UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z9
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2199673.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. über die Beschwerde der/des 1. XXXX (BF1) und 2. XXXX " (BF2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 18.02.2019, XXXX , mit welchem über Antrag der Gemeinde XXXX festgestellt wurde, dass für das UVP-Vorhaben "Umfahrung XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde der BF1 und BF2 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die damals unvertretene BF1 stellte bereits im Jahr 2014 die Anträge, die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob die Vorhaben des Landes XXXX Umfahrung XXXX bzw. das "Gesamtprojekt der neuen XXXX " einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom 03.09.2014, XXXX , wurden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass keines der beiden Projekte ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 darstelle. Lediglich der 1. Teillabschnitt der Umfahrung bildete damals ein Vorhaben iSd UVP-G 2000, für welches der BF1 mangels örtlicher Betroffenheit keine Antragslegitimation zukommen konnte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
I.2. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2014 und 2015 bei der UVP-Behörde weitere Feststellungsanträge von Privatpersonen bzw. einem Verein (als anerkannte Umweltorganisation nach dem UVP-G 2000) eingebracht.
I.3. Die nunmehr vertretene BF1 stellte mit Schreiben vom 18.12.2015 den Antrag, die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben " XXXX - Umfahrung XXXX " eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
I.4. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , wurde hinsichtlich der Errichtung des 2. Teilabschnitts der Umfahrung XXXX (Abschnitt XXXX ) festgestellt, dass dafür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hinsichtlich der Errichtung des Teilabschnitts 1, des Teilabschnitts 3 und der gesamten Umfahrung XXXX wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1, deren Bürgermeister und deren Gemeinderat Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 10.08.2017, W225 2128090-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurück. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen.
I.5. Mit Antrag vom 30.11.2017 stellte die BF1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, den Antrag, die XXXX Landesregierung als UVP-Behörde möge feststellen, ob für das Vorhaben " XXXX " eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
I.6. Mit Bescheid der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde vom XXXX , wurde auf Grund des Antrags vom 30.11.2017 der BF1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, festgestellt, dass für das Vorhaben "B XXXX " soweit der Antrag die Errichtung des 3. Teilabschnitts der Umfahrung XXXX , den sogenannten Abschnitt XXXX betrifft, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurden jene Antragsteile, die über das unter Spruchpunkt I. genannte Vorhaben hinausgehen (Teilabschnitt 1 und Teilabschnitt 2 sowie die gesamte Umfahrung XXXX ), als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und der BF2 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 16.11.2018, W225 2199673-1/9E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 07.05.2018 ersatzlos und trug der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückverweisungsgrundes auf. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen.
I.7. Mit neuerlichem Bescheid der XXXX Landesregierung vom 18.02.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Umfahrung XXXX ", bestehend aus dem Teilabschnitt 1 (sogenannte Umfahrung XXXX , Länge rund 3,3 km, prognostizierte DTV für 2025 maximal 10.790 Kfz/24 h), dem Teilabschnitt 2 (sogenannter Abschnitt XXXX , Länge rund 2,6 km, prognostizierte DTV für 2025 maximal
11.300 Kfz/24 h) und dem Teilabschnitt 3 (sogenannter Abschnitt XXXX , Länge rund 2,6 km, prognostizierte DTV für 2025 maximal 8.240 Kfz/24 h), mit einer sich sohin ergebenden Gesamtlänge von rund 8,5 km und einem maximalen DTV von 11.300 Kfz/24 h, nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
I.8. Gegen diesen Bescheid vom 18.02.2019 erhoben die BF1 und der BF2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M., Mariahilfer Straße 124/15, 1070 Wien, mit Schreiben vom 14.03.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.03.2019, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In ihren Beschwerden beantragten die BF zusammengefasst:
- den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben;
- die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Anträgen der BF stattzugeben;
- den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Begründend führten die BF aus, dass die dem Bescheidinhalt zugrundeliegende Rechtsnorm falsch ausgelegt worden sei. Die Behörde habe es unterlassen, die zusätzlichen Erweiterungen des Vorhabens - insbesondere nördlich von XXXX - in die Prüfung miteinzubeziehen.
Darüber hinaus bemängelten die BF die von der belangten Behörde vorgenommene strenge Antragsbindung. Aufgrund der eingebrachten Anträge wäre die Behörde dazu angehalten gewesen, das Feststellungsverfahren nicht nur formal auf einzelne "Vorhaben" und Teilabschnitte zu beschränken, sondern alle ihr bekannten Straßenbauvorhaben im relevanten räumlichen Bereich zu berücksichtigen. Die Behörde verweigere abermals eine Gesamtbetrachtung des Straßenbauvorhabens XXXX und habe Ermittlungen, ob im Sinne der erforderlichen Kumulationsbestimmungen ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliege, unterlassen. Eine derartige Prüfungs- bzw. Ermittlungspflicht könne auch aus Art. 11 UVP-RL abgeleitet werden.
Die belangte Behörde lege die Anträge der BF1 so aus, dass lediglich die Teilabschnitte 1-3 der Umfahrung XXXX dahingehend geprüft werden, ob die Schwellenwerte zur Durchführung eines UVP-Verfahrens erreicht sind. Laut angefochtenem Bescheid würden die gesamten verkehrsrelevanten Maßnahmen in unmittelbarer Umgebung kein Gesamtvorhaben darstellen. Die Behörde komme daher zu Unrecht zum Ergebnis, dass die gesamte Umfahrung XXXX kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 sei.
Wie die BF darlegen, seien jedoch mehrere Straßenbauvorhaben in der unmittelbaren Umgebung geplant, die jedenfalls im Zusammenhang mit der Umfahrung XXXX stünden und auch im Rahmen der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen gewesen wären. Dass die Landesstraßenverwaltung nicht darüber informiert sei, was die Abteilung Raumordnung im Zusammenhang mit der Errichtung von überörtlichen Verkehrswegen unternimmt, könne jedenfalls nicht nachvollzogen werden.
Die BF führten in ihrer Beschwerde zudem an, dass das Vorhaben aufgrund der zu erwartenden Funktion der Straße als überregionale und internationale Nord-Süd-Verbindung zu verstehen sei. Tatsächlich sollen nämlich nicht nur Ortskerne umfahren, sondern eine überregionale Verkehrsverbindung geschaffen werden. Um den Schwellenwert von 10 km zu unterschreiten, habe die Behörde die zunächst vorgesehene Spange XXXX herausgenommen und vorerst noch nicht verordnet, obwohl dieses Projekt in Kürze realisiert werde. Zudem habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts klar zum Ausdruck gebracht, dass für die Berechnung des Längenkriteriums nicht nur die Haupttrasse, sondern auch alle daran anschließenden Wege, die zumindest eine Verkehrsbelastung von 2.000 DTV erreichen, zu berücksichtigen seien. Fänden diese Bereiche und Längen Berücksichtigung, sei davon auszugehen, dass die Schwellenwerte gemäß UVP-G 2000 erreicht seien.
Dass mit dem Vorhaben tatsächlich eine internationale Nord-Süd-Transitverbindung errichtet werden solle, belege zudem der Umstand, dass ein LKW-Fahrverbot (außer Ziel- und Quellverkehr) zwischen der neuen XXXX auf XXXX ausgeschlossen sei, da in diesem Bereich noch keine Autobahnverbindung bestehe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das diesbezügliche Vorbringen der BF - insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 26.02.2018 - bei der durch die Behörde erfolgten Berechnung des Längenkriteriums nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus lege die belangte Behörde keinerlei Unterlagen über die einzelnen Straßenachsen und die zugehörigen prognostizierten DTV für 2025 vor. Unter Punkt 5.5 werde eine Gesamtlänge von 9,2 km bei "Zusammenzählen der Längen der gesamten Umfahrung und der Abzweigungen" angeführt, ohne diese zu begründen. Die einzige abgebildete Längendarstellung auf Seite 8 sei unrichtig, da Zahlen vertauscht worden seien. Unrichtig sei auch, dass Abzweigungen und Straßenstücke gesondert zu betrachten seien und längenmäßig nicht addiert werden könnten. Laut Berechnung der BF ergebe sich eine Gesamtlänge von mindestens 10.500 m.
Von den BF wurde zudem kritisiert, dass einige das Vorhaben begleitende straßenbauliche Veränderungen und Maßnahmen von der Behörde als "Umbau" bezeichnet werden, obwohl es sich vielmehr um einen Neubau handle bzw. mit dem "Umbau" ein gravierender Funktionswechsel einhergehen würde.
Widersprochen werde zudem der Darstellung der Behörde, dass Bauabschnitt 3- XXXX als selbstständiges Projekt bestehen könne.
Weitere geplante Streckenabschnitt für die XXXX seien im Rahmen der Beurteilung der Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen, wovon die Behörde im angefochtenen Bescheid nichts erwähne. Zu diesen weiteren Straßenbauvorhaben gebe es bereits konkrete Planungsvorhaben und auch verwaltungsbehördliche Schritte, sodass ein konkreter Verwirklichungswille abzuleiten sei und der gesamte erfasste Raum zu untersuchen sei.
Darüber hinaus sei nach der Judikatur des EuGH bei der Berechnung des Schwellenwerts von grenzüberschreitenden Straßen, bei denen die österreichischen Teile das Längenkritierium nicht erfüllen, die Länge des Vorhabens insgesamt zu betrachten.
Die belangte Behörde habe bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen und eine ausreichende Prüfung der Schwellenwerte unterlassen. Zudem seien in der Planung des Vorhabens die erforderlichen vor allem unionsrechtlichen Grundlagen nicht eingehalten worden. Die im Zuge der Trassenverordnung durchgeführte "Umweltprüfung" könne die SUP nicht ersetzen.
Des Weiteren können die der Entscheidung der Behörde zugrundeliegenden Verkehrszahlen und Prognosen von den BF nicht nachvollzogen werden können.
I.9. Mit 16.04.2019 legte die belangte Behörde die eingebrachten Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.10. Mit 19.04.2019 wurden die Parteien von den eingelangten Beschwerden in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgegenstand:
1.1.1. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogenen Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , mit welchem über Antrag der BF1 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Umfahrung XXXX ", bestehend aus dem Teilabschnitt 1 (sogenannte Umfahrung XXXX , Länge rund 3,3 km, prognostizierte DTV für 2025 maximal 10.790 Kfz/24 h), dem Teilabschnitt 2 (sogenannter Abschnitt XXXX , Länge rund 2,6 km, prognostizierte DTV für 2025 maximal 11.300 Kfz/24 h) und dem Teilabschnitt 3 (sogenannter Abschnitt XXXX , Länge rund 2,6 km, prognostizierte DTV für 2025 maximal 8.240 Kfz/24 h), mit einer sich sohin ergebenden Gesamtlänge von rund 8,5 km und einer maximalen DTV von 11.300 Kfz/24 h, ist nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
1.1.2. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist wie folgt zu umschreiben:
Das Vorhaben des Landes XXXX als Landesstraßenverwaltung umfasst die teilweise Umlegung der bestehenden Landesstraße XXXX , durch die Errichtung der sogenannten Umfahrung XXXX .
Die Umfahrung XXXX ist 2-streifig mit einer Fahrbahnbreite von 8,00 m vorgesehen.
Die gesamte Umfahrung XXXX wurde mit Trassenverordnung der XXXX . Landesregierung vom 29. Mai 2009, LGBl. Nr. 52/2009, gemäß § 11 XXXX . Straßengesetz 1991 festgelegt, die Umfahrung wird jedoch in 3 Abschnitten errichtet.
Der 1. Bauabschnitt (sogenannte Umfahrung XXXX ), hat eine durchgehende Länge von rund 3,3 km und für das Jahr 2025 wird eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von maximal 10.790 Kfz/24 h prognostiziert. Räumlich betroffen ist die Gemeinde XXXX . Dieser Abschnitt wurde bereits genehmigt und errichtet, die Verkehrsfreigabe ist erfolgt.
Vom 2. Bauabschnitt (sogenannter Abschnitt XXXX ) mit einer durchgehenden Länge von rund 2,6 km und einer DTV von maximal 11.300 Kfz/24 h für das Prognosejahr 2025 sind die Gemeinden XXXX räumlich betroffen. Das Verfahren betreffend die straßenrechtliche Bewilligung ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängig.
Der 3. Bauabschnitt (sogenannte Abschnitt XXXX ), weist eine durchgehende Länge von rund 2,6 km und eine für das Jahr 2025 prognostizierte DTV von maximal 8.240 Kfz/24 h auf. Von der Trasse dieses Abschnitts wird die Gemeinde XXXX berührt. Das Verfahren betreffend die straßenrechtliche Bewilligung ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängig. Der 3. Bauabschnitt schließt im Bereich der Anschlussstelle XXXX , konkret bei der XXXX Gemeindestraße, an den 2. Bauabschnitt an, verläuft östlich des Schwemmbachs Richtung Nordwesten, quert die XXXX Straße, und in weiterer Folge die Landesstraße XXXX Straße. Nach nochmaliger Querung des Schwemmbachs bindet die neue Trasse bei km 18,8 (alt) über einen Kreisverkehr wieder in die bestehende Trasse der XXXX ein (Anschlussstelle XXXX ).
Von der Umfahrung im Gesamten sind durch das neue Trassenband die Gemeinden XXXX betroffen. Die Stadtgemeinde XXXX wird durch die neue Trasse nicht berührt, ist jedoch durch Anbindungsmaßnahmen bzw. durch die in der Trassenverordnung ausgewiesenen Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a XXXX . Straßengesetz 1991 räumlich betroffen.
Bei Betrachtung der gesamten Umfahrung XXXX , ergibt sich eine durchgehende Gesamtlänge von 8,5 km und eine maximale JDTV - begründet durch den verkehrsstärksten Bauabschnitt 2 - von 11.300 Kfz/24 h für das Prognosejahr 2025.
Die Trasse der Umfahrung XXXX berührt teilweise schutzwürdige Gebiete der Kategorie E (Siedlungsgebiete) iSd Anhanges 2 UVP-G 2000.
Nach Fertigstellung der Umfahrung XXXX bzw. ihrer Teilabschnitte ist die Aufhebung der Einreihung von Teilen der bestehenden XXXX , und der XXXX Straße, im Projektsgebiet als Landesstraße vorgesehen.
Weiter Maßnahmen im Gebiet:
Entlang der XXXX wurden in den vergangenen Jahren seitens der Landesstraßenverwaltung neben der Umfahrung XXXX auch straßenbauliche Maßnahmen in anderen Bereichen ( XXXX ) untersucht, jeweils mit dem Ziel, die Ortszentren zu entlasten. Bisher wurden lediglich die Trasse der Umfahrung XXXX und die Trasse für die Landesstraßen " XXXX " durch Verordnungen festgelegt.
Im Bereich der Einmündung der XXXX Gemeindestraße (Übergang zwischen 2. und 3. Teilabschnitt) sollen zwei neue Landesstraßen errichtet werden. Die diesbezügliche Trasse, festgelegt mit Verordnung vom 30. Juni 2015, LGBl. Nr. 77/2015, gemäß § 11 XXXX Straßengesetz 1991, schließt in zwei Bereichen jeweils an das Trassenband der Umfahrung XXXX an. Durch die Umsetzung dieser Verkehrslösung werden u.a. mehrere bestehende Eisenbahnkreuzungen aufgelassen bzw. die ursprünglich vorgesehene Anbindung an die neue Umfahrung abgeändert.
Für das Vorhaben " XXXX Straße" mit einer Länge von ca. 170 m wird für das Prognosejahr 2025 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 2.220 Kfz/24 h prognostiziert. Bei der " XXXX " mit einer durchgehenden Länge von ca. 500 m handelt es sich um eine Straße, welche der Erschließung von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen dient, es wurden daher keine Verkehrsprognosen angestellt.
Für beide Vorhaben sind derzeit Verfahren betreffend die straßenrechtliche Bewilligung beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängig.
In der näheren Umgebung zur Umfahrung XXXX hat es in den letzten 10 Jahren keine Neubauvorhaben im Landesstraßennetz bzw. auch keine maßgeblichen Neubauvorhaben im Bereich der Gemeindestraßen gegeben. Kleinere Aus- bzw. Umbaumaßnahmen wurden im Bereich der XXXX , durchgeführt.
Für weiter Maßnahmen bzw. Vorhaben im Nahebereich der Umfahrung XXXX - außer den oben bereits genannten - wurden keine Bewilligungsanträge gestellt.
1.2. Zur Beschwerdelegitimation:
1.2.1. Im Zuge der Errichtung des Vorhabens ist auch die Errichtung bzw. der Umbau von Gemeindestraßen im Gemeindegebiet der BF1 geplant. Die belangte Behörde gewährte der BF1 als (Mit‑)Projektwerberin ein Antragsrecht und Parteistellung im administrativen UVP-Feststellungsverfahren.
1.2.2. Die BF2 ist eine eingetragene Umweltorganisation mit einem das Vorhabensgebiet umfassenden Zulassungsbereich.
1.2.3. Der angefochtene Bescheid wurde der BF1 am 20.02.2019 zugestellt, am 21.02.2019 kundgemacht und auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht. Die gemeinsame Beschwerde der BF1 und BF2 wurde am 14.03.2018 zur Post gegeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der UVP-Behörde;
- Einsicht in den angefochtenen Bescheid;
- Einsicht in den Beschwerdeschriftsatz;
- Einsicht in die den Beschwerden beigeschlossenen Unterlagen;
- Einsicht in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zur XXXX ;
- Einsicht in die Online-Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG,
https://www.post.at/sendungsverfolgung.php/details?pnum1=RQ413021835AT
2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und zur Vorhabensdarstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Antrags- und Einreichunterlagen sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.
2.3. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz.
2.3.1. Dass im Zuge der Errichtung des Vorhabens auch die Errichtung bzw. der Umbau von Gemeindestraßen im Gemeindegebiet der BF1 geplant ist, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass schon die belangte Behörde der BF1 Antragslegitimation und Parteistellung als (Mit‑)Projektwerberin gewährte, geht aus dem angefochten Bescheid selbst hervor.
2.3.2. Dass die BF2 als eingetragene Umweltorganisation zu werten ist deren Tätigkeitsbereich das Vorhabensgebiet umfasst ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom XXXX , mit welchem die BF1 als Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich im Bundesland XXXX anerkannt wurde.
2.3.3. Die Feststellungen zur Zustellung und Kundmachung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Dass die eingebrachte Beschwerde der BF1 und BF2 am 14.03.2019 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus der hg. Online-Abfrage der Sendungsnummer auf der Website der Österreichischen Post AG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt bei Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 5 VwGVG sind die die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.2. Zu A)
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 2, 3 und 19, Z 9 Anhang 1 und Anhang 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:
"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU , ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
[...]
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und
8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.
(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
(12) Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
[...]
Anhang 1
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Z 9 | a) Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen; c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; | d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird; | g) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst. |
Anhang 2
Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
[...] |
|
|
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
[...]"
3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.2.1. Zur Beschwerdelegitimation:
Gemäß § 3 Abs. 7 fünfter Satz UVP-G 2000 haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Schon die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von der Antragslegitimation der BF1 zur Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens iSd § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G 2000 als (Mit‑)Projektwerberin aus, da im Zuge des Vorhabens auch die Errichtung bzw. der Umbau von Gemeindestraßen im Gemeindegebiet der BF1 (Verlegung Schulstraße, Errichtung landwirtschaftlicher Begleitwege) vorgesehen und die BF1 in ihrer Funktion als Gemeindestraßenverwalterin hierfür zuständig sei. Folglich bejahte die belangte Behörde auch die Parteistellung der BF1 iSd § 3 Abs. 7 fünfter Satz UVP-G 2000. Dieser Auffassung wird seitens des Bundesverwaltungsgericht beigetreten.
Darüber hinaus soll entsprechend den Projektunterlagen im Ortsgebiet der BF1 das Vorhaben Umfahrung XXXX zumindest zum Teil errichtet und betrieben werden, weshalb ihr nach § 3 Abs. 7 fünfter Satz UVP-G 2000 auch als Standortgemeinde ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht zukommt (vgl. zum Vorliegen einer Standortgemeinde Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 67).
Nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist eine gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannte Umweltorganisation berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich ist.
Die BF2 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom XXXX , als Umwelt-organisation mit Tätigkeitsbereich ua. im Bundesland XXXX anerkannt. Bei der BF2 handelt es sich somit um eine eingetragene Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 mit einem das Vorhabensgebiet umfassenden Zulassungsbereich.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist wurde der angefochtene Bescheid der BF1 am 20.02.2019 zugestellt sowie am 21.02.2019 kundgemacht und auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht. Die Rechtsmittelfrist endete daher für die BF1 am 20.03.2019, für die BF2 am 21.03.2019. Da ihre gemeinsame Beschwerde am 14.03.2019 und sohin innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben und bei der belangten Behörde eingebracht wurde, erweist sich diese auch als rechtzeitig.
3.2.2.2. Inhaltliche Beurteilung des Beschwerdevorbringens:
Zu den Einwendungen hinsichtlich der Missinterpretation des Feststellungsantrags, der mangelnden Berücksichtigung weiterer Vorhaben und damit im Zusammenhang stehender falscher Kumulationsprüfung durch die belangte Behörde ist aus rechtlicher Sicht zunächst auf folgendes hinzuweisen:
Unter Verweis auf die bereits im Verfahren zu W225 2128090-1/3E erfolgte rechtliche Beurteilung ist erneut auszuführen, dass in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 der Vorhabensbegriff näher definiert wird. Als Vorhaben sind hierbei alle in räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen, welche durch die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft verwirklicht werden sollen zu verstehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit zu verstehen ist (vgl. VwGH 31.07.2007, 2006/05/0221; 23.06.2010, 2007/03/0160). Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt eine solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, 0164, 0165-23).
In Einzelfällen kann es hierbei dazu kommen, dass es sachlich gerechtfertigt erscheint, mehrere Projekte nicht als einheitliches Vorhaben bzw. ein Vorhaben als mehrere Projekte zu behandeln.
Wenn die BF in ihrer Beschwerde unter Berufung auf die Judikatur des EuGH (konkret EuGH 28.02.2008, Rs C-2/07, Paul Abraham u.a./Region wallone; EuGH 21.09.1999; Rs C-392/96 Kommission/Irland) daher ausführen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH das Ziel der UVP-RL nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden dürfe, so übersehen sie, dass der VwGH in dem von ihnen selbst zitierten Erkenntnis vom 03.09.2008, 2006/04/0081, erkannt hat, dass es dem Standpunkt des Bundesgesetzgebers entspricht, die Umgehung einer UVP durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße zu verhindern (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129, mit weiteren Nachweisen). Im Zusammenhang mit der so genannten Stückelungsproblematik bei einem Straßenbauvorhaben ist bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich (vgl. dazu VwGH 20.07.2004, 2004/05/0100; 20.12.2005, 2004/05/0317; 29.11.2016, Ra 2016/06/0068 [hier zum ersten Teilabschnitt]).Wird daher ein (größeres) Vorhaben in mehrere (Teil‑)Projekte gestückelt, so ist zu fragen, ob die Abgrenzung sachlich gerechtfertigt ist, oder ob der Grund für die Stückelung des Vorhabens lediglich in der Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G liegt (VfGH 22.06.2002, V53/01; VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081; 17.12.2004, 2000/03/0302). Die Stückelung ist dementsprechend iS einer Missbrauchsabwehr zu beurteilen (VwGH 20.07.2004 2004/05/0100). Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Projekt in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich alleine verkehrswirksam ist (VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026; Altenburger/Berger, UVP-G, § 2 Rz 13-14). An den Vorhabensbegriff dürfen keine überspitzen Anforderungen gestellt werden. Sofern sachliche Gründe für die Teilung vorliegen und mit Hilfe dieser Gliederung keine UVP-Pflicht umgangen werden soll, ist die Teilung in eigenständige Vorhaben zulässig. Die Teilung von Vorhaben in Teilabschnitte ist auch aus Sicht der Planungsressourcen und der begrenzten finanziellen Möglichkeiten unvermeidlich und kann daher nicht von vornherein als Umgehungshandlung gewertet werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Teilabschnitte nicht auch eigenständige Funktionen erfüllen, bevor a priori Umgehungsabsichten unterstellt werden (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anh 1 Z 9 Rz 22; Bergthaler/Berl in:
Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Anh 1 Z 9 Rz 9).
Ist bei einem Straßenprojekt in den Projekt- oder sonstigen Unterlagen ein bestimmtes Projekt dargestellt, kommt es auf weitere beabsichtigte Vorhaben, für die noch kein konkretes Projekt vorliegt, nicht an (VwGH 23.01.2006, 2004/05/0317; 28.06.2005, 2003/05/0091).
Den Sachverhaltsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Projektwerberin die teilweise Umlegung der bestehenden XXXX , durch die Errichtung der sogenannten Umfahrung XXXX plant, wobei die Umfahrung in 3 Abschnitten (1. Bauabschnitt " XXXX ", 2. Bauabschnitt "Abschnitt XXXX " und 3. Bauabschnitt "Abschnitt XXXX ") errichtet werden soll bzw. teilweise bereits errichtet wurden. So wurde der 1. Bauabschnitt bereits errichtet und erfolgte auch bereits die Verkehrsfreigabe. Für den 2. und 3. Bauabschnitt wurde die straßenrechtliche Bewilligung erteilt.
Wie schon der bisherigen Rechtsprechung vor Gründung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, müssen für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zwei Voraussetzungen vorliegen (vgl US 18.12.2012, US 7A/2012/18-11 Neustift/Mühlkreis; US 26.01.2004, 9A/2003/23-12 und 9A/2003/23-13 Stmk-Bgld 380kV-Leitung; US 22.06.2006, 5A/2004/2-70 Seiersberg II):
1. ein konkretes Projekt über das Vorhaben, aus dem der Umfang desselben, die Bauabwicklung sowie alle maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht bei Durchführung des Vorhabens eindeutig zu entnehmen sind, wenn auch keine Detaillierung des Projektes in allen Einzelheiten des Vorhabens gefordert werden muss; erst bei Vorliegen eines derartigen Projektes lässt sich eine Feststellung über dessen Auswirkungen im Hinblick auf eine UVP-Pflicht treffen;
2. ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers; der Verwirklichungswille wird in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden oder allenfalls durch den tatsächlichen Baubeginn in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. in ähnlichem Sinn US 06.11.1998, 9/1998/4-35 [Gasteinertal], US 07.03.2012, 3B/2011/4-19 [St. Pantaleon]).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid nunmehr davon aus, dass die gesamte Umfahrung XXXX kein Vorhaben iSd UVP-G 2000 darstellt. Begründend verweist die belangte Behörde hierbei ua. darauf, dass der 1. und 2. Teilabschnitt der Umfahrung XXXX eigenständige Vorhaben darstellen, was die XXXX Landesregierung mit Bescheid vom 26.04.2016, XXXX , bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , bereits rechtskräftig festgestellt wurde. In seinem ebenso rechtskräftigen, aufhebenden Erkenntnis vom XXXX , habe das Bundesverwaltungsgericht zudem ausgesprochen, dass auch der 3. Teilabschnitt den Vorhabensbegriff iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfülle. Da schon die einzelnen Teilabschnitte als Vorhaben zu qualifizieren sind, stelle die gesamte Umfahrung XXXX kein Vorhaben dar.
Dieser Auffassung ist umso mehr beizupflichten, da bereits im hg. Erkenntnis XXXX , die jeweilige Verkehrswirksamkeit des 1. und 2. Teilabschnittes rechtskräftig festgestellt wurde. In Entsprechung zum hg. Erkenntnis vom XXXX und der dort rechtskräftig angenommenen Vorhabenseigenschaft, wird zudem lediglich vollständigkeithalber angemerkt, dass auch die Verkehrswirksamkeit hinsichtlich des 3. Teilabschnittes als gegeben erachtet werden muss; zwar schließt dieser an die Querverbindung der alte Trasse der XXXX (2. Teilabschnitt) an, wird aber über die Anschlussstelle XXXX wieder an die bestehende Trasse der XXXX angebunden. Zudem quert der 3. Abschnitt XXXX , wodurch die Funktionalität dieses Abschnittes jedenfalls sicherstellt ist. Schon die im Lichte der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zulässige Stückelung in 3 Abschnitte, steht daher der Annahme eines Gesamtvorhabens entgegen.
Soweit nunmehr von den BF moniert wird, die belangte Behörde habe ihren Feststellungsantrag abermals missinterpretiert indem sie über die 3 Teilabschnitte der Umfahrung XXXX hinausgehende, insb. nördlich davon gelegene Vorhaben nicht bei der Beurteilung des Gesamtvorhabens einbezogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass iSd der durch die oben zitierte Judikatur geforderten Kriterien, eine Berücksichtigung sonstiger Projekte nichts an dieser Auffassung zu ändern vermag. Zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung sind solche Projekte (insb. auch die Spange XXXX ) weder hinreichend konkretisiert, noch ist ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille erkennbar. Eine Trassenverordnung oder reine Planungsmaßnahmen erfüllen diese Voraussetzungen alleine nicht.
Erneut ist in diesem Zusammenhang auch auf die oben genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach es auf weitere beabsichtigte Vorhaben nicht ankommt, für die noch kein konkretes Projekt vorliegt, wenn in den Projektunterlagen eines Straßenprojektes ein bestimmtes Projekt dargestellt wird (VwGH 23.01.2006, 2004/05/0317; 28.06.2005, 2003/05/0091).
Ein Fehler in der Vorgehensweise der belangten Behörde ist daher nicht zu erkennen.
Zu den Einwendungen betreffend die fehlerhafte Kumulierungsprüfung, insb. auch betreffend die Nichtberücksichtigung mehrerer geplanter Vorhaben durch die belangte Behörde ist zudem auf folgendes hinzuweisen:
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Infrastrukturprojekte, die keine Bundesstraßen darstellen, weshalb Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt. Die UVP-Pflicht der einzelnen Tatbestände bestimmt sich anhand des Erreichens der Schwellenwerte der durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) und/oder einer bestimmten durchgehenden Länge.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass die einschlägigen Tatbestände des Anhanges 1 Z 9 jene sind, worin der Neubau sonstiger Straßen und ihrer Teilabschnitte geregelt ist. Relevante schutzwürdige Gebiete seien demnach nur jene der Kategorie E (Siedlungsgebiete) iSd Anhanges 2 UVP-G 2000. Die Trasse der Umfahrung XXXX berühre teilweise schutzwürdige Gebiete der Kategorie E, weshalb neben den Tatbeständen der lit. b (Spalte 1) und der lit. e (Spalte 2) auch lit. i (Spalte 3) relevant sei. Dieser Auffassung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts beigetreten und wurde diese von den BF auch nicht bestritten.
Daraus folgt jedoch, dass bei potentieller Annahme eines Gesamtvorhabens hinsichtlich des 1. bis 3. Bauabschnittes, also bei Betrachtung der gesamten Umfahrung XXXX , von einer durchgehenden Länge von rund 8,5 km und einer jahresdurchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (JDTV) von maximal 11.300 Kfz/24 h (bedingt durch die für den 2. Bauabschnitt dargestellten DTV) auszugehen ist. Dadurch werden weder die Kriterien der lit. b. (durchgehende Länge von mind. 10 km und JDTV von mind. 2000 Kfz), der lit. e. (durchgehende Länge von mind. 5 km und JDTV von mind. 15.000 Kfz) noch der lit. i. (JDTV von mind. 15.000 Kfz) der Z 9 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt.
Anhang 1 Z 9 lit. f UVP-G 2000 enthält eine spezielle Kumulierungsbestimmung, die jener des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorgeht und für diese nurmehr einen kleinen Restanwendungsbereich verbleibt (vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G, zu Z 9, S. 361). Die in lit. f leg. cit. durch die UVP-G-Novelle 2004 aufgenommene Regelung stellt eine bereits bei den Bundesstraßen gewählte (§ 23a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) spezielle Vorkehrung gegen Stückelungen und Kumulationen über die Länge bei Linienvorhaben dar (BMLFUW, Rundschreiben UVP-G [2015], 173). Eine UVP-Pflicht von Vorhaben ua. der lit. b. oder e leg. cit. ist demnach auch dann gegeben, wenn das jeweilige Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird. Zu kumulieren ist das Längenkriterium ("durchgehende Länge"). Der DTV muss für alle zu kumulierenden Teilstücke erfüllt sein (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anh 1 Z 9 Rz 20; Bergthaler/Berl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Anh 1 Z 9 Rz 9).
Im angefochtenen Bescheid legt die belangte Behörde ihrer Kumulationsprüfung die gesamte Umfahrung XXXX (somit den 1. bis 3. Bauabschnitt) zugrunde. Weitere Vorhaben iSd UVP-G 2000 werden im angefochtenen Bescheid für den "Neubau XXXX " und den "Neubau XXXX - Straßenast 1" identifiziert, wobei die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass bei der Kumulationsbetrachtung lediglich die durchgehende Länge relevant ist und die Vorhaben "Neubau XXXX (Länge von 0,17 km)" und "Neubau XXXX Straße - XXXX - Straßenast 1 (Länge von 0,5 km)" als Abzweigungen der Umfahrung XXXX daher nicht addiert werden können, sondern die jeweils durchgehenden Längen der direkt aneinander anschließenden Straßenstücke gesondert zu betrachten sind, wobei bei einer solchen Betrachtung die Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 9 UVP-G 2000 nicht erreicht werden. Schließlich werden auch bei Addition der Längen der Umfahrung mit den Abzweigungen, sohin einer Länge von 9,2 km und einer höchsten JDTV mit 11.300 Kfz/h, die Schwellenwerte nicht erfüllt.
Zunächst ist hierzu anzumerken, dass die Kumulationsprüfung notwendigerweise eine Beurteilung nicht nur bereits bestehender Anlagen, sondern auch solcher Anlagen voraussetzt, die zwar noch nicht errichtet sind, aber bei denen zumindest ein Projekt vorliegt (zB Genehmigung ist beantragt). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es auf beabsichtigte Vorhaben dann nicht ankommt, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde für den "Neubau XXXX Straße" und den "Neubau XXXX Straße - XXXX - Straßenast 1" die straßenrechtliche Bewilligung im Administrativverfahren erteilt und sind diesbezügliche Verfahren beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängig. Für weitere Maßnahmen im Vorhabensgebiet sind weder Bewilligungen beantragt noch wurden diese erteilt. Trassenverordnungen, Planungsmaßnahmen oder auch - wie von den BF an anderer Stelle ausgeführt - ein durch die Anbindung geplanter verkehrsfunktionsverändernder (unzulässiger) "Umbau" von Straßen reichen - wie gezeigt - nicht hin, um als Vorhaben bei der Kumulationsbeurteilung mitberücksichtigt zu werden. Die belangte Behörde ist daher - der zitierten Judikatur entsprechend - im Recht, wenn sie bei ihrer Kumulationsbeurteilung lediglich die Vorhaben " XXXX " und " XXXX " nebst der Umfahrung XXXX einer Beurteilung zuführt und erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen der BF als unbegründet.
Soweit die BF zudem bemängeln, dass die Argumentation der belangten Behörde verfehlt sei, dass Abzweigungen nicht addiert werden können, wird angemerkt, dass Anhang 1 Z 9 lit. f UVP-G 2000 nach dessen klaren Wortlaut nur auf das Längenkriterium, und somit auf die durchgehende Länge, von unmittelbar angrenzenden Teilstücken abzielt. Darüber hinaus führt der Einwand der BF jedoch auch deshalb nicht zum Erfolg, da die belangte Behörde in einer Alternativbegründung sehr wohl auch eine Berücksichtigung der Vorhaben " XXXX " vorgenommen hat, wobei auch diesfalls die Schwellenwerte des Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 unterschritten bleiben. Der weitere Einwand der BF, dass die Längendarstellungen der " XXXX " im angefochtenen Bescheid vertauscht worden seien, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, da auch diesfalls bereits rein rechnerisch kein anderes Ergebnis bei der Kumulationsbeurteilung zu erwarten ist.
Dass die belangte Behörde eine falsche Berechnung der Längenkriterien vorgenommen hat, kann daher im Ergebnis nicht nachvollzogen werden und lässt auch der Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten eine solche Vermutung nicht zu. Sofern die BF in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerde auf ein noch vorzulegendes Gutachten zur Kumulationsprüfung und Erfüllung des Längenkriteriums verweisen, ist zudem anzumerken, dass seit Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (somit rund 2,5 Monate) kein derartiges Gutachten übermittelt wurde. Den BF gelingt es daher nicht eine Unrichtigkeit bei der Kumulationsprüfung durch die belangte Behörde aufzuzeigen.
Hinsichtlich der weiteren, nahezu wortgleichen, Einwendungen der BF in ihrer Beschwerde zu jenen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu XXXX ist erneut wie folgt auszuführen:
Zum Vorbringen der BF die im Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerte seien im Lichte der EuGH-Judikatur nicht richtlinienkonform, ist entgegen zu halten, dass laut Judikatur des VwGH der Festlegung von Schwellenwerten grundsätzlich keine unionsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, da den Mitgliedsstaaten ein gewisser Spielraum zukommt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen. Dies insbesondere dann, wenn die enthaltenen Schwellenwerte nicht geeignet erscheinen, bestimmte Klassen der im Anhang II der RL 2011/92/EU aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von der UVP-Pflicht auszunehmen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 [hier betreffend Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 mit Verweis auf EuGH 21.03.2013, Rs C244/12, Rz 29, Flughafen Salzburg GmBH]). Weswegen die österreichische Rechtslage (konkret die in Rede stehenden Bestimmungen des Anhangs 1 Z 9 UVP-G 2000) vor diesem Hintergrund nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechen sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ersichtlich. Auch war dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwieweit ansonsten unionsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden wären.
Auf das Vorbringen der BF es liege eine grenzüberschreitende/überregionale Straße vor, war nicht näher einzugehen, da die BF es verabsäumt haben darzulegen, welche weiteren hinreichend konkretisierten Projekte in concreto mitzuberücksichtigen wären und welcher konkrete Tatbestand des UVP-G 2000 dadurch erfüllt sein soll. Außerdem steht einer solchen Annahme auch bereits der deklarierte Wille der Projektwerber, wie er sich in den Projektunterlagen wiederfindet, entgegen, aus dem als Zweck der Umfahrung XXXX die Entlastung der derzeit stark verkehrsbelasteten Gemeinden hervorgeht.
Auch das Vorbringen der BF, es sei unionsrechtswidriger Weise keine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Hinsichtlich dieses Vorbringens hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, detailliert begründet ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 SUP-RL normiere, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie zu unterziehen sind. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH ist der VwGH zum Schluss gekommen, dass ein Plan oder ein Programm im Sinne des Art. 2 lit a der SUP-Richtlinie nur dann vorliegt, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung von zumindest einem weiteren - auf diesem Rechtsakt aufbauenden - Vorhaben bildet. Eine derartige Konstellation liegt im verfahrensgegenständlichen Fall aber nicht vor. Der angefochtene Bescheid bildet nicht die Grundlage für die Durchführung eines weiteren Vorhabens. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie handelt. Die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung im Rahmen der Genehmigungsverfahren war daher nicht geboten.
Zu den Einwänden, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden Verkehrszahlen und Prognosen unrichtig seien, ist anzuführen, dass die Verkehrszahlen und Prognosen Gegenstand des Einreichprojektes ( XXXX ) sind und vom Land XXXX erhoben wurden. Die Durchführung dieser Verkehrsuntersuchungen fällt typischerweise in die Zuständigkeit des Landes XXXX (wenngleich vom Projektwerber beigebracht), so dass auch kein Anlass besteht, diese Daten anzuzweifeln. Soweit die BF in ihrer Beschwerde ankündigen ein Sachverständigengutachten zur Untermauerung ihres Vorbringens in Vorlage zu bringen, ist darauf hinzuweisen, dass trotz einer Verfahrensdauer von nunmehr 2,5 Monaten ein solches nicht in Vorlage gebracht wurde. Die Einwendungen der BF hinsichtlich der Anwendung falscher Verkehrszahlen und Prognosen war daher nicht zu Folgen und war dem Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht erkennbar, worin eine Unrichtigkeit der dargestellten Verkehrszahlen gelegen sein sollte.
Zusammenfassend konnten die BF daher keinen Nachweis erbringen, welcher das Bundesverwaltungsgericht an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der belangten Behörde hätte zweifeln lassen können. Die gemeinsam erhobene Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
3.2.2.3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH VwGH 31.07.2007, 2006/05/0221; 23.06.2010, 2007/03/0160; 19.12.2013, 2011/03/0160, 0164, 0165-23; 29.03.2006, 2004/04/0129; 20.07.2004, 2004/05/0100; 20.12.2005, 2004/05/0317;
29.11.2016, Ra 2016/06/0068; 03.09.2008, 2006/04/0081; 17.12.2004, 2000/03/0302; 25.11.2008, 2008/06/0026; 23.01.2006, 2004/05/0317;
28.06.2005, 2003/05/0091; 30.06.2016, Ra 2016/07/0034; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 19.12.2013, 2011/03/0160; 25.04.2003, 2001/12/0195;
20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175; 27.02.2013, 2010/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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