318. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird verordnet:
Die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 65/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Luftschnittstellen“ durch das Wort „Funkschnittstellen“ ersetzt.
2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
„§ 1a. (1) Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, sind anwendbar.
(2) Die referenzierten Entscheidungen (ECC/DEC/…) und Empfehlungen (ECC/REC/…) des Electronic Communication Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind unter https://cept.org/ecc/ abrufbar.
(3) Die referenzierten Empfehlungen der International Telecommunication Union, Radiocommunication Sector (ITU-R) sind unter https://www.itu.int/en/ITU-R/Pages/default.aspx abrufbar.
(4) Die referenzierten Normen des European Telecommunications Standards Institute (EN xxx xxx) sind unter https://www.etsi.org/ abrufbar.
(5) Die Liste der im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlichten harmonisierten Normen ist unter https://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/red_de abrufbar.
§ 1b. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
3. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt.
Anlage 1
Reichhardt
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