317. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, geändert wird
Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2018, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt.
Anlage 1
Reichhardt
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