BVwG W214 2234011-1

BVwGW214 2234011-114.5.2021

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art10
DSGVO Art32
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art5 Abs1 litc
DSGVO Art9 Abs1
VStG 1950 §25
VwGVG §28 Abs2
ZustG §16
ZustG §22
ZustG §5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W214.2234011.1.00

 

Spruch:

W214 2234011-1/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER, LLM., und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang GORICNIK, MBL, als Beisitzer/in über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.05.2020, Zl. 2020-0.304.945, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 09.08.2019 (verbessert mit Eingabe vom 13.01.2020) machte der Beschwerdeführer, XXXX , eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass in der Strafverfügung der „ XXXX “ [gemeint: XXXX (mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde)] vom 26.06.2019 sowohl auf dem Rückscheinbriefkuvert als auch auf der eigentlichen Strafverfügung deutlich lesbar auch sein Geburtsdatum angeführt sei. Die Anführung des Geburtsdatums könne nicht mit einer Verwechselungsgefahr gerechtfertigt werden, da es in seinem gesamten Wohnbezirk nur eine weitere Person mit seinem Familiennamen gebe und diese einen nicht mit ihm verwechselbaren Vornamen trage und auch die Wohnortbezeichnung nicht verwechselbar sei. Außerdem sei das Geburtsdatum für den Postverkehr ohne Bedeutung.

Der Datenschutzbeschwerde angeschlossen wurden eine Kopie der Strafverfügung vom 26.06.2019, Zl. XXXX , ausgestellt durch die mitbeteiligte Partei, sowie eine Kopie des dazugehörigen Adresskuverts.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 26.03.2020 eine Stellungnahme, in welcher festgehalten wurde, dass die Anführung des Geburtsdatums auf der Strafverfügung zur Zl. XXXX sowie dem diesbezüglichen RSb-Kuvert rechtmäßig erfolgt sei. Die Anführung des Geburtsdatums sei zulässig, wenn es der Sicherung gegen Verwechslungen des Adressaten im Zustellverfahren diene. Zudem müsse das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts vor Kenntnisnahme durch Dritte schwerer wiegen als die Offenlegung des nicht-sensiblen Geburtsdatums. Dies sei etwa dann gesichert der Fall, wenn es um die Zustellung einer Verwaltungsstrafverfügung gehe. Die mitbeteiligte Partei sei verpflichtet, den nunmehrigen Beschwerdeführer als Empfänger der Strafverfügung möglichst eindeutig zu bezeichnen und könne nicht in jedem Fall nachprüfen, ob konkret an der Abgabestelle namengleiche Personen wohnhaft seien. Die Zustellung der Strafverfügung unter Verwendung des Geburtsdatums in der Adressierung zum Zwecke einer eindeutigen Identifikation des Empfängers habe daher den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nicht verletzt, da der vorgenommene Eingriff in sein Geheimhaltungsrecht geringer wiege, als die Gefahr, die im Fall eines Zustellfehlers seinem Interesse an der Geheimhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Vorwürfe gedroht hätte. Zudem ordne § 5 ZustG die eindeutige Bezeichnung des Empfängers an und schließe für diesen Zweck die Verwendung des Geburtsdatums zur Identifizierung nicht aus. Untermauert werde dies auch durch die Erläuterungen zu § 5 ZustG. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer erstattete am 07.05.2020 eine Replik und führte (soweit für das gegenständliche Verfahren relevant) aus, dass er seit gut 70 Jahren an der angeführten Adresse wohne und bisher – trotz zahlreicher behördlicher Verfahren bei der mitbeteiligten Partei - noch nie einen Brief mit Geburtsdatum als integralen Teil seiner Adresse erhalten habe. Die Vorgehensweise der mitbeteiligten Partei stelle einen Rechtsbruch dar, die Adressaten-Verwechslungsgefahr sei nur vorgeschoben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Geburtsdatum ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 Z 1 DSGVO sei, für welches Art. 6 Abs. 1 DSGVO iVm § 1 Abs. 1 DSG anzuwenden sei, jedoch nicht unter das allgemeine Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO falle. Nach § 1 Abs. 2 DSG seien Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Die mitbeteiligte Partei habe aufgrund des gesetzlichen Auftrags von § 5 ZustG den Zustellungsempfänger möglichst genau zu bezeichnen. Dadurch solle – wie in den EB GP XXII, RV 252 zu § 5 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 ausgeführt – eine ausdrücklichere Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass in manchen Fällen das Geburtsdatum als Identifikationsdatum des Empfängers in der Adressierung angeführt werde. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung der belangten Behörde dann zulässig, wenn nach dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. ein Strafbescheid) die eindeutige Bezeichnung des Empfängers besonders wichtig sei. Zwar handle es sich gegenständlich bei einem RSb-Brief nicht um eine eigenhändige Zustellform – dies wäre nur bei einem RSa-Brief der Fall –, sodass eine Zustellung auch an einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 ZustG erfolgen könne, jedoch hätte auch eine Ausfolgung des RSb Schreibens an einen Ersatzempfänger zur Folge, dass der Ersatzempfänger die Übernahme durch Unterschrift und Datum, sowie Angabe des Naheverhältnisses zum Empfänger zu bestätigen habe, sodass eine nachvollziehbare Zustellkette gewährleistet sei. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die mitbeteiligte Partei durch das Prinzip der amtswegigen Verfolgung in § 25 VStG in Verbindung mit dem - in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierten - Selbstbelastungsverbot im (Verwaltungs)strafverfahren für eine korrekte amtswegige Identifikation und Adressierung der Verfahrenspartei/des Beschuldigten verantwortlich sei, wobei das Geburtsdatum (zusätzlich zu Vornamen, Nachnamen und Adresse) maßgeblich zur Abgrenzung der korrekten Identifikation des Beschuldigten beitrage. Dem entsprechend habe bereits die Datenschutzkommission in ständiger in ständiger und langjähriger Entscheidungspraxis die Auffassung vertreten, dass die Verwendung des Geburtsdatums auf amtlichen Schriftstücken zur eindeutigen Identifikation des Adressaten dann gerechtfertigt sei, wenn aus der fehlerhaften Identifikation des Empfängers besondere Nachteile entstehen könnten, wie etwa dadurch, dass bei Zustellung des amtlichen Schriftstücks an die falsche Person sensible Daten des eigentlichen Adressaten einem Dritten rechtswidrigerweise zur Kenntnis gelangen könnten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen wiederholten Ausführungen, dass es im gesamten Bezirk XXXX den Namen „ XXXX “ nur zweimal gäbe, wobei die beiden XXXX einen unverwechselbaren Vornamen hätten, anzudeuten versuche, es hätte ein gelinderes Mittel als die Verwendung des Geburtsdatums im Aufdruck des Kuverts gegeben, vermöge dies nicht zu überzeugen. Eine Suche nach verwechslungsfähigen Mitbewohnern - etwa mit Hilfe des Melderegisters, um damit einen ähnlich zuverlässigen Ausschluss von Zustellfehlern und damit von Eingriffen in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers zu bewirken - könne einen Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen eines unbeteiligten Dritten bedeuten, der schon naturgemäß kein „gelinderes Mittel“ darstelle. Da die mitbeteiligte Partei als zustellende Behörde nach den Bestimmungen des ZustG und VStG zur „Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe“ verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer als Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen, habe weder die Verwendung des Geburtsdatums in der Adressierung am RSb-Kuvert noch auf der Strafverfügung selbst den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2020 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er seine bisherigen Ausführungen dahingehend wiederholte, dass keine Verwechslungsmöglichkeit vorhanden sei.

6. Mit Schreiben vom 23.07.2020 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 27.01.2021 und 28.01.2021 erstattete der Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen, in welchen er ausführte, dass er am 01.01.2021 einen Antrag auf die Ausstellung eines Probefahrtkennzeichens bei der mitbeteiligten Partei gestellt habe, der Bescheid, den er diesbezüglich nunmehr erhalten habe bzw. das dazugehörige Postkuvert, enthalte keine Angabe seines Geburtsdatums. Die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sei daher eine Schutzbehauptung.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 19.02.2021 die Beschwerde bzw. die Beschwerdeergänzungen des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde zur Kenntnis und gab ihnen jeweils Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.

9. Mit Stellungnahme vom 01.03.2021 führte die belangte Behörde aus, dass Beschwerdegegenstand die Anführung des Geburtsdatums auf dem RSb-Kuvert, mit dem die Strafverfügung vom 26.06.2019, Zl. XXXX zugestellt worden sei, sei, sodass nicht die anderwärtig „geübte Zustellpraxis“ der mitbeteiligten Partei als Prüfmaßstab herangezogen werden könne. Darüber hinaus erfordere die Zustellung einer Strafverfügung eine eindeutigere Identifizierung des Empfängers als sonstige behördliche Schreiben, zumal an eine Strafverfügung konkrete Folgen geknüpft sei (Möglichkeit des Einspruches, Fälligkeit des Strafbetrages bei Nichterhebung eines Einspruches). Ein Bezug zu sensiblen Daten sei bei Anträgen in Bezug auf Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 KFG per se für die belangte Behörde nicht ersichtlich und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

10. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihnen ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

11. Mit Schreiben vom 20.04.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er unter anderem aus, das die „Erweiterung“ der Bürger-Adresse um das Geburtsdatum eine „nicht zu akzeptierende Verhaltensstörung“ der Behörde darstelle. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zuerkennung eines Probefahrkennzeichens habe die mitbeteiligte Partei im Anschreiben an das Landesverwaltungsgericht XXXX das Geburtsdatum als „Adressierungshilfe“ nicht verwendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer machte in seiner Datenschutzbeschwerde vom 09.08.2019 (verbessert mit Eingabe vom 13.01.2020) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte vor, dass bezüglich der an ihn zugestellten Strafverfügung vom 26.06.2019, Zl. XXXX , ausgestellt durch die mitbeteiligte Partei, sowohl auf dem Rückscheinbriefkuvert als auch auf der eigentlichen Strafverfügung deutlich lesbar auch sein Geburtsdatum angeführt sei.

Mit Bescheid vom 25.05.2020, Zl. 2020-0.304.945 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2020 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ergänze diese Beschwerde mit Schriftsätzen vom 27.01.2021 und 28.01.2021.

Insbesondere steht fest, dass die mitbeteiligte Partei am 26.06.2019 zur Zl. XXXX eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG ausstellte und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 72,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängte.

Die Strafverfügung war wie folgt adressiert:

„Herrn

XXXX

Die Strafverfügung wurde an den Beschwerdeführer am 27.06.2019 postalisch mittels „Rückscheinbrief weiß (RSb)“ versandt und auf dem Postkuvert wie folgt adressiert:

XXXX 2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Rechtslage:

Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid – soweit verfahrensgegenständlich relevant - folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:

§§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 4 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; §§ 5, 16, 22 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF sowie § 25 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus ist Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO relevant.

§ 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

§ 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:

„§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

Art. 4 Z 1 DSGVO samt Überschrift lautet:

„Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;“

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:

„Art. 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);“

Art. 9 Abs. 1 DSGVO samt Überschrift lautet:

„Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.“

Art. 10 DSGVO samt Überschrift lautet:

„Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.“

Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO samt Überschrift lauten:

„Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung

(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein:

a)

die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;

b)

die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;

c)

die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;

d)

ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.

  

(2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.“

§§ 5, 16 und 22 ZustG lauten:

„§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

§ 25 VStG lautet:

„25. (1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.“

3.3.2. Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Abweisung seiner Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde und bringt vor, dass die Anführung seines Geburtsdatums auf der Strafverfügung bzw. dem Adresskuvert einen Rechtsbruch darstelle. Im vorliegenden Fall sei keine Verwechslungsgefahr gegeben, da im gesamten Bezirk nur eine weitere Person mit dem gleichen Nachnamen wohne, diese aber einen anderen Vornamen und eine unverwechselbare Wohnortbezeichnung habe.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei sei im vorliegenden Fall ein Rechtsbruch vorzuwerfen, kann nicht gefolgt werden:

Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Abs. 2 gestattet einen Eingriff in das Datenschutzgrundrecht nach dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, d.h., es bedarf einer – am Legalitätsprinzip orientierten – Rechtfertigung für staatliches Handeln und der Einwilligung oder lebenswichtiger Interessen bei Eingriffen durch Private.

Als verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht beinhaltet § 1 zunächst ein Abwehrrecht des einzelnen Individuums gegen staatliches Handeln, also gegen legislatives, administratives oder justizielles Unrecht (vgl. OGH 28.11.2013, 6 Ob 165/13b [MSE Akten-Verwaltung]). Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach Abs. 1 bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. Grundrechtsträger können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Gegenstand des grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs bilden »personenbezogene Daten« iSv Art. 4 Z 1 DSGVO. § 1 Abs. 1 stellt nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen ab. Vielmehr ist hinsichtlich der Frage, ob ein personenbezogenes Datum vorliegt, darauf abzustellen, ob mit einem vertretbaren und rechtlich zulässigen Aufwand eine Identifizierung möglich ist (vgl. DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Der EuGH führte in seinem Urteil vom 19.10.2016, C-582/14 Rz 43 ff aus, dass ein personenbezogenes Datum auch dann vorliegt, wenn zwar einzelne Anhaltspunkte isoliert betrachtet noch keine Identifizierung einer Person ermöglichen, die Identifizierung einer Person aber mit legalen Zusatzmitteln und vertretbarem Aufwand möglich ist (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 1 Rz 4, 9, 13 u. 14 (Stand 1.1.2020, rdb.at).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers anhand des auf dem Postkuvert angeführten Geburtsdatums in Kombination mit seinem Namen und seiner Adresse möglich ist und damit der Personenbezug zum Beschwerdeführer eindeutig hergestellt wurde. Beim Geburtsdatum handelt es sich aber nicht um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, da daraus weder die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht und es sich auch nicht um ein genetisches und/oder biometrisches Datum zur eindeutigen Identifizierung des Beschwerdeführers, ein Gesundheitsdatum oder ein Datum zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers handelt.

Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz sind nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen zulässig (so auch DSB 12.4.2019, DSB-D123.591/0003-DSB/2019 [BVT-Affäre Tweets], die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfGH 23.6.2014, G 90/2013 [Erkennungsdienstliche Behandlung]). Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des § 1 Abs. 2 daher zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung (vgl zB § 53 Abs 1c BDG 1979) die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und – bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen – zu begrenzen hat (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060 [Ungeschwärzte Atteste]; vgl auch VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048 [Kundendatenherausgabe an FMA]; VfGH 9.12.2008, B 1944/07 [Section Control II]). Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist nicht auf Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben anwendbar (DSB 12.4.2019, DSB-D123.591/0003-DSB/2019 [BVT-Affäre Tweets]). Für die gesetzliche Grundlage verlangt § 1 Abs. 2 über Art 8 Abs. 2 EMRK hinausgehend, dass die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorgesehen werden darf und dass gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils „nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art“ vorgenommen werden (VfGH 27.6.2014, G 47/2012 [Vorratsdatenspeicherung]). Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Aus § 1 Abs. 1 DSG folgt sohin kein absolutes Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge »überwiegender berechtigter Interessen anderer« allenfalls durchbrochen werden kann. Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist allerdings nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, d.h. dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz entsprechen (vgl. DSK 19.3.2010, K121.570/0008-DSK/2010 [Vorwort des Bürgermeisters]; Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 1 Rz 55, 56 u. 77 (Stand 1.1.2020, rdb.at).

Gemäß § 36 Abs. 1 DSG gelten die Bestimmungen des 3. Hauptstückes für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafverfolgung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung. Im Lichte der Ausführungen der Europäischen Kommission kann davon ausgegangen werden, dass Verwaltungsstrafverfahren nicht in den Anwendungsbereich des 3. Hauptstückes fallen und daher die Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang der DSGVO unterliegt (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018), S 236 und 239). Darüber hinaus handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Verarbeitung, die im Rahmen eines Zustellvorganges nach dem Zustellgesetz stattfindet, worauf die DSGVO Anwendung findet.

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Aus der Materialien zur Änderung des Zustellgesetzes (GP XXII, RV 252 zu § 5 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004) ergibt sich, dass „das Erfordernis einer möglichst eindeutigen Bezeichnung des Empfängers […] eine ausdrücklichere Rechtsgrundlage als bisher dafür schaffen [soll], dass in manchen Fällen das Geburtsdatum als Identifikationsdatum des Empfängers in der Adressierung angeführt wird.“

Nach der ständigen Rechtsprechung der (damals zuständigen) Datenschutzkommission (DSK) ist die Verwendung des Geburtsdatums auf amtlichen Schriftstücken zur eindeutigen Identifikation des Adressaten dann gerechtfertigt, wenn aus der fehlerhaften Identifikation des Empfängers besondere Nachteile entstehen könnten, wie etwa dadurch, dass bei Zustellung des amtlichen Schriftstücks an die falsche Person sensible Daten des eigentlichen Adressaten einem Dritten rechtswidrigerweise zur Kenntnis gelangen könnten, bspw. wenn an der Abgabestelle mehrere Personen mit gleichem Namen, aber unterschiedlichen Geburtsdaten leben (vgl. bspw. DSK 14.09.2012 K121.836/0009-DSK/2012 sowie DSK 14.12.2012, K121.872/0010-DSK/2012).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch nach neuer Rechtslage keinen Grund, von der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission abzugehen.

Es ist daher festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei als zustellende Behörde nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes verpflichtet war, den Beschwerdeführer als Empfänger der Strafverfügung möglichst eindeutig zu bezeichnen. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kann die mitbeteiligte Partei nicht in jedem Fall nachprüfen, ob konkret an der Abgabestelle namensgleiche Personen wohnhaft sind, weshalb den Ausführungen des Beschwerdeführers, in seinem Wohnbezirk würde nur noch eine weitere Person mit dem gleichen Nachnamen wohnen, welche aber einen anderen Vornamen und eine unverwechselbare Wohnortbezeichnung habe, im Ergebnis keine Bedeutung zukommt, zumal auch – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - eine Suche nach verwechslungsfähigen Mitbewohnern - etwa mit Hilfe des Melderegisters - , um damit einen ähnlich zuverlässigen Ausschluss von Zustellfehlern und damit von Eingriffen in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers zu bewirken - einen Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen eines unbeteiligten Dritten bedeuten kann, was jedenfalls kein „gelinderes Mittel“ darstellt.

Überdies ist davon auszugehen, dass das Geburtsdatum nur den an der Zustellung beteiligten Personen, also Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei und gemäß § 4 ZustG als Behördenorgane handelnden Mitarbeitern des Postunternehmens, zugänglich war. Eine Übermittlung an Dritte und ein Bruch der Geheimhaltungspflichten (Amtsgeheimnis, Datengeheimnis bzw. Postgeheimnis gemäß § 5 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009 idgF) durch diesen Personenkreis wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen dafür auch keinerlei Hinweise vor.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in anderen behördlichen Verfahren sei eine Zustellung ohne Anführung seines Geburtsdatums erfolgt, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, handelt es sich bei einer Strafverfügung – im Gegensatz zu etwaigen sonstigen behördlichen Schreiben - doch um ein Dokument, in dem strafrechtsrelevante Daten angeführt sind, denen grundsätzlich eine höhere Sensitivität zukommt als etwa einem Dokument im Zusammenhang mit der Beantragung eines Probefahrtkennzeichens.

Die Verwendung des Geburtsdatums in der Adressierung zwecks eindeutiger Identifikation des Empfängers hat den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt, da der vorgenommene Eingriff in sein Geheimhaltungsrecht leichter wiegt als die Gefahr, die im Fall eines Zustellfehlers seinem Interesse an der Geheimhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Vorwürfe, gem. Art 10 DSGVO erhöht schutzbedürftiger Daten, gedroht hätte.

Zwar erfolgte im vorliegenden Fall die Zustellung der Strafverfügung nicht zu eigenen Handen des Beschwerdeführers (RSa), sondern im Wege der Ersatzzustellung (RSb), was jedoch zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermag, zumal – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festhält – auch bei einer Ersatzzustellung eine Identitätsprüfung erfolgt und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade bei einer Ersatzzustellung eine eindeutige Bezeichnung des Empfängers (bspw. unter Anführung des Geburtsdatums) notwendig ist, um zu verhindern, dass sensible oder sonstig erhöht schutzbedürftige Daten des eigentlichen Adressaten einem namensgleichen Dritten, der an derselben Abgabestelle wohnt, rechtswidriger Weise zur Kenntnis gelangen können. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass die belangte Behörde gem. Art. 32 DSGVO diesfalls sogar zur Ergreifung dem Risiko eines unbefugten Zugangs zu diesen erhöht schutzbedürftigen Daten adäquater Datensicherheitsmaßnahmen verpflichtet war (vgl Abs. 2 leg. cit.). Die mitbeteiligte Partei war auch berechtigt, die Strafverfügung mittels RSb dem Beschwerdeführer zuzustellen, zumal in § 48 VStG die Zustellung zu eigenen Handen aus Gründen der Kostenersparnis nicht mehr vorgesehen ist.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur gegenständlichen Entscheidung bzw. Rechtsfrage, ob ein Betroffener durch die Anfügung seines Geburtsdatums nach seinem Namen auf der Adressierung einer Strafverfügung, welche mittels RSb zugestellt wurde, in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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