VwGH Ra 2015/08/0069

VwGHRa 2015/08/00699.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revisionen der A M in B, vertreten durch die Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen 1. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015, Zl. W217 2003808- 1/4E, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde (Ra 2015/08/0069) und 2. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2015, Zl. W217 2013091- 1/5E, betreffend die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (Ra 2015/08/0069), (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss

Normen

AVG §6;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGbk-ÜG 2013 §3 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §33 Abs3;
AVG §6;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VwGbk-ÜG 2013 §3 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §33 Abs3;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit dem zu Ra 2015/08/0069 angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde (der Einspruch) der Revisionswerberin gegen einen negativen Feststellungsbescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20. Juni 2013 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen, weil der letzte Tag der Frist zur Erhebung eines Einspruchs in Anbetracht der Zustellung am 28. Juni 2013 der 28. Juli 2013 gewesen, der Einspruch jedoch erst am 30. Juli 2013 zur Post gegeben worden sei.

3. Die Revisionswerberin (bzw. deren Vertreter) war vom Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2014 auf die Verspätung des genannten Einspruchs hingewiesen worden. Darauf stellte sie am 7. Mai 2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der genannten Frist, richtete diesen jedoch an die Wiener Gebietskrankenkasse statt an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht. Die Wiener Gebietskrankenkasse leitete den bei ihr am 12. Mai 2014 eingelangten Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 6 AVG iVm § 33 Abs. 3 VwGVG mit Schreiben vom 4. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo er am 9. März 2015 eingelangt ist.

Mit dem zu Ra 2015/08/0070 angefochtenem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der genannten Einspruchsfrist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

4. Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gegen den zu Ra 2015/08/0069 angefochtenen Beschluss damit, dass "beim zugrundeliegenden Sachverhalt kein Wiedereinsetzungsgrund erkannt worden sei". Damit wird der Verfahrensgegenstand verfehlt.

5. Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gegen den zu Ra 2015/08/0070 angefochtenen Beschluss damit, dass durch den "Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht keine hinreichende Rechtsprechung besteht, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bei der erstinstanzlichen Behörde einzubringen gewesen wäre".

Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG hatte das Bundesverwaltungsgericht ab 1. Jänner 2014 über den Wiedereinsetzungsantrag betreffend das mit 31. Dezember 2013 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht übergegangene Pflichtversicherungsverfahren nach dem ASVG zu entscheiden (vgl. den Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht nach § 33 Abs. 4 VwGVG). Nach Abs. 3 des gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwendenden § 33 VwGVG wäre der Wiedereinsetzungsantrag bei dem für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen gewesen. Tatsächlich wurde er jedoch bei der Wiener Gebietskrankenkasse gestellt. Nur wenn diese den am 7. Mai 2014 eingebrachten Antrag innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages vorgesehenen 14-tägigen Frist gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 2008, Zl. 2008/19/0040), wäre er als rechtzeitig anzusehen. Tatsächlich langte er erst am 9. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte zu Recht.

6. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist aus dem Fehlen von Rechtsprechung zu § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG iVm § 33 VwGVG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abzuleiten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

7. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juli 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte