BVwG W183 1420797-1

BVwGW183 1420797-116.5.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1420797.1.00

 

Spruch:

W183 1420797-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxxx, StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie im Magistrat der Stadt Wien als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2011, Zl. 11 03.810-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab er an, aus xxxx, zu stammen und führte zu seinem Fluchtgrund aus, sein Onkel sei ein Talib. Dieser habe vor acht Jahren auf seinen Bruder xxxx geschossen, welcher seitdem verschwunden sei. Auch habe der Onkel 2005 seinen Vater getötet. Vor einem Jahr sei sein Bruder xxxx aus Angst vor dem Onkel und den Taliban geflüchtet. Auch für ihn herrsche Lebensgefahr aufgrund seines Onkels und der Taliban. Auch sei er in xxxx in einer Schule gewesen, wo Englisch unterrichtet worden sei, womit der Onkel nicht einverstanden gewesen sei. Seine Mutter habe die Ausreise organisiert. Als ältester männlicher Nachkomme sei er am meisten gefährdet gewesen.

2. Am 17.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Suchantrag beim Roten Kreuz, um seine Angehörigen aufzufinden. Dieser blieb erfolglos. Die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 04.07.2011 dem Jugendwohlfahrtsträger Wien übertragen.

3. Am 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer auf Pashtu in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben und vor seiner Ausreise bei der Tante mütterlicherseits in Laghman gelebt zu haben. Zu seiner Familie befragt gab er an, dass sein Vater und älterer Bruder als Händler gearbeitet und Obst verkauft haben. Auch haben sie für die Regierung gearbeitet. Der Vater habe der Regierung Informationen über die Taliban geliefert. So habe es die Mutter erzählt. Seit dem Tod des Vaters sei die Familie von dem Onkel mütterlicherseits versorgt worden. Der Beschwerdeführer sei zur Schule gegangen und habe auch Englisch gelernt. In der Einvernahme sprach der Beschwerdeführer einen Satz auf Englisch. Wie die Schule genau geheißen habe, könne er nicht angeben. Die Entscheidung über die Ausreise aus Afghanistan habe die Mutter getroffen. Er befürchte, in seiner Heimat getötet zu werden. Sein Vater und sein Bruder haben für die Regierung gearbeitet und daher hatten sie Probleme mit den Taliban. Der Vater sei tot, zwei Brüder seien verschollen, deshalb sei er geflüchtet. Über den Tod seines Vaters habe ihm seine Mutter erzählt. Sein Onkel väterlicherseits sei ein Talib. Der Feind sei der eigene Onkel. Dessen Kinder seien in eine Koranschule gegangen, seine Familie wollte dies nicht. Das habe der Onkel versucht zu verhindern.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II). In dem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei. Die negative Entscheidung über den Asylantrag begründete die belangte Behörde damit, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden konnte. So habe der Beschwerdeführer keine Bedrohung seiner Person glaubhaft machen können und seien die Angaben über die Tätigkeit des Vaters nur vage. Auch wisse er alles nur von seiner Mutter und seien die Aussagen zum Schulbesuch wie auch zum Wohnort des Onkels nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Seine Entscheidung in Spruchpunkt II stützte das Bundesasylamt auf die allgemeine Lage in Afghanistan.

5. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wurde. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und sein Alter zu berücksichtigen sei. Auch liegen die Ereignisse bereits einige Jahre zurück. Es wurde weiters der Antrag gestellt, Ermittlungen zu den Regeln des Paschtunwali sowie zu den Konsequenzen des Erlernens der englischen Sprache in einem von Taliban dominierten Umfeld anzustellen. Generell bestehe in Afghanistan ein Klima der Rechtsunsicherheit. Der Staat könne den Beschwerdeführer daher nicht schützen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer bewegt und gleichlautend seine Fluchtgeschichte erzählt. Sein sehr niedriges Alter sei zu berücksichtigen. Es werde daher beantragt, dem Asylbegehren vollinhaltlich statt zu geben.

6. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 legte das Bundesasylamt die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vor.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Landungen an die Verfahrensparteien vorläufige Länderfeststellungen zu Afghanistan.

9. Mit Schriftsatz vom 06.03.2014 teile der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser sich nach seiner Flucht in einer psychisch schlechten Verfassung befunden habe, nach dreijährigem Aufenthalt in Österreich aber schon sehr gut angepasst sei. Er sei in psychotherapeutischer Behandlung (dazu wurde eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vorgelegt) und er müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Zum Fluchtvorbringen wurde konkretisiert, dass sich der Beschwerdeführer nur kurz vor seiner Flucht bei seiner Tante aufgehalten habe und dort von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Onkel väterlicherseits maßgeblich an der Ermordung seines Vaters beteiligt gewesen sei. Dieser Onkel habe eine kleine lokale Einheit der Taliban kommandiert. Aus einer Auslegung des Paschtunwali habe der Vater gegen die Ehre der Familie verstoßen, wenn er über die Tätigkeit eines anderen Familienmitgliedes bei offiziellen Stellen Beschwerde geführt habe. Es sei notorisch, dass die Taliban beachtliche Akteure in Afghanistan seien. Aus den Länderfeststellungen gehe auch hervor, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers von illegalen Aufständischen dominiert werde und die Zentralregierung keinen Einfluss habe.

10. Am 12.03.2014 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht statt, welche aufgrund der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme zwecks Ermittlung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers vertagt wurde.

11. Das mit 28.03.2014 datierte fachärztliche jugendneuropsychiatrische Sachverständigengutachten, welches mit der Ladung zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung den Verfahrensparteien zum Parteiengehör versandt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung leide, vernehmungsfähig und in der Lage sei, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu beantworten, soweit ihm dies unter den gegebenen Umstände möglich ist. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer Erlebnisse nur so beantworten könne, wie sie sich einem 11-jährigen dargestellt haben. Es sei bekannt, dass traumatische Erlebnisse im Kindesalter verdrängt werden und gegebenenfalls unscharfe Erinnerungen sprechen nicht gegen den prinzipiellen Wahrheitsgehalt seiner Angaben.

12. Am 09.05.2014 fand die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters an, Pashtune sunnitischen Glaubens zu sein. Er stamme aus xxxx. Dieser Ort befinde sich im Grenzgebiet zu Nangarhar. Er verstehe sehr gut Deutsch und könne sich in dieser Sprache bereits besser als in Pashtu ausdrücken, weshalb die Einvernahme auf seinen Wunsch hin auf Deutsch durchgeführt wird. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen die bereits vor der belangten Behörde ausgeführten Gründe an. So sei der Onkel väterlicherseits ein Talib und Kommandant einer Truppe. Sein Vater und Bruder haben Obst und Gemüse verkauft und der Onkel wie auch die Taliban wären immer wieder gekommen, um sich von ihnen Essen zu holen. Das habe sein Vater gemeldet. Auch er musste dem Onkel Essen bringen, wenn dieser in den Bergen war. Der Onkel wollte nicht, dass er zur Schule gehe. In der Schule sei Englisch unterrichtet worden; auch habe er vorher das ABC gelernt. Er habe aufgrund der Flucht allerdings nur ein halbes Jahr Englischunterricht gehabt. Der Onkel wollte die eigene Familie im Griff haben, um als Anführer von Taliban akzeptiert zu sein. Es habe immer wieder Streit mit diesem Onkel gegeben. Er habe nun Angst, getötet zu werden. Der Vater sei getötet worden und zwei Brüder seien geflüchtet. Bei der Tante habe er nur kurz vor seiner Ausreise gelebt. Seine Mutter habe, um ihn in Sicherheit zu bringen, die Schlepper organisiert.

Befragt gibt der Beschwerdeführer an, weder in Österreich noch in einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt zu sein. Dies ergibt sich auch aus der am 05.05.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausführlich auf die Fragen geantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Pashtunen an. Er stammt aus der Provinz Laghman, aus einem Ort an der Grenze zu Nangahar. Der Beschwerdeführer war ca. sechs Jahre alt, als sein Vater verschwunden ist und ca. elf Jahre alt, als er aus Afghanistan unbegleitet flüchtete. Auch aktuell ist der Beschwerdeführer ein Minderjähriger. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch und bevorzugt es, sich in dieser Sprache und nicht in seiner Muttersprache Pashtu auszudrücken.

1.2. Der Beschwerdeführer war in einer Schule, in der Englisch unterrichtet und das ABC gelehrt wurde. Seine Familie wurde vom Onkel väterlicherseits, welcher Kommandant einer lokalen Talibanvereinigung ist und ein konservatives Weltbild vertritt, regelmäßig heimgesucht und belästigt. So wurden dem Vater und Bruder, welche einen Obst- und Gemüsestand hatten, Essen weggenommen. Darüber haben sich diese bei offiziellen Stellen beschwert. Es gab zwischen seiner Familie und dem Onkel väterlicherseits regelmäßig Streit, was letztlich dazu führte, dass der Vater 2005 getötet wurde und die beiden älteren Brüder, wovon einer bereits vom Onkel angeschossen wurde, flüchteten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer Verfolgung durch den Onkel väterlicherseits bzw. dessen Umfeld. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Onkel - zumal er Anführer einer Truppe von Taliban ist - vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afghanistan Kenntnis erlangen würde.

1.3. Zur hier maßgeblichen Situation in Afghanistan

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.

Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.

15)

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013)

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen.

Auf die Abzugspläne der Deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle, vom 22.07.2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die RFK stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013)

Provinz-Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S. 4 und 7)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karsai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17-19)

Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte:

In öffentlichen Erklärungen haben die Taliban ihre Unterstützung für Bildung hervorgehoben und eine Verantwortung für Angriffe auf Schulen zurückgewiesen. In einer Erklärung vom 7. März 2012 gaben die Taliban an, dass die Förderung von Bildung im Land eines ihrer Hauptziele sei und dass sie Bildung als "Bedürfnis einer neuen Generation" betrachteten. In einigen Gegenden unterstützten regierungsfeindliche Kräfte die Wiedereröffnung von Schulen und die Wiederaufnahme des Unterrichts. Allerdings griffen sie in die Lehrpläne ein oder unternahmen Versuche, unter anderem durch die Benennung von "Kontrolleuren" in Schulen, die damit beauftragt wurden, die Lehrpläne auf Übereinstimmung mit von den regierungsfeindlichen Kräften genehmigten Kriterien zu überprüfen.

Dennoch bestätigte UNAMA im Jahr 2012 74 Vorfälle von konfliktbezogener Gewalt, die sich direkt auf den Zugang zu Bildung in allen Regionen des Landes auswirkten. Die überwiegende Mehrheit dieser Vorfälle wird regierungsfeindlichen Kräften, darunter den Taliban, zugeschrieben. Zu diesen Vorfällen gehörten das Abbrennen von Schulen, gezielte Tötungen und Einschüchterung von Lehrern und Mitarbeitern, in der Nähe von Schulen angebrachte improvisierte Sprengsätze, Raketenangriffe auf Bildungseinrichtungen und Schließung von Schulen, insbesondere von Schulen für Mädchen. Schulen wurden außerdem besetzt und für militärische Zwecke benutzt, wodurch ihr geschützter Status nach dem humanitären Völkerrecht beeinträchtigt und Kinder gefährdet wurden. Für das erste Halbjahr 2013 registrierte UNAMA 40 Fälle konfliktbedingter Gewalt, die Schulen betrafen, sowie direkte Angriffe auf Schulen und Lehrkräfte. Dies stellt einen Anstieg um 18 % gegenüber dem gleichen Zeitraum 2012 dar.

Außerdem bleiben viele Schulen in Afghanistan aufgrund der herrschenden örtlichen Sicherheitsbedingungen, der Unfähigkeit lokaler Bildungsbehörden, in bestimmte Gemeinden zu gelangen, und der Unfähigkeit der Regierung, vielen Schulen Bildungsmaterial einschließlich Lehrbüchern und Schreibmaterial bereitzustellen, geschlossen. Laut Bildungsministerium waren mit Stand Mai 2012 mehr als 590 Schulen in gefährdeten Gegenden Afghanistans geschlossen. Viele der geschlossenen Schulen befinden sich in Gebieten unter der teilweisen oder vollständigen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 23)

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 34)

Rekrutierung von Minderjährigen und Zwangsrekrutierung:

Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan für die Verhinderung von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger. Bei der Umsetzung des Aktionsplans hat die Regierung Berichten zufolge zwar Fortschritte erzielt, jedoch bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Rekrutierung Minderjähriger durch die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und insbesondere die afghanische nationale Polizei und die afghanische lokale Polizei bestehen.

Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an. Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. In einigen Fällen wurden Kinder durch regierungsfeindliche Kräfte sexuell missbraucht.

Regierungsfeindliche Kräfte entführten Berichten zufolge Kinder zu Rekrutierungszwecken jedoch auch, um Geld zu erpressen, sowie als Maßnahme der Vergeltung gegen und sowie Einschüchterung von vermeintlichen Unterstützern regierungstreuer Kräfte.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 64)

In Blutfehden verwickelte Personen:

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, S. 79)

Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013)

Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Hinweise auf Asylausschlussgründe liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen unbedenkliche Angaben, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Deutsch als Sprache bevorzugt, ergab sich im Rahmen der Einvernahme. Es wurde dort dem Beschwerdeführer angeboten, über die Dolmetscherin in Pashtu zu antworten, was der Beschwerdeführer auch versuchte. Auf eigenen Wunsch hin antwortete er allerdings ausschließlich in Deutsch. Da es sich um detaillierte Fragen auch zu belastenden Episoden seines Lebens handelte und er Deutsch als Sprache bevorzugte, zeigt sich, dass er sich in Pashtu nicht mehr lebensnah ausdrücken kann.

2.2. Die Verfolgung durch den Onkel und in der Folge durch die in seinem Umfeld tätigen regierungsfeindlichen Gruppierungen ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der Familie des Beschwerdeführers verkörperten offeneren Weltbild, welches anhand der Beschwerde des Vaters bei offiziellen Stellen über das Vorgehen der Taliban und die Entsendung der Kinder in eine Schule, wo auch Englisch gelehrt wird, deutlich wird, sowie aus dem nun eingetretenen Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines dreijährigen Aufenthaltes und des Besuchs der Schule in Österreich, in Pashtu nicht mehr seine Alltagssprache sieht.

Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck. So konnte er die Fragen ausführlich und nachvollziehbar beantworten. Auch konnte ermittelt werden, was der Beschwerdeführer unter der Tätigkeit seines Vaters und Bruders für die Regierung verstand, nämlich, dass diese sich bei offiziellen Stellen über das Verhalten des den Taliban zugehörigen Onkels beschwerten. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben zu der Verfolgung durch den Onkel, das Verschwinden seiner Familienangehörigen und das Leben in seinem Heimatort. Der vom Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerspruch betreffend den Wohnort des Onkels (einmal sagte der Beschwerdeführer dieser lebe als Nomade, dann wiederum dieser lebe in der Nähe seiner Familie) konnte insofern aufgeklärt werden, als der Onkel regelmäßig in die Berge zog und der Beschwerdeführer den Onkel dort mit Essen versorgen musste. Dies steht nicht in einem Widerspruch zu einem Aufenthalt des Onkels in der Nähe der Familie des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Verhandlung auch einen aufrichtigen Eindruck und hat lebendig und frei sowie ausführlich seine Fluchtgeschichte erzählt. Die Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers ist vor allem auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass er zum Zeitpunkt der Flucht erst elf Jahre alt war, es sich somit um einen unmündigen Minderjährigen handelte. Die geschilderten Ereignisse haben sich überdies schon vor einem längeren Zeitraum zugetragen, so etwa der Tod des Vaters als der Beschwerdeführer erst ca. sechs Jahre alt war. Die Tatsache, dass er vieles aus den Erzählungen seiner Mutter weiß, kann vor diesem Hintergrund dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Unter Beachtung all dieser Umstände ist es bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer hinreichende und glaubwürdige Angaben zu seinem Fluchtvorbringen erstatten konnte. Betreffend die persönliche Glaubwürdigkeit ist abschließend noch zu vermerken, dass es sich bei der Bedrohung der Familie durch den Onkel väterlicherseits und die Taliban, welche den Verlust enger Familienangehöriger für den Beschwerdeführer bedeutete, um dramatische Ereignisse handelt. Betrachtet man die sachverständigen psychiatrischen Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, so ist von einer Traumatisierung auszugehen, welche ebenfalls im Rahmen dieser Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht weiters auch von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus. Gegenständlich besonders relevant ist, dass es sich bei dem Herkunftsort des Beschwerdeführers (Grenzgebiet zwischen den Provinzen Nangahar und Laghman) um ein Gebiet handelt, welches von Taliban dominiert ist. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass dieses Gebiet stark umkämpft ist und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierung aktiv sind. Der Beschwerdeführer brachte gleichlautend vor, dass sein Vater Obst verkaufte. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte er, dass sich sein Onkel und seine Truppe regelmäßig dort Essen nahmen, was dazu führte, dass sich der Vater bei offiziellen Stellen beschwerte. Es ist somit nachvollziehbar, dass es zu Auseinandersetzungen zwischen der Familie des Beschwerdeführers und dem Onkel kam. Nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer Englisch lernte, weil er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Englisch sprach. Somit ist es auch glaubhaft, dass in einer von Taliban dominierten Gegend, wo noch dazu der Onkel des Beschwerdeführers ein lokaler Truppenkommandant ist, die Familie des Beschwerdeführers, welche ein offeneres Weltbild vertritt (Bildung, Erlernen der englischen Sprache) einer Bedrohung ausgesetzt ist. Glaubhaft ist die Bedrohung auch deshalb, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme unter Bezugnahme auf ein Sprichwort seiner Heimat erläuterte, dass der Onkel vor allem deshalb die Familie im Griff haben wollte, um dadurch seine Akzeptanz als Truppenanführer nicht zu gefährden. Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass auch hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen Minderjährigen handelt, dem sowohl familiäre Probleme wie auch politische Umstände nicht in allen Details notwendigerweise bekannt sein müssen. Auch lebte er mit seiner Familie in einem ländlichen Umfeld. Dennoch konnte er eine Bedrohung seinem Alter entsprechend glaubhaft darlegen.

Die Feststellung, dass der Onkel, von dem die Bedrohung ausgeht, im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers von diesem Kenntnis erlangen könnte, gründet sich auf der Einschätzung, dass dieser Onkel zum einen ein lokaler Truppenanführer ist und über sein Netzwerk auch Informationen erhalten könnte, zum anderen ist aus den vorliegenden Beweismitteln wie insbesondere den Einvernahmen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser lediglich in seinem Heimatort bzw. der näheren Umgebung familiäre Anknüpfungspunkte hat und in anderen Landesteilen - auch aufgrund seines jungen Alters - keine sichere Unterkunft und Verpflegung finden könnte. Gerade in seinem familiären Umfeld bewegt sich aber auch der ihn bedrohende Onkel.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

2.4. Die Feststellung, wonach keine Asylausschlussgründe für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus der Strafregisterabfrage vom 10.04.2014 sowie den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0172 m.w.N.).

Zu der Berücksichtigung des Alters in Asylverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, 2006/01/0362 (bei dem Beschwerdeführer handelte es sich um einen Asylwerber, der bei dem fluchtauslösenden Ereignis ca. zwölf Jahre alt war und erst vier bis fünf Jahre später einvernommen wurde), aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Auch der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, U 98/12, fest, dass Alter und Entwicklungszustand bei der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind und ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit des Vorbringens anzulegen ist.

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Vorweg wird festgehalten, dass im Rahmen der Beweiswürdigung dem Umstand des geringen Alters des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde und im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte betreffend die Berücksichtigung des Alters eines Asylwerbers ein großzügigerer Maßstab herangezogen wurde. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, droht dem Beschwerdeführer von Seiten seines Onkels väterlicherseits nachvollziehbar Verfolgung. Aufgrund des geringen Alters ist dem Beschwerdeführer bislang keine Verletzung zugefügt worden, doch ist sein Vater bereits getötet und auf seinen Bruder geschossen worden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, für einen Schutz zu sorgen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in einer der engeren Kernfamilie des Beschwerdeführers und folglich auch ihm selbst seitens des Onkels als Anführer einer regierungsfeindlichen Gruppierung jedenfalls unterstellten politischen Gesinnung begründet. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer Englisch erlernte und sich gegenwärtig auch nicht mehr in Pashtu lebensnah auszudrücken vermag, sind ebenfalls als Merkmale für eine unterstellte politische Gesinnung, welche nicht dem Weltbild der regierungsfeindlichen und im Heimatgebiet des Beschwerdeführers dominierenden Gruppierungen entsprechen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.1999, 98/20/0357, aussprach, kann auch eine Verfolgung wegen bloß unterstellter politischer Gesinnung asylrelevant sein, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren gewährleistet ist.

Zusammenfassend ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen einer (unterstellten) politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes befindet.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich in dem von regierungsfeindlichen Gruppierungen dominierten Gebiet familiäre Anknüpfungspunkte hat und wegen seines jungen Alters woanders keine Unterkunft und Verpflegung finden könnte sowie aufgrund der Tatsache, dass sein ihm feindlich gesinnter Onkel eine lokale Führungsposition inne hat, besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.

3.2.4. Da auch keiner der in § 6 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.6 Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Sachverhalt hinreichend festgestellt werden konnte, weshalb es nicht erforderlich ist, den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen Folge zu leisten.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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