AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W205.2265406.1.01
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Kenia, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2022, Zl. 1309533509/221732007, zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Nach Einlangen einer Berichterstattung einer Landespolizeidirektion wegen des Verdachts der Schlepperei und einer Verständigung eines Landesgerichts über die Verhängung der Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer am 27.07.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe eine Tochter in Deutschland und einen Sohn, der bei seinem Bruder in Kenia lebe. Vor seiner Festnahme habe er zu seiner Tochter jeden Tag persönlich Kontakt gehabt und zu seinem Sohn jedes Wochenende über WhatsApp.
2. Auf Anfrage teilte das Polizeikooperationszentrum Passau dem BFA mit, das der Beschwerdeführer über eine bis 04.06.2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S 1 Nr. 3 dt. AufenthaltsG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) verfügt habe und ihm eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung für die Verlängerung („Fiktionsbescheinigung“) am 17.05.2022 ausgestellt worden sei.
3. Mit rk. Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 16.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 4 erster Fall FPG und wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunk III.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland verfügte, die aufgrund seines Verlängerungsantrags fortbesteht. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde den Feststellungen insbesondere zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat.
Zudem hielt die belangte Behörde außerdem fest, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben eine Tochter in Deutschland habe, ohne dies in Zweifel zu ziehen oder sonst näher darauf einzugehen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels sei und jedenfalls die Möglichkeit einer Wiedereinreise nach Deutschland von seinem Herkunftsstaat aus bestehe.
Rechtlich würdigte BFA unter anderem, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Beziehungen habe und er weder beruflich noch sozial verankert sei, weshalb weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege noch ein schützenswertes Privatleben bestehe und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei zudem die Erlassung eines Einreiseverbots geboten. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines deutschen Aufenthaltstitels wohl gemäß „Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs 4 Schengener Grenzkodex“ in Deutschland einreisen können. Gemäß „Art. 5 Abs. 4 a Schengener Grenzkodex“ und „Art. 5 Abs. 4 c Schengener Grenzkodex“ bestünden Ausnahmen hinsichtlich des „Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex“, für die Einreise von Drittstaatsangehörigen trotz Eintragung im SIS-Register.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde vom 04.01.2023 in der ergänzend zusammengefasst vorgebracht wird, die 9-jährige Tochter des Beschwerdeführers sowie deren Mutter, mit der der Beschwerdeführer seit 2012 in aufrechter Lebensgemeinschaft lebe und Heiratspläne bestünden, seien deutsche Staatsangehörige und in Deutschland wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei 2009 erstmals nach Deutschland eingereist und seitdem durchgehend in dem Land aufhältig gewesen. Er habe in diversen Unternehmen gearbeitet und eine Ausbildung zum Kraftfahrer absolviert. Unfallbedingt habe er diese nicht abschließen und seine beruflichen Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Ihm komme derzeit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu. Hinsichtlich der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sei auch die Situation im EU- bzw. Schengenraum in den Blick zu nehmen, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden den Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben verletzen.
6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 18.01.2023 (OZ 3) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Mit Schreiben vom 14.02.2023 teilte das Polizeikooperationszentrum Passau auf hg. Anfrage mit, dass noch keine Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers getroffen worden sei und dessen „Fiktionswirkung“ auch bei abgelaufener „Fiktionsbescheinigung“ fortbestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).
3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52 Abs. 6 FPG lautet:
„Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes hat die Behörde abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwSlg. 8.295A mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH a.a.O.).
Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen; im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten umfasst, ist auch auf das in einem anderen Mitgliedstaat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, geführte Familienleben Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, 26.03.2015, 2013/22/0284)
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Kinderwohl ferner nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenüber einer minderjährigen Person ergeht. Vielmehr ist es auch dann zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung sich gegen die Eltern einer minderjährigen Person richtet (vgl. EuGH vom 11.03.2021, Rs C-112/30).
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.
Dabei ließ das BFA vollkommen unbeachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm ausgestellten (nach wie vor aufrechten) „Fiktionsbescheinigung“ in Deutschland aufenthaltsberechtigt und damit im Sinn des § 52 Abs. 6 FPG (weiterhin) „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates“ ist.
Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung daher in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise nach Deutschland aufgefordert worden wäre.
Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Das BFA erachtete zwar das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG für gegeben, blieb aber auch dafür eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Die belangte Behörde hielt nach Wiedergabe des § 18 Abs. 2 BFA-VG diesbezüglich bloß fest, dass der Tatbestand der Ziffer 1 erfüllt sei, keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe und ihm ein Abwarten der Entscheidung im Herkunftsstaat zumutbar sei.
Hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbots ging das BFA zwar weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es aber nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). Zudem erfordert der dem § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).
Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer während des vom BFA geführten Verfahrens in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befand und ihm eine freiwillige Ausreise damit augenscheinlich nicht möglich war, so entbindet dies die Behörde nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen.
Darüber hinaus ging das BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund der Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (SDG) davon aus, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet des erlassenen Einreiseverbots eine Einreise nach Deutschland möglich sein werde und seinen dortigen familiären und privaten Bindungen daher offenbar keine Bedeutung zukomme, weshalb es bloß die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigte.
Zwar stehen Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich, auch dann wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt, nicht grundsätzlich im Wege (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 22; s.a. EuGH 16.01.2018, C-240/17, Rn. 55). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist jedoch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mwN; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, Rn. 22; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 22). Zudem ergibt sich aus der Judikatur des VwGH, dass das erlassene Einreiseverbot grundsätzlich auch einer Rückkehr nach Deutschland entgegensteht (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 22).
Der VwGH hat außerdem betreffend Art. 25 des Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) – der bezüglich zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer, die über einen gültigen Aufenthaltstitel einer Vertragspartei verfügen oder hinsichtlich derer die Erteilung eines solchen geplant ist, ein Konsultationsverfahren der betreffenden Vertragsstaaten vorsieht – ausgesprochen, dass der Umstand, dass die (im dortigen Fall: polnischen) Behörden bei der Frage der Entziehung des dem Betroffenen erteilten Aufenthaltstitels über die Fortsetzung des Familienlebens in Polen zu entscheiden haben, nichts daran ändert, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 9).
Nichts Anderes kann hinsichtlich der vom BFA herangezogenen Bestimmungen des „Art. 5 Schengener Grenzkodex“ (offenbar bezogen auf die veraltete Fassung in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006) gelten. So bestimmt Art. 6 SGK idgF., Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016, soweit hier relevant im Wesentlichen unverändert zu Art. 5 SGK aF., in dessen Abs. 5 Ausnahmen für die in Abs. 1 leg.cit. normierten Einreisevoraussetzungen. Auch wenn insbesondere Art. 6 Abs. 4 lit. c SGK idgF. grundsätzlich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vorsieht, einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen die Einreise in deren Hoheitsgebiet zu gestatten, kann vor dem Hintergrund der zuvor angeführten Rechtsprechung des VwGH nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Bestimmung den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere der Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Tochter, alleine aufgrund der ihm dort zukommenden Aufenthaltsberechtigung keinerlei Bedeutung zukomme.
Offenbar aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht unterließ das BFA jedoch weitere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme angedeuteten Bindungen zu Deutschland vorzunehmen, darauf aufbauende Feststellungen zu treffen sowie diese rechtlich zu würdigen, weshalb das gegenständliche Verfahren auch insofern einen gravierenden Mangel aufweist. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer – neben den sonstigen nach § 9 BFA-VG hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens zu beachtenden Aspekten – näher zu der von ihm angesprochenen Tochter zu befragen und die Beziehung zu ihr (auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen und zu beurteilen gewesen, ob ungeachtet seines in Deutschland bestehenden Privat- und Familienlebens die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls eines Einreiseverbots geboten ist.
Es wird auch nicht verkannt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt und daher eine vorübergehende Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse hinzunehmen sein kann (vgl. VwGH 20.05.2023, Ra 2021/21/0146; s.a. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, mwN). Für die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung sind aber die näheren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Daher kann – ungeachtet der Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 4 erster Fall FPG sowie § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten – ein anderes Ergebnis dahingehend, ob die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots zulässig und gegebenenfalls in welcher Höhe ein allfällig zu verhängendes Einreiseverbot verhältnismäßig ist, nicht vornherein ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Bestehens eines Privat- und Familienlebens in einem Mitgliedstaat, im konkreten Fall in Deutschland, unterlassen hat.
Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG noch die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Deutschland berücksichtigte, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht, respektive nur rudimentär ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als ausgeschlossen.
Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG und unter Effizienzgesichtspunkten nicht durchgeführt werden, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind und nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen wären.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer mit Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Deutschland enthält und dieser vor dem BFA nur äußerst oberflächlich dazu befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unter Beachtung des § 52 Abs. 6 FPG sowie im Hinblick auf die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Deutschland vorliegen.
Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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