich und gezielt einzelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten gesetzt werden. Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstellt. Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen. Wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden, die den Betrieb von Suchmaschinen gefährdeten oder unverhältnismäßig erschwerten. Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Dienstanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (siehe dazu BGH 27.02.2018, VI ZR 489/16 Rz 33 ff mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH 16.02.2012, C-360/10; 24.11.2011, C-70/10). Erst auf einen entsprechenden Antrag hin muss überprüft werden, ob eine (konkrete) Verlinkung in Anbetracht des öffentlichen Interesses zur Sicherung der Informationsfreiheit gemäß Art 11 GRC dennoch erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer ex-ante-Prüfung besteht nicht (siehe Moriz Kopetzki, Vergiss-mein-nicht: Über das „Recht auf Vergessenwerden“ sechs Jahre nach Google Spain, ZIIR 2020, 258 f). In diesem Zusammenhang wird auch auf den Ausschluss der Verantwortlichkeit von Suchmaschinen gemäß § 14 ECG iVm Art. 2 Abs. 4 DSGVO verwiesen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem Unterlassungsbegehren dann stattzugeben, wenn (ua) konkrete Tatsachen, aus denen sich die Verletzungsgefahr ableiten lässt, festgestellt werden können (VwGH 30.09.2010, 2007/07/0104).

Als Rechtsgrundlage für eine Auslistung sind Art. 17 und 21 DSGVO heranzuziehen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Behörde Maßnahmen entsprechend Art. 58 Abs. 2 DSGVO anordnen. Sowohl dem Art. 17 Abs. 3 als auch dem Art. 21 Abs. 1 DSGVO ist eine Interessensabwägung zu entnehmen.

Mit Hilfe einer Suchmaschine wird nach einer Eingabe von Suchbegriffen eine Ergebnisliste erzeugt, wobei ein Suchergebnis einen Link auf die Quellseite und eine Vorschau auf Inhalte der Quellseite (Snippet) enthält. Der Anzeige der Suchergebnisse entnimmt der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Aussage, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden. Der verständige Durchschnittsnutzer erkennt auch, dass dies nicht nur in Bezug auf den von ihm eingegeben Suchbegriff gilt, sondern auch in Bezug auf den Snippet (BGH, 27.02.2018, AZ, VI ZR 489/16, Rz. 29, sowie OLG Hamburg, 10.07.2018, 7 U 125/14). Vor diesem Hintergrund kann eine Interessensabwägung gemäß Art 17 bzw. 21 DSGVO nicht anhand eines Links bzw. Snippet erfolgen, sondern nur anhand der authentischen Inhalte der Quellseite. Die Inhalte der Quellseite geben letztlich den Ausschlag, ob nach Prüfung bestimmter Aspekte (siehe dazu insbesondere die Urteile des EuGH vom 13.05.2014, C-131/12 und 24.09.2019, C-136/17 sowie die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 225 vom 26.11.2014 und die Leitlinien 5/2019 der edpb vom 07.07.2020) ein Eintrag in der Ergebnisliste zu löschen bzw. zu unterdrücken ist. Stellt daher die Behörde fest, dass ein Inhalt einer Quellseite aus überwiegenden Gründen die Interessensphäre eines Betroffenen verletzt, so kann die Behörde die Löschung des Suchergebnisses gemäß Art. 17 iVm Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO anordnen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass diese Anordnung naturgemäß auch die Unterlassung der neuerlichen Indexierung/Listung des gelöschten Eintrages umfasst.

Wie dargestellt, setzt die Löschung/Unterdrückung eines Suchergebnisses die konkrete Beurteilung der dazugehörigen authentischen Quellseite voraus. Diese Beurteilung stellt eine komplexe grundrechtliche Abwägungsfrage dar, welche die Interessen des Betroffenen und das Interesse der Allgemeinheit auf Zugang von Informationen zu berücksichtigen hat. Unzulässig ist es aber, Suchergebnisse nur deshalb zu löschen bzw. zu unterdrücken, wenn eine URL bzw. Snippet bestimmte Suchwörter enthält. Dadurch wird allen Informationen im Internet eine Verletzung der überwiegenden Rechtssphäre eines Betroffenen unterstellt, sobald sie vom definierten Suchfilter erfasst werden; auf eine Relevanz der übrigen Interessen würde es nicht mehr ankommen. Folglich würde es nicht mehr auf die konkreten Inhalte der Quellseiten ankommen, de facto würde in diesem Fall die Interessensabwägung anhand der ausgewählten Suchbegriffe erfolgen bzw. man würde auch den ausgewählten Suchbegriffen eine konkrete Tatsache unterstellen, aus der sich eine Verletzungsgefahr ableiten lässt, welche allenfalls ein Unterlassungsbegehren stützen könnte.

Insgesamt kann sich eine konkrete Tatsache bzw. ein konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung erst dann ergeben, wenn vom Betroffenen eine konkrete URL genannt wird und damit die Inhalte der dazugehörigen Quellseite validiert werden kann. Die Möglichkeit, dass es im Internet irgendwo Quellseiten gibt bzw. pro futuro geben könnte, welche einen Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF haben, reicht nicht aus, eine vorbeugende Maßnahme oder einen Unterlassungsanspruch zu begründen (siehe dazu auch OGH 18.02.2021, 6Ob127/20z, Rn 25 ff.).

II.3.5.3.3. Zusammenfassung

Die beantragte Maßnahme (Suchfunktion), welche zur Löschung/Unterdrückung von Suchergebnissen in der Suchmaschine des MB führen soll, ist wie dargestellt, nicht geeignet und unverhältnismäßig. Auch kann mit den in der Suchfunktion enthaltenen Suchparameter keine konkrete Tatsache entnommen werden, welche eine Verletzungsgefahr begründen könnte. Eine Handlungspflicht des MB kann erst durch einen konkreten Hinweis (konkrete URL) begründet werden, weil er erst dadurch Kenntnis von einer offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der MB im Verfahren sämtliche Einträge, deren Löschung der BF beantragt hat (siehe Beilage ./G der Beschwerde an die bB, VWA ./27) aus seinem Index/seiner Ergebnisliste entfernt hat (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Auch konnte ein rechtswidriges Verhalten nicht festgestellt werden (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ferner werden vom MB gegenwärtig Löschungsanträge vollständig erledigt. Auch besteht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2 und URL 3) keine Gefahr einer neuerlichen Indexierung durch den MB. Es besteht keine Gefahr, dass die URL 4, URL 5 und URL 6 neuerlich Inhalte mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den BF enthalten werden.

Insgesamt liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten Tatsachen bzw. ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten des MB vor, welche ein (vorbeugendes) Unterlassungsbegehren stützen könnten. Dies gilt sowohl für die Begehren zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse als auch zur Unterlassung der Indexierung von sinngleichen Inhalten (siehe dazu VWA ./20, Punkt 5.B.3 und Punkt 5.B.4 sowie VWA ./36, Seite 14).

Aus diesen Gründen kann der MB proaktiv nicht verpflichtet werden, mit der beantragten Suchfunktion gefilterte Suchergebnisse zu löschen und/oder zu unterdrücken.

Die Unterlassungsbegehren waren abzuweisen.

Zum vorbeugenden Rechtsschutz auf Grundlage des Art. 58 Abs. 2 lit. a oder f DSGVO fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage. Folglich wird hierzu eine Revision zugelassen (siehe Punkt II.3.6).

II.3.6. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob aus der DSGVO bzw. dem DSG ein eigenständiger Feststellungsanspruch über Rechtsverletzungen in der Vergangenheit zu entnehmen ist (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Zudem zur Frage, dass eine Antragsänderung – zunächst Unterlassung der Indexierung später keine Einschränkung einer Indexierung, jedoch Eingrenzung einer Auswertung von Informationen aus dem Index durch vordefinierte Suchbegriffe – die subjektiven Rechte des Verpflichteten weniger einschränken und daher diese Änderung bloß zu einem „MINUS“ und nicht zu einem „ALIUD“ gemäß § 66 Abs. 4 AVG führt (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Schließlich zur Frage, ob aus der DSGVO ein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz abgeleitet werden kann (zB aus Art 58 Abs. 2 lit. a oder f DSGVO), womit die betroffene Person dauerhaft einen Anspruch auf Löschung der relevanten Inhalte hätte (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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