VwGH 2007/07/0104

VwGH2007/07/010430.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der S U und 2. des H U, beide in E, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner Rechtsanwalt GmbH in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 31. Mai 2007, Zl. 11- GSLG-116/15-2007, betreffend Streitigkeit über die Ausübung eines Bringungsrechtes nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (mitbeteiligte Partei: O G in E, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §523;
GSGG §1;
GSLG Krnt 1998 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §523;
GSGG §1;
GSLG Krnt 1998 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des ersten Absatzes des Spruches (Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 27. Februar 2004) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung des zweiten Absatzes des Spruches (Ersichtlichmachung des Verlaufes der Bringungstrasse durch einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Plandarstellungen) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2004/07/0151, verwiesen. Aus der Sachverhaltsdarstellung in diesem Erkenntnis seien folgende Ausführungen hervorgehoben:

Die Erstbeschwerdeführerin ist (als Rechtsnachfolgerin des J H) Eigentümerin (u.a.) der Grundstücke Nr. 1072/1, 1072/2 und 1072/7 der EZ 77, KG E., die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: der Mitbeteiligte) ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 79, KG E. (vlg. P).

Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde V. (im Folgenden: ABB) vom 17. Juli 1964, mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/1934, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 14. Dezember 1964 wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:

"Auf Grund des GSLG. Nr. 13/1934 wird (...)

2.) Zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZl. 79 KG. E, und vlg. L, EZl. 76 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken 1072/2 Wiese, KG. E, des J H und 1063/2 Wald, 1062 Wiese und 1061 Acker, sämtliche KG. E, vorkommend in EZ. 80 KG. E, der M M, vlg. H, eingeräumt.

3.) Die Trasse führt vom öffentlichen Weg 1736 KG. E in Höhe der L-keusche, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes 1063/1, überquert weiters das Grundstück 1062 und führt in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen vlg. H. Hiebei dürfen keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen, als sie auf der übrigen Trasse gegeben sind.

4.) Das (...) eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht gilt nur für die Zeit vom 1.11.-31.3. jeden Jahres.

(...)"

Die von mehreren Personen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 1. September 1965 teilweise zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 wurde gemäß §§ 1 und 6 des obzitierten Landesgesetzes folgender Ausspruch getroffen:

"Auf Grund der §§ 1 und 6 GSLG. Nr. 13/1934 wird in Ergänzung des ha. Bescheides (...( vom 17.4.1964 (offensichtlich gemeint:

vom 17.7.1964( und des Erkenntnisses des Landesagrarsenates (...( vom 14.12.1964 Folgendes entschieden:

1.) Das laut Bescheid (vom 17.7.1964( von der Agrarbezirksbehörde V eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht wird auch auf dem Grundstück 1072/1 Wiese, KG. E, vorkommend in EZ. 77, KG. E, in der dort festgelegten Art eingeräumt.

2.) Die berechtigten Liegenschaften haben auf ihre Kosten den festgelegten Bringungsweg in der Art auszubilden, dass eine 2 m breite ebene Fahrbahn entsteht. Die Trasse ist entlang des Randes des alten Weges zu führen und darf von diesem Rand ein Abstand bis zu 2 m aufweisen. Die notwendigen Arbeiten sind unter möglichster Schonung der betroffenen Parzellen durchzuführen und das abgeschobene Humusmaterial auf die ebene Fahrbahn aufzubringen und zu versäen. Eventuell auftretende Nassstellen sind ordnungsgemäß zu versorgen und das Wasser schadlos abzuführen."

Laut dem (undatierten, den Eingangsvermerk der ABB vom 23. Februar 2004 tragenden) Aktenvermerk dieser Behörde brachten ihr gegenüber der Mitbeteiligte und seine Mutter G. G. mündlich (u.a.) vor, dass ihnen am 18. und 19. Februar 2004 die Ausübung des Bringungsrechtes dadurch verwehrt worden sei, dass offensichtlich vom Zweitbeschwerdeführer als Bewirtschafter der Liegenschaft die Bringungsrechtstrasse abgesperrt worden sei. So habe dieser am 18. Februar 2004 das Befahren der Bringungstrasse auf Grundstück 1072/2 dadurch unterbunden, dass er ein Stahlseil an einem Baum "im Bereich der Grundstücksgrenze 1736 zu Grundstück 1072/2" befestigt habe und dieses in westliche Richtung mit einem Traktor gespannt habe. Am 19. Februar 2004 sei diese Seilabsperrung wieder geschehen, doch diesmal ohne Zuhilfenahme des Traktors, sondern offensichtlich durch Bodenverankerung des Seiles. Der Mitbeteiligte habe telefonisch sowohl den LAS als auch die ABB um behördliches Tätigwerden ersucht, um notwendige Lieferungen von Heu bzw. Holz aus den Parzellen 1010 und 1011, KG. E., durchführen zu können. Auf Befragen habe der Mitbeteiligte erklärt, dass der beabsichtigte Transport unter Verwendung eines Traktors mit "Heuschwanz" beabsichtigt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 traf die ABB folgenden Ausspruch:

"Über Antrag (des Mitbeteiligten) als Eigentümer der bringungsberechtigten Liegenschaft 'vlg. P' vom 19.02.2004 wird entschieden wie folgt:

1. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 06.11.1997 betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz K-GSLG, LGBl. 4/1998 i. d.g.F.) werden (die Erstbeschwerdeführerin( als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 77, KG. E, vlg. J, und ihr Sohn (der Zweitbeschwerdeführer( als Bewirtschafter gegenständlicher Liegenschaft bei sonstiger Zwangsfolge verpflichtet, weitere Maßnahmen zu unterlassen, die die ordnungsgemäße Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes auf den Parzellen 1072/2 und 1072/7, KG. E, behindern bzw. unmöglich machen.

2. Gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. wird einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid die Berufung vom 4. März 2004, in der sie vorbrachten, dass die Bringungsrechtstrasse in Höhe der "Lbauer-keusche" vom "öffentl. Weg 1736 - richtig alter Privatweg - abzweigt" und ca. 1 m westlich von diesem Weg über das Grundstück 1072/2 talwärts verlaufe. Tatsächlich fahre (der Mitbeteiligte) schon 20 lfm weiter nördlich ohne Rechtstitel auf das Grundstück 1072/2. Auf diese Tatsache sei schon zig-mal hingewiesen worden, doch die Behörde habe darauf nicht reagiert, weshalb sie gezwungen seien, ihr Eigentum selbst zu schützen. Nördlich angrenzend an das Grundstück 1072/2 liege das Grundstück 1067/2 der Beschwerdeführer, welches mit keinem Bringungsrecht belastet sei. Weiter bergwärts angrenzend liege das Grundstück 1736. Bezüglich eines Fahrrechtes über dieses Grundstück dürfe die Behörde nicht einschreiten oder Handlungen setzen. Ein derartiger Streit könne nur im Zivilrechtsweg ausgetragen werden. Über diese beiden Grundstücke verlaufe die Trasse in einer Länge von ungefähr 30 lfm. Über das Grundstück 1072/7 sei nie ein Bringungsrecht eingeräumt worden. Falls (der Mitbeteiligte) versuche, über die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, über welche kein Bringungsrecht eingeräumt sei, mit dem Traktor zu fahren, würden die Beschwerdeführer zum Schutz ihres Eigentums weiterhin Maßnahmen ergreifen. Diesbezüglich werde auf den Bescheid des LAS vom 26. Februar 2001 verwiesen, aus welchem hervorgehe, dass keine Absperrungen erfolgten, sofern das Bringungsrecht im Sinn des Bescheides der ABB vom 17. Juli 1964 mit tierischem Zug ausgeübt werde. Dass ein Bringungsrecht ohne Antrag und entsprechendes Fahren von tierischem Zug auf einen Traktor ausgedehnt werden könne, sei für sie undenkbar. Sie würden keine weiteren Maßnahmen auf jenen Teilen von Grundstücken setzen, die rechtskräftig mit dem Bringungsrecht belastet seien, sofern das Bringungsrecht mit tierischem Zug ausgeübt werde.

Mit Bescheid des LAS vom 5. August 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 27. Februar 2004 gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerde mit dem obzitierten Erkenntnis, Zl. 2004/07/0151, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde vom Gerichtshof ausgeführt, dass aus dem insoweit nicht zweifelhaften Spruch des Bescheides des LAS vom 14. Dezember 1964 eine Beschränkung auf ein Befahren der Bringungsrechtstrasse zu landwirtschaftlichen Zwecken nur mit tierischem Zug (tierischen Gespannen) nicht abgeleitet werden kann und dass die Verwendung eines Traktors zulässig ist, sofern ein Befahren der Bringungsrechtstrasse etwa mit einem Traktor in Anbetracht der eingeräumten Trassenbreite von 2 m technisch möglich ist, ohne hiebei die Bringungsrechtstrasse zu überschreiten. Die Aufhebung des Bescheides des LAS vom 5. August 2004 erwies sich dennoch als unumgänglich, weil der LAS zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend das Grundstück Nr. 1067/2 und den Versuch des Mitbeteiligten, bereits 20 lfm weiter nördlich einzufahren, keine Feststellungen getroffen hatte und dem Bescheid auch nicht entnommen werden konnte, wo das Stahlseil gespannt worden war. Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Stahlseil in einem Bereich - so etwa auf dem behauptetermaßen nördlich an das Grundstück Nr. 1072/2 angrenzenden Grundstück Nr. 1067/2 - gespannt worden war, welcher nicht vom gegenständlichen Bringungsrecht umfasst ist. Es fehlten im Bescheid in diesem Zusammenhang auch nähere Feststellungen zum Verlauf der Bringungsrechtstrasse, die im Bescheid nachvollziehbar - etwa mittels einer dem Bescheid angeschlossenen Plandarstellung oder Skizze - hätten getroffen werden müssen, um eine diesbezügliche Überprüfung der Beurteilung des LAS, dass die Beschwerdeführer durch das Spannen des Seils die Bringungsrechtsausübung durch den Mitbeteiligten gehindert hätten, zu ermöglichen. Weiters fehlte für den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf das Grundstück Nr. 1072/7 in Anbetracht des Bescheides vom 4. Oktober 1967, in dem von einem Grundstück Nr. 1072/7 keine Rede ist, jede Begründung, sodass der genannte Bescheid vom 5. August 2004 auch insoweit mit einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet war.

Der LAS führte weitere Ermittlungen, u.a. durch Beiziehung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, und am 22. März 2007 eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 31. Mai 2007 traf der LAS den folgenden Ausspruch:

"Die Berufung (der Beschwerdeführer) vom 04.03.2004 gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 27.02.2004, (...), wird gemäß § 1 des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG als unbegründet abgewiesen.

Der aus den maßgeblichen Bringungsrechtseinräumungsbescheiden herleitbare Verlauf der gegenständlichen Bringungstrasse ist aus den einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Plandarstellungen (Pläne 1, 2 und 3) der Agrarbezirksbehörde Villach (jeweils vom 08.01.2007) ersichtlich."

Diesem Bescheid sind drei Pläne, betitelt als "1. Plan über P 1072/2", "2. Plan über P 1072/7" und "3. Plan über beide Parzellen", angeschlossen.

In der Begründung seines Bescheides führte der LAS nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Bestimmungen des K-GSLG in Bezug auf die Frage einer titellosen Benützung einer Teilfläche des nördlich an das Grundstück 1072/2 angrenzenden Grundstückes 1067/2 durch den Bringungsberechtigten und hinsichtlich der Bringungsrechtseinräumung über das Grundstück 1072/7 aus, dass auf der von den Beschwerdeführern angesprochenen Teilfläche des Grundstückes 1067/2 tatsächlich bis dato kein Bringungsrecht eingeräumt worden sei. Damit sei der Bringungsberechtigte unter dem Blickwinkel des gegenständlichen Bringungsrechtes nicht befugt, im Zuge des Einfahrens in den nördlichen Bereich der auf dem Grundstück 1072/2 bestehenden Bringungsrechtstrasse auch den fraglichen Teil des Grundstückes 1067/2 mitzubenützen. Vielmehr werde der Wechsel vom (auch dem Bringungsberechtigten zur Benützung offenstehenden) Weggrundstück 1736 auf die vorangesprochene Bringungsrechtstrasse ca. 20 lfm weiter südlich, als dies offenbar bislang praktiziert worden sei, zu erfolgen haben, um ein Tangieren bringungsrechtsfreier Grundflächen hintanzuhalten. Des Weiteren sei auf die zwischenzeitig erfolgte Berichtigung mit Bescheid der ABB vom 24. November 2006 zu verweisen, mit dem die Grundstücksbezeichnung im Spruchpunkt 1. des Bescheides der ABB vom 4. Oktober 1967 von "1072/1" auf "1072/7" berichtigt worden sei. Da die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung mit Bescheid des LAS vom 23. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen worden sei, sei von der Rechtswirksamkeit dieser Berichtigung auszugehen.

Wenngleich im Zuge des fortgesetzten Verfahrens zu Tage getreten sei, dass das vom Bringungsberechtigten als Behinderungsmaßnahme angesprochene Stahlseil zwischenzeitig wieder entfernt worden sei, und offensichtlich auch nicht mehr habe eruiert werden können, wo dieses Stahlseil tatsächlich gespannt gewesen sei, gewönnen die von einem Sachverständigen der "Erstinstanz" aufbereiteten Unterlagen (Trassenbeschreibung und Plandarstellungen) insoweit an Bedeutung, als damit nähere Feststellungen zum Verlauf der Bringungsrechtstrasse getroffen werden könnten. Wie aus den in den Verwaltungsakten einliegenden - auf Grund der diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer entsprechend modifizierten - Plandarstellungen (jeweils) vom 8. Jänner 2007 zu ersehen sei, verlaufe die gegenständliche Bringungstrasse (ausgehend von den bringungsberechtigten Grundstücken 1010 und 1011 des Bringungsrechtswerbers) in einem Abstand von etwa 1 m westlich der in der Natur vorhandenen bzw. ersichtlichen Geländekante in einer Breite von 2 m über das Grundstück 1072/7. Nach einem Teilstück des u.a. auch dem Bringungsrechtswerber zur Benützung offenstehenden Weggrundstückes Nr. 1736 setze sich die gegenständliche Bringungstrasse auf dem Grundstück 1072/2 wiederum in einem Abstand von 1 m westlich der bestehenden Geländekante und in einer Breite von 2 m fort und ende oberhalb des nordwestlichen Bereiches des Grundstückes 1063/1 als Einmündung in den vorhandenen Weg. Nach der Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der "Erstinstanz" vom 16. Jänner 2007 sei allerdings zur Herstellung einer entsprechenden Benützbarkeit bzw. Befahrbarkeit der gegenständlichen Bringungstrasse die Durchführung verschiedener (näher beschriebener) Adaptierungsmaßnahmen erforderlich. So müsste insbesondere im unteren Bereich (mithin im Bereich des Wechsels von der Bringungstrasse beim Grundstück 1072/2 auf den vorhandenen Weg) eine ca. 1 m hohe Geländekante eingeebnet werden, ebenso müssten auf Höhe der sogenannten L-Liegenschaft der dort befindliche Zaun geöffnet und weitere Einebnungen im oberen Bereich einschließlich der Entfernung einiger Bäume durchgeführt werden. Dazu sei auf Spruchpunkt 2. des Bescheides der ABB vom 4. Oktober 1967 zu verweisen, wonach den berechtigten Liegenschaften die Herstellung einer zweckentsprechenden Weganlage in Form einer 2 m breiten ebenen Fahrbahn entlang des Randes des alten Weges mit einem Abstand von bis zu 2 m von diesem Rand aufgetragen worden sei. In Anbetracht dieser bescheidförmigen Verfügung komme sohin den verfahrensbeteiligten Bringungsberechtigten durchaus das Recht zur Vornahme der zur entsprechenden Bringungsrechtsausübung erforderlichen Adaptierungsmaßnahmen in den fraglichen Bereichen der Bringungstrasse zu.

Wenn nunmehr trotz des zwischenzeitigen Wegfalls der für das gegenständliche Verfahren Anlass gewesenen Behinderungsmaßnahme die Erforderlichkeit bzw. Zulässigkeit einer Unterlassungsverpflichtung gegenüber den Bringungsrechtsverpflichteten aus der Sicht des LAS weiterhin gegeben sei, lasse sich diese Sichtweise damit begründen, dass in der Berufungsverhandlung am 22. März 2007 seitens des Vertreters der Erstbeschwerdeführerin u.a. ausdrücklich erklärt worden sei, die Errichtung eines Weges keineswegs tolerieren zu können. Des Weiteren seien von den Verpflichteten in der Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 24. November 2006, mit welchem Spruchpunkt 1. des Bescheides der ABB vom 4. Oktober 1964 bezüglich der Grundstücksbezeichnung berichtigt geworden sei, Einwände gegen die Ausübung des gegenständlichen Bringungsrechtes durch den Eigentümer der Liegenschaft EZ. 79 zum Ausdruck gebracht worden, indem auf der Grundlage näherer Überlegungen die Meinung vertreten worden sei, dass im Gegenstand kein entsprechender Bringungsrechtseinräumungsbescheid ergangen sei bzw. die Voraussetzungen für eine Bringungsrechtseinräumung nicht mehr vorlägen. Unter Bedachtnahme darauf sei die Gefahr der Wiederholung rechtswidriger Eingriffe in das Bringungsrecht in Form weiterer Behinderungsmaßnahmen nicht auszuschließen bzw. habe Grund zur Annahme bestanden, dass ein solcher Eingriff konkret bevorstehe.

Damit sei dem LAS die Erlassung eines "entsprechenden Ersatzbescheides" durchaus gerechtfertigt erschienen, wobei in diesem Zusammenhang eine nachvollziehbare Klarstellung des Verlaufes der gegenständlichen Bringungstrasse auf der Grundlage "bzw. in Ergänzung der in Frage kommenden Bringungsrechtseinräumungsbescheide" in Form einer einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Plandarstellung geboten gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der LAS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Auch der Mitbeteiligte stellte in seiner Gegenschrift den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführer replizierten mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2008 auf die Gegenschrift des LAS.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Ansehung des ersten Absatzes des Spruches:

Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass der Verlauf der Bringungsrechtstrasse auf Grund der ungenauen Titelbescheide teilweise nicht mehr nachvollziehbar sei und die Trasse in anderen Bereichen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht befahrbar sei. Der Bringungsberechtigte sei daher rechtswidrig über andere, vom Bringungsrecht nicht umfasste Grundstücksflächen gefahren, wogegen sich die Beschwerdeführer berechtigterweise durch Absperrmaßnahmen gewehrt hätten. Wie im Verwaltungsverfahren von ihnen vorgebracht, sei der Bringungsberechtigte immer in Bereichen auf das Grundstück 1072/2 zugefahren, die von der Einräumung des Bringungsrechtes nicht umfasst seien. Im nördlichen Bereich sei er 20 lfm weiter nördlich, vom Grundstück 1067/2 kommend, auf welchem kein Bringungsrecht eingeräumt sei, eingefahren. Im südlichen Bereich sei die Zufahrt nicht dem Verlauf der Bringungstrasse folgend erfolgt. Dies sei zumindest die nördliche Zufahrt betreffend vom LAS festgestellt und hinsichtlich des südlichen Bereiches vom Berechtigten (mit Schriftsatz vom 7. März 2007) zugestanden worden. Die Beschwerdeführer hätten durch die Absperrmaßnahmen nur das rechtswidrige Befahren ihrer Grundstücke verhindern wollen. Ein bereits erfolgter rechtswidriger Eingriff in das Bringungsrecht habe vom LAS nicht festgestellt werden können. Wenn der LAS annehme, dass ein solcher Eingriff konkret bevorstehe, und dies mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung vom 22. März 2007 und in der Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 24. November 2006 begründe, so sei diese Annahme verfehlt. Mit der Erklärung in der Berufungsverhandlung am 22. März 2007, dass die Errichtung eines Weges keinesfalls toleriert werden könne, habe der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin (lediglich) zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Ansicht ein Recht zur Errichtung eines Weges nicht eingeräumt sei und dass sich die Beschwerdeführer im Rahmen der anhängigen Verfahren und der von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Möglichkeiten zur Wehr setzen würden. Ähnlich seien die Berufungsausführungen gegen den Bescheid der ABB vom 24. November 2006 zu verstehen, und es sei keinesfalls ein rechtswidriger Eingriff in das Bringungsrecht angekündigt worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie oben (I.) dargestellt, wurde seitens des Mitbeteiligten laut dem (den Eingangsvermerk der ABB vom 23. Februar 2004 tragenden) Aktenvermerk vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer ein Stahlseil an einem Baum "im Bereich der Grundstücksgrenze 1736 zu Grundstück 1072/2" befestigt und in westliche Richtung gespannt habe. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren wiederholt eingewendet, dass der Mitbeteiligte - entgegen dem bescheidmäßig festgesetzten Verlauf der Bringungsrechtstrasse - bereits 20 lfm nördlich der Trasse "in Höhe der L-Keusche vom Weg 1736" ohne Rechtstitel fahre und nördlich angrenzend an das Grundstück 1072/2 das Grundstück 1067/2 der Beschwerdeführer liege, welches mit keinem Bringungsrecht belastet sei. Zu diesem Vorbringen wie auch zum Ort, wo das Stahlseil gespannt worden war, traf der LAS in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid vom 5. August 2004 keine ausreichenden Feststellungen.

Wie bereits in dem diesen Bescheid aufhebenden Erkenntnis, Zl. 2004/07/0151, dargelegt wurde, ist es in dieser Bringungsrechtsangelegenheit zulässig, die Bestimmung des § 523 ABGB heranzuziehen, die (u.a.) die Servitutenklage (actio confessoria) regelt, wobei für die Erhebung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr materiellrechtliche Voraussetzung ist. Wendet man diese Grundsätze im Beschwerdefall an, so ist der Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung gegenüber den Bringungsrechtsverpflichteten dann zulässig, wenn der bereits erfolgte rechtswidrige Eingriff in das Bringungsrecht feststeht und die Gefahr der Wiederholung nicht auszuschließen ist oder wenn auf Grund konkreter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass ein solcher Eingriff konkret bevorsteht.

Im vorliegend angefochtenen Ersatzbescheid traf der LAS die (negative) Feststellung, dass nicht mehr habe eruiert werden können, wo das - zwischenzeitig entfernte - Stahlseil tatsächlich gespannt war. Ferner traf der LAS die Feststellung, dass auf der von den Beschwerdeführern angesprochenen Teilfläche des Grundstückes 1067/2 - dieses steht im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin (vgl. dazu etwa den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen "1. Plan über P 1072/2") - kein Bringungsrecht eingeräumt sei und ein Wechsel vom Weggrundstück 1736 auf die Bringungsrechtstrasse ca. 20 lfm weiter südlich, "als dies offenbar bislang praktiziert wurde", zu erfolgen haben werde, um ein Tangieren von bringungsrechtsfreien Grundflächen hintanzuhalten. Daraus ist die Feststellung abzuleiten, dass der Mitbeteiligte bisher ca. 20 lfm nördlich der auf dem Grundstück 1072/2 verlaufenden Bringungsrechtstrasse gefahren ist und "bringungsrechtsfreie Grundflächen tangiert" hat.

Auf dem Boden dieser Feststellungen des LAS ist somit nicht erwiesen, dass einer der Beschwerdeführer durch das Spannen des Seiles rechtswidrig in das genannte Bringungsrecht eingegriffen hat, ist doch keineswegs auszuschließen, dass das Seil auf dem Grundstück Nr. 1067/2 gespannt wurde, hinsichtlich dessen kein Bringungsrecht eingeräumt wurde.

Nach Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. dazu etwa Hofmann in Rummel, ABGB Kommentar3, § 523 ABGB Rz 3) kann ein Unterlassungsbegehren ausnahmsweise vorbeugend gestellt werden, um ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten zu verhindern; ansonsten muss die Gefahr einer Wiederholung einer bereits erfolgten Störung in gleicher oder ähnlicher Art vorliegen.

Das vom LAS im angefochtenen Bescheid angeführte Vorbringen der Beschwerdeführer vermag die Annahme, dass ein rechtswidriger Eingriff in das dem Mitbeteiligten zukommende Bringungsrecht konkret - und im Sinn der obzitierten Judikatur unmittelbar - bevorstehe, nicht zu rechtfertigen. So ergibt sich aus dem Vorbringen des Vertreters der Erstbeschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung vom 22. März 2007, dass die Errichtung eines Weges keinesfalls toleriert werden könne, nicht mit der hiefür erforderlichen Zweifelsfreiheit, dass sich die Beschwerdeführer mit anderen als rechtlichen Möglichkeiten zur Wehr setzen und die Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes stören oder verhindern würden. Auch aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer gegen den Berichtigungsbescheid der ABB vom 24. November 2006 erhobenen Berufung ist die Annahme eines unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdeführer nicht abzuleiten.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung des ersten Absatzes des Spruches seinem Inhalt nach als rechtswidrig, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

B. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Ansehung des zweiten Absatzes des Spruches:

Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass der LAS mit der Festlegung des aus den maßgeblichen Bringungsrechtseinräumungsbescheiden herleitbaren Verlaufes der Bringungstrasse im Spruch des angefochtenen Bescheides seine Entscheidungskompetenz überschritten habe. So sei der Verlauf auf Grund der ungenauen Titelbescheide teilweise nicht mehr nachvollziehbar. In den dem Bescheid angeschlossenen Plänen sei der Verlauf der Bringungstrasse abgeändert, und es seien diese geänderten, "neuen" Pläne den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie auch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien. Es sei nicht Aufgabe des LAS gewesen, den Verlauf der Bringungstrasse zu konkretisieren oder gar abzuändern, sondern es hätte lediglich geklärt werden sollen, ob das Stahlseil die Ausübung des Bringungsrechtes verhindert habe, wozu im Rahmen der Begründung der Berufungsentscheidung ergänzende Feststellungen zu treffen gewesen wären.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsbescheid des LAS vom 5. August 2004 erwies sich u.a. deshalb als mangelhaft, weil im Zusammenhang mit der Frage, wo das Stahlseil gespannt worden war, nähere Feststellungen zum Verlauf der Bringungsrechtstrasse fehlten, die nachvollziehbar - "etwa mittels einer diesem Bescheid angeschlossenen Plandarstellung oder Skizze" - hätten getroffen werden müssen, um eine diesbezügliche Überprüfung der Beurteilung des LAS, dass die Beschwerdeführer durch das Spannen des Seils die Bringungsrechtsausübung durch den Mitbeteiligten gehindert hätten, zu ermöglichen. Da sich somit der vom LAS - in der Bescheidbegründung - festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig darstellte und dem Bescheid ein Begründungsmangel anhaftete, wurde jener mit dem obzitierten Erkenntnis, Zl. 2004/07/0151, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben. Damit wurde vom Verwaltungsgerichtshof jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der in der Bescheidbegründung festzustellende Sachverhalt und somit die Begründung des Bescheides - und nicht dessen Spruch - ergänzungsbedürftig waren.

Zur Begründung des im vorliegend angefochtenen Ersatzbescheid getroffenen Ausspruches über die Ersichtlichmachung der aus den maßgeblichen Bringungsrechtseinräumungsbescheiden herleitbaren Verlaufes der Bringungstrasse vertritt der LAS die Ansicht, dass eine nachvollziehbare Klarstellung des Verlaufes der gegenständlichen Bringungstrasse auf der Grundlage "bzw. in Ergänzung der in Frage kommenden Bringungsrechtsbescheide" in Form einer einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Plandarstellung geboten gewesen sei. Für einen derartigen Abspruch mangelte es jedoch dem LAS als Berufungsbehörde an der funktionellen Zuständigkeit, ist doch zu einem solchen bescheidmäßigen - die Bringungsrechtseinräumungsbescheide ergänzenden - Ausspruch die Agrarbehörde erster Instanz, somit die ABB (vgl. in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950), zuständig. Demzufolge war der angefochtene Bescheid in Ansehung des im zweiten Absatz des Spruches getroffenen Ausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

C. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. September 2010

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