BVwG W229 2111542-1

BVwGW229 2111542-110.11.2015

ASVG §16
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs3
ASVG §16
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2111542.1.00

 

Spruch:

W 229 2111542-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, XXXX I) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und II) über die Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.06.2015, Zl. XXXX beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.06.2015, Zl. XXXX wird gemäß § 33 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm. § 31 VwGVG zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.05.2015 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG sowie einen Antrag für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung.

2. Mit Bescheid vom 19.06.2015, ZI. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung vom 04.05.2015 gemäß § 16 Abs. 1 ASVG von der WGKK abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach erfolglosem Zustellversuch am 23.06.2015 durch Hinterlegung am Postamt XXXX Wien am 24.06.2015 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 21.07.2015, bei der WGKK am 27.07.2015 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid und stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid wegen Aktenwidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit zu beheben und ihrem Antrag auf Selbstversicherung stattzugeben oder bei angenommener unkorrigierbar fehlerhafter Sachverhaltsermittlung den bekämpften Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG erfülle.

4. Die WGKK legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mittels Schreiben vom 29.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben vom 04.08.2015, GZ. W229 2111542-1/2Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.06.2015, XXXX nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Der Bescheid sei nach erfolglosem Zustellversuch am 23.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der erste Tag der Abholfrist wäre der 24.06.2015 gewesen. Hinterlegte Sendungen würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Sie würden nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen haben können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könne. Die Rechtsmittelfrist habe somit am 22.07.2015 geendet. Die Beschwerde sei am 23.07.2015 und somit verspätet zur Post gebracht worden.

6. In einer Stellungnahme vom 17.08.2015 führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: "De[r] Text der Beschwerde datiert mit 21.07.2015 wurde mir am 22.07.2015 vom Vertreter einer NGO per e-mail geschickt. Wegen meines hohen Alters und meiner Erkrankungen habe ich große Schwierigkeiten beim Gehen (was auch in Befunden medizinisch dokumentiert ist) und verlasse nur in Ausnahmefällen das Haus. Am 22.07.2015 war es mir wegen der andauernden Hitze so schlecht und schwindlig (ich hatte nur 80/65 Blutdruck), dass ich mich nicht getraut habe, meine Wohnung zu verlassen. An diesen Tagen gab es in Wien auch niemand, der den Weg zum Kopiershop (ich habe keinen Kopierer zu Hause) und zur Post für mich erledigen könnte. Daher konnte ich den Brief erst am 23.07.2015 zur Post bringen.

Ich bitte Sie höflichst um Verständnis für die um einen Tag spätere Einbringung der Beschwerde und hoffe sehr, dass Sie die Ermittlungen nach meiner Stellungnahme fortsetzen können."

Der Stellungnahme wurde ein Befund über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 14.01.2015, ausgestellt durch den ärztlichen Leiter eines Instituts für Hypertoniker, beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In einer auf einen Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts hin getätigten Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerde aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht zum Postamt habe bringen können. Die Beschwerdeführerin ersuchte darin um Verständnis und hofft auf eine Fortsetzung des Verfahrens. Die Stellungnahme weist einen Poststempel vom 18.08.2015 auf.

Der angefochtene Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 23.06.2015 durch Hinterlegung am Postamt XXXX zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 24.06.2015.

Die Beschwerde, datiert mit 21.07.2015, weist einen Poststempel vom 23.07.2015 auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Zur Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auszuführen, dass ab Vorlage der Beschwerde die Entscheidungspflicht gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG auf das Verwaltungsgericht übergeht (vgl. VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0069).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) I.) Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

3.3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

3.3.2. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

3.3.3. Gemäß § 33 Abs. 4 leg.cit. hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0069).

3.3.4. Gemäß § 33 Abs. 6 leg.cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

3.3.5. Mit Schreiben vom 04.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Vorhalt der Verspätung ihrer Beschwerde zu äußern. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin eine Stellungnahme vom 17.08.2015 ab, in der sie gesundheitliche Gründe für die nicht rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde bei der Post anführte, um Verständnis ersuchte und ihre Hoffnung zum Ausdruck brachte, dass die Ermittlungen nach ihrer Stellungnahme fortgesetzt werden können.

Zwar spricht § 71 Abs. 2 AVG explizit von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", das Begehren ist auch als solcher zu bezeichnen, eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus seinem Inhalt ableiten lässt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71, Rz 110). Da § 33 VwGVG grundsätzlich dem § 71 AVG nachgebildet ist, wird der Ansicht zu § 71 AVG folgend davon ausgegangen, dass die fehlende Bezeichnung auch im vorliegenden Fall nicht schadet, da sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus dem Inhalt der vorliegenden Stellungnahme ableiten lässt.

3.3.6 Allerdings stellt sich der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet dar, dies aus folgenden Gründen:

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.08.2015 aufgefordert, eine Stellungnahme zur verspätet abgegebenen Beschwerde zu erstatten. Die Beschwerdeführerin führt in dieser Stellungnahme gesundheitliche Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde an. Als Hindernis iSd. § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis iSd. § 33 Abs. 1 leg.cit. zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin erst mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts von der Verspätung der Beschwerde Kenntnis erlangt habe, findet sich in dem Schreiben nicht. Vielmehr geht aus der Formulierung der Stellungnahme deutlich hervor, dass der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit, die Beschwerde am 22.07.2015 einzubringen, bewusst war, sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, sie rechtzeitig bei der Post abzugeben. Das Hindernis zur Beschwerdeeinbringung ist somit am 23.07.2015 weggefallen und hätte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt binnen 14 Tagen den Wiedereinsetzungsantrag einzubringen gehabt.

Für die Beurteilung, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, sind die Berechnungsregeln der §§ 32 f AVG maßgeblich (vgl. zu § 71 AVG VwGH vom 18.10.2000, 95/08/0330). Im vorliegenden Fall war es der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben im Wiedereinsetzungsantrag vom 17.08.2015 bereits am 23.06.2015 wieder möglich, das Haus zu verlassen und die Beschwerde zur Post zu bringen. Mit Wegfall des Hindernisses begann daher am 23.06.2015 die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages. Dieser wurde allerdings erst am 18.08.2015 zur Post gegeben und somit nach Ablauf der 14-tägigen Frist, die am 06.07.2015 endete, eingebracht.

3.3.7. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.) Zurückweisung der Beschwerde:

3.4.1. Der Bescheid der WGKK vom 19.06.2015 wurde laut Zustellformular nach einem Zustellversuch am 23.06.2015 am 24.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

3.4.2 Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

3.4.3. Der Beschwerdeführerin wurde die Verspätung der Beschwerde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Dieser ist im Hinblick auf die Verspätung unbestritten geblieben.

3.4.4. Der erste Tag der Abholfrist war der 24.06.2015. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG- im vorliegenden Fall die WGKK - beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im gegenständlichen Fall am 24.06.2015. Die vierwöchige Frist endete somit am 22.07.2015.

Da die Tage des Postlaufes gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht in die Frist eingerechnet werden, ist eine rechtzeitige Beschwerde spätestens am letzten Tag der laufenden Rechtmittelfrist an den Zustelldienst (Post) zu übergeben. Der letzte Tag der Frist zur Erhebung einer Beschwerde war der 22.06.2015 und hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerde zur Wahrung der Rechtsmittelfrist spätestens an diesem Tag an den Zustelldienst (Post) übergeben müssen. Entsprechend dem Poststempel wurde die Beschwerde jedoch erst am 23.06.2015 aufgegeben. An diesem Tag war die Rechtsmittelfrist jedoch bereits verstrichen.

3.4.5. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde sowie der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen waren.

Darüber hinaus war die Durchführung einer Verhandlung - ungeachtet des Parteiantrages - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und somit keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001).

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