AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2115140.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX, SV XXXX, wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit 10 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 14.10.2014 beim Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 24.06.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Verpacker bzw. Maschinenführer (Textil) oder als Hilfsarbeiter im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Schwechat, Bezirk Bruck/Leitha sei. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien seine Betreuungsplichten geregelt. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
Bei der am 16.07.2015 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 01.07.2015 als Bestücker zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 09.07.2015, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er kein Auto habe und nicht wüsste, wie er pünktlich zur Arbeit kommen sollte. Außerdem würde ihn die Firma ohnehin nicht nehmen, da er keine Praxis als Akkordarbeiter habe. Er habe dies noch nie gemacht und könne das nicht. Zudem habe er keine ausreichenden Deutschkenntnisse und wolle für zwei Monate auf Urlaub fahren. Er habe dem AMS gemeldet, dass er am 13.07.2015 für zwei Monate in die Türkei fahre. Zu dieser Reise sei es dann allerdings nicht gekommen, da seine Tochter auf der Fahrt mehrere epileptische Anfälle gehabt habe und sie so eine lange Reise daher nicht antreten habe können.
Mit Bescheid des AMS vom 20.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum 09.07.2015 bis 19.08.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX als Bestücker mit möglichem Arbeitsantritt 09.07.2015 ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.07.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er vom AMS ein Bewerbungsformular für die Firma XXXX bekommen habe und sich daraufhin per Email bei dieser Firma beworben habe. Er entspreche allerdings nicht den Anforderungen, zumal Deutsch in Wort und Schrift sowie Erfahrung in Akkordarbeit verlangt würden. Des Weiteren habe er kein Auto zur Verfügung, wohne in Ebergassing und seien die öffentlichen Verkehrsverbindungen nach Wien sehr schlecht. Er verfüge lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Per Email habe er der Firma geschrieben, dass er keine Berufserfahrung in Akkordarbeit habe; es sei zu einem Missverständnis gekommen, da er dies nicht im negativen Sinn gemeint habe. Er wolle sehr sowohl arbeiten, da er drei Kinder habe um die er sich kümmern müsse.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.09.2015 gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG erfüllt wurde. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 AlVG liegen nicht vor. Die Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Bestücker oder Produktionsarbeiter am 01.07.2015 zugewiesen worden sei. Wie zweifelsfrei feststehe, habe sich der Beschwerdeführer per Email vom 08.07.2015 um die zugewiesene Stelle beworben. Laut Rückmeldung von Herrn XXXX, Personalverantwortlicher des potentiellen Dienstgebers, an das AMS habe dem Beschwerdeführer aufgrund des Inhalts und der Formulierung seines Bewerbungsschreibens eine Absage erteilt werden müssen. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner nicht so guten Deutschkenntnisse für die Stelle nicht in Frage komme, könne nicht gefolgt werden. Dies deshalb, da aus den Verfahrensunterlagen hervorgehe, dass seine Deutschkenntnisse ausreichend seien. Weiters habe er vom 07.01.2010 bis 31.03.2010 einen Deutschkurs absolviert. Es werde festgestellt, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar gemäß § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre. Zur Formulierung seiner schriftlichen Bewerbung sei festzuhalten, dass diese Bewerbung keinesfalls dazu geeignet sei, einen potentiellen Dienstgeber zu einer Einstellung zu bewegen. All dies im Gesamtzusammenhang betrachtet, lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht arbeitswillig gewesen sei. Das AMS sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten sei und er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht habe, der den Verlust auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertige.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
Mit Schreiben vom 24.09.2015, beim AMS am 25.09.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Standpunkt der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2015 unrichtig sei. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig, habe jedoch keine Erfahrung in Akkordarbeiten. Zudem seien seine Deutschkenntnisse noch nicht so gut und er besitze kein Auto. Ergänzend bringe er vor, dass er, wenn es aufgrund der öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei, jederzeit bereit sei, einer Arbeit nachzugehen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 09.11.1998 bis 10.07.2009 als Arbeiter bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt. Vom 24.08.2009 bis 21.06.2010 hat er Arbeitslosengeld bezogen. Seit 22.06.2010 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und zahlreiche Krankengeldbezüge.
Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 20.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.07.2015 bis 19.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 15.09.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch verfügt er über Berufserfahrung als Verpacker, Lagerarbeiter und Maschinenarbeiter. Er besitzt den Führerschein B, jedoch kein eigenes Fahrzeug. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat Sorgfaltspflichten für drei Kinder und wohnt mit seiner Ehefrau und den drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in 2435 Ebergassing.
Laut der am 24.06.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verpacker bzw. Maschinenführer (Textil) oder als Hilfsarbeiter im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Schwechat, Bezirk Bruck/Leitha unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.
Am 01.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer schließlich der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Bestücker bzw. Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX GmbH mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrags und möglichem Arbeitsantritt am 09.07.2015 zugewiesen.
"Stellenangebot für HerrnXXXX:
Seriosität sowohl unseren Kunden als auch unseren MitarbeiterInnen gegenüber, ist unser oberstes Anliegen. Für unsere Kunden suchen wir Bestücker/innen oder Produktionsarbeiter/innen. Tätigkeiten; Bestücken von Leiterplatten, Zusammenbauen von Schaltern und Relais, Endmontage, Endkontrolle. Anforderungen: Genauigkeit, Zuverlässigkeit, handwerkl. Geschick, flexibel, Schnelligkeit. Erfahrung mit Akkordarbeit bzw. in der Produktion, gepflegtes Erscheinungsbild, gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, schnelles und genaues Arbeiten, eigenes Fahrzeug von Vorteil.
Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigung. Arbeitsort: Süden von Wien.
Bewerbung: Senden Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung zu Handen Herrn XXXX. Eine persönliche Bewerbung ist ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung möglich (Montag bis Freitag von 07:00 bis 15:30 Uhr). Bringen Sie bitte Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen inklusive Lebenslauf zur Vorstellung mit.
Dienstgeber: XXXXGmbH, XXXX 1030 Wien Tel.Nr. XXXX, E-Mail: XXXX.
Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Bestücker/innen beträgt 1.844,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung."
Der Beschwerdeführer hat sich am 08.07.2015 per Email für diese Stelle beworben. Er führte in seinem Bewerbungsmail zusammengefasst aus, dass er kein Auto habe und bislang noch nie Akkordarbeit verrichtet habe, außerdem verfüge er über keine Deutschkenntnisse. Zudem werde er demnächst zwei Monate lang nicht in Österreich sein.
Es ist festzustellen, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers keinesfalls geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch bzw. in weiterer Folge zu einer Einstellung zu bewegen.
Die Beschäftigung als Bestücker bei der XXXX GmbH wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Formulierung seiner Bewerbungs-Email) das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Der Beschwerdeführer hat sich zwar per Email vom 08.07.2015 für die ihm zugewiesene Beschäftigung beworben, seine Ausführungen in dem Bewerbungsschreiben waren allerdings keinesfalls geeignet, den potentiellen Dienstgeber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu bewegen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben geradezu eindeutig zum Ausdruck, die Stelle ohnehin nicht bekommen zu wollen, unter anderem aus dem Grund, weil er plane, zwei Monate lang auf Urlaub zu fahren. Dieses Motiv wiegt in der Beweiswürdigung besonders schwer.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitze, ist festzuhalten, dass es nicht am Beschwerdeführer liegt, dies zu beurteilen, sondern, dass es Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen wäre, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob seine Deutschkenntnisse ausreichend sind oder nicht. Ebenso verhält es sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keine Erfahrung mit Akkordarbeit habe; auch hier wäre es Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer für die Stelle ausreichend qualifiziert ist oder nicht. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0097; 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Zu einem solchen - die Rahmenbedingungen klärenden - Vorstellungsgespräch ist es allerdings aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (seiner negativ verfassten schriftlichen Bewerbung) im konkreten Fall nicht gekommen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er kein Auto habe und ihm daher die Anreise zum Arbeitsplatz unzumutbar gewesen wäre, ist festzuhalten, dass eine Erreichbarkeit des potentiellen Arbeitsortes in 1030 Wien vom Wohnort des Beschwerdeführers in 2435 Ebergassing mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit - Wegzeit pro Strecke von 1 Stunde und 12 Minuten - möglich ist und die ihm zugewiesene Stelle im Hinblick auf die Wegzeit jedenfalls zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen wonach bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen normalen Arbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (VwGH 02.07.2008, Zl. 2008/08/0062; 22.02.2012, Zl. 2009/08/0028).
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war; er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden. Im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es somit am Beschwerdeführer gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern.
Der Beschwerdeführer hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Schwechat.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Der Beschwerdeführer wäre gemäß dem Kollektivvertrag entlohnt worden.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXXGmbH vereitelt hat.
Den Feststellungen folgend erweckte der Beschwerdeführer durch seine Formulierung seines Bewerbungsschreibens den Eindruck beim potentiellen Dienstgeber, nicht arbeiten zu wollen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Stelle als Bestücker bei der Firma XXXX GmbH nicht arbeitswillig war. Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, Zl. 2006/08/0097; 15.5.2013, Zl. 2010/08/0257).
Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde durfte nämlich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben zum Ausdruck gebracht hatte, an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert zu sein. Der Beschwerdeführer hat nämlich einerseits dadurch, dass er im Bewerbungsschreiben ausführte, dass er kein Auto habe um zum Arbeitsplatz zu gelangen und er außerdem zwei Monate nicht in Österreich sein werde, sowie andererseits dadurch, dass er seine Qualifikation wegen seiner mangelnden Berufserfahrung in Akkordarbeit und seinen mangelnden Deutschkenntnissen abschwächte, seine mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer seine Bewerbung derart negativ formulierte, dass er eindeutig damit rechnen musste, dass es zu keinem persönlichen Vorstellunggespräch kommen wird, und er somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Bewerbungsschreiben wohl kaum zu einem Vorstellungsgespräch und in weiterer Folge zu einem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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