Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8 impl;
AVG §8;
B-VG Art132;
LStVwG OÖ 1975 §2;
LStVwG OÖ 1975 §3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8 impl;
AVG §8;
B-VG Art132;
LStVwG OÖ 1975 §2;
LStVwG OÖ 1975 §3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit ihrem beim Bürgermeister der Marktgemeinde Mondsee gestellten Antrag begehrten die Beschwerdeführer die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes - LStVG 1975, LGBl. Nr. 22. Da über diesen Antrag nicht entschieden worden ist, stellten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde, über welchen gleichfalls eine Entscheidung nicht getroffen wurde. Nach Ablauf der Frist gemäß § 27 VwGG erhoben sie Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Art. 132 Satz 1 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ist daher entscheidend, ob die Beschwerdeführer als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht über ihren Antrag berechtigt waren. Sie begehrten, wie erwähnt, die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 LStVG 1975. Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), so hat nach der angeführten Gesetzesstelle hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Wenn es sich um Angelegenheiten einer Verkehrsfläche der Gemeinde handelt, so obliegt an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister die Durchführung eines solchen Verfahrens, wie sich aus § 74a Abs. 1 LStVG 1975 ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun etwa in seinem Erkenntnis vom 18. September 1984, Zl. 84/05/0136, unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung, ausgesprochen, dass im Verfahren betreffend die Feststellung, ob eine Straße als öffentliche Straße anzusehen ist, diejenigen Personen, die diese Straße lediglich aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, keine Parteistellung und sohin auch nicht das Recht besitzen, Rechtsmittel zu ergreifen. Es ist daher völlig bedeutungslos, so wurde damals ausgeführt, ob § 3 LStVG 1975 das Wort "Beteiligter", auf dessen Begehren auch das Feststellungsverfahren einzuleiten ist, im Sinne des § 8 AVG 1950 verwendet, oder ob dieser Ausdruck nicht vielmehr untechnisch im Sinne von "Interessierten" gebraucht wurde. Da die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße ja nicht etwa nur gegenüber dem Antragsteller erfolgt, sondern eine allgemeine Feststellungswirkung hat, wäre es auch eine unberechtigte Bevorzugung jenes Verkehrsteilnehmers, der die Frage an die zuständige Behörde herangetragen hat, gegenüber allen anderen Interessierten, nur ihm gegen den durch den Gemeingebrauch Belasteten Parteistellung zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest, was für den Beschwerdefall bedeutet, dass den Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens nach § 3 LStVG 1975 nicht zusteht.
Besaßen aber die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines behördlichen Verfahrens, so waren sie auch nicht berechtigt, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen. Beschwerdeberechtigt gemäß Art. 132 B-VG ist nur ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Mangels Parteistellung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 3 LStVG 1975 waren sohin im Beschwerdefall die Beschwerdeführer nicht zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 1989
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