B-VG Art.133 Abs4
Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §2 Abs1
Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §2 Abs1
Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2013410.1.00
Spruch:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter auf Grund eines Vorlageantrags vom 10.11.2014 von XXXX, alle vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwaltschafts-Parnterschaft, über die Beschwerde vom 3.7.2014 von XXXX, alle vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwaltschafts-Parnterschaft gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst vom 11.6.2014, Zl. BKA-KA12.056/0001-Kultusamt/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 8.9.2014, Gz.
BKA-KA12.056/0005-Kultusamt/2014, beschlossen:
A) Der Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung
und öffentlichen Dienst vom 11.6.2014, Zl. BKA-KA12.056/0001-Kultusamt/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 8.9.2014, Gz.
BKA-KA12.056/0005-Kultusamt/2014, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.4.2014 langte beim Bundeskanzleramt, Kultusamt als Hilfsapparat des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlicher Dienst (im Beschluss: Behörde) ein Antrag der XXXX, alle vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwaltschafts-Parnterschaft, ein. Diese würden als oberstes Organ die (über - noch - keine Rechtspersönlichkeit verfügende) "religiöse Bekenntnisgemeinschaft Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" vertreten und für jene Vereinigung den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft beantragen. Mit dem Antrag wurde eine Liste der Organe, ein (leeres) Antragsformular auf Aufnahme in die "Bekenntnisgemeinschaft", eine Liste der Mitglieder, eine Kopie eines Internetauszuges der Vereinigten Kirche der FSM - Austria (im Antrag bezeichnet als "Einladung zur konstituierenden Vollversammlung"), die Statuten und ein Auszug aus dem Pastafarischen Pastechismus vorgelegt.
Aktuell hätten 444 Personen mit Wohnsitz in Österreich die Mitgliedschaft in der Kirche des fliegenden Spagettimonsters und hätten erklärt, dass sie keiner anderen religiösen Bekenntnisgemeinschaft noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören würden. In einer Vollversammlung der "Bekenntnisgemeinschaft" am 30.11.2013, zu der alle "Gläubigen" eingeladen worden seien, habe sich das oberste Organ der "Bekenntnisgemeinschaft" konstituiert und deren Statuten durch Unterfertigung beschlossen. Die Mitglieder des obersten Organs würden die "Bekenntnisgemeinschaft" nach den Statuten ebenso wie der "Oberste Maccerono" (entspreche dem Präsidenten) alleine nach außen vertreten. Schließlich wurde die Zustelladresse genannt und der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit der genannten "religiösen Bekenntnisgemeinschaft" unter Anführung des nach außen vertretungsbefugten Organs "Oberster PiRat" gestellt.
In der Liste der Organe werden die im Spruch genannten Personen als Mitglieder des "Obersten PiRates" (entspreche dem Vorstand) sowie deren einzelne Ämter in der "Bekenntnisgemeinschaft" bezeichnet und von diesen unterfertigt.
Dem Antrag auf Aufnahme in die religiöse Bekenntnisgemeinschaft "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters", der mit relevanten personenbezogenen Daten der jeweiligen Aufnahmewerberin bzw. des jeweiligen Aufnahmewerbers zu befüllen und zu unterschreiben ist, ist zu entnehmen, dass einerseits optional die Kopie eines Lichtbildausweises beigelegt werden könne und dass andererseits - soweit der Antrag unverändert abgegeben werde - erklärt werde, weder einer anderen religiösen Bekenntnisgemeinschaft noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anzugehören sowie den "Obersten PiRat" ausdrücklich zu legitimieren, sich zum vertretungsbefugten Organ der Vereinigung zu bestellen und den Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit beim Kultusamt einzubringen.
In der Liste der angegebenen Mitglieder der Vereinigung findet sich neben einer Registrierungsnummer jeweils der allfällige akademische Grad, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Ort sowie die Wohnadresse. Auf Grund der Schriftgröße und der Qualität des Ausdrucks ist diese nur schwer lesbar. Jedenfalls ist auf der Liste ein in Deutschland geborenes und wohnhaftes Mitglied sowie mehrere Minderjährige, und zumindest ein unter 12jähriger Junge als Mitglied angeführt. Nachweise über den Beitritt bzw. eine jeweilige eidesstattliche Erklärung der vorgebrachten Mitglieder, keiner anderen religiösen Bekenntnisgemeinschaft noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anzugehören, liegen ebensowenig vor wie nachvollziehbar ist, wie die Organe der "Bekenntnisgemeinschaft" die Identität der Aufnahmewerber überprüfen konnten.
Der Kopie des vorgelegten Internetauszuges der "Vereinigten Kirche der FSM - Austria" (im Antrag bezeichnet als "Einladung zur konstituierenden Vollversammlung") ist neben der Einladung zur "2. KdFSM-Vollversammlung" und verschiedenen anderen Ankündigungen unter anderem folgender Text zu entnehmen:
"Der Anlass für die Gründung der Church of the Flying Spaghetti Monster war die öffentliche Diskussion in den USA Intelligent Design an Schulen zu unterrichten. Der Gründer unserer Bewegung, Bobby Henderson, forderte daher in einem offenen Brief an die Schulbehörde von Kansas, dass auch seine Glaubenslehre des fliegenden Spaghettimonsters, genauso wie die kreationistische Glaubenslehre, im Unterricht vermittelt werden müßte. Die Religion des fliegenden Spaghettimonsters versteht sich als ironisch, kritische Bewegung gegen religiöse Inhalte im Wissenschaftsunterricht, ungeachtet des persönlichen Glaubens.
Denn die Schöpfungsidee ist nicht einmal im Prinzip widerlegbar, und demzufolge bekommt man durch keine spezifische Beobachtung einen wirklichen Hinweis auf die Existenz eines Schöpfers. Dieses Dilemma ist der Hauptgrund für die Unwissenschaftlichkeit der Schöpfungsvorstellung. Den Schöpfungstheoretikern kann es nämlich prinzipiell nicht gelingen ihre Postulate durch Beobachtung zu bereichern, weshalb sie auf die Destruktion der Evolutionstheorie ausweichen müssen.
Henderson erklärte sein Verhältnis zu Religion folgendermaßen: ‚I don't have a problem with religion. What I have a problem with is religion posing as science.'
Der österreichische Ableger des FSM möchte aber noch einen Schritt weitergehen: Etwas nur aufgrund eines Glaubens zu glauben ist, aus unserer Sicht zumindest, problematisch. Gegen diese Problematik wollen wir öffentlich auftreten, und die mehr oder weniger subtilen Vereinnahmungs- und Suggestionsversuche der einzelnen Glaubenslehren aufzeigen.
Außerdem versperrt ein Schöpfer jeder weiteren Forschung den Weg. Wenn man alle bestehenden Fragen einfach durch einen "Schöpfer" ausfüllen wollte, bliebe nichts mehr übrig, was man erklären und erforschen könnte. Die Schöpfungsidee macht also Wissenschaft überflüssig, ja sogar unmöglich und dagegen verwehren wir uns auf das deutlichste!
Nudeln sind wir und Piraten wollen wir werden!
Arrr!"
In den Statuten wird bzw. werden der Name der Vereinigung, der Sitz, das Verhältnis Staat und Kirche, die (kurze) Darstellung der Religionslehre und Praxis (u.a. die Lehre stehe im Einklang mit den "traditionellen Heiligen Schriften des Pastafarianismus", dieser sei undogmatisch und respektiere die Gewissensfreiheit des Individuums, lehre die Tugendhaftigkeit nach den acht "Am liebsten wäre mir's", sei eine wissenschaftliche Religion zu deren grundsätzlichen Tugenden Logik und Empire zähle, werde die Gottheit, die das Universum, die Menschheit und alles um sie herum erschaffen habe, als "Fliegendes Spaghettimonster" bezeichnet und sei der Freitag ein "pastafarischer Feiertag"), die Ziele der "religiösen Bekenntnisgemeinschaft", die Mitgliedschaft (es sei eine passive Mitgliedschaft, eine ordentliche Mitgliedschaft und eine Ehrenmitgliedschaft möglich, wobei die passive Mitgliedschaft alle Pastafaris [die Gläubigen] umfasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hätten und die aus Familientradition Pastafaris seien oder dies aus Überzeugung geworden seien, während die ordentliche Mitgliedschaft einen Antrag eines in Österreich wohnhaften religionsmündigen Menschen bedürfe, der keiner anderen religiösen Bekenntnisgemeinschaft noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehöre.) Unter den Rechten der Mitglieder wird unter anderem das Recht zur Teilnahme an öffentlichen FSM-Diensten angeführt. Weiters hätten die Mitglieder die Pflicht, einen jährlichen verpflichtenden Mitgliedsbeitrag zu leisten, den sie im eigenen Ermessen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit entfallen lassen könnten. Schließlich finden sich Normen zu den Organen der "religiösen Bekenntnisgemeinschaft", der Vertretung dieser nach außen, der Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel und die Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit.
Dem Auszug aus dem "Pastafarischen Pastechismus", dessen wichtigstes Quellenwerk das durch den "Propheten Bobby Henderson vom Fliegenden Spaghettimonster empfangene ‚Evangelium des Fliegenden Spaghettimonsters'" sei, sind die Glaubensgrundsätze, die "Pastafarische Ethik", der Ritus (der im Wesentlichen aus der Verwendung der Worte ‚Gute Mal-Zeit' oder deren Abkürzung ‚Mal-Zeit' oder ‚Eine Gute' sowie der Worte ‚Al Dente' beim gemeinsamen Verzehr von Pasta oder auch anderen kohlenhydrathaltigen Speisen und dem gemeinsamen Trinken von alkoholischen oder antialkoholischen Getränken bestehe), die Feiertage und Feste (5. Jänner - Tag der drei Eiligen Köche, erster Vollmond nach dem 20. März - Hl. Pastafest, zu einem frei festgelegten Termin - Ramendan, 19. September - Sprich-wie-ein Pirat, 12. Oktober Pastafarian Headgear Day international, längster Tag des Jahres - Sommersonnenwende, 25. Oktober - Weltnudeltag, ohne nähere Datumsangabe - Halloween sowie Willkommensfeste für neu aufgenommene und Verabschiedungen für verstorbene Mitglieder), die Schöpfungsgeschichte und der Klerus zu entnehmen.
2. Ohne weitere Ermittlungshandlungen wurde der im Spruch bezeichnete Bescheid vom 11.6.2014 von der Behörde durch Zustellung an den zur Vertretung befugten, im Spruch genannten Rechtsanwalt am 12.6.2014 erlassen.
Im Wesentlichen wurde die Abweisung des Antrages damit begründet, dass einerseits hinsichtlich der vom Antrag erfassten Vereinigung eine religiöse Lehre nicht vorliegen würde und andererseits im Namen dieser Vereinigung der Begriff "Kirche" geführt werde; hierbei handle es sich aber um einen Terminus im Kontext christlicher Gemeinschaften und weise der Name der Vereinigung daher nicht den vom Gesetz geforderten Bezug zur behaupteten Lehre auf, sondern deute im Widerspruch zur gesetzlichen Vorgabe auf einen christlichen religiösen Inhalt hin, der nicht vorliege.
3. Mit am spätestens am 9.7.2014 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz wurde seitens des Vertreters der Antragsteller in deren Namen "als oberste Organe der ‚Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich'" das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.
Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten; geltend gemacht werde der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, hilfsweise auch ein Verfahrensmangel. Durch den angefochtenen Bescheid würden die Beschwerdeführer in ihren verfassungs- und konventionsrechtlich gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 B-VG), der Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG; Art. 11 EMRK), der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 14 StGG; Art. 9 EMRK) und des Verbots von Diskriminierungen aufgrund einer Weltanschauung des Art. 14 EMRK und des Art. 21 GRC verletzt werden.
Hinsichtlich der mangelhaften rechtlichen Beurteilung sei auszuführen, dass die Behörde ihre Abweisung auf die unter 2. dargestellten verfehlten Argumente stützte. Zur Ernsthaftigkeit sei auszuführen, dass die Behörde die mangelnde religiöse Überzeugung aus dem vorgelegten Internetauszug der Vereinigten Kirche der FSM - Austria schließe, der aber alleine zu dem Zweck vorgelegt worden sei, um die Einladung zur konstituierenden Vollversammlung nachzuweisen. Die religiöse Lehre würde gesetzeskonform in den Statuten und in dem Auszug aus dem "Pastafarischen Pastechismus" dargestellt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher richtigerweise aufgrund der zuletzt genannten Beilagen die Gesetzmäßigkeit der religiösen Lehre zu beurteilen gehabt, verirre sich aber zur Begründung der offenbar gewollten Abweisung auf "Nebenschauplätze". Das Gesetz verlange jedoch von der Behörde die Prüfung anhand der Statuten und der ergänzenden Unterlagen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergebe. Die Bezugnahme auf andere Unterlagen zur Beurteilung von Inhalt und Praxis seien gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Auch rechne die Behörde die Ausführungen des vorgelegten Internetauszuges der "Vereinigten Kirche der FSM" ohne weiteres den Beschwerdeführern zu und leite in einem weiteren Schritt die mangelnde Ernsthaftigkeit der Beschwerdeführer und der restlichen Mitglieder ab. Dem sei entgegenzuhalten, dass die AutorIn der festgestellten Ausführungen nicht einmal bekannt sei. Der Text vermag daher nichts über die religiösen Überzeugungen der Beschwerdeführer auszusagen, wenn es darauf überhaupt ankäme. Unmöglich könnten Ausführungen eines der Behörde unbekannten Autors auf einer Webseite einen Beweis über die Ernsthaftigkeit der Beschwerdeführer bei der Antragstellung liefern, handle es sich hierbei doch um subjektive, innere Vorgänge der Beschwerdeführer. Daher stelle die rechtliche Beurteilung der mangelnden Ernsthaftigkeit nichts anderes als eine Scheinbegründung dar. Selbst wenn die festgestellten Ausführungen zum vorgelegten Internetauszug der Vereinigten Kirche der FSM - Austria für die Ernsthaftigkeit der Beschwerdeführer relevant sein sollten, so hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Ernsthaftigkeit der Beschwerdeführer bereits durch die Antragstellung belegt sei, sich aus den einzig relevanten Unterlagen (Statuten und Auszug aus dem "Pastafarischen Pastechismus") keine gegenteiligen Erkenntnisse ergeben würden, die festgestellten Ausführungen zu den Beweggründen auch inhaltlich rein gar nichts zur religiösen Überzeugung der Beschwerdeführer oder der von ihnen vertretenen Kirche aussagen und diese - wenn überhaupt - bloß ab- oder herleiten. Auch sei es nicht gesetzlicher Auftrag der Behörde, die Ernsthaftigkeit von religiösen Lehren und Überzeugungen zu überprüfen. Denn aus der österreichischen Bundesverfassung ergebe sich das Gebot der konfessionellen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Nach Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain hätten alle Einwohner Österreichs das Recht, "öffentlich und privat jede Art von Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben". Es komme der Behörde daher kein Ermessen zu, die religiöse Lehre inhaltlich zu beurteilen und die Ernsthaftigkeit der Mitglieder in Frage zu stellen und habe die Behörde auch nicht die Aufgabe, im Widerspruch zu vorherrschenden religiösen Lehren stehende Glaubensüberzeugungen abzuwehren.
Gegenständlich hätten sich die Beschwerdeführer und die Mitglieder zusammengeschlossen, um der "Gottheit des Fliegenden Spaghettimonsters" zu gedenken, die Statuten enthielten moralische Verhaltensempfehlungen und würden religiöse Praktiken nennen. Damit seien die wesentlichen Voraussetzungen einer religiösen Lehre bzw. einer Religion erfüllt. Dass die Religion darüber hinaus humorvolle Elemente aufweise, tue dieser grundsätzlichen Einschätzung keinen Abbruch. Ebenso wenig würden die "bildungs-, wissenschafts- oder allgemeinpolitischen Zielsetzungen" das Vorliegen einer religiösen Lehre ausschließen, diese Zielsetzungen seien jeder Religionsgründung immanent. Dass die Behörde die gegenständliche Lehre als ironisierend bezeichne, zeige, dass die Behörde das Ansinnen der Beschwerdeführer nicht ernst nehme. Nicht diesen, sondern der Behörde mangle es an Ernsthaftigkeit. Da gegenständlich eine (jedenfalls für die Beschwerdeführer ernsthafte) religiöse Lehre vorliege und auch die sonstigen Voraussetzungen des BekGG erfüllt seien, hätte die Behörde daher richtigerweise die Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft feststellen müssen.
Zur Bezeichnung als "Kirche" sei auszuführen, dass die Behörde sich irre, wenn sie ausführe, dass deren Verwendung nur christlichen Glaubensgemeinschaften vorbehalten sei und daher die Vereinigung, da sie keine christliche Lehre vertrete, nicht die Bezeichnung "Kirche" im Namen führen dürfe. Allerdings schütze kein gesetzliches Kennzeichenrecht die Bezeichnung "Kirche"; es mag grundsätzlich richtig sein, dass der Terminus im Kontext von christlichen Gemeinschaften üblich sei, doch hätten diese außerrechtlichen Überlegungen in einem Rechtsstaat nichts zu suchen. Rechtlich handle es sich bei dem Begriff "Kirche" um einen des alltäglichen Sprachgebrauchs, er bezeichne umgangssprachlich als Gattungsbezeichnung eine Glaubensgemeinschaft oder Konfession und bestünden keine monopolisierenden Kennzeichenrechte am Begriff Kirche, da der Gesetzgeber keine Ausschließlichkeitsrechte normiert habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung habe die Behörde daher nicht das Recht der christlichen Gemeinschaften am Begriff "Kirche" zu verteidigen, sondern das BekGG zu vollziehen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG zu beurteilen, ob der Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft so beschaffen sei, dass er mit der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden könne und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit noch gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließe. Richtigerweise sei festzuhalten, dass hinsichtlich des statutenmäßigen Namens und dessen Abkürzung keinerlei Verwechslungsgefahr zu den in § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG genannten Rechtsträgern bestehe, der Name könne ohne weitere Gedankenanstrengung mit der Lehre der Vereinigung in Zusammenhang gebracht werden, da das "Fliegende Spagghettimonster" die zentrale Gottheit des Glaubens darstelle. Somit sei die Bezeichnung nicht irreführend und lasse einen durchschnittlichen Erklärungsempfänger keine christliche Glaubensgemeinschaft erwarten. Daher sei der Name zulässig und gesetzeskonform.
Hinsichtlich des Verfahrensmangels wurde ausgeführt, dass die Behörde die Beschwerdeführer von der vertretenen Rechtsmeinung, dass die Führung des Namensbestandteils "Kirche" unzulässig sei, informieren und zur Mängelbeseitigung hätte anleiten müssen, wie dies in § 13 Abs. 3 AVG ausdrücklich normiert sei. Gerade aus dem Firmenbuchrecht als auch aus dem Vereinsrecht sei die Praxis, Namensänderungen über Mängelbeseitigungsaufträge zu sanieren, bekannt. Nichts anderes solle auch für die Behörde bei der Vollziehung des BekGG gelten, zumal die Behörde in einem vorab mit dem Beschwerdeführervertreter geführten Telefonat ausdrücklich bestätigt habe, dass im laufenden Verfahren üblicherweise noch Verbesserungen möglich seien. Daher sei der Behörde ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, da die Bereitschaft der Beschwerdeführer bestanden habe, den Namensbestandteil "Kirche" über Aufforderung durch "Religionsgesellschaft" oder "Bekenntnisgemeinschaft" zu ersetzen.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, die Beschwerdeführer zur Ernsthaftigkeit ihrer religiösen Überzeugungen einzuvernehmen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die ergänzend angebotenen Beweise aufzunehmen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in Österreich" vollinhaltlich Folge gegeben werde und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 8.9.2014, Gz. BKA-KA 12.056/0005-Kultusamt/2014, wurde die unter 3. dargestellte Beschwerde abgewiesen.
Begründend wurde nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges festgestellt, dass der verfahrenseinleitende Antrag am 28.4.2014 eingelangt sei und diesem Antrag die unter 2. dargestellten Beilagen beigeschlossen gewesen seien. Weiters wurde der unter 2. zitierte Auszug aus der Kopie eines Internetauszuges der Vereinigten Kirche der FSM - Austria (bezeichnet als "Einladung zur konstituierenden Vollversammlung") zitiert und festgestellt, dass in den Statuten der Name "Kirche des Fliegenden Spagghettimonsters in Österreich" festgehalten worden sei.
In weiterer Folge wurde die Argumentation der Behörde im unter 3. dargestellten Bescheid zur Frage des Vorliegens eines Ausdrucks religiöser Überzeugung sowie der Zulässigkeit des Namens wiederholt und (in kurzer Form) die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente dargestellt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass der Begriff "Kirche" nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch entstamme sondern in verschiedenen Normen entweder als "gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft" oder in konkreten Ausprägungen, z.B. "äußere Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirchen in Österreich" vorkomme. Die Bezeichnung "Kirche" werde daher sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtsordnung als christliche Gemeinschaft verstanden. Eine Monopolisierung liege nicht vor und sei auch nicht relevant, da es nur auf den Zusammenhang zwischen der Lehre und der beantragten Bezeichnung der Gemeinschaft ankomme. Auch die anderen vorgeschlagenen Namen wären nicht zulässig gewesen und sei der Name als wesentlicher Teil des Selbstverständnisses einer Bekenntnisgemeinschaft nicht beliebig abänderbar. Der gegenständliche Name sei sprachlich verständlich gewesen und somit liege kein Mangel vor.
Auch seien Lehre und Praxis im gegenständlichen Verfahren einer Prüfung zu unterziehen, es sei zu klären, ob eine religiöse Lehre vorliege. Die gegenständlichen Unterlagen seien vom Antragsteller vorgelegt worden und sei die Autorenschaft unerheblich; es komme lediglich auf die Befugnis zur Außenvertretung an, die in der Beschwerde vorgebrachte ex post Einschränkung stelle eine bloße Schutzbehauptung dar und habe die Behörde aus Eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Eine allfällige Einschränkung von Beweismittel müsste in einer besonderen Verfahrensregelung festgelegt sein, eine solche bestehe nicht. Im gegenständlichen Fall seien allerdings weitere Erhebungen nicht notwendig gewesen. In den vorgelegten Unterlagen würden sich die Antragsteller selbst als "ironisch - kritisch gegen religiöse Inhalte" darstellen und sei dies durch die Entstehungsgeschichte der behaupteten Religion untermauert. Auch komme es nicht auf den persönlichen Glauben an. Durch die Bereitschaft zur Abänderung des gewählten Namens, der ein zentrales Element des Selbstverständnisses sei, werde untermauert und bewiesen, dass keine religiöse Überzeugung vorliege, sondern diese nur behauptet werde, um andere Zielsetzungen, z.B. die Darstellung einer Protesthaltung, zum Ausdruck zu bringen.
Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem im Spruch genannten Vertreter der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen am 10.9.2014 zugestellt.
5. Mit offenbar am 26.9.2014 bei der Behörde eingelangten, mit 16.9.2014 datierten Vorlageantrag wurde beantragt, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
6. Am 23.10.2014 langten der gegenständliche Vorlageantrag, die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Im gegenständlichen Verfahren wurde von den nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit der "religiösen Bekenntnisgemeinschaft Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" an den Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst (im Folgenden: Behörde) gestellt. Ein solcher Antrag ist in der österreichischen Rechtsordnung nur im Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013 (im Beschluss: BekGG), vorgesehen. Somit war dieses im Administrativverfahren und ist dieses nunmehr im Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Gemäß § 17 sowie Anlage I Teil 2 lit. A Z 19 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2014, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird, BGBl. II Nr. 454/2013 vom 16.12.2013, lag - entgegen dem durch die leg.cit. derogiertem § 2 BekGG - die Zuständigkeit der Behörde vor.
Da die Behörde über den Antrag mit Bescheid abgesprochen hat und die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (im Beschluss: B-VG) über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen sowie das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG - soweit sich aus der in Abs. 3 leg.cit. geregelten, hier nicht relevanten, Normierung der Zuständigkeiten des Bundesfinanzgerichtes nicht anderes ergibt - unter anderem über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt, liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; dies sind in diesem Fall denkmöglich die beschwerdeführenden Parteien als Antragsteller und Bescheidadressaten. Daher ist die Beschwerde aus dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation zulässig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Beschluss: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 1 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Da der Bescheid vom 11.6.2014 am 12.6.2014 dem Vertreter der beschwerdeführenden Parteien zugestellt und somit gegenüber diesen erlassen wurde und die Beschwerde spätestens am 9.7.2014 - somit binnen vier Wochen - bei der Behörde eingelangt war, war diese jedenfalls rechtzeitig. In Erledigung der Beschwerde hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Gemäß § 15 Abs. 1 1. Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am 10.9.2014 zugestellt, der Vorlageantrag wurde am 17.9.2014 zur Post gegeben. Daher sind Beschwerde und Vorlageantrag rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BekGG keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 BekGG erwerben religiöse Bekenntnisgemeinschaften die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Gemäß § 3 BekGG
hat der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen (Abs. 1 1. Satz) und ist die Vertretungsbefugnis glaubhaft zu machen (Abs. 1 2. Satz);
ist im Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit eine Zustelladresse anzugeben (Abs. 1 3. Satz);
sind dem Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben (Abs. 2) und
ist zusammen mit dem Antrag der Nachweis zu erbringen, dass der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
Das bedeutet, dass ein mängelfreier Antrag im Sinne der §§ 2 f BekGG nur vorliegt, wenn dieser von der Vertretung, die die Vertretungsbefugnis glaubhaft gemacht hat und die eine Zustelladresse angegeben hat, eingebracht wurde, dem Antrag Statuten und ergänzende Unterlagen beigelegt waren, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergibt und der Nachweis erbracht wurde, dass der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
Zweifelsohne haben die beschwerdeführenden Parteien den gegenständlichen Antrag als Vertreter der religiösen Bekenntnisgemeinschaft eingebracht, deren Vertretungsbefugnis glaubhaft gemacht und ist im Antrag eine Zustelladresse angegeben.
Ebenso zweifellos haben die beschwerdeführenden Parteien die Statuten der religiösen Bekenntnisgemeinschaften vorgelegt; da die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Statuten, die sich aus § 4 BekGG ergibt, gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 BekGG erst im Rahmen der inhaltlichen Entscheidung erfolgt, bedürfen die Statuen, die zumindest nicht offensichtlich keine solchen sind, im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit des Antrags keiner weiteren Überprüfung. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass nach § 13 Abs. 3 AVG zwar auch Inhaltsmängel eines Anbringens verbesserungsfähig sind, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen der Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit. Nicht verbesserungsfähig sind hingegen Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, S. 54 FN 8, VwGH E vom 16.09.2009, Gz. 2008/05/0206). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Behörde - so ein zulässiger Antrag vorliegen würde und die Bezeichnung der Bekenntnisgemeinschaft zur Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 BekGG führen würde - berechtigt wäre, den Antrag ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen.
Allerdings liegen dem Antrag keine hinreichenden ergänzenden Unterlagen bei, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben und ist auch nicht zusammen mit dem Antrag der Nachweis erbracht worden, dass der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
Einleitend ist zu bedenken, dass nach den Materialien zur Stammfassung des BekGG der Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft im Gesetz in Anlehnung an Art. 16 StGG als Oberbegriff für Kirchen und Religionsgesellschaften, welche keine gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind, verwendet wird und der im Gesetz verwendete Begriff somit dem Oberbegriff "Religionsgemeinschaft" entspricht, worunter eine "Organisierte Gemeinschaft der Bekenner einer Religion" (Köstler [abgedruckt in Klecatsky - Weiler: Staatskirchenrecht, S. 20; wiedergegeben auch in Schwendenwein: Österreichisches Staatskirchenrecht, S. 2]) verstanden wird (siehe Mat.: EB zur RV BGBl. I Nr. 19/1998, GP XX RV 938 ).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 1265 aus dem Jahr 1929 (zitiert nach Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, S. 5) ausgesprochen, dass hinsichtlich der Frage, ob eine Religionsgesellschaft vorliege, zu prüfen sei, ob diese nur sektoral religiösen Anliegen diene - diesfalls sei die Frage zu verneinen - oder ob diese darauf gerichtet sei, das ganze Leben der Mitglieder umfassend religiös zu beeinflussen und zu gestalten; diesfalls handle es sich um eine Religionsgesellschaft. Nach § 1 AnerkennungsG ergebe sich, so das Höchstgericht weiter, dass dem Begriff einer Religionsgesellschaft Religionslehre, Gottesdienst und Verfassung wesentlich sei sowie das Ziel, das ganze Leben seiner Mitglieder zu ergreifen, zu beeinflussen und in Beziehung zu Gott zu setzen. Da nicht zu erkennen ist, dass die dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht auf das BekGG anzuwenden sein sollte, ist dieses bei der Beurteilung, ob die dem Antrag beiliegenden ergänzenden Unterlagen hinreichend sind, in Betracht zu ziehen. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof zum BekGG ausgesprochen, dass ein gewisser Grad an Organisation und Struktur für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft erforderlich sei (VfGH E vom 25.9.2010, Gz. G 58/10 ua). Da die dem Antrag beizulegenden Unterlagen dazu dienen, dass die Behörde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit prüfen kann, müssen diese auch geeignet und hinreichend sein, diese Prüfung zu ermöglichen.
Daher müssen die Unterlagen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben, jedenfalls eine glaubhafte (im Sinne von nicht auf den ersten Blick nicht nachvollziehbare) Darstellung der gemeinsamen Gottesdienste (aus der sich zumindest glaubhafte Ausführungen zur Organisation des gemeinsamen Gottesdienstes mehrerer, über eine Familie hinausgehender Gläubiger der Bekenntnisgemeinschaft [etwa: Örtlichkeit und Zeitpunkt im Sinne des Wochen- und oder Feiertages] und Anweisungen zur Durchführung des Gottesdienst ergeben müssen), die Örtlichkeit, wo diese abgehalten werden, der Tage (sowohl Wochen- als auch Feiertage), an denen diese Gottesdienste stattgefunden haben bzw. wiederkehrend stattfinden sollen, eine Darstellung der religiösen Pflichten der Mitglieder und des Klerus und auf welche Art und Weise die Vermittlung der religiösen Pflichten den Mitgliedern vermittelt werden, enthalten. Diese Anforderungen werden weder durch die Ausführungen in den Statuten (die diesfalls fehlende oder unvollständige ergänzende Unterlagen substituieren würden) noch durch den "Pastafarischen Pastechismus" erfüllt. Dies deshalb, da diese Unterlagen keine hinreichenden Angaben zum Ritus (also im Sinne des eben ausgeführten: eine Darstellung der Organisation bzw. der Anweisungen zur Durchführung der Gottesdienste) sowie keine Ausführungen zur Vermittlung der religiösen Pflichten an die Mitgliedern enthalten. Daher ist der Antrag im Hinblick auf die nach dem Gesetz mit dem Antrag beizubringenden ergänzenden Unterlagen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses zu ergeben hat, mangelhaft.
Aber auch hinsichtlich des zusammen mit dem Antrag zu erbringenden Nachweises, dass der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, liegt ein Mangel vor. Das Gesetz verlangt nicht nur die Nennung der Mitglieder, sondern ist ein Nachweis diesbezüglich zu erbringen. Da der religiösen Bekenntnisgemeinschaft aber noch keine Rechtspersönlichkeit zukommt, und es daher nicht auf die formale Mitgliedschaft ankommen kann, ist - jedenfalls, wenn entsprechende Zweifel vorliegen - glaubhaft zu machen, dass die geforderte Anzahl von Personen am religiösen Leben der Bekenntnisgemeinschaft teilhaben, d.h. zumindest an den gemeinsamen Gottesdienstes teilnehmen und sich der Vermittlung der religiösen Pflichten der Mitgliedern unterziehen oder unterzogen haben. Hinsichtlich der Anforderung des Nachweises, dass die Mitglieder weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist abermals auf die Materialien zum Gesetz zu verweisen, die ausführen, dass erforderliche Nachweis im Regelfall durch beglaubigte Erklärungen erbracht werden kann (siehe Mat.: EB zur RV BGBl. I Nr. 19/1998, GP XX RV 938 ). Solche liegen aber nicht vor. Hinsichtlich der oben angeführten Frage, ob Zweifel an der Beteiligung der Mitglieder am geistigen Leben der religiösen Bekenntnisgemeinschaft vorliegen, ist einerseits auf die gemeinsam mit dem Antrag vorgelegten und daher selbstverständlich den beschwerdeführenden Parteien zuzurechnenden Kopie des vorgelegten Internetauszuges der Vereinigten Kirche der FSM - Austria (bezeichnet als "Einladung zur konstituierenden Vollversammlung") hinzuweisen und andererseits - im Lichte des Umstandes, dass die Mitglieder laut der Mitgliederliste im gesamten Bundesgebiet wohnhaft sind - auf den Umstand, dass mangels Angaben zu der Örtlichkeit oder den Örtlichkeiten an denen der Gottesdienst stattfindet oder die Gottesdienste stattfinden, ein gelebtes religiöses Leben (noch) nicht nachvollziehbar ist. Daher sind solche Zweifel durchaus berechtigt. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die "Bekenntnisgemeinschaft" überprüft hat, dass die ihr zugelangten Beitrittserklärungen tatsächlich von der im jeweiligen Antrag genannten Person gezeichnet wurde, da Kopien von Ausweisen nur optional verlangt werden. Schließlich wären die Beitrittserklärungen vorzulegen und von der Behörde diesbezüglich zu überprüfen, ob diese unverändert bei der "Bekenntnisgemeinschaft" eingegangen sind, d.h. insbesondere nicht die Erklärung, keiner anderen religiösen Bekenntnisgemeinschaft noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft anzugehören, gestrichen wurde.
Liegt aber ein mangelhafter Antrag vor, der trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nicht saniert wird, ist dieser zurückzuweisen und liegt hinsichtlich einer inhaltlichen Entscheidung des Antrages Unzuständigkeit der Behörde vor (siehe etwa VwGH E vom 18.10.2012, Gz. 2010/06/0093). Gemäß § 6 Abs. 1 AVG haben die Behörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, d. h. die Behörde hat von Amts wegen einerseits ihre Unzuständigkeit zu einer inhaltlichen Entscheidung wegen eines mangelhaften Antrags wahrzunehmen und andererseits hat diese gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung des mangelhaften Antrages zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Allerdings dient die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (VwGH E vom 25.4.1996, Gz. 95/07/0228, mwN).
3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungs-bestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Im vorliegenden Fall hat es die Behörde unterlassen, durch Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zu ermitteln, ob ihr die durch eine inhaltliche Entscheidung in Anspruch genommene Zuständigkeit überhaupt zukommt. Es liegen daher - im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - besonders gravierende Ermittlungslücken vor, die der Sache nach eine Aufhebung des Bescheides und eine Zurückverweisung der Angelegenheit rechtfertigen. Auch ist nicht zu sehen, dass eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führen würde, da das Bundesverwaltungsgericht mangels feststehendem Sachverhalt aus dem Administrativverfahren jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen müsste, während die Behörde die von ihr erlassenen Ermittlungsschritte im Wesentlichen in einem Aktenverfahren durchführen können wird.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlussses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Mangels auffindbarer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Antrages nach dem BekGG und zum Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist die Revision zulässig.
Insbesondere die beschwerdeführenden Parteien sind darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Behebungsbescheiden, die im Wesentlichen auch auf entsprechende Beschlüsse anzuwenden sein wird, die eingetretene Rechtskraft des Behebungsbescheides an sich zur Folge hat, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden und daraus abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle demzufolge auch der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (VwGH E vom 25.5.1982, Gz. 81/07/0008, E vom 25.06.2013, Gz. 2012/08/0064).
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