AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.2003055.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien, Regionale Geschäftsstelle Redergasse, vom XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.12.2012 einen Antrag auf Bezug von Notstandshilfe und gab dabei an, derzeit geringfügig beschäftigt zu sein und ein Bachelorstudium an der Universität Wien im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche (Mo. bis Fr.), in flexibler Gestaltung zu absolvieren. Niederschriftlich festgehalten wurde u.a., dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden jederzeit zur Verfügung stehe und die genannte Ausbildung nicht im Auftrag des AMS erfolge. Es wurde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG erteilt.
2. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 29.08.2013 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Stelle sei. Eine Vermittlung sei durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert. Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch Trendwerk ab 03.09.2013 im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling oder Bezirk Schwechat, vereinbart. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Erreichen solle der Beschwerdeführer den zukünftigen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Weiters wurde festgehalten, dass das AMS eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Vorstellungsgespräch am 03.09.2013 sowie in der Folge eine Teilnahme an der Vorbereitungsphase bei Trendwerk erwarte.
Begründet wurde die beabsichtigte Vorgangsweise durch die lange Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt, die bisher erfolglos gebliebenen Bewerbungen und die Erforderlichkeit der Jobrecherche und der Überarbeitung der Bewerbungsstrategie. Die Vorbereitungsmaßnahme ermögliche den späteren Einstieg in ein von JobTransfair hergestelltes, maximal 9 Monate andauerndes Dienstverhältnis. Die Entlohnung erfolge nach dem Kollektivvertrag der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen. Ziel sei, neben der Aufnahme in ein Transitdienstverhältnis, letztlich die Integration in den regulären Arbeitsmarkt.
Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
3. Bei der am 31.10.2013 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der ihm am 02.10.2013 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber "Trendwerk" mit einer Entlohnung von brutto nach Kollektivvertrag angebotenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 04.10.2013 aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - im Wesentlichen zu Protokoll, dass er das Angebot eines Dienstverhältnisses einzig aus dem Grund abgelehnt habe, weil dadurch seine Unterstützung weniger werden würde. Zu der angebotenen beruflichen Verwendung führte er aus, dass man dort nicht bei der Arbeitssuche unterstützt werde. Das, was er dort erledigen könne, erledige er von zu Hause aus. Gegen die vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten habe er keine Einwendungen. Er glaube nicht, dass ihm die Trainerin als einen normalen Dienstnehmer betrachtet habe. Die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg würde zwei Stunden betragen, die er sinnvoller, bspw. durch aktive Arbeitssuche, investieren könne.
Dem Beschwerdeführer wurde die schriftliche Stellungnahme des Dienstgebers vorgelegt, in der u.a. ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nur dann zum Dienst erscheinen zu wollen, wenn er alle anderen beruflichen und privaten Aktivitäten erledigt habe oder nur jeden zweiten Tag zum Dienst erscheinen zu wollen und trotzdem volle Entlohnung zu erhalten. Dieser Wunsch habe ihm nicht erfüllt werden können. Er habe weiters angegeben, ausschließlich in der Nacht arbeiten zu wollen, um seinem Studium, der Betreuung seiner sechsjährigen Tochter, die bei deren Mutter lebe, und anderen Interessen nachkommen zu können. Der Beschwerdeführer zeige kein Interesse an den von Trendwerk angebotenen Jobmöglichkeiten. Eigenständige Bewerbungsaktivitäten seien nicht erkennbar gewesen. Nach subjektiver Einschätzung sei die Motivation des Beschwerdeführers, an seiner derzeitigen Situation etwas zu ändern, eher gering. Daraus ergebe sich eine eher eingeschränkte Kompromissbereitschaft und Flexibilität, um doch eine Vollzeitstelle anzunehmen.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es stimme, dass er tagsüber Verpflichtungen habe, alles andere sei jedoch reine Zusammenfassung, die nur der subjektiven Vorstellung der Trainerin entspreche.
Berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer keine an.
4. Mit Schreiben des AMS vom 31.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer bis 14.11.2013 Gelegenheit gegeben, berücksichtigungswürdige Gründe bzw. Nachsichtgründe bekanntzugeben, anderenfalls er mit einer Ausschlussfrist von 04.10.2013 bis 29.11.2013 (gemeint wohl: 28.11.2013) zu rechnen habe, in welcher er keine finanziellen Leistungen vom AMS erhalte.
5. In seiner Stellungnahme vom 13.11.2013, beim AMS am 14.11.2013 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass der Bericht der Mitarbeiterin von Trendwerk "wahrheitsfremd und schwachsinnig" sei. Die Einstellung seiner finanziellen Leistungen wäre eine große Fehlentscheidung und es käme dadurch zu einer groben Verletzung seiner Rechte. Seine Verpflichtungen tagsüber seien keinesfalls als Vermittlungshemmnis zu qualifizieren. Er verbringe zwölf Stunden pro Woche an der Universität, befinde sich in einem geringfügigen Dienstverhältnis und besuche jeden Donnerstag die Maßnahme Step to Job. Seine Frage, ob der Vertrag bei Trendwerk flexibel gestaltet werden könne, sei verneint worden. Er weise insbesondere auf die Beziehung zu seinem sechsjährigen Kind hin, das er nur an einem nicht verhandelbaren Tag sehen könne. Seine Betreuungspflicht gegenüber seiner Tochter ergebe sich schon aus Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC). Nicht nur sei es nicht sein Wunsch, eine auf acht Wochen befristete Stelle bei Trendwerk anzunehmen, welche "sowohl körperliche als auch geistliche Beeinträchtigung" bedeuten würde, sondern es entbehre jedem gesunden Menschenverstand gegen sich selbst zu handeln. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass im Bericht von Trendwerk sein Geburtsland Bosnien Erwähnung findet und vermeint darin eine Diskriminierung nach Art 21 GRC zu erkennen. Generell wirft er der Mitarbeiterin von Trendwerk vor, befangen und nicht vorurteilsfrei zu sein.
6. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum 04.10.2013 bis 28.11.2013 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung bei der Firma JobTransfair mit möglichem Arbeitsantritt am 04.10.2013 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. haben nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2013, beim AMS am 16.12.2013 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Berufung. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass es durch den Bescheid zu groben Verletzungen seiner Grundrechte gekommen sei und sich der Bescheid, "der zugleich Verkörperung der Ungerechtigkeit" sei, direkt gegen die Bestimmungen der EU-Verfassung richte.
8. Bei der am 22.01.2014 vor dem AMS Wien (Landesgeschäftsstelle) aufgenommenen Niederschrift gab die einvernommene Zeugin, XXXX, Mitarbeiterin von Trendwerk, im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer für zwei Wochen aktiv am Vorbereitungskurs teilgenommen habe. Danach sei er erkrankt, eine Krankmeldung habe Trendwerk nie erhalten. Als er am 02.10.2013 wieder erschienen sei, sei ihm der Dienstvertrag ab 04.10.2013 angeboten worden. Er habe angegeben, den Dienstvertrag so gestalten zu wollen, dass er nur zu Trendwerk kommen müsse, wenn es sich aufgrund seiner sonstigen Verpflichtungen (Studium, geringfügige Beschäftigung und Betreuung seiner Tochter) ausgehe. Er habe zwar aus finanziellen Gründen unbedingt 30 Wochenstunden vereinbart haben wollen, dies jedoch bei freier Zeiteinteilung und tatsächlicher geringerer zu leistender Stundenzahl. Schlussendlich habe er den Dienstvertrag deshalb abgelehnt, weil er befürchtet habe, dass seine Entlohnung geringer wäre, als sein Bezug nach dem AlVG.
9. Mit Schreiben des AMS vom 24.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Stellungnahmefrist die Niederschrift der Einvernahme der Zeugin zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer ersucht, den Obsorgebeschluss für seine Tochter der Landesgeschäftsstelle vorzulegen.
10. Mit Schreiben vom 02.02.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhielt und sich erneut gegen die Aussagen der Mitarbeiterin von Trendwerk wandte. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Kindesmutter hinsichtlich der Besuchsregelung für sechs Stunden die Woche, jeweils dienstags, sowie den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vor.
11. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 05.02.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 16.12.2013 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass eine Wegzeit von 1 1/2 Stunden bei einer Wochenarbeitszeit von mind. 20 Stunden zumutbar sei. Lt. Fahrplanauskunft betrage die Wegzeit zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und Trendwerk höchstens 38 Minuten, sodass seine tgl. Gesamtwegzeit für beide Richtungen von 1 1/2 Stunden keinesfalls überschritten werde. Der Beschwerdeführer habe als einzigen Grund für die Nichtannahme des Dienstvertrages bei Trendwerk angegeben, dass dadurch die Unterstützung weniger geworden wäre. Dieser Umstand sei jedoch nicht geeignet eine Änderung der rechtlichen Bewertung dieses Umstandes herbeizuführen. Als Notstandshilfeempfänger sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ein zugewiesenes, kollektivvertragliches, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes und zumutbares Dienstverhältnis anzunehmen. Das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis erfülle diese Kriterien, es wäre dem Beschwerdeführer sohin möglich und zumutbar gewesen dieses anzunehmen. Auch die geringfügige Beschäftigung bzw. das Studium stellten keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar. Auch hinsichtlich der behaupteten Betreuungspflicht für die Tochter sei keine Abänderung der Sanktion möglich, da diese nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe und dieser in der Betreuungsvereinbarung angegeben habe, dass er keine Betreuungspflichten hätte. Lt. Obsorgebeschluss des BG Liesing komme dem Beschwerdeführer lediglich ein Besuchsrecht zu, er habe also keine gesetzlichen Obsorgepflichten. Bezüglich des Besuchsrechtes hätte er mit der Kindesmutter anderslautende Vereinbarungen treffen können. Einen Anspruch auf nur Nachtarbeit gebe es nicht. Ein Fehlverhalten von Trendwerk sei nicht festzustellen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber Trendwerk angeführten Gründe für die Nichtannahme des Dienstvertrages könnten keine Berücksichtigung finden. Da es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine wiederholte Sanktion gemäß § 10 AlVG handle, sei der Zeitraum für die Sperre mit acht Wochen festzulegen.
12. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 11.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 14.11.2007. Seit diesem Zeitpunkt steht der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Daneben absolviert der Beschwerdeführer ein Bachelorstudium an der Universität Wien und steht in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
Laut der zuletzt am 29.08.2013 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer vom AMS zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme als Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis bei Trendwerk (sozialökonomischer Betrieb) zugewiesen, welche der Beschwerdeführer auch, mit zwischenzeitlicher krankheitsbedingter Abwesenheit, besucht hat. Den ihm angebotenen Dienstvertrag bei Trendwerk ab 04.10.2013 hat der Beschwerdeführer allerdings mit der Begründung "Weil mein Unterstützungsbetrag dadurch verringert wird" abgelehnt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine sich bietende, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach (jeweils mit Unterbrechungen) Wiedereingliederungsmaßnahmen absolviert (16.06.2008 - 25.07.2008, 06.04.2009 - 04.05.2009, 03.11.2009 - 26.11.2009, 21.03.2011 - 18.04.2011, 06.08.2012 - 07.09.2012, 25.02.2013 - 20.03.2013).
Gegen den Beschwerdeführer wurden bis dato drei rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt (29.12.2008 - 08.02.2009; 12.09.2011 - 06.11.2011 und 03.02.2012 - 29.03.2012).
Innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab 04.10.2013, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinen der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer den angebotenen Dienstvertrag abgelehnt hat und dass diese Ablehnung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachsichtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, handelt es sich bei Trendwerk um einen sozialökonomischen Betrieb, bei dem die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt sind. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes als (zumutbare) Beschäftigung für zulässig erklärt". Auch ein der arbeitslosen Person angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" ist - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - von dieser daher grundsätzlich einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das ihm angebotene Dienstverhältnis abgelehnt zu haben, weil die Notstandshilfe höher wäre als die Entlohnung aus dem Dienstvertrag bei Trendwerk, ist entgegenzuhalten, dass eine kollektivvertragliche, über der Geringfügigkeitsgrenze liegende und daher angemessene Entlohnung erfolgt wäre. Hinsichtlich des Begriffes "angemessene Entlohnung" führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200, folgend aus: "Der Begriff der angemessenen Entlohnung in § 9 Abs. 2 AlVG wurde vor dem Arbeitsmarktreformgesetz (BGBl. I Nr. 77/2004) vom Verwaltungsgerichtshof in ständige Rechtsprechung derart ausgelegt, dass das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung als angemessene Entlohnung anzusehen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085). Durch das Arbeitsmarktreformgesetz erfuhr § 9 Abs. 2 AlVG hinsichtlich des Begriffes der angemessenen Entlohnung eine Verdeutlichung durch die Einfügung folgenden zweiten Satzes: "Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung". Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 464 BlgNR 22. GP. 4) sollte durch diese Einfügung der Gesetzestext nunmehr die der ständigen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes "angemessenen Entlohnung" enthalten. Der Beschwerdeführer kann somit keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung darin aufzeigen, dass er nicht angemessen entlohnt worden wäre. Er wäre als Notstandshilfeempfänger somit verpflichtet gewesen, ein zugewiesenes, kollektivvertragliches, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes und zumutbares Dienstverhältnis anzunehmen.
Es ist der belangten Behörde weiters auch nicht entgegenzutreten, wenn sie - nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs - nachvollziehbar davon ausgeht, dass auch keine weiteren berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründe vorliegen: So stellt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zufolge die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar (vgl. hierzu u.a. VwGH 02.04.2008, Zl. 2007/08/0116; 14.11.2012, Zl. 2011/08/0380).
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer betriebenen Studiums ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer niederschriftlich angegeben hat, dieses im Ausmaß von zwölf Stunden pro Woche zu betreiben, wobei diese flexibel seien. Festgehalten wurde seitens des AMS, dass die genannte Ausbildung nicht im Auftrag des AMS erfolge und es wurde eine Ausnahmegenehmigung iSd § 12 Abs. 4 AlVG erteilt (s. Niederschrift vom 19.12.2012). Darüber hinaus bietet Trendwerk Transitdienstverhältnisse (während der Stehzeiten) grundsätzlich nur tagsüber an. Im Falle einer Überlassung wären die Zumutbarkeitskriterien erneut zu überprüfen. Auch das Studium bildet somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG (s. hierzu auch VwGH 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, jeden Dienstag Betreuungspflichten seiner Tochter gegenüber zu haben, ist der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ebenfalls zu folgen. Der Beschwerdeführer wohnt nicht mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt und hat in der einvernehmlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit dem AMS angegeben, keine Betreuungsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter zu haben. Dem von ihm vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom XXXX, zufolge, verfügt der Beschwerdeführer lediglich über ein Besuchsrecht für seine minderjährige Tochter. Ihm kommen somit keine Obsorgepflichten zu. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter eine seinem Dienstverhältnis zuträgliche Besuchsvereinbarung treffen hätte können, zumal diese in einer Stellungnahme an das AMS selbst angegeben hat, dass Wochenendbesuche auf einer freien Vereinbarungsbasis stattfinden könnten. Somit kann aber auch in diesem Vorbringen kein berücksichtigungswürdiger Nachsichtgrund erkannt werden.
Auch die vom Beschwerdeführer monierten nötigen zwei Stunden für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle bzw. von dieser zu seiner Wohnstätte entsprechen nicht der Tatsache und wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid richtig mit max. einer Stunde und 16 Minuten für beide Richtungen berechnet.
Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde, dass es durch den angefochtenen Bescheid zu groben Verletzungen seiner Grundrechte als Bürger einer demokratischen und zivilisierten Gesellschaft gekommen sei. Gleichermaßen richte sich derselbe Bescheid direkt gegen die Bestimmungen der EU-Verfassung. Der Beschwerdeführer verweist auf seine - vor Erlassung des Bescheides - erstattete Stellungnahme vom 13.11.2013. Dieser kann jedoch kein substantiiertes Vorbringen entnommen werden, das geeignet wäre die rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr beschränkt sich diese auf persönliche Vorwürfe gegenüber der Mitarbeiterin von Trendwerk. Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Wunsches, der Arbeit unter voller Entgeltfortzahlung zur Ausübung seines Besuchsrechtes bei seiner minderjährigen Tochter fern zu bleiben, auf § 1154b Abs. 5 ABGBG sowie § 10 Abs. 4 AlVG verweist, ist einerseits auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen und andererseits festzuhalten, dass aus beiden vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen kein Recht auf flexible Gestaltung eines Dienstverhältnisses abgeleitet werden kann. Inwieweit der Beschwerdeführer durch die Zitierung der Art. 21 (Nichtdiskriminierung) und 24 (Rechte des Kindes) GRC das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Nachsichtgründen begründen will, kann nicht erkannt werden. Eine Begründung seines Vorlageantrages hat der Beschwerdeführer unterlassen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer bis dato drei rechtskräftige Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtungen als Notstandshilfeempfänger mittlerweile bekannt sein müssten und er mit dem Verfahren und den Konsequenzen einer Nichtannahme einer sich bietenden, zumutbaren Beschäftigung vertraut sein müsste.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039)
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom (im gegenständlichen Fall vorliegenden) Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013).
Der Beschwerdeführerin bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe den Dienstvertrag einzig wegen der ihm konkret angebotenen Entlohnung abgelehnt, weil dadurch seine Unterstützung weniger geworden wäre. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass er tagsüber Verpflichtungen habe (geringfügige Beschäftigung, Studium, Betreuung seiner minderjährigen Tochter und auch andere Interessen). Bei Trendwerk werde man nicht bei der Arbeitssuche unterstützt; das was er dort erledigen könne, könne er auch von zu Hause aus erledigen. Die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg zwischen seiner Wohung und Trendwerk würden eine Stunde pro Richtung in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 14.11.2007 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, dass es sich bei der Einrichtung Trendwerk um einen iSd § 9 Abs. 1 AlVG vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister handelt und dass ihm von diesem am 02.10.2013 eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft angeboten wurde. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung angesehen. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen.
Eine Begründungspflicht, um eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (in einem Sozialökonomischen Betrieb) zuweisen zu können, sieht das Gesetz nicht vor. Als Notstandshilfebezieher war der Beschwerdeführer verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine solche iSd § 9 Abs. 7 AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob der Beschwerdeführer etwas "dazulernt", kommt es nicht an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).
Ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.02.1999, Zl. 96/08/0012). Auch eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses kann jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG bewirken (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2010/08/0206, und vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247).
Dass dem Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene Beschäftigung anzunehmen. Da der Beschwerdeführer die Annahme verweigert hat, stellt die Ablehnung des ihm angebotenen Dienstvertrages eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. näher ausgeführt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Ablehnung des ihm angebotenen Dienstvertrages um keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten.
Schließlich lässt die Beschwerde, die diesbezüglich lediglich nochmals auf das bereits in einer vorangehenden Stellungnahme ausformulierte angebliche Vorliegen der Unzumutbarkeit verweist, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der geltend gemachten berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG erkennen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr bedurfte.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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