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BGBl II 318/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

318. Verordnung: Änderung der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung

318. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird verordnet:

Die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 65/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Luftschnittstellen“ durch das Wort „Funkschnittstellen“ ersetzt.

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

§ 1a. (1) Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, sind anwendbar.

(2) Die referenzierten Entscheidungen (ECC/DEC/…) und Empfehlungen (ECC/REC/…) des Electronic Communication Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind unter https://cept.org/ecc/ abrufbar.

(3) Die referenzierten Empfehlungen der International Telecommunication Union, Radiocommunication Sector (ITU-R) sind unter https://www.itu.int/en/ITU-R/Pages/default.aspx abrufbar.

(4) Die referenzierten Normen des European Telecommunications Standards Institute (EN xxx xxx) sind unter https://www.etsi.org/ abrufbar.

(5) Die Liste der im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlichten harmonisierten Normen ist unter https://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/red_de abrufbar.

§ 1b. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

3. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Reichhardt

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