AVG §68 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
B-VG Art. 133 Abs4
DSG Art. 2 §18
DSG Art. 2 §21
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2209502.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX ., gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 07.11.2018, Zl. BMI-PA1000/5319-I/1/b/2018,
A.I.)
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.04.2018 wegen entschiedener Sache Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
A.II.)
beschlossen:
Im Übrigen wird das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 27.04.2018 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit, in eventu der Rechtswidrigkeit wegen Verwendung seiner personenbezogenen Daten als angebliches Beweismittel für ein undatiertes Schreiben des BKDir. XXXX , dem Beschwerdeführer persönlich per E-Mail zugegangen am 24.10.2017, sowie für eine Disziplinaranzeige vom 21.01.2018 und eine Nachtragsdisziplinaranzeige vom 03.04.2018 erstattet durch einen weiteren Vorgesetzten. Beide Vorgesetzten hätten es rechtswidrigerweise unterlassen, ihren in § 79g Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) angeführten Dienstpflichten nachzukommen. Im Zuge der Durchführung von Ermittlungen im IKT-System des SAP/ESS und E-Mail-Verkehr seien rechtswidrig personenbezogene Daten (Dienstzeit im Zeitraum September 2017 bis Ende Januar 2018) veröffentlicht und verwendet worden. Dadurch sei auch das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren nicht zulässig und unverzüglich einzustellen.
Mit Schreiben vom 03.05.2018 beanstandete der Beschwerdeführer, dass das undatierte Schreiben seines Vorgesetzten am 24.10.2017, nicht unmittelbar durch diesen, sondern mittelbar per Boten, übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dieses per E-Mail am 24.10.2017 erhalten. Nachdem der Beschwerdeführer das Schreiben gelesen habe, sei der Ausdruck dieses Schreibens von CI XXXX als Beleg für den Erhalt ins Büro gebracht (Absender Büro des BKDir.) worden. Aufgrund der Zustellvollmacht habe der Beschwerdeführer sich selbst als Zustelladressaten durchgestrichen und mit dem Vermerk Zustellung an RA Dr. XXXX sodann wieder CI XXXX zur Retournierung ausgehändigt. Dieser habe es kommentarlos angenommen. Anschließend habe der Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 eine Remonstration verfasst und am 24.10.2017 an den BKDir. XXXX , den SPOC des Bundeskriminalamtes und auch an die unmittelbare Vorgesetzte des BKDir. XXXX , FGD SL 2 Dr. XXXX und an den Leiter der Personalsektion SL 1 Mag. XXXX versandt. Die Weisung sei von keinem der drei Organwalter wiederholt worden, sodass diese als zurückgezogen gelte. Auch sei das in der ersten Remonstration per E-Mail eingebundene Bundeskriminalamt tatenlos geblieben. Weiter seien seitens der Dienstbehörde I/1 keinerlei disziplinarrechtliche Maßnahmen verfügt worden. Schließlich habe auch das Bundeskriminalamt nicht reagiert. Der Beschwerdeführer beantrage daher, aufgrund des Formmangels des § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG bescheidmäßig über die Rechtmäßigkeit des Schreibens des BKDir. XXXX ohne Datum abzusprechen und das Disziplinarverfahren aus Ausfluss dessen einzustellen.
Am 30.10.2018 und 05.11.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, da über seine am 27.04.2018 und 03.05.2018 gestellten Anträge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheiden worden sei.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 07.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2018 auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit in eventu der Rechtswidrigkeit der Verwendung seiner personenbezogenen Daten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.05.2018 auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtsmäßigkeit des Schreibens des BKDir. XXXX abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn der Beschwerdeführer moniere, seine ESS/SAP-Daten seien vom Leiter der Dienststelle für die Erstattung der Disziplinaranzeige verwendet worden, ohne ihn unverzüglich zu verständigen sowie ohne auf die Einhaltung der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer hinzuwirken, darauf hingewiesen werde, dass sich dieser in den letzten Jahren überdurchschnittlich oft im Krankenstand befunden und die Regelungen des ESS-Zeiterfassungssystems bezüglich einer verpflichtenden Anwesenheit nicht eingehalten habe. Vor Erstattung der Disziplinaranzeige sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, seine Dienstzeiten einzuhalten. Über die dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2018 zugrundeliegenden Fragen sei mit Bescheiden der Datenschutzkommission bereits abgesprochen worden. Den Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) sei nachgekommen und diesbezügliche Verfahren ausnahmslos zu Gunsten der Dienstbehörde entschieden worden. Sämtliche E-Mails, die im Zuge der Disziplinaranzeige bzw. der Nachtragsanzeige an die Dienstbehörde weitergeleitet worden seien, habe der Beschwerdeführer selbst an seine Vorgesetzten adressiert. Ein Auftrag zu Kontrollzwecken sei nicht erfolgt und es seien auch keine Kontrollmaßnahmen im Sinne des § 79f BDG 1979 von der IT-Stelle gesetzt worden, sondern seine Vorgesetzten hätten vielmehr gegenständliche E-Mails im Rahmen der anhängig gemachten Disziplinaranzeige und der Nachtragsanzeige aus Beweisgründen beigefügt. Dabei stelle § 109 Abs. 1 BDG 1979 die Rechtsgrundlage dar. Im Übrigen stünden aufgrund vorheriger Ausführungen die Bescheide der Datenschutzbehörde einer neuerlichen Entscheidung in der Sache entgegen. Auch könne kein Mangel in der Tatsache, dass die schriftliche Weisung des BKDir. XXXX keine Datierung aufweise, erkannt werden. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, habe er das Schreiben einerseits per E-Mail am 24.10.2017 erhalten und andererseits persönlich durch CI XXXX ausgehändigt bekommen. Eine wirksame Remonstration gegen die Weisung des Direktors des Bundeskriminalamtes im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 sei im Fall des Beschwerdeführers nicht erhoben worden. Es liege nämlich nur dann eine wirksame Remonstration vor, wenn der Beamte in der Lage sei, objektiv nachvollziehbare Gründe anzugeben, warum die Weisung rechtswidrig sei. Das habe der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, da er die verfehlte Rechtsauffassung vertrete, dass er aufgrund seiner begünstigten Behinderung nur 30% der vorgesehenen Dienststunden verrichten müsse. Die Zuerkennung und Feststellung eines Grades der Behinderung einer Person durch die zuständige Behörde sei weder begrifflich, noch in ihren Rechtsfolgen mit dem in einem eigenen Verfahren festzustellenden Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen. Diese Rechtsunkenntnis sei dem Beschwerdeführer vorwerfbar. Die von ihm geäußerten Bedenken würden daher ein mutwilliges geradezu missbräuchliches Vorbringen darstellen. Auch müsse ein Anbringen, um überhaupt einen Feststellungsantrag darzustellen, einen objektiven Erklärungswert auf bescheidmäßige Feststellung bestimmter Rechte oder Rechtsverhältnisse enthalten und nicht bloß auf die Abgabe von Wissenserklärungen gerichtet sein. Ein rechtliches Interesse an den Feststellungen sei im konkreten Fall nicht gegeben und es gebe auch keine gesetzliche Grundlage dafür.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.11.2018, ergänzt um ein Schreiben vom 19.11.2018, fristgerecht Beschwerde, welche am 15.11.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde in irriger Weise davon ausgehe, dass die Datenschutzbehörde über die Beschwerde hinsichtlich der Erfüllung der in § 79g Abs. 7 BDG 1979 genannten Dienstpflichten abgesprochen habe. Die Datenschutzbehörde habe in ihrer letzten Entscheidung lediglich über die Verwendung der E-Mails im laufenden Disziplinarverfahren abgesprochen. Darüber hinaus wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in den Anträgen vom 27.04.2018 und 03.05.2018 gemachten Ausführungen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Darin führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass keineswegs der gesamte E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers erhoben worden sei. Die von der Dienstbehörde erhobenen E-Mails des Beschwerdeführers seien auch nicht privater, sondern ausnahmslos dienstlicher Natur gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen seine E-Mails nicht nur an einen Empfänger, sondern an einen größeren Personenkreis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit undatiertem Schreiben des BKDir. XXXX wurde der Beschwerdeführer angewiesen, ab dem 24.10.2017 bei allfälligen zukünftigen Krankenständen (ab dem ersten Tag des Krankenstandes) oder allfälligen zukünftigen Arztbesuchen eine ärztliche Bestätigung beim Vorgesetzten vorzulegen.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 28.01.2019, Zl. BMI-40028-0075-DK-Senat 1/2018, wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung über den Beschwerdeführer verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 (W136 2215205-1/8Z) abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
Die Feststellung zur Entlassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu W136 2215205-1/8Z.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 27 VwGVG Anm 4).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Im Sinne des § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen, daraufhin zu überprüfen, ob sie für die betreffende Sache zuständig ist (vgl. auch VwGH 27.03.2007, 2006/18/0378). Die Frage der Zuständigkeit einer Behörde ist somit "eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens" (VwGH 21.06.1994, 92/07/0203; 22.12.2005, 2004/07/ 0010).
Wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens tatsächlich eine Stelle gibt, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist, kommt die Weiterleitung von bei einer unzuständigen Behörde eingelangten Anbringen an die zuständige Stelle oder die Verweisung des Einschreiters an diese iSd § 6 Abs. 1 letzter Satz AVG in Betracht; andernfalls hat die Behörde das Anbringen zurückzuweisen (VwGH 06.02.1989, 87/12/0112).
Ein Spruch, der dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, kann grundsätzlich nicht in der Weise umgedeutet werden, dass er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über diesen Antrag qualifiziert werden könnte. Vielmehr führt die Zurückweisung einer Berufung zur Erledigung derselben. Dies hat zur Folge, dass eine neuerliche Entscheidung der zuständigen Behörde über diese Berufung nicht mehr zulässig ist. Aus diesem Grund ist die Zurückweisung einer Berufung durch die angerufene unzuständige Behörde auch dann unzulässig, wenn die Partei auf einer Entscheidung dieser Behörde beharrt. Vielmehr hat die unzuständige Berufungsbehörde in jedem Fall die Berufung gemäß § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde zu übermitteln. Diese für die Einbringung der Berufung selbst entwickelte Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge auch auf Anträge übertragen, die, obwohl keine Berufungen, an die Berufungsbehörde gerichtet wurden, für deren Erledigung aber die erstinstanzliche Behörde zuständig war (vgl. VwGH 04.12.1996, 96/21/0041). Nichts anderes hat aber für an eine unzuständige erstinstanzliche Behörde gerichtete Anträge zu gelten (VwGH 08.06.2010, 2006/18/0308).
Der Beschwerdeführer hat zwar den Antrag bei der Dienstbehörde eingebracht und diese auch in seiner Säumnisbeschwerde als "zuständige" Behörde bezeichnet, da es sich im vorliegenden Fall aber um einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit in eventu der Rechtswidrigkeit der Verwendung seiner personenbezogenen Daten handelt, liegt keine Zuständigkeit der Dienstbehörde, sondern der Datenschutzbehörde vor, weshalb die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache durch die Dienstbehörde zu Unrecht erfolgt ist. Im Lichte der zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt im vorliegenden Fall auch keine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (oder auch Umdeutung des Spruches), vielmehr hätte die Dienstbehörde den Antrag gemäß § 6 AVG an die Datenschutzbehörde weiterzuleiten gehabt.
Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 27.04.2018 wegen entschiedener Sache ist daher ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II.:
Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.05.2018 aus, dass die ihm zugegangene Weisung des BKDir. XXXX kein Datum aufweise, weshalb sie unter einem Formmangel nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG (gemeint Satz 2) leide und begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit derselben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. zB VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh genau genommen gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Online-Kommentar, § 56, Rz 75 ff.).
Die Tatsache, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides; die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss aber der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 28.03.2008, Zl. 2005/12/0011).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass der belangten Behörde die Kompetenz zur Bescheiderlassung fehle, und führte hierzu begründend aus, dass derzeit ein Verfahren vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängig sei, im Zuge dessen ihm die Vorlage aller Beweismittel ermöglicht würden. Daraus geht jedenfalls hervor, dass dem Beschwerdeführer ein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren, nämlich das damals vor der Disziplinarkommission anhängige Verfahren zur Verfügung stand, um die Rechtmäßigkeit der Weisung zu klären, weshalb sich ein diesbezüglicher Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in zuvor genanntem Disziplinarverfahren bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 28.01.2019, Zl. BMI-40028-0075-DK-Senat 1/2018, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 (W136 2215205-1/8Z) abgewiesen.
Da der Beschwerdeführer somit rechtskräftig aus dem Bundesdienst entlassen ist, betrifft die Weisung nur ein abgeschlossenes Geschehen und besteht auch keine Wiederholungsgefahr der gegenständlichen Weisung, weshalb kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben ist zur Abwendung einer zukünftiger Rechtsgefährdung.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruches als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG, Anm. 5).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die Entlassung des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2019 (W136 2215205-1/8Z) abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist somit rechtskräftig aus dem Bundesdienst entlassen.
Dies bewirkt, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und aufgrund der materiellen Rechtskraft des zuvor erwähnten Erkenntnisses eine materielle Klaglosstellung eingetreten ist, weshalb die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden kann.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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