BVwG W226 2247610-1

BVwGW226 2247610-123.11.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W226.2247610.1.00

 

Spruch:

 

 

 

W226 2247612-1/4EW226 2247610-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch ihre Mutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2021, Zlen. 1279579802-210835412 (ad 1.)) und 1279579007-210835498 (ad 2.)), zu Recht:

A)

I. Der gemeinsamen Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat:

„VI. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

II. Im Übrigen wird die gemeinsame Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1.1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: die BF), beide Staatsangehörige der Ukraine, stellten nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1). Die BF1 wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

I.1.2. Im Rahmen der Erstbefragung gab die BF1 zu Protokoll, dass sie aus XXXX stamme und bis zur Ausreise dort mit der BF2 und ihrem Ehemann gelebt habe. Sie beherrsche die Sprachen Ukrainisch, Russisch und Englisch, gehöre der Religionsgemeinschaft der christlich Orthodoxen und der Volksgruppe der Ukrainer an. Im Herkunftsstaat habe die BF1 elf Jahre die Grundschule und danach die Universität, wo sie zwei Studien absolvierte, besucht. Sie sei Schullehrerin. Ihr Vater sei verstorben, die Mutter, zwei Schwestern und ihr Ehemann würden in der Ukraine leben. Sie sei mit der BF2 legal mit einem Flugzeug direkt nach Österreich gekommen.

Zu den Fluchtgründen befragt, brachte die BF1 vor, ihre Großmutter sei Rumänin, weshalb die BF1 auch unbedingt die rumänische Staatsbürgerschaft haben wollte. Diese Entscheidung sei sehr skeptisch aufgenommen worden, jegliche Hilfe sei abgelehnt worden. Als ihre Kollegen in der Arbeit mitbekommen hätten, dass sie eine andere Staatsbürgerschaft wolle, seien sie nicht besonders freundlich mit der BF1 umgegangen. Sie hätten ihr Vorwürfe gemacht, sie sei keine Ukrainerin. Sonst habe sie keine Fluchtgründe.

I.1.3. Im Rahmen der Antragstellung wurden die ukrainischen Reisepässe der BF sichergestellt, welche im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung als authentisch klassifiziert wurden.

I.1.4. Am 07.09.2021 wurde die BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Die BF1 verwies auf ihre Angaben in der Erstbefragung und bestätigte ihre persönlichen Daten. Sie gab an gesund zu sein, die BF2 leide aber an einer onkologischen Erkrankung der Schilddrüse mit Metastasen in der Lunge und stehe unter ärztlicher Beobachtung. Alle drei bis vier Wochen hätte sie Kontrolltermine. Am 14. und 15.09.2021 würde die BF2 untersucht und die Behandlungsmethode abgestimmt werden. Die BF2 sei seit Anfang Juli des Jahres ein Monat in stationärer Behandlung gewesen, wo sie gründlich untersucht worden und auf Medikamente eingestellt worden sei. Die BF2 sei bereits im April und Mai in der Ukraine in Behandlung gewesen. Man habe dort aber gesagt, dass die Ärzte ihr nicht weiterhelfen könnten. Zu ihrer Familie in der Ukraine halte die BF1 Kontakt, zu ihrem Ehemann täglich und ihrer Mutter jeden zweiten Tag. Ihr Mann sei Immobilienmakler, ihre Mutter Lehrerin, eine Schwester sei arbeitslos und die andere Kindergärtnerin. Weiters würden in der Ukraine noch ihre Schwiegereltern, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen leben. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu ihren Freunden und Bekannten, ihr sei nicht danach. Sie selbst habe 9 Jahre lang die Schule besucht, eine dreijährige Berufsschule und danach zwei Hochschulabschlüsse absolviert. Sie sei Lehrerin und habe dadurch ihren Lebensunterhalt bestritten. Der Grund ihrer Asylantragstellung sei die Krankheit ihrer Tochter. Sie habe zuerst nach Rumänien fahren wollen, man habe ihr aber abgeraten, ihre Heimat zu verlassen. Befragt, warum sie das nicht bereits bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, gab die BF1 an, sie habe nicht gewusst, dass sie das angeben solle. Bei einer Rückkehr befürchte sie nur, dass ihre Tochter nicht überleben werde. Ihr sei in der Ukraine gesagt worden, dass diese Art der Erkrankung in der Ukraine nicht behandelt werden könne. Sie sollten sich im Ausland umschauen, habe man ihr gesagt. Die Kosten der Behandlung in der Ukraine seien teilweise vom Staat getragen worden. Eine Versicherung gäbe es in der Ukraine nicht. Der Grund, warum sie in Österreich den Asylantrag gestellt habe, nachdem sie auch andere sichere Drittstaaten durchquert habe, sei das XXXX .

I.1.5. Von der BF1 wurden in Folge eine Bestätigung des XXXX vom 14.08.2021, dass die BF2 mit der Diagnose eines malignen Schilddrüsen-Karzinoms derzeit in Betreuung sei, sowie Laborbefunde vom 29.06.2021, 22.07.2021 und 24.08.2021 vorgelegt.

Die BF1 legte auch medizinische Unterlagen aus der Ukraine vor, konkret einen Auszug der Krankengeschichte der BF2 vom XXXX , wonach die BF2 dort zwischen dem XXXX zur chirurgischen Behandlung mit der Diagnose Papillarer Schilddrüsenkrebs pT3aN1bMx stationiert gewesen sei. Am 20.04.2021 sei eine extrafasziale Thyreoidektomie, zentrale doppelseitige seitliche modifizierte Dissektion des Halses, Lymphadenektomie durchgeführt worden. Am 15.04.2021 seien im Zuge einer Ultraschalluntersuchung Metastasen erkannt worden. Als ärztlicher Rat wurde darin festgehalten, bestimmte weitere Untersuchungen bei verschiedenen Anlaufstellen zu machen, bestimmte Medikamente zu nehmen und bestimmte Therapien zu machen (AS 197, 199). Weiters wurde ein Auszug der Krankengeschichte der BF2 vom XXXX vorgelegt. Danach sei die BF2 zwischen 26.05.2021 und 02.06.2021 dort stationär aufhältig gewesen und habe dort eine Strahlen- und Hormontherapie gemacht. Als ärztlicher Rat wurde darin festgehalten, eine Endokrintherapie zu machen, weitere Untersuchungen zu machen und weitere medizinische Beratung im XXXX in Anspruch zu nehmen.

I.1.6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.09.2021 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß §55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA in beiden Bescheiden zusammengefasst aus, dass die BF keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht hätten. Die allgemeine wirtschaftliche Lage ihres Herkunftsstaates, die hohe Arbeitslosigkeit und Bedrohungen durch unbekannte Personen würden kein Recht auf Asyl begründen. Die BF1 habe keine eigenen Fluchtgründe für sich geltend gemacht, sondern sei zum Erhalt einer besseren medizinischen Behandlung der BF2 nach Österreich gereist. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass die BF Gefahr laufen würden, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Bei der BF2 sei im April 2021 ein Schilddrüsen-Carcinom diagnostiziert und die notwendige Behandlung, sowie Medikamente verschrieben worden. Die BF1 habe die Behandlung in der Ukraine abgebrochen, um die Behandlung in Österreich fortzusetzen. Den vorgelegten medizinischen Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die BF2 sich in einem kritischen lebensbedrohlichen Zustand befinde. Auch bestünden seitens des XXXX keine Empfehlungen die Behandlung in Österreich durchzuführen. Bei einer Rückkehr sei es den BF möglich – wenn auch teilweise auf eigene Kosten – die Behandlung fortzusetzen. Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handle, stehe diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat seien unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Im Falle ihrer Rückkehr seien sie keinen asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt. Zudem seien sie mit den Gebräuchen, der Sprache und der ukrainischen Kultur vertraut. Die BF würden in der Ukraine über Familienangehörige verfügen und stünden sie nach wie vor in Kontakt mit diesen, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass diese sie finanziell unterstützen könnten. Es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine in keine Art. 2 bzw. Art 3 EMRK widersprechende Lage gelangen würden. Bei einer Rückkehr sei es der BF2 zumutbar, die bereits aufgenommene Behandlung in der Ukraine weiterzuführen. Auch aus den Laborbefunden hätten keine lebensbedrohlichen Blutwerte erkannt werden können. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und weil auch gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, bestehe kein Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF. Die BF würden auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen. In Anbetracht der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF in die Ukraine.

I.1.7. Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 erhoben die BF binnen offener Frist eine gemeinsame Beschwerde gegen diese Bescheide.

Angefochten wurden jeweils nur die Spruchpunkt II. bis VI., somit nicht Spruchpunkt I. betreffend Asylgewährung. Die Beschwerdeausführungen kritisieren mangelhafte Ermittlungen und Befragungen, die belangte Behörde hätte die BF insbesondere zu ihrer Lage im Falle der Rückkehr in die Ukraine zu befragen. Auch hat die belangte Behörde ihre eigenen Berichte in ihrer Entscheidung unzureichend gewürdigt. Entgegen der Auffassung des BFA stünden der BF2 im ukrainischen Gesundheitssystem nur sehr beschränkt, und vor allem nur gegen Bezahlung, Behandlungen zur Verfügung. Die Behörde lasse somit die eigenen Länderfeststellungen außer Acht, aus welchen sich ergebe, dass jegliche medizinischen Behandlungen in der Ukraine korruptionsbedingt auf eigene Rechnung bezahlt werden müssen. Aber nicht nur die Korruption und eine fehlende staatliche Gesundheitsversorgung seien kritisch zu betrachten, auch die technische Ausstattung in den Krankenhäusern sei mehr als dürftig.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass bei richtiger Würdigung des Sachverhalts die belangte Behörde zum Schluss kommen hätte müssen, dass der BF2 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde und ihr daher subsidiärer Schutz gewährt werden müsste. Bei der BF2 handle es sich um eine schwerkranke Person. Bereits in Bezug auf die theoretische Behandlungsmöglichkeit sei auszuführen, dass die medizinische Versorgungslage nicht überall gewährleistet sei. Dieser fehlende Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung hätte für die BF2 in kürzester Zeit eine lebensbedrohliche Lage zur Folge. In jedem Fall wäre die Konsequenz jedoch eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, die wiederum zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Der ständigen Rechtsprechung von VfGH, VwGH und EGMR zufolge sei im Rahmen der Prüfung des Ausweisungsschutzes nach Art 2 bzw. 3 EMRK im Zusammenhang mit fehlender medizinischer Behandlung im Herkunftsland neben der abstrakten bzw. theoretischen Behandlungsmöglichkeit einer kranken Person nämlich auch auf die tatsächliche Behandlungsmöglichkeit abzustellen. Dabei müssten die finanziellen Mittel für die Beschaffung von Medikamenten, sowie das soziale und familiäre Netzwerk im Herkunftsland und die Distanz, welche zu diversen Behandlungszentren zurückgelegt werden muss, Berücksichtigung finden. Dies sei im angefochtenen Bescheid gänzlich verabsäumt worden.

Die belangte Behörde habe weiters eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und hätte bei einer Zusammenschau der Fakten zu dem Schluss kommen müssen, dass die öffentlichen Interessen in diesem Fall nicht gewichtiger als das subjektive Interesse der BF an einer überlebenswichtigen Behandlung seien. Dabei wurde auf die VwGH Entscheidung vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 verwiesen, wonach in die Abwägung auch miteinbezogen werden müsse, dass sich der Fremde einer noch erforderlichen medizinischen Behandlung unterziehen muss. Da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Zudem wurde ein Entlassungsbrief des XXXX vom 23.09.2021, ein Protokoll des Tumorboards vom 29.06.2021 und 21.09.2021, eine Dokumentation eines Ambulanzbesuches vom 12.10.2021 sowie eine Schulbestätigung betreffend die BF2 vorgelegt.

I.1.8. Mit 15.10.2021 wurde der gesamte gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die Identität der BF steht fest. Die BF sind ukrainische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Ukrainer und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen zugehörig.

II.1.2. Die BF1 arbeitete bis zu ihrer Ausreise in der Ukraine als Schullehrerin, die BF2 ging dort zur Schule. Die BF sprechen Ukrainisch und lebten bevor sie nach Österreich kamen mit dem Vater der BF2 bzw Ehemann der BF1 in XXXX . Die BF1 spricht zudem Russisch und Englisch. Die BF verfügen in der Ukraine über ihren gesamten Familienverband, zu welchen Kontakt besteht. Der Vater der BF2 bzw Ehemann der BF1 ist dort als Immobilienmakler tätig.

II.1.3. Die BF1 ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die BF2 wurde im Laufe des Aprils 2021 mit einem Papillaren Schilddrüsenkrebs pT3aN1bMx, eine diffus sklerosierende Variante mit Lymphgefäßeinbrüchen und zahlreichen Lymphknotenmetastasen diagnostziert, wobei am 22.10.2021 ein Eingriff im XXXX erfolgte und eine Exzision einzelner Lymphknoten/Lymphgefäße durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf gestaltete sich unauffällig und konnte BF 2 in gutem Allgemeinzustand entlassen werden (OZ 5, Eingabe der Rechtsvertretung vom 23.11.2021).

Diesbezüglich ist die BF2 seit April 2021 in medizinischer Behandlung. Insbesondere war sie vom 19.04.2021 bis 23.04.2021 stationär im „ XXXX “, wo am 20.04.2021 eine Neck Dissection, ein chirurgischer Eingriff mit Ausräumung aller Lymphknoten des Halses im Rahmen einer Entfernung eines bösartigen Tumors, eine Thyreoidektomie, die operative Entfernung der gesamten Schilddrüse, und eine Lymphadenektomie, die operative Entfernung von Lymphknoten, durchgeführt wurde, und vom 26.05.21 bis 02.06.2021 stationär im „ XXXX “, wo vom 26.05.2021 bis 02.06.2021 stationär eine Radiojod-131-Therapie sowie vom 29.05.2021 bis 02.06.2021 eine Euthyrox-Therapie durchgeführt wurde. Weitere Maßnahmen wurden von beiden Krankenhäusern laut Auszügen aus der Krankengeschichte empfohlen.

Die Erkrankung der BF2 ist auch in der Ukraine behandelbar. Bei einer Rückkehr in die Ukraine könnte die BF2 die Euthyrox-Therapie fortsetzen, eine zweite Radiojod-131-Therapie beginnen sowie weitere Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Das Krankenhaus in XXXX ist mit dem Auto vom Heimatort der BF in etwa 4 h 43 min erreichbar, mit dem Zug in etwa 4 h. Bei der Erkrankung der BF2 handelt es sich (noch) nicht um eine Erkrankung im Endstadium und sie erfordert derzeit keinen ununterbrochenen stationären Aufenthalt. Die Kosten der Behandlung werden teilweise vom Staat getragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern der BF2 – zur Not mit Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten in der Ukraine und ggf staatlicher Unterstützung – die Kosten der Behandlung der BF2 in der Ukraine nicht bzw nur unter Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, bewerkstelligen könnten.

II.1.4. Die BF befinden sich seit 22.06.2021 in Österreich. Sie leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie haben keine sozialen oder familiären Bindungen zu/ in Österreich. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten.

II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine:

Covid-19-Situation

Letzte Änderung: 18.10.2021

Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet u.a. die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 14.10.2021).

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vgl. UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis 31. Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021).

An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vgl. WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021).

Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021).

Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern (AA 14.10.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odesa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet (WKO 31.8.2021).

Bei der Einreise in die Ukraine müssen Geimpfte den Nachweis einer vollständigen COVID-19-Impfung vorlegen. Genesene müssen ein dementsprechendes Zertifikat vorlegen. Getestete müssen ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorlegen (WKO 31.8.2021). Mit Wirkung vom 21. Oktober 2021 werden die Schutzmaßnahmen im überregionalen Verkehr verschärft. Alle Verkehrsteilnehmer müssen über Impf-, Genesungs- oder Testnachweise verfügen. Für die gelbe Risikozone ist ein Nachweis über eine Impfdosis ausreichend (AA 14.10.2021).

Die Ukraine hat von Jänner bis Juni 2021 insgesamt 26,3 Mrd. UAH [ca. 800 Mio. Euro) zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie ausgegeben. Mit 9,8 Mrd. UAH wurde rund ein Drittel des Geldes für die stationäre medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten ausgegeben. Für 9,3 Mrd. UAH, rund ein weiteres Drittel, wurden Impfstoffe erworben (UA 16.7.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2021): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946 , Zugriff 15.10.2021

- GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (14.10.2021): Все про вакцинацію від COVID-19 в Україні [Alles über die COVID-19-Impfung in der Ukraine], https://vaccination.covid19.gov.ua/ , Zugriff 15.10.2021

- GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Часті питання [FAQs], https://vaccination.covid19.gov.ua/faq , Zugriff 15.10.2021

- Gov.ua – Regierungsportal [Ukraine] (15.10.2021): Оперативна інформація про поширення та профілактику COVID-19 [Operative Information über die Ausbreitung und Vorbeugung gegen COVID-19], https://www.kmu.gov.ua/news/operativna-informaciya-pro-poshirennya-ta-profilaktiku675-covid-19 , Zugriff 15.10.2021

- IU – Interfaks Ukraine (14.10.2021): В Украине за сутки зафиксировано 18 881 новый случай заболевания СOVID-19, выздоровело 7 630 человек, 412 умерло – Минздрав [In der Ukraine innerhalb 24 Stunden 18.881 COVID-Neuinfektionen, 7.630 Genesungen, 412 Todesfälle - Gesundheitsministerium], https://interfax.com.ua/news/general/773535.html , Zugriff 15.10.2021

- KP – Kyiv Post (13.10.2021): COVID-19 in Ukraine: 16,309 new cases, 471 new deaths, 79,515 new vaccinations, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/covid-19-in-ukraine-16309-new-cases-471-new-deaths-79515-new-vaccinations.html , Zugriff 15.10.2021

- RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (20.9.2021): Ukraine Extends State Of Emergency Amid New Wave Of COVID-19 Infections, https://www.rferl.org/a/ukraine-covid-state-emergency/31469287.html , Zugriff 15.10.2021

- UA – Ukraine-Analysen (16.7.2021): Covid-19-Chronik, 10.6.-11.7.2021 (Nr. 254), https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/254-1/UkraineAnalysen254.pdf , Zugriff 15.10.2021

- UNIAN – Українське Незалежне Інформаційне Агентство Новин [Ukrainische unabhängige Nachrichtenagentur] (13.10.2021): Минздрав расширит перечень профессий для обязательной вакцинации от коронавируса [Gesundheitsministerium erweitert Liste betreffend Impfpflicht für Berufsgruppen], https://health.unian.net/country/minzdrav-rasshirit-perechen-professiy-dlya-obyazatelnoy-vakcinacii-ot-koronavirusa-novosti-ukrainy-11576563.html?_gl=1 *1smlvcw*_ga*MTQ5NDM5MTkyMS4xNjIwNjY3OTg1*_ga_P6EEJX21DY*MTYzNDI4NjE5MC41LjEuMTYzNDI4NjE5My41Nw..*_ga_JLSK4Y8K67*MTYzNDI4NjE5MC41LjEuMTYzNDI4NjE5My41Nw, Zugriff 15.10.2021

- UP – Ukrainska Prawda (13.10.2021): Ситуація із розповсюдженням Covid-19 у Києві стрімко погіршується – Кличко [Situation wegen Verbreitung von Covid-19 in Kiew verschlimmert sich rapide - Klitschko], https://www.pravda.com.ua/news/2021/10/13/7310330/ , Zugriff 15.10.2021

- WKO – Wirtschaftskammer [Österreich] (31.8.2021): Coronavirus: Situation in der Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-ukraine.html , Zugriff 15.10.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 14.10.2021

In den von Separatisten kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 30.5.2021).

Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren mehrere öffentlichkeitswirksame Attentate und Attentatsversuche, wovon sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 3.3.2021a). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 30.5.2021).

Russland hat im März 2014 die Krim völkerrechtswidrig annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.300 Menschen getötet und bis zu 33.500 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,45 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (insbesondere Russland, Polen, Belarus) geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden und Opfer resultieren auch aus Kampfmittelrückständen (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskijs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am 9. Dezember 2019, wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (u.a. Gefangenenaustausch) (AA 30.5.2021). Der letzte größere Gefangenenaustausch zwischen der ukrainischen Regierung und den selbsternannten Republiken fand im Dezember 2019 statt (IWPR 11.5.2021). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt der im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Sonderstatus für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, welcher unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde (AA 30.5.2021).

Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 30.5.2021).

Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vgl. UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vgl. SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021).

Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vgl. KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vgl. UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vgl. ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html , Zugriff 5.7.2021

- GUG – Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen (2021): Книга пам’яті полеглих за Україну: 2021 р. [Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen: 2021], http://memorybook.org.ua/index48.htm , Zugriff 9.8.2021

- ICG – International Crisis Group (20.4.2021): Responding to the New Crisis on Ukraine’s Borders, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050000.html , Zugriff 9.8.2021

- IWPR – Institute for War and Peace Reporting (11.5.2021): Ukrainian Prisoner-of-War Exchange Deadlocked, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051294.html , Zugriff 9.8.2021

- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Dr. Brigitta Triebel, Oleksii Leznov (4.2021): Länderbericht: Eskalation in der Ostukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048942/Eskalation+in+der+Ostukraine+-+Versch%C3%A4rfte+Sicherheitslage+im+russisch-ukrainischen+Konflikt.pdf , Zugriff 9.8.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- PC – Protection Cluster (5.2021): Ukraine, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/05_2021_protection_cluster_factsheet_eng.pdf , Zugriff 27.7.2021

- RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.5.2021): Russia Says Half A Million Passports Issued In Eastern Ukraine In Last Two Years, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050736.html , Zugriff 9.8.2021

- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Fabian Burkhardt (8.2020): Russia’s "Passportisation" of the Donbas (SWP Comment Nr. 41), https://www.swp-berlin.org/publications/products/comments/2020C41_Donbas.pdf , Zugriff 10.8.2021

- UA – Ukraine-Analysen (Nr. 251) / Jakob Hauter (17.5.2021): Krieg und Frieden im Donbas: Lehren aus dem russischen Truppenaufmarsch, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/251/UkraineAnalysen251.pdf , Zugriff 9.8.2021

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).

Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021).

2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021).

Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html , Zugriff 5.7.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- UA – Ukraine-Analysen (Nr. 238) / Maria Popova und Mykhailo Zhernakov (10.9.2020): Das Trugbild vom Durchbruch zum Rechtsstaat: Justizreform nach der Revolution der Würde, https://laender-analysen.de/ukraine-analysen/238/UkraineAnalysen238.pdf , Zugriff 26.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

- WPB – World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Ukraine – Overview, https://www.prisonstudies.org/country/ukraine , Zugriff 22.7.2021

- WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

 

 

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 18.10.2021

Das Innenministerium ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Das Verteidigungsministerium und die ukrainischen Streitkräfte verteidigen die Souveränität und territoriale Integrität des Landes und der Landesgrenzen. Das Verteidigungsministerium übt Kontrolle über die Aktivitäten der Streitkräfte im Einklang mit dem Gesetz aus. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Das Verteidigungsministerium untersteht direkt dem Präsidenten. Der Staatliche Steuerfiskus übt mittels der Steuerpolizei Gesetzesvollzugsbefugnisse aus und untersteht dem Ministerkabinett. Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben bzgl. Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 30.3.2021a).

Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle in den von der Regierung kontrollierten Gebieten. Mitglieder der Sicherheitskräfte begingen mehrere Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Dies führte zu einem Klima der Straflosigkeit. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte der Regierung fest (USDOS 30.3.2021a). Für keines der Opfer von Verschwindenlassen, geheimer Haft sowie Folter und anderen Misshandlungen durch den SBU in den Jahren 2014-2016 gab es eine Wiedergutmachung, und auch die strafrechtliche Verfolgung der Tatverdächtigen blieb aus (AI 7.4.2021). Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch die Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a).

Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan kommt kaum noch voran (AA 30.5.2021). In Bezug auf die Euromaidan-Proteste [der Jahre 2013 und 2014; Anm. der Staatendokumentation], welche zu zahlreichen Verletzten und mehr als 100 Toten führten, wurden 422 Menschen angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert, dass auch diejenigen, welche die Tötungsbefehle erteilten, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, welche diese Befehle ausführten (BTI 2020).

Es werden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 30.5.2021). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte „Milizija“. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche jedoch am 14. November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021; vgl. NP 26.9.2019). Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften - spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die seit 2019 gemeinsam mit internationalen Partnern (wie der EUAM) ausgearbeitete "Entwicklungsstrategie der Nationalpolizei bis 2023" wartet noch auf eine Annahme (ÖB 5.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.html , Zugriff 6.7.2021

- BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung (2020): Country Report Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029521/country_report_2020_UKR.pdf , Zugriff 6.7.2021

- NP – Nationalpolizei [Ukraine] (26.9.2019): Клименко Ігор Володимирович: Керівництво Національної поліції України [Klimenko Igor Wolodimirowitsch: Leitung der Nationalpolizei der Ukraine],– http://npu.gov.ua/materials/kerivnicztvo-naczionalnoji-policziji-ukrajini/klimenko-Igor-volodimirovich/ , Zugriff 26.7.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 18.10.2021

Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, welche gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020, OHCHR o.D., COE o.D.).

Es gibt Berichte, dass Strafvollzugsbehörden an Folter und anderen grausamen Bestrafungen beteiligt sind. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustande gekommenen Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden dürfen, gibt es Berichte über Geständnisse, welche von Exekutivbeamten durch Folter und Misshandlungen erzwungen werden. Misshandlungen von Gefangenen durch die Polizei sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. OHCHR 3.2021). Nach Angaben der Charkiwer Menschenrechtsschutzgruppe reichen Personen, welche während ihrer Untersuchungshaft Folter ausgesetzt waren, häufig keine Beschwerden ein, weil sie eingeschüchtert werden und keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben. Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a).

In den von der Regierung kontrollierten Gebieten werden dem Office of the UN High Commissioner for Human Rights Monitoring Mission in Ukraine (HRMMU) weiterhin Vorwürfe zugetragen, dass der ukrainische Sicherheitsdienst SBU Personen in sowohl offiziellen als auch inoffiziellen Haftanstalten festhält und misshandelt, um Informationen zu erhalten und Verdächtige unter Druck zu setzen, damit sie gestehen oder kooperieren. Die Anzahl der gemeldeten Fälle war erheblich geringer als in den vergangenen Jahren. HRMMU vermutet, dass solche Fälle zu selten gemeldet werden, weil entweder die Opfer oft in Haft bleiben, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder wegen mangelnden Vertrauens in das Justizsystem. Dem HRMMU zufolge geben Ermittlungsdefizite in zuvor dokumentierten Fällen von Folter und körperlichen Misshandlungen nach wie vor Anlass zur Sorge (USDOS 30.3.2021a). Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, einige wenige Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten, und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlungen wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen. HRMMU, das sonst in regierungskontrollierten Gebieten problemlos Zugang zu Inhaftierten erhält, beklagte in der Vergangenheit gelegentlich erhebliche Verzögerungen beim Erhalt von Besuchsgenehmigungen für Personen, gegen welche der SBU ermittelt. Ein im Mai 2017 bekannt gewordener Gesetzentwurf räumt die Existenz illegaler SBU-Gefängnisse ein und zielt darauf ab, diese auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen (AA 30.5.2021).

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine (Donbass) werden alle Formen von Dissens weiterhin unterdrückt, u.a. durch Festnahmen, Verhöre, Folter und andere Misshandlungen durch die De-facto-Behörden (AI 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a). Nach Angaben internationaler Organisationen und NGOs gehören zu den Misshandlungen Schläge, Zwangsarbeit, seelische und körperliche Folter, öffentliche Erniedrigungen und sexuelle Gewalt (USDOS 30.3.2021a).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.html , Zugriff 6.7.2021

- COE – Council of Europe (o.D.): The CPT and Ukraine, https://www.coe.int/en/web/cpt/ukraine , Zugriff 22.7.2021

- OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (3.2021): Report on the human rights situation in Ukraine (1 August 2020 - 31 January 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047309/31stReportUkraine-en.pdf , Zugriff 20.7.2021

- OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/ , Zugriff 22.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

- WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

 

Korruption

Letzte Änderung: 18.10.2021

Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).

Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vgl. UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. ÖB 5.2021)

Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a).

Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 2.11.2020).

In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).

Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- AC – Atlantic Council / Willem Buiter (19.6.2021): Ukraine’s choice: corruption or growth, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/ukraines-choice-corruption-or-growth/ , Zugriff 16.7.2021

- ACAC – Anti-Corruption Action Centre (o.D.): реальність — результати: Ключові результати нашої роботи [Realität - Resultate: Zentrale Ergebnisse unserer Tätigkeit], https://antac.org.ua/ , Zugriff 16.7.2021

- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 16.7.2021

- EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_economic_accessibility.pdf , Zugriff 13.7.2021

- EN – EurasiaNet (15.4.2021): Ukraine’s anti-corruption effort struggles, but soldiers on, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049604.html , Zugriff 16.7.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html , Zugriff 5.7.2021

- Landinfo [Norwegen] (2.3.2020): Ukraina: Korrupsjonsbekjempelse og beskyttelse for varslere av korrupsjon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025536/Temanotat-Ukraina-Korrupsjonsbekjempelse-og-varslere-02032020.pdf , Zugriff 15.7.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (27.3.2021): Ukraine's President Sacks Constitutional Court Head In Deepening Crisis Over Anti-Graft Reform, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047893.html , Zugriff 16.7.2021

- TI – Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf , Zugriff 15.7.2021

- UA – Ukraine-Analysen (Nr. 243) / Andrii Nekoliak (27.11.2020): Das ukrainische Verfassungsgericht kippt Teile der Antikorruptionsreform in der Ukraine, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/243/UkraineAnalysen243.pdf , Zugriff 15.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 19.10.2021

Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Hafttbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a).

Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).

Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 30.3.2021a).

Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzel­personen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).

Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).

Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html , Zugriff 5.7.2021

- MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (15.3.2018): Омбудсман - Біографія [Ombudsperson - Biografie], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/secretariat/ombudsman/biography/ , Zugriff 19.7.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/Rangliste_der_Pressefreiheit_2021_-_RSF.pdf , Zugriff 19.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051579.html , Zugriff 8.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

- WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 19.10.2021

Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021).

Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020).

Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen dürfen am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) eingeschränkt. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor (FH 3.3.2021a). Bei den Lokalwahlen im Oktober 2020 betrug der Frauenanteil auf Parteikandidatenlisten 43%, und Frauen errangen ca. 30% der Sitze in Gemeinderäten. Bei den Parlamentswahlen 2019 errangen Frauen im Parlament 21% der Sitze (USDOS 30.3.2021a). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipationsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021).

Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 5.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.html , Zugriff 6.7.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html , Zugriff 5.7.2021

- HRW – Human Rights Watch (22.7.2020): Thousands Urge Ukraine’s President to Help Stop Violence Against Women, https://www.ecoi.net/de/dokument/2034559.html , Zugriff 16.8.2021

- KP – Kyiv Post (30.7.2021): Zelensky signs law on domestic violence, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/zelensky-signs-law-on-domestic-violence.html , Zugriff 18.8.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

- WEF – World Economic Forum (3.2021): Global Gender Gap Report 2021, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2021.pdf , Zugriff 23.8.2021

- WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

Kinder

Letzte Änderung: 19.10.2021

Die Ukraine hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (USDOL 30.9.2020; vgl. OHCHR o.D.). Für die Rechte von Kindern setzt sich u.a. die Ombudsperson ein (MRBP o.D.b).

Der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt auf ukrainischem Boden oder durch Eltern, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (USDOS 30.3.2021a). Die Registrierung Neugeborener als ukrainische Staatsbürger in den nicht-regierungskontrollierten Gebieten von Donezk und Lugansk sowie auf der Krim ist mit Hindernissen verbunden (USDOL 30.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021a). Ca. ein Drittel der Roma-Kinder ist unregistriert, was ihren Zugang zu Bildung erschwert. Aufgrund der Sicherheitslage ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen für Kinder, welche nahe der Kontaktlinie leben, eingeschränkt (USDOL 30.9.2020). Das Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Mit gerichtlichem Beschluss ist eine Heirat ab 16 Jahren möglich, wenn dies im Interesse des Kindes liegt (USDOS 30.3.2021a).

Kinder in und aus der Ukraine sind Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Erzeugung von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und Zwangsbettelei. Kinder in Not, einschließlich Opfer von Menschenhandel, werden in Unterkünften/Zentren für sozialpsychologische Rehabilitation betreut. Es stehen 82 Zentren (darunter acht Unterkünfte) zur Verfügung. Laut Regierungsbediensteten mangelt es den Zentren an Ressourcen und Personal für Opfer sexueller Ausbeutung. Gemäß den geltenden Gesetzen dürfen Kinder ab 16 Jahren einer Arbeit nachgehen. 9,7% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren sind berufstätig. 97% dieser Kinder sind im Agrarsektor beschäftigt. Unbegleitete IDP-Kinder sind besonders von Arbeitsausbeutung betroffen. 97,2% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren besuchen die Schule (USDOL 30.9.2020). Öffentliche Bildung ist laut Art. 53 der Verfassung kostenlos (USDOL 30.9.2020; vgl. WR 1.1.2020).

Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 30.5.2021). Vor allem die jüngere Generation ist in der Ostukraine einer intensiven politischen Indoktrinierung ausgesetzt, und in beiden "Republiken" wurden zu diesem Zweck militarisierte Jugendorganisationen gegründet (FH 3.3.2021b). In den von Separatisten kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Verbänden gekommen sein. In den nicht-regierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim erfolgen eine zunehmende Militarisierung der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter sowie eine paramilitärische Ausbildung Jugendlicher (AA 30.5.2021). Schulkinder auf der Krim sind russischer Militärpropaganda ausgesetzt (FH 3.3.2021c). Der Eintritt in die russischen Streitkräfte wurde auf der Krim auch während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch Massenveranstaltungen von den Besatzungsbehörden beworben (AA 30.5.2021).

Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit 41.280 UAH (ca. 1.288 Euro). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 Euro) in den 2-3 Monaten nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 Euro) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Dieselbe Summe wird auch im Zusammenhang mit dem Adoptionszuschuss (welcher sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) angeführt (ÖB 5.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021b): Freedom in the World 2021 - Eastern Donbas, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046509.html , Zugriff 5.7.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021c): Freedom in the World 2021 - Crimea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046506.html , Zugriff 2.8.2021

- MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (o.D.b): Права дитини [Kinderrechte], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/child/ , Zugriff 2.8.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- OHCHR – Human Rights Office of the High Commissioner [UN] (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/ , Zugriff 22.7.2021

- USDOL – US Department of Labor [USA] (30.9.2020): 2019 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2040652.html , Zugriff 2.8.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

- WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 19.10.2021

In Gebieten unter Regierungskontrolle ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Das aufwändige ukrainische System, welches von Einzelpersonen verlangt, sich rechtmäßig an einer Adresse registrieren zu lassen, um wählen und bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, stellt jedoch ein Hindernis für die volle Bewegungsfreiheit dar, insbesondere für Vertriebene und Personen ohne offizielle Adresse (FH 3.3.2021a).

Verfassung und Gesetz gewähren den Bürgern Bewegungsfreiheit im Inland, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein, insbesondere im östlichen Teil des Landes nahe der Konfliktzone. Die Regierung und die von Russland geführten Kräfte kontrollieren die Bewegungen zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten und den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in der Region Donbass strikt. Das Überschreiten der Kontaktlinie ist weiterhin mühsam. Der öffentliche Personentransport über die Grenze bleibt verboten; private Beförderungsmittel sind zu hohen Preisen verfügbar und für die Mehrheit der Reisenden im Allgemeinen unleistbar. Laut dem Office of the UN High Commissioner for Human Rights Monitoring Mission in Ukraine (HRMMU) sank die monatliche Anzahl der Überquerungen der Kontaktlinie zwischen ca. März und Juni 2020 von 1,3 Millionen auf ein paar 100. Infolgedessen wurden tausende Personen von ihren Familien getrennt und verloren den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Pensionen, sozialem Schutz und Beschäftigung. Frauen und ältere Personen, welche die Mehrheit der Grenzübergänger vor dem Covid-Lockdown darstellten, waren besonders betroffen. Das Pass-System, welches die ukrainische Regierung für den Übertritt vorsieht, bringt erhebliche Härten für Personen mit sich, welche in das von der Regierung kontrollierte Gebiet einreisen, besonders für diejenigen, welche Pensionen und staatliche Leistungen erhalten wollen (USDOS 30.3.2021a). In der ersten Hälfte 2020 waren ältere Personen in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten weiterhin gezwungen, regelmäßig die Kontaktlinie zu überqueren, um ihre Pensionen zu erhalten (HRW 13.1.2021). Im Mai 2021 wurde die Kontaktlinie von insgesamt mehr als 52.000 Personen überquert (UNHCR 5.2021).

Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung garantiert. Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Reisepass verfügen, welcher auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ist zudem zuvor ein gebührenpflichtiger Sichtvermerk des Staatlichen Migrationsdienstes einzuholen und dem Zoll eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts vorzulegen, dass sämtliche steuerliche Verpflichtungen erfüllt wurden. Weitergehende Verpflichtungen sind seit 1. Oktober 2016 entfallen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Reisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 30.5.2021).

Die Regierung und die russischen Besatzungsbehörden führen an der Grenze zwischen der von Russland besetzten Krim und dem Festland strikte Personenkontrollen durch. Eisenbahn- und kommerzieller Busverkehr über die Verwaltungsgrenze ist nicht gestattet. Menschen müssen die Verwaltungsgrenze entweder zu Fuß oder mit einem Privatfahrzeug überqueren (USDOS 30.3.2021a).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html , Zugriff 5.7.2021

- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043737.html , Zugriff 5.7.2021

- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees [UN] (5.2021): CROSSING THE CONTACT LINE: May 2021 Snapshot, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054657/05_2021_r2p_eecp_report_eng.pdf , Zugriff 26.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

- WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 19.10.2021

Die Anzahl der vom ukrainischen Sozialministerium registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons, IDPs) lag am 24.11.2020 bei 1.458.737 Personen; die tatsächliche Anzahl der dauerhaft vertriebenen IDPs dürfte nach UN-Schätzungen bei ca. 800.000 liegen. Diese Personen erhalten bisher nur durch die Registrierung als IDPs Zugang zu Sozial- und Pensionsleistungen. Nach Angaben von UNHCR halten sich darüber hinaus ca. 1,55 Millionen Ukrainer in Nachbarländern auf, v.a. in Russland und Belarus (Asyl und andere legale Formen des Aufenthalts) (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a). Mit Stand 6.7.2021 wurden offiziell 1.473.650 Binnenvertriebene registriert (MSP 6.7.2021). Die IDPs stammen aus den Regionen Donezk und Lugansk sowie der Krim (NRC 5.2021). Gemäß dem Sozialministerium registrierten sich in etwa 47.000 Bewohner der Krim als IDPs auf dem Festland. Medschlis und lokale NGOs schätzen diese Zahl auf 100.000, da die meisten IDPs unregistriert sind. Unter den IDPs befinden sich viele Krimtataren (USDOS 30.3.2021b). Eine beträchtliche Anzahl an Personen, welche sich als IDPs registrieren ließen (um beispielsweise ihre Pensionsansprüche geltend machen zu können), lebt in nicht-regierungskontrollierten Gebieten (NRC/JIPS 12.2020).

Die meisten IDPs leben in Gebieten, welche unmittelbar an die Konfliktzonen angrenzen, in den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Lugansk sowie in den Regionen Charkiw, Dnipropetrowsk, Saporischschja und in Kiew. Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um u.a. Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 30.3.2021a; vgl. NRC 5.2021).

Laut Gesetz sollte die Regierung den IDPs eine Unterkunft zur Verfügung stellen, was jedoch mangelhaft umgesetzt wird (USDOS 30.3.2021a). Die bestehenden Wohnförderungsprogramme sind für nur wenige IDPs zugänglich, die große Mehrheit der Binnenvertriebenen muss sich selbst um die Beschaffung von Wohnraum kümmern (UNHCR/RTP 2021). IDPs können Förderungen im Rahmen des Wohnförderungsprogramms "70/30" beantragen, wobei 70% der Kosten vom Staatsbudget und 30% vom Budget der Gebietskörperschaften getragen werden (PC 5.2021). In der Region Lugansk existiert ein mit 4,5 Millionen UAH [ca. 146.700 Euro] dotiertes Regionalprogramm für günstige Wohnraumdarlehen für IDPs und deren Familien. In der Region Kiew werden im Zeitraum 2019-2023 Programme für leistbares Wohnen betrieben, welche allerdings nicht nur auf IDPs beschränkt sind und im Jahr 2021 mit einem Budget von 71.429 UAH [ca. 2.253 Euro] ausgestattet sind (NRC 5.2021). Für die Integration der IDPs fehlen eine Regierungsstrategie und die notwendigen Finanzmittel (USDOS 30.3.2021a; vgl. NRC 5.2021). Dadurch werden IDPs wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert. Ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die allgemein schwache Wirtschaft wirken sich besonders auf IDPs aus und zwingen viele von ihnen, in unzulänglichen Unterkünften wie Sammelunterkünften und provisorischen Unterkünften zu leben. UN-Agenturen berichten, der Zustrom von IDPs habe zu Spannungen im Wettbewerb um die knappen Ressourcen geführt. Insbesondere in den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Lugansk haben einige IDPs ungenügenden Zugang zu sanitären Einrichtungen, Unterkünften und Trinkwasser. NGOs berichten über Diskriminierung von IDPs bei der Arbeitssuche. IDPs haben nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Dokumenten (USDOS 30.3.2021a). Mit Stand März 2021 existierten keine Regionen mit speziellen Integrationsprogrammen für IDPs. Im Jahr 2017 verabschiedete die Ukraine eine bis 2020 geltende Nationale Strategie sowie einen Aktionsplan bzgl. Integration von IDPs. Integrationsaktivitäten beschränken sich vorwiegend auf soziale Schutzmaßnahmen (NRC 5.2021).

Personen, welche als Binnenflüchtlinge registriert sind, können staatliche Beihilfen für IDPs erhalten. Für diese Zahlungen ist das Ministerium für Sozialschutz verantwortlich. Für Menschen, welche nicht arbeiten können, also Pensionisten, Kinder und Studierende, welche noch von ihren Eltern abhängig sind (bis 23 Jahre), beträgt die Unterstützung 1.000 UAH [ca. 32 Euro] pro Person und Monat. Für Arbeitslose beträgt die Unterstützung 442 UAH [ca. 14 Euro] pro Person und Monat. Familien können nicht mehr als 3.000 UAH [ca. 98 Euro] pro Monat erhalten, es sei denn, sie haben mehr als drei Kinder. Für diese Familien beträgt die Unterstützung 5.000 UAH [ca. 159 Euro] pro Monat. Die Unterstützung hat sich seit ihrer Einführung nicht wesentlich geändert. Oft reicht die Unterstützung nicht aus, um damit das Leben zu finanzieren. Dies gilt besonders für diejenigen Städte, wo das Kostenniveau höher ist (Landinfo 16.4.2020).

In der ersten Hälfte 2020 waren ältere Personen in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten weiterhin gezwungen, regelmäßig die Kontaktlinie zu überqueren, um ihre Pensionen zu erhalten. Im Februar 2020 scheiterte im Parlament die Annahme eines Gesetzes, welches diesen Missstand hätte beseitigen sollen. Wegen der strikten Covid-Einschränkungen hatten seit März 2020 mindestens 1,2 Millionen Menschen in den Konfliktgebieten keinen Zugang zu ihren Pensionen oder wurden von ihren Familien getrennt. Der eingeschränkte Zugang zu Pensionen verschlimmerte die Armut älterer Menschen, welche ihre Ausgaben für Nahrungsmittel, Hygieneprodukte und Medikamente reduzieren mussten (HRW 13.1.2021). Lokale Abteilungen des Ministeriums für Sozialpolitik setzen regelmäßig die Zahlungen von Pensionen und Leistungen an IDPs aus, bis deren physische Anwesenheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten überprüft worden ist, angeblich um Betrug zu bekämpfen, wobei die Empfänger ein mühsames Wiederaufnahmeverfahren durchlaufen müssen (USDOS 30.3.2021a).

Nach aktueller Gesetzgebung dürfen IDPs grundsätzlich bei den Präsidentschaftswahlen wählen, bei den Parlamentswahlen ihre Stimme jedoch nur für die landesweiten Parteilisten abgeben, über welche 50% der Sitze im Parlament besetzt werden, und nicht für die Kandidaten in Einheitswahlkreisen. Mit der Änderung des Wahlgesetzes am 19.12.2019 wurde erstmals auch eine Möglichkeit für IDPs geschaffen, an Lokalwahlen teilzunehmen (ÖB 5.2021).

Die Ukraine hat die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das Zusatzprotokoll von 1967 ratifiziert (AA 30.5.2021). Die Regierung schuf ein Rechtssystem, um Flüchtlingen Schutz zu bieten und Asyl oder den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Internationale und einheimische Organisationen berichten, dass das System zum Schutz von Asylwerbern nicht wirksam funktioniert. Auch der Flüchtlingsschutz ist unzureichend, was u.a. auf Gesetzeslücken zurückzuführen ist (USDOS 30.3.2021a). In der Ukraine befinden sich 2.212 Personen mit Flüchtlingsstatus und 2.232 Asylwerber (UNHCR 2.2021). Mit Stand 31.8.2020 lebten in der Ukraine 56 Personen mit subsidiärem Schutzstatus (complementary protection) (USDOS 30.3.2021a).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043737.html , Zugriff 5.7.2021

- Landinfo (16.4.2020): Temanotat Ukraina: Internflyktninger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028230/Ukraina_temanotat_Internflyktninger_16042020.pdf , Zugriff 25.5.2020

- MSP – Ministerium für Sozialpolitik [Ukraine] (6.7.2021): Обліковано 1 473 650 внутрішньо переміщених осіб [1.473.650 Binnenvertriebene wurden registriert], https://www.msp.gov.ua/news/20309.html , Zugriff 28.7.2021

- NRC – Norwegian Refugee Council (5.2021): Mapping of the Regional Integration Policies for IDPs, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/05_2021_nrc_idp_integration_policies_eng.pdf , Zugriff 27.7.2021

- NRC/JIPS – Norwegian Refugee Council / Joint IDP Profiling Service (12.2020): Profiling of IDP situation in Luhansk Region, Ukraine. Data-driven approach to durable solutions, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/nrc_report_profiling_of_idp_situation_in_luhansk_region_ukraine_eng.pdf , Zugriff 27.7.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- PC – Protection Cluster (OCHA) (5.2021): Ukraine, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/05_2021_protection_cluster_factsheet_eng.pdf , Zugriff 27.7.2021

- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees [UN] (2.2021): Ukraine Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047766/605b507e2.pdf , Zugriff 27.7.2021

- UNHCR/RTP – UN High Commissioner for Refugees [UN] / Right to Protection (2021): IDPs' Housing Needs, Intentions and Opportunities. Dnipropetrovska, Zaporizka and Kharkivska Oblasts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048265/r2p_idp_housing_mapping_report_eng.pdf , Zugriff 27.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 5.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021b): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Ukraine – Crimea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048177.html , Zugriff 5.7.2021

 

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 19.10.2021

Die makroökonomische Lage hat sich nach schweren Krisenjahren stabilisiert. Ungeachtet des Konflikts in der Ostukraine sowie der anhaltenden Besetzung der Krim durch Russland wurde 2019 ein Wirtschaftswachstum von 3,2% erzielt, welches 2020 pandemiebedingt um geschätzte 4,4% gesunken ist. Die Staatsverschuldung belief sich 2020 auf ca. 63% des BIP (Staatsschulden zu BIP, 2019: 50,5%) (AA 30.5.2021). Im ersten Quartal 2021 sank das reale BIP im Vergleich zum Vorjahreswert um 2,2%. Es kam zu einem beträchtlichen Anstieg der Inflationsrate (9,5% im Mai 2021 im Vergleich zum Vorjahreswert) (WIIW o.D.). Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt zum 1.1.2021 auf 6.000 UAH [ca. 175 Euro] erhöht (AA 30.5.2021).

Die EU ist der wichtigste Handelspartner der Ukraine. Die wirtschaftliche Anbindung der Ukraine an die EU regelt das Assoziierungsabkommen, welches am 1.9.2017 in Kraft getreten ist. China ist der wichtigste Einzellandpartner für ukrainische Importe und Exporte. Russland nimmt den dritten Rang der wichtigsten Außenhandelspartner der Ukraine ein. Die Ukraine ist einer der weltweit wichtigsten Agrarproduzenten- und Exporteure (WKO 4.2021).

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 30.5.2021). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Versorgungslage in den nichtregierungskontrollierten Gebieten ist deutlich schlechter, von der Krim wird die Rationierung von Leitungswasser gemeldet. Die Ukraine gehört trotz vor der Pandemie zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf zählt zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD pro Jahr und Kopf. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 30.5.2021). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Pensionisten und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Pensionen werden zwar regelmäßig ausbezahlt, sind jedoch trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestpension zum 1.1.2021: 2.400 UAH [ca. 69 Euro]) (AA 30.5.2021). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine bedeutende Rolle (ÖB 5.2021). Die Arbeitslosenrate betrug 2020 9,5% (WIIW o.D.).

Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Der Durchschnittslohn lag im Oktober 2020 bei 12.174 UAH [ca. 368 Euro]. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2019 auf 29%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das gesetzlich festgelegte Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde ab 1. Dezember 2020 mit 2.270 UAH [ca. 68 Euro] festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. Studierende unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.859 UAH [ca. 56 Euro] für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.318 UAH [ca. 70 Euro] für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 2.197 UAH [ca. 67 Euro] für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenpension vorgesehen, welche monatlich 50% der Pension des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausbezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH [ca. 1.288 Euro]. Davon werden 10.320 UAH [ca. 322 Euro] in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH [ca. 27 Euro] monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut den geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtszuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird (ÖB 5.2021).

Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.800 UAH [ca. 55 Euro] und maximal 8.408 UAH [ca. 250 Euro] Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht-versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 650 UAH [ca. 21 Euro]. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, welcher sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, welche vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate als auch an die Entwicklung des Mindestlohns wurde verankert. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde auf 30 Jahre erhöht und soll bis 2038 auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentlich Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im April 2020 belief sich die Durchschnittspension auf 3.170,14 UAH [ca. 96 Euro], die durchschnittliche Invaliditätspension auf 2.547 UAH [ca. 77 Euro] und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH [ca. 71 Euro]. Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen weiterzuarbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 11,3 Millionen Pensionisten (mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 5.2021).

In den Konfliktgebieten in der Ostukraine (Donezk und Lugansk) bleibt die humanitäre Situation angespannt. Ein beträchtlicher Anteil derjenigen Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigen, sind ältere Personen. Mehr als eine halbe Million Menschen lebt in Gebieten, welche direkt vom bewaffneten Konflikt betroffen sind (UNHCR 1.10.2020). In den von Separatisten besetzten Gebieten in Donezk und Lugansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche (Sozialleistungen, Pensionen etc.) bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA 30.5.2021; vgl. UNHCR 1.10.2020).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees [UN] (1.10.2020): UNHCR supports pensioners on both sides of the contact line in Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038678.html , Zugriff 23.7.2021

- WIIW – Wiener Institut für internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Ukraine - Overview, https://wiiw.ac.at/ukraine-overview-ce-14.html , Zugriff 23.7.2021

- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2021): Wirtschaftsbericht Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/ukraine-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 23.7.2021

 

 

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 19.10.2021

Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen (ÖB 5.2021).

Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: Jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter Mediziner, ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 5.2021).

Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität waren laut einer Studie aus dem Jahr 2017 in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der Patienten würden demnach aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die Patienten entweder Eigentum verkaufen oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird dies in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 5.2021). Im Staatshaushalt 2021 sind Gesundheitsausgaben in Höhe von ca. 4,3% des Bruttoinlandsprodukts eingeplant (zum Vergleich: 3,3% im Jahr 2020) (AA 30.5.2021).

Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Die Gesundheitsleistungen des NGD stehen ukrainischen Bürgern, Rückkehrern, Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen (einschließlich Asylwerbern) und Binnenvertriebenen offen (EASO 2.2021).

Im Rahmen der laufenden Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt ("Geld folgt dem Patienten") (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Der Nationale Gesundheitsdienst hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen (AA 30.5.2021). Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde in der Ukraine bislang nicht eingeführt (ÖB 5.2021).

2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige, staatlich garantierte Arzneien(AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, NGD o.D., GM o.D.). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen und umfasst 23 Medikamente für kardiovaskuläre Erkrankungen, Asthma und Diabetes Typ 2. Für Zugang zum Programm benötigt man ein Rezept vom Familienarzt (Allgemeinmediziner). Ein Teil der Medikamente ist kostenlos, bei einem Teil gibt es einen Selbstbehalt. Etwa 7.000 Apotheken in der Ukraine nehmen an dem Programm teil. Doch das alte System ist noch nicht vollständig abgelöst. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten. Für ambulante Patienten gilt das o.g. Refundierungssystem des Affordable Medicines Programme. In der Praxis bezahlen etwa 95% der stationären Patienten zumindest einige ihrer Medikamente selbst, was durch die Reform repariert werden soll. Der Staat bezahlt oft nur alte, klassische Präparate, während neuere Medikamente nicht übernommen werden. Ein weiteres Problem kann auch geografische Erreichbarkeit sein. In manchen Regionen müssen Patienten 200 km anreisen, um Medikamente zu erhalten (EASO 2.2021).

Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.696 primärmedizinische Einrichtungen (davon 201 Privatambulanzen und 388 private Ärztepraxen) sowie ca. 31 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile 70% der Einwohner (AA 30.5.2021; vgl. AC 21.7.2020). Ab April 2020 wurde die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021, AC 21.7.2020). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt (AA 30.5.2021; vgl. EASO 2.2021). Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 30.5.2021).

Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 30.5.2021). In Kleinstädten und Dörfern herrscht ein Ärztemangel (EASO 2.2021; vgl. AC 21.7.2020). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind bis heute weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020). Informelle Zuzahlungen sind illegal, kommen aber immer noch vor, vor allem auf der sekundären Ebene der Gesundheitsversorgung (Fachärzte). Angeblich bezahlen über 80% der Patienten informell etwas hinzu. Diese Zahlungen werden als Teil der ukrainischen Kultur betrachtet. Viele Patienten fürchten Berichten zufolge, dass sie eine Behandlung nicht erhalten, wenn sie nichts zuzahlen bzw. bezahlen, um besser behandelt zu werden. Es soll möglich sein, die Behandlung auch ohne Zahlungen zu erhalten, wenn man „genug Lärm“ macht, aber das könne auch nach hinten losgehen, und Patienten zahlen, um die Behandlung langfristig zu sichern (EASO 2.2021).

Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der UN sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) insbesondere entlang der Kontaktlinie zu den von Separatisten besetzten Teilen der Gebiete Lugansk und Donezk sowie in den besetzten Gebieten substantielle (z.T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Zahlreiche medizinische Versorgungseinrichtungen wurden durch Kampfhandlungen beschädigt oder zerstört. In der „Grauen Zone“ entlang der Kontaktlinie sind knapp 60% der Haushalte (überwiegend alte, chronisch kranke Menschen, darunter überproportional viele mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen) von solchen Zugangsbeschränkungen betroffen. Die mit Konfliktbeginn einsetzende Abwanderung von medizinischem Personal kommt erschwerend hinzu. Mit der Fortdauer des Konflikts steigt die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht-explodierten Kampfmitteln sowie Opfer häuslicher Gewalt (AA 30.5.2021).

 

 

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- AC – Atlantic Council / Judy Twigg (21.7.2020): Ukraine’s healthcare system is in critical condition again, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/ukraines-healthcare-system-is-in-critical-condition-again/ , Zugriff 13.7.2021

- EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_economic_accessibility.pdf , Zugriff 13.7.2021

- GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Healthcare Reform: The transformation of Ukrainian healthcare - Key Steps to Transforming Ukrainian Healthcare, https://en.moz.gov.ua/healthcare-reform , Zugriff 13.7.2021

- NGD – Nationaler Gesundheitsdienst [Ukraine] (o.D.): Про НСЗУ [Über den NGD], https://nszu.gov.ua/pro-nszu , Zugriff 13.7.2021

- ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx , Zugriff 9.7.2021

- WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

Rückkehr

Letzte Änderung: 18.10.2021

Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Neue Dokumente können landesweit in den Servicezentren des Staatlichen Migrationsdiensts beantragt werden. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 30.5.2021). Die Gesundheitsleistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes (NGD) stehen Rückkehrern offen (EASO 2.2021). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 30.3.2021a). Repressionen gegen Personen, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt (AA 30.5.2021).

IOM bietet Unterstützung bei der Reintegration von Ukrainern an, welche freiwillig aus Europa in die Ukraine zurückkehren. Konkret betreffen die von IOM angebotenen Unterstützungsleistungen u.a. folgende Bereiche: Transfers ab Eintreffen beim Flughafen; Bereitstellung kurzfristiger Unterbringungsmöglichkeiten auf Anfrage; Berufsausbildungen und Unterstützung bei der Gründung von Kleinunternehmen (IOM o.D.).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf , Zugriff 5.7.2021

- EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_economic_accessibility.pdf , Zugriff 13.7.2021

- IOM – International Organization for Migration [UN] (o.D.): Travel Assistance: Travel and Reintegration Assistance, https://www.iom.org.ua/en/travel-assistance , Zugriff 19.7.2021

- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html , Zugriff 19.7.2021

- WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text , Zugriff 12.7.2021

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der sichergestellten ukrainischen Reisepässe fest (AS 27 (BF1), AS 23 (BF2)). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie zu ihrer ukrainischen Herkunft gründen sich im Übrigen auf die diesbezüglich glaubhafte Angabe der BF1 in der Erstbefragung am 22.06.2021 sowie in der Einvernahme vor dem BFA am 07.09.2021.

II.2.2. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF, ihrem Geburts- und Wohnort in der Ukraine, ihrer Schul- bzw Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit sowie jener des Vaters der BF2 in der Ukraine folgen ebenso den glaubhaften, unstrittigen Angaben der BF1, wie jene zu ihren Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen und den bestehenden Kontakt zu diesen. So gab die BF1 in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.09.2021 an, ihre Mutter und Schwester sowie ihre Schwiegereltern, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen würden sich in der Ukraine aufhalten. Die BF1 besuchte in Österreich zudem einen A1-Deutschkurs (AS 101), woraus sich allerdings noch keine entsprechenden Sprachkenntnisse ableiten lassen.

II.2.3. Dass die BF1 gesund ist, gab sie selbst in ihrer Erstbefragung wie in ihrer Einvernahme vor dem BFA an. Sie legte auch keine dem widersprechende Befunde vor. Dass die BF2 an einem papillaren Schilddrüsenkrebs pT3aN1bMx, einer diffus sklerosierende Variante mit Lymphgefäßeinbrüchen und zahlreichen Lymphknotenmetastasen, leidet und damit im April 2021 diagnostiziert wurde, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen betreffend die BF2 aus der Ukraine (AS 193ff) sowie aus Österreich (AS 234ff). Die Feststellungen zu den medizinischen Behandlungen der BF2 in der Ukraine ergibt sich aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen (AS 193ff betreffend die Ukraine).

Die Feststellung, dass die Erkrankung der BF2 in der Ukraine behandelbar ist, stützt sich zum einen darauf, dass die BF2 bereits in der Ukraine behandelt wurde. Zwar hält die Beschwerde auf Basis der Länderfeststellungen fest, dass von einigen Ausnahmen abgesehen, die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen ist, doch ist im Fall der BF2 allerdings entgegenzuhalten, dass ausreichende technische Ausstattung zur Behandlung der BF2 zur Verfügung stand, da bei dieser eine Neck Dissection, eine Thyreoidektomie und eine Lymphadenektomie erfolgreich durchgeführt wurde und sie danach eine Radiojod-131-Therapie sowie eine Euthyrox-Therapie erhielt.

Insbesondere aus einem Vergleich der medizinischen Einschätzung des XXXX (AS 234ff, AS 238f) mit jener des „ XXXX lässt sich erkennen, dass die im XXXX vorgeschlagenen medizinischen Maßnahmen und die vorgeschlagene Medikation den in der Ukraine bereits tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und der verabreichten Medikation genau entsprechen.

So ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen des XXXX , dass bei erstmaliger Vorstellung der BF2 Ende Juni im Spital zunächst geraten wurde, erst einmal die therapeutische Wirkung der Jod-131 Therapie abzuwarten. „Wait&see“ sei angesagt, eine Wiedervorstellung solle (erst) im September passieren (AS 238f, 240; dasselbe ergibt sich auch aus dem Entlassungsbrief vom 23.09.21: AS 234ff). Auch das Referenzgutachten durch die internationale Studienzentrale sei für eine Fortsetzung der Suppressionstherapie und ggf. einer zweiten Radiojodtherapie (AS 239). Diese Maßnahmen entsprechen aber genau jenen, die in der Ukraine durchgeführt wurden. Sowohl die Suppressionstherapie mit Euthyrox, als auch die erste Radiojodtherapie wurden bereits in der Ukraine vorgenommen. Das „Tumorboard“ folgerte im Nachtrag vom 21.09.2021, dass das Schilddrüsenkarzinom normalerweise gut auf Radiojod anspreche, eventuell wolle man nochmals Lymphknoten entfernen und im Abstand von sechs Monaten die Radiojodtherapie wiederholen (AS 239).

Daraus folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass selbst in Österreich keine in der Ukraine unbekannten oder unmöglichen Therapieansätze in Aussicht genommen worden sind. Wenn die BF1 also in ihrer Einvernahme angibt, dass die Ärzte in der Ukraine ihr gesagt hätten, sie könnten ihr nicht weiterhelfen, so ist dem Vorbringen zum einen entgegenzuhalten, dass sich dies aus keinem der vorgelegten medizinischen Unterlagen der Ukraine ergibt, wie auch, dass das XXXX Ende Juni ebenfalls eine „wait&see“ Strategie empfohlen hat, da die BF2 erst Anfang Juni eine Radiojodtherapie erhalten hatte. Es war daher festzustellen, dass die Krankheit der BF2 aus Sicht der technischen und medizinischen Möglichkeiten auch in der Ukraine behandelt werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen an anderer Stelle, dass Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes existieren. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 30.5.2021).

Die Feststellungen zur Entfernung des Krankenhauses vom Heimatort der BF stützt sich auf entsprechende Recherchen im Internet. Da die Radiojodtherapie, wie auch die Euthyrox Therapie in XXXX durchgeführt wurden, war anzunehmen, dass die BF dieses Krankenhaus auch in Zukunft aufsuchen werden. Das XXXX “ hat seinen Standort in XXXX , was eine etwa achtstündige Autofahrt bedeuten würde. Dass es sich bei der Erkrankung der BF2 (noch) nicht um eine Erkrankung im Endstadium handelt und sie derzeit keinen ununterbrochenen stationären Aufenthalt erfordert, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen des XXXX woraus sich ergibt, dass die BF2 nicht dauernd stationär aufhältig ist und sich auch nicht herauslesen lässt, dass die BF2 sich derzeit in einem sehr kritischen, jederzeit tödlich verlaufenden Zustand befindet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern der BF2 – zur Not mit Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten in der Ukraine und ggf staatlicher Unterstützung – die Kosten der Behandlung der BF2 in der Ukraine nicht bzw nur unter Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, bewerkstelligen könnten, da die BF1 in ihrer Einvernahme vor dem BFA in keiner Weise von einer finanziellen Belastung aufgrund der Behandlung in der Ukraine sprach, sondern nur von den medizinischen Möglichkeiten der Behandlung. Auf Nachfrage des BFA gab sie an, die Kosten würden zudem teilweise vom (ukrainischen) Staat übernommen. Die BF1 legte auch keine Rechnungen für die Behandlungen oder dergleichen vor, um eine schwierige finanzielle Situation darzulegen, was der BF1 leicht möglich gewesen wäre. Auch der bloße Einwand in der Beschwerdeschrift, aus den Länderfeststellungen ergebe sich ein System der Zuzahlungen vermag noch nicht darzulegen, dass dies im konkreten Fall der (Familie der) BF2 zu einer derartigen finanziellen Belastung führt. Dazu brachte die BF1 keine Beweise vor. Außerdem hat sowohl die BF1, als auch ihr Ehemann eine Arbeit und befinden sich in der Ukraine ihre Mutter und ihre Schwiegereltern sowie weitere Verwandte, welche sie unterstützen könnten. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass Arbeitslose Arbeitslosengeld erhalten (ÖB 5.2021), sollte die die BF1 aufgrund einer intensivmedizinischen Behandlung der BF2 eine Zeit lang nicht in der Lage sein können, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Es besteht insbesondere aus den oben ausgeführten Erwägungen kein Grund, weshalb die weitere Heilbehandlung der BF2 nicht in der Ukraine wahrgenommen werden könnte, zumal sich insbesondere aus den vorgelegten Dokumenten ergibt, dass die BF2 bis zur Ausreise engmaschig in spezialisierten Kliniken behandelt wurde.

II.2.4. Dass die BF seit 22.06.2021 im Bundesgebiet aufhältig sind, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass sie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, folgt wiederum aus einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Ausgenommen die Unterlagen zum Deutschkurs der BF1 sowie zum Schulbesuch der BF2 (AS 241) in XXXX konnten die BF keine integrationsbegründenden Unterlagen vorlegen. Im Übrigen hat die BF1 selbst wiederholt angegeben, dass sie und die BF2 keine familiären Bindungen in Österreich haben und nur aufgrund der Behandlung der BF2 nach Österreich gekommen sind. Dass die BF1 strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

II.2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 19.10.2021 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.5. zitiert.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).

II.3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

II.3.2.1. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 Abs. 4 und 5 AsylG lautet:

„(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. […]

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.“

Gemäß § 2 Abs 1 Z 14 AsylG ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens; gemäß Z 22 lit a bzw lit c leg. cit. ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bzw ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.

Wurden bei einem Angehörigen iSd § 2 Z 22 Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten festgestellt, erhalten die übrigen Familienangehörigen denselben Schutz ungeachtet der Frage, ob bei ihnen (originäre) Schutzgründe festgestellt werden konnten. Eine Abweisung oder Zurückweisung der im Familienverfahren gestellten Anträge auf internationalen Schutz kommt somit – vice versa – nur in Betracht, wenn bei keinem der Familienangehörigen Gründe für eine Schutzgewährung festgestellt werden konnten.

Wie festgestellt, ist die BF1 Mutter, dh Elternteil der minderjährigen BF2. Die im Verfahren und in der Beschwerde vorgebrachten – im Folgenden einer rechtlichen Prüfung zu unterziehenden - Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes bestehen in der Person der BF2. Aufgrund der Anwendbarkeit des § 34 AsylG bedarf es daher keines Vorbringens von (originären) Schutzgründen der BF1.

II.3.2.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine – und insbesondere außerhalb der von den Separatisten besetzten Teile der Ostukraine bzw. auf der Krim – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt.

II.3.2.3. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).

II.3.2.3.1. Der EGMR befasste sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art3 EMRK:

Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei:

"In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of Article 3 [...] Although it cannot be said that the conditions which would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of art 3, his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment".

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

“In the present case, the applicant is suffering from a long-term mental illness, schizophrenia. He is currently receiving medication, olanzapine, which assists him in managing his symptoms. If he returns to Algeria, this drug will no longer be available to him free as an outpatient. He does not subscribe to any social insurance fund and cannot claim any reimbursement. It is, however, the case that the drug would be available to him if he was admitted as an inpatient and that it would be potentially available on payment as an outpatient. It is also the case that other medication, used in the management of mental illness, is likely to be available. The nearest hospital for providing treatment is at Blida, some 75 to 80 km from the village where his family live.

The difficulties in obtaining medication and the stress inherent in returning to that part of Algeria, where there is violence and active terrorism, would, according to the applicant, seriously endanger his health. Deterioration in his already existing mental illness could involve relapse into hallucinations and psychotic delusions involving self-harm and harm to others, as well as restrictions in social functioning (such as withdrawal and lack of motivation). The Court considers that the suffering associated with such a relapse could, in principle, fall within the scope of Article 3.

The Court observes, however, that the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment. The applicant has argued, in particular, that other drugs are less likely to be of benefit to his condition, and also that the option of becoming an inpatient should be a last resort. Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant’s circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention.

The Court finds that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Algeria and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. The arguments concerning the attitude of his family as devout Muslims, the difficulty of travelling to Blida and the effects on his health of these factors are also speculative. The information provided by the parties does not indicate that travel to the hospital is effectively prevented by the situation in the region. The applicant is not himself a likely target of terrorist activity. Even if his family does not have a car, this does not exclude the possibility of other arrangements being made.

The Court accepts the seriousness of the applicant’s medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant’s removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."

Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

"It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available."

Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art3 EMRK.

Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.

II.3.2.3.2. Die durch die Rechtsprechung des EGMR festgelegten Grundsätze führen im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:

Die BF2 befindet sich derzeit nicht in einem derart kritischen Zustand und einem derart fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, welche eine Überstellung in den Herkunftsstaat gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, da sie sonst durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. Fall D. v. the United Kingdom).

Wie festgestellt, ist eine medizinische Versorgung der BF2 im Herkunftsstaat gewährleistet. Darüber hinaus wäre auch der Transport in die Ukraine unter möglichster Schonung und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes zumutbar. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfalle in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).

Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise größere Kosten verursachen gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya), ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend (vgl. insbesondere auch Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Bei der BF2 wurde in der Ukraine bereits zur Behandlung ihrer spezifischen Art des Krebses eine Neck Dissection, eine Thyreoidektomie und eine Lymphadenektomie erfolgreich durchgeführt und erhielt sie danach eine Radiojod-131-Therapie sowie eine Euthyrox-Therapie. Wie beweiswürdigend festgehalten ist sogar aus einem Vergleich der medizinischen Einschätzung des XXXX mit jener des „ XXXX festzuhalten, dass die im XXXX vorgeschlagenen medizinischen Maßnahmen und die vorgeschlagene Medikation den in der Ukraine bereits tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und der verabreichten Medikation genau entsprechen.

Wenn die BF1 also in ihrer Einvernahme angibt, dass die Ärzte in der Ukraine ihr gesagt hätten, sie könnten ihr nicht weiterhelfen, so ist dem Vorbringen zum einen entgegenzuhalten, dass sich dies aus keinem der vorgelegten medizinischen Unterlagen der Ukraine ergibt, wie auch, dass das XXXX Ende Juni ebenfalls eine „wait&see“ Strategie empfohlen hat, da die BF2 erst Anfang Juni eine Radiojodtherapie erhalten hatte. Die Krankheit der BF2 kann aus Sicht der technischen und medizinischen Möglichkeiten daher auch in der Ukraine behandelt werden.

Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Verschlechterung der Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist jedenfalls nicht ausreichend.

Auch den tatsächlichen Zugang der BF2 zur medizinischen Behandlung in der Ukraine sieht das erkennenden Gericht als gewährleistet. So hat sich im gesamten Verfahren, wie beweiswürdigend festgehalten, weder ergeben, dass die Heilbehandlung der BF2 mit nicht erschwinglichen Kosten verbunden wäre, noch, dass die behandelnde Klinik unzumutbar weit vom Heimatort der BF entfernt ist. Außerdem verfügt die BF2 in der Ukraine nicht nur über ihre beiden Eltern, sondern auch ihren sonstigen Familienverband.

Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass in der Ukraine die notwendige medizinische Versorgung für die BF2 bestand und besteht, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die BF2 unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF2 (oder BF1) aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Soweit die BF2 immungeschwächt ist, ist auszuführen, dass die BF2 in Österreich ebenso wie in der Ukraine dem Risiko einer Infektion ausgesetzt ist, eine Rückkehr in die Ukraine somit kein maßgeblich erhöhtes Risiko einer Erkrankung mit sich bringt.

II.3.2.3.3. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände kann im konkreten Fall der BF nicht festgestellt werden, dass außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Die BF verfügen somit in der Heimat über ein soziales Netz sowie geregeltes Einkommen, das sie bei der Rückkehr unterstützen kann und wird. Allenfalls könnten die BF auch staatliche Sozialhilfeleistungen wie Familienbeihilfe und Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wären, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dies wurde auch nicht von der BF1 behauptet.

Die BF1 sowie ihr Ehemann verfügen über eine – höhere – Schulbildung bzw Ausbildung und Arbeitserfahrung. Sie haben bereits im Herkunftsstaat gemeinsam den Lebensunterhalt ihrer Familie bestritten und somit für die BF2 gesorgt. Die BF sind mit den Lebensgewohnheiten ihres Heimatlandes vertraut. Die BF haben starke familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Ukraine spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte, wurde von der BF1 nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.

Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würden.

Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.

II.3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - VI. der angefochtenen Bescheide

II.3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

II.3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehöriger der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.

II.3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt aufgrund der gegenüber beiden erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor. Die BF haben auch keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.

Die BF sind erst seit etwa drei Monaten in Österreich aufhältig. Sie leben von Leistungen aus der Grundversorgung und haben keinerlei privaten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, sondern sich ausschließlich der medizinischen Behandlung der BF2 gewidmet.

Demgegenüber haben die BF ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Ukraine, wo sie geboren wurden, aufgewachsen sind, sozialisiert wurden und gearbeitet haben, verbracht und dort finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie über starke familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die BF über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügen. Die bereits vor ihrer Ausreise erwerbstätige BF1 könnte nach einer Rückkehr auch wieder durch eigene Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die BF in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können werden. Schließlich beherrschen die BF auch die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennen die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei ihrer Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Es kann in Gesamtschau ihrer Situation nicht davon die Rede sein, dass die BF aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wären – zumal die BF1 auch nichts Derartiges behauptete – und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätten, sodass ihnen eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatliebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.

Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).

Zwar besucht die BF2 im Bundesgebiet die Schule und besuchte die BF1 einen A1-Deutschkurs, dies muss jedoch insbesondere aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer und der starken Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Den BF kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu.

Folglich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

II.3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Ukraine nicht vorliegt.

II.3.3.5. § 55 FPG 2005 lautet auszugsweise:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

[…]

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

[…]“.

In Abs 2 wird normiert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung (idF BGBl I 2012/87: ab Rechtskraft) des Bescheides, mit welchem die Rückkehrentscheidung mit der Dauer des Einreiseverbotes bekannt gegeben wird, beträgt. Daraus ergibt sich, dass die Behörde bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen hat. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Behörde dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nur bei einem solchen Überwiegen, kann die Behörde gem Abs 3 die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen. Diese Möglichkeit erfolgt in Umsetzung des Art 7 Abs 2 der RückführungsRL. Das Vorliegen solch besonderer Umstände hat der betreffende Drittstaatsangehörige nachweislich darzulegen. Besondere Umstände können insb die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein (vgl. ErläutRV (BGBl I 2011/38).

Bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass bei der Beurteilung, ob Gründe vorliegen, die gemäß § 55 Abs 2 und 3 FPG eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, ein weites Verständnis geboten ist. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 55 FPG, E2.)

Bei den Gründen, die ein Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, muss es sich schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln; ihre Beseitigung bzw ihr Wegfall muss absehbar sein (vgl VwGH 16.05.2013, Zl 2012/21/0072).

Im vorliegenden Fall sind solche besonderen Umstände gegeben: Die BF1 legte eine Bestätigung über den Schulbesuch der BF2 (AS 241) als Nachweis für das begonnene Schulsemester vor. Angesichts der Tatsache, dass sich die BF2 gerade mitten im Schulsemester befindet und es sich dabei um einen vorübergehenden Umstand handelt, dessen Wegfall absehbar ist, überwiegen bei einer Abwägung dieser Umstände die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben. Daher konnte das erkennende Gericht die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den vorgesehenen 14 Tagen festsetzen.

Die Frist war mit 2 Monaten festzusetzen, da am 05.02.2022 die Semesterferien der Wiener Schulen beginnen und somit die BF2 das begonnene Schulsemester noch im wesentlichen beenden kann. Insbesonders kann die Zeit von den BF auch zur Organisation der weiteren medizinischen Behandlungen der BF2 in der Ukraine genutzt werden.

Kommen die Beschwerdeführer der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nach, so können sie auch unter den in § 46 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).

II.3.3.6. Es war daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem den BF ausführlich Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde nicht substantiiert entgegengetreten. Es sind daher sowohl die Voraussetzungen des ersten Falles des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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