VwGH 2010/08/0092

VwGH2010/08/009218.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des C N in V, vertreten durch Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 9. Dezember 2009, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2009-0566-4-000946-10, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs4 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs7;
AlVG 1977 §7 Abs8;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 12. Oktober 2009 wurde das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab 1. Oktober 2009 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 1. Oktober 2009 bei der P inskribiert und mache eine dreijährige Ausbildung für Informations- und Kommunikationspädagogik im Ausmaß von 25 Wochenstunden jeweils am Montag, Dienstag und Mittwoch, sowie von 25. September 2009 bis 10. Dezember 2009 und vom 8. Jänner bis 18. Juni 2010 jeweils am Freitag und Samstag von 9 Uhr bis 17 Uhr einen Zertifikatslehrgang als Jugendcoach beim WIFI I. Der Beschwerdeführer stehe somit der Arbeitsvermittlung für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden nicht zur Verfügung, sodass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2009 nicht mehr gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte geltend, er stehe seit 1. Juli 2009 im Arbeitslosengeldbezug, weil er von seiner früheren Firma aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Dort sei er 12 Jahre lang tätig gewesen. Um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, sei er auch über die Möglichkeit einer Ausbildung im Bereich Informations- und Kommunikationspädagogik vom AMS beraten worden; ihm sei mitgeteilt worden, dass dies nicht über eine Stiftung gehen würde. Er habe sich daraufhin bei der P L erkundigt und mit 1. Oktober 2009 diese Ausbildung inskribiert. Von einer Mindestverfügbarkeit am Arbeitsmarkt für den Bezug von Arbeitslosengeld sei von Seiten der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nie die Rede gewesen. Auch habe er mit Ende September eine Ausbildung beim WIFI I zum Jugendcoach begonnen. Die Ausbildung bei der P betrage nicht 25, sondern nur 19,15 Wochenstunden. Zu diesen Stunden komme nur an und ab eine Blockveranstaltung mit zwei Stunden hinzu. Bei der Ausbildung zum Jugendcoach beim WIFI I sei er nicht jedes Wochenende am Freitag und Samstag eingeteilt. Vielmehr werde dieser Lehrgang nur am

25. und 26. September, 16. und 17. Oktober, 20. und 21. November 2009 sowie am 8. und 9. Jänner, am 12. und 13. Februar, am 26. und 27. März, am 7. und 8. Mai sowie am

17. und 18. Juni 2010 stattfinden. Er stehe daher jedenfalls im geforderten Ausmaß von 20 Wochenstunden der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Gerade in der EDV-Branche bzw. in dem von ihm betreuten Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsinformatik sei es sehr üblich, dass die Arbeitszeit auch spät nachmittags bis abends bzw. am Wochenende sei.

Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2009 um Nachweise über das tatsächliche Stundenausmaß, welches er für sein Studium und die zusätzliche Ausbildung benötige. Die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt müsse zu den üblichen Arbeitszeiten (7 Uhr bis 18 Uhr) gegeben sein. Auch die Vermittlung einer Beschäftigung mit 40 Wochenstunden sei zulässig.

Der Beschwerdeführer übermittelte per Mail vom 27. November 2009 Zeitaufstellungen betreffend seine Fortbildungsmaßnahmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie aus, Verfügbarkeit sei eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei erfüllt, wenn die arbeitslose Person zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung zu den am Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten (von Montag bis Samstag von 7 Uhr bis 19 Uhr, mindestens 20 Stunden pro Woche) laufend zur Verfügung stehe. Es müsse sich dabei um ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze handeln.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Berufungsverfahrens eine Zeitaufstellung betreffend das Studium an der P in L und für den Grundlehrgang und Zertifikatslehrgang zum Jugend-Coach in I vorgelegt. Demnach erfolge der Unterricht an der P in L am Montag von 8 Uhr bis 15.15 Uhr, am Dienstag von 8 Uhr bis 14.30 Uhr und am Mittwoch von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Die Ausbildung in I erfolge - nicht durchgehend jede Woche - am Dienstag von 18 Uhr bis 21.40 Uhr, am Donnerstag von 9 Uhr bis 17 Uhr, am Freitag von 9 Uhr bis 17 Uhr und am Samstag von 9 Uhr bis 17 Uhr.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 8. Oktober 2009 und der von ihm im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Stundennachweise sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Studiums und der Ausbildung zum Jugend-Coach zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht zur Verfügung stehe. Die angegebenen Zeiten, in denen er die Ausbildung besuche, würden sich mit den am Arbeitsmarkt üblichen Beschäftigungszeiten überschneiden. Hinzu komme, dass neben den reinen Ausbildungszeiten auch die Fahrzeiten zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und L bzw. I einen beträchtlichen Zeitaufwand darstellten. Auch das Argument des Beschwerdeführers, Arbeitszeiten in der EDV-Branche bzw. in dem von ihm betreuten Wirkungsbereich würden auch spät nachmittags bis abends bzw. an Wochenenden sein, könne nicht für den Beschwerdeführer sprechen, da die Ausbildung nach den Stundennachweisen des Beschwerdeführers auch an den Abenden bzw. Wochenenden erfolge.

Es sei unrealistisch, eine Beschäftigung am freien Arbeitsmarkt zu finden, die sich mit den Studienzeiten in L und den Ausbildungszeiten in I vereinbaren lasse. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt tatsächlich für 20 Wochenstunden zur Verfügung stehe. Mangels Verfügbarkeit könne das Arbeitslosengeld ab 1. Oktober 2009 nicht gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG kann und darf eine Beschäftigung aufnehmen eine Person, die sich (u.a.) zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG (idF BGBl. I Nr. 104/2007) gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen - unter näher angeführten Voraussetzungen - von mindestens 16 Stunden.

Gemäß § 7 Abs. 8 AlVG (idF BGBl. I Nr. 82/2008) erfüllt eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG macht (oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 AlVG teilnimmt), die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 AlVG auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Nach § 12 Abs. 4 AlVG (idF BGBl. I Nr. 82/2008) gilt abweichend von § 12 Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausbildungszeit an der P in L umfasse ein Gesamtstundenausmaß von 18,45 Stunden, wobei dies lediglich die Wochentage Montag, Dienstag und Mittwoch betreffe und die späteste Lehrveranstaltung um ca. 15 Uhr ende. Der Zertifikatslehrgang zum Jugend-Coach finde nur punktuell an insgesamt 22 Tagen statt (innerhalb des Zeitraumes von September 2009 bis Juni 2010). Der Lehrgang beginne an sechs Tagen erst nach 18 Uhr und finde darüber hinaus an sieben Tagen an einem Samstag statt und sei sohin bei der Beurteilung der Verfügbarkeit nahezu zu vernachlässigen. Er stehe daher zweifellos einem Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden zur Verfügung. Er habe die Ausbildung gerade im Hinblick auf die Verbesserung seiner Chancen bei der Stellenvermittlung begonnen. Hätte sich eine Möglichkeit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung bereits geboten, hätte er diese ohne jeden Zweifel ergriffen und nicht den umfangreichen Aufwand einer neuen Ausbildung auf sich genommen.

3. Der Beschwerdeführer erfüllt - unstrittig - die in § 12 Abs. 4, zweiter Fall, AlVG verlangte "große" Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG. Er gilt demnach auch bei Ausbildung in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang als arbeitslos.

4. Zu § 12 Abs. 3 lit. f iVm Abs. 4 AlVG idF vor BGBl. I Nr. 104/2007 wurde ausgesprochen, dass Studium und Ausbildung ohne Einfluss auf die Verfügbarkeit blieben, weil diese in den genannten Bestimmungen eine abschließende positivrechtliche Vertypung zwar im systematischen Zusammenhang mit dem Arbeitslosigkeitsbegriff gefunden hätten, welche aber die Verfügbarkeit in sich begreife (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 97/08/0106).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde § 12 Abs. 4 AlVG abgeändert (neuerlich mit BGBl. I Nr. 82/2008). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Novellierung BGBl. I Nr. 104/2007), welche den Entfall von § 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG vorgesehen hatte, wurde ausgeführt, im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel sei der Stellenwert der Qualifikation der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und werde künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen. Künftig solle daher eine schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung vorlägen. Im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden Verfügbarkeit und das vom Arbeitsmarktservice verstärkt umgesetzte Prinzip einer frühzeitigen Intervention und Aktivierung der Arbeitslosen könne davon ausgegangen werden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld durch in Ausbildung stehende Personen nur bei ernsthaftem Interesse an einer Beschäftigung möglich sein werde (298 BlgNR 23. GP, 10).

Im Ausschussbericht (361 BlgNR 23. GP, 2) wurde hiezu ausgeführt, bei einem Wegfall des grundsätzlichen Verbotes einer geregelten Ausbildung während des Bezuges von Arbeitslosengeld wäre mit einem wesentlichen Anstieg von Studenten, die ihre Anwartschaft lediglich durch Ferialbeschäftigungen erworben hätten, als Beziehern von Arbeitslosengeld zu rechnen; daher solle die bestehende Ausnahme für Werkstudenten neu gefasst werden. Eine qualifizierte Anwartschaftsregelung solle sicherstellen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer länger dauernden Ausbildung nur im Falle längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen und nicht bereits durch die Aneinanderreihung von Ferialbeschäftigungen erworben werden könne. Ausbildungen, deren Gesamtdauer drei Monate nicht überschreite, sollten keinen zusätzlichen Beschränkungen mehr unterliegen.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Novellierung BGBl. I Nr. 82/2008; 505 BlgNR 23. GP, 13 f) sollte mit der Einfügung von § 7 Abs. 8 AlVG klargestellt werden, dass bei Ausbildungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten das Mindeststundenausmaß an Verfügbarkeit nicht erfüllt werden müsse.

§ 12 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 beschränkt sich daher nunmehr (soweit es sich um eine mehr als dreimonatige Ausbildung handelt) - wie jedenfalls aus § 7 Abs. 8 AlVG und den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgeht - auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist gesondert zu prüfen (Umkehrschluss aus § 7 Abs. 8 AlVG; ebenso Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3, § 12 Anm. 4.7.2).

Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger, usw.; hier durch die Ausbildung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 4. Lfg., § 7 Rz 162/4).

Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG steht dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält; Betreuungsverpflichtungen wurden von ihm nicht behauptet und liegen nach der Aktenlage nicht vor.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist aber nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/08/0133).

Der Beschwerdeführer hatte hiezu insbesondere in seiner Berufung behauptet, gerade in der EDV-Branche bzw. in dem von ihm betreuten Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsinformatik sei es "sehr üblich", dass die Arbeitszeit auch spät nachmittags bis abends bzw. am Wochenende sei. Diesen Ausführungen entgegnete die belangte Behörde, nach den Stundennachweisen des Beschwerdeführers erfolge die Ausbildung auch an den Abenden bzw. an Wochenenden. Diese Beurteilung beruht allerdings auf nicht ausreichend präzisen Feststellungen:

Die belangte Behörde verweist in ihren Feststellungen nur pauschal darauf, dass die Ausbildung in I nicht durchgehend jede Woche erfolge. Diese Feststellungen stützte die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren übermittelte Zeitaufstellung. Laut dieser Aufstellung erfolgt die Ausbildung in I aber jeweils nur einmal pro Monat an einem Wochenende (Freitag und Samstag, jeweils von 9 bis 17 Uhr, im Juni 2010 am Donnerstag und Freitag); zusätzlich einmal pro Monat an einem Dienstag (jeweils abends, von 18 bis 21.40 Uhr, im Dezember an einem Donnerstag).

Auch unter Berücksichtigung von Reisezeiten vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in V nach L und nach I erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden aufnehmen könnte: Dem Beschwerdeführer wäre es - entsprechend seinen im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden, welche von der belangten Behörde nicht als unzutreffend beurteilt wurden - möglich, montags, dienstags (ausgenommen einmal im Monat) und mittwochs ab dem späteren Nachmittag, donnerstags ganztägig (außer jeweils einmal im Dezember 2009 und im Juni 2010), sowie freitags (wie auch samstags) ganztägig (abgesehen von jeweils einem Wochenende im Monat) eine Beschäftigung auszuüben. Hinsichtlich der Ausbildung in I wäre auch zu beachten, ob eine Teilnahme daran allenfalls unter Berücksichtigung des im Allgemeinen pro Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubs ohne Unterbrechung eines Dienstverhältnisses möglich wäre (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0261, mwN).

Entscheidend ist demnach, ob Beschäftigungen mit einer derartigen Verteilung der Arbeitszeit (bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden) auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. Hiezu - nämlich zu einer derartigen Verteilung der Arbeitszeit, auch unter Berücksichtigung eines dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschäftigung zur Verfügung stehenden Urlaubes - fehlen (im Hinblick auf die unpräzisen Feststellungen zur zeitlichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch die Ausbildung) die erforderlichen Feststellungen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Der Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Jänner 2012

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