AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2119679.1.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Eva MALLASCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Josef STIGLITZ als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice 308-Gänserndorf vom 18.05.2015, VSNR XXXX , beide in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2015, GZ RAG/05661/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 03.11.2014 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. am 24.03.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der vom AMS zuletzt am 17.02.2015 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Arbeitssuche bislang nicht erfolgreich gewesen sei, weil die Vermittlungsversuche des AMS gescheitert seien und er selbst keine Stellen gefunden habe. Zum Profil des Beschwerdeführers wird in der Betreuungsvereinbarung näher dargelegt, dass er Berufserfahrung als Elektrotechniker hat und über einen Lehrabschluss für Elektroenergietechniker sowie über Englischkenntnisse und über EDV-Anwenderkenntnisse - MS Office verfügt. Als Ziel der Betreuung wurde festgelegt, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Elektroenergietechniker bzw. Elektrowarenverkäufer unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurden der Bezirk XXXX bzw. näher genannte Bezirke in der Stadt Wien definiert und als Arbeitsausmaß "Vollzeit" festgelegt. Weiters wurde unter anderem festgelegt, dass vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerbe und er über die Bewerbung innerhalb von acht Tagen Rückmeldung gebe.
3. Am 18.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Servicetechniker für Windkraftanlagen bei der Firma XXXX übermittelt. Das Anforderungsprofil für die angebotene Stelle umfasste eine abgeschlossene technische Ausbildung (Elektrotechnik, Mechatronik), die Bereitschaft zu langfristigen internationalen Einsätzen, die Fähigkeit technische Probleme zu erkennen und diese selbständig oder im Team zu lösen sowie Höhentauglichkeit, Teamfähigkeit, gute Englischkenntnisse und Führungsqualität. Als Mindestentgelt für die Stelle als Servicetechniker waren € 2.050,-
Brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung sowie die Bereitschaft zur Überbezahlung angeführt.
4. Mit 10.03.2015 wurde das AMS darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer für die angebotene Stelle nicht beworben habe.
5. Mit Schreiben des AMS vom 17.03.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass sich im Zusammenhang mit seinem Anspruch offene Fragen ergeben und er sich laut Firmenrückmeldung nicht beworben habe, gebeten, innerhalb einer Woche ab Erhalt des Schreibens beim AMS zur Klärung der Fragen vorzusprechen.
6. Am 26.03.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Zu den Angaben des Dienstgebers, der erklärte, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hatte, gab dieser im Rahmen der Niederschrift an, er sei sich im Moment nicht sicher, ob er sich beworben habe. Er müsse zu Hause nachschauen, ob sie bei seinen E-Mails gespeichert sei. Er werde die Unterlagen nachreichen.
7. Mit Bescheid des AMS vom 18.05.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG in der Zeit von 10.03.2015 - 29.03.2015 verloren hat. Mit weiteren Bescheid vom 18.05.2015 wurde der Anspruchsverlust der Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm. § 38 AlVG vom 30.03.2015 - 20.04.2015 ausgesprochen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX als Elektroenergietechniker verweigert bzw. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
8. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
9. Im Verfahren über die Beschwerden erließ das AMS als belangte Behörde am 14.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden vom 09.06.2015 abgewiesen wurden. Darin führt die belangte Behörde aus, dass er sich wie festgestellt und von ihm bestätigt, für die angebotene Stelle, welche ihm am 18.02.2015 übermittelt wurde, verspätet erst am 27.03.2015 beworben habe und die Bewerbung somit erst nach Aufnahme der Niederschrift vom 26.03.2015 erfolgt sei. Laut dem Judikat des Verwaltungsgerichtshof vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184 stelle sogar eine telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung des Stellenangebotes keine unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes dar. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer ca. fünf Wochen nach Zuweisung des Stellenangebotes für die betreffende Stelle beworben, weshalb das AMS in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH davon ausgehe, dass die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Stelle nicht gegeben sei. Die Angaben in der Beschwerde, dass er nicht gerne bei der Firma XXXX arbeiten würde, da er von dieser Firma 2009 gekündigt worden sei und sich bereits erfolglos beworben habe, seien weitere Indizien dafür, dass seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Stelle nicht gegeben sei, weshalb die Verhängung der Ausschlussfrist vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung im gegebenen Fall zu Recht erfolgt sei. Nachsichtsgründe lägen nicht vor, da vom Beschwerdeführer weder eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen worden sei, noch finanzielle Engpässe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Grund für eine Nachsicht sein können.
10. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag seiner beiden Beschwerden. Dem Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Behandlungskarte bzw. eine Honorarnote eines Psychologen bei, um darzulegen, dass es ihm damals sehr schlecht ging. Außerdem habe er PC-Probleme, wodurch die Übertragung oft nicht klappte. Schließlich wies er darauf hin, dass er seit 13.04.2015 geringfügig bei der Post arbeite, ab 01.09.2015 mit 25 Stunden bei der Post übernommen wurde und für eine 40 Stunden-Vollzeitbeschäftigung vorgemerkt sei. Somit sei ersichtlich, dass er nicht arbeitsunwillig sein könne.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 08.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
12. Am 19.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der Beschwerdeführer, seine Mutter als seine Vertreterin sowie die belangte Behörde teilnahmen.
13. Mit Erkenntnis vom 26.01.2016, GZ W229 2113838-1/9E und W229 2119679-1/3E hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ersatzlos behoben.
14. Dagegen erhob das AMS Gänserndorf fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
15. Mit Erkenntnis vom 02.05.2016, Ra 2016/08/0055-9, hat der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Elektroenergietechniker bzw. Elektrowarenverkäufer. Er verfügt über Berufserfahrung als Elektroenergietechniker und darüber hinaus über einen Lehrabschluss als Elektroenergietechniker. Weiters steht ihm ein Privat-PKW zur Anreise zum Arbeitsplatz zur Verfügung. Seine gewünschten Arbeitsorte sind der Bezirk Gänserndorf sowie der 1., 2., 3., 20. und 21. Wiener Gemeindesbezirk.
Dem Beschwerdeführer wurden am 17.02.2015 und 18.02.2015 insgesamt sieben Stellenangebote übermittelt. Am 18.02.2015 war ein Stellenangebot als Servicetechniker für Windkraftanlagen bei der Firma XXXX unter diesen Stellenangeboten.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht unverzüglich nach Erhalt des Stellenangebotes für die Stelle beworben, da er von der Firma XXXX nach Abschluss seiner Lehre gekündigt worden ist und in der Vergangenheit von der Firma bereits Absagen erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat sich für die Stelle am 27.03.2015 beworben.
Der Beschwerdeführer hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde erstmals angegeben, dass er im fraglichen Zeitraum an Depressionen litt und diesbezüglich in Behandlung war. Im Vorlageantrag belegt er die Depression mit einer ärztlichen Bestätigung, welche zur Vorlage bei der zuständigen Krankenkasse dient und die Diagnose F33.1 (rezidivierende depressive Störung) enthält. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2015 in der Zeit von Jänner bis März in psychotherapeutischer Behandlung wegen der Diagnose F33.1. Diese Erkrankung hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht mitgeteilt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde kein Krankenstand genommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf ersichtlich.
Die festgehaltenen Umstände zur Betreuungssituation ergeben sich aus der im Akt einliegenden am 17.02.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Die Anzahl der am 17.02.2015 und 18.02.2015 insgesamt übermittelten Vermittlungsvorschläge ergibt sich aus den Angaben des AMS in der mündlichen Verhandlung, denen der Beschwerdeführer auch zugestimmt hat. Dass dem Beschwerdeführer das Stellenangebot als Servicetechniker für Windkraftanlagen der Firma XXXX am 18.02.2015 übermittelt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben.
Dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich für die angebotene Stelle bei der XXXX beworben hat, weil er von diesem Dienstgeber bereits gekündigt wurde bzw. er von diesem Dienstgeber bereits bei anderen Bewerbungen eine Absage erhalten hat, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung befragt nach den Umständen rund um die Bewerbung angegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben das Stellenangebot bzw. die diesbezügliche Frist übersehen zu haben. Bei näherer Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer jedoch angegeben, sich nicht beworben zu haben, da er es eigenartig fand, dass er ein Stellenangebot von XXXX erhalten habe bzw. dass es Problem in der Lehrzeit gegeben habe, bzw. dass er dachte, aufgrund der Kündigung nach der Lehrzeit, keine guten Chancen bei der in Rede stehenden Firma zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht kann der Argumentation des Beschwerdeführers aufgrund der Vielzahl an Eigenbewerbungen sowie Stellenangebote des AMS, die er im selben Zeitraum bearbeitet habe, die Frist übersehen zu haben nicht folgen, da sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vielmehr ergibt, dass er sich aus den genannten Gründen nicht zeitgerecht beworben hat. Der Beschwerdeführer erweckte während der mündlichen Verhandlung den Eindruck, sich aufgrund seiner Erfahrungen als Lehrling bzw. insbesondere aufgrund der Kündigung nach Beendigung der Lehrzeit nicht bei der Firma beworben zu haben. Dass sich der Beschwerdeführer nach Aufnahme der Niederschrift am 27.03.2015 beworben hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bewerbung sowie der ebenfalls im Akt einliegenden Absage der Firma XXXX vom 01.04.2015.
Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme einer anderen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht vorgebracht. In der Beschwerde sowie im Vorlageantrag und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer an Depressionen zu leiden. Diesbezüglich hat er im Vorlageantrag eine ärztliche Bestätigung vom 15.12.2014 sowie eine Honorarnote für psychotherapeutische Behandlungen in der Zeit von Jänner 2015 bis März 2015 vorgelegt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein Spitalsbrief vom 17.12.2015 eingebracht, wonach der Beschwerdeführer an einer depressiven Ebisode (ICD-F32.1) leidet. Die Krankheit hat er dem AMS vorab nie mitgeteilt, da er - wie er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte - geglaubt hat, es zu schaffen. Dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu keinen Krankenständen gekommen ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)- (8) [...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. - 4. [...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.3. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung
3.3.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076, VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.3.2. Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 27.11.2014, 2013/08/0262).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
3.3.3. Insoweit der Beschwerdeführer angibt, sich bei der fraglichen Stelle nicht beworben zu haben, da er von dem Dienstgeber nach der Lehrabschlussprüfung gekündigt worden ist, vermag er damit die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle jedenfalls nicht zu begründen. Der Umstand, dass er von diesem Dienstgeber bereits gekündigt wurde - wobei im vorliegenden Fall von der belangten Behörde zurecht darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 nicht von der XXXX gekündigt worden ist - ist für die Frage, ob eine zugewiesene Stelle gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar ist nicht maßgeblich. Vielmehr wurden für die zugewiesene Stelle als Servicetechniker für Windkraftanlagen bei der Firma XXXX jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, über die er als gelernter Elektroenergietechniker verfügt. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Auch im Hinblick auf die Entlohnung und die Erreichbarkeit hat die zugewiesene Stelle den Anforderungen an die Zumutbarkeit gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Seine gesundheitlichen Probleme legt der Beschwerdeführer nicht im Hinblick auf die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle dar, sondern führt diesbezüglich vielmehr aus, dass er sich trotz der bestehenden Depression bemühte die Bewerbungen des AMS sowie Eigenbewerbungen und Zeitungsinserate bzw. Initiativbewerbungen zu erledigen.
3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
3.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl zB VwGH vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042, . Eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (Vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2011/08/0177)
3.4.2. Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer zunächst nicht für die zugewiesene Stelle beworben und erst am Tag nach der Niederschrift beim AMS am 26.03.2014 seine Bewerbung abgesendet. Diese verspätete Bewerbung für eine Stelle, die ihm am 18.02.2014 zugewiesen wurde, kann jedoch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat somit durch die ursprünglich Nichtbewerbung bzw. erst verspätet erfolgte Bewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.5. Zu Kausalität und Vorsatz
3.5.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen des Beschwerdeführers ist vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ursprünglich nicht beworben, da er sich keine großen Chancen ausgerechnet hat, da er von dem Dienstgeber bereits nach der Lehrabschlussprüfung gekündigt worden sei. Er hat sich erst verspätet nach Aufnahme der Niederschrift beim AMS beworben. Der Beschwerdeführer hat es somit in Kauf genommen, die zugewiesene Stelle nicht zu erhalten.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust daher zulässig.
3.7. Zur Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall gem. § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, in dem Nachsicht zu gewähren sei, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.05.2016, Ra 2016/08/0055-9 wie folgt erwogen:
"(...) Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirats ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig iSd Bestimmung sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebensowenig können auf Grund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles iSd § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auf das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht eingeräumte Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirats iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ra 2016/08/0001, mwN).
Die bloße Feststellung eines - behaupteten - abstrakten Krankheitsbildes sagt nichts darüber aus, zu welchen konkreten Bewerbungshandlungen der von dem Krankheitsbild Betroffene tatsächlich noch in der Lage war oder welche Schwierigkeiten sich ihm dabei entgegen stellten, bzw. in weiterer Folge auch nicht, inwieweit diese Beeinträchtigungen auf Dauer vorlagen bzw. die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen haben. In dem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Erkenntnis 2008/08/0018 hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Problematik einer Feststellung derartiger Umstände im Nachhinein hingewiesen. Auf Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung über das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose - die nicht durch ein Sachverständigengutachten untermauert war - ist daher nicht nur davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte die Annahme einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat (wie das das Verwaltungsgericht ebenfalls angenommen hat), sondern darüber hinaus auch davon, dass ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht nicht vorliegt, zumal in Anbetracht anderweitiger Bewerbungen des Mitbeteiligten, seiner Vorbehalte gegen die S. GmbH und seiner Erstverantwortung kein fassbarer Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihn die Auswirkungen des der Diagnose zu Grunde liegenden Krankheitsbildes an der rechtzeitigen Bewerbung bei der S. GmbH gehindert haben könnten."
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Aus der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes folgt.
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