Normen
ABGB §1319a Abs2;
AVG §8;
LStG Vlbg 1969 §2 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §2 Abs3;
LStG Vlbg 1969 §20 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
ABGB §1319a Abs2;
AVG §8;
LStG Vlbg 1969 §2 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §2 Abs3;
LStG Vlbg 1969 §20 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Von der Landesstraße, Grundstück Nr. 4508, führt das Grundstück Nr. 4382/2 (in der im Akt befindlichen Katastralmappe als "Weg" bezeichnet) in westlicher Richtung zum Grundstück Nr. .84. Der Erstmitbeteiligte ist zu einem Viertel Eigentümer der Liegenschaft EZ 234, KG M, die im Übrigen im Miteigentum des Erstbeschwerdeführers zur Hälfte sowie des Zweitbeschwerdeführers zu einem Viertel steht und u.a. das Grundstück Nr. .84 umfasst. Die belangte Behörde bezeichnet dieses Grundstück als "Vorplatz"; an diesem Grundstück liegen nämlich die Häuser M Nr. 28 des Erstmitbeteiligten und M Nr. 27 des Erstbeschwerdeführers. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. .84 besteht eine Benutzungsregelung dahingehend, dass bestimmte am Rand gelegene Flächen entweder vom Erstmitbeteiligten oder vom Erstbeschwerdeführer allein benutzt werden dürfen. Unabhängig von dieser Regelung dient das Grundstück auch als Zufahrt zu den Häusern M Nr. 27 und M Nr. 28. Südlich schließt an das Grundstück Nr. .84 u.a. das Grundstück Nr. 4358/1 (nach Westen verlaufend) an, von dem das Grundstück Nr. 4354/3 (nach Osten verlaufend) abzweigt. Beide Grundstücke sind in der Katastralmappe als "Weg" bezeichnet. In nordöstlicher Richtung schließt an das Grundstück Nr. .84 das Grundstück Nr. 4359 an, das in der Katastralmappe ebenfalls als "Weg" bezeichnet ist.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2007 stellte der Erstmitbeteiligte an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag auf Feststellung, dass an dem Grundstück Nr. .84 der Gemeingebrauch des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs bestehe und also eine öffentliche Privatstraße vorliege.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 stellten die Beschwerdeführer den Antrag festzustellen, dass das Grundstück Nr. .84 nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sei, und in eventu den Antrag des Erstmitbeteiligten abzuweisen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 gab der Erstmitbeteiligte eine Stellungnahme dagegen ab.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. September 2007 wurde der Antrag des Erstmitbeteiligten auf Feststellung des Gemeingebrauches an dem Grundstück Nr. .84 gemäß § 2 Abs. 1 und 3 des Vorarlberger Straßengesetzes abgewiesen.
Dagegen erhob der Erstmitbeteiligte Berufung, welcher mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Jänner 2008 keine Folge gegeben wurde.
Der Erstmitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. September 2008 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Jänner 2008 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gemeindevertretung habe außer Acht gelassen, dass es für eine Feststellung nach § 2 Abs. 3 Straßengesetz keines bedeutenden öffentlichen Interesses bedürfe. Auch eine verkehrsmäßige Bedeutung sei nicht Voraussetzung. Nach den vorliegenden Unterlagen sei unbestritten davon auszugehen, dass im Zeitraum der letzten 20 Jahre (aber auch darüber hinaus) jedenfalls keiner der Miteigentümer der Weganlage durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen zu erkennen gegeben habe, dass er die Benützung des Grundstückes durch welche Personen auch immer nicht dulde. Aufgabe der Gemeindebehörde sei es zu prüfen, ob insgesamt davon auszugehen sei, dass die Weganlage der Befriedigung eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses diene bzw. in den letzten 20 Jahren gedient habe. Dazu seien nähere Abklärungen dahingehend erforderlich, ob bzw. in welchem Umfang die gegenständliche Fläche der Querung von öffentlichen Wegverbindungen gedient habe bzw. diene. Zu prüfen sei auch das Vorbringen des Erstmitbeteiligten hinsichtlich der alleinigen Zufahrtsmöglichkeit über das gegenständliche Grundstück für diverse landwirtschaftliche Grundstücke zu deren Bewirtschaftung. Sinnvoll erscheine in diesem Zusammenhang auch die Befragung der vom Erstmitbeteiligten angebotenen Zeugen K.F. und E.F. Es werde zu beurteilen sein, ob die von der Gemeindevertretung aufgelistete Nutzung durch näher genannte Personen bzw. Personenkreise der Befriedigung eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses gedient habe bzw. diene oder diese tatsächlich als lediglich einzelne Interessenten betreffend anzusehen sei. Die Benutzung der Weganlage werde nicht streng an bestimmten gesetzlichen Regelungen (z.B. Jagdgesetz) zu messen sein, sondern daran, ob insgesamt von einem bloßen "Interessentenweg" auszugehen sei, der nicht der Befriedigung eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses diene, oder ob die Anlage dem Gemeingebrauch im Sinne des § 2 Abs. 1 Straßengesetz diene.
Am 4. Dezember 2008 gab K.F. zeugenschaftlich zu Protokoll, dass während der Zeit, als die Familie F. den Hof in A. gepachtet gehabt habe (während des Krieges in den 40er-Jahren bis drei Jahre danach), das Grundstück Nr. .84 täglich befahren worden sei, danach nur sehr vereinzelt. Die letzten Jahre befahre er in etwa einmal im Monat diesen Weg. Er sei Jagdaufseher in E. Er verbinde die diesbezüglichen Fahrten manchmal mit einem Besuch in A. und nütze dann diese kürzere Wegverbindung.
E.F. gab am 10. Dezember 2008 zeugenschaftlich an, dass von der Familie F. die Strecke bis 1945 täglich mit Pferdefuhrwerken befahren worden sei, seither nur mehr sporadisch. Er habe mit einem Traktor Waren zugestellt, was bis Ende der 50er-Jahre öfter der Fall gewesen sei, heute fahre er nur noch einmal pro Monat in den Sommermonaten. Die Wegstrecke sei im Winter nicht geräumt und daher werde sie von ihm in den Wintermonaten nicht befahren. Wenn er im Einzugsbereich der Weganlage unterwegs sei und nach A. oder H. wolle, nütze er diese kürzere Wegverbindung.
Zu den genannten Zeugenaussagen gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 11. Februar 2009, der Erstmitbeteiligte eine Stellungnahme vom 12. Februar 2009 ab.
Am 2. September 2009 gab G.H. als Zeuge zu Protokoll, er führe die Schneeräumung für die Gemeinde und die Anrainer auf dem Grundstück Nr. .84 durch, und zwar seit 1982 bis heute. Er sei für die Wasserversorgungsanlagen der mitbeteiligten Gemeinde zuständig und fahre daher manchmal bis A. zur Betreuung und Instandhaltung der Anlage, jedenfalls seit 1993, ungefähr 15 Mal im Jahr. Manches Mal habe er Fußgänger gesehen. Das Grundstück werde als Teil eines Wanderweges benutzt. Eine Absperrung oder diesbezügliche Aufschrift habe er nicht gesehen.
J.L. gab am 2. September 2009 zeugenschaftlich zu Protokoll, er habe die umliegenden Liegenschaften des Grundstückes Nr. .84 vom Erstbeschwerdeführer seit über 30 Jahren gepachtet. Deshalb müsse er über das gegenständliche Grundstück mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen fahren. Diese Benützung erfolge bis zum heutigen Tag. Er nütze die Liegenschaft aber nicht zur Erreichung von A. Er habe beobachten können, dass manchmal Autos (Geländefahrzeuge) das gegenständliche Grundstück benützten. Manchmal führen Jäger mit einem Jeep zur Jagdausübung über die gegenständliche Liegenschaft. Vom gegenständlichen Grundstück über den Güterweg nach A. benötige man zehn Minuten, sonst wäre diese Strecke über das Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde und H. 25 Minuten lang. Das Grundstück Nr. .84 sei nicht die einzig mögliche Zufahrt zur Bewirtschaftung der umliegenden Liegenschaften, sondern es gebe eine Zufahrt aus dem Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde über H. und A. und von dort zu den umliegenden Liegenschaften. Er fahre zur Bewirtschaftung jedoch immer über das Grundstück Nr. .84. Außer ihm bewirtschafte die umliegenden Liegenschaften bis zum Wald niemand. Die umliegenden Wälder, die nach A. führten, würden von ihm, vom Erstbeschwerdeführer und vom Erstmitbeteiligten bewirtschaftet. Eine Absperrung oder diesbezügliche Aufschrift habe sich bei dem gegenständlichen Grundstück nicht befunden.
Am 2. September 2009 gab W.S. als Zeuge zu Protokoll, er benutze das Grundstück Nr. .84 seit ca. 1989 oder 1990 mit einem Jeep zur Jagdausübung in den umliegenden Wiesen und Wäldern in Richtung A. und zum Funkturm, der sich westlich dieses Grundstückes befinde. Er fahre öfters mit dem Jeep nach A., Anfang der Jagdzeit (Mai/Juni) zwei- bis dreimal wöchentlich und von Juli bis Oktober einmal wöchentlich, im Winter einmal wöchentlich zur Fütterung. Ein bis zweimal jährlich fahre er über A. nach H. Er habe beobachtet, dass Fußgänger über die gegenständliche Liegenschaft gingen, und zwar seit er die Jagd ausübe. Auch Mountainbiker habe er beobachtet. Seit ca. zwei Jahren sei die Straße so stark ausgewaschen, dass sie mit einem PKW nicht mehr befahren werden könne. Um von der gegenständlichen Liegenschaft über H. nach A. zu gelangen, benötige man 20 Minuten. Wäre der Weg von gegenständlicher Liegenschaft bis A. befahrbar, würde man mit dem Auto ca. sieben Minuten brauchen. Es sei unzumutbar, von H. kommend über A. die umliegenden Liegenschaften zu bewirtschaften. Eine Absperrung oder diesbezügliche Aufschrift befinde sich auf dem gegenständlichen Grundstück nicht.
E.F. gab am 2. September 2009 zeugenschaftlich an, seit 1986 fahre er mit dem Auto ca. vier bis fünfmal jährlich über die gegenständliche Liegenschaft. Auch im laufenden Jahr sei er bereits so gefahren, um nach A. bzw. H. zu gelangen. Die Jäger führen zur Jagdausübung zu den umliegenden Liegenschaften. Seitdem es ein Jagdrecht an den umliegenden Liegenschaften gebe, benutzten die Jäger die gegenständliche Liegenschaft, meistens mit einem Jeep. Sie seien bis nach A. gefahren. Von H. nach A. bestehe eine Weggenossenschaft, es dürften daher nur bestimmte Personen den Weg benutzen. Prinzipiell sei es möglich, mit einem Traktor von A. zur gegenständlichen Liegenschaft zu fahren. Er habe dies aber nie beobachtet. Eine Absperrung oder Anschrift habe es nicht gegeben.
Am 3. September 2009 gab U.K. zeugenschaftlich zu Protokoll, seit 1984 bis 1993 sei er einmal wöchentlich mit dem Pferd Richtung A. geritten, manchmal sei er auch mit dem Auto oder dem Mountainbike gefahren. Seit 1983 benutze er diesen Weg regelmäßig zu Fuß. Seit 2002 gehe er sporadisch über die gegenständliche Liegenschaft, um nach A. zu gelangen. Seit 1983 bis 2006 sei er ca. zweimal pro Tag mit seinen Hunden über die gegenständliche Liegenschaft gegangen, um dann in Richtung Funkturm weiter zu gehen. Seit 1983 beobachte er regelmäßig, dass Wanderer und Mountainbiker über die gegenständliche Liegenschaft gingen bzw. führen. Im Sommer beobachte er ca. 10 bis 15 Mountainbiker pro Tag. Der Jäger fahre mit seinem Jeep über die gegenständliche Liegenschaft Richtung Funkturm. Von A. in Richtung des gegenständlichen Grundstückes befinde sich ein Hohlweg, ein großer Ladewagen könne diesen nicht befahren, jedoch ein Traktor älteren Baujahres. Von A. Richtung gegenständliches Grundstück werde der Weg von Reitern regelmäßig benutzt. Dies beobachte er seit 1983. Eine Absperrung oder diesbezügliche Aufschrift habe es nicht gegeben. Am Stadel des Erstbeschwerdeführers, der sich in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Grundstückes befinde, habe es jedoch bis 1989 eine Tafel mit Angaben über zu erreichende Weiler als Wanderweg gegeben.
Der Erstbeschwerdeführer gab am 3. September 2009 mit näheren Details zu Protokoll, dass er immer wieder über die gegenständliche Liegenschaft gegangen bzw. mit dem Auto und dem Traktor gefahren sei, um den Hof zu erreichen. Benutzt hätten die gegenständliche Liegenschaft die Bewirtschafter der umliegenden Wälder und Wiesen (der Erstmitbeteiligte und der Zweitbeschwerdeführer). Zudem habe er beobachtet, dass Exekutivorgane die Liegenschaft befahren hätten, um zum Funkturm zu gelangen. Weiters habe er auch Jagdberechtigte gesehen, die die Liegenschaft mit dem Auto oder zu Fuß benutzt hätten. L. habe er seit 1974 regelmäßig gesehen, er sei mit dem Traktor zur Heuernte unterwegs gewesen. L. habe seine Liegenschaft gepachtet. Die Polizei habe er seit 1993 beobachtet. Den Erstmitbeteiligten habe er beobachtet, wie er umliegende Wälder bewirtschaftet und die gegenständliche Liegenschaft befahren habe. Nördlich von seinem Haus befinde sich eine Tafel, auf der das Parken auf gegenständlicher Liegenschaft verboten werde. In nordöstlicher Richtung befinde sich eine zweite Tafel, womit ebenfalls das Parken verboten werde.
K.F. gab am 3. September 2009 zeugenschaftlich an, von 1986 bis 2004 sei er kaum über das gegenständliche Grundstück gefahren. Er sei Jagdaufseher in E. Seine Jagd grenze bis zu 100 m an die gegenständliche Liegenschaft. Seit 2005 habe er die gegenständliche Liegenschaft jedes Jahr zehn bis 15 Mal befahren, um nach A. und H. zu gelangen. Dabei habe er immer einen Jeep benutzt. Mit einem PKW könne man fahren, es sei jedoch nicht ratsam. Er benutze die gegenständliche Liegenschaft auch, wenn er wandern gehe. Mitglieder der Wandergruppe A. benutzten die Liegenschaft ca. einmal in der Woche, um nach A. zu gelangen. Es gebe eine Möglichkeit, die umliegenden Wälder und Liegenschaften auch von H. kommend über A. zu erreichen. Die Straße von A. sei jedoch miserabel. Man könne mit einem Traktor fahren, auch mit einem PKW. Er habe aber nicht beobachtet, dass irgendjemand zur Bewirtschaftung von A. nach S. gefahren sei. Eine Absperrung oder diesbezügliche Aufschrift habe es nicht gegeben.
Laut einem Aktenvermerk in den Akten der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. September 2009 gab Gruppeninspektor S. von der Polizeiinspektion H. am 14. September 2009 an, dass Streifenfahrten von der gegenständlichen Liegenschaft nach A. und umgekehrt seit 15 Jahren nicht mehr durchgeführt würden. Um A. zu erreichen, benötige man einen Jeep, da die Straße in einem schlechten Zustand sei.
Zu den Einvernahmen gaben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 und der Erstmitbeteiligte mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 Stellungnahmen ab.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Oktober 2009 wurde der Berufung des Erstmitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. September 2007 stattgegeben und gemäß § 2 Abs. 1 und 3 des Vorarlberger Straßengesetzes festgestellt, dass an der Liegenschaft Grundstück Nr. .84, EZ 234, KG M, der Gemeingebrauch des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs bestehe.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Ortsteil befänden sich hauptsächlich landwirtschaftliche Betriebe, vereinzelt Gasthäuser. Zudem werde er als Erholungsgebiet von Wanderern und von Mountainbikern genutzt. Von Grundstück Nr. .84 gelange man in östlicher Richtung über die Weganlage Grundstück Nr. 4382/2, die öffentliches Gut darstelle, zur Landesstraße, die im Jahr 1968 dem öffentlichen Verkehr übergeben worden sei und zu einer wesentlichen Verkehrsreduktion in diesem Ortsteil zwischen der mitbeteiligten Gemeinde und E. geführt habe. In westlicher Richtung führe die Weganlage Grundstück Nr. 4358/1, in deren unmittelbarer Nähe sich ein Funkturm und der Drachenflieger- und Paragleiterstartplatz befänden. In nordöstliche Richtung führe die Weganlage Grundstück Nr. 2813 (öffentliches Gut) in Richtung A. Vom gegenständlichen Grundstück ausgehend erreiche man über dieses öffentliche Gut zahlreiche landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften und sodann Wälder, bis man nach A. komme. Von A. bestehe eine Weganlage (Genossenschaftsstraße) nach H. Die umliegenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften befänden sich im Eigentum der Beschwerdeführer und des Erstmitbeteiligten, die sie auch bewirtschafteten bzw. in Pacht gegeben hätten. Die gegenständliche Wegeanlage und somit auch das Grundstück Nr. .84 würden jedenfalls seit den 40er-Jahren in unterschiedlicher Intensität, von verschiedenen Personen und zu unterschiedlichen Zwecken genutzt. Die Benutzung der Wegeanlage erfolge auch durch geländegängige Fahrzeuge. Weiters erfolge eine Benutzung regelmäßig durch Jäger zur Jagdausübung. Dies gelte auch für Reiter und für Pferdefuhrwerke. Die Wegeanlage werde auch als Zufahrt zum Funkturm und für die Schneeräumung benutzt. Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen, die zu erkennen gegeben hätten, dass ein Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend geduldet werde, seien nicht angebracht gewesen. Die betreffende Weganlage habe in den letzten 20 Jahren der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses einer geringen Anzahl von Personen gedient, mangels entsprechender Verkehrsfrequenz aber keinem bedeutenden Verkehrsbedürfnis (im Sinne des § 21 Abs. 3 des Vorarlberger Straßengesetzes).
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, welcher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, der Einwand der Beschwerdeführer, dass die Nutzung des Grundstückes Nr. .84 undifferenziert auf dessen gesamter Fläche festgestellt worden sei, was sich aus den Beweisergebnissen nicht ergebe, werde nicht geteilt. Maßgebend sei, dass das Grundstück eine allgemeine Nutzung erfahre. Zudem sei eine exakte Feststellung, wer das Grundstück in welchem Bereich benutze, nicht möglich. Somit sei es ausreichend, dass die Nutzung durch die Allgemeinheit auf der gesamten Fläche festgestellt worden sei. Es sei nicht entscheidungsrelevant, welche Ausgestaltung dieses Grundstück habe. Wesentlich sei, dass es von der Allgemeinheit genutzt werden könne und keine Schilder, Absperrungen und dergleichen angebracht seien bzw. gewesen seien, die dies unterbänden. Es handle sich offenkundig um ein geschottertes Grundstück. Da dies allen Beteiligten bekannt sei, sei kein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen gewesen. Es sei nicht von Relevanz, ob das Grundstück eine zu den umgebenden landwirtschaftlichen Gebäuden gehörende Wirtschaftsfläche darstelle. Das Grundstück könne dennoch im Sinne des Gesetzes als Straße qualifiziert werden. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens habe die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zutreffend festgestellt, dass die gegenständliche Weganlage in den letzten 20 Jahren der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses einer, wenn auch geringen, Anzahl von Personen gedient habe und somit Gemeingebrauch bestehe. Da die Benutzung nicht nur durch Personen erfolgt sei bzw. erfolge, die ihre Nutzung durch öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtstitel ausübten, sei keine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die umliegenden landwirtschaftlich- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Eigentum des Erstmitbeteiligten sowie der Beschwerdeführer stünden, die diese teilweise selbst bewirtschafteten bzw. in Pacht gegeben hätten. Sie seien den gesetzlichen Bestimmungen nach verpflichtet, den Bestandnehmern auch den Zugang zu den Bestandobjekten zu ermöglichen. Die Benützung durch Bestandnehmer der Miteigentümer des Grundstückes Nr. .84 erfolge daher nicht im Rahmen eines Gemeingebrauches, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses. Dasselbe gelte für Jagdpächter, denen ebenfalls vom Verpächter der Zugang zum Pachtobjekt zu ermöglichen sei. Außerdem seien Jagdberechtigte und deren Gehilfen gemäß § 30 des Vorarlberger Jagdgesetzes zum Betreten fremden Grundes zur Ausübung der Jagd berechtigt. Die Schneeräumung sei nur den unmittelbaren Anrainern, nicht aber der Allgemeinheit dienlich. Sie diene nur der Erreichung der Objekte M Nr. 27 und M Nr. 28, deren Zubehör das Grundstück Nr. .84 sei.
Die sporadische, äußerst seltene Nutzung des Grundstückes Nr. .84 durch die einvernommenen Zeugen sei jedenfalls nicht geeignet, einen Gemeingebrauch festzustellen. Ein Gemeingebrauch setze allgemein eine gewisse Verkehrsfrequenz der Allgemeinheit voraus. Darüber hinaus müsse diese Nutzung der Allgemeinheit seit mindestens 20 Jahren zur Deckung eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses stattgefunden haben. Dieser Gemeingebrauch müsse während eines der Einleitung eines Feststellungsverfahrens vorausgehenden und ununterbrochenen Zeitraumes erfolgt sein, er müsse gegenwartsbezogen ausgelegt werden. Es komme daher darauf an, dass das Grundstück benützt werde, und nicht darauf, ob das Grundstück irgendwann in der Vergangenheit entsprechend lang benutzt worden sei. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich keine für die Feststellung des Gemeingebrauchs erforderliche Intensität und Frequenz durch die Allgemeinheit. Das Begehen durch Fußgänger beruhe auf den Bestimmungen des § 25 Vorarlberger Straßengesetz, wonach land- und forstwirtschaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten Gebiets ohne Einverständnis des Grundeigentümers betreten werden dürften.
Es handle sich beim gegenständlichen Grundstück um die Hofbzw. Wirtschaftsfläche, die ausschließlich den diese Fläche umgebenden landwirtschaftlichen Gebäuden zugeordnet sei und nicht dem allgemeinen Verkehr diene, was jedermann sofort ersichtlich sei. In einem solchen Fall sei die Ersichtlichmachung einer Benützungsbeschränkung zur Vermeidung des Gemeingebrauchs nicht erforderlich.
Der Erstmitbeteiligte als Antragsteller sei mangels Parteistellung weder zur Einbringung der Berufung noch der Vorstellung aktiv legitimiert gewesen. Parteistellung werde nur dem durch den Gemeingebrauch Belasteten zuerkannt. Seine Berufung bzw. Vorstellung im ersten Rechtsgang wären daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Außerdem sei der Erstmitbeteiligte zur Antragstellung ohne vorherige Einholung eines Beschlusses der Miteigentümer nicht berechtigt gewesen.
Es sei unterlassen worden festzustellen, zu welchen Zwecken das Grundstück benutzt werde. Festzustellen wäre gewesen, wer zu welcher Zeit, in welchem Zeitraum und aus welchem Rechtstitel sowie zu welchem Zweck das Grundstück benutzt habe. Ferner wäre ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen gewesen in Verbindung mit der empirischen Erfassung der Fahr- und Gehbewegungen sowie deren Zweck auf der Liegenschaft. Es liege keine relevante Verkehrsfrequenz der Allgemeinheit vor, sondern lediglich ein Anrainerverkehr, der seine Berechtigung auf privatrechtliche Titel oder solche des öffentlichen Rechts stütze.
Fahrbewegungen könnten zufolge der Gestaltung des Grundstückes Nr. .84 nie auf der gesamten Fläche stattfinden, ganz abgesehen von Gehbewegungen. Diesbezüglich lägen auch keine Beweisergebnisse vor, die darauf schließen ließen, dass immer die ganze Liegenschaft betroffen gewesen sei. Werde ein Gemeingebrauch festgestellt, so sei dessen Anlage zwingend im Bescheid sowohl in ihrer Ausgestaltung, ihrem Verlauf als auch ihrem Ausmaß zu definieren. Diesbezüglich wäre ebenfalls ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen gewesen. Dies hätte den Beweis erbracht, dass nur auf einem geringen Teil der Liegenschaft die Nutzung zu Geh- und Fahrzwecken stattfinde.
Unterlassen worden seien auch Feststellungen über die Ausgestaltung und die jederzeit für jedermann ersichtliche Widmung des Grundstückes. Dazu hätten die Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht, dass das Grundstück zwischen zwei landwirtschaftlichen Grundstücken liege und von den diesbezüglichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umgeben sei, woraus klar ersichtlich sei, dass es sich um eine zu den umgebenden landwirtschaftlichen Gebäuden gehörende Wirtschaftsfläche handle, die eindeutig und zweifelsfrei allein der Bewirtschaftung der Gebäude diene. Die Durchführung eines dazu angebotenen Augenscheins hätte diese Tatsache unter Beweis gestellt. Gerade bei Grundstücksflächen, die als solche erkennbar nicht für den Gebrauch durch jedermann vorgesehen und zugänglich seien, sei ein separater Hinweis auf eine Nutzungsbeschränkung nicht erforderlich, auch nicht, um die Feststellung des Gemeingebrauches zu verhindern.
Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Vorarlberger Straßengesetz - StrG), LGBl. Nr. 8/1969 idF Nr. 36/2009, sind Straßen im Sinne dieses Gesetzes bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff "Straße".
§ 2 StrG lautet auszugsweise:
"§ 2
Gemeingebrauch
(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
…
(3) Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.
…"
§ 20 Abs. 1 StrG lautet:
§ 20
Begriff
(1) Alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
…"
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten Gebietes, ausgenommen Bauwerke, Äcker und Wiesen, dürfen gemäß § 25 Abs. 1 StrG von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Als verbautes Gebiet gilt gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. ein Gebiet, das in einem Flächenwidmungsplan als solches bezeichnet ist oder, mangels eines Flächenwidmungsplanes, auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße zusammenhängend in geschlossener oder offener Bauweise verbaut ist. Der Zusammenhang gilt bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen beiden Gebäuden noch nicht als unterbrochen.
Wenn ein Jagdgebiet anders nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreicht werden kann, dürfen gemäß § 30 Abs. 1 des Vorarlberger Jagdgesetzes der Jagdnutzungsberechtigte sowie seine Gehilfen und Jagdgäste fremden Grund und fremdes Jagdgebiet im unbedingt nötigen Ausmaß auch außerhalb der der allgemeinen Benützung zugänglichen Straßen und Wege in Jagdausrüstung betreten.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die Berufung und die Vorstellung des Erstmitbeteiligten im ersten Rechtsgang mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen wären, ist zunächst die Rechtskraft der Bescheide über die Berufung bzw. die Vorstellung entgegenzuhalten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in den in der Beschwerde zitierten Beschlüssen vom 25. April 1989, Zl. 88/05/0247 (zum Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetz), und vom 23. Jänner 1996, Zl. 96/05/0011 (zum Kärntner Straßengesetz 1991), zwar ausgeführt hat, dass diejenigen Personen, die die Straße lediglich aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, auch dann, wenn sie Antragsteller sind, im Verfahren betreffend die Feststellung, ob eine Straße als öffentliche Straße anzusehen ist, keine Parteistellung haben. Im vorliegenden Fall ist der Erstmitbeteiligte aber Miteigentümer jenes Grundstückes, das Gegenstand der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 3 StrG ist. Schon aus diesem Grund kommt ihm jedenfalls Parteistellung zu (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2008/06/0052).
Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob der Erstmitbeteiligte ohne Zustimmung seiner Miteigentümer als bloßer Miteigentümer des Grundstückes Nr. .84 einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 2 Abs. 3 StrG stellen konnte. Die Behörde ist zu einer diesbezüglichen Entscheidung in der Sache auch ohne einen Antrag von Amts wegen legitimiert, sodass ein etwa mangelhafter oder fehlender Antrag jedenfalls keine Unzuständigkeit der gemäß § 2 Abs. 3 StrG entscheidenden Behörde begründen kann und auch sonst kein diesbezüglich relevanter Verfahrensmangel vorliegt.
Nach § 20 Abs. 1 StrG ist eine Öffentlicherklärung durch einen konstitutiven Akt der Gemeinde nicht vorgesehen. Voraussetzung ist vielmehr eine entsprechende Widmung des Grundeigentümers, entweder eine ausdrückliche oder eine (in dieser Bestimmung näher umschriebene) stillschweigende. Liegt keine ausdrückliche Widmung vor, liegt es in der Hand des Grundeigentümers, das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße, also den Eintritt der in § 20 Abs. 1 StrG genannten positiven Voraussetzungen, durch entsprechende Handlungen wie Absperrungen, Aufschriften oder vergleichbare unmissverständliche Willensäußerungen zu verhindern. Im Falle einer stillschweigenden Widmung ergibt sich demnach die Eigentumsbeschränkung als Folge des Entstehens einer öffentlichen Privatstraße nicht aus einem konstitutiven behördlichen Akt, sondern als Folge der in § 20 Abs. 1 StrG umschriebenen Duldung durch den Grundeigentümer. Nach dem Konzept des Gesetzes hat die Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 StrG, wenngleich verbindlich, nur deklarativen Charakter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2004/06/0098).
§ 20 Abs. 1 StrG verlangt nicht, dass ein - allenfalls qualifiziertes - Verkehrsbedürfnis vorliegt. Dass das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße durch stillschweigende Widmung ein gewisses Verkehrsbedürfnis voraussetzt, ergibt sich zwar aus der Natur der Sache, weil sonst niemand die Straße benützen würde. Dass aber ein qualifiziertes (dringendes) Verkehrsbedürfnis erforderlich wäre, etwa in dem Sinn, dass das Frequentieren der Straße für die Benützer mit besonderen Vorteilen verbunden wäre, hingegen die Notwendigkeit, einen anderen Weg einzuschlagen, erheblich nachteilig wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005).
Im vorliegenden Fall hat allerdings die Vorstellungsbehörde ihren unangefochten gebliebenen, aufhebenden Vorstellungsbescheid vom 23. September 2008 die Aufhebung tragend (und damit für das gesamte weitere Verfahren und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend) auch damit begründet, dass zu prüfen sei, ob das gegenständliche Grundstück die alleinige Zufahrtsmöglichkeit für andere Grundstücke darstelle. Dies ist im weiteren Verfahren nachvollziehbar und schon im Hinblick auf die von den einvernommenen Personen geschilderten Wegverhältnisse so geschehen, dass der belangten Behörde nunmehr nicht angelastet werden kann, sie wäre zu Unrecht von einem fehlenden Verkehrsbedürfnis im Sinne ihrer Vorentscheidung ausgegangen.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine gewisse Verkehrsfrequenz und die Deckung eines öffentlichen Verkehrsbedürfnisses erforderlich seien und nicht vorlägen, geht ihr Vorbringen daher ins Leere.
Den Ausführungen in der Beschwerde, dass hinsichtlich der Bestandnehmer (Pächter der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sowie auch der Jagdpächter) ein zivilrechtlicher Rechtstitel für die Benützung gegeben wäre bzw. hinsichtlich der Jagdbenützung auch § 30 Vorarlberger Jagdgesetz zum Betreten fremden Grundes berechtige, ist entgegenzuhalten, dass sich daraus schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt, da die Verwaltungsbehörden nach der Aktenlage nicht allein auf diesbezüglich Berechtigte abgestellt haben. Auf Grund der Zeugeneinvernahmen konnten die Behörden des Verwaltungsverfahrens ohne Bedenken zu dem Ergebnis gelangen, dass keineswegs nur zivil- oder öffentlich-rechtlich Berechtigte den Weg benützen.
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich um ein geschottertes Grundstück handelt und dass dieses Grundstück mit einem Wegenetz direkt verbunden ist. Schon im Hinblick darauf scheidet es aus, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 25 Abs. 1 StrG handelt, sodass es sich erübrigt, näher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Beschwerdeführer berufen sich auch auf das Urteil des OGH vom 20. November 1997, 2 Ob 335/1997x. Der OGH hat darin ausgesprochen, dass bei einer in einem Hof liegenden Fläche jedenfalls im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass kein Weg im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB vorliegt. Daraus und aus dem Vorbringen, dass es sich um eine Hof- bzw. Wirtschaftsfläche handle, die den umgebenden landwirtschaftlichen Gebäuden zugeordnet sei, ist für die Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, da all dies nicht ausschließt, dass das gegenständliche Grundstück eine Straße mit Gemeingebrauch im Sinne der oben wiedergegebenen Bestimmungen des StrG ist.
Aus den in nachvollziehbarer Weise auf die (oben angeführten) Zeugenaussagen gestützten Feststellungen der Verwaltungsbehörden ergibt sich auch, dass die streitgegenständliche Fläche einem unbestimmten Personenkreis, wenn auch einem nicht sehr großen, zur Benützung durch Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, mit Pferden und zu Fuß offenstand. Die Feststellungen, dass Gemeingebrauch begründet wurde, sind daher unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, Zl. 2008/06/0193).
Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargelegt, dass die Benützungsmöglichkeit hinsichtlich bestimmter Teile des gegenständlichen Grundstückes ausgeschlossen gewesen wäre, dass sich etwa innerhalb des Grundstückes irgendwelche Barrieren natürlicher oder angelegter Art befänden, die nur eine Benützung bestimmter Teile dieses Grundstückes ermöglichten. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Gemeingebrauch hinsichtlich des gesamten Grundstückes Nr. .84 rechtens festgestellt worden ist. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch mangelnde Ermittlungen, Ortsaugenscheine und Einholung von Gutachten führen die Beschwerde somit ebenfalls nicht zum Ziel.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren des Erstmitbeteiligten war abzuweisen, da ein Streitgenossenzuschlag in den genannten Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Wien, am 18. Oktober 2012
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