TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §112
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §3
TKG 2003 §73
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §74 Abs2
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §78 Abs3
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs2a
TKG 2003 §83
TKG 2021 §188 Abs10
TKG 2021 §188 Abs2 Z2
TKG 2021 §212
TKG 2021 §28
VStG 1950 §17
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §39 Abs1
VStG 1950 §45
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1a
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W194.2243577.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Suppan/Berger Rechtsanwälte in 9300 St. Veit an der Glan, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom 12.05.2021, Zl. 2021-0.205.190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde – soweit sich diese gegen den Schuld-, Straf- und Verfahrenskostenausspruch wendet – wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde – soweit sich diese gegen den Verfallsausspruch wendet – wird gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 iVm § 39 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 57/2018 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.05.2021, Zl. 2021-0.205.190, zugestellt am 14.05.2021, sprach die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer Folgendes aus:
„[Der Beschwerdeführer] hat am Standort ‚[…]‘ eine Funkanlage, nämlich einen Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000, am 17.3.2021 im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz, insbesondere im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.
Er hat dadurch folgende zu den Tatzeitpunkten geltende Rechtsvorschriften verletzt: § 74 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 109 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 90/2020,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 300,-- Euro
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden
Gemäß § 109 Abs 1 Z 3 TKG 2003
Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (als Kosten sind vorzuschreiben 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,-- Euro.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.):
Verfallsausspruch: Gem § 109 Abs 7 TKG wird zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000“
2. Mit Schreiben vom 11.06.2021, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen das Straferkenntnis und stellte insbesondere den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen sowie den Verfall für unzulässig erklären.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 18.06.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
4. Am 20.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete – wie vorab bekanntgegeben – auf eine Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt. Weiters wurden die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen erörtert.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde der belangten Behörde die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Straferkenntnis die folgenden Feststellungen zugrunde:
„[…]
Bereits mit Straferkenntnis vom 26.1.2021 zu GZ 2020-0.357.563 wurde gegen den [Beschwerdeführer] eine Geldstrafe wegen des unbefugten Betriebes von 4 Mobilfunkrepeatern Fabr. Hukitech, Type T2000, im Zeitraum von 2012 bis zum 26.5.2020 bzw. von 2019 bis zum 26.5.2020 am Standort ‚ XXXX ‘ verhängt. Mit Gebührenbescheid vom 2.2.2021 zu GZ 2021-0.063.013 wurden ihm die durch den unbefugten Betrieb hinterzogenen Gebühren zur Zahlung vorgeschrieben.
Da der [Beschwerdeführer] die Fernmeldebehörde mit E-Mail vom 5.6.2020 ersucht hat, die Repeateranlagen aufgrund der Versorgungssicherheit seiner XXXX weiter betreiben zu dürfen, da die Versorgung der Netzanbieter nicht ausreichend sei, um SMS-Versand zu gewährleisten, wurde von der Fernmeldebehörde vorläufig davon Abstand genommen, die Anlagen außer Betrieb zu nehmen und vorläufig zu beschlagnahmen.
Der Beschuldigte hat sich trotz Aufforderung der Fernmeldebehörde nur sehr zögerlich um eine rechtskonforme Lösung im Zusammenhang mit dem Netzbetreiber XXXX bemüht.
Er hat schließlich gegen den Gebührenbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und in dieser Beschwerde versichert, dass er die Mobilfunkrepeater vom Netz genommen habe, da er sich eine Bewilligung nicht leisten könne.
Eine am 2.3.2021 beim Beschuldigten durchgeführte Erhebung des Fernmeldebüros brachte das Ergebnis, dass weiterhin drei Repeateranlagen in Betrieb waren.
Der Beschuldigte teilte durch seinen Rechtsvertreter im Zuge einer aufgrund der Beschwerdeerhebung geführten Korrespondenz mit dem Fernmeldebüro mit Schreiben vom 11.3.2021 abermals mit, dass er die drei Mobilfunkrepeater vom Netz nehmen werde.
Im Zuge einer vom Fernmeldebüro am 17.3.2021 durchgeführten Erhebung beim Beschuldigten konnte festgestellt werden, dass der im Spruch genannte Repeater im XXXX des Beschuldigten nach wie vor in Betrieb war. Es wurde diesbezüglich auch eine Messung durchgeführt.
Es wurde die vorläufige Beschlagnahme des Repeaters ausgesprochen und dem Beschuldigten aufgetragen, den Repeater, der in etwa 12 Metern Höhe montiert war, binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro zu übergeben.
Mit Bescheid vom 19.3.2021 zu GZ 2021-0.205.190 wurde die Beschlagnahme des Repeaters ausgesprochen und der Beschuldigte nochmals zur Vorlage des Gerätes aufgefordert.
Mit Schreiben vom 19.3.2021 zu GZ 2021-0.205.190 wurde der Beschuldigte über seinen Rechtsvertreter Mag. Suppan zur Rechtfertigung aufgefordert.
Am 7.4.2021 übergab der Beschuldigte verspätet das ggst. Gerät dem Fernmeldebüro, Abt. Technik-Bereich Süd, am Standort in XXXX .“
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters fest:
Der Beschwerdeführer ist XXXX . Er machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben.
Der Beschwerdeführer betrieb am 17.03.2021 am Standort in XXXX , einen Mobilfunkrepeater, Fabrikat Hukitech, Type T2000 im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz, welcher gemäß dem Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde nach § 55 TKG 2003 dem Mobilfunkbetreiber XXXX zugewiesen ist.
Dieser Mobilfunkrepeater arbeitet grundsätzlich im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz (Uplink) bzw. 935 MHz bis 960 MHz (Downlink). Bei diesem Mobilfunkrepeater handelt es sich um einen Breitbandverstärker, der zur Verstärkung von Funksignalen dient. Eine breitbandige Verstärkung der vorhandenen Funksignale war jedenfalls zum Tatzeitpunkt aktiv.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Betrieb des vorliegenden Mobilfunkrepeaters zum Tatzeitpunkt über keine behördliche Bewilligung durch die belangte Behörde oder die KommAustria. Vor der Inbetriebnahme des vorliegenden Mobilfunkrepeaters informierte sich der Beschwerdeführer nicht hinsichtlich des Vorliegens einer möglichen behördlichen Bewilligungspflicht.
Der Beschwerdeführer verfügte weiters über keine Mitbenutzungsgenehmigung der seinem Mobilfunkanbieter zugeteilten Frequenzen und zog die ihm von seinem Mobilfunkanbieter im Schreiben vom 02.12.2020 angebotene bautechnische Begehung zur Evaluierung der standortspezifischen Anforderungen an eine „ XXXX Mobile Indoorversorgung“ nicht in Erwägung.
Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren wurden alle vom Beschwerdeführer in Betrieb genommenen Mobilfunkrepeater abgebaut und deaktiviert sowie sein gesamtes Netzwerk auf WLAN umgestellt.
Der verfahrensgegenständliche Mobilfunkrepeater wurde am 07.04.2021 der belangten Behörde übergeben.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis – und in die Beschwerde.
Mangels Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen konnten vom Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Die gegenständlich getroffenen Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten des Beschwerdeführers – abgesehen von der Qualifikation des gegenständlichen Mobilfunkrepeaters als Funkanlage (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.5.) – die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten.
Insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2021 den verfahrensgegenständlichen Repeater tatsächlich betrieb, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis. Zudem räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein, dass er an diesem Tag den vorliegenden Mobilfunkrepeater betrieben habe (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: War der ggst. Repeater am 17.03.2021 in Betrieb? – BF: Ja, sicher.“).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater am 17.03.2021 in dem festgestellten Frequenzbereich betrieb, ergibt sich einerseits aus dem betreffenden Messprotokoll, über das der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verfügt (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: Am 17.03.2021 wurde ein Messprotokoll erstellt durch die Fernmeldebehörde. Liegt Ihnen dieses Messprotokoll vor? – BF: Ja.“), und andererseits aus den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder über eine Mitbenutzungsbewilligung durch seinen Mobilfunkanbieter noch über eine entsprechende Bewilligung durch die belangte Behörde oder die KommAustria zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeaters verfügt, und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor der Inbetriebnahme des Mobilfunkrepeaters bei der belangten Behörde keine entsprechenden behördlichen Erkundigungen (insbesondere der belangten Behörde) einholte, basieren insbesondere auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. „ XXXX “).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
3.1.1. Die (bezogen auf den in Rede stehenden Tatzeitpunkt im März 2021) verfahrensgegenständlich relevanten §§ 3, 73, 74, 78, 81, 83, 109, 112 und 113 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (hinsichtlich § 109 TKG 2003) bzw. BGBl. I Nr. 78/2018 (hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des TKG 2003) lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[…]
6. ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
[…]
Technische Anforderungen
§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für
1. die Typenzulassung von Funkanlagen und
2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder
3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),
4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,
5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
(1a) Von Abs. 1 ausgenommen sind
1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 78f und
2. der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.
(1b) Der Betrieb im Sinn von Abs. 1a Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(Anm.: Abs. 1c mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
(2a) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.
(2b) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.
(2c) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 2 oder Abs. 2a erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.
(2d) Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 2 und 2a Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 2 und 2a Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.
(2e) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 2b ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.
Verwendung
§ 78. […]
(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
[…]
Bewilligungsverfahren
§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.
Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.
(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.
[…]
(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. […]
Erteilung der Bewilligung
§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
1. technische Parameter und
2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele
gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet. […]
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
[…]
3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
[…]
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
Fernmeldebehörden
§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.
Zuständigkeit
§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmelde-büros errichten.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungs-sachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […]“
3.1.2. Das TKG 2003 wurde mit BGBl. I Nr. 190/2021 aufhoben und ist seit dem 01.11.2021 als TKG 2021 in Kraft (Stammfassung: BGBl. I Nr. 190/2021). Die Regelungen hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen sowie die dazu gehörigen Verwaltungsstrafbestimmungen lauten seither:
„Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[…]
49. ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; […]
Technische Anforderungen
§ 27. (1) Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Endeinrichtungen festsetzen, insbesondere für den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
[…]
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 28. (1) 1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, nur zulässig
1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 10, oder
2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 10, letzter Satz oder
3. im Rahmen einer gemäß Abs. 4, 5, 6 oder einer gemäß § 28 zu erteilenden Bewilligung oder
4. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs. 7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),
5. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 16,
6. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
[…]
(10) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen ohne individueller Frequenzzuteilung oder Betriebsbewilligung (generelle Bewilligung) festzulegen. Dabei ist auf
1. die internationale Normierung,
2. die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage,
4. die spezifischen Merkmale der Funkfrequenzen,
5. den notwendigen Schutz vor funktechnischen Störungen,
6. die Gewährleistung einer ausreichenden Dienstequalität,
7. eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und
8. nach dem Unionsrecht festgelegte Ziele
Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 unterliegen.
Verwendung
§ 31. […]
(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden. […]
Bewilligungsverfahren
§ 34. (1) Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Funkanlage (§ 28) sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 16.
Soweit dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie zur Vorlage der Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte aufzufordern.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Wurden die Frequenzen in einem vergleichenden Auswahlverfahren vergeben, verlängert sich die Frist um acht Monate.
[…]
(5) Bescheide gemäß § 37 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 37 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
[…]
(8) Bescheide gemäß § 37 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 16 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 13 Abs. 5, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
[…]
Erteilung der Bewilligung
§ 37. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage sowie die Zuteilung von Frequenzen gemäß § 13 Abs. 17 haben zu erfolgen, ausgenommen wenn
1. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
2. seit einem Widerruf gemäß § 42 Abs. 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
3. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
4. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes oder Telekommunikationsnetzes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
1. technische Parameter und
2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 27 Abs. 2 angeführten Ziele
gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 188. […]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
[…]
2. entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
[…]
(10) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
[…]
Fernmeldebehörden
§ 191. Fernmeldebehörden sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie das ihr unterstehende Fernmeldebüro.
Zuständigkeit
§ 192. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zuständig für
1. das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach § 18 Abs. 3 und 4 KOG,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
(5) Gegen Bescheide der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(6) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“
Übergangsbestimmungen
§ 212. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
(2) Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
[…]“
3.1.3. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Verfall
§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.
(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
3.1.4. Die §§ 38 und 52 VwGVG lauten:
„Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(6) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
[…]“
3.2. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis stellte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 30 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 330 Euro).
3.3. Zur vorliegenden Beschwerde:
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass sich der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater nur zwecks Verstärkung des Empfangs von Notfall-SMS zur Überwachung der Ställe seiner XXXX über XXXX angeschafft habe. Bei diesem Kauf sei nicht darauf hingewiesen worden, dass für die Benützung dieses Mobilfunkrepeaters eine fernmeldebehördliche Bewilligung notwendig sei. Da von ihm „Handygebühren“ bezahlt werden würden, habe der Beschwerdeführer angenommen gehabt, dass keine Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater notwendig sei. Für den Beschwerdeführer sei ein Mobilfunkrepeater keine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003. Nicht nachvollziehbar sei auch die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Milderungsgründe vorliegen würden.
3.4. Zur anzuwendenden Rechtslage im Beschwerdefall:
Mit 01.11.2021 trat das TKG 2021 in Kraft bzw. das TKG 2003 außer Kraft (vgl. II.3.1.2.). Dass im Beschwerdefall dennoch weiterhin das TKG 2003 anzuwenden ist, gründet sich auf folgende Überlegungen:
Zunächst liegt der Tatzeitpunkt im März 2021 und ist damit vor Inkrafttreten des TKG 2021 gelegen. Weiters sind die Übergangsregelungen des TKG 2021 zu beachten:
Gemäß § 212 Abs. 1 TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
Gemäß § 212 Abs. 2 TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
Auch wenn keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht, ist – in Hinblick auf die Systematik, die insbesondere § 212 Abs. 1 und 2 TKG 2021 zu entnehmen ist – davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist.
Dazu kommt, dass der im Beschwerdefall anzuwendende § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 durch die Novelle zum TKG 2021 zwar neu nummeriert, aber inhaltlich nicht geändert wurde (vgl. nunmehr wortgleich § 28 Abs. 1 Z 4 TKG 2021 unter II.3.1.2.). Weiterhin stellt der Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z 4 TKG 2021 eine Verwaltungsübertretung dar (nun § 188 Abs. 2 Z 2 TKG 2021), wenn auch die mögliche Höchststrafe im Verhältnis zu § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 hinaufgesetzt wurde (vgl. II.3.1.1. und II.3.1.2.). Folglich ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht nicht ungünstiger für den Beschwerdeführer als jenes zum Entscheidungszeitpunkt geltende, weshalb gemäß § 1 Abs. 2 VStG im gegenständlichen Fall auch deshalb das Tatzeitrecht, dh. das TKG 2003, anzuwenden ist.
3.5. Zum objektiven Tatbestand:
3.5.1. Gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage im Rahmen einer gemäß § 81 TKG 2003 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die belangte Behörde (§ 54 Abs. 14 TKG 2003) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) zulässig.
Die Missachtung des § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 – also der unzulässige Betrieb einer Funkanlage – ist von der belangten Behörde zu bestrafen (§ 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003; vgl. Schilchegger in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 74 Anm. 12)
§ 3 Z 6 TKG 2003 enthält folgende Legaldefinition einer „Funkanlage“:
„6. ‚Funkanlage‘ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
[…]“
3.5.2. Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer am 17.03.2021 am Standort in XXXX , einen Mobilfunkrepeater, Fabrikat Hukitech, Type T2000 im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieb. Aus den auch dem Beschwerdeführer vorliegenden Screenshots des Messprotokolls (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. „RI: Am 17.03.2021 wurde ein Messprotokoll erstellt durch die Fernmeldebehörde. Liegt Ihnen dieses Messprotokoll vor? – BF: Ja.“) ergibt sich, dass eine breitbandige Verstärkung der vorhandenen Funksignale zum Tatzeitpunkt (17.03.2021) aktiv war.
Bei dem am Mobilfunkrepeater des Beschwerdeführers eingestellten Frequenzbereich von 948,500 MHz bis 958,500 MHz handelt es sich um den dem Mobilfunkbetreiber XXXX gemäß dem Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde nach § 55 TKG 2003 zugewiesenen Frequenzbereich.
3.5.3. § 74 Abs. 1 TKG 2003 knüpft die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Funkanlage an das Vorliegen einer individuellen (Z 3 und Z 4 leg.cit .) oder generellen (Z 1 und Z 2 leg.cit. – basierend auf den technischen Bedingungen einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 TKG 2003) Bewilligung und unterscheidet insoweit prinzipiell zwei Formen der Bewilligung. Während die Zuständigkeit zur Erteilung individueller Bewilligungen der belangten Behörde, der KommAustria bzw. der Telekom-Control-Kommission zukommt, legt die aufgrund des § 74 Abs. 3 TKG 2003 erlassene „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ (BGBl. II Nr. 64/2014 idF BGBl. II Nr. 317/2019), die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen fest und normiert dementsprechend, dass hinsichtlich der in der Anlage zur Verordnung genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt wird (vgl. § 1 der Verordnung).
Dass eine individuelle Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater (mit bereits vorliegender Mitbenutzungsgenehmigung des Mobilfunkbetreibers XXXX ) vorliegt, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. „ XXXX “). Auch eine mögliche Anwendbarkeit der soeben zitierten Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, auf den gegenständlichen Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Mobilfunkrepeater um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG 2003 handle, da bei einem Mobilfunkrepeater nicht von einer Anlage gesprochen werden könne, die durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren könne. Vielmehr liege die Aufgabe des Verstärkers einzig und allein darin, das Handysignal zu verstärken. Eine Kommunikation erfolge durch einen Repeater nicht. Es sei im gegenständlichen Fall nur zu einer Verstärkung gekommen und nicht zu einer Kommunikation durch die Ausstrahlung oder den Empfang von Funkwellen, wie dies eine Funkanlage vollziehe.
Die Definition des § 3 Z 6 TKG 2003 entspricht wörtlich dem § 2 Z 3 FTEG. Unionsrechtliches Vorbild der gesetzlichen Definitionen ist Art. 2 lit. c FTE-RL 99/5/EG . § 3 Z 6 TKG 2003 erfasst Geräte, die gezielte elektromagnetische Strahlung aussenden und/oder empfangen, um damit die Übertragung von Signalen zu ermöglichen. Typischerweise haben Funkanlagen daher Antennen (vgl. § 3 Z 35 TKG 2003), die sich im Hochfrequenzbereich mit kurzen Wellenlängen und aufgrund fortschreitender digitaler Signalverarbeitung vielfach nur mehr auf den Platinen der jeweiligen Schaltung oder im Gehäuse des Geräts befinden (vgl. Lust in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 6 Anm. 67 und 70).
Wie die belangte Behörde bereits zutreffenderweise im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, dient der verfahrensgegenständliche Mobilfunkrepeater der Verstärkung von Funksignalen. Ein Mobilfunkrepeater nimmt das Signal der jeweiligen Frequenz bzw. den Frequenzen auf, für die er ausgelegt ist. Dieses Signal wird dann verstärkt und wieder abgegeben, wodurch der Mobilfunkempfang verbessert wird. Ein Repeater besteht aus zwei Sender- und zwei Empfängereinheiten. Diese empfangen und senden auf den jeweiligen Downlink- und Uplink-Frequenzen. Da ein Mobilfunkrepeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommuniziert, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, warum gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Begriffsmerkmal „kommunizieren“ der in § 3 Z 6 TKG 2003 enthaltenen Definition einer Funkanlage im Beschwerdefall nicht erfüllt sein sollte.
Auch gemäß einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln handelt es sich bei einem Mobilfunkrepeater um eine Funkanlage, weil der Mobilfunkrepeater durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren kann (vgl. VwG Köln 17.07.2013, 21 K 2589/12; vgl. in dieser Hinsicht auch Voglmayr, Rechtsgebiet Post- und Fernmeldewesen, ecolex 2013, 967).
Der vorliegende Mobilfunkrepeater wurde von der belangten Behörde daher zu Recht als Funkanlage im Sinne des TKG 2003 qualifiziert. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Funkanlage ohne Bewilligung gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 betrieben hatte, kam die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 verwirklicht hatte.
3.5.4. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
3.5.5. Bezüglich des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags des Beschwerdeführers, er „beantrage die Beauftragung eines SV zur Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Funkanlage vorliegt“, ist festzuhalten, dass die rechtliche Beantwortung der Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Funkanlage vorliegt, wie gezeigt bereits anhand der festgestellten technischen Merkmale möglich ist, sodass diesem Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachzukommen ist.
3.6. Zum subjektiven Tatbestand:
3.6.1. Zum Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes:
Gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 eine Funkanlage errichtet oder betreibt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Abs. 1a leg.cit. gilt Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.
In den Erläuterungen zu dem mit BGBl. I Nr. 57/2018 eingefügten Abs. 1a leg.cit. wird ua. Folgendes festgehalten (vgl. 193 der Beilagen 26. GP):
„§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen‘ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.“
§ 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach der herrschenden Meinung in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 [2017] Rz 4 und 5 mwN).
Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften des § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass § 5a Abs. 1a VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 4.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.
Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt, muss der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zu einer solchen Glaubhaftmachung erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011).
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG normiert eine „Obliegenheit der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens“. Zur Entkräftung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt das Gesetz vom Beschuldigten, „sich dagegen zur Wehr zu setzen“; eine Beweislast im technischen Sinn trifft ihn dabei nicht, sondern – nur, aber immerhin – eine Darlegungslast im Sinne einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin; er muss ein entsprechendes, ausreichend konkretes Sachsubstrat darlegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte „initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 [2017] Rz 9 mwN).
3.6.2. Zum Beschwerdefall:
Der Beschwerdeführer bringt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vor, dass er den gegenständlichen Mobilfunkrepeater online erworben habe und er weder auf der Verpackung noch auf der Webseite des online-Händlers darauf hingewiesen worden sei, dass man dessen Verwendung „anmelden muss“. Erst durch die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer erfahren, dass für die Verwendung des gegenständlichen Mobilfunkrepeaters eine fernmeldebehördliche Bewilligung notwendig sei. Davor habe sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nicht dahingehend erkundigt, ob eine Bewilligung des Mobilfunkanbieters erforderlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Einholung von Erkundigungen Folgendes aus (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/03/0052):
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschuldigt auch eine irrige Gesetzesauslegung den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 26. März 2012, Zl 2011/03/0169, mwN)."
Der Beschwerdeführer räumte im gegenständlichen Fall selbst ein, dass er keine derartigen ihn entlastende Erkundigungen bei einer Behörde (insbesondere der belangten Behörde) einholte eingeholt habe, weshalb ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung schon insoweit nicht entschuldigen kann.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe den Mobilfunkrepeater aus „Sicherheitsaspekten hinsichtlich seines Unternehmens“ nicht vom Netz genommen, ist er darauf hinzuweisen, dass er zB die ihm von seinem Mobilfunkanbieter im Schreiben vom 02.12.2020 angebotene bautechnische Begehung zur Evaluierung der standortspezifischen Anforderungen an eine „ XXXX Mobile Indoorversorgung“ nicht in Erwägung zog, weshalb auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers für diesen nicht entlastend zu wirken vermag.
Das Bestehen eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems führt der Beschwerdeführer überhaupt nicht ins Treffen, zumal er darauf verweist, dass er den Mobilfunkrepeater nicht für sein Freizeitvergnügen, sondern aufgrund des schlechten Ausbaus des Mobilfunknetzes verwendet habe. Folglich bringt der Beschwerdeführer gar nicht vor, dass entsprechende Maßnahmen getroffen worden wäre, um zu gewährleisten, dass im Ergebnis mit gutem Grund angenommen werden kann, dass dieser Mobilfunkrepeater im Rahmen einer gemäß § 81 TKG 2003 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die belangte Behörde (§ 54 Abs. 14 TKG 2003) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) errichtet und/oder betrieben wurde.
Dass der bewilligungslose Betrieb des verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeaters am 17.03.2021 ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems auftrat, wird von dem Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung geltend gemacht.
Die Unwirksamkeit eines Maßnahmen- und Kontrollsystems indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fahrlässiges Verhalten. Dieses ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorzuwerfen, weil er nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um dafür Sorge zu tragen, dass der verfahrensgegenständliche Mobilfunkrepeater mit einer behördlichen Bewilligung betrieben und errichtet wird. Es ist angesichts der Umstände des Einzelfalls auch nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Beschwerdeführer daher auch zuzumuten. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass dieser Aspekt in der Beschwerde – abgesehen von dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer „nicht absichtlich den Mobilfunkrepeater nicht vom Netz genommen [habe], um hier grob fahrlässiges Verhalten an den Tag zu legen“ – nicht speziell bekämpft und auch kein gegenteiliges Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet wird.
Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Beschwerdeführer auch zuzumuten.
Da sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen ergibt, dass der Beschwerdeführer somit subjektiv vorwerfbar handelte und auch keine Hinweise auf eine fehlende Zumutbarkeit des objektiv sorgfaltsgemäßen Verhaltens hervorkamen, ist von einer fahrlässigen Verwirklichung und damit von der Erfüllung des subjektiven Tatbestands auszugehen.
3.6.3. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
3.7. Zur beantragten Einstellung des Strafverfahrens:
Der Beschwerdeführer begehrt die Einstellung des Strafverfahrens, da ihm der Einsatz eines Mobilfunkrepeaters „durch Mitarbeiter von mehreren Mobilfunkanbietern angeraten und auch im Internet als beste Lösung für das Problem angepriesen wurde“.
§ 45 VStG lautet:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“
Aufgrund der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 durch den Beschwerdeführer kommen die Einstellungsgründe des § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall kamen auch keine Hinweise und Anhaltspunkte hervor, dass die Einstellungsgründe des § 45 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 VStG vorliegen würden; auch vom Beschwerdeführer wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Bezüglich einer Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist Folgendes festzuhalten:
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).
Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).
An der erforderlichen Voraussetzung des „geringfügigen Verschuldens" mangelt es insbesondere, wenn der Täter eine einschlägige Strafvormerkung aufweist (vgl. VwGH 20.09.1996, 95/17/0495; 03.08.1995, 95/10/0056-0059).
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.01.2021, Zl. 2020-0.357.563, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung der „§ 74 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 109 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 23/2020" eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis, welches am 28.01.2021 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, wurde keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, weshalb von der Rechtskraft dieses Straferkenntnisses nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 25.02.2021 auszugehen ist.
Im gegenständlichen Fall scheidet die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG daher bereits deshalb aus, da es aufgrund der bereits erfolgten Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 in Bezug auf einen nahezu gleichgelagerten Sachverhalt (es wurde auch in dem diesem Straferkenntnis zugrundeliegenden Fall vom Beschwerdeführer ein Mobilfunkrepeater ohne Bewilligung der belangten Behörde am selben Standort im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz betrieben) am geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheitert.
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 19.10.1993, 93/04/0176) sprach hinsichtlich der verpflichtenden Informationseinholung bei der Aufnahme einer Tätigkeit über die auf diesem Gebiet erlassenen gesetzlichen Vorschriften Folgendes aus:
„Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Gründe können die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, daß in der Beschwerde nicht konkret dargelegt wird, warum von Angestellten der entscheidungsgegenständliche Lehrvertrag unrichtig abgefaßt worden wäre, war die Beschwerdeführerin bei Übertragung einzelner Angelegenheiten zur selbstverantwortlichen Besorgung durch andere Personen (hier: Aufnahme des Lehrverhältnisses durch Angestellte mit dem Lehrling) verpflichtet, im Zuge dieser Maßnahme alles zu unternehmen, um die damit verbundene Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin als Lehrberechtigte im Sinne des BAG war auch verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs. 1 VStG anzuwenden wäre (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0012). In der Nichtannahme der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde kann daher vom Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden, zumal durch die Bestimmungen über die Eintragung des Lehrvertrages die Lehrlingsstelle in die Lage versetzt werden soll, die Ausbildung von Lehrlingen entsprechend überwachen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1975, Slg. N.F. Nr. 8.803/A)."
Folglich wäre der Beschwerdeführer vor dem Einsatz des gegenständlichen Mobilfunkrepeaters verpflichtet gewesen, sich über die sein Tätigkeitsgebiet betreffend erlassenen Vorschriften zu informieren, was er jedoch seinen eigenen Angaben zufolge nicht tat.
Im gegenständlichen Fall kann im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch in dieser Hinsicht nicht vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gesprochen werden.
3.8. Zur Strafhöhe:
3.8.1. Gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 eine Funkanlage errichtet oder betreibt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt.
3.8.2. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 19 unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1 leg.cit .) und subjektiven (Abs. 2 leg.cit .) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung: die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Wird – wie gegenständlich – ein ordentliches Verfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 19 [2017] Rz 3, 4 und 8).
3.8.3. Zu den objektiven Kriterien:
Ausweislich der getroffenen Feststellungen wurde der vorliegende Mobilfunkrepeater ohne fernmeldebehördliche Bewilligung am 17.03.2021 am Standort in XXXX , im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz, welcher gemäß dem Zuteilungsbescheid der Regulierungsbehörde nach § 55 TKG 2003 dem Mobilfunkbetreiber XXXX zugewiesen ist, betrieben. Der eigenmächtige, nicht bewilligte und unkoordinierte Betrieb des Mobilfunkrepeaters durch den Beschwerdeführer kann erhebliche Störungen in Mobilfunknetzen verursachen. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (= jedenfalls das Eigentum in Form des ungestörten Betriebs von Geräten anderer und die Gesundheit) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als bloß als gering einzustufen sind.
3.8.4. Zu den subjektiven Kriterien:
Zum Ausmaß des Verschuldens:
Im Beschwerdefall liegt bereits eine rechtskräftige einschlägige Strafvormerkung des Beschwerdeführers wegen des Verstoßes gegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 vor, weshalb schon insoweit nicht vom Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Dennoch ist das im Rahmen der Strafbemessung zu beachtende Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall nicht als gravierend zu bewerten.
Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:
Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2 VStG), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 19 Anm. 10 und 14 mwN).
Die belangte Behörde wertete im angefochtenen Straferkenntnis keinen Umstand als mildernd.
Als Milderungsgrund wurde in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht, dass es der belangten Behörde trotz mehrerer Beschwerden und Rechtfertigungen entgangen sei, dass der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Mobilfunkrepeater nicht für sein Freizeitvergnügen erworben habe, sondern es aufgrund des schlechten Ausbaues des Handynetzes, die einzige Möglichkeit gewesen sei, hier die Sicherheit des Betriebes des Beschwerdeführers zu garantieren. Der Beschwerdeführer habe auch nicht absichtlich den Mobilfunkrepeater nicht vom Netz genommen, um hier ein grob fahrlässiges Verhalten an den Tag zu legen, sondern sei dies aus Sicherheitsaspekten hinsichtlich seines Unternehmens die einzige Möglichkeit gewesen, diese Sicherheit zu garantieren.
Sofern der Beschwerdeführer somit ins Treffen führt, seine Beweggründe müssten bei der Bemessung der Strafe Berücksichtigung finden, ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er die Tat weder aus Unbesonnenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 7 StGB; Tatwiederholung schließt Unbesonnenheit aus – EvBl 1978/33) noch aus besonders achtenswerten Beweggründen (vgl. § 34 Abs. 1 Z 3 StGB) beging. Sein Beweggrund „aus Sicherheitsaspekten hinsichtlich seines Unternehmens die einzige Möglichkeit diese Sicherheit zu garantieren“, erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB, da eine drückende Notlage nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zum Tatzeitpunkt anzunehmen ist (vgl. OGH 06.08.1996, 11 Os 15/96; 25.08.1993, 13 Os 83/93) und eine Senkung des Lebensstandards nicht ausreicht. Dieser vorgebrachte Umstand kann daher nicht als Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z 10 StGB angesehen werden.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB schließt an § 9 StGB an (EBRV 1971, 128) und erfasst den vorwerfbaren Rechtsirrtum. Der Umstand, dass der Täter nicht mit Unrechtsbewusstsein gehandelt hat, rechtfertigt eine Strafmilderung, ob er es nun leichtfertig unterlassen hat, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder das Unrecht auch ohne Kenntnis besonderer Vorschriften für jedermann leicht erkennbar war [vgl. Ebner, in Höpfel/Ratz, WK2 StGB [2018] § 34 Rz 29]. Da der Beschwerdeführer bereits über eine rechtskräftige einschlägige Strafvormerkung verfügt, kommt auch dieser Milderungsgrund nicht zur Anwendung.
Das Vorliegen anderer Milderungsgründe wurde von vom Beschwerdeführer weder ins Treffen geführt noch kamen diesbezügliche Anhaltspunkte für das Bundesverwaltungsgericht hervor.
Die belangte Behörde wertete im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer einschlägigen Strafvormerkung sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer rechtmäßigen und einvernehmlichen Lösung mit seinem Mobilfunkbetreiber schlussendlich nicht mitgewirkt und den rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten habe, als erschwerend.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allgemeinen Sorgepflichten:
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer XXXX . Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte er nicht.
3.8.5. Zur Bemessung der Strafe:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 4.000 Euro sowie in Hinblick auf das nicht als gravierend zu wertende Verschulden des Beschwerdeführers, das Fehlen eines Milderungsgrundes sowie das Vorliegen jedenfalls eines Erschwerungsgrundes (einschlägige Strafvormerkung) die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von insgesamt 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) als tat- und schuldangemessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Strafhöhe bzw. die Strafbemessung vom Beschwerdeführer nicht spezifisch bestritten wird, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, „die Strafe [ist] im unteren Bereich angesetzt“ (arg. „Auch wenn die Strafe im unteren Bereich angesetzt ist, so ist es für den Beschwerdeführer noch immer nicht nachvollziehbar, dass es sich bei diesem Mobilfunkrepeater tatsächlich um eine Funkanlage handelt, welche eine Bewilligung durch das Fernmeldebüro benötigt.“).
3.9. Ergebnis:
Die vorliegende Beschwerde ist folglich betreffend den Schuld-, Straf- und Verfahrenskostenausspruch als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).
3.10. Zum Verfallsausspruch:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2021, Zl. 2021-0.205.190, ordnete diese gemäß § 39 Abs. 1 VStG die Beschlagnahme des gegenständlichen Mobilfunkrepeaters an. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.04.2021 (vgl. das hg. Verfahren zu W194 2243577-1). Am 07.04.2021 übergab der Beschwerdeführer der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Mobilfunkrepeater. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis erhielt folgenden Verfallsausspruch: „Gem § 109 Abs 7 TKG wird zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000.“
Gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003 können im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
Nach § 17 Abs. 1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
Die Verwaltungsvorschriften können den Verfall als Strafe sowohl als zu den Hauptstrafen hinzutretende Nebenstrafe oder als Hauptstrafe festlegen. Der Ausspruch des Verfalls als Strafe setzt aber jedenfalls voraus, dass der Verfall in der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ausdrücklich als Strafe angedroht wird (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2017] § 17 Anm. 3).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Ausspruch einer Verfallsstrafe (vgl. VwGH 21.04.2010, 2007/03/0198), und zwar um eine Nebenstrafe (vgl. Wessely in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 109 Anm. 9).
Der Ausspruch des Verfalls nach § 17 VStG setzt neben einer Anlasstat voraus, dass 1. der Verfall von Gegenständen in der Verwaltungsvorschrift (auch) als Strafe angedroht wird, 2. sich der verfallsbedrohte Gegenstand im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen befindet oder von einem Verfügungsberechtigten schuldhaft überlassen wurde, 3. dritten Personen grundsätzlich kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht am verfallsbedrohten Gegenstand zukommt und 4. in den Verwaltungsvorschriften gegebenenfalls überdies vorgesehene Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2017] § 17 Anm. 16).
In Hinblick auf § 74 Abs. 1 TKG 2003 ist für die Beschlagnahme nach § 39 VStG der Verdacht maßgebend, dass der Beschuldigte eine Funkanlage ohne die erforderliche Bewilligung betrieben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur hinsichtlich § 109 Abs. 7 TKG 2003 vergleichbaren Rechtslage gemäß § 104 Abs. 5 TKG 1997 ausgesprochen hat, sieht das Gesetz keine gelinderen Mittel als die Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 1 VStG zur Sicherung der gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003 normierten Verfallsstrafe vor. Ferner ist darauf zu verweisen, dass am rechtswidrigen Betrieb von Funkanlagen kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. zu alledem VwGH 21.04.2010, 2007/03/0198).
Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes (vgl. die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2021, Zl. 2021-0.205.190) und den Ausspruch des Verfalls damit begründet, dass dies erforderlich sei, um der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen entgegenzuwirken. Diese Begründung stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Lichte der zuvor zitierten Judikatur eine ausreichende Begründung für die Entscheidung betreffend die Beschlagnahme sowie den Verfall des Gerätes dar. Aus dieser Begründung ergibt sich auch nicht, dass § 109 Abs. 7 TKG 2003 nicht als Ermessensbestimmung gedeutet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann den gegenständlichen Verfallsausspruch in Hinblick auf das zugrundeliegende Verwaltungsdelikt auch nicht als unangemessen qualifizieren (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 29.04.2002, 2000/03/0016).
Die vorliegende Beschwerde ist folglich auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt II.).
3.11. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
Die Entscheidung über den dem Beschwerdeführer auferlegten Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt gemäß § 52 Abs. 1, 2 und Abs. 6 VwGVG (20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00; Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
Die Revision ist vorliegend nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet.
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