B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs7
VwGVG §9 Abs1
VwGVG §9 Abs4
B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs7
VwGVG §9 Abs1
VwGVG §9 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2007908.1.00
Spruch:
W224 2007908-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde des 1. XXXX und der 2. mj. XXXX, vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX, beide beschwerdeführenden Parteien vertreten durch Pfletschinger Renzi Rechtsanwalts-Partnerschaft, Weihburggasse 26/4, 1010 Wien, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge einer Schulunterrichtsstunde am 11.04.2014, 11.00 bis 11.50 Uhr, einer Schulunterrichtsstunde am 24.04.2014, 08.55 bis 09.45 Uhr, einer Schulunterrichtsstunde am 25.04.2014, 08.55 bis 09.45 und einer Schulunterrichtsstunde am 30.04.2014, 10.05 Uhr bis 10.55 Uhr durch
1. Volksschule XXXX und 2. Landesschulrat für Niederösterreich, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 7 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 werden Kosten nicht zugesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
1. Am 19.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Maßnahmenbeschwerde des rechtsfreundlich vertretenen XXXX und der rechtsfreundlich vertretenen mj.XXXX ein, die sich gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge einer Schulunterrichtsstunde am 11.04.2014, 11.00 bis 11.50
Uhr, einer Schulunterrichtsstunde am 24.04.2014, 08.55 bis 09.45
Uhr, einer Schulunterrichtsstunde am 25.04.2014, 08.55 bis 09.45 und einer Schulunterrichtsstunde am 30.04.2014, 10.05 Uhr bis 10.55 Uhr durch einerseits die Volksschule XXXX und andererseits den Landesschulrat für Niederösterreich richtet. Diese Maßnahmenbeschwerde wurde ursprünglich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welches die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter leitete. Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde wie folgt:
"I. Sachverhalt
1.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin XXXX. XXXX besucht die 2b-Klasse der Volksschule XXXX; sie wird nach dem Willen beider Eltern konfessionsfrei erzogen. Aus diesem Grund besucht XXXX den Religionsunterricht nicht.
Beweis: Einvernahme von XXXX, XXXX und XXXX
2.
Die Klassenlehrerin von XXXX, Frau XXXX, sowie ihre Musiklehrerin und zugleich Schuldirektorin Frau XXXX haben bereits mehrfach den Gesamt- bzw. Musikunterricht dazu genützt, um Lieder für die anstehende Erstkommunion zu üben und die Kinder damit auf dieses römisch-katholische Sakrament vorzubereiten. Dieses Vorgehen wurde bereits im September 2013 im Zuge eines Elternabends der 2b-Klasse angekündigt und im Rahmen eines Elternsprechtages im November 2013 nochmals bekräftigt, was von den Eltern von XXXX nicht akzeptiert wurde. Den Eltern wurde angeboten, dass XXXX im Gesamtunterricht von ihrer Klasse getrennt wird und sich in die Parallelklasse ‚setzt'. Dieses diskriminierende Angebot haben die Eltern abgelehnt, da es ihnen darum ging, dass XXXX den ihr gebührenden (Gesamt‑)Unterricht bekommt und nicht bloß in eine andere Klasse abgeschoben und dort ‚aufbewahrt' wird.
Die Eltern haben sich aus diesem Grund an die zweitbelangte Behörde gewandt: In dem Schreiben vom 27.11.2013 (GZ I/S-321131/14-2013) hat die zweitbelangte Behörde erstmals festgehalten, dass die Vorbereitung auf die Erstkommunion ausschließlich im katholischen Religionsunterricht stattzufinden hat: Sonstige Vorbereitungen - insbesondere das Üben von Liedern - seien außerschulisch abzuhalten. Diese Rechtsansicht hat die zweitbelangte Behörde sodann mit Schreiben vom 11.12.2013 und mit Schreiben vom 14.1.2014 präzisiert. Ausdrücklich hat die zweitbelangte Behörde XXXX Eltern informiert, dass die Bezirksschulinspektorin angewiesen wurde, dafür zu sorgen, dass die Vorbereitung auf die Erstkommunion in der Volksschule XXXX ausschließlich im Religionsunterricht stattfinde. Die Bezirksschulinspektorin, Frau XXXX, hat den Eltern sodann auch bestätigt, diese Weisung in Gesprächen mit der Volksschuldirektorin umgesetzt zu haben.
Entgegen dieser klaren Weisung hat die Klassenlehrerin Frau XXXX auf ausdrückliches Ersuchen der Direktorin bereits am 14.1.2014 im Gesamtunterricht Liedtexte für die Erstkommunion geübt. In diesem Zeitraum kam die Klassenlehrerin ihrer Verpflichtung zur musikalischen Ausbildung von XXXX nicht nach, sondern musste sich diese - gemeinsam mit einem muslimischen Mitschüler - still mit Arbeitsblättern beschäftigen.
Die Direktorin hat darauf von den Eltern angesprochen gemeint, dass das Üben der Lieder notwendig sei, da sich sonst die Vorbereitung auf die Erstkommunion ‚nicht mehr ausgehe'. Offenbar sieht sich die Direktorin gegenüber der Kirchengemeinde verpflichtet, die Schulkinder auch im ‚weltlichen' Unterricht vorzubereiten. Damit handelt sie nicht mehr auf der Grundlage des Lehrerdienstrechtes, sondern nützt ihre Amtsstellung, um einem ‚Auftrag' von dritter Seite (der Pfarrgemeinde) nachzukommen.
Die Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise wurde dem Erstbeschwerdeführer nachträglich in einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26.2.2014 bestätigt. Ausdrücklich steht dort ‚Daraus ergibt sich, dass die ‚Erstkommunion' zwar im Rahmen des Sach- oder Gesamtunterrichts an Volksschulen behandelt werden darf, dass jedoch die religiösen Inhalte als Teil der Lehre ausschließlich dem Religionsunterricht vorbehalten sind und bleiben.'
Am 11.3.2014 hat die Schuldirektorin sodann mit der Klasse zwei Lieder für die Erstkommunion eingeübt (‚Lieber Gott, ich will heute zu dir kommen' sowie ‚Schlusslied'), ohne die nichtkatholischen Kindern in irgendeiner anderen Form anders zu beschäftigen oder aufzuklären.
Soweit die Vorgeschichte, die aufgrund der 6-wöchigen Frist nicht mehr mit der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde für rechtswidrig erklärt werden kann.
Beweis: Einvernahme von XXXX, XXXX und XXXX
3.
Die Schulorgane haben aber folgende weitere Maßnahmen gegen XXXX gesetzt, die beschwerdegegenständlich sind und unmittelbar in die Rechte beider Beschwerdeführer eingreifen:
Maßnahme vom 11.4.2014
Am Freitag, den 11.4.2014 hat im Anschluss an die Religionsstunde (3. Schulstunde) in der 4. Schulstunde (11:00 - 11:50), die für den Gesamtunterricht vorgesehen ist, der Musikunterricht stattgefunden. Der Musikunterricht wurde von Frau XXXX geleitet, wobei zusätzlich die Klassenlehrerin Frau XXXX sowie die katholische Religionslehrerin Frau XXXXanwesend waren. Am Beginn des Musikunterrichts hat Frau XXXX die Kinder aufgefordert, die Erstkommunionsmappen herauszunehmen. In der Folge wurden dann die gesamte Unterrichtsstunde lang Lieder aus dieser Mappe gesungen. Auf die Frage von XXXX, was sie und der moslemische Mitschüler während dessen tun sollten, hat Frau XXXX geantwortet, sie können den anderen zuhören. Eine Erstkommunionsmappe haben XXXX und ihr Mitschüler nicht. XXXX und ihr Mitschüler wurden damit in dem Zeitraum der religiösen Übung nicht ausgebildet und als Nichtkatholiken ausgegrenzt. Ein Verlassen des Unterrichtes kam für XXXX nicht in Frage, da es sich um einen Pflichtgegenstand handelte.
Maßnahme vom 24.4.2014
Am Donnerstag den 24.4.2014 hat in der 2. Schulstunde (8:55 bis 9:45), die für den Gesamtunterricht (Rechnen) vorgesehen ist, der Musikunterricht stattgefunden. Der Musikunterricht wurde von Frau XXXX (Direktorin) geleitet, wobei zusätzlich die Klassenlehrerin Frau XXXX anwesend war. Am Beginn des Musikunterrichts hat Frau XXXX die Kinder aufgefordert, die Erstkommunionsmappen herauszunehmen. In der Folge wurden dann die gesamte Unterrichtsstunde lang Lieder aus dieser Mappe gesungen. XXXX und der moslemische Mitschüler mussten still dasitzen und der religiösen Übung der römisch-katholischen Kinder zuhören; die Lehrerinnen haben in diesem Zeitraum XXXX und den Mitschüler nicht, wie es ihre Verpflichtung wäre, ausgebildet. Ein Verlassen des Unterrichtes kam für XXXX nicht in Frage, da es sich um einen Pflichtgegenstand handelte.
Maßnahme vom 25.4.2014
Am Freitag den 25.4. hat in der 2. Schulstunde (8:55 bis 9:45) die für den Gesamtunterricht (Rechnen) vorgesehen ist, teilweise Musikunterricht statt. Dieser Musikunterricht wurde von Frau XXXX (Direktorin) geleitet, wobei zusätzlich die Klassenlehrerin Frau XXXX anwesend war. Am Beginn des Musikunterrichts hat Frau XXXX die Kinder aufgefordert, die Erstkommunionsmappen herauszunehmen. In der Folge wurden die Lieder der Mappe ein Mal geprobt. XXXX sowie der moslemische Mitschüler haben währenddessen zugehört. Ein Verlassen des Unterrichtes kam für XXXX nicht in Frage, da es sich um einen Pflichtgegenstand handelte. Nach Ende der Gesangsprobe wurde der Rest der Unterrichtsstunde von Frau XXXX geleitet und mit Rechnen verbracht.
Maßnahme vom 30.4.2014
Am 30.4.2014 wurden in der 3. Schulstunde (10:05 bis 10:55), die für den Gesamtunterricht vorgesehen ist, von Frau XXXX (Direktorin) Erstkommunionslieder (z.B. ‚Spür ich Gott, deine ganze Kraft' und ‚Gott, du begrüßt uns mit offenen Armen, wie ein Vater, der seine Kinder liebt' sowie ‚Und wenn ich jetzt gehe und dich nicht mehr sehe, spüre ich, du bist bei mir') geprobt. Die Klassenlehrerin XXXX war anwesend und hat teilweise ermahnend eingegriffen. XXXX sowie der moslemische Mitschüler wurden währenddessen mit Zeichenblättern beschäftigt. Ein Verlassen des Unterrichtes kam für XXXX nicht in Frage, da es sich um einen Pflichtgegenstand handelte. Nach der Probe hat dann der Religionsunterricht stattgefunden.
Beweis: Einvernahme von XXXX, XXXX und XXXX
4.
Die Eltern haben sich bereits an die Direktorin, die Bezirksschulinspektorin, den Landesschulrat für Niederösterreich und das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gewandt. Wiewohl die Rechtsabteilung des Landesschulrates für Niederösterreich eine richtige Rechtsansicht verlautbart und im Weisungswege kommuniziert hat, dürfte - glaubt man der gewöhnlich gut informierten Kronen-Zeitung - deren amtierender Präsident seine eigene Meinung (die wohl in etwa lauten dürfte: "Das war schon immer so.") mit einer vertretbaren Rechtsansicht verwechselt und die Vorbereitung auf die Erstkommunion im Gesamtunterricht wieder für zulässig erklärt haben.
Beweis: Schreiben der zweitbelangten Behörde, Beilage ./A Schreiben des Bundesministeriums, Beilage ./B
Schreiben der Beschwerdevertreter, Beilage ./C
Auszug aus der Kronen-Zeitung vom 20.4.2014, Beilage ./D Einvernahme von XXXX, XXXX und XXXX
II. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
XXXX hat gem. Art 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK iVm Art 14 EMRK Anspruch auf eine nichtdiskriminierende Ausbildung im Gesamtunterricht, ungeachtet der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung. Als Elternteil hat der Erstbeschwerdeführer Anspruch auf Achtung der Entscheidung beider Eltern, sein Kind nicht religiös zu erziehen. Zur Achtung des Elternrechtes hat der Staat insbesondere im staatlichen Schulsystem Maßnahmen zu treffen und jede religiöse oder weltanschauliche Indoktrination der Schüler zu unterlassen (Th. Kröll in Merten/Papier/Schäfer, Handbuch der Grundrechte § 194 Rz 40)
Beide Beschwerdeführer wurden in ihren durch Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit), Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) sowie Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 9 EMRK und Art. 2 1. Prot. EMRK verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Rechten verletzt.
Die vier inkriminierten Maßnahmen wurden innerhalb der letzten 6 Wochen gesetzt, sodass die Beschwerde rechtzeitig ist.
III. Rechtliche Würdigung
1.
XXXX besucht die Volksschule aufgrund ihrer allgemeinen Schulpflicht (§ 1 Abs 1 SchPfIG). Der Erstbeschwerdeführer ist gemäß § 24 Abs 1 SchPfIG für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich; bei Nichterfüllung droht im eine Verwaltungsstrafe (§ 24 Abs 4 SchPfIG).
XXXX ist ordentliche Schülerin der Volksschule XXXX. Ihre Aufnahme ist aufgrund eines Verwaltungsaktes erfolgt (§ 3 SchUG). XXXX ist gemäß § 43 Abs 1 SchUG verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Der Erstbeschwerdeführer hat gemäß § 61 SchUG die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken.
Korrespondierend damit hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgaben der österreichischen Schule zu erfüllen (§ 17 Abs 1 SchUG). Die Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen kann der Lehrer gegenüber dem Schüler mit Zwang durchsetzen: So stehen dem Lehrer gemäß § 47 Abs 1 SchUG Erziehungsmittel, insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung, zu. Verletzt ein Schüler seine Verpflichtungen gemäß § 43 Abs 1 SchUG in schwerwiegender Weise, so kann er gemäß § 49 Abs 1 SchUG von der Schule ausgeschlossen werden. Der Lehrer hat ferner die Möglichkeit, das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21 SchUG) und dessen Leistungen im Zeugnis (§ 22 SchUG) zu benoten.
Jeder Unterricht findet damit vor dem Hintergrund einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt eines Lehrers statt. Würde ein 7-jähriger Schüler seine Klasse oder Schule verlassen wollen, so wäre der Lehrer - nötigenfalls auch unter Einsetzung körperlicher Maßnahmen - verpflichtet, ihn daran zurückzuhalten, um eine Gefährdung des Wohles des Kinders zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kommt ein Verlassen der Klasse im Falle einer Rechtsverletzung nicht in Frage.
2.
Die zweitbelangte Behörde hat bereits einmal die richtige Rechtsansicht vertreten, wonach die Vorbereitung auf die Erstkommunion ausschließlich im katholischen Religionsunterricht stattzufinden hat (Beilage ./A). Diese richtige Rechtsansicht stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große Kammer) vom 29.6.2007 zu Bsw 15472/02, in der dieser ausgeführt hat:
Das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen ist Teil des grundlegenden Rechts auf Bildung An 2 2. Satz 1. Prot EMRK zielt darauf ab, die Möglichkeit eines Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen, der wesentliche Bedeutung für die Bewahrung einer demokratischen Gesellschaft zukommt Es ist vor allem das öffentliche Erziehungswesen, durch das diese Absicht verwirklicht werden muss. Art 21. Prot. EMRK erlaubt es nicht, zwischen Religionsunterricht und anderen Unterrichtsfächern zu unterscheiden. Er verpflichtet den Staat, die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern im gesamten Unterrichtsprogramm der öffentlichen Schulen zu achten. Die Gestaltung des Lehrplans ist grundsätzlich Sache der Konventionsstaaten. Art. 2 2. Satz 1. Prot. EMRK hindert die Staaten nicht daran, im Unterricht Informationen und Kenntnisse religiöser oder weltanschaulicher Art zu vermitteln. Die Bestimmung erlaubt es Eltern nicht einmal, sich der Aufnahme solchen Unterrichts in den Lehrplan zu widersetzen, da andernfalls jeder Schulunterricht Gefahr liefe, praktisch undurchführbar zu werden.
Auf der anderen Seite verpflichtet Art. 2 2. Satz 1. Prot. EMRK den Staat dazu, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts dafür zu sorgen, dass die im Lehrplan enthaltenen Informationen und Kenntnisse sachlich, kritisch und pluralistisch vermittelt werden. Dem Staat ist es untersagt, eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtbeachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte. Hier liegt die Grenze, die nicht überschritten werden darf. [...]
Für eine Reihe von Aktivitäten, wie Gebete, das Singen von Hymnen oder Schulgottesdienste war vorgesehen, dass eine beobachtende Anwesenheit an Stelle einer aktiven Teilnahme treten konnte. Dahinter stand die Idee, dass sich die Freistellung nur auf die Handlung als solche beziehen sollte, nicht aber auf das dadurch vermittelte Wissen. Diese Unterscheidung zwischen Handlung und vermittelten Kenntnissen scheint dem GH nicht nur kompliziert in der praktischen Handhabung, sondern hat wahrscheinlich auch die Wirksamkeit des Rechts auf eine teilweise Freistellung als solches wesentlich gemindert.
3.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits einmal zur religiösen Indoktrination durch Lehrer geäußert und dabei erkannt, dass Kinder im Unterricht einem unmittelbaren Zwang unterliegen und besonders schützenwert sind (VwGH 2000/09/0153 vom 20.11.2003;
Hervorhebungen durch die Beschwerdeführervertreter):
Die Obliegenheiten des Lehrers sind im Schulrecht (vgl. die wiedergegebenen Bestimmungen des SchUG und SchOG) geregelt. Danach muss einem Lehrer im Unterricht regelmäßig der Spielraum verbleiben, den er braucht um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können, ist für die Ausübung seines Amtes doch eine schöpferische Tätigkeit unter Einsatz seiner Persönlichkeit unentbehrlich. Zur sachgerechten Erfüllung seiner gesetzlichen Erziehungsaufgabe und Unterrichtsarbeit ist dem Lehrer deshalb eine eigenständige und eigenverantwortliche Konkretisierung übertragen. Diese pädagogische Freiheit ist dem Lehrer aber um der ihm zur Erziehung anvertrauten Schüler willen eingeräumt. Diese besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer daher bei seiner Tätigkeit, die im § 2 SchOG dargestellte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen, kann ein schulpflichtiger minderjähriger Schüler doch der geistigen Einflussnahme durch den Lehrer in der Regel nicht ausweichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2000, ZI. 97/09/0182, und vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/09/0008).
Im Beschwerdefall ist die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung als Lehrer gegenüber Kindern im Alter von 7 bis 8 Jahren (zweite Schulstufe der Volksschule) nicht nachgekommen. Sie hat in ihrem Unterricht in den ihr obliegenden Unterrichtsgegenständen Deutsch, Lesen, Schreiben und Bildnerische Erziehung rechtswidrig Lehrstoff vermittelt, der nicht ihren Unterrichtsgegenständen, sondern dem Unterrichtsgegenstand Religion zuzuordnen war. Die unzulässige Vermittlung von Religionsunterricht durch die Beschwerdeführerin erfolgte zudem nicht nur in offener Form, sondern (auch) 'unterschwellig' bzw. in versteckter Form. Wäre diese Unterrichtsgestaltung selbst bei älteren Schülern und Schülerinnen (einer höherer Schulstufe) jedenfalls 'problematisch' und als unerlaubt anzusehen, so ist diese Unterrichtsgestaltung und Erziehungsarbeit gerade bei jüngeren (praktisch wehrlosen) Kindern im Alter von 7 bis 8 Jahren besonders gravierend zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend ihre pädagogische Freiheit im dargelegten Sinn missbraucht.
Die Beeinflussung der Schüler und Schülerinnen durch die Beschwerdeführerin bewirkte, dass die Kinder in ihrer Meinungsbildung in Widerspruch zu dem kamen, was ihnen von ihren Eltern bzw. dem Religionslehrer mitgegeben wurde. Bei einigen Kindern wurden psychische Beeinträchtigungen, Auffälligkeiten im sozialem Wohlbefinden und psychosomatische Beschwerden (Angst, Hypoaktivität, Kontaktschwierigkeiten) festgestellt. Dieses unzulässige und rechtswidrige Einwirken der Beschwerdeführerin hatte nicht nur Auswirkungen auf die Kinder, sondern es wurden dadurch auch die Erziehungsrechte der Eltern bzw. deren Recht auf religiöse Kindererziehung verletzt. Die von der belangten Behörde festgestellten Umschulungsanträge von besorgten Eltern - ohne dass es darauf ankäme, ob und in welchen Ausmaß derartige Anträge tatsächlich gestellt wurden - sind ein Indiz für diese Einwirkungen und die Einflussnahme der Beschwerdeführerin.
4.
Die Lehrer (als Organe) unterrichten XXXX demnach in Ausübung ihrer unmittelbaren hoheitlichen Befehlsgewalt und vor dem Hintergrund von Zwangsmaßnahmen. Durch das faktische Handeln des Organs der Lehrer werden Ge- und Verbote impliziert, deren Missachtungen strafbar wären. Es ist nach den Ausführungen des VwGH und der zweitbelangten Behörde (noch bevor sich deren amtierender Präsident zu Wort gemeldet hat) nicht daran zu zweifeln, dass das Einstudieren von Liedern zur Erstkommunion als Vorbereitungshandlung zu einem religiösen Sakrament im Gesamtunterricht als rechtswidrig einzustufen sind; sie verletzen sowohl das Recht von XXXX auf eine nichtdiskriminierende Bildung, als auch die Rechte der Eltern auf nichtreligiöse Kindererziehung. Die Maßnahmen von XXXX Lehrern unterscheiden alleine aufgrund des religiösen Bekenntnisses und lassen sie aufgrund des Gefühls, ein Paria zu sein, an der Entscheidung ihrer Eltern zweifeln.
Unter Ausübung der Befehlsgewalt wird XXXX durch diese Maßnahmen diskriminiert, da die Lehrer im Gesamtunterricht eine Grenze ziehen, dass sie nur Kinder mit römisch-katholischen Glaubensbekenntnis unterrichten, und verletzen die Lehrer im gleichen Ausmaß ihre Verpflichtung, auch XXXX (o.B.) und muslimische Mitschüler auszubilden. Dafür steht, wie die zweitbelangte Behörde schon einmal erkannt hat, richtigerweise der Religionsunterricht zur Verfügung. Keinesfalls ist aber der Gesamtunterricht dafür da, dass ein religiöses Fest auf der Grundlage von religiösen Lehrmitteln ('Erstkommunionsmappen') vorbereitet werden. Im Gesamtunterricht darf, bei richtiger rechtlicher Betrachtung, die Religion eines Schülers eben keinen Unterschied machen."
(Wiedergabe der Beschwerde teilweise ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen, die in Beschwerde gezogenen Ausübungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und den Rechtsträger der belangten Behörde in den Kostenersatz verfällen, wobei die Pauschalbeträge der Aufwandersatzverordnung angesprochen würden.
2. Mit Schreiben vom 12.06.2014, GZ. W224 2007908-1/2Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde mit dem Ersuchen an die Volksschule XXXX und den Landesschulrat für Niederösterreich zur Abgabe einer Äußerung und Vorlage allfälliger Verwaltungsakten binnen Frist.
3. Der Landesschulrat für Niederösterreich erstattete mit Schreiben vom 11.07.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2014, eine Äußerung, in der der Landesschulrat für Niederösterreich Folgendes vorbringt:
"I.
Zum Formalen:
Die Volksschule XXXX (im Antrag XXXX) ist keine Behörde und kann daher auch nicht für das Verhalten eines Lehrers verantwortlich sein.
Daher übernimmt der Landesschulrat für Niederösterreich auch die der Volksschule XXXX aufgetragene Stellungnahme.
Verantwortlich für das Handeln von Lehrpersonen ist in pädagogischen Belangen und damit im hoheitlichen Handeln der Bund, vertreten durch den Bezirksschulrat Tulln.
II.
Im konkreten Fall handelt es sich weder um einen Befehl noch um einen unmittelbaren Zwang.
Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Die Kinder erhielten unterschiedliche Aufträge im Rahmen des Regelunterrichtes. Dabei wird individuell auf die verschiedenen Begabungen, den verschiedenen familiären Hintergrund und die verschiedene Schnelligkeit der Kinder eingegangen.
Es wurde weder physische noch psychische Gewalt angewendet. Die Kinder wurden nicht gezwungen mitzusingen. Ihnen wurde freigestellt, bei den Liedern zuzuhören oder einer anderen Beschäftigung im Rahmen des Unterrichtes nachzugehen. Diese Vorgangsweise ist im Rahmen des Gesamtunterrichtes üblich. Vergleichbar ist auch die Arbeitsweise in einer Klasse mit mehreren Schulstufen. Hier haben die Kinder der verschiedenen Schulstufen immer wieder einen gemeinsamen Unterricht. Immer wieder beschäftigt sich die Lehrkraft nur mit einigen der Klasse. Die anderen Kinder beschäftigen sich in dieser Zeit mit anderen Lehrinhalten.
Konkret wurde angeboten, dass das betroffene Kind während der Zeit des Singens religiöser Lieder den Unterricht auch in einer Parallelklasse wahrnehmen kann. Diese zusätzliche Möglichkeit wurde von den betroffenen Eltern abgelehnt.
Die Unterrichtsgestaltung erfolgt wie in den anderen Volksschulen auch. Die Kinder werden mit verschiedenen Inhalten konfrontiert. Sie kommen aus unterschiedlichen Lebenswelten und Religionen. Sie haben verschiedene Muttersprachen und Kulturen. Die zuständigen Lehrkräfte versuchen das Bestmögliche für jedes einzelne Kind zu erreichen.
III.
Zum Vorbringen, bestimmtes Liedgut solle laut Weisung des Landesschulrates für NÖ nicht im Unterricht verwendet werden:
Hier handelt es sich um eine Weisungskette innerhalb der Behörde. Ein eventuell davon betroffener Außenstehender, der keinen Schaden erlitten hat, kann das pflichtwidrige Vorgehen bei der zuständigen Behörde anzeigen. Diese hat bei begründeter Anzeige ein Disziplinarverfahren durchzuführen.
Auch das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 11. 2003 bezieht sich lediglich auf die Dienstpflichtverletzung einer Lehrperson und nicht auf das Recht eines einzelnen Kindes. Daher kann aus einer eventuellen Weisungsverletzung kein individuelles Recht auf Einhaltung der Weisung abgeleitet werden.
Art. 14 Abs. 5a der Bundesverfassung, der den Bildungsauftrag der österreichischen Schule normiert, legt fest, dass ‚Kinder und Jugendlichen die bestmögliche (...) seelische (...) Entwicklung zu ermöglichen ist'. Damit ist die religiöse Dimension von Bildung im Spannungsfeld zwischen Theorie und Praxis, Wissensvermittlung und Handlungsorientierung in die Schule einzubringen.
Auch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hält in einer Stellungnahme vom 26. Februar 2014 zu der bezogen Angelegenheit Folgendes fest:
‚Im Musikunterricht können, sofern keine urheberrechtlichen Hindernisse bestehen, Lieder eingeübt werden, wenn die im Lehrplan für den Musikunterricht vorgesehenen allgemeinen Regelungen eingehalten werden. Ebenso kann im Gesamtunterricht oder Sachunterricht auf die Erstkommunion Bezug genommen und auf das Thema eingegangen werden.'
Im Übrigen wird auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes verwiesen.
‚§ 2 Aufgabe der österreichischen Schule
(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.'
Daraus folgt, dass Kinder je nach ihrem Alter und Entwicklungsstand mit verschiedenen Inhalten konfrontiert werden können und sollen, damit die genannten Erziehungsziele erreicht werden können.
Im Rahmen des in der Volksschule vorgesehenen Gesamtunterrichtes ist es möglich und naheliegend auch religiöses Liedgut den Kindern nahezubringen. Die Gestaltung des individuellen Unterrichtes liegt bei der einzelnen Lehrkraft unter Aufsicht der Schulleitung.
IV. Zu den ‚Maßnahmen' vom 11.4.2014, 24.4.2014, 25.4.2014 und 30.4.2014:
Den Kindern wurden jeweils im Rahmen des Gesamtunterrichtes adäquate Lerninhalte angeboten. Wie oben ausgeführt, liegt eine ‚Maßnahme' im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nicht vor.
V.
Antrag
Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen, da weder die Volksschule XXXX noch der Landesschulrat für Niederösterreich die zuständige Behörde für das Organ ‚Lehrer an der Volksschule XXXX' sind.
In eventu wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen, da keine Form der rechtswidrigen unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde."
4. Mit Schreiben vom 16.07.2014, GZ. W224 2007908-1/4Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Äußerung des Landesschulrats für Niederösterreich zur Stellungnahme binnen Frist.
5. Der rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführer XXXX und die rechtsfreundlich vertretene mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX erstatteten mit Schreiben vom 04.08.2014, eingelangt am 05.08.2014, eine Stellungnahme, in der sie vorbrachten, dass "nach der Abschaffung der Bezirksschulräte durch die Schulverwaltungsreform 2013 kein Zweifel" bestehe, dass "der Landesschulrat für Niederösterreich für das Handeln seiner Lehrer verantwortlich" sei. Ob "auch die Volksschule als Behörde einzustufen" sei, bleibe "ausdrücklich der Beurteilung durch das angerufene Gericht vorbehalten". Zur Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich führten die Beschwerdeführer aus, es sei falsch, dass die Kinder unterschiedliche Aufträge im Rahmen des Regelunterrichts erhalten hätten und auf die unterschiedlichen Begabungen, verschiedenen familiären Hintergründe und Schnelligkeiten der Kinder eingegangen worden wäre. Das einzige Unterscheidungskriterium für die "verschiedenen Aufträge" wäre das Religionsbekenntnis gewesen. Eine innere Differenzierung auf Grund der Weltanschauung im Rahmen des Regelunterrichts sei jedoch nicht sachlich und mit der ständigen Rechtsprechung des EGMR nicht vereinbar. Es sei auch falsch, dass sich die Kinder "in der Zeit" mit anderen Lehrinhalten beschäftigt hätten, weil die mj. Zweitbeschwerdeführerin während der Vorbereitung auf die Erstkommunion nicht mit Lehrinhalten beschäftigt worden wäre, sondern "ihr wurde gesagt, sie könne während dessen den anderen zuhören." Als Zeitvertreib habe sie dann meistens gemalt. Die Schule sei während der Vorbereitung (der katholischen Kinder) auf die Erstkommunion ihrem Auftrag nicht nachgekommen, die mj. Zweitbeschwerdeführerin entsprechend dem Lehrplan auszubilden. Das Argument des Landesschulrats für Niederösterreich, die mj. Zweitbeschwerdeführerin hätte während der Zeit des Singens religiöser Lieder den Unterricht in einer Parallelklasse wahrnehmen können, sei falsch, weil lediglich eine "Beaufsichtigung" und kein Unterricht in einer anderen Schulstufe angeboten worden wäre, weil die Parallelklassen immer gemeinsam auf die Erstkommunion vorbereitet würden. Dieses Angebot der Schule sei - wie auch aus der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der zuständigen Bundesministerin hervorgehe - weder zulässig noch umsetzbar. Des Weiteren zeige der Umstand, dass die katholische Religionslehrerin an der Erstkommunionsvorbereitung im Rahmen des Gesamtunterrichts teilgenommen habe, dass es der unterrichtenden Schuldirektorin ausschließlich darum gegangen sei, religiöse Inhalte zu vermitteln und nicht differenziert nach sachlichen Kriterien auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen. Letztlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie sich entgegen dem Vorbringen des Landesschulrates für Niederösterreich nicht gegen Weisungen, sondern gegen die "aus rechtswidrigen Weisungen resultierenden Auswirkungen der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt" richten würden. Gegenständlich hätten Disziplinarverfahren durchgeführt werden müssen, in denen den Beschwerdeführern "freilich keine Parteistellung zukäme". Zur Frage, ob gegenständlich eine "unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt" gegen die Beschwerdeführer ausgeübt worden sei, verwiesen die Beschwerdeführer auf die Begründung der Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 07.08.2014, GZ. W224 2007908-1/6Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Landesschulrat für Niederösterreich und der Volksschule XXXX die Äußerung der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen Frist.
7. Der Landesschulrat für Niederösterreich erstattete mit Schreiben vom 20.08.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2014, eine Äußerung, in der der Landesschulrat für Niederösterreich vorbringt, dass im Unterricht lediglich Lieder gesungen worden seien, die auch bei der Erstkommunion verwendet werden sollten. Religiöse Inhalte seien ausschließlich dem Religionsunterricht vorbehalten geblieben. Auch aus einer "Antwort des Bundesministeriums für Bildung und Frauen an den Nationalrat" vom 18.07.2014 ergebe sich, dass eine Differenzierung nicht unbedingt nur nach individuellen Bedürfnissen erfolgen müsse. Aus den vorgelegten Unterlagen der Schule ergebe sich, dass den Kindern mit einem anderen Religionsbekenntnis andere Lehrinhalte angeboten worden seien. Allein die Tatsache, dass die Religionslehrerin gemeinsam mit anderen Lehrerinnen einen Unterricht gestaltet, bedeutet nicht, dass es sich dabei um ausschließlich religiöse Inhalte handeln müsse. Im Rahmen des Gesamtunterrichts bestehe die Möglichkeit, dass mehrere Lehrer gemeinsam einen Teil des Unterrichts gestalteten.
8. Mit Schreiben vom 02.09.2014, GZ. W224 2007908-1/9Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Äußerung des Landesschulrats für Niederösterreich zur Stellungnahme binnen Frist.
9. Der rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführer XXXX und die rechtsfreundlich vertretene mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX erstatteten mit Schreiben vom 16.09.2014, eingelangt am 17.09.2014, keine inhaltliche Stellungnahme dazu, sondern wiederholten lediglich den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In einer Gesamtunterrichtsstunde am 11.04.2014, 11.00 bis 11.50 Uhr,
in einer Gesamtunterrichtsstunde am 24.04.2014, 08.55 bis 09.45 Uhr,
in einer Gesamtunterrichtsstunde am 25.04.2014, 08.55 bis 09.45 und
in einer Gesamtunterrichtsstunde am 30.04.2014, 10.05 Uhr bis 10.55 Uhr wurden in der Volksschule XXXX in der Klasse 2b Liedtexte zur Vorbereitung auf die Erstkommunion gesungen. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin sang die Lieder nicht mit und wurde auch nicht dazu aufgefordert, sondern war während des Singens dieser Lieder in der Klasse anwesend und beschäftigte sich mit dem Malen auf Zeichenblättern (30.04.2014) oder hörte den Liedern zu (11.04.2014, 24.04.2014, 25.04.2014). Den Eltern der mj. Zweitbeschwerdeführerin wurde angeboten, dass die mj. Zweitbeschwerdeführerin während der genannten Gesamtunterrichtsstunden in der Parallelklasse (jedenfalls) beaufsichtigt wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, der Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, der Äußerung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde
1. Zur Tauglichkeit des Beschwerdegegenstandes
Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu klären, ob es sich bei den in den Feststellungen angeführten Sachverhalten, nämlich, dass die mj. Zweitbeschwerdeführerin während des Singens von Liedern zur Vorbereitung auf die Erstkommunion nach Anweisung des Lehrpersonals (Lehrerin/Direktorin) in der Klasse anwesend zu sein und sich alternativ zum Mitsingen der Lieder mit dem Malen auf Zeichenblättern oder dem Zuhören der Liedern zu beschäftigen hatte, um einen Akt bzw. um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte. Dass die mj.
Zweitbeschwerdeführerin jemals zum Mitsingen oder einer anderen damit in Zusammenhang stehenden Übung aufgefordert oder angewiesen worden wäre, wurde in der Beschwerde nie behauptet und wird auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Beschwerdevorbringens und der Äußerungen der verfahrensbeteiligten Parteien nicht festgestellt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]).
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist also zunächst auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: "verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt "durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste" richten (vgl dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwH). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin "aufgrund" der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl. VfSlg. 16.997/2003 ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254; vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 610). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. dazu VfSlg. 14.887/1997, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird" (vgl. dazu die in Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.6.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 6.7.2004, 2003/11/0175).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9457/1982) zu einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, stellt beispielsweise eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) dar. Im Erkenntnis VfSlg. 11.568/1987 hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerter Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen, sofortige Befolgung heischenden, Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung dieser mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte. Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.728/1991) nicht als ein sofortige Befolgung beanspruchender Befehl zu verstehen, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.
Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162) ist - der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - bei der Beurteilung, ob das Ersuchen von Behördenorganen, mit ihnen mitzukommen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen auch maßgeblich, ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen, unabhängig von subjektiven Eindrücken, die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers zum Mitkommen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen (VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071).
Darüber hinaus setzt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt das Merkmal der Normativität voraus, sodass der betreffenden Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung beigemessen werden kann und diese somit individuell-normativen Inhalt aufweist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 41 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur).
Gerade die angeführte Voraussetzung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde, aber auch nach den Stellungnahmen des Landesschulrates für Niederösterreich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dazu abgegebenen Äußerungen der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen.
Der bekämpfte Akt entbehrt unter diesen Aspekten eines (normativen) Zwangscharakters. Es kann somit die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht geteilt werden, dass die verfahrensgegenständliche Vorgangsweise in der Volksschule XXXX beim Singen von Liedtexten zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, während die mj. Zweitbeschwerdeführerin durch das Lehrpersonal mit dem Malen von Zeichenblättern beschäftigt wurde bzw. die mj.
Zweitbeschwerdeführerin nach Auftrag durch das Lehrpersonal den Liedern zuhörte, im Rahmen der Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen worden wäre. Es kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall - auch bei näherer Betrachtung der in der Beschwerde angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 und des Schulunterrichtsgesetzes - nicht von einer Aufforderung an die mj. Zweitbeschwerdeführerin (bzw. an den Erstbeschwerdeführer) zu einem bestimmten Verhalten gesprochen werden, die mit einer - wenn auch unausgesprochenen, aber nach der gesamten Situation als gegeben anzunehmenden - Drohung allfälliger Gewaltanwendung verbunden wäre, welche als ausdrückliche Androhung einer physischen Sanktion im Falle der Nichtbefolgung eines Befehls gewertet werden könnte.
Im Übrigen wurde die Beaufsichtigung der mj. Zweitbeschwerdeführerin in der Parallelklasse angeboten (vgl. §§ 50 ff SchUG; § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, §§ 5 und 6 Schulordnung; Erlass des BMB vom 28. Juli 2005, Zl. 10.361/0002-III/3/2005, RS Nr. 15/2005 - "Aufsichtserlass 2005", abgedruckt bei Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, 1196 ff), was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde. Im Ergebnis bleibt lediglich das Vorbringen übrig, dass die mj. Zweibeschwerdeführerin nicht "den ihr gebührenden (Gesamt‑)Unterricht" (vgl. die Beschwerde) bekommen habe bzw. dass nur eine "Beaufsichtigung" und kein Unterricht in einer anderen Schulstufe angeboten worden wäre (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.08.2014).
Die Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen:
Aus diesem Grund können an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers (vgl. VfSlg. 10.627/1985, VwGH 20.3.1979, 938/78 [verstSen], 14.12.1988, 85/03/0073, 19.3.1990, 89/10/0247, 23.10.1990, 87/07/0182, 24.6.1998, 96/01/0609) und zur Passivlegitimation der Volksschule XXXX ("unselbstständigen Anstalt Schule" [§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz]) und des Landesschulrats für Niederösterreich (vgl. § 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz in der Fassung bis 31.07.2014; VwGH 3.3.2004, 2001/01/0445, VwGH 21.11.1990, 90/01/0208) unterbleiben, weil kein zulässiger Beschwerdegegenstand im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0427, wonach ein Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt ist, wenn die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde auf einen von zwei möglichen Zurückweisungsgründen gestützt wird, weil beide Zurückweisungsgründe letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen). Aus diesem Grund sind auch in der Sache keine weiteren rechtlichen Ausführungen zu treffen.
3. Die Beschwerdeführer stellten einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen des Landesschulrates für Niederösterreich und den Äußerungen des rechtsfreundlich vertretenen Erstbeschwerdeführers und der rechtsfreundlich vertretenen mj. Zweitbeschwerdeführerin geklärt erschien, weil der in der Beschwerde vorgebrachte relevante Sachverhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unbestritten blieb und somit festgestellt werden konnte und die verfahrensbeteiligten Parteien den Sachverhaltsvorbringen der gegenbeteiligten Partei nicht substantiiert entgegen getreten sind. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu A) II. Kosten:
Ein Zuspruch von Kosten hatte zu unterbleiben, weil der rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführer und die rechtsfreundlich vertretene mj. Zweitbeschwerdeführerin als unterlegene Parteien keinen Anspruch auf Kostenersatz haben und die Volksschule XXXX und der Landesschulrat für Niederösterreich den Ersatz von Kosten nicht beantragten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (in der Fassung bis 31.12.2013) bzw. zu § 67a AVG, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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