BVwG W212 1300633-2

BVwGW212 1300633-21.10.2018

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W212.1300633.2.00

 

Spruch:

W212 1300633-2/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, vertreten durch RA Mag. Thomas Loos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl:

318752208/170871882, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG, 46 FPG, 52 Abs. 9 FPG, 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsagehöriger Moldawiens, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt.

 

Am 08.07.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen, nachdem er wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war.

 

Mit Bescheid vom 18.03.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Moldawien erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen. Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt.

 

Nachdem der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde am 11.11.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Am 23.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte ausgestellt, da keine Heimreisedokumente erlangt werden konnten. Am 23.12.2012 wurde abermals eine Duldung bis 23.12.2013 erteilt.

 

Am 03.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", welcher von Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig abgewiesen wurde.

 

Die Duldungskarte wurde am 23.09.2015 bis zum 22.09.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert. Am 23.09.2016 wurde eine weitere Duldungskarte, gültig bis zum 22.09.2017, ausgestellt.

 

Mit Schreiben vom 25.07.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer die Beabsichtigung der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich seiner privaten und familiären Verhältnisse eingeräumt.

 

In einer Stellungnahme vom 01.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 23.11.2004 nach Österreich eingereist, da seine Mutter und Großmutter verstorben seien und er sich in Österreich ein besseres Leben habe aufbauen wollen. Er sei illegal eingereist, besitze kein Reisedokument und sei moldawischer Staatsbürger. Er halte sich seit 2004 durchgehend in Österreich auf. In Moldawien habe er neun Jahre die Schule besucht, aber keine Berufsausbildung absolviert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Moldawien. Zurzeit befände er sich in Haft, davor sei er von der evangelischen Kirche unterstützt worden. Er sei in der Kirche integriert und spiele in einem Verein Fußball. Er spreche Deutsch und habe die Prüfung A2 absolviert. Seines Wissens nach könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, da ihn dieses nicht akzeptiere. Er habe seine Straftaten aus finanzieller Not heraus begangen und sei nie gewalttätig gewesen.

 

Am 28.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden Ihm die Länderfeststellungen zu Moldawien übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.

 

Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 16.04.2018 das Vorbringen in der Stellungnahme vom 01.08.2017. Ergänzend wurde vorgebracht, dass er eine österreichische Freundin habe.

 

Mit Bescheid vom 21.08.2018 wurde das mit Bescheid vom 11.11.2010 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot von Amts wegen aufgehoben (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 46 FPG sei die Abschiebung nach Moldawien zulässig (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

 

Die belangte Behörde verwies darauf, dass aufgrund der Änderung der Gesetzeslage das unbefristete Aufenthaltsverbot zu beheben sei. Der Beschwerdeführer sei insgesamt 20-mal angezeigt und zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden. Er halte sich seit 2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liege nicht vor, der Eingriff in das Recht auf Privatleben sei durch das Überwiegen des öffentlichen Interesses aufgrund der wiederholten Straffälligkeit gedeckt. Der Beschwerdeführer habe bis 2004 im Herkunftstaat gelebt, dort die Schule besucht und spreche die Landessprache. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei somit kein Grund zu erkennen, der eine Rückkehr nach Moldawien unzulässig machen würde. Aufgrund der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen sei § 53 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Angesichts der großen Anzahl an Verurteilungen sei ein zehnjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt. Da der Verbleib des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

Gegen Spruchpunkte II. - VII. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot nach alter Rechtslage als Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nach geltender Rechtslage anzusehen sei. In einem Aufhebungsverfahren werde neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft. Nunmehr sei über die Frage eines Aufenthaltsverbots bzw. einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot rechtskräftig entschieden, sodass keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen werden könne.

 

Der Beschwerdeführer sei aufrecht in Österreich geduldet. Aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse und mangels legaler Beschäftigungsmöglichkeiten in Österreich sei er auf die schiefe Bahn geraten. Die Haft habe nunmehr zu einem Umdenken geführt. Er beachte alle Bewährungsauflagen, absolviere regelmäßig Freigänge, habe einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, mache den Führerschein und hole den Hauptschulabschluss nach. Er habe sich in der evangelischen Gemeinde integriert und sei dort aktiv, ebenso in einem Fußballverein. Seit einem halben Jahr führe er eine Beiziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Nach der Entlassung solle ein gemeinsames Familienleben geführt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Bindungen zu Moldawien. Es wäre ihm kaum möglich sich nach 14 Jahren in Österreich dort zurecht zu finden. Im Falle einer Abschiebung drohe ihm der Entzug seiner Existenzgrundlage. Er müsse dort auf der Straße leben und liefe Gefahr zu verhungern oder zu erfrieren. Abschließend wurde § 18 Abs. 5 BFA-VG als verfassungswidrig kritisiert und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist moldawischer Staatsbürger, seine Identität steht nicht fest.

 

Mit Bescheid vom 18.03.2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Moldawien erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen. Die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt.

 

Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Duldungskarten, die letzte gültig bis 22.09.2017, ausgestellt.

 

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist folgende Verurteilungen auf:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer befand sich von 11.01.2008 bis 21.04.2008, von 23.12.2010 bis 09.12.2011, von 06.03.2015 bis 28.08.2015 und von 19.09.2016 bis 12.10.2016 in Strafhaft und ist seit 30.11.2016 erneut inhaftiert.

 

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.

 

Er ist arbeitsfähig. Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer keiner legalen Tätigkeit nach.

 

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch (A2) und Moldawisch.

 

Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf. Er führt seit etwa einem halben Jahr eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, ein gemeinsamer Haushalt besteht aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht.

 

Zur Lage in Moldawien wird festgestellt:

 

Politische Lage

 

Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit 20. Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filip (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM - 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (AA 3 .2018a).

 

Die Parlamentswahlen von 2014 genügten größtenteils den Vorgaben von OSZE, Europarat usw., obwohl lokale und internationale Beobachter Bedenken hinsichtlich der Zulassung bestimmter politischer Parteien zu den Wahlen äußerten. In Folge der Wahlen haben Parteiwechsel, begleitet von Vorwürfen betreffend politischen Druck und Bestechung, die Struktur des Parlaments und die parlamentarische Mehrheit erheblich verändert (USDOS 20.4.2018).

 

Das moldauische Parteiensystem umfasst eine Anzahl von Gruppierungen, die - zumindest nominell - eine ganze Reihe von politischen Ansichten repräsentieren. Doch das Parteiensystem Moldaus ist instrumentalisiert, nur mäßig stabil und hat nicht das Vertrauen der Bürger. Die überwiegende Mehrheit der moldauischen politischen Parteien sind auf einen charismatischen Parteichef ausgerichtet und funktionieren ohne innerparteiliche Demokratie. Die Themensetzung funktioniert hauptsächlich über geopolitische Bruchlinien (pro-europäisch gegen pro-russisch). Die moldauische Öffentlichkeit ist größtenteils tief von ihren demokratischen Institutionen enttäuscht (BS 2018).

 

Im März 2016 erklärte das moldauische Verfassungsgericht eine Regelung für verfassungswidrig, welche die Wahl des Staatspräsidenten durch das Parlament festgeschrieben hatte. Dadurch wurden die Präsidentschaftswahlen durch direkte und geheime Volksabstimmung wieder eingesetzt. Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 führten zur Wahl von Igor Dodon zum Präsidenten der Republik Moldau. Laut Wahlbeobachtungsmission der OSZE waren beide Wahlgänge kompetitiv und respektierten die Grundfreiheiten. Internationale und nationale Beobachter stellten jedoch eine polarisierte und unausgewogene Medienberichterstattung, harte und intolerante Rhetorik, mangelnde Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung und Fälle von Missbrauch administrativer Ressourcen fest (USDOS 20.4.2018).

 

Im Juli 2017 hat das Parlament der Republik Moldau mit den Stimmen der Regierungspartei PDM (Demokratische Partei) von Vlad Plahotniuc und der pro-russisch ausgerichteten PSRM (Partei der Sozialisten) von Präsident Igor Dodon, eine umstrittene Wahlrechtsreform beschlossen, trotz starker nationaler und internationaler Einwände. Die Reform ersetzt das bisher für Parlamentswahlen geltende Verhältniswahlrecht mit Parteilisten durch ein gemischtes System, durch das künftig 50 von 101 Abgeordneten direkt in einzelnen Wahlkreisen mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Venedig-Kommission warnt davor, dass unter den politischen Verhältnissen in der Moldau vorgeblich unabhängige Kandidaten tatsächlich unter den Einfluss von Geschäftsleuten und ihrer speziellen Interessen geraten können. Das kann als Hinweis auf Vlad Plahotniuc gelesen werden, den mit Abstand vermögendsten Geschäftsmann in der Moldau. Die pro-europäische Opposition, aber auch große Teile der Zivilgesellschaft lehnen die Reform strikt ab, weil sie darin nur ein Instrument zum Machterhalt der PDM sehen. Tatsächlich hat die PDM ein Legitimitätsproblem. Bei der letzten Parlamentswahl erhielt sie lediglich 16 Prozent der Stimmen. Die Regierungsmehrheit kam nur durch 30 Überläufer aus Oppositionsparteien zustande. In Umfragen liegt die PDM seither stets bei deutlich unter 10 Prozent. Die Wahlrechtsreform geht vor allem zulasten der pro-europäischen Opposition (KAS 7.2017; vgl. FH 11.4.2018).

 

Ende 2017 urteilte das Verfassungsgericht, dass der Präsident suspendiert werden kann, wenn er sich weigert Neuernennungen von Regierungsmitgliedern vorzunehmen. Die Ernennung kann dann vom Parlamentspräsidenten vorgenommen werden (KAS 20.12.2017). Dodon weigerte sich in der Folge tatsächlich mehrmals neue Regierungsmitglieder zu ernennen und wurde mehrmals temporär suspendiert (BI 10.1.2018).

 

Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem (2014) und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018).

 

Demokratisch gewählte politische Vertreter haben in der Republik Moldau nur eine begrenzte Entscheidungsgewalt. Politische und wirtschaftliche Interessengruppen spielen eine große, wenn nicht eine entscheidende Rolle in Gesetzgebung und staatlichen Entscheidungsprozessen. Bestimmte politische Vertreter auf lokaler und zentraler Ebene neigen dazu, ihre politischen Ämter zu missbrauchen, um ihre Geschäftsinteressen zu schützen. Auf der anderen Seite gibt es Gruppen, die de facto die Politik des Landes mit wenig Legitimität beherrschen. Zum Beispiel, der Oligarch und Parteichef Vlad Plahotniuc. Premierminister Pavel Filip ist ein langjähriger Geschäftspartner von Plahotniuc und verdankt ihm die Position als Ministerpräsident. Plahotniuc ist der Hauptsponsor und Chef der Demokratischen Partei und hat ein Reihe anderer Abgeordneter dazu gebracht zu ihm überzulaufen, was ihm eine parlamentarische Mehrheit gibt. Andere moldauische Politiker scheinen unter dem Einfluss externer Akteure zu stehen, so hat Russlands Einfluss auf Präsident Igor Dodon zugenommen (BS 2018). Manche NGOs bezeichnen Moldau daher als "captured state", nicht zuletzt, weil Vladimir Plahotniuc auch einen Großteil der moldauischen Medien besitzt. Es wird angenommen, dass Plahotniuc, der keine öffentlichen Ämter bekleidet, vielen Regierungsmitgliedern nahe steht und Einfluss auf die Leiter von Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausübt (CoE 25.9.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitslage

 

Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen "Östlichen Partnerschaft der EU", die das Land näher an die EU heranführen soll. Am 27. Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte. Ein erheblicher Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt. Während die moldauische Regierung an einer pro-europäischen Ausrichtung des Landes festhält, bemüht sich Präsident Dodon um eine Verbesserung der Beziehungen zu Russland, z.B. durch Erleichterungen bei den Handelsrestriktionen. Die OSZE unterhält seit 1993 eine Mission in Chi?inau. Die Republik Moldau ist seit 1994 Partner der NATO. Die moldauische Verfassung schreibt die bündnispolitische Neutralität des Landes vor. Moldau nimmt innerhalb dieses Rahmens aktiv am NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" teil und beteiligt sich mit Soldaten am KFOR-Einsatz. Im Dezember 2017 eröffnete die NATO ein Verbindungsbüro in Chisinau. (AA 3 .2018c).

 

Quellen:

 

 

Rechtsschutz / Justizwesen

 

Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, dennoch sind Fälle fehlenden Respekts von Regierungsvertretern für die richterliche Unabhängigkeit weiterhin ein Problem. Dasselbe gilt für Korruption im Justizwesen. Der Prozess gegen den früheren Premierminister Vlad Filat, der wegen angeblicher Korruption und Einflussnahme im Zusammenhang mit dem Bankbetrug 2014 zu neun Jahren Haft verurteilt wurde, warf Fragen über die Unparteilichkeit von Staatsanwaltschaft und Justiz auf. 68% der befragten Bürger gaben an, dass das Recht auf ein faires Verfahren in Moldau nur in geringem Umfang oder gar nicht existiere. Viele der Befragten glauben auch, dass die Justiz selektiv agiere und von Korruption betroffen sei. Es kommt weiterhin zu selektiver Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. Gegen NGOs gerichtete Maßnahmen, die Absetzung eines Richters und Verhaftungen von Staatsbeamten wegen angeblich erfundener Anklagen haben ebenfalls Bedenken ausgelöst. Spezielle Richter sind für die Durchsetzung eines gerichtlichen Ethik-Kodex und die Untersuchung von Fällen von richterlichem Fehlverhalten oder ethischen Verstößen verantwortlich. Sie berichten dem Obersten Richterrat (Superior Council of Magistrates). Im Jahr 2016 hat der Disziplinarausschuss dieses Rates 86 Disziplinarmaßnahmen eingeleitet und 13 Sanktionen verhängt, darunter sechs Verwarnungen und sieben Warnungen. Trotz einer erheblichen Zunahme der Disziplinarmaßnahmen nach der Reform des Disziplinarausschusses des Rates, wurden die meisten Vorwürfe zurückgewiesen. Das Gesetz garantiert die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber nicht immer respektiert, was sich gelegentlich auch in Wortmeldungen von Richtern äußert. Es gibt die gesetzliche Möglichkeit gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, gegebenenfalls bis hin zum EGMR. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden nicht immer umgesetzt. Urteile des EGMR hingegen werden in der Regel prompt erfüllt. Die Zahl der Beschwerden vor dem EGMR hat in Vergleich zu den Vorjahren abgenommen (USDOS 20.4.2018).

 

Auch wenn sich der Rechtsrahmen im Laufe der Jahre verbessert hat, lassen die Unabhängigkeit der Richter und die Anwendung der Rechtsvorschriften viel zu wünschen übrig. Im Jahr 2017 bestand das Hauptproblem in der selektiven Anwendung der Gesetze. Aufgrund des Fehlens wirklicher Reformen im Justizwesen hat die EU im Oktober 2017 Kürzungen des Budgethilfeprogramms für die Justiz angekündigt, weil die Fortschritte der Regierung unzureichend waren und die Behörden die EU-Auflagen nicht erfüllt hatten (FH 11.4.2018).

 

Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem auch von der Befangenheit von Richtern und Korruption in der Justiz geschmälert. Die Justiz in Moldau ist weiterhin höchst korrupt und ist dem Business und politischen Gruppen gegenüber dienstbar, derzeit vor allem dem Oligarchen und Parteichef Vlad Plahotniuc gegenüber. Die politisierte Justiz wird oft als Mittel gegen politische Rivalen Plahotniucs eingesetzt. Im Februar 2016 wurde das lang erwartete Gesetz über die Generalstaatsanwaltschaft verabschiedet, was aber nicht die Ernennung eines Plahotniuc gegenüber loyalen Generalstaatsanwalts im Dezember 2016 verhinderte. Im September 2016, haben Antikorruptionsbehörden 15 Richter wegen Korruptionsvorwürfen festgenommen, ein bis dahin beispielloser Schritt. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Inhaftierung dieser fünfzehn Richter auch politisch motiviert war (BS 2018). 2017 wurde eine Richterin wurde aufgrund einer Stellungnahme der Geheimdienste entlassen. Am 5. Dezember 2017 erklärte das Verfassungsgericht die Rechtsvorschrift über die Überprüfung von Richtern durch den Informations- und Sicherheitsdienst für verfassungswidrig. Trotz dieser Entscheidung wies der Oberste Richterrat die Berufung der Richterin gegen ihre Entlassung ab. (EC 3.4.2018)

 

Das Justizministerium koordinierte die Ausarbeitung einer neuen Strategie für die Reform des Justizsektors 2018-2024, jedoch ohne angemessene Konsultation der Interessengruppen. Im Bereich Unabhängigkeit der Justiz sind noch Anstrengungen erforderlich um ein transparentes und leistungsorientiertes Auswahlverfahren für Richter und mehr Transparenz des Obersten Richterrates zu erreichen. Von der EU empfohlene Verfassungsänderungen zur Erhöhung der Transparenz, Verantwortlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz und des Verfassungsgerichts, wurden nicht vom Parlament beschlossen, das Gesetz wurde aber im Jänner 2018 wieder vor das Parlament gebracht. Der Oberste Rat der Staatsanwälte war 2017 wegen fehlenden Budgets und Personals nicht voll funktionsfähig (EC 3.4.2018).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Sicherheitsbehörden

 

Die nationale Polizei ist die primäre Strafverfolgungsbehörde und für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, den Verkehr, die Migration und den Schutz der Grenzen zuständig. Sie ist in die Kriminalpolizei und Ordnungspolizei unterteilt und untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Das Ministerium erzielte bescheidene Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption. Obwohl die Behörden Berichten über Amtsmissbrauch in Sicherheitsbehörden und anderswo nachgehen, werden selten Beamte erfolgreich wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption oder Komplizenschaft beim Menschenhandel angeklagt und bestraft (USDOS 20.4.2018).

 

Quellen:

 

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 20.4.2018).

 

Die Menschenrechtslage hat sich 2017 verschärft. Die der Polizei und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sind im Vergleich zu Anwälten und Menschenrechtsverteidigern unverhältnismäßig hoch. Untersuchungshaft wird in etwa 80 Prozent der beantragten Fälle vom Richter auch verhängt. Nach Ansicht von Anwälten wird die vorläufige Festnahme in vielen Fällen dazu verwendet, Verdächtige einzuschüchtern oder notwendige Beweismittel zu beschaffen und aufzuzeigen, dass Alternativen zur Festnahme nicht funktionieren (FH 11.4.2018).

 

Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS 2018).

 

Quellen:

 

 

 

 

Bewegungsfreiheit

 

Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte generell. Obwohl die Bürger im Allgemeinen frei reisen und in das Land zurückkehren können, gab es einige Einschränkungen bei der Auswanderung. Vor der Auswanderung verlangt das Gesetz, dass alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen mit anderen Personen oder juristischen Personen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht streng durch. Das Gesetz sieht auch vor, dass nahe Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen darf. Die Behörden setzen auch dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018).

 

Quellen:

 

 

Grundversorgung und Wirtschaft

 

Gemäß dem Nationalen Antikorruptionszentrum macht die Schattenwirtschaft 30 Prozent des Bruttosozialprodukts aus. Rund 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung arbeitet im informellen Sektor und mehr als die Hälfte dieser Jobs findet sich in der Landwirtschaft (USDOS 20.4.2018).

 

Die Republik Moldau hat eine in weiten Teilen freie Marktwirtschaft. Als Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU ist die Einrichtung einer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) vereinbart worden. Diese Freihandelszone sieht die schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften vor und ermöglicht eine enge Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die EU ist größter Handelspartner. So stammten 2017 49,4% der Importe aus der EU und 25% aus den GUS-Staaten. Exporte gingen zu 65,8% in die EU und 19% in die GUS. Die Republik Moldau ist weiterhin in hohem Maß auf Russland als Energielieferant und wichtigem Absatzmarkt für Agrarerzeugnisse sowie Rücküberweisungen dort lebender Gastarbeiter angewiesen. 48,8% der Beschäftigten arbeiteten 2017 im Dienstleistungssektor, 35,2% in der Landwirtschaft und 16% in der Industrieproduktion sowie Bauwirtschaft. Die Republik Moldau rangiert beim Human Development Index (2016) auf Rang 107 von 188 Ländern. Das Stadt-Land-Gefälle ist beträchtlich. In den meisten Dörfern fehlt der Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, Straßen und Wege sind oft unbefestigt. Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie häusliche Gewalt sind keine Seltenheit. Zahlreiche Dörfer sind verlassen. Eltern gehen vielfach als Arbeitsmigranten ins Ausland und lassen Kinder und alte Menschen zurück. Die Rücküberweisungen der fast 1.000.000 Auslands-Moldauer belaufen sich auf ein Viertel des BIP. Dies stabilisiert den inländischen Konsum, allerdings fehlen qualifizierte Arbeitskräfte für nachhaltiges produktives Wachstum in Inland. Die Arbeitslosenrate wurde für 2017 mit 3,2 Prozent angegeben. Diese Zahl berücksichtigt weder die Migranten noch die erhebliche Schattenwirtschaft. Das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270 Euro reicht zum Leben nicht aus. Auf den Dörfern wird daher häufig Subsistenzwirtschaft betrieben, und in den Städten sind Mehrfach- und Gelegenheitsjobs die Regel (AA 3 .2018f).

 

Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Auch die gleiche Verteilung der Sozialleistungen ist weiterhin ein Problem. Bestimmte Gruppen (Richter, Beamte, Abgeordnete) haben bessere Pensionsregelungen, wie niedrigeres Rentenalter. Die Zielgenauigkeit der Leistungen bleibt ebenfalls ein Problem. Das System hat in den letzten zehn Jahren eine Reihe von Reformen zweifelhafter Wirksamkeit durchlaufen. Bestimmte Wohlfahrtseinrichtungen arbeiten immer noch nach sowjetischem Muster. Das ineffiziente Pensionssystem steht kurz vor dem Zusammenbruch, weil die Bevölkerung überaltert (staatliche Ausgaben 2015: fast 8% des BIP). Dabei sind die Rentenzahlungen niedrig (im Durchschnitt nicht mehr als 65 USD pro Monat, was etwa 10 USD unter dem moldauischen Existenzminimum liegt). Das Niveau der Arbeitslosenunterstützung ist ebenfalls unzureichend und entspricht der durchschnittlichen Rente. Angesichts der Ineffizienz der sozialen Sicherheitsnetze sind Geldüberweisungen von Verwandten aus dem Ausland die einzige wirksame Unterstützung für viele Moldauer, besonders in ländlichen Gebieten. Die Situation von Rentnern ist sehr schlecht, da 89% der Rentner erklären, dass ihr Einkommen entweder nicht ausreichend ist , um die Grundbedürfnisse zu decken, oder nur die absolut notwendigen Ausgaben erlaubt (BS 2018).

 

Das moldauische System der sozialen Sicherheit umfasst die traditionellen Bereiche medizinische Versorgung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Arbeitsunfall/Krankheit, Familie, Mutterschaft, Invalidität und Hinterbliebene. Das System stützt sich auf kollektive Finanzierung durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und durch den Staatshaushalt. Laut amtlicher Statistik aus dem Jahr 2015 verfügt Moldau über eine aktive Bevölkerung von

1.265.600. Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Sozialsystem erfasst wird. 2015 erhielten 279.330 Personen Krankengeld und 679.877 Altersrenten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Leistungen für Arbeitslose und Rentner nicht ausreichend sind. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau. (CoE 1.2018).

 

Die Beschäftigungsquote betrug im Jahr 2016 40,8%. Die offizielle Arbeitslosigkeit sank auf 4,2%, die Jugendarbeitslosigkeit war aber doppelt so hoch. Doch ca. ein Drittel der arbeitenden Bevölkerung ist in der informellen Wirtschaft tätig (36,3%); rund ein Fünftel der Arbeitskräfte arbeitet im Ausland (rund 800 000 Bürger). Die Beschäftigung in Moldawien basiert weitgehend auf Landwirtschaft, Sektoren mit geringer Produktivität und Handwerk. Das neue Gesetz zur Reform des Rentensystems ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und wird seit April 2017 umgesetzt. Es sieht einen neuen Berechnungsmechanismus für Renten vor, sowie ein einheitliches Pensionsantrittsalter von 63 Jahren für Männer und Frauen (derzeit 62 bzw. 57 Jahre) mit einem Übergangszeitraum von zehn Jahren. (EC 3.4.2018).

 

Das Recht auf soziale Sicherheit ist im nationalen Rechtsrahmen geregelt. Die Mechanismen zur Erfüllung dieses Rechts bestehen in einer Reihe von Zahlungen und Dienstleistungen der sozialen Sicherheit. Die Gesamtzahl der Personen, die irgendeine Art von Sozialversicherungszahlung erhalten, beträgt 711.700 Personen. Das Existenzminimum für 2016 betrug 1.799,2 Lei (90 USD). Für den gleichen Zeitraum betrug die Höhe der Rente für Personen im Rentenalter 1.301,1 Lei (oder 87,0% des Mindestlohns), die Höhe der monatlichen Beihilfe für Kinder unter 3 Jahren für Versicherte betrug 1.234,3 Lei (oder 84,1% des Existenzminimums), die Höhe der monatlichen Beihilfe für Kinder unter 1,5 Jahren für nicht versicherte Personen betrug 540,0 Lei (oder 36,8% des Existenzminimums), die Höhe der Renten für Behinderung betrug 933,4 Lei (oder 51,87% des Existenzminimums). In diesem Zusammenhang ist klar, dass die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nicht das Mindestnutzungsniveau deckt. 1999 bis 2017 hatten die Eltern, die sich um ihre schwerbehinderten Kinder kümmerten, nicht den Status einer versicherten Person. Dies bedeutet, dass dieser Zeitraum nicht als Beitrag zum Sozialversicherungsfonds anerkannt wird und daher nicht von Sozialrenten profitiert (Ombudsmann 2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Medizinische Versorgung

 

Mit der Unabhängigkeit im Jahre 1991 erbte die ehemalige Sowjetrepublik Moldau das Gesundheitssystem sowjetischer Prägung (Semashko-System), das an die neuen Verhältnisse angepasst werden musste. Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Bestechung für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist bestrebt dieses Phänomen zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, zwei städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter TB, ist ein Problem. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012).

 

Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht. Die Pflichtversicherung deckt Angestellte und Selbstständige auf der Grundlage von Beiträgen ab, bestimmte andere Personengruppen sind automatisch abgedeckt (Kinder, Studenten, Schwangere und Wöchnerinnen und Mütter von vier oder mehr Kindern, Menschen mit Behinderungen, Rentner, formal arbeitslos gemeldete Personen, pflegende Angehörige und Sozialhilfeempfänger). Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Gesundheitssystem erfasst wird (CoE 1.2018).

 

Seit 2000 liegen machen öffentliche Gelder weniger als 50% der gesamten Gesundheitsausgaben aus. Die privaten Haushalte zahlen 44,6% der gesamten Gesamtgesundheitsausgaben aus eigener Tasche (WHO 2016). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach wie vor extrem unterfinanziert und der Großteil der Bevölkerung ist gezwungen private Mittel zu verwenden, um angemessene Pflege zu erhalten. Das fördert Korruption bei medizinischem Personal (BS 2018).

 

Die Umstrukturierung der öffentlichen Gesundheitsdienste ist in vollem Gange, einschließlich einer formellen Entscheidung zur Einrichtung einer Nationalen Gesundheitsbehörde. Ein aktualisiertes Konzept zur Krankenhausregionalisierung wurde vorgelegt, es gab aber keine Fortschritte bei der Umsetzung der Krankenhausreform. Moldau beteiligt sich am EU-Gesundheitsprogramm 2014-2020 (EC 3.4.2018).

 

Die Verteilungsungleichheit zwischen Stadt und Land, auch im Bereich der Gesundheitsversorgung, gibt Anlass zur Besorgnis. Die jüngsten Dezentralisierungsmaßnahmen der Regierung haben das Problem eher verschärft, da die Gemeinden unterschiedlich leistungsfähig sind. Die öffentlichen Ausgaben für Gesundheit sinken, Korruption ist im Gesundheitssektor weit verbreitet. Durch Abwanderung fehlt gut ausgebildetes medizinisches Personal. Von der obligatorischen Krankenversicherung werden rund 20 Prozent der Bevölkerung nicht abgedeckt. Die allgemeine Qualität der Gesundheitsdienstleistungen ist schlecht und es gibt keine Monitoringmechanismen für öffentliche Gesundheitseinrichtungen. Roma, Behinderte, HIV/AIDS-Kranke, Flüchtlinge/Asylwerber und andere benachteiligte und marginalisierte Personen und Gruppen sind beim Zugang zu Gesundheitsversorgung diskriminiert. Moldau hat zwar einen Entwurf für ein neues Gesundheitsgesetz erstellt, es gibt aber Berichte, dass dieser für die derzeitigen Herausforderungen nicht ausreichend ist. HIV/AIDS verbreiten sich zusehends, ebenso die Tuberkulose, vor allem die mehrfach medikamentenresistente Tuberkulose. Drogenkonsumenten sind Berichten zufolge gelegentlich einer Zwangsbehandlung in Verbindung mit Inhaftierung unterzogen, während die internationale Finanzierung für Drogenprogramme zurückgeht (UN CESCR 19.10.2017).

 

Laut Studie des Büros des Ombudsmannes ist Gesundheit das aktuellste und wichtigste Thema für 61% der Befragten. Das Fehlen geeigneter Instrumente zur Umsetzung der Gesundheitsvorschriften führt zu Unregelmäßigkeiten im System, die den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen und ihre Qualität einschränken. Vor allem in ländlichen Gebieten mangelt es an qualifiziertem Personal im Bereich der öffentlichen Gesundheit infolge des Exodus von Fachkräften und der unbefriedigenden Infrastruktur und des hygienischen Zustands der Gesundheitseinrichtungen. Veraltete medizinische Geräte und unzureichende technische und materielle Ressourcen behindern den Zugang der Bevölkerung zu hochwertigen medizinischen Diensten und demotivieren medizinisches Personal. Da Letztere unter erschwerten Bedingungen und für wenig Geld arbeiten müssen, verlassen viele das Gesundheitssystem. Ein weiteres Gesundheitsthema ist die Sicherstellung und Überwachung der Qualität und Sicherheit der erbrachten Dienstleistungen. Die Beschaffung von Arzneimitteln in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen basiert auf dem niedrigsten Preis, der nicht immer die beste Qualität gewährleistet. Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, fehlt es an ausreichender Ausrüstung und Medikamenten für hochwertige Hilfe. Dies führt zu einer vermeidbaren hohen Sterblichkeitsrate. Es gibt einen ungleichen Zugang zu einigen spezialisierten Dienstleistungen wie Medikamente für an Krebs und HIV / AIDS erkrankte Menschen und qualifizierte Palliativpflege. Das bestehende System zur Kontrolle und Prävention von Tuberkulose, zum Schutz der reproduktiven Gesundheit und der sexuellen Gesundheit ist ineffizient. Das Gesundheitssystem ist von Korruption geprägt, die von Armut und dem Fehlen effizienter Instrumente zur Bekämpfung dieses Phänomens angetrieben wird. Rund 93% der Moldawier leisten informelle Zahlungen an Ärzte und anderes medizinisches Personal. Diese Zahlungen belaufen sich jährlich auf umgerechnet 100 Millionen USD. Informelle Zahlungen sind auch bei Personen weit verbreitet, die keine Krankenversicherung haben. Etwa 80% der Bürger, die sich an das Gesundheitsministerium wenden, beklagen, dass sie gezwungen sind, informelle Zahlungen an Ärzte zu leisten. Die Behörden beabsichtigen, ein neues Gesundheitsgesetz zu verabschieden und haben diesbezüglich einen Entwurf ausgearbeitet. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass der Entwurf überarbeitet werden sollte. Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit Reformen im Gesundheitswesen ist die Neuorganisation des Krankenhausnetzes. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Optimierung der finanziellen Ressourcen sehr wichtig ist, um eine bessere Gesundheitsversorgung auf regionaler Ebene und insbesondere vor dem Hintergrund des Bevölkerungsrückgangs sicherzustellen, aber gleichzeitig ist nicht klar, wie die Behörden die Zugänglichkeit der medizinischen Einrichtungen gewährleisten wollen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen (Ombudsmann 2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückkehr

 

Die Republik Moldau wurde als eines der Pilotländer für die 2008 begonnene Mobilitätspartnerschaft mit der EU ausgewählt. Hierbei werden Projekte im Bereich Asyl, Grenzmanagement sowie Arbeitsmigration mit verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt. Am 1. Januar 2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten. Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (AA 3 .2018c).

 

Quellen:

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den bisherigen fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.

 

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben sowie zum Gesundheitszustand beruhen auf seinen eigenen Angaben.

 

Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Auszug aus dem Strafregister und den im Akt inneliegenden Strafurteilen. Die Inhaftierungen des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus dem Strafregisterauszug und einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

 

Ebenso ergeben sich aus dem Akteninhalt die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich und in Moldawien im Falle einer Rückkehr, wobei hier insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde und die seitens des BFA dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderinformationen entsprechend Aufschluss gegeben haben. Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang bleiben, um Wiederholungen zu vermeiden bzw. zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung, den rechtlichen Erwägungen vorbehalten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte II., III. und VI. des angefochtenen Bescheides (kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Moldawien):

 

Zunächst ist zum Vorbringen in der Beschwerde, dass aufgrund der Aufhebung des mit Bescheid vom 11.11.2011 erlassenen Aufenthaltsverbots entschiedene Sache vorliege und daher keine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen werden dürfe, folgendes festzuhalten:

 

Die Prämisse, alte Aufenthaltsverbote (nach dem FrPolG 2005 vor dem FrÄG 2011) seien je nach damaliger Rechtstellung des Fremden in eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot oder in ein Aufenthaltsverbot nach der aktuellen Rechtslage umzudeuten, ist unzutreffend (VwGH vom 28.08.2012, 2012/21/0159). Alte Aufenthaltsverbote gelten daher nach § 125 Abs. 16 FPG als solche weiter. Das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2011 erlassene Aufenthaltsverbot galt also unverändert weiter und war nicht als Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot "umzudeuten".

 

Fallbezogen war die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes jedoch aufgrund der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage jedenfalls unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG nicht vorlagen. Der Revisionswerber war nämlich jeweils zu Freiheitsstrafen von unter fünf Jahren verurteilt worden und es waren auch sonst keine in diesen Gesetzesstellen angeführtern Tatbestände verwirklicht. Das Aufenthaltsverbot wäre demnach nach Ablauf von zehn Jahren von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben gewesen (vgl. VwGH vom 24.01.2012, 2011/18/0267, VwGH vom 10.04.2014, 2011/22/0333). Die belangte Behörde behob das Aufenthaltsverbot aber schon vor Ablauf von zehn Jahren und erließ eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot.

 

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 ausgesprochen, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach alter Rechtslage der Erlassung eines neuen Aufenthaltsverbots nicht entgegensteht. Auch im gegenständlichen Fall stützen sich die erlassene Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot auf neue, bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Jahr 2011 noch nicht berücksichtigte Gründe, nämlich die seither ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, weshalb keine rechtlichen Hindernisse vorliegen, die die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtlich unmöglich machen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt wird und er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG sind im gegenständlichen Falle erfüllt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuzuerkennen ist.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

 

Weiters ist zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

 

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

 

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung kann daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit einem halben Jahr eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen führt. Die Intensität dieser Beziehung ist allerdings durch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2016 in Haft befindet und daher auch kein gemeinsamer Haushalt bestehen kann, sowie durch die noch sehr kurze Dauer der Beziehung stark gemindert. Auch seine sozialen Bindungen, wie das Engagement in einer Pfarrgemeinde oder die Mitgliedschaft in einem Fußballverein, sind durch die aktuell zu verbüßende Haftstrafe ruhend gestellt und können daher nur ein sehr geringes persönliches Interesse an der Fortsetzung dieser Aktivitäten nach Beendigung der Haft begründen.

 

Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgeht, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

 

Der Beschwerdeführer ist seit Abschluss seines Asylverfahrens illegal in Österreich aufhältig, verfügt nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genutzt, um sich nachhaltig zu integrieren. Vielmehr wurde er von Beginn seines Aufenthalts in Österreich an wiederholt straffällig. Der Beschwerdeführer reiste im November 2004 in Österreich ein, die erste Verurteilung erfolgte bereits am 20.04.2005.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und ging nie einer Arbeit nach.

 

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts kurzzeitig von staatlichen Leistungen versorgt, versuchte sich aber überwiegend durch sein strafrechtliches Verhalten eine Einnahmequelle zu sichern.

 

Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet hat er die sich dadurch ergebende Chance nicht genutzt, sich wirtschaftlich, sozial und beruflich zu integrieren. Stattdessen hat er seit dem Jahr 2005 kontinuierlich die österreichische Rechtsordnung missachtet, was durch seine zehn strafrechtlichen Verurteilungen eindrucksvoll belegt ist.

 

Im Lichte seines an den Tag gelegten strafrechtlichen Verhaltens kann auch nicht erkannt werden, inwieweit es sich beim Beschwerdeführer um eine hilflose Person handeln soll, die sich für den Fall einer Rückkehr nach Moldawien dort nicht zurechtfinden sollte.

 

Von einer tiefgehenden sozialen Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht auszugehen, was der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafrechtliches Verhalten eindrucksvoll bewiesen hat.

 

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das wiederholte strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, denen die zehn rechtskräftigen Strafurteile Gerichte wegen einer Vielzahl von Vergehen und Verbrechen - primär Eigentumsdelikte und Besitz von/Handel mit Suchtgift - zugrunde liegen. Die Verwirklichung dieser Delikte nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet spiegelt die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern bzw. der hier geltenden Rechtsordnung wider, und untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von weiteren Delikten. Angesichts dieses beständigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß.

 

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegen Vermögen und Suchtgiftdelikten sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH, 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, was bereits ausführlich dargelegt wurde.

 

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte II., III. und VI. als unbegründet abzuweisen.

 

4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

 

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

 

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

 

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

 

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

 

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

 

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

 

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

 

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

 

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

 

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

 

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

 

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

 

Die Sachverhalte gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG sind infolge der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwirklicht.

 

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

 

Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls vom 20.04.2005 stellte noch eine Jugendstraftat dar.

 

Am 09.01.2008 wurde er wegen Urkundenfälschung zu zwei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er sich bei einer Fahrzeugkontrolle mit einem gefälschten Führerschein ausgewiesen hatte.

 

Der Verurteilung vom 06.03.2008 zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon sechs Monate unbedingt, lagen der Handel mit Heroin im Zeitraum von Mai 2006 bis November 2007, der Erwerb und Besitz von Heroin, Cannabis und zwei Subotex-Tabletten, der Diebstahl von Heroin sowie der Erwerb eines gefälschten rumänischen Personalausweises zugrunde.

 

Am 14.10.2010 wurde der Beschwerdeführer schließlich zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen mehrere einzelne Delikte zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte eine Wohnungstür durch Aufbrechen beschädigt, eine E-Card und einen Führerschein an sich gebracht, in einem Geschäft drei Gegenstände von geringem Wert gestohlen und dabei Gewalt gegen die Angestellten angewandt, sich bei mehreren Gelegenheiten mit vier verschiedenen rumänischen Identitätsdokumenten ausgewiesen und Suchtgift erworben und besessen bzw. weiterverkauft.

 

Dieses Urteil wurde am 19.10.2010 durch eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Bankomatkarte) ergänzt.

 

Nachdem sich der Beschwerdeführer nur ein halbes Jahr nach seiner Entlassung aus der Haft am 09.12.2011 erneut mit einem gefälschten rumänischen Führerschein ausgewiesen hatte, wurde er am 04.12.2012 zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

 

Der Verurteilung vom 26.09.2013 zu sechzehn Monaten Freiheitsstrafe lagen zugrunde: der Verkauf von Heroin und der Besitz von Heroin, Kokain, Crystal Meth, Cannabis und Subutex, gewerbsmäßiger Diebstahl in neun Fällen, die Benutzung eines gefälschten rumänischen Identitätsdokuments sowie dauernde Sachentziehung, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarere Zahlungsmittel in mehreren Fällen. Das gefälschte Dokument war vom Beschwerdeführer bereist am 12.01.2012, also nur einen Monat nach seiner Haftentlassung, vorgewiesen wurden.

 

Nachdem der Beschwerdeführer die Scheibe eines PKW eingeschlagen und mehrere Gegenstände sowie Bargeld daraus entwendet hatte, wurde er am 13.02.2014 erneut verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

 

Wegen Diebstahls, teils durch Einbruch, in 15 (!) Fällen wurde er am 18.02.2016 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte sich ab 13.12.2015 in Untersuchungshaft befunden und wurde am 12.10.2016 aus der Strafhaft entlassen.

 

Schon am 20.10.2016 beiging der Beschwerdeführer erneut einen Diebstahl und wurde am 06.02.2017 wegen Diebstahls in sechs Fällen, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarere Zahlungsmittel und schweren Betruges (durch Verwendung einer gestohlenen Bankomatkarte) zur gegenwärtig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.

 

Der Beschwerdeführer weist also mittlerweile zehn strafrechtliche Verurteilungen auf, die über Vermögensdelikte bis hin zu Suchtgifthandel reichen. Er war vor seiner derzeitigen Inhaftierung bereits mehrmals für kurze Zeit in Haft bzw. Untersuchungshaft und verbüßte auch eine längere Haftstrafe, nämlich von 23.12.2010 bis 09.12.2011. Dennoch konnte er durch das Haftübel nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden, sondern beging wiederholt kurz nach Entlassung aus der Haft weitere Straftaten, so zuletzt eine Woche nach seiner bedingten Entlassung am 12.10.2016. Weder verbüßte Strafhaften noch Bewährungshilfe oder seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet haben geholfen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Gegenteil, hat er ein immer schwerwiegenderes kriminelles Potential entwickelt.

 

Angesichts des aufgrund dieser Verurteilungen hervorgetreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich stellt der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

 

Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität gegen Vermögen und Suchtgiftkriminalität ausgeht.

 

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.

 

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).

 

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

 

Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers hat ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen kann nicht die Auffassung vertreten werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt als nach Ablauf von zehn Jahren ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung vorausgesetzt werden kann.

 

Aufgrund der großen Zahl an Verurteilungen, die auf die gleiche schädliche Neigung zurückzuführen sind (Eigentumsdelikte, Handel mit Heroin, Verwendung von insgesamt 8 (!) gefälschten Identitätsdokumenten) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Haftstrafe verbüßt, ist eine positive Zukunftsprognose ausgeschlossen. Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters überdies in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311). Ein etwaiger Gesinnungswandel könnte angesichts der häufigen und raschen Rückfälle des Beschwerdeführers erst nach mehrjährigem Wohlverhalten in Freiheit beurteilt werden.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund seiner finanziellen Lage und seiner kriminellen Vergangenheit, welche sich durch das wiederholte Begehen von Straftaten über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren auszeichnet, lässt das aus strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Sicht zu verurteilende Verhalten des Beschwerdeführers keine positive Prognose zu. Der Beschwerdeführer hat bis dato trotz bereits erfahrener strafrechtlicher Sanktionen in seinem Verhalten keine Änderung zugelassen und sind nach Ansicht der erkennenden Richterin keine greifbaren Anhaltspunkte festzumachen, anhand derer davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen wird. Zum aktuellen Zeitpunkt ist überhaupt nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer in Zukunft gewillt ist, sich an die österreichische Strafrechtsordnung zu halten, was insbesondere zu bezweifeln ist, als bereits die zahlreichen Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht abgehalten haben, immer schwerwiegendere kriminelle Handlungen zu setzen.

 

Das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des Beschwerdeführers wiederholt beeinträchtigt und zeigte der Beschwerdeführer für sein strafrechtliches Fehlverhalten bislang keine Einsicht, hätte er doch sonst nicht immer wieder strafbare Handlungen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, wiederholt begangen.

 

Durch dieses über mehrere Jahre an den Tag gelegte Verhalten wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet in einem hohen Maße gefährdet.

 

Festzuhalten ist weiters, dass das vom Beschwerdeführer bisher gezeigte Verhalten, auch im privaten Bereich, gegen seine Integration in Österreich spricht. So vermag der Beschwerdeführer bis dato weder auf eine absolvierte Ausbildung in Österreich noch auf eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zurückblicken. Vielmehr hat er versucht, sich durch gewerbsmäßigen Diebstahl und Suchtgifthandel eine Einnahmequelle zu sichern.

 

Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

 

5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise) und VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

 

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

 

Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (§ 18 BFA-VG) zur aufschiebenden Wirkung lautet wie folgt:

 

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

 

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

 

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

 

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

 

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

 

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

 

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

 

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

 

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom

 

Bundesamt abzuerkennen, wenn

 

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

 

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

 

3. Fluchtgefahr besteht.

 

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

 

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

 

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

 

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

 

Da im gegenständlichen Fall und unter Berücksichtigung auf das zuvor Gesagte schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

 

Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

 

6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen und ist auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers war eine Erörterung der maßgeblichen Punkte dieser Entscheidung, nämlich die Zukunftsprognose und des bestehenden Privatlebens, nicht zielführend.

 

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeschriftsätzen als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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