BVwG W171 2163672-1

BVwGW171 2163672-118.9.2017

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2163672.1.00

 

Spruch:

W171 2163672-1/16E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 14.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2017, Zahl:

XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2017, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 01.07.2017 bis 14.07.2017 für rechtswidrig erklärt.

 

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

 

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich ein und stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 02.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. rechtskräftig abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

 

1.3. Bevor der BF im Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates der algerischen Botschaft vorgeführt werden konnte, tauchte dieser unter.

 

1.4. In Folge wurde gegen den BF am 08.05.2017 durch das BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG erlassen.

 

1.5. Am 01.07.2017 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und von der Polizei bei der Festnahme einvernommen. Dabei gab er sowohl bestehende Kontakte im Inland, als auch eine Wohnmöglichkeit bei einer Bekannten an. Über diese Einvernahme wurde aus ungeklärten Gründen keine Niederschrift angefertigt. Hinweise auf die Einvernahme der Polizei gibt es nur in Form eines internen Mails.

 

1.6. Am selben Tag erfolgte die Einvernahme des BF und wurde über diesen durch gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aktiv die Rückkehr bzw. Abschiebung in seinen Herkunftsstaat verhindere, indem er untertauche und über keine aufrechte Meldeadresse verfüge, um so für die Behörden nicht erreichbar zu sein und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu vereiteln. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen, werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

 

1.7. Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde und führte darin aus, dass der BF nicht untergetaucht, sondern seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei und Österreich Anfang Dezember 2016 Richtung Italien verlassen habe. Dort habe er eine Österreicherin kennenglernt und sei wieder in das Bundesgebiet zurückgereist, um seine nunmehrige Verlobte zu besuchen und bei ihr zu wohnen. Dies sei von seiner Verlobten gegenüber den Sicherheitsbehörden auch bestätigt worden. Zum Beweis dafür, dass der BF für die Behörde greifbar wäre, werde Frau XXXX als Zeugin für eine etwaige Einvernahme beantragt. Aktenwidrig sei auch, dass sich der BF bislang unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe, da er erst kürzlich wieder nach Österreich eingereist sei. Es sei auch unrichtig, dass er in Österreich nicht sozial verankert sei, da er seine Verlobte habe besuchen wollen. Der BF könne auch Unterkunft bei seiner Verlobten beziehen. Es bestehe schon mangels vorliegender Reisedokumente keine Fluchtgefahr des BF.

 

1.8. Am 12.07.2017 wurde der BF zur Identitätsfeststellung einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und wurde dieser aufgrund seiner Angaben und Aussprache als Algerier identifiziert, jedoch bedürfe es noch einer nähren Überprüfung durch die Behörden in Algerien.

 

1.9. Am 07.07.2017 legte das BFA den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, worin daraufhin gewiesen wurde, dass der BF im Zeitpunkt der Anhaltung offensichtlich nichts von der Verlobung gewusst und auch keine konkreten Heiratsabsichten vorgebracht habe. Zudem führe der BF einerseits aus, dass aufgrund mangelnder Dokumente keine Fluchtgefahr bestehe, andererseits erwähne er eine Reise nach Italien und retour, die ebenfalls ohne Reisedokumente stattgefunden habe.

 

1.10. Am 14.07.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die belangte Behörde entschuldigt nicht erschien.

 

Der BF brachte im Beisein seiner Rechtsvertretung vor, von 14.04.2016 bis 07.09.2016 in Österreich nicht gemeldet und in dieser Zeit bei Freunden bzw. bei XXXX aufhältig gewesen zu sein. In der Zeit von 24.12.2016 bis 02.07.2017 sei er etwa zwei Monate und 25 Tage in Italien gewesen. Er sei am 26.03.2017 mit dem Zug aus Italien zurückgekommen. Dabei sei lediglich sein Zugticket kontrolliert worden, Reisedokumente habe er keine. Nach seiner Ankunft in Wien sei er etwa zwei Tage bei Frau XXXX geblieben und habe sodann bei verschiedenen Freunden gewohnt. Im April habe er seine Freundin XXXX über Facebook kennengelernt. Sie sei fast jedes Wochenende in Wien gewesen und sie hätten in einem Hotel gewohnt. Er habe sie dann am 01. Juli in Linz besuchen wollen und sei schließlich festgenommen worden. Er sei auf der Polizeistation befragt, jedoch sei kein Protokoll angefertigt worden. Er habe mit XXXX über das Heiraten gesprochen, es habe aber noch nichts Konkreteres gegeben.

 

Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, nur Freunde. In Linz habe ihn XXXX in der Haft besucht, in Wien habe ihn XXXX besucht. Er kenne zwar einige Personen hier in Österreich, er könne jedoch zu den einzelnen Namen weder eine Adresse noch eine Telefonnummer nennen.

 

Er habe in Österreich bisher etwa drei bis vier Mal am Wochenende Blumen verkauft. Im privaten Bereich schneide er auch Haare. Sonst habe er in Österreich nichts gemacht. Bevor er nach Italien gegangen sei, habe ihn Frau XXXX unterstützt. Seitdem er wieder hier sei, sei es sehr schwierig. Er habe in Italien Geld verdient und habe seit März in Österreich von diesen Geldreserven gelebt. Er verfüge derzeit über € 22,-. Frau XXXX habe ihm erklärt, sie werde in Linz eine Wohnung mieten und dann könne er bei ihr wohnen.

 

Auf Befragung des Beschwerdeführervertreters erklärte der BF, nach Algerien zurückreisen zu wollen. Frau XXXX werde ihn dabei unterstützen. Er sei sich sicher, dass er bis zu seiner Ausreise dort wohnen könne.

 

Die Zeugin XXXX gab nach entsprechender Belehrung an, den BF etwas länger als ein Jahr zu kennen und hat der BF in dieser Zeit mehrmals bei ihr Unterkunft genommen bzw. sei er auch eine Zeit lang an ihrer Adresse gemeldet gewesen. Sie habe den BF bisher drei Mal im PAZ besucht, wobei sie mit ihm Deutsch spreche. Sie sei mit dem BF sehr gut befreundet.

 

Vor Weihnachten sei dem BF nahegelegt worden, das Land zu verlassen, woraufhin er etwa drei Monate in Italien gewesen sei. In dieser Zeit sei sie mit ihm nicht in Kontakt gewesen. Als der BF Anfang April wieder nach Österreich zurückgekommen sei, habe er ab und zu bei ihr übernachtet, gemeldet sei er aber nicht gewesen. Sie glaube, er habe in Italien Asyl erhalten wollen.

 

Zu den persönlichen Kontakten des BF befragt, erklärte sie, einige Namen von Freunden des BF seien ihr bekannt, persönlich kenne sie diese Personen jedoch nicht.

 

Die konkrete Nachfrage, ob der BF bei ihr Unterkunft finden und auch gemeldet werden könnte, bejahte sie. Es sei für sie kein Thema, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit in seine Heimat zurückkehren müsse; er könne trotzdem bei ihr Unterkunft nehmen.

 

Auf Frage des Rechtsvertreters brachte sie vor, dass der BF gut mit ihren beiden Töchtern auskomme.

 

Nach mündlicher Verkündung der Entscheidung samt Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung verzichtet der BF durch seine Rechtsvertretung ausdrücklich auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

 

Mit Eingabe vom 11.08.2017 beantragte das BFA um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Zum Verfahrensgang:

 

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

 

Zur Person:

 

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

 

1.2. Er stellte am 14.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.03.2016 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mangels fristgerechter Beschwerde in Rechtskraft.

 

1.3. Im Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF.

 

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

 

2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und wurde eine Abschiebung für zulässig erklärt.

 

2.2. Eine Identitätsfeststellung des BF durch die algerische Botschaft erfolgte am 12.07.2017 und wurde die algerische Staatsangehörigkeit bereits bestätigt.

 

Zum Sicherungsbedarf:

 

3.1. Der BF verfügte bei seiner Festnahme über keine aufrechte Meldeadresse. Er hatte jedoch zum Zeitpunkt der Verhandlung eine Möglichkeit, sich bei einer Bekannten XXXX anzumelden und dort einen Wohnsitz zu begründen..

 

3.2. Er verfügte zuvor über keine eigenen wesentlichen Barmittel, doch bestand eine Zusage der Zeugin, den BF bis zu seiner kommenden Ausreise diesbezüglich umfassend zu unterstützen.

 

3.3. Der BF hat sich im Rahmen des behördlichen Verfahrens dem weiteren Zugriff der Behörde durch Untertauchen entzogen, da er keine polizeiliche Meldung eines Wohnsitzes hatte und kurzzeitig nach Italien gereist war. Der BF war in der Zeit von 14.04.2016 bis 07.09.2016 sowie vom 24.12.2016 bis 02.07.2017 in Österreich behördlich nicht gemeldet.

 

Zur familiären/sozialen Komponente:

 

4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

 

4.2. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er lebt von Ersparnissen und arbeitet gelegentlich als Blumenverkäufer. Darüber hinaus verfügt er nicht über weitere Mittel zur Existenzsicherung, wird jedoch von einer Bekannten insoweit finanziell unterstützt, als sein Auskommen dadurch gesichert ist.

 

4.3. Der BF verfügte über einen kleinen Bekanntenkreis im Inland.

 

4.4. Er verfügt über einen gesicherten Wohnsitz bei einer Freundin und besteht mit den beiden mj. Töchtern der Bekannten bereits ein gutes Verhältnis besteht. .

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

 

Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalte im Wesentlichen im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeschrift stehen. Ein Protokoll über die polizeiliche Einvernahme am 01.07.2017 befindet sich nicht im Akt. Das BFA konnte hiezu in der gerichtlichen Verhandlung nicht befragt werden. Aus diesem Grund war den Angaben des BF diesbezüglich zu folgen, zumal sich diese mit den Hinweisen eines im Akt befindlichen internen e-mails nicht im Widerspruch befanden.

 

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

 

Die Feststellungen zum Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beziehungsweise einer zulässigen Abschiebung in den Herkunftsstaat des BF sowie über das Ergebnis der Vorführung des BF vor Organe der algerischen Botschaft beziehen sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt. Im Akt einliegend ist ein Bericht des BFA vom 12.07.2017 über die seinerzeitige Identitätsfeststellung durch die algerische Delegation. Daraus ergibt sich, dass der BF aufgrund seiner Aussprache und seiner sonstigen Angaben als Algerier identifiziert worden ist, dies jedoch noch einer näheren Überprüfung durch die algerischen Behörden unterzogen wird (2.2.).

 

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

 

Die Feststellungen zu 3.1. und 3.3. beziehen sich im Wesentlichen auf die Angaben im Akt und die Angaben aus dem Zentralen Melderegister. Darüber, dass der BF derzeit über keine wesentlichen baren Mittel und auch kein Reisedokument im Inland verfügt (3.2.) begründet sich die Feststellung im Wesentlichen aus der eigenen Aussage des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Zunächst verfügte der BF nicht über einen gesicherten Wohnsitz bzw. eine aufrechte Meldung und es fehlte ihm jegliche Versorgung. Auch ist er dem Akteninhalt nach untergetaucht und hat sich in der Vergangenheit dem Behördenzugriff erfolgreich entzogen. In dieser Hinsicht ist daher von der Erfüllung von Sicherungsbedarf begründender Tatbestandelementen auszugehen.

 

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

 

Die Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF sowie aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX in der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Sowohl der BF, als auch die Zeugin XXXX brachten übereinstimmend glaubwürdig dar, dass der BF bis zu seiner geregelten Ausreise bei der Zeugin XXXX einen Wohnsitz begründen könne und dort auch seine Versorgung sichergestellt wäre. Aus der gerichtlichen Einvernahme ergibt sich weiters, dass der BF bereits seit etwa einem Jahr mehrmals in der Wohnung der Zeugin XXXX anwesend war und dann auch dort übernachtet hatte. Weiters zeigte die Einvernahme im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung klar, dass es sich bei der Familie der Zeugin XXXX um ein tragfähiges soziales Netz für den BF handelt und daher die Anhaltung in Schubhaft nicht als verhältnismäßig darstellte.

 

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

 

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

 

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

 

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

 

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

 

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

 

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

 

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

 

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

 

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

 

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

 

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

 

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

 

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

 

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

 

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

 

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

 

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

 

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

 

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

 

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

 

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

 

Zur Judikatur:

 

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

 

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

 

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

 

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

 

3.1.3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte im Inland am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügte in der Zeit vom 14.04.2016 bis 07.09.2016 sowie vom 24.12.2016 bis 02.07.2017 über keine behördliche Meldung und war daher für die hiesigen Behörden nicht mehr greifbar. Auch wenn er angibt, nach Italien ausgereist zu sein, so kann dies nicht über ihn darüber hinweg täuschen, dass er durch die Ausreise nach Italien jedenfalls seiner Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen ist. Zusätzlich ist er durch seine neuerliche Einreise ins Inland auch hinsichtlich der Beurteilung eines Sicherungsbedarfes problematisch vorgegangen. Er verfügt nicht über wesentliche Barmittel und könnte daher auch nicht aus Eigenem aus Österreich ausreisen, zumal er derzeit nicht über ein Reisedokument verfügt. Der BF verfügt ansatzweise über soziale Kontakte im Inland. Ebenso verhält es sich mit beruflichen Kontakten. Hinsichtlich eines gesicherten Wohnsitzes hat das Verfahren ergeben, dass der BF bei der vernommenen Zeugin Unterkunft finden wird können. Gegen den BF besteht auch bereits seit geraumer Zeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, sodass im Ergebnis das Gericht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen ist.

 

3.1.4. Das Verfahren hat jedoch ergeben, dass die Anhaltung des BF nach gerichtlicher Beurteilung sowohl im Zeitpunkt der Verhängung, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig gewesen ist. Nach Überprüfung der persönlichen Interessen im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, insbesondere durch die Befragung der Zeugin, hat sich für das Gericht ergeben, dass der BF im Inland durchaus eine soziale Basis hat, da er bei dieser Bekannten auch unterkommen könnte. Nach den glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der Einvernahme pflegt der BF auch zu deren minderjährigen Töchtern eine gute Beziehung, sodass das Gericht diesbezüglich davon ausgeht, dass hier eine für das Verfahren relevante Bindung bereits besteht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF diese sozialen Kontakte ohne Not aufgeben würde. Dem gegenüber sind die öffentlichen Interessen des geordneten Fremdenwesens, der Sicherheit und dergleichen weniger gewichtig. Der BF ist bisher im Inland nicht straffällig geworden und stellt in keiner Weise ein Sicherheitsrisiko für das Land dar. Das Gericht beurteilt daher die laufende Anhaltung nicht als verhältnismäßig, da im Rahmen der Verhandlung klar hervorgekommen ist, dass der BF über ein tragfähiges soziales Netz in Österreich verfügt, welches ihn bis zu seiner Ausreise Unterkunft und Versorgung bieten kann. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Falls haben sich maßgebliche Umstände ergeben, die zum Ergebnis führen, dass die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig, weil unverhältnismäßig war.

 

3.1.5. Die Behörde hat es im Verfahren vorgezogen, der gerichtlichen Verhandlung fern zu bleiben. Damit hat sie sich aber auch der Möglichkeit begeben, sich an der Einvernahme des BF und der Zeugin zu beteiligen und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Im Rahmen der Verhandlung wäre es für das Gericht von Interesse gewesen von der Behörde zu erfahren, ob es tatsächlich kein Protokoll über die offenbar stattgefundene polizeiliche Vernehmung gab und weshalb die dortigen Ergebnisse bei der Beurteilung der Schubhaftverhängung dennoch berücksichtigt wurden. Auch hätte für die Behörde die Möglichkeit bestanden, sich von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF selbst zu überzeugen, um nicht quasi "im Nachhinein" nunmehr die schriftliche Ausfertigung des im Übrigen ausführlich begründeten mündlich verkündeten Erkenntnisses zu beantragen.

 

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

 

Die obigen Ausführungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen auch nicht vorgelegen sind.

 

Zu Spruchpunkt III. und IV. Kostenbegehren:

 

Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Kostenersatz für die Behörde besteht nach dem Gesetz in diesem Fall nicht.

 

Zu Spruchpunkt V.:

 

Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da weder § 35 VwGVG, noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatzzuspruch im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.

 

Zu Spruchpunkt B. - Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

 

Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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