BVwG W208 2265289-1

BVwGW208 2265289-119.7.2023

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44
BDG 1979 §45a
BDG 1979 §59
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93
B-GlBG §8a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2265289.1.00

 

Spruch:

 

W208 2265289-1/21E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden von Abteilungsinspektor Ing. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER und der Disziplinaranwaltschaft beim Bundesministerium für Inneres, gegen das Disziplinarerkenntnis der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 05.12.2022, GZ: 44172+44175/3-DK/3/20 (BMI), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

I. Die Beschwerde des Beschuldigten wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 91 BDG abgewiesen und die Schuldsprüche werden bestätigt.

II. Der Beschwerde der Disziplinaranwaltschaft wird insoweit Berechtigung zuerkannt, dass die Freisprüche zum Spruchpunkt 2 und 5 des Einleitungsbeschlusses vom 22.06.2020, GZ 44172/3-DK/3/20 aufgehoben und Abteilungsinspektor Ing XXXX schuldig erkannt wird, als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX

a) während eines gemeinsamen Skiausfluges der Polizeiinspektion XXXX am 07.03.2019 in XXXX , in Gegenwart von Privatpersonen und seinen Mitarbeitern, übermäßig viel Alkohol konsumiert zu haben, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen ist mit den Skiern abzufahren, mit einem Skidoo ins Tal verbracht werden und sich auf der Heimfahrt während einer Pause übergeben musste;

b) beim Antrittsgespräch von Insp XXXX im Mai 2019, zu dieser gesagt zu haben: „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“;

damit hat er gemäß § 91 BDG schuldhaft, zu a) fahrlässig, gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG verstoßen, wonach er in seinem gesamten Verhalten, darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und zu b) fahrlässig, gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 8a Abs 2 B-GlBG verstoßen, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und als Vertreter des Dienstgebers geschlechtsbezogene Diskriminierungen zu unterlassen hat.

III. Zum Spruchpunkt 1 des Einleitungsbeschlusses vom 05.08.2020, GZ 44175/3-DK/3/20 wonach der Beschuldigte im Zeitraum von 26.07. bis 11.08.2018 seine Dienstpflichten als Vorgesetzter nicht wahrgenommen habe, indem er es unterließ

a) seinen Mitarbeiter RevInsp XXXX – von dessen Unterlassungen iZm Amtshandlungen mit Kraftfahrzeuglenkern, die sogenannte „Radar- bzw Laserblocker“ in ihren PKW’s verbaut hatten, er Kenntnis erlangte – anzuweisen unverzüglich Verwaltungsstrafanzeige zu erstatten und die Sicherstellung der verbotenen Geräte iSd § 98a KFG zu veranlassen und

b) die Anfrage seines Mitarbeiters RevInsp XXXX , wie die gesetzliche Vorgangsweise sei, wenn bei einem im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehaltenen Kraftfahrzeug ein sogenannter „Radarblocker“ festgestellt wird, rechtskonform zu beantworten, wodurch der Beamte unterließ den angehaltenen Kraftfahrzeuglenker, Rechtsanwalt XXXX , sowie einen weiteren Lenker, gemäß § 98a KFG der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;

wird die Beschwerde der Disziplinaranwaltschaft abgewiesen und der Freispruch bestätigt.

IV. Der Beschwerde der Disziplinaranwaltschaft gegen die Strafhöhe wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 iVm § 93 BDG stattgegeben und eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- verhängt.

V. Für das Verfahren vor dem BVwG werden dem Beschuldigten gemäß § 117 Abs 2 BDG die Verfahrenskosten – das sind die dem BVwG durch die Dienstreise des Richters zur Verhandlung nach GRAZ entstanden Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV – BGBl 133/1955 idgF) iHv € 232,45 zur Zahlung auferlegt.

Es wird ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, binnen 14 Tagen ab Zustellung – bei sonstiger Exekution – einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschuldigte (B) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und war im Tatzeitraum Kommandant der Polizeiinspektion XXXX (PI).

2. Am 17.06.2020 und 05.07.2020 erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeigen. Parallel dazu ergingen Strafanzeigen und wurde bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu GZ XXXX ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches in der Folge abgetreten, von der StA XXXX mit der GZ XXXX weitergeführt und schließlich am 07.07.2022 eingestellt wurde. IZm der Causa steht auch eine anonyme Anzeige vom 06.07.2020 in der sowohl der B als auch weitere Mitarbeiter der PI bei der StA XXXX der Korruption beschuldigt wurden ( XXXX ).

3. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) fasste am 22.06.2020 mit GZ 44172/3-DK/3/20 einen ersten Einleitungsbeschluss (EB) dem am 05.08.2020 mit der GZ 44175/3-DK/3/20 ein weiterer folgte.

4. Am 21.11.2022 fand – nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen – eine mündliche Verhandlung vor der BDB statt (bei der ein Zeuge und eine Zeugin einvernommen wurde), die mit folgendem Disziplinarerkenntnis endete (Auszug aus der schriftliche Ausfertigung datiert mit 05.12.2022, dem Rechtsvertreter des B und der Disziplinaranwaltschaft [DA] am 06.12.2022 zugestellt):

„Abteilungsinspektor [B] ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:

1. Er hat es am 14. Mai 2020 in XXXX , als Leiter eines polizeilichen Einsatzes anlässlich einer Demonstration unterlassen, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, obwohl eine Trageverpflichtung für Polizisten im Außendienst bestand.

2. Er hat es — entgegen den Vorgaben im § 45a BDG — unterlassen, einmal jährlich ein

Mitarbeitergespräch zu führen und zwar mit

a. seiner Mitarbeiterin XXXX im Jahr 2019;

b. seinem Mitarbeiter XXXX in den Jahren 2017-2019

c. seinem Mitarbeiter XXXX , im Jahre 2016

d. seinem Mitarbeiter XXXX im Jahre 2019.

3. Er hat gemeinsam mit 17 Polizisten der PI XXXX am 07. März 2019, im Dienst, an einem Skiausflug nach XXXX teilgenommen und im Hinblick auf seine amtliche Stellung, bzw. Amtsführung für sich und Mitarbeiter ein Geschenk angenommen und zwar von Rechtsanwalt Dr. XXXX . die Tageskarten für die Benutzung der Liftanlagen im Werte von a' € 40,-.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach

§ 44 Abs. 1 BDG, iVm dem Erlass des BMI GZ 2020-0.208.339, vom 31. März 2020, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen

§ 45a BDG, nämlich einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch mit jedem Bediensteten zu führen und

§ 59 Abs. 1 BDG, nämlich im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung keine Geschenke, oder sonstige Vorteile für sich oder andere anzunehmen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.500,- (zweitausendfünfhundert) verhängt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den nachfolgenden in den Einleitungsbeschlüssen GZ 44172+44175/3-DK/3/2020 (BMI) erhobenen Vorwürfen freigesprochen:

EB 44172/2020 [EB1]

Punkt 1, gemäß 94 Abs. 1 Ziffer 2, 118 Abs. 1 Ziffer 3 BDG, in Verbindung mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die StA XXXX , Zahl XXXX , vom 07.07 2022.

Punkt 2, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG, weil die Schwelle disziplinärer Strafbarkeit nicht erreicht wurde.

Punkt 4, im Hinblick auf Buchstabe a) für das Jahr 2018 und Buchstabe c), gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG im Zweifel.

Punkt 5, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG im Zweifel.

EB 44175/2020 [EB2]

Punkt 1, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG im Zweifel.

Punkt 2a, nur hinsichtlich des Vorwurfes die Geschenkannahme sei im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Anzeigeerstattung erfolgt, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BDG, in Verbindung mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die StA XXXX , Zahl XXXX , vom 07.07.2022.

Punkt 2b, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG.“

5. Mit Schriftsatz vom 03.01.2023 brachten der B und am 30.12.2023 die DA gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde ein. Wobei die DA zu den Punkten EB1 2 und 5 sowie EB2 1 einen Schuldspruch und generell eine höhere Strafe forderte, während der B im Wesentlichen Freisprüche in eventu die Verhängung einer milderen Strafe forderte und für den Fall einer Geldbuße Ratenzahlung bzw Stundung beantragte. Die Einvernahme zahlreicher Zeugen und Vorlage von Beweismitteln wurde beantragt.

6. Mit Schreiben vom 09.01.2023 (eingelangt beim BVwG am 10.01.2023) wurden die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

7. In der Folge übermittelte das BVwG aufgrund eines Antrages des B eine Aktenkopie an dessen Rechtsvertreter (OZ 3) und forderte den Akt der StA an. Der B legte ergänzende Stellungnahmen und Unterlagen vor (OZ 4 und 12).

8. Am 01.06.2023 führte das BVwG – auf Antrag des Rechtsvertreters – in der Außenstelle des BVwG in GRAZ eine Verhandlung durch, bei der neben den Parteien eine Zeugin und acht Zeugen befragt wurden. Diese Verhandlung wurde am 13.07.2023 in WIEN fortgesetzt. Im Zuge dieser wurden die Beweisanträge zu Zeugeneinvernahmen denen das Gericht bis dato nicht nachgekommen war zurückgezogen (VHS 2/7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der am XXXX .1960 geborene B steht seit 1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gendarmerie- und später Polizeibeamter. Er wurde mit 01.12.2013 mit der Funktion des PI-Kdt in XXXX betraut und am 01.07.2015 ernannt.

Die PI verfügte bis zur amtswegigen Abversetzung des B am 28.06.2021 über 41 systemisierte Arbeitsplätze, wovon aber nur 28 besetzt waren (davon 8-9 Frauen).

Er hat in seiner Laufbahn 9 Belohnungen erhalten, wobei die letzte noch 2019 (vor Bekanntwerden der Vorwürfe) erfolgte (VHS/6). Bis dahin hatte er auch eine gute Dienstbeschreibung (I/160).

Er hat keine disziplinären, verwaltungsstrafrechtlichen oder strafrechtlichen Vorstrafen. Die iZm mit den gegenständlichen Vorwürfen anhängig gemachten Strafverfahren wurden von der StA eingestellt. Die Einstellung wegen §§ 306, 304 und 302 StGB erfolgte im Wesentlichen, weil der Wert des angenommenen Geschenkes (die Liftkarte und die anteiligen Buskosten für den B als zu geringfügig (rund € 100,-) angesehen wurde und nicht verurteilungsnah nachweisbar wäre, dass die Geschenkannahme mit dem Vorsatz erfolgt sei, sich bei Amtsgeschäften beeinflussen zu lassen (II/74,75).

Der BF verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarstrafe durch die BDB über einen ungekürzten Monatsbezug von € 3.864,-- brutto. Er hat keine Sorgepflichten mehr, seine beiden Söhne sind erwachsen und berufstätig, seine Ehefrau ist im Ruhestand und hat ein Nettopension von rund € 800,--. Das Nettoeinkommen des B, der gegen seinen Willen versetzt, vom ChefInsp zum AbtInsp degradiert wurde und derzeit als stvKdt der PI XXXX Dienst versieht, beträgt mit allen Zulagen rund € 3.500,-- bis 4.000,-- netto. Die amtswegige Versetzung hat der B beim BVwG bekämpft und ist das Beschwerdeverfahren unter der GZ W246 XXXX seit 13.08.2021 beim BVwG anhängig und dzt ausgesetzt.

Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses für das er Betriebskosten (rund € 800,--/Monat) zahlen muss und hat einen Wohnkredit in Höhe von € 35.000,--.

1.2. Zum Sachverhalt

1.2.1. Zum Kontext

Am 06.07.2020 (Datum des Einlangens bei der StA) wurde eine anonyme Anzeige gegen den B, seinen Mitarbeiter GrpInsp XXXX (M), und den Rechtsanwalt Dr. XXXX (P) erhoben. Dem vorausgegangen waren Beschwerden wegen des Betriebsklimas an der PI und behaupteter Verfehlungen des B sowie Ermittlungen des dazu beauftragten Bezirkspolizeikommandanten Obst XXXX (G.)

In der anonymen Anzeige wurde die Bezahlung von Liftkarten bei einem Schiausflug der PI im Jahr 2019 durch den P iZm mit dem Absehen von einer Anzeige bei einer Amtshandlung gegen diesen wegen des Mitführens eines Radarwarners (nach einer Intervention des M), ein Alkoholexzess des B bei diesem Ausflug, die Vergabe von Aufträgen durch den M an einen befreundeten Malermeister ( XXXX [N]) und eine Anstellung der Tochter des M trotz nicht vorhandener Qualifikation bei einem Unternehmen in dem der P im Vorstand sitzt, behauptet (ON 17).

Aufgrund der Ermittlungen kamen weitere Verdachtsgründe zutage. Eine nicht geringe Anzahl der Vorwürfe erwies sich in der Folge als übertrieben, falsch, nicht strafrechtlich oder disziplinär relevant. Folgende Sachverhalte sind aufgrund der Beschwerden des B und der DA (noch einmal) zu überprüfen:

1.2.2. Vorwurf Mund-Nasen-Schutz (MNS) im Außendienst nicht getragen

Der Erlass BMI GZ 2020-0.208.339 vom 31.03.2020, den der B kannte, lautete: „Die Grundausstattung (Mund-Nasen-Schutz) ist jedenfalls bei allen Amtshandlungen im Rahmen des exekutiven Außendienstes, bei Verrichtung des Fußstreifendienstes und im Rahmen des Parteienverkehrs zu tragen“;

Der B hat am 14.05.2020 in XXXX den Dienst als Leiter eines polizeilichen Einsatzes anlässlich einer Demonstration gegen die von der Bundesregierung iZm den Corona-Pandemie erlassenen Vorschriften am dortigen Hauptplatz übernommen und bereits bei der Einsatzbesprechung angekündigt, dass er keinen MNS tragen werde. In der Folge hat er es unterlassen, einen MNS zu tragen, weil er das nicht für notwendig hielt. Der Einsatz wurde von einer TV-Station gefilmt und ist auf den Fernsehbildern der B ohne Maske im Gespräch mit einem Passanten zu sehen. Der B bestreitet nicht keine Maske getragen zu haben, verweist aber auf gesundheitliche Probleme als Begründung. Das tatsächliche Vorliegen dieser gesundheitlichen Probleme konnte jedoch nicht festgestellt werden.

1.2.3. Vorwurf Mitarbeitergespräche (LED) nicht geführt

Der B hat mit seinen Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern Insp XXXX im Jahr 2019, Grlnsp XXXX in den Jahren 2017-2019, Insp XXXX , im Jahre 2016, Revlnsp XXXX im Jahr 2019 keine formalen Mitarbeitergespräche (auch als LED = Leistungs- und Entwicklungsdialog bezeichnet), wie in § 45a BDG vorgesehen, geführt. Die beiden erstgenannten Personen haben gesagt, dass sie das nicht wollen bzw das nicht notwendig ist.

1.2.4. Vorwurf 18 Tages-Liftkarten für XXXX von Dr. P als Geschenk angenommen

Wie jedes Jahr hat GrpInsp M im Einvernehmen mit dem B den jährlichen Schiausflug der PI organisiert, der am 07.03.2019 stattfand und für den mit einem Bus nach XXXX gefahren wurde.

M hängte wie jedes Jahr an der Dienststelle eine Einladung (II/102) mit einer Liste aus, auf der sich die Teilnehmer der PI eintragen sollten, damit der B für eine entsprechende Dienstplanung sorgen konnte. Auf dieser Liste waren die Kosten mit 40,- Euro/Person angegeben, wobei bereits im Vorfeld feststand, dass die Buskosten von der Firma eines privaten Teilnehmers ( XXXX [T]) gesponsert werden (II/103).

M hat an der PI auch eine Gästeliste ausgehängt, wo die Kolleginnen und Kollegen private Teilnehmer eintragen konnten (II/105a, VHS/27).

Um den Bus voll zu bekommen nahmen neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der PI – die für den Schitag 8 Stunden Dienstzeit (im Einvernehmen mit dem BPK-Kdt) buchen durften, dieser Schiausflug war daher keine Privatveranstaltung – auch diverse Privatpersonen aus XXXX und von der PI vor einiger Zeit abversetzte oder im Ruhestand befindliche Polizeibeamte teil (II/107).

Die Privatpersonen waren ua auch Bekannte des B aus einer Stammtischrunde des im Jahr 2019 bereits über ein Jahr geschlossenen Gasthauses XXXX (VHS/37): dessen ehemaliger Wirt XXXX (H), der Malermeister N, der Rechtsanwalt P und T, Betriebsrat eines örtlichen Unternehmens. Letzterem gelang es bereits 2018 über sein Unternehmen die Buskosten zu sponsern.

Ende Jänner oder Februar 2019 erfuhr M von B, dass der Rechtsanwalt P die Kosten für die Liftkarten übernehmen werde (II/203 und VHS/27). B wiederum wusste das von P (auch wenn beide das bestreiten) und hat sich – da er die Compliance-Richtlinien kannte – auch Gedanken darüber gemacht, ob er das annehmen kann oder nicht. Da er sowohl T als auch P als seine Freunde bezeichnet, sah er darin keinen Verstoß (VHS/8).

Es hatten sich laut der Liste der M 20 Beamte der PI zum Schiausflug angemeldet (II/105) und sind schlussendlich lt dem EDD-Austrag vom 07.03.2019, 07:00 – 15:00 Uhr (lt II/108]) 18 von der PI mitgefahren:

(1) XXXX , (2) XXXX , (3) XXXX (nach Namensänderung: XXXX ), (4) XXXX , (5) XXXX , (6) XXXX , (7) XXXX , (8) XXXX , (9) XXXX , (10) XXXX , (11) XXXX , (12) XXXX , (13) XXXX , (14) XXXX , (15) XXXX , (16) XXXX , (17) XXXX und der B selbst (18).

Ein Beamter (19) XXXX (F), war zum Zeitpunkt der Anmeldung noch bei der PI, zum Zeitpunkt des Ausfluges aber schon zur XXXX nach XXXX versetzt und findet sich daher nicht mehr auf der EDD der PI. Ein Beamter (20) XXXX findet sich auf der Anmeldung nicht jedoch auf der EDD der PI, weil er ab November 2018 als Suchgiftermittler an eine andere PI dienstzugeteilt war (I/481).

20 Karten – plus eine für sich selbst – kaufte der P im Skigebiet, wo er nicht nur einen Nebenwohnsitz hat, sondern auch Mitglied des Schiklubs ist.

Bereits auf der Hinfahrt wurde von M bekannt gegeben, dass die Liftkarten für die aktiven Angehörigen der PI vom Rechtsanwalt P bezahlt werden. Ob die Gründe dafür bekannt gegeben wurden, konnte nicht mehr festgestellt werden.

Bei der Ankunft im Skigebiet wurde der Bus schon von P und N (dem Malermeister und Freund von P dem M und dem B) erwartet. P wollte die Karten dem M zur Verteilung geben, der ging aber die Liftkarten für die Gäste einkaufen (deren Geld er schon im Bus eingesammelt hatte). Auf der Gästeliste (II/107) finden sich zwanzig Namen darunter der F, T und H. Wobei H, T und ein weiterer Gast nicht Schi gefahren sind (VHS/37).

Daraufhin übernahm der B die Liftkarten von P und verteilte diese entweder selbst an seine Bediensteten oder veranlasste, dass diese an sie verteilt wurden. Dabei wurden aber nur 18 Karten benötigt (einschließlich seiner eigenen), weil XXXX sich als Gast sah und die Karten für sich und seinen Schwager privat gekauft hat (I/485).

Zwei übrig gebliebene Karten gingen an zwei andere Businsassen (welche ist nicht mehr feststellbar, mit hoher Wahrscheinlichkeit war einer davon aber F, weil dieser bei seiner ersten Einvernahme aussagte, er habe vor dem Bus eine Karte von M bekommen (I/225) und bei der Verhandlung vor dem BVwG, dies wiederholte, wenngleich er nicht sicher war , dass es M war (VHS/24).

Zusammengefasst steht fest, dass alle 18 aktiv an der PI Dienst versehende Beamte – darunter der B unter dessen Verantwortung der Schiausflug der PI stattfand – zumindest mit Billigung des B Liftkarten im Wert von je € 40,-- (insgesamt € 720,--) vom Rechtsanwalt P geschenkt bekamen und ihnen das auch bekannt war. Der B hat dieses Geschenk angenommen, weil er es aufgrund seine privaten Freundschaft mit P für vereinbar mit den Compliance-Richtlinien hielt (VHS/8,9). Dass es dafür eine Gegenleistung gab oder gefordert wurde, konnte hingegen nicht festgestellt werden.

1.2.5. Vorwurf übermäßiger Alkoholgenuss bei diesem Schiausflug in XXXX

B hat während des gemeinsamen Schiausfluges seiner Dienststelle und von Bürgern seiner Heimatstadt nach XXXX am 07.03.2019, spätestens ab 15:30 Uhr Alkohol (Bier, Jägermeister-Red Bull) konsumiert (der Dienst dauerte bis 15:00 Uhr). Er war am Abend des Schitages (nach Liftschluss) aufgrund einer Kombination von Alkoholkonsum und Übermüdung, wegen des davor erfolgten 24-Stunden-Dienstes sowie des intensiven Schifahrens (Tauernrunde) und der Licht- und Pistenverhältnisse nicht mehr in der Lage mit den Skiern abzufahren und musste mit einem Skidoo ins Tal verbracht werden. Wieviel der B nach 15:00 Uhr getrunken hat und was genau, konnte nicht festgestellt werden. Er konnte auf der Schipiste und am Busparkplatz nicht mehr selbstständig stehen und ist umgefallen.

Während der Heimfahrt mit dem Bus musste er sich bei einer Pause hinter einem Buswartehäuschen übergeben. Das hat zumindest einer seiner Bediensteten gesehen und wurde im Anschluss unter den Kolleginnen und Kollegen darüber geredet.

Es wurde auch ein Video von dem missglückten Abfahrtsversuch angefertigt, das ihn zeigt wie er mehrmals umfällt und im Schnee liegt. Weiters wurden Fotos vom schlafenden B im Bus angefertigt, die ihn in unvorteilhafter Lage zeigen. Diese Fotos und Videos (USB-Stick I/124) wurden rund 15 Monate später anonym dem Bezirkspolizeikommandanten zugespielt.

Auf den vorgelegten beiden JPG-Dateien (Fotos) ist B schlafend im Bus zu sehen, wobei er bei einem Foto die Füße mit den Schuhen am Sitz hat. Auf den drei Videosequenzen (MP4) ist er zu sehen wie er mit angeschnallten Schiern seitlich auf der Piste liegt und von einer seitlich stehenden Person versucht wird ihn hochzuziehen, das wird nicht geschafft, der BF kann nicht aufstehen und fällt in Hockposition wieder zurück auf die Piste. Beim zweiten Versuch, stoppt die Videosequenz in Hockposition des B, sodass nicht erkennbar ist, ob er es schafft aufzustehen oder nicht. Bei der nächsten Sequenz versucht eine knapp hinter ihm stehende Person mit ihrem Schistock die Bindung des B aufzumachen, als dies gelingt, fällt der B vor in den Schnee und fängt sich mit beiden Armen ab. Das Video endet und zeigt ihn auf den Knien und Händen. In der nächsten Sequenz sitzt er zwischen dem Fahrer und einer weiteren Person (dem P) gut gelaunt und kurz winkend in Zivilkleidung auf einem Skidoo, der in der Abenddämmerung und bei bereits einfallendem Nebeldunst mit Licht talwärts fährt.

Der B bereut sein Verhalten und hält es für peinlich, weil er Alkohol und Uniform nicht für kompatibel hält, wenngleich er beim Schiausflug keine Uniform getragen hat und die Alkoholisierung erst nach der Dienstzeit eingetreten ist.

1.2.6. Vorwurf gg Insp XXXX (K) Schwangere als Problem bezeichnet zu haben

B hat beim Antrittsgespräch von Insp K zu deren 2. Praxisphase als Aspirantin im Mai 2019, zu dieser, in einem für diese subjektiv als abfällig empfundenem Ton, gesagt: „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“ K hat sich dadurch als Frau und Polizistin diskriminiert gefühlt. Sie hat darüber zwar mit ihrem Lebensgefährten und mit der Familie gesprochen, nicht jedoch mit Kolleginnen und Kollegen und hat sich auch nicht an eine polizeiinterne Beschwerdestelle gewandt, weil sie Angst von den Konsequenzen hatte.

1.2.7. Vorwurf mangelnde Anweisung RevInsp XXXX (F) betr Laserblocker

§ 98a KFG ist am 14.01.2017 in Kraft getreten. Die Fassung vom 01.07.2018 lautete:

Radar- oder Laserblocker

§ 98a.,

(1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht. Verstöße gegen Absatz eins, sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

Dem B wird vorgeworfen, Anfragen seines Mitarbeiters RevInsp F in zwei konkreten Fällen des Auffindens eines Laserblockers zwischen 26.07.2018 und 11.08.2018 bei Rechtsanwalt P und einem weiteren Lenker davor nicht angewiesen zu haben eine Verwaltungsstrafanzeige zu erstatten bzw dessen Anfragen dazu nicht rechtskonform beantwortet zu haben.

Im Sommer 2017 gab es eine Amtshandlung des F mit einem Bentley der Firma XXXX der ein derartiges Gerät eingebaut hatte. Der F teilte dem Fahrer des Bentley mit, dass er eine Bestätigung einer Fachwerkstätte über die permanente Deaktivierung vorlegen müsse. Ließ sich diese Bestätigung aber in der Folge nicht vorlegen. Der F gab dazu in seiner Einvernahme im Disziplinarverfahren an, dass er den B bei einem persönlichen Gespräch an der Dienststelle, evtl bei einer Morgenbesprechung darauf hingewiesen habe. Er habe ihn ersucht ihm zu sagen, wie er künftig in solchen Fällen vorgehen solle und nur die Antwort erhalten, dass er sich nicht auskennen würde. Daraufhin habe er die Verkehrsabteilung beim BPK angerufen und auch keine zufriedenstellende Antwort erhalten.

Im Zeitraum zwischen 26.07.2018 und 11.08.2018 hielt der Beamte F und sein Kollege XXXX (R) den Rechtsanwalt Dr. P mit dessen Porsche an, weil sie nicht in der Lage waren diesen mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät zu erfassen. Der P gab dabei an den Porsche vor ca 1-2 Wochen gekauft zu haben und der Verkäufer habe ihm gesagt, dass der verbaute Radarblocker deaktiviert worden sei. Da dem F die Rechtslage nach wie vor ungeklärt erschien, wies er den P an, den Radarblocker ausbauen zu lassen und ihm eine Bestätigung über den Ausbau vorzulegen. Was der P rund eine Woche später auch tat.

Über diese Amtshandlung hätten er und R auch an der PI gesprochen.

Diese Aussage des F am 14.06.2020 (I/226) als Zeuge im Disziplinarverfahren vor dem G war Ausgangspunkt der Anzeige des G.

Im Einleitungsbeschluss vom 05.08.2020, GZ 44175/3-DK/3/20 findet sich sodann folgender Vorwurf:

„Der B hätte im Zeitraum von 26.07. bis 11.08.2018 seine Dienstpflichten als Vorgesetzter nicht wahrgenommen habe, indem er es unterließ

a) seinen Mitarbeiter RevInsp [F] – von dessen Unterlassungen iZm Amtshandlungen mit Kraftfahrzeuglenkern, die sogenannte „Radar- bzw Laserblocker“ in ihren PKW’s verbaut hatten, er Kenntnis erlangte – anzuweisen unverzüglich Verwaltungsstrafanzeige zu erstatten und die Sicherstellung der verbotenen Geräte iSd § 98a KFG zu veranlassen und

b) die Anfrage seines Mitarbeiters RevInsp [F], wie die gesetzliche Vorgangsweise sei, wenn bei einem im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehaltenen Kraftfahrzeug ein sogenannter „Radarblocker“ festgestellt wird, rechtskonform zu beantworten, wodurch der Beamte unterließ den angehaltenen Kraftfahrzeuglenker, Rechtsanwalt Dr.[P], sowie einen weiteren Lenker, gemäß § 98a KFG der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“

Bei der Befragung durch das BAK am 12.03.2021 wiederholte der F seine Aussage iZm der Auffindung des Radarblockers bei P. Zu der Amtshandlung davor (2017) gab er an, dass er sich daran nicht mehr im Detail erinnern könne. Er habe damals versucht sich einzulesen, habe andere Kollegen an der PI und beim Bezirksverkehrsdienst befragt und keine Antwort erhalten wie so eine Amtshandlung richtig zu bearbeiten sei. Er glaube das er dieses Thema bei der Morgenbesprechung angesprochen habe, ob der B dabei gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Die Amtshandlung sei weder von ihm noch von R dokumentiert worden (VHS/Blg 2).

Tatsächlich ist am 26.07.2018 zwar der gemeinsame Verkehrsdienst des F mit R in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) eingetragen und Lasermessungen, mehr aber nicht. Nur diese EDD wurde vom B im Zeitraum bis zum 11.08.2018 abgezeichnet. Alle anderen von seinem Stellvertreter XXXX .

In der Verhandlung vor dem BVwG führte der F aus, er glaube er habe die Amtshandlung im Dienststellenprotokoll eingetragen, dass sei ein informelles Word-Dokument zur Information des nachfolgenden Dienstes und des Kommandanten und werde danach gelöscht. Er gehe davon aus, dass der Kommandant das gelesen habe. Auf die Frage, ob er den B zu irgendeinem Zeitpunkt einmal gefragt habe, was beim Auffinden eines Radarblockers zu tun sei, gab der F an, er wisse nicht mehr, ob er das angesprochen habe, als der B da gewesen sei, er habe das auf jeden Fall bei einer Morgenbesprechung in die Runde gestellt (VHS/22).

Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der notwendigen Sicherheit erwiesen werden, dass der B in dem im EB genannten Zeitraum von der Amtshandlung des F Kenntnis erlangt hat und das F diesbezüglich bei ihm angefragt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Fundstellen der genannten Beweismittel sind wie folgt bezeichnet: I/Zahl und II/Zahl benennt die Aktenseiten der Ordner 1 und 2 der von der BDB vorgelegten Akten. ON/Zahl bezeichnet die Ordnungsnummern des StA-Aktes. VHS/Zahl bzw VHS Blg/Zahl bezeichnet die Seite der Verhandlungsschrift des BVwG bzw die jeweilige Beilage zur VHS (VHS ist die VHS vom 01.06.2023, 2 VHS ist jene vom 13.07.2023). OZ bezeichnet die Ordnungszahl von Aktenteilen des BVwG-Aktes.

1.2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus den Akten sowie den unbestritten gebliebenen Angaben des B in der Verhandlung vor dem BVwG.

1.2.2. Vorwurf MNS im Außendienst nicht getragen

Der B hat eingeräumt den Erlass gekannt und bewusst nicht eingehalten zu haben, weil er es im Freien bei Einhaltung der Mindestabstände sowie aufgrund seiner Testung und Impfung nicht für notwendig gehalten habe. Auch habe er an Atemproblemen und Herzrasen gelitten, wenn er den MNS getragen habe (VHS/7). Beweise für seine gesundheitlichen Probleme oder ein Befreiungsattest hat er nicht vorgelegt. Er hat dies damit begründet, dass er immer in Zivilkleidung Dienst versehen habe und dort der MNS nicht notwendig gewesen sei (2 VHS/3). Hätte er seine gesundheitlichen Probleme kundgetan, dann hätte er in den Krankenstand gehen müssen und finanzielle Einbußen erlitten (2 VHS/2). Den genannten Einsatz in Uniform habe er kurzfristig übernehmen müssen, weil kein anderer zur Verfügung gestanden wäre.

Es steht damit nicht fest, dass ihm das Tragen des MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. Wäre das tatsächlich der Fall gewesen, hätte er die Einsatzleitung auch nicht übernehmen dürfen. Ihm musste klar sein, dass er als PI-Kdt und Einsatzleiter ein Vorbild für die anderen Beamten war und nicht von sich aus die Befolgung einer Weisung ablehnen durfte, nur weil er sie für ihn selbst nicht für zweckmäßig und notwendig hielt.

Es gibt auch ein im Internet abrufbares Video auf HiWay-TV, dass ihn ohne MNS im Abstand von etwa 1 Meter beim Gespräch mit einem Bürger XXXX Minute 01:39) bzw den screen-shot davon im Akt (I/244).

Die Zeuginnen Insp XXXX (I/433) und Insp XXXX (I/511) haben bestätigt, dass der BF bereits bei der Einsatzbesprechung gesagt hat, dass er keinen MNS tragen werde. Einen Hinweis auf die angeblichen gesundheitlichen Hintergründe gab es dabei nicht, er hat den Beamten (nach seiner eigenen Aussage) lediglich gesagt, dass er Schwierigkeiten habe (VHS/7, 2 VHS/2).

Dass der B das aus heutiger Sicht nicht mehr machen würde, war angesichts der Erfahrungen der Folgen der Disziplinaranzeige glaubhaft.

1.2.3. Vorwurf Mitarbeitergespräche (LED) nicht geführt

Der B hat eingeräumt, dass er in Bezug auf die betreffenden Bediensteten Insp XXXX im Jahr 2019, Grlnsp XXXX in den Jahren 2017-2019, Insp XXXX , im Jahre 2016), Revlnsp XXXX im Jahr 2019 keine formalen Mitarbeitergespräche (auch als LED = Leistungs- und Entwicklungsdialog bezeichnet) geführt hat. Die beiden Erstgenannten wollten das nicht. Die Zeugin XXXX gab bei ihrer Einvernahme am 12.06.2020 an, seit ihrer Ausmusterung zur PI im August 2018 noch nie eine LED-Gespräch gehabt zu haben, der B habe einmal gefragt und sie habe das nicht gewollt (I/434). Der Zeuge XXXX , der seit 1987 Dienst an der PI versieht, gab bei seiner Einvernahme am 11.06.2020 an, dass der B am Anfang die LED-Gespräche geführt habe, sie seien später aber im gegenseitigen Einverständnis nicht mehr geführt worden (I/422). XXXX gab bei seiner Aussage am 12.06.2020 an, zwischen 01.02.2016 und 01.09.2017 an der PI gewesen zu sein und in dieser Zeit kein Mitarbeitergespräch gehabt zu haben (I/412). XXXX der mit 01.06.2019 an die PI versetzt wurde, gab bei seiner Befragung am 11.06.2020 dazu befragt, ob Mitarbeitergespräche stattgefunden haben, an: „Offiziell ja am Papier, persönlich nicht. Ich habe auch nie eine Ausfertigung erhalten. Er hat es gemacht und weggeschickt. Sollte jemand etwas wissen wollen, sollten wir ihn fragen. Natürlich hat keiner gefragt.“

Die Behauptung sein Kommandant Oberst G - der seit 01.08.2017 BPK-Kdt ist und dessen Vorgänger Obst XXXX hätten ebenfalls mit ihm keinen LED geführt und sei er nach dem Top-down-Prinzip des jeweiligen Erlasses erst danach dazu verpflichtet gewesen, hat sich als nicht überzeugend erwiesen, weil der – im Gegensatz zum B – zur Wahrheit verpflichtete Zeuge G vor dem BVwG glaubhaft ausgesagt hat, dass er sehr wohl dieses Gespräch 2018 und 2019 mit ihm geführt habe, davor sei er dafür nicht verantwortlich gewesen (VHS/33). Dass es im Jahr 2023 keine Unterlagen mehr darüber gibt, ist nicht verwunderlich, weil ein Mitarbeitergespräch jedes Jahr neu zu führen ist und die Unterlagen demnach nach Absolvierung des nächsten Gespräches ihren Zweck erfüllt haben. Der B hat selbst ausgesagt, dass der Vorgänger von G in angerufen hat und ein Mitarbeitergespräch mit ihm führen wollte, worauf sie übereingekommen seien, dass es nichts gebe und das Telefonat das Mitarbeitergespräch gewesen sei. Damit erklärt sich auch der lockere Zugang des B zu dieser Thematik und dessen Verwaltungspraxis bzw Ansicht das diverse andere Gespräche als Mitarbeitergespräche gelten konnten (VHS 2/ 4).

Mehrere Zeuginnen und Zeugen haben sinngemäß ausgesagt, dass der B gesagt habe, wenn jemand ein Mitarbeitergespräch wolle, dann solle er zu ihm kommen ( XXXX , I/464; XXXX , I/462, XXXX , I/294).

Soweit der RV des B in seinem Schlussplädoyer noch das Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2023, W292 2247931-1/27E zitiert, dass in einer Datenschutzangelegenheit ergangen ist und wo der G einvernommen wurde, und damit die Glaubhaftigkeit der Aussage des G zu erschüttern versucht, ist anzuführen, dass Aussagen eines Zeugen in einem anderen Verfahren vom erkennenden Richter mangels Unmittelbarkeit und Aktenkenntnis nicht beurteilt werden können. Im Übrigen würde sogar eine Falschaussage eines Zeugen in einem anderen Verfahren nicht bedeuten, dass derselbe Zeuge in diesem Verfahren nicht die Wahrheit sagt.

Wäre das Top-down-Prinzip (also das Gespräch der Vorgesetzten zuvor mit dem B) in den Vorjahren nicht eingehalten worden, dann hätte der BF auch mit den anderen Mitarbeitern keine Gespräche geführt, was er aber nachweislich (auf seine Art) getan hat.

Die Durchführung der Mitarbeitergespräche hat er mit Excel-Tabelle 2016, 2017 und 2018 gemeldet (2016 findet sich XXXX nicht darin [II/51-52] wohl aber 2017, wo als Gesprächsdatum der 14.03.2017 angeführt wurde [II/50]; XXXX Durchführung am 22.02.2017 [II/49] und am 08.03.2018 [II/53]). Mit beiden hat aber – und das räumt der BF auch ein – kein Mitarbeitergespräch in der vom BDG angeordneten Form stattgefunden.

Der B hat selbst ausgesagt, er sei der Meinung gewesen, bei einer Ablehnung durch die Mitarbeiter bzw aufgrund seines grundsätzlichen Angebotes, dass man jederzeit mit ihm reden könne und wegen seiner regemäßigen Morgenbesprechung, wo er zur Verfügung stand, dass dafür keine Notwendigkeit bestanden habe (VHS/8 VHS 2/4).

1.2.4. Vorwurf Tages-Liftkarten für XXXX von Dr. P als Geschenk angenommen

Der B bestreitet, dass er wusste, dass der P die Kosten für die Liftkarten der Polizeibeamten übernehmen wollte.

Dem steht die Aussage des M in seiner Niederschrift vom 08.06.2020 entgegen, der angab, B hätte ihm im Februar 2019 gesagt, P hätte dem B das bei einem Treffen gesagt (I/389). Zitat M aus seiner weiteren Zeugeneinvernahme vom 14.06.2020: „Im Büro [gemeint von P] habe ich dann zu [B] gesagt: ‚Du bist doch zu mir gekommen und hast gesagt, dass die Karten von [P] übernommen werden!‘“. Bei dieser Einvernahme hat der M auch ausgesagt, dass er zu P gesagt habe, dass der P ihnen die Karten gegeben habe, wegen der Geschichte mit dem Radarwarner. Und P habe dann gesagt, dass er das nicht gemacht habe, dass das nichts damit zu tun hätte.

B und auch P bestreiten, dass sie sich im Vorfeld des Schitages getroffen und über die Liftkarten gesprochen haben. Wenn sie tatsächlich Freunde sind, ist das nicht glaubhaft und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Freunde die gemeinsam Schifahren gehen, reden miteinander davor, zumal der P das erste Mal an dem Ausflug teilgenommen hat.

Der B führte in der Verhandlung vor dem BVwG aus, zwar gewusst zu haben, dass Dr. P die Liftkartenkosten übernehmen werde, aber sein Informationsstand sei gewesen, dass er das für alle Teilnehmer mache. Er habe mit P nie irgendetwas vereinbart oder darüber geredet. Er wisse nicht mehr, woher er das wusste. Es sei über diesen Ausflug viel geredet worden. Natürlich habe er sich Gedanken darüber gemacht, ob er das annehmen könne. Er kenne auch die Compliance-Regeln, da stehe drinnen, dass man von Freunden Geschenke annehmen dürfe. Er würde P und auch T (dessen Firma die Buskosten übernommen hatte) als Freund bezeichnen (VHS/8). Damit räumt er aber ein, dass von Anfang an klar war, dass er und seine Mitarbeiter in der PI die Empfänger der Gratis-Liftkarten sein sollten.

P – der nur an dem Schiausflug 2019 teilegenommen hatte – sagte beim BVwG das Folgende: „Der Skiausflug im März 2019 war eine private Veranstaltung, an der mehrere XXXX Unternehmer, Pensionisten und Privatpersonen teilgenommen haben. Ich wurde in meinem Stammlokal, das bis zum Jahr 2019 von dem vor mir einvernommenen Herbert XXXX [H] geführt wurde, darüber informiert, dass ein eintägiger Skiausflug nach XXXX geplant ist. Bei dieser Veranstaltung sagte ich meine Teilnahme zu und bot an, 20 Ski-Tageskarten für das Skigebiet XXXX zur Verfügung zu stellen.“ (VHS 40)

Auf die Frage, wann er M oder B gesagt habe, dass er die Kosten für die Liftkarten übernehmen werde: „Das habe ich dem [B] oder [dem M] gar nicht gesagt, sondern ist das im Gasthaus XXXX beim Stammtisch besprochen worden. Dort bin ich drei- bis viermal pro Woche Menü-Essen gegangen. Ich glaube, Herr [H] hat gesagt, er wird die Jause übernehmen, weil er unmittelbar davor oder danach das Gasthaus geschlossen hat.“ (VHS 41)

Darauf hingewiesen, dass das nicht sein könne, weil H ausgesagt habe, dass 2019 das Gasthaus schon zugesperrt gewesen sei, gab er an, dass das Gasthaus vielleicht schon am 31.12.2018 zugesperrt worden sei und das dann davor gewesen sei.

Das überzeugt vor dem Hintergrund, dass das Gasthaus bereits im März 2018 neu übernommen wurde, nicht. H hat ausgesagt, dass im Lokal gar nicht über den Schitag gesprochen wurde, weil das Lokal nach der Aussage des Wirtes H schon über ein Jahr zu war (VHS/37, 38). P konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum er gerade 20 Karten (zufällig genau die Zahl der angemeldeten PI-Bediensteten!?) zur Verfügung gestellt hat, wenn doch im Bus rund 40 Personen waren, darunter drei seiner Stammtischfreunde (H, T und ein Dritter), die gar nicht Schi gefahren sind (VHS/37, 38, 41).

P hat angeführt, dass er die Karten nachdem der Bus angekommen war, an M übergeben hat, weil dieser der Organisator war und er selbst diese nicht verteilt hat. Es hätten sich im Laufe des Tages einige beim ihm dafür bedankt, er wisse aber nicht mehr wer. Das können, dann aber nicht seine weiteren Stammtischfreunde gewesen sein, den die hätte er ja gekannt. Er sagte, er kenne außer M und den B niemanden von der PI (VHS 40). Da M Karten für die Privatteilnehmer kaufen war, bleibt nur mehr der B übrig, der alle seine Bediensteten selbstverständlich kannte und ihnen die Karten entweder selbst übergeben oder zumindest veranlassen konnte, dass die Bediensteten der PI die Karten bekamen.

P hat mit einer vorgelegten Rechnung bewiesen, dass er 21 Karten gekauft hat. Eine hat er für sich behalten die restlichen 20 hat er beim Ankommen des Busses (auf den er gewartet hat, weil er schon davor im Schigebiet war) dem B gegeben und nicht wie von ihm angegeben dem M. Er wollte sie zwar dem M zur Verteilung übergeben, dieser hat sie aber nicht angenommen, weil er für die anderen Mitfahrer Liftkarten kaufen ging.

M hat in der Verhandlung vor dem BVwG sehr emotional, detailreich und bildhaft geschildert, wie er nach dem Ankommen mit dem von den Gästen bereits im Bus abgesammelten Geld gleich zur Liftkasse gegangen ist und dass er die Karten des P nicht an die Kolleginnen und Kollegen verteilt hat (VHS/28). Der Zeuge XXXX (Z) hat das ebenfalls angegeben und gesagt, dass der B im die Liftkarte in die Hand gedrückt hat (ON 36/279, VHS/45). Nur der B kann die Karten verteilt haben (auch wenn er das bestreitet), da er seine Bediensteten im Unterschied zu P ja kannte, allenfalls hat er sie an einen seiner Bediensteten weitergeben, die diese dann von dem erhalten haben usw. Einige Zeugen ( XXXX , I/279 und VHS/44, XXXX , ON36/343 und XXXX , ON 36/357; XXXX , ON 36/415) haben ebenfalls angegeben die Karte vom B bzw P erhalten zu haben, während alle anderen sich nicht erinnern konnten (oder wollten), was wiederum damit erklärbar ist, dass sie ihren (ehemaligen) Chef nicht belasten wollten.

Bereits im Bus wurde von M gesagt, dass die Liftkarten für die aktiven Beamten der PI heuer von P bezahlt werden. Auch das haben nicht nur M (VHS/27, sondern auch weitere Zeuginnen und Zeugen bestätigt ( XXXX , ON 82/93 und I/279; XXXX , ON 82/303; XXXX , ON 82/389 und I/577; XXXX , ON 82/415; XXXX , ON 82/463; XXXX [F], VHS/24, Z VHS/45; XXXX , I/240; ). Während alle anderen sich nicht erinnern konnten (oder wollten). Daraus erschließt sich auch, dass die übrigen mitfahrenden nicht aktiven Angehörigen der PI wussten, dass sie die Karte selber zahlen mussten und daher dem M bereits im Bus das Geld dafür gaben.

Dazu passt auch, dass M gesagt hat, als er mit den gekauften Karten zurückkam, hätte er um zwei oder drei zu viel gehabt, weil private Gäste gesagt hätten, sie hätten die Karten schon von G bekommen (VHS 28). Tatsächlich haben nur 2 von ihnen diese Karten bekommen, weil 18 für die aktiven PI-Bediensteten gebraucht wurden.

Eine objektive Betrachtung dieser Beweisergebnisse lässt nur den Schluss zu, dass der P ganz gezielt nicht seinen privaten Freund den B oder die Stammtischrunde oder ihm mehr oder weniger bekannte XXXX -Bürger mit seinen Liftkarten beschenken wollte, sondern die Beamtinnen und Beamten der PI über deren Kommandanten, den B. Darüber musste er im Vorfeld auch mit dem B gesprochen haben, sonst hätte der B dem M diese Information im Februar 2019 nicht geben können.

Sein subjektiver Beweggrund war mit hoher Wahrscheinlichkeit die wohlwollende Behandlung bei einer Verkehrskontrolle im Jahr davor (Sommer 2018), wo er trotz Verbau eines Laserblockers in seinem kurz davor erworbenen Porsche, von einem Beamten der PI (F) – mangels dessen Rechtskenntnis – nur mit einer Abmahnung und der Anordnung des Ausbaues und nicht mit einer Verwaltungsstrafanzeige nach § 98a KFG bedacht wurde. Er hat auch ein- bis zweimal im Jahr dienstlich auf der PI zu tun (Einvernahme des P beim BAK, II/215).

Sonst hatte er als Anwalt der auf Wirtschaftsrecht und Insolvenzen spezialisiert war (VHS/39) kaum Berührungspunkte mit den Beamtinnen und Beamten der PI. Er ist allerdings Teilhaber der damals Dr. XXXX & Dr. XXXX Rechtsanwälte OG der noch eine dritte Anwältin Mag. XXXX angehörte. Die Rechtanwälte OG hat den M vor dem BAK vertreten, wie aus dem Briefkopf der Stellungnahme vom 05.10.2020 hervorgeht und handelt es sich dabei um Strafrecht (II/217). Auf der Homepage der nunmehr XXXX findet sich als Tätigkeitsbereich neben dem von P in der Verhandlung genannten Schwerpunkt Wirtschaftrecht und Insolvenzen auch Strafrecht&Privatbeteiligungen.

M hat die Vermutung eines Zusammenhanges mit der Amtshandlung „Radarblocker“ in seiner ersten Vernehmung ausgesprochen (I/396), später aber relativiert (II/204) und dies nach den Aussagen des F auch diesem mitgeteilt (VHS/24) bzw hat M das sogar im Bus gesagt (VHS/25). F hat dann aber eingeräumt, dass er das möglicherweise erzählt bekommen habe und verwechsle, nachdem er mit seinen Aussagen bei der Dienstbehörde (I/224) und beim BAK (VHS Blg 16, 325) konfrontiert wurde, wo er gesagt hatte, er hätte keine Ahnung gehabt, wer die Karten bezahlt habe (VHS 25). Dazu ist anzuführen das F vom BAK als Beschuldigter befragt wurde.

Dass der P aus rein privater Freundschaft – er trifft sich mit B nur ein- bis dreimal pro Jahr (VHS/39) – dem B gleich 20 Liftkarten im Wert von insgesamt € 720,-- geschenkt hat, damit dieser sie an seine Bediensteten verteilt oder an beliebige Businsassen, ist vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und der anderen Zeugenaussagen sowie der Aussage des B selbst, nicht glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass die StA das Motiv der Verschonung von einer Anzeige nach dem KFG durch einen Beamten der PI für nicht beweisbar hielt.

M konnte sich an den Wortlaut seiner Durchsage im Bus nicht mehr erinnern und ob er selbst gesagt habe, dass die Liftkarten für die Beamten der PI gratis sind oder der B (VHS 27), dass entweder er oder der B das gesagt haben, hat er aber auch bereits bei seiner Einvernahme vom 28.05.2020 (I/389) ausgesagt. Er hat zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.12.2020 relativiert, dass er vermute, dass der P die Liftkarten als Gegenleistung für die Amtshandlung des F gegen den P iZm dem Radarwarner getätigt hat und gesagt, er sei sich nunmehr sicher, dass sich dieser nur gefreut habe, dass sie in sein Schigebiet gefahren wären. Es hätten ja nicht nur Beamte Gratis-Liftkarten von ihm bekommen (II/204). Dieser Aussage ist aber ein Gespräch mit P und dem B in der Kanzlei des P am 09.06.2020 vorangegangen, wo ihm der P angeboten hatte ihn als Rechtsanwalt zu vertreten und ihm mehrfach versicherte, dass der Radarblocker nichts mit der Finanzierung der Liftkarten zu tun hatte (I/396).

Zusammengefasst zeigen die festgestellten Fakten und die Aussagen wie dieses Geschenk zustande gekommen ist, dass die Karten ganz gezielt an die Beamten der PI ausgegeben wurden und nur zwei Nicht-PI-Angehörige ebenfalls Karten bekamen, weil diese nicht benötigt wurden. Der P wollte mit seinem Geschenk eine gute Stimmung ihm gegenüber bei den Angehörigen der PI seiner Heimatstadt erzeugen und der B hat das zugelassen. Obwohl er anfängliche Zweifel hatte, hat er eine einsame Entscheidung getroffen, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte bei Vorgesetzten nachzufragen.

1.2.5. Vorwurf übermäßiger Alkoholgenuss bei diesem Schiausflug in XXXX

Dazu räumte der B ein, tatsächlich für seine Verhältnisse zu viel Alkohol konsumiert zu haben, allerdings erst nach Dienst und sei er in Zivil gewesen. Es sei ihm peinlich. Er habe sich, da eine gefahrlose Abfahrt nicht mehr möglich gewesen sei, mit dem Skidoo ins Tal bringen lassen und sich – seiner Erinnerung nach – noch vor der Abfahrt des Buses übergeben müssen. Danach habe er im Bus geschlafen, weil er einen 24-Stunden-Dienst hinter sich gehabt habe. Die Alkoholisierung sei von der Bevölkerung nicht thematisiert worden und erst durch das anonyme Video und die Fotos, 15 Monate danach, aufgekommen (VHS/9).

Der Zeuge S (VHS/12) – der bei seiner Einvernahme am 13.06.2020 noch aussagte, der B sei stark alkoholisiert gewesen (I/604) – gab an das B alkoholisiert gewesen sei und sich anlässlich einer Klopause auf der Heimfahrt hinter dem Buswartehäuschen übergeben musste.

Der Zeuge L, (VHS/15) hat zwar nicht gesehen, dass sich der B übergeben musste, er gab aber ebenso wie S an, dass darüber an der Dienststelle geredet worden sei. Er habe um 15:30 Uhr ein kleines Bier mit ihm getrunken, er sei kommunikativer als sonst gewesen, habe aber nicht gelallt. Bei der Abfahrt sei er umgefallen, es sei kein Sturz gewesen, wie man sich das vorstelle. Bei der Einvernahme am 12.06.2020 gab er dazu an, dass der B, wie andere auch, betrunken gewesen sei und trotzdem versucht habe die Bergabfahrt zu machen. Der B sei losgefahren habe aber keine Kurve mehr ohne Sturz geschafft, er alleine habe ihn mehrfach aufgehoben und bemerkt, dass sie so nicht ins Tal kommen würden. Der P habe auch einen Sturz gehabt, sei mindestens genauso betrunken gewesen wie der B und habe dann einen Skidoo organisiert, weil er sich am Knie verletzt habe (I/381).

Der Zeuge F sagte am 14.06.2020 aus, er habe den B gegen 19:00-20:00 Uhr vor dem Bus wiedergesehen, offensichtlich mit einem Rausch, da es ihn im Stehen umgeworfen habe (I/225). In der Verhandlung vor dem BVwG gab er hingegen an, er wisse nicht mehr, ob er den B gesehen habe, als er in den Bus eingestiegen sei und könne auch nicht mehr sagen, ob er es selbst gesehen habe oder ihm das erzählt worden sei (VHS/24).

Der Zeugenaussage des R vom 11.06.2020 ist zu entnehmen, dass er nach dem Einstellen des Liftbetriebes gegen 16:00 Uhr mit dem B und anderen vor der Hütte einen Jägermeister-Red Bull getrunken habe. Der B habe auf ihn einen alkoholisierten, aber überaus fröhlichen Eindruck gemacht, so hätten er den Kommandanten noch nie erlebt. Es sei immer wieder davon gesprochen worden, dass sie sich mit dem Skidoo runterbringen lassen würden. Kurz danach habe er aber den B auf Schiern in der Piste stehen sehen, ein Kollege ( XXXX ) sei bei ihm gewesen und habe sie kurz danach in der Abfahrt der Skidoo mit dem winkenden B überholt. Gegen 17:20 Uhr habe er den B vor der Hotelbar auf der Stiege sitzen sehen. Sie seien dann alle mit dem Taxi ins Tal gefahren, ob der B dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Sie seien dann in die Schirmbar gegangen und habe er zwischen 22:00 und 23:00 Uhr den B im Bus schlafend wiedergesehen (I/586).

In Anbetracht der vergangenen Zeit ist es nachvollziehbar, dass sich die Zeugen vor dem BVwG nicht mehr im Detail an die Vorkommnisse erinnern konnten und die selbst beobachteten Vorkommnisse sich in der Erinnerung mit jenen von Erzähltem vermischt haben. Den früheren Aussagen kommt daher ein höheres Gewicht zu. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es sich mit Ausnahme von F und R (der die PI) zum Zeitpunkt der Einvernahmen schon verlassen hatte, um Bedienstete des B handelte (die amtswegige Versetzung des B erfolgte erst am 28.06.2021 und wurde vom B beim BVwG bekämpft) und damit eine gewisse Hemmung ihn zu belasten vorlag.

Im Kern bleibt die Feststellung, dass sich aus den Zeugenaussagen und dem Video ergibt, dass der B versucht hat, trotz Alkoholisierung und Übermüdung, die gefahrengeneigte Tätigkeit eine Schiabfahrt in Angriff zu nehmen und dabei nicht einfach gestürzt ist, sondern nicht mehr in der Lage war selbstständig zu stehen, bezeichnend ist, dass er bei Heben des Fußes, um im Stehen aus der Bindung zu kommen, einfach nach vorne auf alle vier Gliedmaßen gefallen ist und auch später beim Bus noch einmal umgefallen ist, sowie weiters, dass er sich selbst nicht mehr erinnern konnte, wo er sich übergeben hatte.

Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters, handelte es sich bei den Stürzen des B nicht um „normale“ Stürze, die auf der Piste am Abend nach einem langen Schitag einfach passieren, sondern hatte der Alkoholkonsum darauf massiven Einfluss. Auf die Feststellung der Promillezahl kommt es angesichts des von den Zeugen geschilderten Verhaltens nicht an. Es handelte sich bei dem Schiausflug auch nach Dienstende keinesfalls um eine reine Privatveranstaltung. Der Ausflug war von der PI organsiert und hatte der B seine Kommandantenfunktion auch nach dem offiziellen Dienstende inne und ein dementsprechend vorbildhaftes Auftreten an den Tag zu legen.

Die Feststellung der DA der B habe „übermäßig“ Alkohol konsumiert ist daher richtig. Sofern die DA davon ausgeht, dass diese Alkoholisierung grob fahrlässig erfolgt ist, teilt das BVwG diese Ansicht nicht, weil der B zu dem Zeitpunkt als er begann Alkohol zu trinken nicht mehr im Dienst war (das Gegenteil konnte nicht erwiesen werden) und es aufgrund der Übermüdung und der Anstrengung nachvollziehbar ist, dass der B die Wirkung der alkoholischen Getränke an der frischen Luft nach dem Hüttenbesuch schlichtweg unterschätzt hat und nicht festgestellt werden konnte, was der B über das eine Bier und den Jägermeister-Red Bull hinaus noch getrunken hat. Dass der B an Alkohol gewöhnt war, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, vielmehr war er dafür bekannt zumindest im Dienst nie etwas zu trinken.

1.2.6. Vorwurf gegenüber Insp K Schwangere als Problem bezeichnet zu haben

Der B bestreitet die Aussage getätigt zu haben. Er habe großen Respekt vor Frauen und kein Problem mit schwangeren Frauen. Sie wäre auch nicht die erste schwangere Polizistin bei ihm gewesen (VHS/10).

Es mag sein, dass der B in der Regel Kolleginnen respektvoll behandelt, im konkreten Fall steht die Aussage der unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugin K aber dagegen. K hat diese Aussage in der Verhandlung beim BVwG wiederholt (so wie auch bereits davor bei den Einvernahmen (I/214 und BDB, II/260, VHS/18). Sie hat von einem „eher abfälligem Ton“ gesprochen und sei das – nach ihrem subjektiven Empfinden – nicht etwa in rein organisatorischer Hinsicht gewesen. Sie hat bildhaft und nachvollziehbar ihre Gedanken und Gefühle anlässlich dieser Aussage dargestellt und auch plausibel erklären können, warum sie sich an die Aussage noch so erinnert: Sie hatte damals einen Kinderwunsch und hat sich Gedanken gemacht, wie sich eine mögliche Schwangerschaft nach Bekanntgabe auf das Dienstverhältnis auswirken würde. Sie hat auch einen Zeugen angeboten, mit dem sie danach darüber gesprochen hat, ihren damaligen Lebensgefährten. Sie hat Erinnerungslücken bezüglich des Kontextes eingeräumt und auf eine Mehrbelastung des B verzichtet.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage liegen vor diesem Hintergrund nicht vor. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der B diese Aussage unbedacht und ohne die objektiv diskriminierende Wirkung auf eine junge Kollegin zu bedenken, getätigt hat.

Daran ändert auch nichts, dass sie sich nicht unmittelbar danach an eine polizeiinterne Beschwerdestelle wandte. Erstens war sie noch nicht schwanger und zweitens noch neu an der Dienststelle und hatte Angst von allfälligen dienstrechtlichen Konsequenzen, was durchaus nachvollziehbar ist.

1.2.7. Vorwurf mangelnde Anweisung RevInsp F betreffend Radar-/Laserblocker

Der B bestreitet von konkreten Amtshandlungen des F gegenüber Fahrzeuglenkern (unter anderem sein Freund und Rechtsanwalt P) die Radarblocker in ihren Fahrzeugen verbaut hatten und damit betreten wurden, Kenntnis gehabt zu haben.

§ 98a KFG ist am 14.01.2017 in Kraft getreten und hat der B nach seinen unwiderlegten Angaben, dessen Inhalt bei einer seiner Morgenbesprechungen zeitnah bekanntgegeben. F kannte diese Bestimmung, als er im Sommer 2017 als erster an seiner Dienststelle einen Bentley aufgehalten hat, bei dem ein derartiges Gerät verbaut war. Er hat dem Fahrer gesagt, dass das Gerät verboten sei und dieser es deaktivieren lassen muss. Er hat mit Kollegen vom Bezirksverkehrsdienst gesprochen, die ebenfalls keine Erfahrungen gehabt hätten. An weitere Details kann er sich nicht mehr erinnern (VHS/20). Er hat die Vorfälle mit den Laserblockern bei einer darauffolgenden Morgenbesprechung angesprochen, weiß aber nicht mehr, ob der B da dabei gewesen ist (VHS/22).

Eine Klarstellung wie beim Auffinden derartiger Geräte vorzugehen ist (nämlich mit Verwaltungsstrafanzeige) kam erst nach dem September 2018 (VHS/21, 23): Der F war damals schon an der neuen Dienststelle. Die Rechtsprechungsübersicht der LVwG zu § 98a KFG (II/139) die im Akt einliegt und aus der eine Anzeigeverpflichtung herauszulesen ist, stammt vom 30.11.2017 (LVwG STMK) und vom 19.12.2018 (LVwG OÖ) und kann weder dem F noch dem B am 26.07.2018 vorgelegen sein, weil sie auf einem Zettel zusammengefasst ist. Der Zeuge F hat angegeben, dass erst nach seinem Weggang von der PI eine diesbezügliche Handlungsanweisung in Form eines Power-Point-Vortrages erfolgt ist (VHS/21). Im übrigen Zeitraum bis 11.08.2018 war XXXX in Vertretung des B tätig. Im gesamten Zeitraum finden sich in der EDD zwar immer wieder Lasermessungen, eine Betretung mit einem Laser-/Radarblocker ist hingegen nicht dokumentiert. Die in der Vernehmung am 14.06.2020 noch eindeutigen Aussagen des F, er habe den B befragt, wie vorzugehen sei und keine Antwort erhalten, betreffen das Jahr 2017 und eine andere Amtshandlung und nicht den im EB vorgeworfenen Zeitraum 2018 und die Amtshandlung die den P betraf. Es gibt weder eine Dokumentation noch eine tragfähige Aussage des Zeugen F, wonach der B 2018 von dem Vorfall mit P Kenntnis erlangen hätte müssen oder sogar Kenntnis erlangt hat und der F ihn zur Vorgangsweise befragt hätte. Vor dem Hintergrund dieser Dokumentationsmängel, hat sogar die DA einen Freispruch in diesem Punkt angeregt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG ist keine Senatsentscheidung zu treffen und liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen(Auszug)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43.

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44.

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Mitarbeitergespräch

§ 45a.

(1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt drei Teile:

1. a) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit sowie ihrer Aufgabenstellungen im Folgejahr; darauf aufbauend ist der wesentliche Beitrag des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung zu vereinbaren.

b) Sind für das abgelaufene Jahr bereits Vereinbarungen getroffen worden, so sind sie Grundlage für die Erörterung der Aufgabenerfüllung.

2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann.

3. Erörterung möglicher Ökologisierungs- und Nachhaltigkeitspotentiale im Zusammenhang mit dienstlich bedingter Mobilität durch Dienstreisen und Arbeitswege.

(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.

(4) Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine Person seines Vertrauens beigezogen werden kann, die

1. bei Dienststellen im Inland Gleichbehandlungsbeauftragter oder Personalvertreter oder Behindertenvertrauensperson ist,

2. bei Dienststellen im Ausland Angehöriger der betreffenden Dienststelle ist.

(5) Je eine Ausfertigung der Ergebnisse des ersten und dritten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.

(6) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.

(7) Der nächsthöhere Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, daß das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.

Verbot der Geschenkannahme

§ 59.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

[…](7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

1. die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Beamtin als solche oder der Beamte als solcher tätig ist,

3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

 

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) lautet:

Belästigung

§ 8a.

(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

[…].

(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird. […]“

3.3. Beurteilung des konkreten Falles

3.3.1. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zum Verschulden

3.3.1.1 Vorwurf Mund-Nasen-Schutz (MNS) im Außendienst nicht getragen

Erwiesen ist, dass der BF entgegen der Weisung GZ 2020-0.208.339 vom 31.03.2020, wonach bei allen Amtshandlungen im Rahmen des exekutiven Außendienstes der MNS zu tragen ist am 14.05.2020 als Einsatzleiter einer Anti-Corona-Demonstration vorsätzlich verstoßen hat.

Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt.

Gemäß § 44 Abs 1 BDG, hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Wenn der B sinngemäß anführt der Zweck des MNS sei gewesen, andere vor der Ansteckung durch Tröpfchen zu schützen und habe diese Gefahr aufgrund des Aufenthalts im Freien und des Sicherheitsabstandes nicht bestanden, verkennt er, dass eine Weisung auch dann befolgt werden muss, wenn der Beamte sie für unzweckmäßig oder nicht notwendig hält.

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).

Sofern angeführt wird, der B habe massive körperliche Schwierigkeiten bzw Atemnot beim Aufsetzen der Maske gehabt, konnte er das nicht glaubhaft machen. Wären die Probleme tatsächlich so massiv gewesen, dass er Herzrasen und Atemnot unter dem MNS bekommen hat, hätte er entsprechende Befunde vorlegen können. Er hat die Beschwerden im Nachhinein „behauptet“ und keineswegs „dokumentiert“, wie der Rechtsvertreter vermeint.

Die Begründung wegen der finanziellen Konsequenzen nicht in den Krankenstand gegangen zu sein, obwohl er mit einem MNS de facto dienstunfähig gewesen sein will oder die Gefahr bestanden habe, dass er dienstfrei gestellt würde, kann den Verstoß gegen die Weisung nicht rechtfertigen.

Das Argument er habe in der Regel nicht in Uniform Außendienst gemacht und sei kurzfristig eingesprungen ändert an der Befolgungspflicht der Weisung nichts, weil diese keine Unterscheidung zwischen Außendienst in Uniform oder in Zivil trifft.

Wenn er anführt, die Öffentlichkeit habe ja nichts von der Tragepflicht gewusst, verkennt er, dass es darauf nicht ankommt. Weisungen richten sich an den Beamten und nicht an die Öffentlichkeit.

Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991 90/09/0180).

3.3.1.2. Vorwurf Mitarbeitergespräche (LED) nicht geführt

Hier hat der B in den genannten vier Fällen gegen die Bestimmung des § 45a BDG verstoßen, der klare Vorgaben macht, dass einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch nach bestimmten formalen Kriterien durchzuführen und zu dokumentieren ist (arg: „[…] hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.“) Aus dem Gesetz geht auch hervor, dass es sich dabei um ein Vier-Augen-Gespräch handeln muss (arg: „Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.“)

Der B hat eingestanden mit der im Spruch angeführten Mitarbeiterin und den Mitarbeitern kein Mitarbeitergespräch geführt zu haben, versucht dies aber damit zu rechtfertigen, dass einige das nicht wollten bzw er ohnehin immer für Gespräche zur Verfügung stand. Außerdem sei mit ihm auch keines geführt worden und seien die Gespräche top-down zu führen. Unabhängig von der Richtigkeit seiner Behauptung, dass mit ihm auch keines geführt wurde – und die zumindest im Hinblick auf den letzten Vorgesetzten G ausgeschlossen werden kann – kann eine rechtswidrige Verwaltungspraxis von anderen, keine eigenen Gesetzesverletzungen rechtfertigen. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten sind Milderungsgründe, vermögen den B aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28.10.2004, 1003/09/0045; 06.11.2006, 1005/09/0083 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039).

Eine derart eindeutige Vorschrift liegt hier vor. Die Bestimmung wendet sich ganz eindeutig an die Führungskraft als Fachvorgesetzten und nicht an die Bediensteten und ist hinreichend detailliert. Die Führungskraft hat die Initiative zu ergreifen und sind getroffene gesetzliche Bestimmungen nicht durch die Adressaten verhandel- ober abänderbar. Der B kannte die Bestimmung und hat sich darüber vorsätzlich hinweggesetzt.

Als Beamter und Führungskraft hat sich der Beamte an die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu halten. Einen Auslegungsspielraum gibt es nur dort, wo diesen der Gesetzgeber auch einräumt.

3.3.1.3. Vorwurf 18 Tages-Liftkarten für XXXX von Dr. P als Geschenk angenommen

Nach § 59 Abs 1 BDG ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen.

Es ist nach den Feststellungen erwiesen, dass der B für sich selbst und für 17 seiner Bediensteten der PI Liftkarten im Wert von insgesamt € 720,-- von seinem Freund dem P angenommen hat. Diese Liftkarten wurden bei einem dienstlichen Schiausflug der PI, bei dem mit einem Bus gemeinsam nach XXXX gefahren wurde genutzt. Der Umstand, dass in dem Bus auch Bürger der Stadt waren, ändert nichts daran, dass es sich gerade nicht um eine rein private Veranstaltung gehandelt hat, weil die 18 Teilnehmer der PI von 07:00 bis 15:00 Dienst (Sport und Teambuilding) versahen.

P war zwar bemüht das Geschenk als reine private Gefälligkeit an eine Stammtischrunde eines XXXX Gasthauses darzustellen, das war aber angesichts des Umstandes, dass die drei Teilnehmer der Stammtischrunde gar nicht Schi fuhren (H, T, ein Dritter) und bis auf zwei Karten alle an aktive Bedienstete der PI gingen, nicht glaubhaft. Der B mag der Freund des P sein, dass erklärt aber nicht, warum er ausgerechnet bei einem dienstlichen Schiausflug gleich 18 Liftkarten von ihm annahm, die an die aktiven Bediensteten der PI ausgegeben wurden. Für das BVwG besteht kein Zweifel, dass die Liftkarten dem B und seinen Bediensteten im Hinblick auf ihre Amtsstellung als Polizisten der PI der Heimatstadt des P geschenkt wurden, um eine positive Stimmung zu erzeugen. Das P die Liftkarten gesponsert hat, wurde sogar im Bus bekannt gegeben.

Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der B erkennen müssen, dass Geschenke von einer örtlichen Antwaltskanzlei bzw einem Rechtsanwalt an eine Polizeidienststelle mit der hin- und wieder auch dienstliche Berührungspunkte bestehen, zumindest den Anschein einer möglichen dienstlichen Beeinflussung erzeugen, insbesondere, wenn er mit einem von ihnen auch befreundet ist. Der B hat selbst eingeräumt, dass er sich Gedanken darüber gemacht hat, ob er die Karten annehmen darf oder nicht. Anstatt sich an seine Dienstbehörde zu wenden und das zu klären, was bei Zweifeln von einem sorgfältigen Kommandanten zu erwarten gewesen wäre, hat er sich in grob fahrlässiger Weise entschieden, die Liftkarten für sich und seine Bediensteten anzunehmen und damit den Tatbestand des § 59 Abs 1 BDG verwirklicht.

Zur Schuld gehört das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewusstsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt § 9 StGB. Grundsätzlich muss der Irrtum frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150; VwGH 26.11.1992, 92/09/0169; 30.08.2006, 2005/09/0048). Der Rechtsirrtum des B hat im konkreten Fall daher keine schuldbefreiende Wirkung.

3.3.1.4. Vorwurf übermäßiger Alkoholgenuss bei diesem Schiausflug in XXXX

Während der Rechtsvertreter des B und auch die BDB (die den B in diesem Punkt freigesprochen hat, weil ihrer Ansicht nach nur bei totalem Kontrollverlust ein disziplinär relevanter Alkoholexzess vorliegt und der B nur stark betrunken war) die Schwelle zu disziplinären Relevanz noch nicht überschritten sehen, ist die DA der Meinung, dass dies sehr wohl der Fall gewesen sei, weil der B zumindest so stark betrunken war, dass er alleine nicht mehr habe abfahren können, nicht mehr stehen konnte und sich übergeben musste.

Fakt ist, dass nach den Feststellungen der Alkoholkonsum erst nach Dienst stattgefunden hat. Fakt ist weiters, dass der B selbst eingeräumt hat, dass er die Wirkung des Alkohols vor dem Hintergrund seines 24-Stunden-Dienstes und des anstrengenden Schitages unterschätzt hat. Das Video und die Zeugenaussagen belegen, dass sich der B zumindest teilweise nicht mehr auf den Beinen halten konnte und mehrfach einfach umgefallen ist (nicht nur auf der Piste).

Da der B im Bus als Mitorganisator und Kommandant der PI aufgetreten ist, wussten neben seinen Bediensteten auch alle anderen Bürger im Bus wer er ist. Ein besonderer Funktionsbezug des außerdienstlichen Verhaltens (der übermäßigen Alkoholisierung) ist daher gegeben und damit das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung gem § 43 Abs 2 BDG.

Der in § 43 Abs 2 BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).

Die PI hatte auch Aufgaben bei der Verkehsüberwachung, dass ergibt sich zwanglos aus den vorgelegten EDD. Ein Polizist im Dienst verfolgt Alkoholsünder (im Kernbereich seiner Aufgaben) nicht nur auf der Straße, sondern auch auf Schipisten, weil es sich auch beim Schifahren um eine gefahrengeneigte Tätigkeit handelt und bei Alkoholisierung nicht nur eine Eigengefährdung, sondern auch eine Fremdgefährdung droht. Wobei hier nicht verkannt wird, dass bereits Liftschluss war. Dennoch war er nicht alleine auf der Piste.

Trotz dieser Gefahr hat der alkoholisierte B zunächst versucht selbstständig abzufahren, stürzte mehrfach und konnte sich selbst im Stehen nicht mehr auf den Beinen halten. Letztlich war der Entschluss gemeinsam mit seinem Freund P (der sich ebenfalls alkoholisiert bei den ersten Schwüngen schon verletzt hatte) mit dem Skidoo hinunterzufahren die einzig richtige – nach den Zeugenaussagen aber auch mögliche – Entscheidung, da sich der B nicht mehr auf den Beinen halten konnte.

Das Bild, dass er an diesem späten Nachmittag bzw Abend abgab, ist nicht nur peinlich (das hat der B selbst angeführt), sondern ist auch geeignet das Ansehen der Polizeibeamten in der Öffentlichkeit zu schädigen und die Autorität bei seinen Bediensteten zu untergraben bzw macht ihn sogar erpressbar. Rund 15 Monate wurde offenbar im Kollegenkreis über den Vorfall getuschelt und das Video sowie die Fotos hergezeigt bzw verschickt, bis schließlich eine anonyme Anzeige an die Vorgesetzten des B erfolgten.

Ein Beamter der in schwer alkoholisiertem Zustand auf der Straße torkelt, begeht eine Dienstpflichtverletzung – Trunkenheitsexzess – ungeachtet dessen, ob er sich in oder außer Dienst befand, hat der VwGH befunden (VwGH 04.03.1981, 09/0943/80).

Nichts anders zu bewerten ist es, wenn er das auf der Schipiste tut, weil er sich die Schi anschnallt und versucht abzufahren und dabei immer wieder einfach umfällt bzw sogar am Busparkplatz umfällt, nachdem er ins Tal gebracht wurde. Wieviele Promille er tatsächlich hatte bzw was genau er getrunken hat, um sich in diesen Zustand zu versetzen, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, weil es auf den Eindruck ankommt, den er in der Öffentlichkeit und bei seinen Bediensteten hinterlässt. Ob er dabei die Uniform anhat oder nicht, spielt ebenso keine entscheidende Rolle und kommt im vorliegenden Fall noch dazu, dass es sich um den Abschluss eines dienstlichen Schiausfluges gehandelt hat.

Der B war zudem nicht irgendein Beamter, sondern sollte als PI-Kommandant Vorbild für seine Bediensteten aber auch für die Bürger seiner Heimatstadt sein, was verantwortungsvollen Alkoholkonsum bei gefahrengeneigten Tätigkeiten betrifft. Er hat durch sein Verhalten, möge die Ursache auch eine Kombination aus Alkohol und Übermüdung gewesen sein, zumindest fahrlässig gegen seine Kernpflichten in dieser Funktion verstoßen.

Die angeführte Beurteilung der belangten Behörde, es müsse ein völliger Kontrollverlust vorliegen – wobei offen bleibt, was der BDB-Senat darunter verstanden hat, der sich ausschließlich auf das Video fokussiert und keine Zeugen dazu einvernommen hat – kann nicht nachvollzogen werden und ist der Freispruch aufzuheben. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles liegt jedoch hier keine grobe Fahrlässigkeit vor, weil der B die Wirkung des Alkohols auf einen übermüdeten Körper offenbar unterschätzt hat und es keinerlei Indizien gibt, dass der B regelmäßig übermäßig Alkohol in der Form trinkt wie er insbesondere auf Schihütten angeboten wird (Mixgetränke) und dessen Auswirkungen daher kennen musste.

3.3.1.5. Vorwurf gegenüber Insp K Schwangere als Problem bezeichnet zu haben

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der B die Aussage „Frauen haben sowieso ein weiteres Problem, weil sie irgendwann mal schwanger werden.“ getätigt. Die Darstellung einer schwangeren Polizistin als Problem, in einem subjektiv von ihr empfundenen eher abfälligen Ton, stellt eine geschlechtsbezogene Diskriminierung iSd § 8a Abs 2 B-GlBG dar, weil sie unangebracht und entwürdigend ist und eine einschüchternde und demütigende Arbeitsumwelt schafft. Dass der B nicht wissen konnte, dass die K einen Kinderwunsch hegt, ändert daran nichts.

Der B hat als Vorgesetzter und Dienststellenleiter die Pflicht, Abhilfe gegen geschlechtsbezogene Belästigung zu schaffen und seine Vorbildfunktion als Vorgesetzter zu wahren. Die Äußerungen war zumindest mehrdeutig und muss der B auch eine für ihn ungünstige inhaltliche Auslegung – soweit sie im objektiven Wortlaut der Äußerung Deckung findet – gegen sich gelten lassen. Selbst wenn der B mit seinen Äußerungen subjektiv andere, vom objektiven Bedeutungsinhalt abweichende Vorstellungen tatsächlich hatte, vermag dies nichts zu ändern, dass der B die bei der Adressatin seiner mehrdeutigen Äußerung bewirkte geschlechtsbezogene Belästigung zu verantworten hat (vgl VwGH 04.09.2003, 2000/09/0165 zur sexuellen Belästigung). Das hat die BDB verkannt, wenn sie ausführt, die Aussage könne zwar als diskriminierend verstanden werden, das sei aber nicht zwingend und deshalb sei im Zweifel ein Freispruch zu fassen.

Das Thema einer möglichen Schwangerschaft hat weder in einem Vorstellungsgespräch noch in einem Antrittsgespräch oder sonst – außerhalb eines konkreten Anlasses – etwas verloren.

Der B hat das Schwangerschaftsthema – ohne konkreten Anlass, das zeigt schon die Formulierung auch wenn sich die K nicht mehr an den Kontext erinnern konnte – zumindest fahrlässig beim Antrittsgespräch erwähnt und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 8a Abs 2 B-GlBG begangen.

Der BDB ist bei der rechtlichen Beurteilung ein Fehler unterlaufen und ist der Freispruch in diesem Punkt aufzuheben und der B schuldig zu sprechen.

3.3.1.6. Vorwurf mangelnde Anweisung RevInsp F betreffend Radar- bzw Laserblocker

Hier hat das Beweisverfahren ergeben, dass der im Einleitungsbeschluss formulierte Verdacht sich nicht bestätigt hat bzw nicht durch belastbare Beweise erhärtet werden konnte. Der Freispruch der BDB in diesem Punkt ist daher zurecht erfolgt.

3.3.2. Zur Strafbemessung

Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Die BDB hat als schwerste Dienstpflichtverletzung die grob fahrlässige Annahme der Gratisschipässe angesehen. Das BVwG teilt diese Ansicht, weil diese Tat, das größte Schadenspotential von allen angelasteten Taten hat, weil es das Vertrauen in eine korruptionsfreie Polizei und damit in den Rechtsstaat untergräbt. Schon deshalb ist sowohl aus general- als auch spezialpräventiver Sicht eine empfindliche Strafe erforderlich. In der Öffentlichkeit darf keinesfalls der Eindruck entstehen, Polizeibeamte wären durch Geschenke in ihrer Amtsführung beeinflussbar.

3.3.2.1. Zu den Milderungsgründen

An erster Stelle steht hier, der die Schuld nicht ausschließende Rechtsirrtum des B, er könne von seinem Freund dem Rechtsanwalt die Schipässe annehmen. Der ihm aber, wie bereits oben dargestellt, aufgrund seiner grob fahrlässigen Unterlassung einer Nachfrage, trotz seiner Zweifel, vorwerfbar ist (§ 34 Abs 1 Z 12 StGB).

Die tadellosen Dienstleistungen (Unbescholtenheit) und Belobigungen über einen Zeitraum von über dreißig Dienstjahren haben ein hohes Gewicht als Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Sie sind aber nur als ein Milderungsgrund zu werten (vgl VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007: Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) im Disziplinarrecht entspricht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen (vgl. die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 112, wiedergegebene Judikatur).

Das reumütige Geständnis hinsichtlich des Verstoßes gegen die Pflicht Mitarbeitergespräche zu führen, ist zurecht als Milderungsgrund herangezogen worden (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Weil hier mit Ausnahme der Nichtdurchführung des Gesprächs mit XXXX (dessen Durchführung auch nicht dokumentiert wurde) Aussage gegen Aussage gestanden wäre. Dazu kommt in diesem Fall auch das schlechte Beispiel des ehemaligen Vorgesetzten des B (des Vorgängers von G), der selbst anstatt das Mitarbeitergespräch durchzuführen mit ihm eine Vereinbarung am Telefon getroffen hat, dass es ohnehin nichts gäbe.

Die Heranziehung des Tatsachengeständnisses bei der Unterlassung der Tragung des MNS als Milderungsgrund hätte hingegen angesichts des Screenshots und der Fernsehbilder von der Demo – die ein Leugnen von vornherein aussichtslos gemacht haben – nicht herangezogen werden dürfen (VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042). Der B hat auch noch in der Verhandlung versucht mit diversen Argumenten, seinen Weisungsverstoß zu rechtfertigen.

Das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen kann zwar für sich genommen nicht mildernd wirken. Ein Zeitraum von drei Jahren, in dem die Möglichkeit zum Wohlverhalten im Dienst bestand, ist hingegen ein längerer Zeitraum im Sinne des § 34 Abs 1 Z 18 StGB (vgl VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014, der einen Zeitraum von einem Jahr als zu kurz angesehen hat).

3.3.2.2 Zu den Erschwerungsgründen

Die BDB hat hier die Begehung der weiteren Delikte als erschwerend angenommen und dabei aber zwei wegen der Verkennung der Rechtslage nicht berücksichtigt, die dazu kommen. Es liegen daher statt zwei Erschwerungsgründen, nunmehr vier vor, wovon einer einen vorsätzlichen Weisungsverstoß darstellt (MNS-Verweigerung), der schon alleine geeignet ist eine Geldbuße zu rechtfertigen (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Die zwei weiteren stellen Verstöße gegen Gesetze dar: § 45a BDG (Vorsatz) und § 8a B-GlBG (fahrlässig) und der vierte war dem Vertrauen in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und dem Ansehen der Polizei abträglich, § 43 Abs 2 BDG, und wurde fahrlässig begangen.

Rein quantitativ stehen vier Milderungsgründe vier Erschwerungsgründen gegenüber, wobei der über 30-jährigen unbescholten Dienstleistung zwar erhebliches Gewicht zukommt, von einem qualitativen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann bei einer Gesamtbetrachtung dennoch nicht ausgegangen werden.

3.3.2.3. Zur Spezialprävention

Zur Spezialprävention

Wie oben bereits ausführlich erläutert, ist in den gegenständlichen Spruchpunkten von fahrlässiger, aber auch von grob fahrlässiger und sogar vorsätzlicher Tatbegehung und damit von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen. Auch der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Verstöße kann im gegenständlichen Fall zumindest bei der Geschenkannahme und dem Weisungsverstoß jedenfalls nicht mehr als gering betrachtet werden.

Der B hat eingeräumt, dass er Fehler gemacht habe. Er hat auch dargestellt, wie sehr ihn und seine Familie das über zwei Jahre dauernde Strafverfahren und das Disziplinarverfahren belastet haben und hat glaubhaft versichert, dass er nichts mehr machen werde. Die letzten drei Jahre seien Strafe genug gewesen und werde er in Kürze mit Abschläge in Pension gehen.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die bevorstehende Pensionierung zwar das Erfordernis der Spezialprävention verringert aber nicht beseitigt.

Zu einem stellt nämlich § 118 Abs 1 Z 4 BDG auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus § 20 BDG 1979 schlüssig ableiten lässt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (§ 63 iVm § 133 BDG; Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0014; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).

Der B hat sich selbst als stur bzw konsequent beschrieben und ist der Meinung, dass er in all den Jahren die Polizei nach innen und außen hervorragend repräsentiert habe.

Dem B ist vor dem Hintergrund dieser Aussagen und der Tatsache, dass er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin Weisungen und Gesetze zu befolgen haben wird und auch in seiner nunmehrigen Funktion als Stellvertreter Mitarbeiter zu führen und die Polizei gut zu repräsentieren hat, vor Augen zu führen, dass er in einem Team und in einer Hierarchie agiert und nicht „stur“ seinen Willen durchsetzen kann, nur weil er dies für zweckmäßiger oder richtiger hält. Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung und deren Anzahl kann selbst unter Berücksichtigung der Milderungsgründe mit einer Geldbuße nicht das Auslangen gefunden werden und ist zumindest eine Geldstrafe zu verhängen.

3.3.2.4. Zur Generalprävention

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).

Im gegenständlichen Fall stehen aufgrund der Art der dem B nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen, die generalpräventiven Aspekte zumindest gleichwertig im Raum. Der Kollegenschaft des Beschuldigten und insbesondere den PI-Kommandanten ist vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert und mit empfindlichen Disziplinarstrafen geahndet werden. Die Annahme von Geschenken – auch von Freunden – im dienstlichen Kontext ist zu unterlassen, wenn diese geeignet sind den Anschein einer möglichen Beeinflussung der Polizei zu erzeugen; die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Mitarbeitergespräches sind ernst zu nehmen und einzuhalten, weil dieses – insbesondere in Zeiten der Personalknappheit – ein wesentliches Instrument der Personalführung ist; das Frauen schwanger werden, mag zwar organisatorische Herausforderungen bergen, diese sind aber jenen bei einem längeren Ausfall auch von männlichen Bediensteten nicht unähnlich und kein Grund dem Umstand einer möglichen Schwangerschaft bereits präventiv anzusprechen und damit junge Beamtinnen vor den Kopf zu stoßen; Weisungen, auch wenn man deren Inhalt nicht für notwendig oder zweckmäßig hält, sind zu befolgen und nicht umzuinterpretieren; und schließlich haben gerade Polizeikommandanten, auch wenn Alkohol im Spiel ist und der Dienst vorbei, sich immer vor Augen zu halten, dass sie unter kritischer Beobachtung der Bürger und ihrer Bediensteten stehen und ein entsprechendes Verhalten an den Tag zu legen.

Dem BVwG erscheint eine Geldstrafe im untersten Bereich iHv 4.000;-- (leicht über einem Monatsbezug) ausreichend, aber auch erforderlich um sowohl den spezial- als auch den generalpräventiven Erfordernissen vor dem Hintergrund der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der Folgen der Taten gerecht zu werden.

3.3.3. Verkraftbarkeit der Geldstrafe und Überwälzung der Kosten

3.3.3.1. Die Tragung ist dem B auch zumutbar. Er lebt mit seiner Frau die über eine eigene Pension von rund € 800,--/mtl verfügt und verdient er zwischen netto 3.000,-- und 4.000,-- monatlich. Er hat keine Sorgepflichten mehr und kann er im Übrigen bei der BDB (§ 127 Abs 2 BDG) um Ratenzahlung ansuchen, wenn er die Geldstrafen nicht auf einmal zahlen kann, weil er auch noch seinen Wohnungskredit (€ 800,--/mtl Rückzahlung) bedienen muss.

3.3.3.2. Gem § 117 Abs 2 BDG sind die Reisegebühren gem Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) iHv € 232,45 (Tagesgebühr 44,00, Bahn 91,55, Straßenbahn, 5,40, Hotel 91,50) der Dienstreise des erkennenden Richters zur Verhandlung nach GRAZ – die dort auf Antrag des B am 01.06.2023 stattgefunden hat – und vorläufig vom BVwG getragen wurden, als Verfahrenskosten bei einem Schuldspruch dem B vorzuschreiben und ist deren Tragung vor dem Hintergrund der Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar.

Zeugengebühren sind keine angefallen, weil keine bzw keiner der Zeugen und Zeuginnen, Kosten geltend gemacht hat.

Es ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

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