BVwG W242 2253895-1

BVwGW242 2253895-16.7.2022

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W242.2253895.1.00

 

Spruch:

 

 

W242 2253895-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Yemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 02., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2022, zu Recht:

 

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich und stellte am XXXX 2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Am XXXX 2021 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er aufgrund des Krieges aus seinem Land ausgereist sei. Es komme zu Zwangsrekrutierungen und sei er vertrieben worden. Es herrsche Krieg und Zerstörung. Man müsse zum Militär einrücken. Das wolle er nicht und sei er deshalb geflohen.

 

Er legte seinen jemenitischen Reisepass sowie sein Abschlusszeugnis der Universität Sana’a vor.

 

Am 18.11.2021 erfolgte in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass er sein Land wegen der Zwangsrekrutierung verlassen habe. Da er diese verweigert habe, sei er geschlagen und ihm dabei das Kiefer gebrochen worden. Er sei auch einen Monat im Gefängnis gewesen. Er sei auf der Straße angehalten und mit einem Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden. Seine Augen seien dabei mit einem Schal verbunden gewesen. Es sei dann zu den Gründen, weshalb er den Wehrdienst ablehne, einvernommen worden. Er sei geschlagen und mit einem Gewehrkolben im Gesicht verletz worden. Zwei Wochen lang sei er Tag und Nach einvernommen und geschlagen worden. Dann wurde er ins Gefängnis gebracht und sei einen Monat dortgeblieben. Schließlich habe er, um freizukommen, der Ableistung des Wehrdienstes zugestimmt. Nach seiner Freilassung sei er geflüchtet. Er habe sich anfänglich bei einem Freund in derselben Provinz versteckt. Er habe sein Kiefer bei einem Arzt untersuchen lassen und sei er operiert worden. Es habe kein bestimmtes Datum gegeben, an dem er den Wehrdienst hätte antreten sollen. Die Huthis würden in ein Dorf kommen und alle die dort sind rekrutieren. Er hätte sich innerhalb von vier Tagen bei der Rekrutierungsstelle in Damt melden sollen. Während seiner Flucht durch den Jemen sei er bei mehreren Checkpoints aufgehalten und befragt worden, mit wem er in Kontakt sei.

 

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend aus, dass eine den Beschwerdeführer treffende individuelle asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2022 persönlich zugestellt und erhob er dagegen am XXXX 2022 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er führte unter anderem aus, dass er bereits im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, geschlagen und verhaftet worden zu sein, jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass er dies bei der folgenden Einvernahme ausführen solle. Er sei für insgesamt ungefähr einen Monat festgehalten worden. Dies würde aus der Einvernahme vor dem BFA nicht klar hervorgehen. Er sei dabei nicht an zwei unterschiedlichen Orten gewesen. Er wolle auch darauf hinweisen, dass er während seiner Einvernahme vor dem BFA geweint habe, was eine für seine Glaubwürdigkeit essentielle emotionale Ausnahmesituation darstelle.

 

Mit Schreiben vom 31.05.2022 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht der XXXX vom XXXX 2022 vor. Er gab dabei in seiner Muttersprache an, dass er im Jahr 2016 von einer Gruppe der Huthimiliz entführt worden sei, wobei ihm die Arme auf den Rücken gebunden und der Kopf mit einem schwarzen Tuch bedeckt worden sei. Er sei in ein Gefängnis gebracht und dort körperlich misshandelt worden. Man habe ihn mit Faustschlägen am Kopf und Oberkörper geschlagen. An den Folgetagen seien auch Gegenstände wie ein Stock verwendet worden, mit den er am Rücken und Oberkörper geschlagen worden sei. Er sei auch psychologisch gefoltert worden. Er sei in einer extrem kleinen, feuchten und ziemlich dreckigen Zelle gewesen und habe man ihn nachts nicht schlafen lassen. Die Festnahme habe 27 Tage gedauert. Bei der Untersuchung war er in einem guten Allgemeinzustand und gab es grobneurologisch keine Auffälligkeiten. Er würde an Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich leiden, welche immer wieder zu heftigen Kopfschmerzen führen würden. Seit seiner Entführung würde er an Alpträumen, Dyspnoe, Panikattacken und Schlafstörung leiden. Im Gesicht zeige sich eine kleine Narbe rechts am Mundwinkel von ca. zwei Zentimetern. Sonst seien keine sichtbaren Narben nachweisbar. Es wurde am 04.05.2022 ein Ganzkörperknochenszintigramm durchgeführt, wobei unter anderem ein diffus pathologischer Knochenumbau beidseitig im Calcaneus gefunden worden sei, welcher derzeit ohne klinische Symptome sei.

 

Am XXXX 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, dem Beschwerdeführer sowie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seinen Fluchtgründen und der Situation in seinem Herkunftsstaat befragt wurde. Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Facebook Kommentare auf seinem Mobiltelefon habe. Ablichtungen dieser Kommentare, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, legte er noch am selben Tag vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

 

Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Seine Identität steht fest. Er ist jemenitischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er ist ledig und hat keine Kinder.

 

Der Beschwerdeführer ist im Jemen geboren und lebte dort bis zu seiner Flucht. Er besuchte 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Reifeprüfung ab. Nach seiner Schulausbildung besuchte er die Universität und studierte Betriebswirtschaftslehre.

 

Bis auf zwei verheiratete Schwestern und einen Bruder, welche noch im Jemen leben, hält sich seine Familie in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern.

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jemen keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, von den Huthis mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

 

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jemen auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

 

Zur maßgeblichen Situation im Jemen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 17.12.2021, auszugsweise wiedergegeben:

 

„Politische Lage

Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16.5.1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28.9.1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits eine konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war dabei die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr 2014. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich breitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011).

Von 1990 bis 2012 regierte [Anm.: der später getötete] Präsident Ali Abdullah Saleh den Jemen unter Zentralisierung der Macht und Kontrolle durch Allianzen mit ausländischen Staaten und lokalen Machthabern (CRS 23.11.2021). Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Aufstand der Huthis. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen wie Immunität für sich bezüglich niedergeschlagener Proteste zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abdu Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017, CRS 23.11.2021).

Die Huthi-Bewegung, auch bekannt als Ansar Allah, repräsentiert einige, aber nicht alle der Zaidi-Schiiten im Nordwesten des Jemens. Durch den Angriff auf die Übergangsregierung Hadi im Jahr 2014 nahm die Huthi-Bewegung für sich in Anspruch, breite Sorgen der Bevölkerung anzugehen, einschließlich der anhaltenden Korruption in der Regierung als auch der sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Zustände. De facto betrieben die Huthi die gewaltsame Durchsetzung ihrer radikalen Ideologie, welche unter den JemenitInnen weit umstritten ist. Die Konferenz des Nationalen Dialogs sollte explizit ihre Beschwerden behandeln, aber die Huthi lehnten die Ergebnisse der Konferenz ab und griffen stattdessen die Regierung an, was die Basis des aktuellen Konflikts darstellt (WR 5.7.2021). Im Zuge dessen eroberten die Huthi große Teile des Nordens des Landes einschließlich der Hauptstadt Sanaa im September 2014 (CRS 23.11.2021).

Nachdem Präsident Hadi nach Saudi-Arabien geflohen war und um internationale Intervention gebeten hatte, versammelte Saudi-Arabien eine Koalition von mehreren ihrer arabischen Verbündeten und begann mit einer Militäroffensive mit dem Ziel, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Huthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).

Seit über einer Dekade wird die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021).

Hadis Regierung ist international anerkannt (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Aber sie ist an mehreren anderen Fronten im ganzen Land bedroht. Während die Huthi ihre Offensive gegen Marib fortsetzen und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen haben, wächst bei Beobachtern die Sorge, dass die international anerkannte Regierung unter Präsident Hadi zu Fall gebracht werden könnte. Im Süden bauen die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegen Truppeneinheiten. An der Westküste dringt Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzen die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021).

Diese komplexe Situation ist eine Folge der gegensätzlichen Interessen der arabischen Koalitionsmitglieder im Jemen-Krieg, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung im März 2015 zielte darauf ab, die Hadi-Regierung in Sanaa wieder einzusetzen und die Huthi in ihr Heimatgouvernement Saada zurückzudrängen. Doch heute sind die Huthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde.

Gleichzeitig zögern die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrechtzuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert sind, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Huthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021).

Die Brookings Institution teilt das Land mittlerweile in „sieben Jemen“ ein:

1.) Die Huthi im Norden

Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hizbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021).

Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparat in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021).

2.) Die Küste am Roten Meer

Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.3.2021).

3.) Taiz

In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die 35. Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021).

4.) Aden

Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unterstützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021).

5.) Lahj

Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafaistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021).

6.) Marib und Hadramawt

In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021).

7.) al-Mahra

In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021).

 

- Zu der gesellschaftspolitischen Rolle von Stammesführern im Jemen-Krieg

Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020).

Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020).

Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020).

Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020).

In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020).

Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020).

In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021).

 

Sicherheitslage

Der Krieg im Jemen brach im Jahr 2014 aus, als die Huthi weite Teile des Landes, darunter die Hauptstadt Sanaa, überrannten. Seit 2015 versucht eine von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, die Huthi mit Luftangriffen zurückzudrängen, und die Regierung wiederherzustellen. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021).

Das Land ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt (EDA 30.08.2021).

Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt (EDA 30.08.2021). Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf (SCSS 5.1.2021).

Im Indischen Ozean und auch in den jemenitischen Gewässern ist Piraterie verbreitet, besonders im Golf von Aden (EDA 30.08.2021).

Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar (AA 15.12.2021).

Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021).

Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021).

Nach sechs Jahren saudischer Militäraktionen im Jemen haben diese keines der Ziele erreicht: Präsiden Hadi befindet sich weiter im Exil, und seine Regierung ist schwach, während die Huthi aktuell stärker sind als zu Kriegsbeginn. Angesichts hunderttausender Toter und der weltweit schlimmsten humanitären Krise ist der Jemen so weit fragmentiert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass aus ihm wieder ein einziger Staat werden kann – oder eine Zweiteilung wie vor 1990. Es gibt stattdessen viele Jemen, kleine Gebiete, die von einer steigenden Zahl an bewaffneten Gruppen gehalten werden, und die unterschiedliche Ziele verfolgen. Keine der bewaffneten Gruppen hat genug Macht, um den Rest des Landes zu beherrschen. Aber fast alle diese Gruppen besitzen genug Truppenstärke und Munition, um ein eventuelles nationales Friedensabkommen zu torpedieren, wenn sie ihre Interessen nicht adäquat vertreten sehen sollten (BI 25.3.2021).

The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) schätzt, dass seit Beginn der regionalen Intervention im Jemen im März 2015 bis Oktober 2021 über 145.000 JemenitInnen durch Gewalt getötet wurden (CRS 23.11.2021). In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BAMF 29.11.2021). Ausländische Beobachter verurteilten die Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien (CRS 23.11.2021). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, setzten sich im Laufe des Jahres fort (USDOS 30.3.2021).

Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel plötzlich unter komplette Houthi-Kontrolle, nachdem sich die mit Präsident Hadi verbündeten Truppen aus dem Gebiet zurückgezogen hatten (PolGeoNow 1.12.2021). Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Huthi-Rebellen vertrieben seit November mehr als 25.000 Menschen aus der Umgebung der Hafenstadt Hodaida. Drei Fünftel der Zivilisten flohen in die von der Regierung gehaltenen Gebiete, der Rest zu den Rebellen (TAZ 10.12.2021).

Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete der Provinz Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften um Marib. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung Maribs, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib befinden seit fast zwei Jahren in dieser Lage, und einige leiden unter schweren Entbehrungen. Die Huthi führten wiederholt wahllose Angriffe auf zivile Gebiete durch und blockierten humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021, vgl. CRS 23.11.2021).

Die Provinz Marib ist weiterhin ungeminderter Schauplatz von Gefechten, wobei die nicht international anerkannte Regierung der Huthi langsam an Boden gegenüber den von Saudi-Arabien unterstützten Truppen von Präsident Hadi gewinnt (PolGeoNow 1.12.2021). Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes (BAMF 27.9.2021).

Die Stadt Marib im Jemen ist von einst wenigen hunderttausend Einwohnern zu einer Millionenstadt angewachsen – einigen Schätzungen zufolge bis zu fast drei Millionen Menschen. In dem seit sieben Jahren andauernden jemenitischen Bürgerkrieg hat sich die Stadt zur wichtigsten Zufluchtsstätte der im Land Vertriebenen entwickelt (TAZ 10.12.2021).

War Marib bis Anfang des Jahres noch ein Ruhepol im jemenitischen Bürgerkrieg und daher als Fluchtort beliebt, ist die Stadt inzwischen der am heftigsten umkämpfte Ort in diesem Krieg. Die Huthi-Rebellen versuchen derzeit, zunächst das Umland von Marib zu erobern. Die Stadt selbst kontrollieren noch die jemenitischen Regierungstruppen, die von Saudi-Arabien unterstützt werden. Bisher ist es vor allem die saudische Luftwaffe, die die Rebellen mit ihrem Bombardement noch abhält, sich bis an den Stadtrand vorzukämpfen (TAZ 10.12.2021).

Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern und 93.000 Zivilisten zwingen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden (HRW 24.11.2021).

Die Anti-Huthi-Koalition unter Führung Saudi-Arabiens hat zwischen dem 23.11.2021 und 27.11.2021 mehrere Luftschläge gegen Ziele in Sanaa durchgeführt. Laut Angaben der Koalition richteten sich die Bombardierungen gegen militärische Einrichtungen. Die Huthi hingegen geben an, dass auch Wohnhäuser und eine Fabrik beschädigt worden seien und vermeldeten zwei Tote. Die Huthi hatten am 20.11.2021 mehr als ein Dutzend Drohnen gegen Ziele in Saudi-Arabien abgefeuert. In einem am 23.11.2021 veröffentlichten Report gibt das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) an, bis Ende des Jahres 2021 mit 377.000 Kriegstoten seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2014 zu rechnen. Rund 60 % der Todesfälle werden dabei den indirekten Folgen des Krieges zugerechnet, etwa Hunger oder mangelnde medizinische Versorgung. Betroffen sind zumeist Kinder unter fünf Jahren, die 70 % der Todesopfer stellen (BN 29.11.2021).

Die bewaffnete Gruppe der Huthi hat seit September 2021 wahllos Artillerie und ballistische Raketen in bewohnte Gebiete des jemenitischen Gouvernements Marib abgefeuert, was zu zivilen Opfern, darunter Frauen und Kindern, und zu einer neuen Welle ziviler Vertreibungen geführt hat. Die Angriffe sind Teil der verschärften Kämpfe um Marib zwischen den Huthi-Kräften und der jemenitischen Regierung und ihren verbündeten Streitkräften. Die Kämpfe tragen dazu bei, dass sich die humanitären Bedingungen für Millionen von Zivilisten und Binnenvertriebenen in der Region verschlechtern. Der große militärische Vormarsch der Huthi-Kräfte zur Eroberung des Gouvernements Marib, des rohstoffreichen Gouvernements 170 Kilometer östlich von Sanaa, einer der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, begann 2020 und hat sich seit Februar 2021 intensiviert. Zivilisten und Vertriebene in Marib sind seit fast zwei Jahren im Fadenkreuz gefangen, einige leiden unter schwerer Entbehrung. Die Houthi greifen wiederholt und scheinbar wahllos zivile Gebiete an und blockieren den Zugang zu humanitärer Hilfe (HRW 24.11.2021).

Seit dem 17.9.2021 sind bei Kämpfen in den Gouvernments Marib und Shabwa mindestens 190 Soldaten ums Leben gekommen, davon rund 130 auf Seiten der Huthi. Die Huthi-Rebellen haben ihren Vormarsch auf die Stadt Marib im September 2021 nochmals intensiviert und griffen nun auch verstärkt aus dem benachbarten Gouvernement Shabwa an, wo sie erst kurz zuvor einige Bezirke erobert hatten. Marib ist die letzte von der Regierung kontrollierte Großstadt im nördlichen Teil des Landes und reich an Öl und Gas (BN 27.9.2021).

Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der ROYG-Sicherheitskräfte. Politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Huthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zu einer Tochterorganisation des sogenannten Islamischen Staats (ISIS) bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres 2020 (USDOS 30.3.2021).

Seit Oktober 2021 haben die Huthi-Truppen die Kontrolle über die Bezirke Al-Abdiyah und Harib im südlichen Gouvernement Marib übernommen, während die Kämpfe in den Bezirken al-Jubah und Jabal Murad andauern. 93.000 Zivilisten wurden dadurch gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen und in der Stadt Marib im Norden, die bereits zwei Millionen Vertriebene beherbergt, Sicherheit zu suchen. Die Bodenkämpfe zwischen der bewaffneten Huthi-Gruppe und den jemenitischen Regierungstruppen gehen weiter, während die Huthi-Kräfte das Gouvernement von drei Fronten aus umkreisen: von al-Jawf im Norden, al-Baydah im Süden und Sirwah und Nehem im Westen. Der Oktober 2021 war der tödlichste Monat seit Jahren im Gouvernement, mit mehr als 100 Zivilisten, darunter Kinder, die getötet oder verwundet wurden. Am 3.10.2021 haben laut jemenitischer Regierungsbehörden, drei Huthi-Raketen das Viertel al-Rawdah in der Stadt Marib getroffen, die zwei Kinder getötet und 33 Menschen, darunter auch Kinder, verletzt haben (HRW 24.11.2021).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Justiz in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist zwar nominell unabhängig, aber anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen. Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere solche gegen prominente Stammesführer oder Politiker, nur selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück - Praktiken, die in dem Maße zugenommen haben, wie sich die Situation der staatlichen Institutionen weiter verschlechtert (FH 3.3.2021).

Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv, werden aber nach Angaben von UN-Experten von der Huthi-Führung als politisches Instrument eingesetzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist schwach und wird durch Korruption, politische Einflussnahme und das Fehlen einer angemessenen juristischen Ausbildung behindert. Die soziale und politische Zugehörigkeit von Richtern sowie Bestechung beeinflussten Urteile. Die mangelnde Fähigkeit der ROYG, Gerichtsbeschlüsse durchzusetzen, untergräbt die Glaubwürdigkeit der Justiz. Kriminelle bedrohen und schikanieren Mitglieder des Justizwesens, um Einfluss auf Fälle zu nehmen. Personalmangel, Ineffizienz der Justiz und Korruption führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 30.3.2021).

In anderen Teilen des Landes ist das Justizsystem größtenteils nicht funktionsfähig (FH 3.3.2021).

Laut Gesetz gelten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld nachgewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral" geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Angeklagte können Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder befragen sowie Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen mittellosen Angeklagte einen Anwalt zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, und können nicht gezwungen werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Im Laufe des Jahres 2020 lagen nur wenige Informationen über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens vor. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Informationen über die Anklagepunkte, sowie Zugang zu Beweismitteln oder Gerichtsakten (USDOS 30.3.2021).

Die Vielzahl der Menschenrechtsverletzungen zeigt, dass die Justiz in vielen Regionen ihre Aufgabe nicht erfüllen kann. Die wenigen aktuellen Berichte über die Justiz im Jemen deuten darauf hin, dass sie wie auch andere staatliche Institutionen den Konfliktparteien zum Opfer gefallen ist. Die Gerichte können nicht unabhängig von der jeweiligen Gruppe funktionieren, die in dem jeweiligen Gebeiet die Macht innehat, manchmal übernehmen auch Milizen selbst, die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgegangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten noch, aber es ist fraglich inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen. Spezialisierte Gerichte sprechen immer mehr Todesurteile aus, auch wenn sie nicht immer die Umsetzung ihrer Urteile zu verfolgen scheinen (BTI 29.4.2020).

Die fehlende Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was die Gerichte Berichten zufolge dazu veranlasste, Jugendliche als Erwachsene zu verurteilen, auch für Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilten häufig auch über Strafsachen nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass eine förmliche Anklage erhoben wird. Bei der Stammesmediation steht der soziale Zusammenhalt oft mehr im Vordergrund als die Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 30.3.2021).

Sicherheitsbehörden

Mit Stand 2020/2021 bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nicht-staatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021).

Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate unterstützen auch eine Reihe (para-)militärischer Einheiten. So zogen die Emirate zwar ihre Hauptstreitkräfte im 2019 aus dem Jemen ab, es verblieb aber eine kleine militärische Präsenz, die mit Alliierten, besonders dem Southern Transitional Council (STC) zusammenarbeitet. Mit Stand 2021 haben die Emirate geschätzte 150-200.000 jemenitische Kämpfer rekrutiert und aus ihnen Dutzende Milizen zusammengestellt (CIA 2.12.2021).

Die Straffreiheit der Sicherheitsbeamten bleibt weiterhin ein Problem, teilweise, weil die Regierung nur begrenzte Befugnisse hat, und teilweise, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der Regierung der Republik Jemen zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verschlechterte sich weiter, weil die regionalen Bemühungen um eine nationale Aussöhnung ins Stocken gerieten. Das Problem der Straflosigkeit wurde noch dadurch verschärft, dass Interessengruppen - darunter die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteisegmente - ihren Einfluss auf die Sicherheitskräfte ausweiteten, und zwar häufig über inoffizielle Kanäle und nicht über die formelle Kommandostruktur (USDOS 30.3.2021).

Anm.: Zu Informationen über die Fragmentierung des Landes und die jeweiligen Konfliktparteien siehe Abschnitt 3 und 4.

 

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. Viele kommen dem Verschwindenlassen gleich, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen. Die Inhaftierten werden häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten. In Gebieten, die im südlichen Jemen im Einflussbereich der Vereinigten Arabischen Emirate liegen, betreiben Spezialeinheiten der Emirate ein Netz von geheimen Gefängnissen und Haftanstalten, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 3.3.2021).

Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen haben weit verbreitete Missbräuche wie willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in von Konfliktparteien kontrollierten Hafteinrichtungen festgestellt. Die Huthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützte Südliche Übergangsrat (STC) war für willkürliche Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich und hat Gefangene unter extrem überfüllten Bedingungen festgehalten, auch trotz der Gesundheitsrisiken aufgrund der Covid-19-Pandemie. Im März 2020 dokumentierte Human Rights Watch Übergriffe saudischer und von Saudi-Arabien unterstützter jemenitischer Streitkräfte auf Zivilisten im Gouvernement al-Mahra im Osten des Jemen, darunter Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen. Die jemenitische Regierung ist auch für Misshandlungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung, einschließlich Folter und Vergewaltigung von Migranten vom Horn von Afrika, verantwortlich (HRW 12.9.2021).

Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Huthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Die UN-Expertengruppe berichtet von Misshandlungen in der Haft, darunter sexuelle Gewalt, lange Einzelhaft, Elektroschocks, Verbrennungen und andere Formen der Folter. Nach mehreren Berichten der in Ma'rib ansässigen Erada-Organisation gegen Folter und gewaltsames Verschwindenlassen haben Huthi-Milizionäre in al-Bayda im August 2020 einen ROYG-Soldaten, Abdul Hafidh Abd al-Rab al-Tahiri, gefangen genommen, gefoltert und getötet. Am 25.8.2020 berichtete Erada, dass Huthi in Dhammar Ahmed Ali al-Saqhani, einen ROYG-Soldaten, gefangen genommen und in der Haft zu Tode gefoltert haben. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021).

[…]

 

Wehrdienst und Rekrutierungen

 

2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs sind die Informationen limitiert) (CIA 24.11.2021).

Al-Masdar schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgen. Die Huthi setzen für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang ein. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt werden, werden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen. Hunger ist ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten kommen eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten (ACCORD 4.10.2021).

Obwohl das Gesetz und die Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten teil, wobei es Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Buben im Alter von sieben Jahren gab. Nach Angaben der UN-Expertengruppe haben die jemenitischen Streitkräfte, die mit den Huthi verbundenen Widerstandsgruppen und die verschiedenen Streitkräfte des Südens, insbesondere der STC, nachweislich Kinder rekrutiert. Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben. Die UN-Expertengruppe berichtete, dass die Huthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Huthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Die Gruppe dokumentierte auch die Rekrutierung von Mädchen durch die Huthi für die Zainabiyat-Kräfte, den weiblichen Sicherheitsapparat der Huthi. Seit 2015 sollen zwölf Mädchen im Alter von 13 bis 17 Jahren sexuelle Gewalt sowie Zwangs- und Frühverheiratung in direktem Zusammenhang mit ihrer Rekrutierung erlebt haben. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Minderjährigen für das Militär beiträgt (USDOS 30.3.2021).

Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Huthi haben Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern, werden finanzielle Strafen verhängt. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, greifen die Huthi - oft gewaltsam - vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen sind. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Huthi entgegen (ACCORD 4.10.2021).

Die Huthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Die NGOs Euro-Mediterranean Human Rights Monitor und SAM for Rights and Liberties haben vor den gefährlichen Folgen gewarnt, die entstehen könnten, wenn dieses Phänomen nicht bekämpft wird. In gleichem Bericht heißt es, dass die Huthi komplexe Muster anwenden, um Kinder zu rekrutieren und sie in feindlichen Gebieten einzusetzen. Infolgedessen kamen viele Kinder ums Leben, Hunderte wurden verletzt. Der Bericht dokumentiert Namen von 111 Kindern, die allein zwischen Juli und August 2020 bei den Kämpfen getötet wurden. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Huthi in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten (Reliefweb 15.2.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Huthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021).

Nichtstaatliche Akteure, darunter die Huthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021).

Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021).

Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Huthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021).

Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021).

Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Huthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Huthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021).

Haftbedingungen

Die Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten ist durch überfüllte Zellen, mangelnde medizinische Versorgung und schlechte sanitäre und hygienische Verhältnisse gekennzeichnet. Die Ausbreitung des Coronavirus sorge zusätzlich dafür, dass den Inhaftierten erhebliche gesundheitliche Risiken drohen. Die Behörden ergriffen keine Maßnahmen, um die Häftlinge zu schützen und die Ausbreitung des Virus in den Gefängnissen einzudämmen, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Masken und anderen Hygieneartikeln. Nach Ansicht der UN-Gruppe regional und international angesehener Jemen-Experten war die international anerkannte jemenitische Regierung für Misshandlungen und in einigen Fällen Folterungen von Häftlingen im Sicherheitsgefängnis von Marib verantwortlich. Die Rede war von Schlägen, Elektroschocks, Verbrennungen an den Genitalien und angedrohter Sterilisation. Häftlinge wurden außerdem gezwungen, über Glasscherben zu kriechen (AI 7.4.2021).

Die ROYG übt nur eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Regierungsbeamte und NGOs nennen als Probleme in den 18 Zentralgefängnissen und 25 Ersatzgefängnissen (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) Überbelegung, mangelnde Berufsausbildung der Vollzugsbeamten, schlechte sanitäre Verhältnisse, unzureichenden Zugang zur Justiz, Vermischung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten, fehlendes effektives Fallmanagement und sich verschlechternde Infrastruktur. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021).

Todesstrafe

Die Todesstrafe war 2020 weiterhin in Kraft und wurde für viele Straftaten verhängt, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt. Die Behörden greifen nach wie vor darauf zurück, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen. Alle Konfliktparteien vollstreckten Exekutionen. Der von den Huthi kontrollierte Sonderstrafgerichtshof verurteilte Personen in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode (AI 7.4.2021).

Die Huthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vgl. BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Huthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Huthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021).

Von offizieller Seite wurden im Jemen zumindest 13 Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. In einigen Landesteilen ist die staatliche Kontrolle nur schwach ausgeprägt. Dort werden durch Al-Qaida Hinrichtungen vollzogen (Die Presse o.D.).

[…]“

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch:

- Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom XXXX .2021, die niederschriftliche Einvernahme vom 18.11.2021, in die Beschwerde vom XXXX 2022;

- Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zum Jemen;

- Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2022.

 

Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Identität beruhen auf dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten jemenitischen Reisepass mit der Nummer XXXX welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für echt befunden wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dieses Reisedokumentes fest. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung.

 

Die Feststellungen zur Muttersprache stützen sich auf die Tatsache, dass sowohl die Erstbefragung wie auch die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten und der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass seine Muttersprache Arabisch sei.

 

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, sowie seinen persönlichen Lebensumständen im Jemen beruhen auf der Einsichtnahme in seinen jemenitischen Reisepass, seinen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.11.2021 sowie in der Beschwerdeverhandlung am XXXX 2022.

 

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seines bisherigen schulischen Werdegangs sowie zu seinen Eltern und Geschwister beruhen auf seinen in der Beschwerdeverhandlung am XXXX 2022 getätigten, dahingehend glaubhaften Angaben. Da der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in seinen schriftlichen Stellungnahmen von diesen Angaben abwich, hat das Gericht keine Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

 

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage.

 

Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zum Zweck der Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und hat er diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung ist auch auf das Kriterium der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann dadurch eingeschränkt werden, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel stützt, wichtige Tatsachen verheimlicht bzw. diese bewusst falsch darstellt, sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet, kein Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Hinzu kommt, dass das Vorbringen genügend substantiiert sein muss. Ungenügende Substantiierung ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt sehr vage schildert, seine Angaben auf Gemeinplätze beschränkt, nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine behaupteten Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein. D.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss ein Vorbringen auch in sich schlüssig sein, was nicht gegeben ist, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Aussagen widerspricht.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Die beweiswürdigende Berücksichtigung des Fluchtvorbringens der Erstaufnahme ist daher zulässig.

 

Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und durch das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt sein Vorbringen umfangreich darzustellen. Er wurde auch ausdrücklich aufgefordert, sein Vorbringen konkret und detailliert zu erstatten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers blieb während des gesamten Verfahrens jedoch oberflächlich, widersprüchlich und wurde im Laufe des Verfahrens gesteigert. Es erfüllt daher die Voraussetzungen für ein glaubhaftes Vorbringen nicht.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass ihm im Zuge seiner Entführung die Augen mit einem Schal verbunden worden wären. Bei seiner medizinischen Untersuchung gab er abweichend davon an, dass ihm die Hände auf den Rücken gebunden und ihm ein schwarzes Tuch über den Kopf gelegt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er, wie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Fesselung der Hände nicht. Auch machte er unterschiedliche Angaben zu seiner Misshandlung. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er noch an, dass ihm durch Schläge mit einem Gewehrkolben der Kiefer gebrochen worden sei. Bei seiner Untersuchung brachte er lediglich vor, dass er mit Gegenständen, wie etwa einem Stock geschlagen worden sei. In der Beschwerdeverhandlung brachte er dann vor, dass er meist auf den Rücken geschlagen worden sei, aber es sei ihm auch der Oberkieferknochen gebrochen worden. Näher führte er dies nicht mehr aus.

 

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Kieferbruches ist auszuführen, dass die vorhandene Narbe keinen Rückschluss auf das Zustandekommen der Verletzung erlaubt. Aufgrund der Ausführung des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, er habe keine Befunde von der Operation nach seiner Freilassung bzw. seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass er die medizinischen Unterlagen nicht aufbewahrt habe, kann nicht auf eine Folterverletzung geschlossen werden. Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundbericht kann ebenfalls nicht auf eine Verletzung im Zuge einer Folter geschlossen werden, zumal bei der durchgeführten Untersuchung keine Hinweise auf einen Bruch des Kiefers bzw. einen chirurgischen Eingriff im Kieferbereich festgestellt wurden.

 

In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er während seines Verhörs auch zu seinen Gründen für seine Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012 befragt worden sei. Auch hätte man von ihm auch wissen wollen, warum sein Vater in Dubai als Polizist tätig gewesen sei, wobei diese aber bereits im Ruhestand sei. Abweichend davon gab er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sein Vater arbeitslos sei. Auch erwähnte er den beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ursprünglichen genannten Grund für die Verhöre – nämlich seine Weigerung einen Militärdienst zu leisten – nicht mehr.

 

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung hielt der Beschwerdeführer sein freies Vorbringen zu den Fluchtgründen kurz und detaillos. Erst auf Nachfrage seines Vertreters zum Ablauf der Anhaltung führte er umfangreich aus. Begründend für dieses Aussageverhalten führte er aus, dass er diese Details bislang nicht erzählt habe, da er davon ausgegangen sei mit Sicherheit Asyl zu bekommen.

 

Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen auch im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.

 

Seine Behauptung, er habe von der Folter bereits bei der Erstbefragung erzählt, dies sei allerdings nicht protokolliert worden, muss in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte.

 

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er würde auf sozialen Medien aktiv sein, und wäre er bereits im Jemen durch Facebook Artikel politisch aktiv gewesen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch ausdrücklich angab, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Aus den nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Facebook Auszügen ist nicht auf eine relevante politische Aktivität zu schließen. Hinzu kommt, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass diese Kommunikation lediglich zur Erlangung von Asyl geführt wurde.

 

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass weder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen noch aus seinen Angaben in der Beschwerde eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers, welche sich konkret gegen seine Person richtet, ableitbar ist und eine solche durch diesen auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

 

 

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

 

Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu schriftlich oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht konkret entgegengetreten.

 

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

 

Zu A)

Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN).

 

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101, mwN).

 

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

 

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0400, mwN).

 

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, mwN).

 

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

 

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).

 

Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine – wenn auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

 

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich des konkreten Vorbringens zu seinen Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu. Eine konkrete Verfolgung durch den Staat bzw. durch Privatpersonen konnte daher im Verfahren nicht festgestellt werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich auch keine anderen Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgung im Jemen ergeben.

 

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

 

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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