BVwG W218 2171293-1

BVwGW218 2171293-121.1.2019

AlVG §33
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
Notstandshilfeverordnung §2
Notstandshilfeverordnung §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W218.2171293.1.00

 

Spruch:

W218 2171293-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 13.06.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.08.2004 bis 13.05.2005 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und seit 14.05.2005 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.

 

2. Am 13.04.2016 langte beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: belangte Behörde) ein anonymes Schreiben ein, worin "ein steuerzahlender Staatsbürger" darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX (in Folge: L) lebe.

 

3. Am 30.01.2017 recherchierte die belangte Behörde auf den Facebook Seiten der Beschwerdeführerin und des L. Dabei wurden mehrere gemeinsame Bilder der Beiden vorgefunden.

 

4. Die belangte Behörde holte vom Dienstgeber des L, einlangend am 20.02.2017, Lohnbescheinigungen ab dem Jahr 2011 ein.

 

5. Am 05.04.2017 führte die belangte Behörde eine Erhebung an der Adresse der Beschwerdeführerin in der XXXX Wien durch. Die Räumlichkeiten des L wurden in Augenschein genommen und der Beschwerdeführerin wurden die Auszüge aus den Facebook Profilen vorgelegt.

 

6. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.05.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in keiner Lebensgemeinschaft mit L, dieser sei lediglich ein guter Freund. Dieser bewohne seit Oktober 2007 im Keller einen Wohnraum mit Badezimmer.

 

7. Mit Bescheid vom 13.06.2017 wurde der Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 22.05.2017 mangels Notlage abgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin übersteige.

 

8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie mit L keine Wohn-, Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft habe. Dieser nutze lediglich ein Zimmer in ihrem Haus, solange er eine Arbeit in Wien habe. Die Behauptung der belangten Behörde, er sei ihr Lebensgefährte, sei unrichtig.

 

9. In den niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des L gaben beide an, dass sie keine Lebensgemeinschaft miteinander hätten, sondern er zur Untermiete in ihrem Haus wohne. Dies wurde in niederschriftlichen Einvernahmen von Zeugen auch so bestätigt.

 

10. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 22.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde führte diesbezüglich ergänzend aus, dass die 10-wöchige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei und daher keine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden konnte.

 

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und L als Zeuge teilnahmen, die belangte Behörde ließ sich entschuldigen, da die zuständige Mitarbeiterin erkrankt war.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Die Beschwerdeführerin bezieht - mit ein paar Unterbrechungen - seit 14.05.2005 Notstandshilfe. In ihren Notstandshilfeanträgen kreuzte sie die Frage, ob Angehörige in ihrem Haushalt leben, immer mit "Nein" an. Sie machte auch keine Anmerkung, dass eine andere Person zur Untermiete bei ihr im Haus wohnt.

 

Die Beschwerdeführerin befand sich mit L in einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wirtschafts-, Beistands- und/oder Geschlechtsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin und L hatten vom 18.10.2007 bis 15.11.2017 einen gemeinsamen Wohnsitz, wobei es sich um den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin sowie den Nebenwohnsitz des L handelte. Es handelt sich dabei um das Eigentumshaus der Beschwerdeführerin in 1130 Wien. In diesem Zeitraum hatten die Beschwerdeführerin und L eine Lebensgemeinschaft.

 

Die Beschwerdeführerin hatte einen Nebenwohnsitz bei L in Kärnten vom 06.09.2013 bis 24.05.2017, hierbei handelt es sich um das Eigentumshaus des L.

 

Das Einkommen des Lebensgefährten L übersteigt nach Anrechnung den der Beschwerdeführerin zustehenden Tagsatz, weshalb keine Notlage vorlag und der Antrag auf Notstandshilfe abzuweisen war.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, sowie die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und deren Angaben in der am 05.12.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Beweis wurde weiter erhoben durch die Einvernahme ihres Mitbewohners als Zeugen und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen L.

 

Die belangte Behörde hat bereits ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnis im Akt aufliegt und der Beschwerdeführerin bekannt ist, einerseits aus dem bereits geführten Vorverfahren, andererseits aus der am Tag vor der Verhandlung erfolgten Akteneinsicht. Aufgrund der abgelaufenen Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Ergebnisse dem Gericht direkt vorgelegt.

 

Die Beschwerdeführerin und L kennen sich seit circa 18 Jahren von einem sich jährlich wiederholenden Cabriotreffen in Kärnten. Beide gaben im Wesentlichen an, sie hätten einen gemeinsamen Freundeskreis, zu dem auch die beiden von der belangten Behörde einvernommenen Zeugen gehören.

 

Wesentlich zu dem Eindruck der von L bewohnten Einheit in dem Eigentumshaus der Beschwerdeführerin trägt der Bericht des Erhebungsdienstes bei. In diesem wird von einem ca. 15m2 großen Raum gesprochen, der ein "Kellerraum" neben der Garage ist und den Eindruck eines Hobbyraums vermittelt. In dem Raum befinden sich ein Computer, ein Schreibtisch, eine Eckcouch, die am Tag der Ermittlung nicht ausgezogen war, auf der sich einige Zierkissen sowie zwei Tagesdecken befanden. Bettzeug war keines ersichtlich, da dieses laut Angaben der Beschwerdeführerin an diesem Tag von ihr abgezogen und gewaschen worden wurde. Der Raum verfügt über ein Schachtfenster.

 

Wenn die Beschwerdeführerin und deren Mitbewohner in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht Argumente bemühen, dass zwischen ihnen keine Lebensgemeinschaft bestehe, vermochten sie mit ihren insgesamt unglaubwürdigen Angaben nicht zu überzeugen. Im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung versuchten sie darzustellen, dass es sich bei L lediglich um einen Freund handle, den die Beschwerdeführerin gegen eine geringe Kostenbeteiligung - nämlich ca. € 100,00 -120,00 pro Monat - wobei es sich hierbei um den von L verbrauchen Strom handelt, bei sich unentgeltlich wohnen ließ. Den genau zu leistenden Betrag bzw. wie sich dieser zusammensetzt, konnten weder die Beschwerdeführerin noch L beziffern. Dass es sich lediglich um eine Wohngemeinschaft gehandelt haben soll, ist weiters deswegen nicht glaubhaft, da L ein Zimmer neben der Garage bewohnte, in dem ein Schreibtisch, ein Fernseher und eine Ausziehcouch stehen, es gibt ein eigenes Badezimmer und WC, allerdings keine Küche. L verfügt auch über keinen eigenen Kühlschrank, Mikrowelle, Wasserkocher oder ähnliche Dinge des täglichen Bedarfs. Darauf angesprochen, gab er an, dass er sehr selten zu Hause esse und hin und wieder die Küche mitbenutzen durfte. Dazu wird angemerkt, dass es gegen jede Lebenserfahrung spricht, dass L sich in einem Zeitraum von über 10 Jahren nichts Persönliches für seinen Wohnbereich anschafft und auch am Wochenende niemals zu Hause etwas isst. Er bringt vor, dass er um halb vier in der Früh zu arbeiten anfängt, dazu wird angemerkt, dass es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar erscheint, dass das Bett jeden Tag zusammengeschoben wird und mit Zierkissen belegt wird - wie vom Erhebungsdienst ermittelt bzw. dass ausgerechnet an jenem Tag, an dem der Erhebungsdienst unangemeldet kam, das Bett zusammengeschoben war und die gesamte Bettwäsche inkl. Tuchent und Kopfpolster gewaschen wurden. Es ist weiters nicht glaubhaft, dass er nie kocht, da er sogar ein Foto von einer zubereiteten Speise unter dem Titel "Habe gerade für meinen Hasen gekocht ..." in seinem Facebook Account postete. Alleine der Wortlaut spricht dagegen, dass er ansonsten nie kocht. Nachgefragt, wen er damit meinte, gab er an, dass es eigentlich hätte heißen sollen: "Habe gerade für einen Hasen gekocht ...", aber auch diese Antwort vermag nicht den Eindruck zu erwecken, dass er damit nicht ganz speziell für seine Lebensgefährtin gekocht hätte, geschweige denn, dass er so gut wie niemals kochen würde. Dass er für eine andere Freundin gekocht hätte, gab er nicht an.

 

Insgesamt ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde ermittelten Fotos den Eindruck erwecken, dass L und die Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft führten, es mag sein, dass L sich regelmäßig in dem Zimmer bei der Garage aufhielt, dies spricht aber nicht gegen eine Lebensgemeinschaft, denn auch in einer aufrechten Beziehung ist es nicht lebensfremd, wenn jeder seinen Freizeitraum hat, vor allem, wenn so viel Wohnraum wie in dem Haus der Beschwerdeführerin vorhanden ist.

 

Lebensfremd hingegen ist, dass die Beschwerdeführerin mind. €

50.000,-- an L verborgte, obwohl sie in keiner engeren Beziehung zu ihm steht. Die Beschwerdeführerin lieh L insgesamt jedenfalls mindestens € 50.000,-- dies wurde auch pfandrechtlich im Grundbuch beim Grundstück des L in Kärnten eingetragen. Dazu ist anzumerken, dass L in der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass er nicht genau wisse, wie hoch die Summe sei, die die Beschwerdeführerin ihm geborgt habe. Er glaube, es seien ca. €

100.000 bis € 120.000. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, was bezüglich der Rückzahlung vereinbart worden sei. Darauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen gab er an, dass er sich € 50.000 geborgt habe und diese Summe 2022 auf einmal zurückzuzahlen sei. Befremdlich ist, dass eine Notstandshilfebezieherin, die auf Grund finanzieller Sorgen, da sie seit 2017 keine Notstandshilfe mehr erhält, mit ihrem angeblichen Untermieter nicht einmal ansatzweise bespricht, ob die Möglichkeit bestünde, dass er ihr die geborgte Summe bereits früher zurückzahlt bzw. dass er nun doch Miete zahlt, da sie keine finanzielle (staatliche) Unterstützung mehr erhält. Beide Personen geben übereinstimmend an, dass über eine neue finanzielle Regelung bzw. frühere Rückzahlung der Schuld nie gesprochen wurde.

 

In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nun das Haus verkaufen musste, umso weniger ist nachvollziehbar, warum sie von L keine Miete verlangte. Sowohl bei der belangten Behörde als auch im gerichtlichen Verfahren gaben beide Personen an, dass L dafür Hausarbeiten erledigt hätte. Nach Details befragt, erfolgte die Antwort. "Rasenmähen und Poolsäubern". Näheres konnte keine der beiden Personen ausführen. Es erscheint dem erkennenden Gericht äußerst unwahrscheinlich, dass diese Arbeiten als adäquate Gegenleistung für eine "Wohnung" bzw. einen Wohnraum im 13. Bezirk in einem Haus mit Garten und Pool angemessen sind. Gegen einen reinen Freundschaftsdienst spricht, dass dieses Arrangement über 10 Jahre durchgeführt wurde und dies obwohl L über ein geregeltes Einkommen verfügte und die Beschwerdeführerin lediglich Bezieherin von Notstandshilfe war.

 

In der mündlichen Verhandlung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine "lockere" Beziehung zu einem anderen Mann hätte, der sie auch zur Verhandlung begleitete. Dieses Vorbringen erschien dem erkennenden Senat nicht einmal ansatzweise glaubhaft, da dies erstmals in der Verhandlung vorgebracht wurde. L wusste bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht einmal den Nachnamen dieses Mannes und konnte zu einer angeblichen Beziehung zu diesem Mann auch nichts angeben, obwohl er über 10 Jahre im gleichen Haus wie die Beschwerdeführerin wohnte und regelmäßig mit der gleichen Freundesclique unterwegs war. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der anwesende Mann sie bereits seit Jahren begleite und auch berate. Er hätte ihr auch zu der schriftlichen Vereinbarung bzgl. der Wohnsituation geraten und zu der Eintragung des Pfandrechtes. Im Zuge dessen wurde ergänzend vorgebracht, dass sie bereits 2007 mit L eine schriftliche Vereinbarung getroffen hätte. Diese Vereinbarung legte sie dem Gericht vor, da allerdings durch nichts ersichtlich ist, wann diese Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen wurde oder ob es sich um eine rückdatierte Vereinbarung handelt, wurde dieser Beweis nicht zugelassen, zumal sie erstmals im gerichtlichen Verfahren erwähnte, dass es bereits 2007 eine Vereinbarung gegeben hätte.

 

Auf die vorgelegten Facebook Fotos angesprochen, gaben beide Personen an, dass anhand dieser Fotos keine Rückschlüsse auf eine geführte Beziehung geschlossen werden könnten. Dazu wird ausgeführt, dass der erkennende Senat einhellig der Meinung ist, dass diese vorgelegten Fotos sowie die dazu geposteten Meinungen sehr wohl den Eindruck erwecken, dass diese beiden Personen miteinander eine Beziehung führen bzw. führten. Hinzu kommt, dass in den Facebook-Profilen und geposteten Kommentaren auch keine der beiden Personen dem entstandenen Eindruck widersprach. Aktuell sind keine Fotos abrufbar, da die Beschwerdeführerin ihren Account löschte und auch bei L keine Fotos im öffentlichen Bereich sichtbar sind.

 

Zu dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin immer mit einem anderen Mann (nämlich ihrer Begleitperson, die auch bei der Verhandlung anwesend war) zu den Cabrio Treffen nach Kärnten gefahren sei, wird ausgeführt, dass auch diese Behauptung nicht glaubhaft ist. Ein diesbezüglich "als Beweis" vorgelegtes Foto ist einige Jahre alt und die von der belangten Behörde recherchierten Fotos sind aktuelleren Datums.

 

Den insgesamt nicht glaubhaften Eindruck verstärkt die Aussage, dass die Beschwerdeführerin bei L in Kärnten nur manchmal auf Urlaub gewesen sei, allerdings war die Beschwerdeführerin dort fast vier Jahre lang mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.

 

Erschwerend kommt hinzu, dass L, obwohl sein über 10 Jahre gelebtes Arrangement zu Problemen für die Beschwerdeführerin führte, er wiederum bei einer "Freundin" lebt, bei der er wieder keine Miete zahlt und auch keinen Vertrag abgeschlossen hat. Dazu wird angemerkt, dass laut Meldeauskunft als Unterkunftgeber jener Mann aufscheint, der der angebliche langjährige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sein soll. An der selben Adresse ist auch eine der Frauen gemeldet, die als Zeugin bei der belangten Behörde einvernommen wurde und auch immer wieder in dieser "Freundesclique" auftaucht. Auch dies verstärkt den Eindruck, dass vor Gericht (und der belangten Behörde) sehr viele Aussagen getätigt wurden, die nicht glaubhaft sind und lediglich der Verschleierung der Tatsache dienen, dass die Beschwerdeführerin mit L eine Lebensgemeinschaft führte bzw. führt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

 

3.2. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten in der zeitraumbezogen relevanten Fassung wie folgt:

 

"Notstandshilfe; Voraussetzungen des Anspruches

 

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

 

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

 

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

 

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."

 

Ausmaß

 

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

 

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

 

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

 

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

 

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

 

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

 

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

 

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

 

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

 

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

 

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

 

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

 

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

 

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

 

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

 

[...]

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

 

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

 

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung lauten:

 

"Ausmaß der Notstandshilfe

 

Beurteilung einer Notlage

 

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

 

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

 

Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

 

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

 

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

 

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

 

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

 

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

 

(6) - (9) ...

 

3.5. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

 

Da im vorliegenden Fall festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft führte und Notlage nicht vorlag, besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101).

 

Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage des bzw. der Arbeitslosen liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn‑)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118).

 

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081 und VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251).

 

Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2014, Zl.2013/08/0207, schon die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnungskosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH 17.5.2006, 2004/08/0263, ARD 5709/7/2006). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023). In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023; VwGH 14.11.2013, 2012/08/0012 und 2013/08/0152).

 

Das Bestehen einer Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin mit dem Zeugen L ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit gegeben, das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft ist für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nach der Rechtsprechung des VwGH nicht erforderlich.

 

Das gemeinsame Wirtschaften ist jedoch unverzichtbar.

 

Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0082).

 

Dies liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor:

 

Auch wenn die Beschwerdeführerin und der Zeuge L eine Lebensgemeinschaft verneinen und widersprüchliche Angaben zur genauen Höhe und Aufschlüsselung (als Miete oder Betriebskosten) machten, so gaben jedoch beide an, dass L monatlich Miete/Betriebskosten zahle bzw. dass L Arbeiten im Haus verrichte bzw. es keine genaue Regelung gebe und die Beschwerdeführerin auch immer wieder für ihn Wäschewasche. Die Beschwerdeführerin und L gaben an, dass sie nur hin und wieder Zeit miteinander verbringen würden und jeder für sich selbst sorge. Diesen Aussagen konnte das erkennende Gericht nicht glauben, da kein nachvollziehbares Bild einer reinen Wohngemeinschaft vermittelt werden konnte, vielmehr entstand der Eindruck einer gelebten Beziehung, in der sowohl die Beschwerdeführerin als auch L seinen Teil beitrug. L eher im finanziellen Bereich und die Beschwerdeführerin in den täglichen Belangen des Lebens. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geht das Gericht daher davon aus, dass Kosten geteilt wurden und somit in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen" (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263, mwN).

 

Weiters ist auch die Dauer des Zusammenlebens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280). Im vorliegenden Fall lebt L bereits seit 2007 mit der Beschwerdeführerin zusammen, was aus Sicht des erkennenden Senates sehr deutlich auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hinweist.

 

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hatte - bis zum 30.06.2018, somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.

 

Gemäß § 33 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

 

Die anzuwendende Freigrenze beträgt im Jahr 2017 EUR 562,00 erhöht um EUR 85,00 daher insgesamt EUR 647,00.

 

Es ergibt sich folglich nunmehr nachstehende Berechnung:

 

Nettoeinkommen des Lebensgefährten EUR 1.767,40

 

 

 

Daraus errechnet sich durch den Rechenvorgang EUR 1.109,00 x 12 Monate/365 Tage ein täglicher Anrechnungsbetrag von EUR 36,46.

 

Gem § 1 Abs 1 Z 1 Notstandshilfeverordnung beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, dies entspricht im Jahr 2017 EUR 29,66, nicht übersteigt.

 

In den übrigen Fällen beträgt das täglich Ausmaß gem. § 1 Abs 1 Z 2 Notstandshilfeverordnung 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, dies entspricht im Jahr 2017 EUR 28,18, nicht unterschritten werden dürfen;

 

Aufgrund des täglichen Arbeitslosengeldes von EUR 28,58 ist der Notstandshilfeanspruch nach Maßgabe des soeben beschriebenen § 1 Abs 1 Z 1 Notstandshilfeverordnung zu berechnen. Der Ergänzungsanspruch beträgt nach § 21 Abs 5 AlVG EUR 1,08 täglich.

 

Der Notstandshilfeanspruch beträgt ohne Anrechnung des Einkommens daher:

 

Grundbetrag Arbeitslosengeld: EUR 28,58; davon 95 % EUR 27,15; + 95 % des Ergänzungsanspruch EUR 1,03:

 

Notstandshilfeanspruch täglich EUR 28,18

 

Eine Anrechnung von Einkommen des Partners des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Im Jahr 2017 beträgt dieser Mindeststandard

 

EUR 1.266,00.

 

In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung.

 

Da im vorliegenden Fall das Haushaltseinkommen bereits durch das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin den Mindeststandardbetrag überschreitet, war sein Einkommen auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen.

 

Der konkrete, tägliche Notstandshilfeanspruch unter Berücksichtigung der Anrechnung, errechnet sich daher wie folgt:

 

Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt: EUR 28,18

 

Abzüglich des täglichen Anrechnungsbetrags von: EUR 36,46

 

Da im vorliegenden Fall das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin den Tagsatz der Beschwerdeführerin überstieg, lag keine Notlage vor und sie hat keinen weiteren Anspruch.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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