BVwG W226 1434357-1

BVwGW226 1434357-16.3.2014

AsylG 1997 §3 Abs1
AsylG 1997 §75 Abs20
AsylG 1997 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 1997 §3 Abs1
AsylG 1997 §75 Abs20
AsylG 1997 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1434357.1.00

 

Spruch:

W226 1434357-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 07.530-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter (Zlen. W226 1439074-1 und W226 1439073-1) am 20.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, dass er diese im März 2012 von XXXX aus gestartet habe. Er sei mit einem Taxi nach Inguschetien gefahren. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei legal erfolgt. Er sei mit seinem russischen Inlandspass, der vom Passamt in XXXX ausgestellt worden sei, ausgereist.

Konkret sei er mit seiner Frau (traditionell verheiratet) und seiner minderjährigen Tochter von XXXX mit einem Taxi nach Inguschetien gefahren, wo sie sich drei Tage lang aufgehalten hätten, um die Weiterreise zu organisieren.

Sie seien in der Folge mit einem Kleinbus (ca. 8 Personen) in die Ukraine gefahren, wo sie sich knapp einen Monat lang aufgehalten hätten. Im gleichen Kleinbus seien sie Richtung Tschechien gefahren, wo sie sich zwei Tage lang aufgehalten hätten. Am Tag der Antragstellung seien sie von Tschechien mit einem PKW bis nach XXXX gefahren. Konkrete Ortsangaben zur Reisebewegung habe der Beschwerdeführer nicht machen können.

Die schlepperunterstützte Ausreise sei vom Beschwerdeführer mit Hilfe von Bekannten organisiert worden. Für die gesamte Familie habe er US-$ 3.000 bezahlt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er und seine drei Freunde aus seinem Dorf von Männern, die für Kadyrov arbeiten würden, abgeholt, mehrere Tage angehalten und gefoltert worden seien. Ihnen seien komische Fragen über ihnen nicht bekannte Dinge gestellt worden. Sie seien beschuldigt worden, Lebensmittelpakete an die Kämpfer ausgeteilt zu haben. Es seien viele Fragen gestellt worden, die sie nicht verstanden hätten und zu denen sie keinen Zusammenhang herstellen hätten können. Es sei ihnen mit dem Umbringen gedroht worden.

Aus Angst um sein Leben sei er mit seiner Familie aus dem Herkunftsstaat geflohen.

Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von besagten Männern gefoltert zu werden. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen.

Der Beschwerdeführer brachte seinen russischen Inlandspass in Vorlage.

Am 06.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, niederschriftlich einvernommen.

Eingangs danach befragt, gab der Beschwerdeführer an, aus Tschetschenien zu stammen und seit dem Jahr 2010 mit seiner Frau nach moslemischer Tradition verheiratet zu sein. Sie seien nicht am Standesamt gewesen. Dort seien sie nur gewesen, als seine Tochter geboren worden sei, damit sie den Namen des Beschwerdeführers tragen könne.

Im Herkunftsstaat würden sich drei Geschwister - zwei Schwestern und ein Bruder - und ein Stiefbruder aufhalten.

Der Vater des Beschwerdeführers sei vor ca. einem Jahr verstorben, seine Mutter sei bereits verstorben, als der Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen sei.

Eine Schwester lebe in Tschetschenien, ein Bruder in XXXX und eine Schwester in XXXX. In Tschetschenien würden sich im Übrigen Onkeln und Tanten aufhalten.

Zu seinen Angehörigen in Russland habe er im Moment keinen Kontakt. Sein Onkel wisse aber, dass er mit seiner Familie weggegangen sei.

Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Tschetschenien gelebt.

Im Herkunftsstaat habe er gearbeitet. Ein Cousin habe ein Geschäft gehabt, bei dem der Beschwerdeführer gegen Bezahlung gearbeitet habe.

Zur Ausreise befragt, erklärte der Beschwerdeführer Tschetschenien Ende März 2012 verlassen zu haben. Sein älterer Bruder habe ihn mit dem Taxi nach Inguschetien gebracht, wo er einen Monat verbracht habe. Er und seine Familie seien in der Folge in die Ukraine und von dort weiter auf dem Landweg nach Österreich gereist.

Insgesamt habe er 90.000 Rubel für sich und seine Familie bezahlt. Verwandte hätten dieses Geld gesammelt. Er habe auch ein Auto verkauft, das seinem Vater gehört habe und welches er geerbt gehabt habe. 50.000 Rubel habe er von seinen Verwandten erhalten.

Der Beschwerdeführer habe sich nicht politisch betätigt.

Zum Fluchtgrund befragt, erklärte er, im Herkunftsstaat kein ruhiges Leben führen zu können. Die Polizeistelle in XXXX habe ihn nicht in Ruhe gelassen. Er sei auch einmal entführt - also mitgenommen - worden. Seine Frau habe als Lehrerin gearbeitet. Es sei dann Ende März 2012 ein Polizist gekommen und habe ihm eine Vorladung gegeben. Dies sei in XXXX gewesen. Er sei sehr verstört gewesen, da es das erste Mal gewesen sei, dass er mit der Polizei zu tun gehabt habe. Er und seine Verwandten würden aus dem Dorf XXXX stammen. Der Beschwerdeführer habe aber immer in XXXX gelebt.

Der Beschwerdeführer habe sich in XXXX ansiedeln wollen, um Tiere zu halten. Deshalb sei er mit seiner Frau und seiner Tochter nach XXXX gezogen. In XXXX habe er nie Schwierigkeiten gehabt. In XXXX hätten sie in einem Zweizimmerhaus gelebt. Seine Frau habe in einem Nachbardorf als Lehrerin gearbeitet. Auch vor der Hochzeit habe sie bereits dort gearbeitet. In XXXX habe seine Frau nicht gearbeitet.

Befragt, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, wie lange er bereits in XXXX gewesen sei, als der Polizist gekommen sei. Es sei nicht viel Zeit dazwischen gewesen. Insgesamt hätten sie einen Monat lang in XXXX gelebt. Er habe gleich mit dem Polizisten mitgehen müssen und sei für vier Tage festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er noch einen Tag in XXXX geblieben und in der Folge mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind ausgereist. Seine Frau und seine minderjährige Tochter seien bei seiner Abholung zuhause gewesen. Er sei mit einem Polizeiauto abgeholt worden, das vor dem Nachbarhaus geparkt habe. Im Auto seien noch drei Personen in Uniform gewesen. Sie hätten ihn zur Polizei nach XXXX gebracht.

Bevor er abgeholt worden sei, seien am selben Tag bereits drei andere Burschen aus dem Dorf abgeholt worden. Der Beschwerdeführer habe dies aber vorher nicht gewusst, sondern erst bei der Polizei davon erfahren.

Er habe die Drei auch nicht genauer gekannt.

In der Folge schildert der Beschwerdeführer auf Befragung über die vier Tage dauernde Anhaltung. Er sei nach 16 Uhr abgeholt worden. Bis zum Abendgebet - ca. 22.00 Uhr - sei nichts geschehen. Er sei nur dagesessen und habe keine Antwort auf seine Frage erhalten, weshalb er mitgenommen worden sei.

Die Polizei habe auf Kollegen aus XXXX gewartet.

Nachdem diese gekommen seien, sei er gefragt worden, was er an einem bestimmten Tag in XXXX gemacht habe. Er habe sich nicht genau erinnern können.

Gemeinsam mit den drei anderen Männern sei er beschuldigt worden, die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt zu haben.

Unter massiver Folter, die der Beschwerdeführer detailliert schilderte, sei er dazu gezwungen worden, das von ihnen Gewünschte zuzugeben.

Noch in der ersten Nacht der Folter habe er alles zugegeben, was sie ihm vorgeworfen hätten, obwohl er tatsächlich nichts getan habe.

Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er von Leuten beobachtet worden sei, wie er aus seinem Kofferraum Taschen genommen habe und diese anderen übergeben habe. Sie hätten dann auch wissen wollen, ob er telefonischen Kontakt mit Rebellen habe und wann er sie wieder treffe.

Er sei in der Folge weiter gefoltert worden. Sie hätten von ihm noch wissen wollen, ob er den Rebellen auch Kleidung gebracht habe und zu diesen noch Kontakt habe. Er habe geantwortet, dass er weder telefonischen Kontakt noch Kleidung übergeben habe. Weiters habe er gesagt, obwohl er es nicht getan habe, gebe er zu, Essen übergeben zu haben.

Seine Folterer seien dann gegangen und nach wenigen Minuten sei ein anderer Mann gekommen, der ihm angeboten habe, den Rebellen weiterhin Essen zu bringen, das jedoch vorab vergiftet werden würde.

In der Folge sei er von den Männern freundlich behandelt und zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden.

Befragt, wie er wieder freigekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm am vierten Tag von einem der Männer gesagt worden sei, dass er ein Auto und Geld haben könnte, wenn er die anderen vergiften würde. Ihm sei ein leeres Blatt Papier mit der Aufforderung vorgelegt worden, darauf zu schreiben, dass er bereit sei für sie zu arbeiten. Er habe aber nicht schreiben können, weshalb ihm gesagt worden sei, lediglich zu unterschreiben. Im Zimmer sei ein Computer gewesen. Ihm seien Fotos gezeigt worden. Eines sei von Doku UMAROV gewesen, den jeder kenne. Die anderen Personen auf den Fotos habe er nicht gekannt. Der Mann habe schließlich einen Russen angerufen, der mit einer Mappe gekommen sei. Sie hätten seinen Familiennamen aufgeschrieben und der Mann, der mit ihm zuvor gesprochen habe, habe ihn gefragt, welchen Vornamen er haben wolle. Er habe dem Beschwerdeführer einen Spitznamen geben wollen.

Der Beschwerdeführer habe nur ein einfaches Handy - aber mit zwei SIM-Karten - gehabt, dass ihm abgenommen worden sei. Sie hätten ihm das Handy zurückgegeben und gemeint, dass sie den Beschwerdeführer jederzeit erreichen könnten, um ihn irgendwo zu treffen.

Ihm sei eigentlich nicht klar gewesen, was sie von ihm gewollt hätten. Er habe dann wissen wollen, wer ihm das alles eingebrockt habe, wobei ihm gesagt worden sei, dass ihn dies nicht zu interessieren habe. Er sei schließlich freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe alles zugesagt und sich damit einverstanden erklärt, am nächsten Tag wieder freiwillig zu ihnen zu kommen.

Sein Bruder habe schon auf den Beschwerdeführer gewartet und ihn nach XXXX zurückgebracht. Der Bruder habe gemeint, der Beschwerdeführer solle seiner Frau sagen, sie solle zusammenpacken. Zuhause sei seine Frau gewesen. Noch am selben Tag seien sie vom Bruder des Beschwerdeführers nach Inguschetien gebracht worden.

Auf Ersuchen, sein Vorbringen zusammengefasst zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Frau von XXXX nach XXXX gefahren sei, wo sie einige Wochen gelebt hätten. Dann sei er von Polizisten mitgenommen und über einen Zeitraum von vier Tagen immer wieder gefoltert worden. Am vierten Tag sei er freigelassen worden. Sein Bruder habe ihn abgeholt. Er habe den Beschwerdeführer nach Hause gebracht. Noch am gleichen Tag seien er, seine Frau und seine minderjährige Tochter mit dem Bruder des Beschwerdeführers nach Inguschetien gefahren. Nach XXXX seien sie nicht mehr zurückgekehrt, seitdem sie einen Monat vorher weggezogen seien.

Befragt, welche Verletzungen er erlitten habe, gab er an, es selber nicht gesehen zu haben. Seine Verwandten hätten gemeint, dass seine rechte Gesichtshälfte blutunterlaufen und geschwollen gewesen sei. Die Nase und das recht Auge seien rot verfärbt gewesen. Am Fuß - also wo das Kabel festgemacht gewesen sei - habe er so eine Art Tropfen gehabt. Jetzt sehe man kaum etwas, vermutlich nur eine ganz kleine Narbe.

Befragt, weshalb sein Bruder in XXXX gewesen sei, wo dieser doch in XXXX gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder nicht ständig in XXXX aufhältig sei. Im Zuge seiner Arbeit sei er unterwegs. Sein Bruder sei in XXXX gewesen, als dieser von der Anhaltung erfahren habe und nach XXXX gefahren sei. Dieser habe ihn auch gleich nach XXXX gebracht, wo sie sich einen Monat lang aufgehalten hätten.

Als der Beschwerdeführer noch in XXXX gewesen sei, hätten ihm seine Verwandten mitgeteilt, dass sein Haus unter Beobachtung stehe. Es seien zwei Polizeiautos gekommen. Nach dem Beschwerdeführer sei gesucht worden, da er ja den Termin am nächsten Tag nicht eingehalten habe. Ein Nachbar sei zufällig dazugekommen, als die Polizisten beim Haus des Beschwerdeführers gewesen seien. Der Nachbar habe den Polizisten mitgeteilt, dass dieser den Beschwerdeführer schon seit einigen Tagen nicht mehr gesehen habe und über den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht Bescheid wisse.

Verwandte der Frau des Beschwerdeführers hätten dieser mitgeteilt, dass das Haus in XXXX mittlerweile niedergebrannt worden sei. Dies sei geschehen, als sie noch in XXXX gewesen seien.

Was aus den anderen drei Männer geworden sei, konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht angeben.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass er getötet werden würde.

Seine Frau sei sofort zu ihren Eltern in XXXX gezogen, da sie Angst gehabt habe. Sie habe gewusst, dass der Beschwerdeführer in XXXX festgehalten werde.

Seine Angehörigen seien jeden Tag zur Polizei gefahren und hätten gewartet.

Diese hätten den Hochrangigen zwar gesagt, dass der Beschwerdeführer unschuldig sei, diese hätten dies aber nicht glauben wollen.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, unbescholten zu sein. Er lebe von der Bundesbetreuung und habe keinerlei Kontakte in Österreich.

Er sei gesund. Seit der Folter wisse er nicht, ob er zeugungsfähig sei. Seitdem habe er ständig Kopfschmerzen.

Der Beschwerdeführer habe nach seiner Freilassung Befunde über seinen Krankheitszustand haben wollen. Sein Bruder habe ihn auch einmal nach XXXX zur XXXX gefahren. Die Ärzte hätten gemeint, ihm nichts bestätigen zu können, erklärten ihm jedoch, dass er zeugungsunfähig sei. Sie seien zwei Tage lang in XXXX geblieben. Seine Frau und seine Tochter seien ebenfalls mit in XXXX gewesen. In diesem Monat - also eher gegen Ende dieses Monats - seien sie die beiden Tage in XXXX gewesen. Sein Bruder habe sie wieder zurück nach XXXX gebracht. Die beiden Tage hätten sie im Elternhaus verbracht. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitig im Spital gewesen, wovon seine Frau gewusst habe.

Mit Schreiben vom 17.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vor einen Mediziner zur gutachterlichen Feststellung der Richtigkeit seiner Ausführungen vorgeladen, da der Beschwerdeführer in seiner Befragung Verletzungen durch Folter durch die Heimatbehörden behauptet habe.

Der befasste Mediziner, ein Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstatte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.10.2012 ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten, das mit 17.10.2012 datiert ist.

In Summe kam der Sachverständige nach Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung der von ihm in der Einvernahme am 06.09.2012 angegebenen Folterungen zum Schluss, dass kein medizinischer Beweis für die vom Beschwerdeführer angeführten Misshandlungen bestehe. Die vorgezeigten Folterspuren seien der untaugliche Versuch einer Täuschung. Das Auftreten und das Vorbringen der angeblichen Misshandlungen des Beschwerdeführers würden nicht dem üblichen Verhalten von Folteropfern entsprechen.

Am 06.01.2013 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, unterzogen.

Eingangs konkret danach befragt, meinte der Beschwerdeführer sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, dass er mit seiner Frau nach Österreich gekommen sei. Diese stehe mit ihren Eltern und den Geschwistern des Beschwerdeführers in Kontakt.

Auf Vorhalt, dass der Gutachter keine Schwellung und auch keine Narbe am Hinterkopf feststellen habe können, meinte der Beschwerdeführer, dass ihn der Arzt nicht richtig angesehen habe. Er könne nur immer dasselbe sagen und nichts mehr hinzufügen.

Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten massiven Folterungen mit Strom, die zu keinen Brandspuren oder Ähnlichem geführt haben sollen, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wieviel Strom es gewesen sei. Es sei für ihn sehr schmerzhaft gewesen.

Auf weiteren Vorhalt, dass die von ihm behaupteten Folterspuren unter den Achseln bzw. am Fußrücken vom Gutachter als eine Schnürfurche einer Sandale bzw. typische Hautrisse nach Gewichtszunahme identifiziert worden seien, meinte der Beschwerdeführer, am Fuß nach den Folterungen sogar geblutet zu haben. Mehr könne er nicht dazu sagen.

Der Gutachter habe auch ausgeführt, dass bei stundenlanger Fesselung und Folter es zu Abwehrbewegungen komme. Die Fesseln würden Spuren unter der Haut hinterlassen, die beim Beschwerdeführer nicht zu erkennen seien. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass er mit einem Scotch-Band gefesselt worden sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu bewegen. Er habe so große Angst gehabt und hätte sich schon deshalb nicht gewehrt. Er habe sogar gemeint, dass sie ihn töten hätten sollen, statt ihn zu foltern.

Ihm wurde auch vorgehalten, dass er all die Folterungen, die ja lebensbedrohlich gewesen seien, sehr unbeteiligt und völlig emotionslos geschildert habe. Hätte er tatsächlich die von ihm geschilderten Dinge erlebt, wäre dies bei Erzählungen sehr wohl merkbar gewesen.

Hiezu meinte er, dass er das Erzählte erlebt habe und deshalb flüchten habe müssen.

Nach dem Hinweis, dass er keine Narben von den Folterungen habe, obwohl diese massive Gewalteinwirkung beinhaltet hätten, meinte er, dass er ja im Kopfbereich noch diese Schwellung habe.

Befragt, ob er noch sein Vorbringen zu ergänzen habe, meinte er, dass eine Woche vor der Untersuchung seine Frau mit ihrem Vater telefoniert habe. Der Vater habe der Frau erzählt, dass der Bruder des Beschwerdeführers dem Vater seiner Frau erzählt habe, dass zwei Polizisten bei ihnen gewesen seien, diesen jedoch nichts erzählt worden sei. Gegenüber vom Haus des Beschwerdeführers lebe seine Tante. Auch diese sei von den Polizisten nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Die Tante habe den Polizisten erzählt, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei. Sie hätten in der Folge gefragt, wann der Beschwerdeführer wieder nachhause kommen würde.

Auf Befragung erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder nach wie vor in seinem Elternhaus in XXXX mit seiner Stiefmutter lebe. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls in diesem Haus gelebt.

Einen Monat vor seiner Flucht habe der Beschwerdeführer aber in XXXX gelebt. Das dortige Haus habe ebenfalls dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Der Schwiegervater habe erzählt, dass dieses Haus niedergebrannt worden sei.

Er habe keine Möglichkeit zurückzufahren, da er getötet werden würde. Er habe niemanden, der ihn unterstützen könnte. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und sein Bruder habe Tschetschenien ebenfalls verlassen müssen.

Auch bei seinem Bruder in XXXX könne er nicht leben, da er dort auch gefunden werden könnte.

Er mache sich Sorgen um seine Familie. Cousins des Beschwerdeführers seien Widerstandskämpfer gewesen, weshalb er auch Probleme gehabt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme Parteiengehör zu den Länderfeststellungen gewährt und ihm basierend auf den Länderinformationen dargelegt, dass sein Vorbringen seitens des Bundesasylamtes nicht als glaubwürdig erachtet werde. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Auch seine Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar.

Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass es keinen Sinn mache, noch etwas hinzuzufügen, wenn ihm nicht geglaubt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2013, Zl. 12 07.530-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.

Seine Identität stehe infolge der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes fest.

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Gefährdung zu gewärtigen gehabt hätte. Er habe keine Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation glaubhaft machen können.

Es habe auch aus den sonstigen Umständen eine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer könne für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat unter denselben Umständen leben, wie er es auch vor der Ausreise getan habe. Seine Familie wohne in der Russischen Föderation. Er verfüge über Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Er sei arbeitsfähig und er könne im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Arbeit aufnehmen.

Es habe für den Fall einer Rückkehr auch keine Bedrohung durch staatliche Organe im Herkunftsstaat festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer sei gesund.

Zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet wurde festgestellt, dass er sich mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter im Bundesgebiet aufhalte, die ebenfalls negative Entscheidungen erhalten hätten.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei oberflächlicher Betrachtungsweise zwar eine plausibel erscheinende Rahmengeschichte vorgetragen habe.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Verletzungen seien jedoch von einem Sachverständigen bewertet worden. Dessen Gutachten habe ergeben, dass keine Folterspuren durch Stromfolter nachgewiesen werden hätten können. Der Gutachter habe im Gutachten angemerkt, dass von den Erzählungen des Beschwerdeführers her Folterspuren durch Stromstöße sichtbar sein hätten müssen.

Die vom Beschwerdeführer gezeigten Narben im Bereich der Achseln und des rechten Fußristes seien vom Gutachter als schlechtes Täuschungsmanöver aber keinesfalls als Folterspuren bezeichnet worden.

Im Zuge einer Einvernahme sei der Beschwerdeführer auf die mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens hingewiesen worden.

Dass er sich nicht nachvollziehbar auf zuvor zu keinem Zeitpunkt erwähnte und lange zurückliegende Operationen beziehe und nicht versuche, die Behörden von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen, zeige lediglich, dass der Schluss der mangelnden Glaubwürdigkeit richtig sei.

In Summe sei seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, da diese jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität missen lassen würden.

Rechtlich wurde dargelegt, dass mangels eines glaubhaften asylbegründenden Sachverhaltes kein Asyl gewährt werden habe können, zumal sich auch keine amtswegig aufzugreifenden Umstände für die Erteilung von Asyl ergeben hätten.

Es hätten sich auch keine Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben, zumal der Beschwerdeführer gesund sei.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 11.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde.

Darin wurde moniert, dass die belangte Behörde sich zu Unrecht ausschließlich auf das medizinische Sachverständigengutachten gestützt habe.

Dem Gutachtensergebnis hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Gutachtensstellung erst sieben Monate nach der Folter durchgeführt worden sei. Daher sei es nicht unwahrscheinlich, dass keine Schäden mehr sichtbar sein würden.

Soweit sich laut Gutachten keine Hinweise für eine Folter mit Strom finden, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht ausschließlich mit Strom gefoltert worden sei. Er sei auch mehrfach geschlagen worden. Die Kopfschmerzen und das blutige bzw. schaumige Erbrechen müssten daher nicht unbedingt alleine auf die Folter mit Strom zurückzuführen sein, sondern könnten sehr wohl auch auf die anderen gewaltsamen Einwirkungen zurückzuführen sein. Es sei daher keinesfalls mit Sicherheit erwiesen, dass die Stromstärke dermaßen hoch gewesen sei, dass gezwungenermaßen auch nach sieben Monaten noch sichtbare Narben zurückbleiben müssten.

Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er mit dicken Klebebändern im Bereich der Hand- und Sprunggelenke gefesselt worden sei. Dabei handle es sich um ein relativ elastisches Material. Dadurch sei es zu keinen tiefen Einschnitten in die Haut während der Stromfolter gekommen. Deshalb sei auch nachvollziehbar, dass es trotz Folter mit Strom und damit verbundener schmerzbedingter Fluchtbewegungen zu keinen Verletzungsspuren durch Hauteinschnitte durch die Fesselung gekommen sei.

Der Gutachter sei im Übrigen voreingenommen gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen. Dieser habe den Beschwerdeführer nicht gerade freundlich behandelt, weshalb der Beschwerdeführer eine arrogante Reaktion gezeigt habe, die menschlich nachvollziehbar sei.

Ebenso sei die Verständigung mit dem Russischdolmetscher schlecht gewesen. Dieser sei ebenso sehr unfreundlich gewesen.

Der Sachverständige sei im Übrigen kein Fachmann für Psychologie oder Psychiatrie und wäre allenfalls ein mit Folteropfern erfahrener Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Psychiatrie oder Psychologie beizuziehen gewesen.

Wenn ihm vorgehalten werde, sein Fluchtvorbringen emotionslos geschildert zu haben, sei dies mit den kulturellen Unterschieden zu begründen. Der Beschwerdeführer habe keine Schwäche gegenüber den Beamten einer ausländischen Behörde zeigen wollen.

Die von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung angeführte Operation sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen und stehe erkennbar in keinem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen.

Der Beschwerdeführer verwies im Übrigen auf mehrere Passagen auf S. 10 im angefochtenen Bescheid (Verfahrensgang, Wiedergabe der Vorhalte am Ende der Einvernahme am 06.01.2013).

Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass die ihn im Herkunftsstaat treffende Verfolgung sehr wohl von staatlichen Behörden - nämlich der Polizei - ausgehe. Da die Aggressionen von staatlichen Behörden ausgehen würden, liege auf der Hand, dass diese nicht gewillt seien, ihm Schutz zu bieten.

Die dem Beschwerdeführer zugefügte Folter stelle jedenfalls eine asylrelevante Intensität dar.

Dahingehend wurde aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen zitiert.

Aus diesen ergebe sich auch, dass dem Beschwerdeführer keine Fluchtalternative im Herkunftsstaat offenstehe.

Schließlich wurde dargelegt, dass das Bundesasylamt - basierend auf den Länderfeststellungen - zu Unrecht davon ausgehe, das abgewiesene Asylweber im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt wären. Dem wurde ein Bericht der SFH "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" vom 12.09.2012 entgegengehalten, der ein anderes Bild zeichne. Dort werde davon berichtet, dass abgewiesene Asylwerber für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden, wobei nach der Freilassung die Befragungen weitergehen würden.

Es bestehe demnach eine durchwegs hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sofort wieder ins Visier der Sicherheitskräfte geraten würde.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Minderheit in anderen Teil Russlands auch nicht zur Verfügung.

Es sei auch sein Haus niedergebrannt worden, weshalb er zu allem Überfluss auch keinen geeigneten Wohnraum vorfinden würde.

Aufgrund der geschilderten Probleme sei ihm auf jeden Fall der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Die XXXX übermittelte mit Faxeingabe vom 15.07.2013 eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs betreffend den Beschwerdeführer und seine Frau.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 12 07.530-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 20.06.2012 (Erstbefragung AS 17-27), am 06.09.2012 (AS 89-98) und am 06.01.2013 (AS 129-138), das Fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 17.10.2012 (AS 99-109), die Beschwerde (AS 213-225) sowie Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend seine Frau und seine minderjährige Tochter (Zlen. 12 07.531-BAT und 12 07.532-BAT).

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht infolge der Vorlage seines russischen Inlandspasses fest.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer halten sich im Bundesgebiet seine Frau und seine minderjährige Tochter (Zlen. W226 1439074-1 und W226 1439073-1) auf.

Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Frau standesamtlich verheiratet sind.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die vom Beschwerdeführer - ergänzt durch seine Frau - vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die seiner Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein.

Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat (S. 12 bis 42 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

2. Beweiswürdigung:

Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Dasselbe gilt im Übrigen für die Frau des Beschwerdeführers, die lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzt und selbst keinen Verfolgungsgrund geltend gemacht hat.

Es bleibt im Übrigen anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer Befragungen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Auch der Inhalt des Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens vom 17.10.2012 wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert.

Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt.

Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Soweit sich im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Widersprüche zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt ergeben haben, war hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am 06.01.2013 sein am 06.09.2012 getätigtes Vorbringen nicht berichtigte. Auch in der Beschwerde wurden - wie dargelegt - Unregelmäßigkeiten oder Falschprotokollierungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung jeweils unterfertigten Einvernahmeprotokolle waren demnach zweifelsfrei der Entscheidung zugrunde zu legen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Sachverständigen sein Vorbringen widersprüchlich schildert war dies offenbar darauf zurückzuführen, dass es sich um ein erfundenes Vorbringen handelt.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, war im Lichte des eingeholten Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen, wobei bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau deutlich wird, dass das Vorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält, da dieses widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen ist.

Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer eine "bei oberflächlicher Betrachtungsweis plausibel erscheinende Rahmengeschichte" vorgetragen habe, was bei näherer Betrachtungsweise - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen seiner Frau - jedoch nicht der Fall ist.

Der Beschwerdeführer soll im Rahmen einer mehrtägigen Anhaltung durch die tschetschenischen Behörden zu Unrecht beschuldigt worden sein, die Widerstandsbewegung mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer unter Folter die Anschuldigungen gegen ihn bestätigt habe, sei er zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden aufgefordert worden, wozu er sich einverstanden erklärt habe. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter geflüchtet.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht wie das Bundesasylamt davon aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht.

In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt geschilderte erlittene Folter nicht medizinisch beweisbar ist.

Der Sachverständige orientierte sich in seinem Gutachten an den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 06.09.2012, wo der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert über die von ihm behauptete Folter gesprochen hat.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom Sachverständigen auf Folterspuren untersucht.

Zur Folterung mit Strom wird im Gutachten ausgeführt, dass es ohne weiteres möglich ist, dass eine Stromfolter durchgeführt worden ist, ohne dass sichtbare Spuren in Form von Verbrennungsstellen zu sehen sein müssen, was abhängig von Spannung, der Stromstärke und dem Widerstand (der Haut) ist.

Der Beschwerdeführer hat eine stundenlange Folter mit Strom behauptet. Es sei laut Beschwerdeführer ein Stromgenerator verwendet worden, mit dem mit den Kurbelbewegungen der Stromfluss und die Spannung beeinflusst worden seien.

Im Gutachten wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass ihm übel geworden sei, er Kopfschmerzen gehabt habe und er schaumig erbrochen habe.

Der Gutachter zog aufgrund dieser Ausführungen den Schluss, dass - vor allem wenn die angegebene Folter die ganze Nacht angedauert haben soll - davon ausgegangen werden muss, dass die Folter mit einer solchen Spannung erfolgte, dass sog. Strommarken an der Ein- bzw. Austrittsstelle des Stromes entstanden sein müssten.

Beim Beschwerdeführer konnten derartige Strommarken nicht nur nicht entdeckt werden, sondern handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgezeigten "Folterspuren" im Bereich der Achseln und des rechten Fußristes einmal um Hautrisse, wie sie zB bei extremer Gewichtszunahme oder Muskelvermehrung auftreten und zB bei Gewichthebern, Bodybuildern und anderen Kraftsportlern häufig gesehen werden sowie um die Schnürfurche einer Sandale. Dass diese Veränderungen eine Folge von Folter sind wurde klar verneint.

Weiters wurde zu der Behauptung, während der Misshandlungen mit Klebebändern im Bereich der Hand- und Sprunggelenke gefesselt gewesen zu sein, vom Sachverständigen erläutert, dass es bei einer Stromfolter über viele Stunden zu schmerzbedingten Fluchtbewegungen gekommen wäre und die Fesselung dadurch in die Haut eingeschnitten hätte, sodass zirkuläre oder semizirkuläre Wunden entstanden wären, welche zum heutigen Zeitpunkt als analog aussehende Narben imponiert würden.

In der Einvernahme am 06.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt des Gutachtens vorgehalten, wo er meinte, dass ihn der Arzt nicht genau angesehen habe. Er könne auch nur immer dasselbe sagen und nichts mehr hinzufügen. Zur Folterung mit Strom meinte er, nicht sagen zu können, wieviel Strom es gewesen sei. Es sei führ ihn sehr schmerzhaft gewesen und habe er nach der Folterung sogar geblutet. Zum Nichtvorliegen von Spuren meinte er, dass er mit einem Scotch-Band gefesselt worden sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu bewegen. Er habe große Angst gehabt und sich schon deshalb nicht gewehrt. Er habe sogar gemeint, sie sollten ihn töten als zu foltern. (AS 131)

In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, nicht ausschließlich mit Strom gefoltert worden zu sein, sondern auch mehrfach geschlagen worden zu sein. Es sei daher keinesfalls mit Sicherheit erwiesen, dass die Stromstärke dermaßen hoch gewesen sei, dass gezwungenermaßen auch nach sieben Monaten noch sichtbare Narben zurückbleiben müssten. Er meinte im Übrigen erneut, dass die Klebebänder mit welchen er gefesselt worden sei, relativ weich und elastisch gewesen seien. Dadurch sei es zu keinen tiefen Einschnitten in die Hand während der Stromfolter gekommen.

Der Beschwerdeführer meinte in der Beschwerde auch, dass er den im Zuge der Untersuchung herangezogenen Dolmetscher sehr schlecht verstanden habe. Der Dolmetscher wie auch der Sachverständige seien sehr unfreundlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch das Gefühlt gehabt, dass der Sachverständige ihm gegenüber sehr voreingenommen gewesen sei.

Der erkennenden Einzelrichter hält zum Sachverständigengutachten fest, dass dieses schlüssig und nachvollziehbar ist.

Der Sachverständige ist Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie und weist demnach die notwendige Befähigung auf, Verletzungen und Verletzungsfolgen entsprechend zu beurteilen. Im Übrigen weist der Sachverständige eine Erfahrung von 25 Jahren in der Begutachtung von Folteropfern auf.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Ein gegenteiliges Privatgutachten oder Ähnliches wurde von ihm auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 06.01.2013 insbesondere nicht vorgetragen, dass es im Rahmen der Untersuchung zu Problemen mit dem Gutachter oder dem Dolmetscher während der Gutachtenserstellung gekommen ist. Vielmehr meinte er am 06.01.2013 lediglich, dass ihn der Gutachter nicht genau angesehen habe. Dem widerspricht jedoch der Inhalt des Gutachtens, wo die Untersuchung des Körpers des Beschwerdeführers detailliert beschrieben wird.

Den inhaltlichen Einwendungen zum Gutachten war entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendige Fachkenntnis hiefür besitzt.

Tatsache ist, dass die von ihm geschilderte Folter mit Storm entsprechende Spuren hinterlassen müssen hätte.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Sachverständige nicht die notwendige Fachkenntnis besitzt, um die psychische Reaktion des Beschwerdeführers auf die Folter zu beurteilen, war anzumerken, dass der Sachverständige im Gutachten auch mehrfach ausgeführt hat, dass er kein Fachmann für Psychologie oder Psychiatrie sei.

Lediglich im Hinblick auf seine 25jährige Erfahrung mit Folteropfern führte der Sachverständige aus, dass Folterungen praktisch immer mit psychischen Alterationen verbunden sind, die der Beschwerdeführer nicht gezeigt hat.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich erklärt, dass er vor dem Sachverständigen arrogant aufgetreten ist. Bereits im Zuge der Einvernahme vom 06.09.2012 wurde - wie auch im Gutachten - festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ohne Emotionen geschildert hat. Der Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang in der Beschwerde, dass dies mit den Traditionen im Herkunftsstaat zu tun habe, als Mann vor anderen keine Schwächen zu zeigen.

Dass der Beschwerdeführer eine dermaßen traumatische Erfahrung demnach wiederholt derart gesteuert und emotionslos geschildert hat, konnte ein Arzt mit langjährigen Erfahrungen mit Folteropfern wohl bedenkenlos in seine Beurteilung einfließen lassen.

Maßgeblich bleibt jedoch, dass die geschilderte Folter mit Strom spuren am Körper des Beschwerdeführers hinterlassen hätte müssen.

Abgesehen vom Gutachtensergebnis spricht aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

Der Beschwerdeführer hat zwar ein ausführliches und sehr detailliertes Vorbringen erstattet, blieb entscheidende Informationen jedoch schuldig.

So konnten weder er noch seine Frau anführen, wann die einmalige mehrtägige Anhaltung des Beschwerdeführers, die noch dazu zeitnah zur Ausreise erfolgt ist, stattgefunden haben soll. Dies erscheint insofern schwer nachvollziehbar, als dieses Ereignis dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind aus Tschetschenien ausgereist ist. Der Beschwerdeführer meinte auch, dass er sich in einem Krankenhaus eine Bestätigung über seine Verletzungen ausstellen lassen habe wollen. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass er oder seine Frau über die genauen Daten der Anhaltung Bescheid wissen hätten müssen, hätte die Anhaltung tatsächlich stattgefunden.

Zur Ausreise hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen getätigt.

In der Erstbefragung am 20.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im März 2012 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort drei Tage lang aufgehalten und in dieser Zeit ihre weitere Reise organisiert. Sie seien dann mit einem Kleinbus in die Ukraine gefahren, wo sie sich ca. ein Monat lang aufgehalten hätten, bevor sie über Tschechien nach Österreich gereist seien (AS 23). In der Einvernahme am 06.09.2012 erklärte er im völligen Widerspruch dazu, dass er seine Ausreise von XXXX angetreten habe. Er, seine Frau und seine Tochter seien nach XXXX gebracht worden, wo sie einen Monat verbracht hätten. Sie seien dann in die Ukraine und auf dem Landweg nach Österreich gefahren. (AS 91) In derselben Einvernahme meinte er zu einem späteren Zeitpunkt, von XXXX nach XXXX gefahren zu sein. Nach XXXX sei er nicht mehr zurückgekehrt, nachdem sie einen Monat vorher weggezogen seien (AS 96).

Als der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, gab er schließlich an, dass sein Bruder ihn, seine Frau und seine Tochter nach der Freilassung einmal nach XXXX in eine Klinik gefahren habe. Sie seien zwei Tage in XXXX geblieben. Dies sei gegen Ende des Monats ihres Aufenthaltes in XXXX gewesen. Sie seien beide Tage im Elternhaus gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich im Spital gewesen, wovon seine Frau gewusst habe (AS 97).

Dieses vollkommen widersprüchliche Vorbringen zeigt deutlich, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann.

Seine Frau wiederum hat bereits in der Erstbefragung erklärt, mit dem Beschwerdeführer und der Tochter Ende März von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten, Sie seien dann nach XXXX zurückgefahren, um sich mit ihrem Bruder zu treffen. (AS 23 im Akt 12 07.531-BAT) Am 06.09.2012 erklärte die Frau schließlich, dass sie, ihr Mann, ihre Tochter und ihr Schwager nach XXXX gefahren seien. Der Schwager sei wieder zurück nach XXXX gefahren. Sie seien dann mehr als einen Monat in XXXX geblieben und dann weiter nach Europa gefahren. In dieser Zeit seien sie einmal nach XXXX zurückgefahren für ca. zwei oder drei Tage, ca. drei Tage bevor sie endgültig weggefahren seien (AS 55 und 56 im Akt 12 07.531-BAT).

Es wird sohin deutlich, dass es sich um ein schlecht abgesprochenes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer versucht hat, sein Vorbringen an das seiner Frau anzupassen.

Der Beschwerdeführer hat auch ganz klar erklärt, dass seine Frau mit in XXXX gewesen sein soll und auch gewusst habe, dass der Beschwerdeführer im Spital gewesen sei. Die Frau wiederum erklärte völlig unnachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob ihr Mann in XXXX oder XXXX im Spital gewesen sei. Eigentlich hätten sie ihren Mann in XXXX ins Spital bringen wollen, sie hätten aber Angst davor gehabt. Deshalb glaube sie, dass der Beschwerdeführerin in XXXX im Spital gewesen sei (AS 57 im Akt 12 07.531-BAT). Zuvor erklärte die Frau, dass sie in XXXX die weitere Flucht organisiert hätten. Ansonsten habe es keinen Grund gegeben, um nach XXXX zu fahren. Sie erklärte auf Befragung ausdrücklich, dass sie in XXXX ständig mit ihrem Mann zusammen gewesen sei (AS 56 im Akt 12 07.531-BAT).

Es erscheint im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau vollkommen denkunmöglich, dass die Frau den Ort des Spitalsbesuches des Mannes nicht nennen kann, sollte das Vorbringen den Tatsachen entsprechen.

Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben, dass er und seine drei Freunde aus seinem Dorf abgeholt, angehalten und gefoltert worden seien (AS 25). In der Einvernahme am 06.09.2012 meinte er im Widerspruch dazu, dass drei andere Burschen aus dem Dorf abgeholt worden seien, die er jedoch nicht genauer gekannt habe (AS 57).

Nur am Rande erwähnt der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau auch zur Heirat widersprochen haben. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, nicht mit seiner Frau standesamtlich verheiratet zu sein. Die Frau wiederum erklärte, mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 verheiratet zu sein und auch am Standesamt gewesen zu sein. Seit dem Jahr 2009 lebe sie mit dem Beschwerdeführer zusammen. Der Beschwerdeführer meinte wiederum abweichend, dass er seine Frau lediglich traditionell im Jahr 2010 geheiratet habe und seitdem mit ihr zusammenlebe. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde war im Lichte des widersprechenden Vorbringens die Negativfeststellung zur standesamtlichen Heirat zu treffen.

Im Übrigen belastet dieser weitere Widerspruch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau.

Das geschilderte Vorbringen erscheint aber auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer will von staatlichen Behörden massiv gefoltert worden sein. Er habe sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt und will in der Folge erfolgreich Tschetschenien verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat demnach vor den tschetschenischen Behörden eine Unterstützung der Widerstandsbewegung zugegeben und sich verpflichtet mit den tschetschenischen Behörden zusammenarbeiten. Er will in diesem Zusammenhang auch etwas unterschrieben haben.

In diesem Lichte mutet es geradezu absurd an, dass er nach seiner Flucht mit seiner Frau und seinem Kind mit diesen für zwei Tage nach Tschetschenien zurückgekehrt ist. Er will mit seiner Frau und seinem Kind in sein Elternhaus zurückgekehrt sein. Auch will er in Tschetschenien ein Krankenhaus aufgesucht haben, um sich seine Verletzungen bestätigen zu lassen.

Eine erfolgreich mit der Familie aufgrund massiver Verfolgung geflüchtete Person würde wohl kaum freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren und sich der Gefahr aussetzen, von seinen Verfolgern gefunden zu werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Kind dieser Gefahr ausgesetzt hätte, erscheint vollkommen lebensfremd. Vollkommen unplausibel ist auch, dass der sich bereits auf der Flucht befindliche Beschwerdeführer gerade an eine staatliche Klinik wendet, um Verletzungen dokumentieren zu lassen, die durch Folter entstanden sind.

Führt man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Kind keine Bedenken gehabt haben, mit ihren identitätsbezeugenden Dokumenten den Herkunftsstaat zu verlassen, muss dies wohl als weiteres Indiz gegen eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden gewertet werden.

Zu Bedenken war letztlich auch, dass sich zahlreiche nahe - auch männliche - Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau unvermindert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens scheitert demnach daran, dass dieses nicht mit den Länderinformationen zum Herkunftsstaat in Einklang zu bringen ist. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass das tschetschenische Regime systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt. Derartiges ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt und wurde Derartiges auch nicht in der Beschwerde behauptet.

In diesem Zusammenhang war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers am 06.01.2013 als vollkommen unnachvollziehbar zu bewerten, wo er am Ende der Befragung erklärte, dass Cousins von ihm Widerstandskämpfer gewesen seien, weshalb er auch Probleme habe (AS 132).

Dieses Vorbringen war aufgrund der soeben dargelegten Situation von Angehörigen von Widerstandskämpfern im Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer hat ein derartiges Vorbringen im Übrigen weder im Zuge seiner Erstbefragung noch in seiner ausführlichen Befragung am 06.09.2012 geschildert. Er hat auch ausdrücklich erklärt, dass das Vorbringen rund um seine Anhaltung sein einziger Fluchtgrund sei. Auch in der Beschwerde blieben Probleme im Zusammenhang mit Verwandten, die Widerstandskämpfer gewesen seien, vollkommen unerwähnt.

Dieses beliebige Vorbringen des Beschwerdeführers macht einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer versucht, tatsachenwidrig eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren.

Insgesamt betrachtet war aufgrund des Gutachtens, der aufgezählten Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat klar zu verneinen.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diese Länderfeststellungen selbst in der Beschwerde zitiert.

Aus den vom Bundesasylamt im Verfahren verwendeten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Involviertheit in die Widerstandsbewegung bzw. ein derart bestehender Verdacht der tschetschenischen oder russischen Behörden konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer und seiner Frau eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten.

Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau - auch männliche Angehörige - unverändert und unbehelligt in Tschetschenien noch dazu in XXXX und XXXX aufhalten.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die zitierte Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht laut den Randziffern im genannten Bericht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die weitere Randziffer des zitierten Absatzes des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe führt als Quelle einen Bericht vom 15.01.2010 an. Es war dementsprechend auf die aktuelleren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.

Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer oder seine Frau aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolger in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes weist bloß der Vollständigkeit halber darauf hin, dass in der Beschwerde Ausführungen auf S. 10 des angefochtenen Bescheides angegriffen werden, die jedoch lediglich einen Vorhalt in der Einvernahme am 06.01.2013 darstellen. Dieser Vorhalt wurde im Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, ist jedoch weder in die Beweiswürdigung noch in die rechtliche Beurteilung eingeflossen, weshalb eine weitere Behandlung der dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben konnte.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Frau keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise sein finanzielles Auslangen gefunden. Auch seine Frau soll zuletzt trotz der Geburt der gemeinsamen Tochter einer Beschäftigung als Lehrerin nachgegangen sein.

Im Herkunftsstaat halten sich auch zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau auf. Der Beschwerdeführer berichtete auch davon, in XXXX über sein Elternhaus zu verfügen.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird es dem Beschwerdeführer und seiner Frau, jungen Leuten im arbeitsfähigen Alter, möglich sein, einer Beschäftigung nachzugehen und damit den gemeinsamen notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, wobei festgehalten werden muss, dass eine Unterstützung durch die im Herkunftsstaat sich aufhaltenden Angehörigen möglich und zumutbar erscheint.

Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Frau für den Fall einer Rückkehr möglich sein wird, die gemeinsame Lebensgrundlage zu sichern.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung, die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht ist vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden.

Es haben sich demnach keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat dieses daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 20.06.2012 gestellt hat.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers und seiner Frau ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

Dem Beschwerdeführer - ergänzt durch seine Frau - ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dort halten sich unverändert seine zahlreichen Familienangehörigen auf. Auch zahlreiche Angehörige seiner Frau halten sich unverändert im Herkunftsstaat auf.

Der Beschwerdeführer konnte bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen für sich selbst, seine Frau und seine minderjährige Tochter finden.

Auch seine Frau soll vor der Ausreise trotz minderjähriger Tochter als Lehrerin tätig gewesen sein.

Finanzielle Probleme im Herkunftsstaat wurden während des gesamten Asylverfahrens weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Frau geltend gemacht.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Dem Beschwerdeführer und seiner Frau, beide jung und im arbeitsfähigen Alter, wird es offensichtlich zumutbar sein, in Tschetschenien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in Tschetschenien ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Zumal sich zahlreiche Familienangehörigen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Frau unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr wie bereits vor der Ausreise unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Tschetschenien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht und auch weitverzweigte Verwandte zu diesem Familienverband zählen.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in eine Notlage geraten würden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als zwei Jahren noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Andere Abschiebehindernisse waren - wie dargelegt - nicht fassbar.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner minderjährigen Tochter gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm. 2 Z 22 AsylG 2005 und als Ausfluss dieser Angehörigeneigenschaft mit seiner Frau war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter im Bundesgebiet auf, wobei diese - wie der Beschwerdeführer - lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind.

Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet auf und hat offenbar einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Abgesehen von einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs sind überhaupt keine integrativen Aspekte hervorgekommen. Vielmehr wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung betreut.

In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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