DMSG §1
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs10
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs10
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2000633.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerden von Frau XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Walter Vasoll, Mag. Marion Vasoll, gegen
1. den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.11.2010, Zl. 54.036/4/2010, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Hofharpfe
2. den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.11.2010, Zl. 54037/4/2010, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Mauerspeichers
jeweils in XXXX, Gemeinde Dellach, Ger.- und pol. Bez. Hermagor, Kärnten, XXXX, GB 75101 Dellach, jeweils gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008, im öffentlichen Interesse gelegen sei, zu Recht erkannt (jeweils weitere Parteien: Landeshauptmann von Kärnten, Bürgermeister von und Gemeinde Dellach):
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 26.11.2010, Zl. 54.036/4/2010, bezüglich der Hofharpfe die Wortfolge "§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008," durch die Wortfolge "§§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013," ersetzt wird und der Spruch des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 26.11.2010, Zl. 54037/4/2010, bezüglich des Mauerspeichers, zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Mauerspeichers in XXXX, Gemeinde Dellach, Ger.- und pol. Bez. Hermagor, Kärnten, XXXX, GB 75101 Dellach, mit Ausnahme des Inneren des Kellergeschoßes gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 jeweils nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgegenstand:
Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdeverfahren sind die in XXXX, Gemeinde Dellach, Ger.- und pol. Bez. Hermagor, Kärnten, XXXX, GB 75101 Dellach befindlichen Hofharpfe und der dortige Mauerspeicher.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der im Spruch bezeichneten Bescheide sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist das oben genannte Grundstück im Eigentum von Frau XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.
2. Administrativverfahren:
2.1. Mit Schreiben vom 3.9.2010 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, das beabsichtigt sei, die bzw. den unter 1. dargestellte Hofharpfe und Mauerspeicher unter Denkmalschutz zu stellen.
Dem Schreiben war ein Sachverständigengutachten zur Hofharpfe angeschlossen. In diesem wurde ausgeführt, dass die 1803 datierte Doppelharpfe, XXXX, die Hofharpfe des oberhalb von Dellach am Plateau des XXXX westlich der Filialkirche St. Helena gelegenen Gehöftes XXXX XXXX darstelle. Harpfen - große, leiterartige Stangengerüste, die zum Nachtrocknen von Feldfrüchten, insbesondere von Getreide gedient hätten - würden als landwirtschaftliche Zweckbauten die Scheunenwirtschaft in bestimmten Verbreitungsgebieten ergänzen und so das ländliche Siedlungsbild vor allem in den westlichen Hochtälern sowie im gesamten Süden Kärntens kennzeichnen. Im Gailtal seien Harpfen seit dem Spätmittelalter archivalisch nachweisbar. So habe Paolo Santonino in seinen Reisetagebüchern (1485-1487) die bäuerliche Arbeitsweise im Gailtal wie folgt beschrieben: "Nach dem Schnitte wird, was sie ernten, auf Holzstangen gehängt, die an freiem und sonnigem Platze gesetzt werden." Nach Herrschaftsrechnungen aus dem Gailtai lasse sich das Vorhandensein von Harpfen im 16. Jahrhundert bereits in der heutigen Form und auch mit der heutigen Namensgebung (Harpfe und Köse) historisch belegen. Im Gegensatz zur "Feldharpfe", einer freistehenden Stangenwand zwischen zwei oder mehreren Pfosten aus Lärche oder Eiche, mit oder ohne einem schmalen Satteldach, fänden sich in Hofnähe und auch in der Nachbarschaft der Dörfer, wohin sie seit der Aufklärungszeit aus Gründen des Brandschutzes in ganzen Gruppen disloziert worden seien, so genannte "Hofharpfen", deren Verbreitungsgebiet auf den Süden Kärntens beschränkt sei. Hofharpfen seien scheunenartige, überdachte Holzbauwerke mit doppeltem Stangengerüst, deren Langseiten als Garbenwand und Trockengerüst dienten würden und deren Inneres im Erdgeschoß auch als Schuppen für Wagen und Geräte und im Ober- und Dachgeschoß als Lagerraum für Heu, Stroh oder sonstige Vorräte genutzt worden sei. In jüngster Zeit seien an der Hofharpfe der XXXX verschiedene Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden. So seien hangseitig im Sockelbereich eine Betonkonstruktion errichtet und die südlichen Harpfsäulen auf Betonsockeln gestellt worden. An dem mit Beton-Strangfalzziegeln gedeckten Satteldach seien Regenrinnen angebracht worden, wobei das Ableitungsrohr der hangseitigen Regenrinne das westliche Giebelfeld der Harpfe kreuze. Das gegenständliche Objekt sei ein längsrechteckiger, Ost-West gerichteter Bau mit Satteldach. Die bundwerkartige Ständerkonstruktion bestehe aus drei aneinander gereihten; in sich abgebundenen Gittern ("Bindern"), die von je einem durch waagrecht liegende Binderbalken ("Breiten") verbundenen Säulenpaar gebildet werden und durch doppelte Andreaskeuze und überblattete Kopfbänder die konstruktive Steifigkeit bekommen würden. In den aus Baumstämmen zugerichteten Harpfsäulen seien je vierzehn, viereckige Öffnungen ausgenommen, die zur Aufnahme der waagrechten, parallel zur Traufe situierten Trockenstangen dienen würden. Das mit einem Bretterbelag versehen Obergeschoß diene als Lagerraum, eine Holzleiter führe in das Dachgeschoß. Der Querbalken des Westgiebels trägt die Jahreszahl "1803" sowie die Initialen
"XXXX (XXXX)".
Die seit dem späten Mittelalter urkundlich nachweisbaren Harpfen würden als traditionelle landwirtschaftliche Zweckbauten das Landschaftsbild Kärntens südlich der Drau prägen. Sie seien in ihrer charakteristischen landschaftsgebundenen Ausführung ein gebautes Zeichen regionaler Identität und Erkennungsmerkmale des jeweiligen ländlichen Kulturraumes. Bei der laut Datierung 1803 errichteten Hofharpfe der XXXX handle es sich um die älteste derzeit bekannte Harpfe im Gailtal, wodurch dem gegenständlichen Objekt ein großer Seltenheitswert zukomme. Sie habe trotz der in jüngster Zeit durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen ihr überliefertes Erscheinungsbild weitgehend erhalten und sei somit ein durch die frühe Datierung ausgezeichneter Repräsentant für den durch Umbauten und Zerstörung schon selten gewordenen Typus einer Gailtaler Doppelharpfe. Als Dokument für überlieferte bäuerliche Arbeitsformen und historische landwirtschaftliche Wirtschaftsweisen sowie als Beispiel traditionsgebundener Zimmermannstechnik komme der Hofharpfe der XXXX in XXXX historische, baukünstlerische, kulturelle und volkskundliche Bedeutung zu.
Dem Schreiben war weiters ein Amtssachverständigen zum Mauerspeicher angeschlossen. In diesem wurde ausgeführt, dass der 1704 datierte Mauerspeicher sich südwestlich des Wohnhauses, XXXX befinde. Das Gehöft XXXX XXXX liege oberhalb von Dellach am Plateau des XXXX westlich der Filialkirche St. Helena. Den freistehenden Speicherbau, einen in Kärnten weit verbreiteten Typus eines bäuerlichen Wirtschaftsgebäudes zur Vorratshaltung, gebe es in Holz-, Stein- oder Mischbauweise. In den westlichen Hochtälern Oberkärntens würden sich sowohl Blockspeicher als auch Mauerspeicher finden, wobei im Gail- und Lesachtal wie auch im Lieser- und Katschtal - nach O. Moser bedingt durch die Nähe Friauls, dessen Maurer seit alters als Saisonarbeiter in Kärnten den Massivbau gefördert hätten bzw. durch die Einflüsse und Bauvorschriften des Erzbistums Salzburg - die gemauerten Speicher überwiegen würden. Der über dem ostseitigen Eingang mit der Jahreszahl "1704" datierte und den Initialen "XXXX XXXX" bezeichnete Mauerspeicher sei ein in Hanglage errichteter, zweigeschossiger, mit einem Satteldach gedeckter Bau über rechteckigem, Nord-Süd gerichtetem Grundriss. An der Nordseite sei ein verschalter Stiegenaufgang in das Dachgeschoss angebaut. Das Sparrendach sitze auf einer Drempelwand aus drei Blockkränzen. An den aus Bruchsteinen gemauerten Fassaden würden ein aus der Bauzeit stammender und fragmentiert erhaltener, geritzter und gemalter Fassadendekor mit grauen Eckquadern, bandartigen Tür- und Fensterrahmungen mit aufgesetzten Kugelmotiven, dem Rest eines Kapitells sowie einer linearen Dekoration in der Laibung des westseitigen Rundfensters den barocken Baubestand, dokumentieren. In dem von der Südseite aus zugänglichen, über dem Bodenniveau liegenden Kellergeschoss sei durch eine eingezogene Zwischenwand eine Rauchküche (Selch) abgetrennt. In dem über ein flachbogiges Portal an der Ostfassade erschlossenen Erdgeschoss sei die Ausstattung mit den Getreidebarren noch vorhanden. Der Boden sei als Holzdielenboden ausgebildet, die Eingangstür sei eine Holzbohlentür mit geschmiedeten Bändern.
Die seit dem Hochmittelalter vermehrt errichteten Speicherbauten würden als traditionelle landwirtschaftliche Zweckbauten das Landschaftsbild Kärntens prägen. Sie seien in ihrer charakteristischen landschaftsgebundenen Ausführung - Holz oder Stein - ein gebautes Zeichen regionaler Identität und Erkennungsmerkmale des jeweiligen ländlichen Kulturraumes. Als Vorratshäuser im Sinne der Selbstversorgung würden sie einen wesentlichen Aspekt der bäuerlichen Hofwirtschaft dokumentieren. Neben der Funktion als Lagerbauten zur Bewahrung und Konservierung der Vorräte seien die Speicher in ihrer oft aufwendigen Ausgestaltung mit Fassadenmalereien bzw. kunstvollen Eckverbindungen auch sichtbare Zeichen des Besitzerstolzes. Der laut Datierung 1704 errichtete Speicher der XXXX verdeutliche mit seinem zum Teil noch erhaltenen barocken Dekor diesen hohen Stellenwert der Speicherbauten im Hofverband. Als typisches Beispiel eines solchen bäuerlichen "Schatzkästleins" sowie als Dokument überlieferter ländlicher Arbeitsformen und alpiner bäuerlicher Vorratswirtschaft komme dem Mauerspeicher der XXXX in XXXX historische, baukünstlerische, kulturelle und volkskundliche Bedeutung zu.
Die Schreiben wurden den Parteien am 9.9.2010 zugestellt.
2.2. Mit Schreiben vom 27.9.2010 nahm die nunmehr beschwerdeführende Partei zu diesen unter 2.1. dargestellten Schreiben Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sie mit der Unterschutzstellung nicht einverstanden sei; diese würde als Entmündigung angesehen. Nicht nur aus Verpflichtung zum Land sondern auch im Eigeninteresse seien alle Gebäude der Beschwerdeführerin inklusive Mauerspeicher und Hofharpfe erhalten worden und hätten diese auch in Zukunft nicht vor, die Objekte abzureißen oder verfallen zu lassen. An der Hofharpfe seien schon viele Umbauarbeiten durchgeführt worden, sodass sich die Frage aufwerfe, was an dem Gebäude noch Denkmalcharakter haben solle. Es sei geplant in die Hofharpfe eine Hackschnitzelheizung zu integrieren. Ebenso seien im Innenbereich des Mauerspeichers Umbauarbeiten geplant.
2.3. Mit Schreiben vom 30.9.2010 führte die Bürgermeisterin der Gemeinde Dellach aus, dass die zur Unterschutzstellung vorgeschlagene Hofharpfe durch Erhaltungsmaßnahmen bereits so in Mitleidenschaft gezogen sei, dass typische Elemente wie die Fundamentierung bereits verloren gegangen seien. Das einzige Argument für die Unterschutzstellung sei die Datierung mit 1803. Es gebe im Gemeindegebiet von Dellach eine Vielzahl von diesen Gebäuden, die weit besser und vor allem vollständiger die im Amtssachverständigen-gutachten angegebenen Besonderheiten der Gailtaler Hofharpfen zeigen würden, daher spreche sich die Bürgermeisterin gegen eine Unterschutzstellung aus.
Mit weiterem Schreiben vom 30.9.2010 führte die Bürgermeisterin der Gemeinde Dellach aus, dass der verfahrensgegenständliche Mauerspeicher zwar mit 1704 datiert sei, aber beispielsweise der Einbau der Selch zeige, dass das Gebäude im Innenbereich mehrfach verändert worden sei. Auch sei der Zustand der Malerei dringend renovierungsbedürftig. Wenn das Gebäude gegen den Willen der Grundeigentümerin unter Schutz gestellt werde, bestehe die Gefahr, dass keine Erhaltungsmaßnahmen mehr gesetzt würden und das Objekt dem Verfall preisgegeben sei.
3. Bescheide
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.11.2010, Gz. 54.036/4/2010, wurde festgestellt, dass die Erhaltung der unter 1. dargestellten Hofharpfe, mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.11.2010, Gz. 54.037/4/2010, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des unter 1. dargestellten Mauerspeichers im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Begründend wurde in den Bescheiden jeweils das jeweilige Amtssachverständigengutachten und die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei und der Bürgermeisterin der Gemeinde Dellach wiedergegeben.
Weiters wurde begründend ausgeführt, dass Denkmalschutz ein zulässiger Eingriff ins Eigentum und vom im Kärntner Landesrecht vorgesehenen Ortsbildschutz zu unterscheiden sei. Die in den Schreiben angeführten Veränderungen seien bekannt und in das Amtssachverständigengutachten eingeflossen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden spätere Veränderungen für sich alleine nicht den Denkmalcharakter zerstören. Auch die anderen Einwände hätten keine Auswirkung auf die Entscheidungen.
Da es sich bei den Objekten um Denkmale von geschichtliche, künstlerischer und kultureller Bedeutung handle, was nicht habe bestritten werden können, sei jeweils spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bescheide wurden den Parteien am 30.11.2010 (Hofharpfe) bzw. am 2.12.2010 (Mauerspeicher) zugestellt.
4. Beschwerden
4.1. Mit am 9.12.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz vom selben Tag wurde hinsichtlich der Unterschutzstellung der Hofharpfe durch die nunmehrige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass ausdrücklich bestritten werde, dass die Erhaltung der gegenständlichen Hofharpfe im öffentlichen Interesse gelegen sei, sowie, dass dieser historische, baukünstlerische, kulturelle oder volkskundliche Bedeutung zukomme. Tatsächlich seien im Zuge der Erhaltung der Hofharpfe bereits zahlreiche Umbauarbeiten an diesem Objekt durchgeführt worden, dies insbesondere, um die Verwendungsmöglichkeiten dieser Hofharpfe zu verändern. Das überlieferte Erscheinungsbild sei nicht mehr erhalten. In der Gemeinde gebe es eine Vielzahl derartiger Hofharpfen, deren überliefertes Erscheinungsbild besser erhalten sei, keine dieser Hofharpfen stehe jedoch unter Denkmalschutz, weshalb die gegenständliche Entscheidung des Bundesdenkmalamtes in keiner Weise nachvollziehbar sei. Gegenständlich diene die Hofharpfe als Brennholz- und Bretterlager. Die Berufungswerberin plane nunmehr die Einrichtung einer Hackschnitzelheizung in der Harpfe. Es widerspreche den Interessen der Berufungswerberin beträchtlich, bei jeglichen zukünftigen Erhaltungsarbeiten zuerst die Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen. Die vernünftige Nutzung und Erhaltung der Hofharpfe werde hiedurch verhindert. Für die Berufungswerberin sei es in keiner Weise nachvollziehbar, dass für ihr Eigentum, dass zudem aufgrund zahlreicher Veränderungen in keiner Weise mehr ursprünglich erhalten sei, für jede noch so kleine Änderung oder notwendige Erhaltungsarbeit eine Bewilligung eingeholt werden müsse. Auch würden sich die Nutzungsbedürfnisse für die Hofharpfe des Öfteren ändern. Wie das Eigentum von der Berufungswerberin hinkünftig genutzt werde, obliegt einzig und allein der Entscheidung der Berufungswerberin selbst, die bereits zugesagt habe, die Hofharpfe nicht abzureißen und bestmöglich erhalten zu wollen. Nicht ersichtlich sei, worin nunmehr das öffentliche Interesse an der Erhaltung gelegen sein solle, dies zumal auch der Amtssachverständige einräume, dass zahlreiche Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, wodurch das Erscheinungsbild der Hofharpfe verändert worden sei. Von einem ausgezeichneten Repräsentanten des sehr selten gewordenen Typus der Gailtaler Doppelharpfe könne daher nicht gesprochen werden.
Es werde beantragt, die Berufungsbehörde möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Verwaltungssache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
4.2. Mit weiterem am 9.12.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz vom selben Tag wurde hinsichtlich der Unterschutzstellung des Mauerspeichers durch die nunmehrige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass ausdrücklich bestritten werde, dass die Erhaltung des gegenständlichen Mauerspeichers im öffentlichen Interesse gelegen sei, sowie, dass dieser historische, baukünstlerische, kulturelle oder volkskundliche Bedeutung zukomme. Tatsächlich seien im Zuge der Erhaltung des Mauerspeichers bereits zahlreiche Umbauarbeiten an diesem Objekt durchgeführt worden, insbesondere sei der Innenbereich mehrfach verändert worden. Das überlieferte Erscheinungsbild sei nicht mehr erhalten. Im Inneren sei der Zustand der Malerei dringend renovierungsbedürftig. Der Amtssachverständige führe aus, dass die Speicher neben der Funktion als Lagerbauten zur Bewahrung und Konservierung der Vorräte in ihrer oft aufwendigen Ausgestaltung mit Fassadenmalereien bzw. kunstvollen Eckverbindungen auch sichtbare Zeichen des Besitzerstolzes seien. Dies treffe auf den gegenständlichen Mauerspeicher aufgrund der starken Renovierungsbedürftigkeit nicht zu. Die Malerei sei so gut wie nicht erkennbar, weshalb der Mauerspeicher sicherlich kein typisches Beispiel eines bäuerlichen "Schatzkästleins" oder ein Dokument überlieferter ländlicher Arbeitsformen und alpiner bäuerlicher Vorratswirtschaft sei. Für den gegenständlichen Mauerspeicher seien aufgrund der Änderung der Nutzungsbedürfnisse im Innenbereich weitere Umbaumaßnahmen geplant. Es widerspreche den Interessen der Berufungswerberin beträchtlich, bei jeglichen zukünftigen Erhaltungsarbeiten zuerst die Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen. Die vernünftige Nutzung und Erhaltung des Mauerspeichers werde hiedurch verhindert. Für die Berufungswerberin sei es in keiner Weise nachvollziehbar, dass für ihr Eigentum, dass zudem aufgrund zahlreicher Veränderungen in keiner Weise mehr ursprünglich erhalten sei, für jede noch so kleine Änderung oder notwendige Erhaltungsarbeit eine Bewilligung eingeholt werden müsse. Auch würden sich die Nutzungsbedürfnisse für den Mauerspeicher des Öfteren ändern. Wie das Eigentum von der Berufungswerberin hinkünftig genutzt werde, obliegt einzig und allein der Entscheidung der Berufungswerberin selbst, die bereits zugesagt hat, den Mauerspeicher nicht abzureißen und bestmöglich erhalten zu wollen. Nicht ersichtlich sei, worin nunmehr das öffentliche Interesse an der Erhaltung gelegen sein soll, dies zumal auch der Amtssachverständige einräumt, dass zahlreiche Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, wodurch das Erscheinungsbild des Mauerspeichers verändert worden sei und zudem die Malerei lediglich zum "Teil" erhalten sei.
Es werde beantragt, die Berufungsbehörde möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Verwaltungssache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
5. Berufungsverfahren
Mit Schriftsätzen vom 23.12.2010, Gz. 54.036/5/2010 (Hofharpfe) und Gz. 54037/5/2010 (Mauerspeicher), wurden die Berufungen samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt.
In beiden Verfahren wurden seitens der Berufungsbehörde keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt.
6. Beschwerdeverfahren
Mit undatierten Schriftsätzen, am 30.1.2014 (Hofharpfe) bzw. am 3.2.2014 (Mauerspeicher) beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurden die nunmehr zu Beschwerden mutierten Rechtsmittel samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Nach Befassung der Parteien mit der Absicht des Bundesverwaltungsgerichts (Schreiben vom 8.6.2015, Gz.en W170 2000633-1/6Z und W170 2000779-1/5Z), XXXX, die bereits als Amtssachverständige im Administrativerfahren tätig gewesen war, als Sachverständige dem Verfahren beizuziehen, lehnt die beschwerdeführende Partei jene Amtssachverständige auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Verfahren ab, teilte mit, dass es an den Objekten zu keinen Veränderungen gekommen sei und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.7.2015, Gz.en W170 2000633-1/8Z und W170 2000779-1/7Z, wurde die beschwerdeführende Partei unter Darlegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, die behauptete Befangenheit der Amtssachverständigen näher zu begründen. Die Aufforderung blieb bis dato unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 30.6.2015, Gz. BDA-54036.obj/0002-Recht/2015, teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass aus seiner Sicht keine Befangenheitsgründe der vorgeschlagenen Sachverständigen vorliegen würde und beantragte für den Fall, dass eine ergänzende schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen nicht ausreichen würde, eine mündliche Verhandlung.
Mit Schreiben vom 8.7.2015 teilte die Amtssachverständige mit, dass aus ihrer Sicht kein Befangenheitsgrund vorliegen würde.
Nach entsprechender Beauftragung der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes, XXXX, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.7.2015, Gz.en W170 2000633-1/6Z und W170 2000779-1/5Z, erstattete diese am 30.9.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Sachverständigengutachten zur Hofharpfe und zum Mauerspeicher.
Im Gutachten hinsichtlich der Hofharpfe wurde im Befund einleitend dargestellt, um welche Art von Gebäude es sich bei einer Hofharpfe handelt sowie deren konstruktiver Aufbau beschrieben.
Im Gutachten im engeren Sinn wurde zur geschichtliche Bedeutung ausgeführt, dass als mögliche Ursache für die Entstehung und Verbreitung von Harpfen in Südkärnten in der Fachliteratur klimatische Veränderungen ("Kleine Eiszeit") genannt würden: Vom Anfang des 15. Jahrhunderts bis hinein ins 19. Jahrhundert hätten höhere Niederschläge und kürzere Sommer verhindert, dass das Getreide bei zweimaligem Anbau auf dem Feld ausreife. In den Harpfen hätte das feuchte Getreide nachtrocknen können. Für das Aufkommen hausförmiger Harpfen in Hofnähe würden mehrere Gründe angeführt: Zum einen werde ihre Entstehung mit dem grundlegenden Wandel der agrarökonomischen Situation im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit in Verbindung gebracht, in deren Kontext sich die Bautechnologie dahingehend verändert habe, dass bäuerliche Wirtschaftsgebäude auf die Vorratshaltung zunehmend reichhaltigeren und vielfältigeren Erntegutes wie auch auf Mehrfachnutzung hin ausgerichtet worden seien. Zum anderen sei die Konservierung von Heu und Getreide in klimatisch benachteiligten, in schneereichen Jahren unzugänglichen Gegenden existenziell notwendig gewesen, um über schwere Winter, schlechte Erntejahre und Seuchen hinwegzukommen. Eine mehr als 400-jährige Harpfentradition in Südkärnten sei durch Archivalien, beispielsweise eine Amtsrechnung des Schlosses Khünegg in Egg im Gailtal aus dem Jahr 1575, wie auch durch historische Ansichten, beispielsweise einen Kupferstich Merians aus dem Jahr 1649, hinreichend dokumentiert. Tatsächlich erhaltene, frühe Belege der Harpfentradition seien sehr selten: Einerseits seien Holzbauten generell witterungsanfällig, insbesondere, wenn ihre Konstruktion partiell ungeschützt dem Wetter und der aufsteigenden Feuchtigkeit ausgesetzt sei. Andererseits seien Harpfen als Zweckbauten je nach wirtschaftlicher Entwicklungslage in guten Zeiten durch größere und besser ausgestattete ersetzt oder in schlechten Zeiten mangelhaft instandgehalten, wenn nicht gänzlich aufgegeben, worden. Einen besonders hohen geschichtlichen Aussagewert würden Harpfen besitzen, die mit Inschriften, Inititialen oder Datierungen versehen worden seien, wie beispielsweise die "RUX:PAR:I:BRÜCKNER" bezeichnete und "1824" datierte, denkmalgeschützte Harpfe beim Pfarrhof in XXXX im Gailtal oder die "1879" datierte, denkmalgeschützte Harpfe beim Gehöft XXXX im Gailtal. Sie würden haus- und ortsgeschichtlich relevante Informationen beinhalten und wertvolle baugeschichtliche Hinweise liefern. Derzeit sei in der Denkmaldatenbank des Bundesdenkmalamtes lediglich eine einzige ältere, "1764" datierte Harpfe beim Haus Nr. XXXX in Saak im Gailtal ausgewiesen: diese repräsentiere jedoch mit gemauerten Stützen einen nicht lokal verankerten, in Kärnten mit Ausnahme des oben angeführten Objektes auf das Rosental, Zell Pfarre und das Bodental beschränkten Bautypus. Bei der "1803" datierten Köse am XXXX handle es sich daher unter den noch erhaltenen Objekten mit Sicherheit um eine der ältesten datierten Harpfen des Gailtales und Kärntens. In Hinblick auf das nachweislich hohe Alter des Objektes komme ihm daher ein wesentlicher historischer Dokumentarwert und damit geschichtliche Bedeutung zu.
Zur künstlerische Bedeutung wurde ausgeführt, dass man Erntetrocknungsgerüste in vielen Teilen Europas und Ostasiens finde. Wie Klaus Zwerger in seinem 2011 von der österreichischen Akademie der Wissenschaften herausgegebenen Standardwerk "Die Getreideharfe in Europa und Ostasien" nachweisen habe können, würden ähnliche Voraussetzungen Bauformen generieren, die auf den ersten Blick ident zu sein scheinen. Im Detail sei jedoch die Herausforderungen dieser handwerklich anspruchsvollen Holzbau- und Zimmermannskunst - je nach lokaler Bautradition und dem vor Ort zur Verfügung stehenden Material - unterschiedlich gelöst worden. Entsprechend der reichen hauslandschaftlichen Gliederung würden die in Kärnten auf den Süden beschränkten Hofharpfen in den einzelnen Landschaften Differenzen aufweisen. Innerhalb des Gailtales gebe es im Wesentlichen zwei Formen der Hofharpfe: die Feldharpfe mit Abdeckung und pultförmigen Unterstand und die hausförmige Feld- und Hofharpfe. Aber auch innerhalb der relevanten, als "Köse" bezeichneten Form je nach Längenausdehnung und Höhenentwicklung, nach Anzahl der Leitern (die partiell auch am Zwischenboden eingezogen sein können) und nach Dachausformung (die nicht unbedingt, wie von Moser fälschlich definiert, gewalmt sein muss) große Varianz herrschen. Ornamentierungen, wie sie bei den Hofharpfen im Südosten Kärntens, beispielsweise der denkmalgeschützten, XXXX bezeichneten Hofharpfe in Schilterndorf im Jauntal, vorkommen, seien bei den Kösen im Gailtal nicht üblich gewesen. Der ökonomische Status und die damit verbundene Respektabilität des Besitzers seien an der Größe der Bauten ablesbar gewesen, die entsprechend statisch ausgeklügelte und handwerklich aufwändige Konstruktionen erfordertet hätten. Durch Formwiederholung der Bundwerkverstrebungen, wie beispielsweise im Bereich der giebelseitigen Andreaskreuze, habe sich aber auch dem Gailtaler Zimmermann eine Möglichkeit dekorativer Ausformung geboten. Der Bau nehme aus mehreren Gründen eine herausragende Position ein: Während sich Schlosseigentümer üblicherweise auf Wappen und Inschriften repräsentativ dargestellt hätten, seien derartige Hinweise auf Eigentümer in der bäuerlichen Architektur immer eine Besonderheit: Die bereits erwähnten Einkerbungen des Baudatums und der Initialen des XXXX an einem Bundbalken der Hofharpfe enthebe das Objekt der Anonymität, die der zweckgebundenen Architektur des ländlichen Raumes zumeist anhafte. Abseits dieser Dekoration könne die Harpfe am XXXX die Qualitäten für sich in Anspruch nehmen, die in jeder traditionell ausgeführten Holzkonstruktion liegen: sie würde sich "in den überlegten Dimensionen der konstruktiven Teile sowie den genialen Holzverbindungen" und basieren auf einer einfühlsamen Beziehung zum Material zeigen, einem Gefühl für Proportion und Rhythmus. Einerseits als regionaltypisches, holzbaukünstlerisch gutes Beispiel einer Gailtaler Hausharpfe, andererseits durch sein Sonderstellungsmerkmal aus dem Gesamtbestand hervorragend (Inschrift) komme dem Objekt baukünstlerische Bedeutung zu.
Zur kulturelle Bedeutung wurde ausgeführt, dass Harpfen elementare Bestandteile der Gailtaler Kulturlandschaft seien. Im Bereich der Profanarchitektur würden sie für das Landschaftsbild einen ähnlichen Stellenwert wie die Dorfkirchen im Bereich der sakralen Architektur besitzen. Der Naturwissenschaftler und Ethnograph Balthazar Hacquet bilde bezeichnenderweise in seiner 1802-05 (zeitgleich mit dem Bau der Köse am XXXX) edierten Beschreibung der Slawen einen Gailtaler vor dem Hintergrund des für diese Region - damals wie heute - charakteristischen Bauwerkes ab. In den Bergen sei jede Bauernfamilie existenziell darauf angewiesen gewesen, wenigstens eine Harpfe zu besitzen oder sich mit anderen Familien zu teilen. Während in den Tälern wegen der Feuergefahr behördlich verordnete Translozierungen an Sammelplätze außerhalb der Ortschaften stattgefunden hätten oder Harpfen von vornherein gruppenweise vor Ortschaften aufgestellt worden seien, was noch heute in Treßdorf im Gailtal ablesbar sei, sei die Hofharpfe am Berg als unverzichtbares bauliches Element im wirtschaftlichen Selbstversorgersystem bis vor wenigen Jahrzehnten untrennbar in den Gehöftverband einbezogen geblieben. Die Aufstellung einer vierjochigen Harpfe sei für die in Slowenien übliche, dekorativ gestaltete Ausführung mit 160 Arbeitstagen zu 14 bis 16 Arbeitsstunden/Tag veranschlagt worden. Auch wenn im Falle der relativ schmucklosen Gailtaler Kösen ein sicherlich beträchtlicher Zeitaufwand an dekorativer Überformung abgezogen werden müsse, könne man an einer solchen Zahlenangabe ermessen, wie großer Ressourcen an Holz, an Personen und an Zeit es bedurft habe, bis eine Harpfe tatsächlich hätte verwendet werden können. Im Rahmen eines Schulprojektes der neuen Mittelschule in Kötschach-Mauthen zu den Harpfen ihrer Region sei den SchülerInnen von interviewten Altbauern mitgeteilt worden, dass der Arbeitsaufwand für eine einzige Harpfsäule mit zwei Tagen zu beziffern gewesen sei. Mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft nach dem Zweiten Weltkrieg seien die Harpfen als Trockengerüste funktionslos geworden. Anders verhalte es sich bei jenen hausförmigen Hofharpfen, die, wie die Köse am XXXX, nach wie vor als Unterstell- und Lagerraum genutzt und daher entsprechend instandgehalten worden sei. Auch wenn bei rezenten Sanierungsmaßnahmen aus Zeit- und Kostengründen zeitgemäße Materialien und Techniken Verwendung gefunden hätten, sei dadurch die Erhaltung des Bauwerkes mittelfristig sicher gestellt.
Für das Fortbestehen einer funktionierenden "Kulturlandschaft Gailtal" sei nicht der Erhalt einer einzigen Harpfe, sondern die Summe ausschlaggebend. Dennoch genieße die Köse am XXXX in ihrer Wertigkeit für die Kulturlandschaft einen Sonderstatus, die sich neben ihrem Alter auch aus ihrem besonderen Standort erschließe: Sie stehe auf einem Bergplateau in Verbindung mit einem exponiert situierten Gehöft, zu dem auch ein noch historischer Mauerspeicher zähle. Als Informationsquelle zur bäuerlichen Kultur und als prägendes Element der Kulturlandschaft des Gailtales komme dem Objekt als Beispiel eines neben Feuer- und Futterhaus (Wohn- und Stallgebäude) aus mehreren funktionsspezifischen Objekten bestehenden Gehöfts wesentliche kulturelle Bedeutung zu.
Zur Frage, ob am jeweiligen Objekt Änderungen vorgenommen worden seien und welche Auswirkungen diese auf die geschichtliche, künstlerische und/ oder kulturelle Bedeutung hätten, wurde angeführt, dass Holzbauten hinsichtlich ihres Alterswertes einen Sonderstatus innerhalb der Denkmallandschaft besitzen würden: Holz sei wesentlich witterungsanfälliger als Stein, insbesondere wenn es mit Wasser in Verbindung kommt. Da bei Holzbauten, wie beispielsweise Boothäusern oder Mühlen, Holzteile im Sinne der Bauwerkserhaltung seit jeher regelmäßig ergänzt oder ausgetauscht wurden, sei das Originalelement für den Denkmalwert weniger von Belang, als bei Steinbauten, sofern es dem Original im Detail entsprechend nachgebaut worden sei. Im Sinne der zu prüfenden Denkmalwertigkeit sei daher nicht zu untersuchen gewesen, welche Holzteile erneuert, sondern, ob sie originalgetreu erneuert worden seien. Veränderungen, die auf das Gesamterscheinungsbild Einfluss nehmen, hätten in folgenden Bereichen bzw. an folgenden Elementen stattgefunden:
Fundamentierung: Der feuchte Bodenbereich sei für Holzkonstruktionen seit jeher der störungsanfälligstegewesen. Die Lebendauer einer Harpfe stehe und falle daher mit der Wartung der Pfosten- oder Säulenfüße. Erfahrungsgemäß müssten Harpfsäulen alle 50 Jahre (d. h. in jeder Generation einmal) neu angeschuht werden. Der Wunsch nach dauerhafteren Lösungen habe gerade im Sockelbereich auch in der Vergangenheit immer wieder Innovationen herbeigeführt. Historisch belegt sei ein 1607 vollzogener Umstieg von Holzstützen auf gemauerte Pfeiler bei einer Harpfe in der Herrschaft Hollenburg, nachdem bei dieser ständige Reparaturkosten angefallen waren. Die Harpfsäulen, die noch vor wenigen Jahren traditionelle hölzerne Stützenfüße aufwiesen, seien bei der Köse am XXXX vor wenigen Jahren gekappt worden: Talseitig und bergseitig seien die Säulen auf Betonsockel bzw. auf eine Mauer aufgelagert worden. Die Verankerung der Harpfenstützen auf bzw. vielfach auch in betonierten Sockeln sei mittlerweile nicht nur in Kärnten, sondern auch in Slowenien stark verbreitet und falle formal und optisch nicht gravierend ins Gewicht, weil abgewitterter Beton farblich einem vergrauten Holz annähernd entspreche. Unüblich bei hölzernen Säulen sei hingegen die Auflagerung auf einer Mauer. Vergleichsbeispiele gebe es nur bei Harpfen mit gemauerten Säulen, wo man die Stützenzwischenräume mitunter zur Raumgewinnung zugemauert habe: Die betonierten Mauern als Auflager der Harpfsäulen würde bei der Köse am XXXX augenscheinlich die gravierendste Veränderung des Gesamterscheinungs-bildes darstellen: Weil die Mauern aber durch partiell vorgenommene Geländeanschüttungen in ausreichendem Maße der Sicht entzogen worden seien, würden sich diese vom Standpunkt der Denkmalpflege nicht material- und konstruktionsgerechten Details noch ausreichend in die Gesamterscheinung integrieren.
Dach: Das Deckungsmaterial hausförmiger Harpfen habe ursprünglich den ortsüblichen Hauseindeckungen entsprochen. In Kärnten sei dies Holz, das in Form von Brettern oder Schindeln, die zwei- oder dreifach überlappt verlegt worden seien, gewesen. Beim Dach der Köse am XXXX sei das ursprüngliche Deckungsmaterial Holz im vergangenen Jahrhundert durch Betondachsteine im Strangfalzformat ersetzt worden. Dies sei ein Eindeckungsmaterial, das farblich einem vergrauten Holz gut entspreche und mit einer mehr als 100-jährigen Tradition in der Denkmalpflege mittlerweile als haltbareres Ersatzmaterial für Holz akzeptiert werde. So seien etwa im Osttiroler Ort Obertilliach, wo es die größte geschlossene ländliche Schutzzone Tirols gebe, viele der historischen Futterhäuser mit Betondachsteinen im Rhombusformat eingedeckt worden. In Kärnten sei heuer sogar die erste Kärntner Kirche mit Genehmigung des Bundesdenkmalamtes mit handgeschlagenen Betondachsteinen im Rhombusformat ("Kärntner Quadratelform") eingedeckt worden. Bei der Umdeckung der Köse am XXXX sei in der Detailausführung auf eine weitmögliche Integrierung des neuen Deckungsmaterials in das Gesamterscheinungsbild Bedacht genommen worden, beispielsweise durch Verzicht auf Schneenasen oder durch Beibehaltung hölzerner Windladen. Trotz einer gewissen Veränderung des Gesamterscheinungsbildes, integriere sich das vom Standpunkt der Denkmalpflege als adäquates Ersatzmaterial beurteilte Betonsteindach ausreichend in die Gesamterscheinung.
Dachentwässerung: Zur Dachentwässerung sei vor wenigen Jahren traufseitig Dachrinnen angebracht worden. Bei der Detailausführung sei auf die Architektur keine Rücksicht genommen worden: Talseitig verunkläre ein Fallrohrbogen die Symmetrie der Konstruktion. Besonders störe jedoch das von der nördlichen Traufe in einer Schräge zur Südseite hin verlegte Fallrohr die Ansicht von Westen, weil dadurch die verdoppelten Andreaskreuze als charakteristische Aussteifungselemente ihrer dekorativen Wirkung beraubt seien. Da es sich jedoch bei der Dachentwässerung um ein jederzeit reversibles bzw. in der Ausführungsart leicht korrigierbares Element handle, werde die Denkmalwertigkeit davon nicht beeinflusst.
Holzkonstruktion: Seit Beginn ihrer Verwendung seien die offenen Holzkonstruktionen der Harpfen je nach erforderlichen Nutzungsvolumina erweitert worden - so seien beispielsweise bei den Gailtaler Harpfen oft nachträglich Zwischendecken eingezogen worden, um darauf zusätzliche Trocknungsleitern vorzusehen. Fallweise seien Harpfen auch zur Nutzungsänderung - von der Trocknung hin zur Lagerung - adaptiert worden: In Slowenien gebe es etwa Beispiele von hausförmigen Harpfen, unter die man nachträglich sogar (hölzerne oder gemauerte) Getreidespeicher unterstellt habe. Rezent an der Holzkonstruktion der Köse am XXXX vorgenommene Veränderungen, wie die Abstützung der nordwestlichen Trocknungswand, die provisorische Herstellung von Zwischenebenen oder die Wandverkleidung mit Holzstangen oder Verbretterung zur Stabilisierung des eingelagerten Brennholzes seien als geringfügige, temporäre und reversible Maßnahmen zu werten. Da für diese Veränderungen ausschließlich Holz verwendet worden sei, sei die Auswirkung auf das Gesamterscheinungsbild bzw. die Denkmalwertigkeit vernachlässigbar.
Zur Frage, ob alle Teile des jeweiligen Objektes bedeutend seien, wurde ausgeführt, dass sich die dem Objekt unterlegte Bedeutung sich auf die gesamte Holzkonstruktion beziehe. Die rezent hergestellten Betonfundamente seien statisch erforderliche Bestandteile des Bauwerkes, würden jedoch keine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung besitzen.
Zur Frage, welchen Stellenwert das Objekt in Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichischen Kulturgutbestandes einnehme, wurde ausgeführt, dass im Zuge der Erhebungen des Denkmalbestandes im Bezirk Hermagor insgesamt sieben Harpfen und ein aus zehn Einzelobjekten bestehendes Harpfenensemble als denkmalrelevant erfasst worden seien. Von diesen stünden derzeit drei unter Denkmalschutz, ein weiteres Unterschutzstellungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Da Harpfen als funktionslos gewordene Nutzbauten akut in ihrem Bestand bedroht seien, sei die Unterschutzstellung zumindest der ältesten und/oder in der Erscheinung authentischsten Beispiele in den Gemeinden vom Lesachtal bis Nötsch im Gailtal zur Abbildung des regionalen Kulturgutbestandes essentiell. In der Gemeinde Dellach seien im Rahmen eines Schulprojektes 22 hausförmige Harpfen erfasst worden. Keine dieser Harpfen stehe derzeit unter Denkmalschutz. Im Rahmen der Begehung mit dem Amtsleiter der Gemeinde Dellacham 14.9.2015 hätten von der Sachverständigen in der Gemeinde zwei datierte Harpfen in Nölbling und eine datierte Harpfe in Gurina aufgefunden werden können, diese seien jedoch mit den Datierungen "1818", 1921" und "1872" jünger als die Harpfe am XXXX. In anderen Kärntner Bezirken sei der Harpfenbestand bereits dezimiert und dementsprechend seien wenige Objekte als denkmalrelevant erfasst oder denkmalgeschützt, wie beispielsweise eine "1866" datierte, dreiteilige Harpfe in Bleiburg. In den übrigen Bundesländern mit Harpfenbeständen - Steiermark und Tirol - seien einige Harpfen als Teile von Hofanlagen erfasst bzw. unter Denkmalschutz gestellt worden, wie beispielsweise der aus einem Wohnhaus, einem Wirtschaftsgebäude, einem Bildstock und einer "1819" datierten Harpfe bestehende Bauernhof XXXX in Nußdorf in Osttirol.
Abschließend wurde angeführt, dass in den letzten Jahren kontinuierlich Instandsetzungs- und Verstärkungsmaßnahmen vorgenommen worden seien. Im Zuge der aktuellen Besichtigung am 14.9.2015 sei keine offensichtliche Gefährdung der mittelfristigen Standsicherheit festgestellt worden.
Im Gutachten hinsichtlich des Mauerspeichers wurde im Befund einleitend das Objekt beschrieben.
Im Gutachten im engeren Sinne wurde zur geschichtliche Bedeutung ausgeführt, dass Speicherbauten in Zentraleuropa vom Mittelalter bis in das spätere 19. Jahrhundert einen für das ländliche Wirtschaftssystem essentiellen Bautypus gebildet hätten. Ihre Funktion habe in der geschützten Bewahrung und Konservierung von Vorräten bestanden. Die ältesten erhaltenen, nicht-herrschaftlichen Speicherbauten in Kärnten, wie beispielsweise der "1595" bezeichnete denkmalgeschützte Mauerspeicher in XXXX in der Gemeinde Schiefling am See, würde aus dem 16. Jahrhundert stammen. Wie bei den meisten bäuerlichen Funktionsbauten sei jedoch die Form von Speichern über mehrere Jahrhunderte tradiert worden, was die Datierungsfrage erschwere. Aus diesem Grund würden Speicherbauten, die mit Inschriften, Inititialen oder Datierungen versehen worden seien, wie beispielsweise der "1641" datierte, denkmalgeschützte Mauerspeicher in XXXX, einen besonders hohen geschichtlichen Aussagewert besitzen. Datierte Speicher würden haus- und ortsgeschichtlich relevante Informationen beinhalten und wertvolle baugeschichtliche Hinweise liefern. In Hinblick auf das - durch die Datierung "1704" - nachweisliche Alter des Objektes und die aufgemalten Initialen des Erbauers "G W" (XXXX) komme dem Objekt daher ein wesentlicher historischer Dokumentarwert und damit geschichtliche Bedeutung zu.
Zur künstlerische Bedeutung wurde ausgeführt, dass gemäß der Vielfalt der Kärntner Hauslandschaft auch bei den Speicherbauten je nach Region unterschiedliche Formen dominieren würden. Gemauerte Speicher gebe es vor allem im Lieser-, Katsch-, Lesach- und Gailtal, während man im übrigen Kärnten - mit Ausnahme einzelner vom herrschaftlichen Zehentspeicher beeinflussten Bauten - Speicher überwiegend aus Holz errichtet habe. Gemauerte Speicher seien üblicherweise verputzt und oft mit einem Dekor - in Kratzputz und/oder gemalt - versehen worden. Während die gemauerten Speicher des Lieser- und Katschtales in der Art ihrer Dekoration mit reicher Bemalung nach Salzburg hin orientiert und die gemauerten Speicher des Lesachtals häufig mit Heiligenfiguren oder dem Maria Luggauer Gnadenbild bemalt seien, beschränke sich der Dekor bei den erhaltenen Beispielen im Gailtal auf einen Architekturdekor. Insgesamt seien historische Architekturoberflächen mit bauzeitlichen Putzen und Dekorationen überwiegend an historischen Sakral- und Repräsentativbauten festzustellen, im Kontext des bäuerlichen Bestandes eher selten und daher baukünstlerisch besonders wertvoll:
Der Speicher am XXXX weise an der Westfassade sogar Reste eines Pilasters auf, der zum typischen Formenvokabular in der Baukultur des Kärntner Hochbarock zwischen 1680 und 1750 zähle, jedoch hauptsächlich bei Kirchen, Kapellen, Schlössern und Edelsitzen Anwendung gefunden habe. Als regionaltypisches, künstlerisch mit geritztem und gemaltem Dekor mit Pilastermotivik vergleichsweise repräsentativ gestaltetes Beispiel eines barocken Mauerspeichers komme dem Objekt baukünstlerische Bedeutung zu.
Zur kulturelle Bedeutung wurde ausgeführt, dass die Vorratshaltung neben dem Wohnen, der Viehhaltung und der Geräteaufbewahrung wesentliche Funktion eines neuzeitlichen bäuerlichen Gehöftes gewesen sei. Sie sei je nach Hauslandschaft durch eigene Gebäudeteile oder Gebäude abgedeckt worden. In der Bauweise habe man sich am Zweck, Lebensmittel vor Feuer, Feuchtigkeit, Tieren und Dieben zu schützen, orientiert. An der zimmermannsmäßigen und malerischen Dekorierung bzw. den am Speicher angebrachten Initialen des XXXX sei das im 17./18. Jahrhundert schon ausgeprägte Selbstbewusstsein des in Oberkärnten besitzrechtlich gegenüber Unterkärnten deutlich begünstigten Bauernstandes ablesbar. Die zeitlich hundert Jahre auseinanderliegenden Datierungen bzw. Kennzeichnung mit Initialen des Bauern an zwei Gebäuden eines Gehöftes - Harpfe und Speicher - würden ein über mehrere Generationen von derselben Familie bewirtschaftetes Anwesen bezeugen. In seiner regionaltypischen Ausformung und mit seinem barocken Architekturdekor sei der Speicher ein prägendes Beispiel des kulturellen bäuerlichen Architekturerbes und ein wichtiges Zeugnis bäuerlichen Selbstverständnisses auf dem Weg von der grundherrschaftlichen Untertänigkeit hin zur Grundentlastung 1849. Gemauerte Speicher seien ein wichtiger Bestandteil der "Kulturlandschaft Gailtal" und des kulturellen Erbes in Kärnten. Der Mauerspeicher am XXXX sei für die Kulturlandschaft auch wegen seines besonderen Standortes wertvoll: Er steht auf einem Bergplateau in Verbindung mit einem exponiert situierten Gehöft, zu dem auch ein noch eine historische Harpfe zähle. Als Informationsquelle zur bäuerlichen Kultur und als prägendes Element der Kulturlandschaft des Gailtales komme dem Objekt wesentliche kulturelle Bedeutung zu.
Zur Frage, ob am gegenständlichen Objekt Änderungen vorgenommen worden seien und gegebenenfalls welche Auswirkungen diese auf die geschichtliche, künstlerische und/ oder kulturelle Bedeutung hätte, wurde ausgeführt, dass Veränderungen, die auf das Gesamterscheinungsbild Einfluss nehmen, in folgenden Bereichen bzw. an folgenden Elementen stattgefunden hätten:
Dach: Da das Dach anstelle der ursprünglich an solchen Gebäuden üblichen Holzeindeckung heute eine rote Ziegeleindeckung aufweise, habe die Konstruktion des Rofendaches - dem stärkeren Gewicht dieses Materials entsprechend - adaptiert werden müssen. Bei der Umdeckung der Köse am XXXX sei in der Detailausführung auf eine weitmögliche Integrierung des neuen Deckungsmaterials in das Gesamterscheinungsbild Bedacht genommen worden, beispielsweise durch Verzicht auf Schneefangvorrichtungen. Trotz einer gewissen Veränderung des Gesamterscheinungsbildes, integriere sich das vom Standpunkt der Denkmalpflege als historisches Eindeckungsmaterial beurteilte Ziegeldach ausreichend in die Gesamterscheinung.
Holzteile: Holzbauten würden hinsichtlich ihres Alterswertes einen Sonderstatus innerhalb der Denkmallandschaft besitzen: Holz sei wesentlich witterungsanfälliger als Stein, insbesondere wenn es mit Wasser in Verbindung komme. Da bei Holzbauten, wie beispielsweise Boothäusern oder Mühlen, Holzteile im Sinne der Bauwerkserhaltung seit jeher regelmäßig ergänzt oder ausgetauscht worden seien, sei das Originalelement für den Denkmalwert weniger von Belang als bei Steinbauten, sofern es dem Original im Detail entsprechend nachgebaut worden sei. Wenn auch bei kleineren Veränderungen nicht mehr die historischen Zimmermannstechniken in der Holzbearbeitung (traditionell sei dieses gehackt gewesen) angewandt worden seien, seien keine derart wesentlich bestandsabweichenden Veränderungen festzustellen, die Auswirkungen auf die Denkmalwertigkeit haben würden.
Zur Frage, ob alle Teile des jeweiligen Objektes bedeutend seien, wurde ausgeführt, dass die dem Objekt unterlegte Bedeutung beziehe sich auf die gesamte Außenerscheinung einschließlich der Eingangstür und Fenstergitter. Das Gebäudeinnere besitze im Erdgeschoss einen historischen Holzbodenbelag und partiell die ursprüngliche Einrichtung der Getreidetrocknung und -aufbewahrung.
Zur Frage, welchen Stellenwert das Objekt in Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen bzw. österreichischen Kulturgutbestandes einnehme, wurde ausgeführt, dass im Zuge der Erhebungen des Denkmalbestandes im Bezirk Hermagor insgesamt sechs barocke Mauerspeicher als denkmalrelevant erfasst worden seien, von diesen stünden derzeit zwei unter Denkmalschutz, nämlich ein "1641" datierter Speicher in XXXX, nordwestlich von Hermagor sowie ein "1671" datierter Speicher mit Sgrafittodekor in XXXX in der Gemeinde St. Stefan an der Gail. Im Gemeindegebiet sei im Zuge der Begehung am 14.9.2015 mit dem Amtsleiter der Gemeinde Dellach in Dellach von der Sachverständigen ein weiteres Beispiel eines gemauerten und dekorierten Speichers besichtigt worden, der mit der Datierung "1793" etwas jünger sei und sich in der Dekoration mit Eckquadern und Fensterfaschen etwas schlichter darstelle als der Speicher am XXXX. In Kärnten seien in allen Regionen mit entsprechendem Bestand Mauerspeicher des 16. bis 19. Jahrhunderts erfasst bzw. zum Teil bereits unter Denkmalschutz gestellt worden. Zum Vergleich wurden die Daten aus dem angrenzenden Bezirk Villach-Land angeführt, in dem 13 gemauerte Speicher listenmäßig erfasst bzw. unter Denkmalschutz gestellt worden seien, wobei u. a. das Alter, eine Datierung, historische Architekturoberflächen (Putze, Dekor) als besondere Charakteristika genannt worden seien. Da Mauerspeicher als funktionslos gewordene Nutzbauten mittelfristig in ihrem Bestand bedroht seien, sei die Unterschutzstellung der vom
16. bis 19. Jahrhundert noch erhaltenen Beispiele in jenen Kärntner Regionen, die derartige Bestände aufweisen würden, zur Abbildung des regionalen Kulturgutbestandes essentiell. Abschließend wurde angeführt, dass im Zuge der aktuellen Besichtigung am 14.9.2015 keine akute Gefährdung der Standsicherheit festzustellen gewesen sei. Die Dachkonstruktion und die übrigen Holzteile seien zum Teil bereits ersetzt oder verstärkt worden, so dass zimmermannsmäßig derzeit augenscheinlich kein akuter Handlungsbedarf gegeben sei. Am Bruchsteinmauerwerk seien jedoch Ausbrüche sichtbar. Durch eine den Standards der Baudenkmalpflege entsprechende Ergänzung bzw. Verfüllung mit bestandsgerechtem Steinmaterial und Kalkmörtel sowie mit einer Festigung und Ergänzung bauzeitlicher Architekturoberflächen durch einen ausgewiesenen Fachmann könne der gemauerte Bauteil und die historische Bausubstanz weiter erhalten werden. Entsprechende Maßnahmenkonzepte von fachlich geeigneten Restauratoren seien bereits eingeholt worden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.10.2015, Gz.en W170 2000633-1/14Z und W170 2000779-1/13Z, wurden die Gutachten den Parteien mit der Möglichkeit, zu jenen Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 5.11.2015, Gz. BDA-54037.obj/0004-Recht/2015, wurde zu den Gutachten mitgeteilt, dass sich das Bundesdenkmalamt diesem vollinhaltlich anschließe und auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
Nach Gewährung von Fristerstreckung bis zum 10.1.2016 über Antrag der beschwerdeführenden Partei teilte die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht am 21.1.2016 mit, dass mit keinen weiteren Eingaben zu den gegenständlichen Verfahren zu rechnen sei; solche sind auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bei den verfahrensgegenständlichen Objekten handelt es sich um die am Grundstück in XXXX bei Nr. 1, Gemeinde Dellach, Ger.- und pol. Bez. Hermagor, Kärnten, XXXX, GB 75101 Dellach, befindliche Hofharpfe und den dort befindlichen Mauerspeicher.
Das Grundstück und die genannten Objekte sind im Eigentum von Frau XXXX, im Grundbuch sind in Bezug auf dieses Grundstück keine Bauberechtigten eingetragen.
1.2. Der Hofharpfe kommt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zu.
Dem Mauerspeicher kommt mit Ausnahme des Inneren des Kellergeschoßes eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zu, dem Inneren des Kellergeschoßes kommt eine solche Bedeutung nicht zu.
1.3. Der Verlust der Hofharpfe und der bedeutenden Teile des Mauerspeichers würde aus zumindest regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.
Durch die Erhaltung der Objekte kann eine geschichtliche und kulturelle Dokumentation in Bezug auf die bäuerliche Kultur im Gailtal erreicht werden kann.
1.4. Beide Objekte sind zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jeweils in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der Instandsetzungsmaßnahmen nicht unmittelbar erforderlich macht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und einem am 1.2.2016 eingeholtem Grundbuchsauszug.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:
2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:
Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen XXXX, sodass deren Ausführungen - und somit die Auswahl - der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Da sich die beschwerdeführende Partei ausdrücklich gegen die Beiziehung der auch schon in den Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen hat, wird die trotzdem erfolgte Beiziehung besonders zu begründen sein.
Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, dass die Sachverständige auf Grund dessen, dass diese bereits im Verfahren tätig gewesen und daher befangen sei, ist die beschwerdeführende auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) zu werten (siehe etwa VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Daher könnte das Bundesverwaltungsgericht, wenn andere Einwände im Sinne des § 7 AVG gegen die Sachverständige nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen ist. Zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht statt eines Amtssachverständigen einen anderen Sachverständigen heranziehen kann, ist auszuführen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen ist; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren die in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH E vom 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH E vom 19.02.1991, Gz. 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist - VwGH E vom 18.06.2014, Gz. 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH E vom 27.11.1979, Gz. 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Da im vorliegenden Fall das Gutachten der Amtssachverständigen im Administrativverfahren grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar war und sich vor allem auf Grund der nach der Gutachtenserstellung im Hinblick auf Verteilung und Anzahl vergleichbarer Objekte Fragen ergeben haben, stand der abermaligen Beiziehung der genannten Amtssachverständigen nichts im Wege; vielmehr hatte diese zu erfolgen.
2.2.2. Zum Gutachten der Amtssachverständigen:
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154). Die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - kann und muss sich solange auf ein Amtssachverständigen-gutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."
Allerdings sind im gegenständlichen Verfahren die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatten Gutachten zu Hofharpfe und zum Mauerspeicher als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Insbesondere durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse der Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar.
Die beschwerdeführende Partei ist den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht entgegengetreten und konnte somit weder deren Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun noch konnte sie diese durch Vorlage eines Gegengutachtens entkräften. Die Gutachten sind daher hinsichtlich Bedeutung und Folgen des Verlustes der verfahrensgegenständlichen Objekte aus zumindest regionaler bzw. lokaler Sicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:
Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits die gemäß § 14 BvWGG hinzugezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Frage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz, welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 23.12.2010 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Schließlich ist gemäß § 18 VwGVG die belangte Behörde Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Wie sich aus dem am 1.2.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und somit neben dem Landeshauptmann von Kärnten sowie dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Dellach und dem Bundesdenkmalamt Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.
Die angefochtenen Bescheide wurde der Beschwerdeführerin am 30.11.2010 (Hofharpfe) bzw. am 2.12.2010 (Mauerspeicher) zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die jeweilige Berufung am 9.12.2010, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Berufungen waren daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP , S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; VwGH E vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP , 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Wie oben festgestellt wurde, kommt sowohl der Hofharpfe als auch dem Mauerspeicher mit Ausnahme des Inneren des Kellergeschoßes geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu. Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälern, wie sich dies aus den Gutachten ergibt. Durch die Erhaltung der Objekte - hinsichtlich des Mauerspeichers der Erhaltung von dessen relevanten Teilen - kann eine geschichtliche und kulturelle Dokumentation in Bezug auf die bäuerliche Kultur im Gailtal erreicht werden kann.
Allerdings trifft dies nach der Feststellung nicht auf das Innere des Kellergeschoßes des Mauerspeichers zu; dieser ist als überschaubarer, abgeschlossener Teil des Objekts von der Unterschutzstellung auszunehmen; solche überschaubaren, abgeschlossenen und unbedeutenden Teile sind bei der Hofharpfe nicht zu finden, diese ist daher als gesamtes unter Schutz zu stellen.
Da der Verlust der Objekte - beim Mauerspeicher mit Ausnahme des Inneren des Kellergeschoßes - jedenfalls aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung der Objekte auch im öffentlichen Interesse.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich bei den Objekten - beim Mauerspeicher mit Ausnahme des Inneren des Kellergeschoßes - um Denkmale handelt, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und deren Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.
8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; 24.3.2009, 2008/09/0378; 22.3.2012, 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH 29.1.2013, 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH 19.9.1988, 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH 4.9.1989, 89/09/0056).
Da sich das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
9. Da sowohl das Bundesdenkmalamt als auch die beschwerdeführende Partei auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben und auch die anderen Parteien trotz ausdrücklichen Vorhalts im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.6.2015 keine Verhandlung beantragt haben, konnte auf die Durchführung einer solchen gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet werden.
Hinsichtlich des bedingten Verhandlungsantrages des Bundesdenkmalamtes im Schriftsatz vom 30.6.2015 wird auf die sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Unzulässigkeit (VwGH E vom 11.12.2013, Gz. 2013/08/0030) hingewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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