AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1428509.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012, Zl. 11 11.260 - BAI, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am 25.09.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 27.09.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein. Er gab an, den Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Somalia zu sein und dem Clan der Hawiye anzugehören.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen - EAST am 27.09.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei verheiratet, Vater eines Sohnes und habe zuletzt im Familienbetrieb gearbeitet. Sie würde an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, welche sie an der Durchführung der Einvernahme hindern könnten. Im Herkunftsstaat würden außer den Genannten Angehörigen noch die Mutter, ein Bruder und drei Schwestern leben. Der Beschwerdeführer sei Anfang des Jahres 2011 von Mogadischu über Dubai nach Istanbul geflogen, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Danach habe er sich in Griechenland aufgehalten und sei von dort weiter nach Österreich gelangt, wo er am 25.09.2011 angekommen sei. Für die Reise bezahlt habe er USD 2.000,--. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei von Al-Shabaab eingesperrt worden, um für sie zu kämpfen. Nachdem seine Mutter EUR 500,-- Bestechungsgeld bezahlt habe, sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Zuvor habe er sich noch verpflichtet, für die Islamisten zu kämpfen. Danach sei er geflüchtet. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor seiner Ermordung.
Am 14.05.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unterzogen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Zu seiner Vita gab der Beschwerdeführer an, er sei in Mogadischu geboren, in einem Vorort von Mogadischu aufgewachsen. Er habe mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt und am 01.10.2009 traditionell geheiratet. Im Jahr 2011 sei sein Sohn geboren worden. Nach dem Schulbesuch von 2004 bis 2006 habe er im Lebensmittelgeschäft seiner Mutter mitgearbeitet. Er habe unter normalen finanziellen Bedingungen gelebt. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seiner Familie und gehe es dieser gut, in dem Gebiet, in dem die Familie lebe, sei es ruhig. Nach dem Grund für seine Ausreise gefragt, gab der Beschwerdeführer an, am 31.02.2010 seien fünf Leute der Al-Shabaab in sein Geschäft gekommen und hätten USD 200,-- verlangt. Nachdem der Beschwerdeführer erwidert habe, dass er so viel nicht einmal jährlich verdiene, sei er auf das linke Ohr geschlagen worden und habe seither Probleme damit. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen und in einen Container eingesperrt worden. Er sei fünf Tage lang angehalten worden und danach vor Gericht gestellt. Der Beschwerdeführer sei zur Zahlung von USD 500,-- verpflichtet worden, widrigenfalls er mit 100 Peitschenhieben bestraft werde. Der Beschwerdeführer habe weitere zwei Monate in der Anhaltung zugebracht. Am 01.04.2010 habe seine Mutter den geforderten Geldbetrag bezahlt. Danach sei der Beschwerdeführer bis zum 03.12.2010 in Ruhe gelassen worden. An diesem Tag seien wieder fünf Mitglieder der Al-Shabaab zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er für sie kämpfe. Dem Beschwerdeführer sei Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt worden. Innerhalb dieser Zeit sei er bei einer Freundin seiner Mutter in Mogadischu gewesen. In dieser Zeit hätten Mitglieder der Al-Shabaab beim Beschwerdeführer zu Hause nach ihm gefragt, da er sich nicht gemeldet habe, woraufhin er die Heimat verlassen habe. Die Frage, ob er zum Fluchtgrund noch etwas zu sagen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Die Fragen, ob er in der Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei, er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, er in der Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, er in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er in der Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, er in der Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Als Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, von der Al-Shabaab getötet zu werden. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich befragt und gab an, er lebe von Leistungen aus der Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und keine Angehörigen in Österreich.
Mit Schreiben vom 14.05.2012 richtete das Bundesasylamt für den Fall des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation.
Am 13.07.2012 erstattete die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.07.2012, zugestellt am 25.07.2012, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei während des Asylverfahrens lediglich vage Rückkehrbefürchtungen geäußert habe. Vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für den Fall des Beschwerdeführers könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe und dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer, der Angehörige in der Heimat habe, sei auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.
Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe. Das Bundesasylamt habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung und Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, was das Bundesasylamt unbeachtet gelassen habe. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich sehr wohl ein großes Gefährdungspotenzial von Seiten der Al-Shabaab, effektiven Schutz durch die Regierung sei nicht gewährleistet. Nach Abdruck einzelner Passagen aus dem angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Onkel am 01.07.2012 von der Al-Shabaab erschossen und sein kleiner Bruder entführt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei seither unbekannten Aufenthaltes. Die belangte Behörde betrachte die Länderfeststellungen einseitig. Für den Fall einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer Verletzung der von Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Dass Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat leben würden, stehe der Gewährung subsidiären Schutzes nicht entgegen. Das Bundesasylamt habe die den Beschwerdeführer treffende Situation nicht beleuchtet. Der Onkel des Beschwerdeführers sei zwischenzeitig getötet worden. Es sei auch nicht Bedacht genommen worden auf die Clanstrukturen, aus denen der Beschwerdeführer stamme. Die Mutter, die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers würden zwischenzeitig in einem Lage in der Nähe Mogadischus wohnen. Das Geschäft, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gebe es nicht mehr. Dem Beschwerdeführer wäre der Status des Asylberechtigten, jedenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und keine Ausweisung nach Somalia zu verfügen gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die dauerhafte Unzulässigerklärung der Ausweisung des Beschwerdeführers, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 08.08.2012 langte am 14.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Am 16.06.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur persönlichen (privaten) sowie gesundheitlichen Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.
Mit Datum 03.07.2014 langte eine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei ein. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die sie am linken Ohr schlecht höre. Eine Operation sei empfohlen worden. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei habe ihr aber aufgrund des weiterhin unsicheren Status in Österreich davon abgeraten diese Operation nunmehr durchführen zu lassen. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich Sorgen um seine Frau, seinen Sohn und seine Mutter mache. Die Situation belaste sie sehr. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sie in Österreich bereits viele Freunde gefunden hätte. Sie spiele gerne Fußball, lerne Deutsch und habe bereits an Deutschkursen teilgenommen. Weitere Kurse wolle sie gerne besuchen. Sie würde gerne arbeiten und wäre bereit mehrmals bei der Gemeinde tätig gewesen. Zur aktuellen Situation in Somalia wurde ausgeführt, dass diese weiterhin äußerst prekär sei. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort bzw. auch nach Mogadischu noch immer gefährdet und laufe Gefahr von der Al Shabaab Miliz bedroht und getötet zu werden. Weiterhin würden in der Region Süd/Zentralsomalia Zwangsrekrutierungen seitens dieser Miliz stattfinden. Mogadischu wäre ebenfall nicht sicher. Dort würden regelmäßig Sprengstoffanschläge gegen Zivilisten verübt und die Al Shabaab Milizen würden dort weiterhin operieren. Die beschwerdeführende Partei wäre demnach weiterhin bedroht jederzeit Opfer eines Anschlages oder einer bewaffneten Auseinandersetzung zu werden. Generell würde aus den Länderfeststellungen hervorgehen, dass die humanitäre Lage in Süd/Zentralsomaila desaströs sei. Die beschwerdeführende Partei sei somit bei einer Rückkehr in ihren Herkunfststaat zweifelsfrei gefährdet und würde Gefahr laufen in seinen hins. Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1: Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht fest. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Somalia.
1.2. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat Somalia ist die Partei keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia:
Politische Lage:
Somalia, mit einer geschätzten Bevölkerung von acht bis zehn Millionen Menschen (Millionen Somalis leben zudem außerhalb Somalias), ist spätestens seit Beginn des Bürger-kriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Wiederholte Versöhnungsversuche und Friedens-konferenzen haben nicht zur Befriedung und Stabilisierung geführt. Das Land zerfällt seit einigen Jahren faktisch in drei Teile: das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland auf dem gleichnamigen ehemaligen britischen Kolonialgebiet im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. (AA 12.6.2013)Nach zahlreichen gescheiterten Friedensprozessen hatte eine Somalische Nationale Versöhnungskonferenz unter Ägide der ostafrikanischen Staatengruppe IGAD (Inter-Governmental Authority for Development) 2004 zur Verabschiedung einer Übergangsverfassung geführt, die bis August 2012 in Kraft war. Auf ihrer Grundlage amtierten ein Übergangsparlament, dessen Zusammensetzung sich an einer relativen Parität der verschiedenen in Somalia beheimateten Klans orientierte sowie eine Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG). Seit Ende Januar 2009 war Sharif Sheikh Ahmed Übergangspräsident. (AA 12.6.2013) Am 1.8.2012 wurde die neue provisorische Verfassung von der 825 Mitglieder umfassenden National Constituent Assembly (NCA) ratifiziert. Am 20.8.2012 folgte die Inauguration des Bundesparlamentes, das 275 von der NCA für vier Jahre ernannte Abgeordnete umfasst. Das Parlament wiederum wählte am 28.8.2012 Professor Mohamed Sheikh Osman zum Parlamentspräsidenten. Am 10.9.2012 wählte das Parlament Hassan Sheikh Mohamud zum neuen Präsidenten von Somalia. Der vorherige Präsident Sheikh Sharif gestand seine Niederlage ein und übergab das Amt. Präsident Mohamud wiederum ernannte am 6.10.2012 Abdi Farah Shirdon (Saacid) zum Premierminister, dessen zehnköpfiges Ministerkabinett am 13.11.2012 vom Parlament bestätigt wurde. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)
Seit ihrem Amtsantritt hat die Regierung von Somalia Anstrengungen unternommen, um einen dauerhaften Frieden zu gewährleisten und glaubwürdige demokratische Institutionen aufzubauen. Auch versucht die Regierung, über die Grenzen von Mogadischu hinauszugehen und in andere Teile Somalias vorzudringen. Das Land ist auf dem richtigen Weg, um Stabilität zu verwirklichen. Diese Stabilität wiederum könnte die Grundvoraussetzungen für einen dauerhaften Frieden bringen. Allerdings steht die Regierung noch vor enormen Aufgaben. Staatliche Institutionen, die für Sicherheit, Gerechtigkeit und wirtschaftliches Vorankommen arbeiten sollen, müssen erst aufgebaut werden. (UNSC 31.5.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html , Zugriff 30.8.2013
Sicherheitslage:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden. (AA 12.6.2013)
Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
Süd-/Zentralsomalia
In Süd- und Zentralsomalia setzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen regierungstreuen Militäreinheiten, der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und der bewaffneten islamistischen Gruppe al Shabaab [AS] fort. Die auf der Seite der Regierung stehenden Einheiten vertrieben die al Shabaab-Milizen aus einer Reihe wichtiger Städte. (AI 23.5.2013) Dennoch herrschen in großen Teilen Süd-/Zentralsomalias auch weiterhin Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. (AA 12.6.2013) Generell ist AS aber nicht in der Lage, in direkter Konfrontation die Kontrolle über Städte zurückzuerlangen, die von AMISOM/SNA oder der äthiopischen Armee gehalten werden. In jüngster Zeit gab es vor allem in den Regionen Bay und Bakool einen Anstieg an militärischen Zusammenstößen. (BAA 25.7.2013)
Der "nördliche" Teil der AMISOM deckt die Einsatzsektoren 1, 3 und 4 ab (Sektor 1: Benadir, Lower und Middle Shabelle - burundische und ugandische Truppen; Sektor 3: Bay und Bakool - burundische und ugandische Truppen; Sektor 4: Hiran - dschibutische Truppen). Zusätzlich zu den AMISOM-Truppen befinden sich in den Sektoren 3 und 4 auch äthiopische Garnisonen und Stellungen. (BAA 25.7.2013) Im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al-Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, Verwaltungsstrukturen und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden. (AA 12.6.2013)
Die Äthiopier agieren auf eigene Faust und sind nicht Bestandteil der AMISOM. Eines der größten Probleme der vergangenen Wochen und Monaten bestand im äthiopischen Wunsch, die eigenen Truppen in die Grenzgebiete zurückzuziehen. In der Vergangenheit waren weder AMISOM noch die somalische Armee (SNA) in der Lage, äthiopische Stellungen zu übernehmen. Erst jetzt erfolgt die schrittweise Übergabe. Inzwischen ist aber die Stadt Xudur nach dem Abzug der Äthiopier ab 18.3.2013 an al Shabaab verloren worden. Die militärischen Optionen der AMISOM sind aufgrund der Ereignisse in Xudur stark eingeschränkt, da nunmehr die Ablöse äthiopischer Truppen in anderen Gebieten forciert werden muss. (BAA 25.7.2013)
Die Sicherheitssituation in jenen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die von AMISOM im Tandem mit der somalischen Regierung kontrolliert werden, verbessert sich täglich. So lange die Afrikanische Union ihre Friedensmission aufrechterhält, und so lange Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitskräfte der somalischen Regierung zu gewährleisten, ist ein Wiederaufleben der al Shabaab oder von Warlords in diesen Teilen des Landes auszuschließen. Dementsprechend kann das gegenwärtige Stabilitätsniveau für die größeren, mit permanenten Besatzungen ausgestatteten Städte (inkl. Mogadischu) als ‚mittel' eingestuft werden. Für die ländlichen Gebiete hingegen gilt die Einschätzung ‚niedrig', da dort Einfälle der al Shabaab vorkommen können. (BAA 25.7.2013) Die Sicherheitslage hinsichtlich von Aktivitäten durch AS in den befreiten Städten der Shabelle-Regionen hat sich innerhalb der ersten Monate des Jahres 2013 stark verbessert. Wie auch in Mogadischu ist in Afgooye ein offensichtlicher Rückgang an bewaffneten Zusammenstößen und Sprengstoffanschlägen zu verzeichnen. Andererseits gibt es weiterhin Probleme mit gezielten Attentaten und Handgranatenaschlägen. In Merka hat sich die generelle Situation hinsichtlich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle drastisch verbessert. Die Stadt Jowhar wiederum war von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen viel weniger betroffen, als die anderen befreiten Städte. (BAA 25.7.2013) Die Stadt Baidoa wurde im Februar 2012 von äthiopischen Truppen eingenommen. Außerdem ist es AMISOM und SNA gelungen, sich von Mogadischu über Afgooye, Wanla Weyne und Buur Hakaba bis Baidoa durchzukämpfen. In jeder dieser Städte und in Baidoa selbst wurden Stützpunkte eingerichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die gesamte Straße von Mogadischu bis zur äthiopischen Grenze nunmehr unter permanenter Kontrolle der Regierung befinden würde. Aber für die Hauptorte entlang der Route gilt dies jedenfalls. In Baidoa hat sich die Sicherheitssituation in den vergangenen Monaten verbessert. Die Zahlen an bewaffneten Auseinandersetzungen und an Vorfällen mit Sprengsätzen gingen zurück. (BAA 25.7.2013)Die Stadt Belet Weyne, die sich in der "Peripherie" der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) -Verwaltung befindet, und ihr innerer und äußerer Perimeter werden nunmehr von einer gemischten Besatzung von dschibutischen AMISOM-Soldaten und äthiopischen Truppen gehalten. Insgesamt zeigen die Statistiken jedenfalls eine Verbesserung der Sicherheitssituation in der Stadt. (BAA 25.7.2013) Hinsichtlich der Gebiete von ASWJ, Ximan & Xeeb und Galmudug kann das Stabilitätsniveau mit ‚mittel' angegeben werden. Eine Ausnahme hiervon stellt freilich die direkte Front ASWJ/AS dar, wo Einfälle von AS möglich sind, sowie die Stadt Galkacyo (Clankonflikt). Diese Einschätzung betrifft nur jene Gebiete, die sich tatsächlich unter Kontrolle der jeweiligen Entitäten befinden, nicht aber z.B. die Piratengebiete an der Küste. (BAA 25.7.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html , Zugriff 30.8.2013 - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage
Mogadischu:
Der EGMR hat entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. Mit dieser Entscheidung des EGMR ist das vormalige Urteil von Sufi/Elmi (2011) offenbar obsolet. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013) Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden. (BAA 14.3.2012) Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. (ÖBN 8.2013) Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013; vgl. MV 18.10.2012) Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. (BAA 25.7.2013) Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan‑)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden. (DIS 5.2013) Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben. (BAA 25.7.2013) Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure. (DIS 5.2013) Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitierte wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (BAA 25.7.2013) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - BAA (14.3.2012):
Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage Mogadischu - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013):
Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf , Zugriff 30.8.2013 - ECRE - European Council on Refugees and Exiles (6.9.2013): Weekly Bulletin,
http://www.ecre.org/component/downloads/downloads/786.html , Zugriff 11.9.2013 - EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (5.9.2013): Case or K.A.B. v. Sweden (Applicationno.886/11),http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx #{"languageisocode":["ENG"],"documentcollectionid2":["JUDGMENTS"],"itemid":["001-126027"]}, Zugriff 11.9.2013 - MV - Migrationsverket (18.10.2012):
Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012,
http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020 , Zugriff 3.12.2012 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) Südsomalia ("Jubaland") Im Oktober 2011 marschierten kenianische Truppen in Südsomalia ein, nachdem es zu regelmäßigen Grenzverletzungen somalischer Milizen sowie Entführungen von Touristen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen aus Kenia nach Somalia gekommen war. (AA 12.6.2013) Im Sektor 2 von AMISOM (Kismayo und "Jubbaland" - Regionen Middle und Lower Jubba, Gedo; kenianische und sierra-leonische Truppen) hatten kenianische Kräfte und ihre somalischen Verbündeten (v.a. Raskamboni) einen langsamen Vormarsch in Richtung Jilib begonnen, diese Front ist jedoch wieder zum Stillstand gelangt. (BAA 25.7.2013) 2.500 der 4.000 Kenianer sind in Kismayo stationiert, wo sie den Hafen und die beiden Flughäfen besetzen. In Afmadow und in Dhobley ist jeweils ein halbes Bataillon stationiert. Rund 900 Mann befanden sich bis vor kurzem an der vorgeschobenen Spitze in Richtung Jilib. Etwa 700 Soldaten wiederum bilden das Hauptquartier des Kontingents an der Grenze zu Kenia. Die Kenianer kämpfen damit, ihre eigenen Versorgungswege abzusichern. Die gegenwärtige Situation in Kismayo macht es unwahrscheinlich, dass in näherer Zukunft weitere Gebietsgewinne erzielt werden. Im nördlichen Teil von "Jubbaland" (Region Gedo) sind rund 1.500 kenianische Soldaten stationiert. Sie besetzen Positionen in den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq und Bulo Xawo. Zusätzlich befinden sich äthiopische Truppen in den Bezirken Luuq, Garbahaarey und Doolow. Auch in diesem Gebiet wird es kaum zu großen Entwicklungen kommen. (BAA 25.7.2013) Besonders verschärft hat sich die Lage in Kismayo, wo sich nach der "Befreiung" durch AMISOM-Truppen Ende 2012 und der anschließenden Proklamierung mehrerer selbsternannter "Präsidenten" von Jubaland eine lokale und regionale Krise entwickelt hat. (ÖBN 8.2013; vgl. BAA 25.7.2013) In "Jubaland" streiten vor allem die Ogadeni (Raskamboni Miliz) und die Marehan um Einfluss, wobei erstere derzeit weite Teile von Lower Jubba und damit auch Kismayo kontrollieren. Wenig überraschend hat AS ihre Aktivitäten in Kismayo im April und im Mai 2013 verstärkt und gleichzeitig in den anderen Teilen der Jubba-Regionen und Gedo eingeschränkt. Bereits im Juni 2013 kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Milizen von Madobe und Hiraale. 71 Menschen wurden getötet, ca. 300 verletzt. Tausende flüchteten aus der Stadt. (BAA 25.7.2013)Das Stabilitätsniveau für Südsomalia und ‚Jubbaland' kann nur mit ‚niedrig' angegeben werden. Dies betrifft jene Städte, die über eine permanente Besatzung von AMISOM verfügen (z.B. Kismayo und Afmadow) sowie jene Gebiete des Ogadeni-Clans, die von Raskamboni kontrolliert werden. Der Streit um ‚Jubbaland' gibt weiterhin Anlass zur Sorge. Er stellt eine Bedrohung für Somalia dar. Auch wenn AMISOM die Lage noch unter Kontrolle hält, ist das Wiederaufflammen von Clanismus und von Milizen in der Region alarmierend. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
Gebiete der al Shabaab (AS)
Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt. (BAA 25.7.2013)Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten. (BAA 25.7.2013) Quellen:- BAA - Bundesasylamt (25.7.2013):
Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die neue Übergangsverfassung legt die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung und den Islam als Staatsreligion fest. (AA 12.6.2013)
Die Verfassung sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber sowohl unter der ehemaligen Übergangsregierung als auch unter der neuen Regierung ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. DIS 5.2013) Es wird noch einige Zeit dauern, bis es in Somalia ein funktionierendes Justizsystem gibt, das auch fair und effizient ist. Der Benadir Court und der Benadir Supreme Court sind zwar in Betrieb, allerdings sind diese Institutionen von Korruption geplagt. (DIS 5.2013) Es kann aber nicht von einem umfassenden Rechts- und Justizsystem gesprochen werden. (ÖBN 8.2013) Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne eine fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet. (AA 12.6.2013) Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Im Juli 2012 wurde ein Staatsanwalt in Zentralsomalia erschossen. Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland. Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die neue Regierung seit Ende 2012 um Fortschritte. So hat sie in mehreren Fällen Übergriffe der Sicherheitskräfte strafrechtlich verfolgen lassen und damit ein Zeichen gegen die weitgehende Straflosigkeit gesetzt. Zudem besteht eine gewisse Bereitschaft, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren. (AA 12.6.2013) Zivile Richter haben oftmals Angst, Zivilfälle abzuhandeln. Daher werden die meisten derartigen Fälle vor dem Militärgericht behandelt. Seit September 2012 gibt es auch mobile Gerichte, die von der UN finanziert werden und ca. 200 Fälle pro Monat verhandeln. Diese Gerichte tagen in Bezirken, die für Richter zu gefährlich sind. (USDOS 19.4.2013) Im ganzen Land vermitteln traditionelle Älteste in Rechtsstreitigkeiten. Clans machen häufig von der traditionellen Justiz Gebrauch. In den meisten Gebieten basiert die Gerichtsbarkeit auf traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz aus den Jahren vor 1991. (USDOS 19.4.2013) Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen. (AA 12.6.2013) Die Verfassungen Somalilands und Puntlands sehen ebenfalls eine unabhängige Justiz vor. Sie erkennen Gewohnheits- und Scharia-Recht an. (AA 12.6.2013) Die Gerichte in Puntland funktionieren einigermaßen, es mangelt aber an adäquatem Rechtsschutz. (USDOS 19.4.2013) Strafprozessuale Verfahrensrechte werden allerdings eher beachtet, als in Süd-/Zentralsomalia. (AA 12.6.2013) Aus Puntland gibt es Berichte, wonach die Behörden bei Gericht intervenierten, vor allem in Fällen von Journalisten. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Auch gibt es Pressionen von nicht-staatlicher Seite. So wurde z.B. im November 2009 der Oberste Richter, wenige Tage nachdem er vier Mitglieder der radikal-islamistischen "al-Shabaab" zu Haftstrafen verurteilt hatte, ermordet. Im September 2011 wurde in Puntland ein Richter erschossen (AA 12.6.2013) Die Mehrheit der Fälle wird in Puntland mittels traditionellen Rechts (Xeer) von Ältesten verhandelt. Jene, die in Puntland über keinen Clan verfügen, sind auf das formelle Justizsystem angewiesen. (USDOS 19.4.2013) In den Gebieten der al Shabaab gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem. Vor Scharia-Gerichten haben Angeklagte nur eingeschränkte Rechte (z.B. kein Recht auf einen Anwalt). (USDOS 19.4.2013) In diesen Gebieten werden regelmäßig sehr harte Strafen verhängt (öffentliche Körperstrafen wie Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe u.ä.). (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf , Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia,
http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Sicherheitsbehörden
Die Polizei untersteht unterschiedlichen regionalen Verwaltungen und der Regierung. Die National Police Force untersteht dem Innenministerium. Die Präsenz wurde allmählich von Mogadischu auf andere Städte (z.B. Afgooye, Balcad, Merka) ausgedehnt. In Mogadischu sind zwei unterschiedliche Polizeikräfte aktiv: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung Benadir. In neu eroberten Städten fällt die Polizeiarbeit meist den Truppen der Armee und alliierten Milizen zu. Die Führung und die Kontrolle der Polizei sind schwach, es mangelt an Infrastruktur und Logistik. (USDOS 19.4.2013)Die somalische Polizei umfasst mittlerweile rund 6.000 Polizisten und Polizistinnen. (IRIN 13.5.2013) Davon erhalten 5.388 (die große Mehrheit davon versieht ihren Dienst in Mogadischu) ihre Gehälter von UNDP, finanziert v.a. von Japan und der EU. (UNSC 31.1.2013) Ausbildungskurse finden regelmäßig in Dschibuti statt, die neuen Polizisten werden danach zurück nach Mogadischu geschickt. Es gibt auch zweimonatige Ausbildungskurse in der somalischen Hauptstadt selbst. Diese werden teilweise vom Polizeikontingent der AMISOM (ca. 150 Polizisten) durchgeführt. (BAA 25.7.2013) Außerdem bestehen v.a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu). (ÖBN 8.2013)
Die Regierung von Japan stellt finanzielle Ressourcen für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Polizei zur Verfügung. Auch damit wird zur zunehmenden Professionalität beigetragen. (BAA 25.7.2013) Die Präsenz der Polizei hat - teils aufgrund der Inkorporation von Milizen - zugenommen. Die Polizei reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Die Milizen von Warlords und Bezirkschefs sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. (DIS 5.2013) Die Polizeikräfte in Mogadischu und Afgooye sind vergleichsweise organisiert. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass hier die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten ihren Dienst verrichten. Trotzdem kommt es in regelmäßigen Abständen immer noch zu internen Konfrontationen. (BAA 25.7.2013) Auch in Baidoa aber auch in Merka, Afgooye und Wanla Weyn gibt es nunmehr Polizeikräfte. Allerdings ist die Logistik eine ernste Herausforderung für weitere Stationierungen. (UNSC 31.5.2013)
Die Entitäten Ximan&Xeeb und Galmudug verfügen über eigene Sicherheitskräfte. (BAA 25.7.2013) In diesem Jahr hat die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia - AMISOM) die autorisierte Stärke von 17.731 Mann erreicht. (UNSC 31.1.2013) Insgesamt hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die somalische Regierung und andere gegen al Shabaab (AS) kämpfende Kräfte sehr von der Unterstützung durch AMISOM und die mehreren Tausend im Land stationierten äthiopischen Soldaten abhängig sind. (BAA 25.7.2013) Staatlichen Schutz von persönlichem Eigentum gibt es in Somaliland und Puntland, die über halbwegs funktionierende Sicherheitsapparate sowie über ein halbwegs funktionierendes Justizwesen verfügen. Auch ist staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten in Somaliland und Puntland eher gegeben. (ÖBN 9.2012) Die mit ausländischen Ressourcen finanzierte und von privaten Sicherheitsfirmen ausgebildete Puntland Maritime Police Force (PMPF) bildet die einzige schlagkräftige und verlässliche Einheit der Sicherheitskräfte von Puntland. Ihre Stärke beträgt 1.200-1.300 Mann. Die PMPF wird als gut ausgerüstet beschrieben. Außerdem gibt es einen gut ausgebildeter Nachrichtendienst; (BAA 25.7.2013) sowie rund 2.600 Polizisten. (SR 31.5.2012) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia,
http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf , Zugriff 30.8.2013 - IRIN (13.5.2013): Analysis: Somali security sector reform, http://www.irinnews.org/report/98028/analysis-somali-security-sector-reform , Zugriff 4.6.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2012): Asylländerbericht Somalia - SR - Somalia Report (31.5.2012): The Police of Somalia, Somaliland, Puntland, http://www.somaliareport.com/index.php/post/3402 , Zugriff 5.6.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html , Zugriff 30.8.2013 - UNSC - UN Security Council (31.1.2013): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2013/69], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1360766729_n1321515somalia.pdf , Zugriff 5.6.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung sieht das Recht auf physische Unterversehrtheit vor. Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten. (USDOS 19.4.2013) Trotzdem kamen Folter oder folterähnliche Praktiken in den letzten Jahren nach glaubwürdigen Berichten in allen vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten durch Polizei, Gefängnispersonal und unterschiedlichen Milizen bzw. bewaffneten Gruppen zur Anwendung. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Zu nennen sind auch die Hinrichtungs- und Strafmethoden (Steinigung, Amputationen, Auspeitschungen) von al-Shabaab und anderen radikal-islamistischen Gruppen in den von ihnen beherrschten Gebieten Somalias. (AA 12.6.2013) Extralegale Tötungen sowie willkürliche Verhaftungen durch Milizen und Banden sind unter den chaotischen und weitgehend rechtsfreien Bedingungen stark verbreitet. Auch von willkürlichen Verhaftungen durch die der Regierung unterstehende Polizei bzw. einzelne Polizeieinheiten ist bisweilen zu hören; (AA 12.6.2013) extralegale Tötungen können nicht ausgeschlossen werden. (AA 12.6.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Die Zahl an Vergehen durch Angehörige der Sicherheitskräfte ist allerdings rückläufig. (UNSC 31.5.2013) Polizei- und Milizangehörige gehen bei Übergriffen oft straflos aus. Die Regierung hat unlängst mehrere Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Übergriffen gegen Zivilisten vor Gericht gebracht; die gegen einige Mitglieder verhängten Todesstrafen wurden vollstreckt. (AA 12.6.2013) Disziplinlosigkeit und Menschenrechtsvergehen, die in Afgooye nach der Einnahme durch die SNA und AMISOM um sich griffen, waren das Resultat der Entsendung von schlecht ausgebildeten somalischen Sicherheitskräften. In der Folge intervenierte AMISOM mehrfach, und die somalische Seite reagierte mit der Exekution einiger Soldaten nach entsprechenden Urteilen der Militärgerichte. Zusätzlich wurde die Elitetruppe "Alpha Group" für ein halbes Jahr nach Afgooye entsendet. Aufgrund dieser Maßnahmen hat sich die Situation in der Stadt drastisch verbessert. Ähnliche Probleme entstanden auch nach der Eroberung von Jowhar und Merka. Vor allem in Merka wurden von somalischen Kräften zahlreiche Menschenrechtsvergehen begangen. Seit März 2013 hat sich die Situation in beiden Städten aber wesentlich verbessert. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - UNSC - UN Security Council (31.5.2013):
Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html , Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Korruption
Somalia war im Jahr 2012 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 174 von 174, gemeinsam mit Nordkorea und Afghanistan). (TI 2013) Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden. Es ist unklar, welche Gesetze zur Bestrafung für Korruption in Kraft sind. Im Juli 2012 wurde ein hoher Finanzbeamter, der in einem UN-Bericht über Korruption aussagte, ermordet. (USDOS 19.4.2013) In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2012 keine Verfahren wegen Korruption. Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbar Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem wurden humanitäre Hilfsgüter entfremdet oder gestohlen. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results , Zugriff 26.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen agierten in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden. Sie untersuchten Fälle und veröffentlichten Ergebnisse. Allerdings schränkten Erwägungen hinsichtlich der Sicherheit ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia ein. (USDOS 19.4.2013) NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz. (AA 12.6.2013) Es kam im Jahr 2012 zu Angriffen auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal, wobei es auch Todesopfer gab. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)
Der Einsatz für Menschenrechte ist riskant.
Menschenrechtsverteidiger geraten durch ihre Kritik in die Schusslinie, u.a. von radikal-islamistischen Kräften bzw. macht- und interessenorientierten Warlords. (AA 12.6.2013) Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land. (USDOS 19.4.2013)
In Puntland konnten internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der jeweiligen Regierung arbeiten, auch wenn es Ausnahmen gab. Puntland verweigerte der UNPOS etwa Gespräche mit Inhaftierten. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Ombudsmann
Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Diese waren zu Jahresende 2012 noch nicht eingerichtet worden. Der Kandidat für den puntländischen "human rights defender" zog seine Kandidatur zurück und wurde noch nicht abgelöst. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Wehrdienst
Es gibt keine Wehrpflicht. (AA 12.6.2013)Es bestehen eine Reihe von Ausbildungsmaßnahmen für staatliche Sicherheitskräfte in Somalia und Somaliland, sowohl für Armee als auch Polizei. Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 3.000 somalische Streitkräfte ausgebildet (inkl. Menschenrechte). Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen. (ÖBN 8.2013; vgl. BAA 25.7.2013) Neben den Aktivitäten der EUTM hat die somalische Regierung nun auch ein Abkommen bezüglich militärischer Kooperation mit der Türkei unterzeichnet. (BAA 25.7.2013) Die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Einheiten der Armee befinden sich direkt an der Front. Diese kampferprobten Soldaten stellen allerdings nur 2.000-2.300 Mann der insgesamt 10.000-12.000 Soldaten der SNA, die über ein von den USA finanziertes Programm ihren Sold erhalten. Zusätzlich gibt es noch 7.000-9.000 weitere Kämpfer, die als "Regierungskräfte" bzw. "nicht-integrierte Milizen" bezeichnet werden. (BAA 25.7.2013) Ein Problem der SNA ist die wenig durchmischte Clan-Situation. Noch immer kommt ein Großteil der Truppen vom Clan der Hawiye. (BAA 25.7.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
Zwangsrekrutierungen und Kindersoldaten
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia. (ÖBN 8.2013) Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye. (USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013)
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html , Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia,
http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Desertion
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013)
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (DIS 4.2012)
Quellen:- BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf , Zugriff 30.8.2013 - DIS - Danish Immigration Service (4.2012): Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf , Zugriff 30.11.2012
Allgemeine Menschenrechtslage
Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen VN-Institutionen (z.B. United Nations Political Office for Somalia UNPOS, UNDP, UNICEF, Welternährungsprogramm) und der VN-Menschenrechtsrat, die die Situation in Somalia beobachtenden diplomatischen Vertretungen von EU- und anderen westlichen Staaten, in Somalia humanitär tätige NGOs, sowie internationale Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch. Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr über zwei Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Regierung stehende Gruppen ausgeübt wird, woran auch der Amtsantritt der neuen Regierung Ende 2012 bislang nicht viel zu ändern vermochte, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschen-rechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. (AA 12.6.2013)
Die Übergangsverfassung, die seit August 2012 den Rahmen für das politische Leben darstellen soll, verpflichtet alle staatlichen Institutionen zum Schutz der Menschen- und grundlegenden Bürgerrechte. Diese Verpflichtung hat aufgrund der extremen Schwäche der staatlichen Institutionen in Somalia aber so gut wie keine praktische Bedeutung. (AA 12.6.2013) Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso weitreichend und regelmäßig verletzt wie bürgerlich-politische Rechte (Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Religionsausübung). (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Mehrzahl insbesondere der schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen dürfte dabei nicht-staatlichen Strukturen, v.a. den bewaffneten Formationen der radikal-islamistischen Opposition, zuzurechnen sein. (AA 12.6.2013) Generelle Straflosigkeit blieb die Norm, v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Allerdings tätigten die Behörden einige Schritte, um Offizielle, die für Vergehen verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen. (USDOS 19.4.2013) Berichte über zivile Opfer und außergerichtliche Tötungen in Konfliktgebieten sind häufig. Zivilisten tragen noch immer den Großteil der Last, die aus den Kämpfen in Somalia resultiert. Während die Anzahl an zivilen Opfern, die in den Spitälern in Mogadischu im Vergleichszeitraum von 2012 auf 2013 um ein Drittel zurückging, wurden dort noch immer 1.500 Personen behandelt. 14.000 Menschen wurden im ersten Quartal 2013 zu IDPs. (UNSC 31.5.2013) Auch wenn die Mörserangriffe zurückgingen, so sollen dennoch einige Zivilpersonen bei derartigen Angriffen zu Tode gekommen sein. Bei hauptsächlich in Mogadischu ausgetragenen Schießereien und internen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Regierungseinheiten und Milizen wurden Zivilpersonen getötet und verletzt. Aber auch die von den al Shabaab und ihren Sympathisanten verstärkt eingesetzten selbst gebauten Sprengsätze und Granaten forderten Opfer unter der Zivilbevölkerung. Al Shabaab übernahm die Verantwortung für Selbstmordattentate, bei denen Hunderte von Menschen getötet oder verletzt wurden. (AI 23.5.2013) Al Shabaab war weiterhin für Folterungen und rechtswidrige Tötungen von Menschen verantwortlich, die sie beschuldigte, Spione zu sein oder nicht ihrer Auslegung des islamischen Gesetzes zu folgen. Sie richtete öffentlich Personen hin (z.B. durch Steinigung), führte Zwangsamputationen von Gliedmaßen durch und ließ Menschen auspeitschen. Sie zwang Männern und Frauen außerdem restriktive Verhaltensregeln auf. (AI 23.5.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Zivilrechte und die Meinungsfreiheit wurden eingeschränkt, NGOs mit Restriktionen belegt. Außerdem kam es zu Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und politisch motivierten Morden durch al Shabaab. (USDOS 19.4.2013) Jede Person auf von AS kontrolliertem Gebiet, die außerhalb der Schutzschilder Clan und Scharia steht, ist einem permanenten Risiko ausgesetzt, willkürlich zum Ziel der Islamisten zu werden. Die Niederlagen des vergangenen Jahres und der andauernde militärische Druck auf AS haben dazu geführt, dass die Islamisten ihrerseits den Druck auf die Zivilbevölkerung in ihren Gebieten verstärkt haben. Die Zahlen von willkürlichen Verhaftungen, Spionagevorwürfen und Exekutionen sind seither immer weiter angestiegen. (BAA 25.7.2013) Z.B. wurden im Juni 2012 in den Regionen Galgadud und Hiran 13 Frauen und Männer aufgrund des Vorwurfs der Kollaboration mit dem Feind enthauptet. (USDOS 19.4.2013) Die Menschenrechtslage in Puntland ist im Vergleich zu der in den mittleren und südlichen Landesteilen etwas besser, weil bewaffnete Auseinandersetzungen mit ihren negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte dort nicht in gleichem Umfang wie in Zentral- und Südsomalia vorkommen. (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013):
Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html , Zugriff 30.8.2013 - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html , Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht Meinungsfreiheit vor. Menschen konnten in allen Regionen die jeweiligen Regierungen kritisieren. Ausnahmen gab es bezüglich Kritik an Korruption oder wenn Sicherheitsinteressen betroffen waren. (USDOS 19.4.2013)
Die Verfassung sieht Pressefreiheit vor. (USDOS 19.4.2013) In den vergangenen Jahren herrschte in weiten Teilen des Landes eine gewisse, wenn auch durch die Bürgerkriegslage eingeschränkte, Meinungs- und Pressefreiheit. Es gab eine relativ umfangreiche Zeitungslandschaft sowie zahlreiche Hörfunkprogramme, die sich großer Beliebtheit erfreuten. Die jeweils herrschenden Milizen bzw. quasi-staatlichen Autoritäten haben unliebsame Berichterstattung aber regelmäßig durch Zensur, Schließung bzw. Übernahme von Radiostationen und Einschüchterung bis hin zu Mord unterbunden. Der größte Teil der Printmedien hat daher inzwischen aufgegeben. 2007-2011 wurden insgesamt mindestens 26 Journalisten ermordet und zahlreiche weitere verwundet; mehr als 40 Journalisten waren zeitweise inhaftiert. (AA 12.6.2013) Journalisten sind allerdings in allen Regionen der Gewalt, Einschüchterung und Verhaftung ausgesetzt. (USDOS 19.4.2013) 2012 wurden 18 Journalisten getötet, im Januar 2013 gab es ein weiteres Opfer. In Mogadischu wurden 14 weitere verletzt. Journalisten üben massiv Selbstzensur. (AA 12.6.2013, vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013) Es gibt nur mehr wenige Printmedien, in größeren Städten werden kopierte Ausgaben von unabhängigen und regierungseigenen Blättern verteilt. In einigen dieser Zeitungen wurden politische Führer und andere Prominente offen kritisiert. Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen allerding von ausländischen Radiosendern, v.a. von BBC und VOA. Es gibt auch mehrere Radiostationen in Somalia. (USDOS 19.4.2013) In Puntland ist die Pressefreiheit eingeschränkt; es gab in den vergangenen Jahren regelmäßig Berichte über kurzfristige Verhaftungen, Verfolgungs- und Einschüchterungsmaßnahmen gegen kritische Journalisten. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Diese rechtfertigen ihr Vorgehen mit der nationalen Sicherheit. Bewaffnete töteten auch Journalisten. (USDOS 19.4.2013) In Einzelfällen wurde auch auf Journalisten geschossen. Im Herbst 2010 wurde ein Journalist zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er beschuldigt wurde, einen "Rebellenführer" interviewt zu haben. Der Journalist wurde schließlich durch den "Präsidenten" begnadigt. (AA 12.6.2013) In Puntland gibt es sechs unabhängige Radiostationen. Die Behörden haben im Jahr 2012 Medieneinrichtungen geschlossen (6.10.2012: Horseed Media, Bossaso). Andere konnten ihren Betrieb wieder aufnehmen (Somali Channel Television, Universal Television). (USDOS 19.4.2013) Al Shabaab hat Nachrichtensender geschlossen. Z.B. wurde am 30.4.2012 der Sender Markableey in Baardheere geschlossen und wird nunmehr von al Shabaab selbst betrieben. Al Shabaab tötete Journalisten oder schüchterte diese ein. (USDOS 19.4.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html , Zugriff 30.8.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013):
2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Übergangsverfassung gewährt Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013); dies hat aber bisher mangels effektiver Staatsstrukturen kaum praktische Bedeutung. (AA 12.6.2013) Die Unsicherheit führt in manchen Gebieten dazu, dass das Recht effektiv eingeschränkt ist. Außerdem ist für eine Demonstration die Genehmigung des Innenministeriums notwendig. (USDOS 19.4.2013) In Puntland sind, soweit bekannt, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ebenfalls nur unzureichend gewährleistet. (AA 12.6.2013) Es kam auch zur Tötung von Demonstranten, z.B. im November 2012 in Qardho. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Opposition
Die Regierungsinstitutionen wurden so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen repräsentiert sind. Politische Parteien gibt es, nachdem sie lange Zeit nur in Somaliland zugelassen waren, mittlerweile zwar in allen Landesteilen, allerdings haben diese in der somalischen Gesellschaft bislang weder den Stellenwert noch nehmen sie die Rolle ein, die ihnen in einer demokratisch verfassten Ordnung zukommt. (AA 12.6.2013)
In Opposition zur Regierung stehen bewaffnete Rebellen unterschiedlicher, häufig islamistischer Motivation. Angesichts der nicht immer klaren Machtverhältnisse ist es unmöglich, sicher festzustellen, ob Gegner und Kritiker der Regierung von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren oder Dritten behindert oder gewaltsam angegriffen werden. Entsprechende Behauptungen sind seit Amtsübernahme der neuen Regierung Ende 2012 deutlich seltener geworden. (AA 12.6.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in somalischen Gefängnissen sind hart und gelten z. T. als lebensbedrohlich. Dies gilt für ganz Somalia und betrifft Überbelegung, fehlende sanitäre Einrichtungen, mangelnde Gesundheitsversorgung sowie inadäquate Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Häftlinge sind auf ihre Familie oder ihren Clan angewiesen, um die Kosten für die Haft zu decken und manchmal auch um Nahrung zu erhalten. Jugendliche sind oft zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Frauen werden von Männern getrennt untergebracht. (USDOS 19.4.2013)
In Puntland ist UNODC im Bereich Justiz, SSR und Strafvollzug aktiv. Aktuelle Projekte in Puntland umfassen etwa die Instandsetzung von Strafvollzugsanstalten in Garowe, und Bosasso und die Ausbildung von Justizwachebeamten. (ÖBN 8.2013) Diese Aktivitäten von sowie die Schulung von Gefängnispersonal in Puntland und Somaliland schaffen nur langsam Abhilfe. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2012 wurden vom UNODC Haftanstalten in Somaliland und Puntland rehabilitiert. Puntland und Somaliland gestatten unabhängigen Beobachtern Zutritt zu Haftanstalten. In Somaliland gibt es außerdem ein vom UNDP eingerichtetes Management-Komitee, das regelmäßig Haftanstalten besucht. (USDOS 19.4.2013) UNODC arbeitet mit den Behörden in Hargeysa und Mandera eng zusammen, um Ausbildungsmöglichkeiten für Häftlinge und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Gefängnissen zu erzielen. (ÖBN 8.2013) In den Gebieten von al Shabaab gibt es ebenfalls Hafteinrichtungen. Hierzu liegen keine Zahlen vor, es wird aber geschätzt, dass dort tausende Menschen unter unmenschlichen Bedingungen und oft nur aufgrund minderer Vergehen (Rauchen, Musikhören, Fußballspielen etc.) inhaftiert sind. (USDOS 19.4.2013) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung und dort nur für schwerste Verbrechen. (AA 12.6.2013) Nach Regierungsangaben fanden 2012 in Mogadischu vier Hinrichtungen statt. Es gab jedoch Hinweise darauf, dass mindestens fünf Todesurteile vollstreckt wurden. In unfairen Verfahren vor Militärgerichten wurden mindestens 51 Todesurteile verhängt. In Puntland sollen sieben Personen zum Tode verurteilt und mindestens eine Person hingerichtet worden sein. (AI 23.5.2013) Laut UN sind dort in jüngerer Vergangenheit sogar 13 Menschen exekutiert worden. (UNSC 31.5.2013) Im Mai 2012 verurteilte ein Militärgericht in Somaliland 17 Zivilisten zum Tode, nachdem diese Soldaten angegriffen und getötet hatten. (AA 12.6.2013) In den von islamistischen Radikalen beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für "Delikte" wie Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d.h. mit der Regierung oder der Mission der Afrikanischen Union, AMISOM) verhängt und öffentlich, z.T. durch Steinigung, vollzogen. Es gibt keine Erkenntnisse zu Bestrebungen, die Todesstrafe abzuschaffen und es ist sehr unwahrscheinlich, dass es solche gibt. (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013):
Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia,
http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html , Zugriff 30.8.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html , Zugriff 30.8.2013
Religionsfreiheit
Es gibt Berichte über soziale Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Glaubensausübung. Die Konversion vom Islam zu anderen Religionen wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die einer Konversion verdächtigt werden, stehen der Belästigung durch die Gesellschaft gegenüber. Nicht-Muslime, die ihre Religion offen ausübten, wurden gesellschaftlich drangsaliert. (USDOS 20.5.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html , Zugriff 26.8.2013
Religiöse Gruppen
Die letzte Volkszählung hat in Somalia 1975 stattgefunden und die herrschende Situation macht eine Datenerhebung unmöglich. Die große Mehrheit der Staatsbürger sind sunnitische Muslime, traditionellerweise Sufis. Konservative salafistische Gruppen mit politisch prominenten Führern sind verbreitet. Es wird angenommen, dass es eine kleine, sich bedeckt haltende christliche Gemeinde und eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen gibt. (USDOS 20.5.2013)
Quellen: - USDOS - United States Department of State (20.5.2013):
2012 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html , Zugriff 26.8.2013
Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland und Puntland
Bis zur Mitte des Jahres 2012 galt die Übergangsverfassung, welche Religionsfreiheit vorsah. In jenen Gebieten, die von der damals herrschenden Übergangsregierung kontrolliert wurden, wurde die Religionsfreiheit generell respektiert. Am 1. August 2012 trat eine neue Verfassung in Kraft, eine neue Regierung übernahm ihre Arbeit. Die neue Verfassung sieht ebenfalls Religionsfreiheit vor, legt jedoch den Islam als Staatsreligion fest und verbietet Missionierungstätigkeiten anderer Religionen. Apostasie ist hingegen nicht ausdrücklich verboten. Die neue Verfassung verbietet Gesetze, die nicht Scharia-konform sind. Es wird betont, dass allen Staatsbürgern unabhängig von ihrer Religion die gleichen Rechte und Pflichten zukommen und dass jede Person frei ihre Religion ausüben darf. Die Regierung hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Verfassung durchzusetzen. Außerdem ist das Land in unterschiedliche Entitäten geteilt. (USDOS 20.5.2013) In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen, welche die Religionsfreiheit schützen. Allerdings verbieten beide Dokumente Apostasie, Konversion vom Islam und Missionierungstätigkeiten anderer Religionen. Die beiden Entitäten respektieren die Religionsfreiheit. Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische, die somaliländische oder die puntländische Regierung gegen das Prinzip der Religionsfreiheit verstoßen hätten. (USDOS 20.5.2013) Quellen:- USDOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 Report on International Religious Freedom - Somalia,
http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html , Zugriff 26.8.2013
Gebiete der al Shabaab
Aus den Gebieten, die von al Shabaab kontrolliert werden, gibt es Berichte über Verstöße gegen die Religionsfreiheit. Die Terrororganisation al Shabaab kontrolliert weiterhin einige ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia. AS hat Personen, die unter dem Verdacht standen, vom Islam konvertiert zu sein, drangsaliert und getötet. Außerdem hat die Gruppe Personen, die sich nicht an die Regeln der AS halten, getötet und verstümmelt. AS hat ihre eigene Interpretation des islamischen Rechts und der Religionsausübung und zwingt diese den Menschen unter ihrer Herrschaft auf. AS tötete Angehörige der Regierung und ihrer Alliierten mit der Begründung, diese seien nicht-Muslime und Apostaten. AS verbot Kinos, Musik, das Anschauen von Sportereignissen, den Verkauf von Khat, das Rauchen und jedes Verhalten, das als "unislamisch" erachtet wird (etwa rasieren). Außerdem setzt AS strikte Kleidungsvorschriften für Frauen durch. (USDOS 20.5.2013; vgl. AA 12.6.2013) Nicht-Muslime und auch solche, die ihren Glauben nicht auf radikal-islamistische Weise leben wollen, werden in ihrer (Religions‑)Freiheit eingeschränkt. (AA 12.6.2013)
Al Shabaab verfolgt somalische Christen. (USDOS 20.5.2013) Die Anzahl der gewaltsamen Übergriffe auf sich offen zu ihrem Glauben bekennende Christen, die von fundamental-islamischen Gruppen als "Ungläubige" angeprangert werden, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. (AA 12.6.2013) Vermutliche Konvertiten werden exekutiert (etwa am 15.11.2012 in Brava). Die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, das Personal unter dem Vorwand bedroht, dass es versuche zu missionieren. Es gibt zahlreiche Berichte über religiöse Gefangene in Gebieten der al Shabaab. Die genaue Anzahl ist unbekannt. Die Angst vor Vergeltung durch AS verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. So wurden etwa Zeremonien und Predigten in Moscheen untersagt oder Moscheen geschlossen. (USDOS 20.5.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - USDOS - United States Department of State (20.5.2013): 2012 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.refworld.org/docid/519dd48c9.html , Zugriff 26.8.2013
(Ethnische) Minderheiten/Clanstruktur
Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a) Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub‑)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub‑)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009) Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Somalia - Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_104A9100DF4608D48467C48D176F1668/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html , Zugriff 11.9.2013 - ACCORD (12.2009): Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf , Zugriff 11.9.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Hauptclans
Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009) 2) Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia. 3) Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia. 4) Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland. (ACCORD 12.2009) Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)
Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)Quellen: - ACCORD (12.2009): Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somaliaueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf , Zugriff 11.9.2013- MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (30.11.2012): Verkort ambtsbericht Somalië,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf , Zugriff 11.9.2013
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010) Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009) Quellen: - ACCORD (12.2009): Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf , Zugriff 11.9.2013 - UNHCR (5.5.2010): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html , Zugriff 11.9.2013 - USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Ethnische Minderheiten
Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)
Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012) Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012) Quellen:- ACCORD (12.2009): Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf , Zugriff 11.9.2013 - MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (30.11.2012): Verkort ambtsbericht Somalië, http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf , Zugriff 11.9.2013 - UNHCR (5.5.2010): UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html , Zugriff 11.9.2013
Aktuelle Situation
Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013) Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013) Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013) Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013) In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012) Quellen: - BAA - Bundesasylamt (25.7.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia,
http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf , Zugriff 30.8.2013 - MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken (30.11.2012): Verkort ambtsbericht Somalië,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf , Zugriff 11.9.2013 - MV - Migrationsverket (6.5.2012): Kvinnor och barn i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya och Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=39750 , Zugriff 11.9.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)- UKBA - UK Border Agency/Home Office (9.2013): Operational Guidance Note:
Somalia, September 2013, Somalia OGN v 24.0, http://www.refworld.org/docid/522733429.html , Zugriff 11.9.2013
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013) Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013) Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u.a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013) Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - BFM - Bundesamt für Migration (30.5.2011): Focus Somalia - Dokumente und Reisen - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013):
Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf , Zugriff 30.8.2013- ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)- USDOS - United States Department of State (19.4.2013): 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, http://www.refworld.org/docid/517e6dd61c.html , Zugriff 26.8.2013
Meldewesen
In Somalia existiert kein Personenstandsverzeichnis. Etwas besser stellt sich die Situation in Somaliland dar, welches über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz verfügt. Allerdings bestehen auch dort nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (und wenn, auch nur handschriftlich). (ÖBN 8.2013)
Quellen: - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. Die IDPs verteilen sich wie folgt: 893.000 in Süd-/Zentralsomalia; 129.000 in Puntland; 84.000 in Somaliland; (UNHCR 22.8.2013)
Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013) Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013) Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)
Internationale Flüchtlinge
Somalia ist angesichts seiner im Bürgerkrieg zerfallenen Staatsstrukturen, der extrem schlechten Sicherheitslage, einer desolaten Menschenrechtslage und allgemein großer Armut insgesamt ein äußerst unattraktives Zufluchtsland. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt und beschränkt sich im Wesentlichen auf somalischstämmige Äthiopier aus der Ogaden-Region (die im Regelfall versuchen, andere Zielländer, etwa Jemen, zu erreichen). (AA 12.6.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia
- DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf , Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)- UNHCR (22.8.2013): Somali Refugees in the Region as of 22 August 2013,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somali Refugees in the region 22august2013.pdf , Zugriff 11.9.2013 - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html , Zugriff 30.8.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. VN-Organisationen und internationale NGOs versuchen, mit Notprogrammen zu helfen. Das Welternährungsprogramm (WFP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) halten inzwischen etwa 40% der Bevölkerung für akut hilfsbedürftig; dies gilt allgemein als plausibel. (AA 12.6.2013) Die ohnehin schlechte Grundversorgung wurde durch die verheerende Dürre 2011 in weiten Teilen des Landes noch weiter verschärft. (ÖBN 8.2013) Im Februar 2012 erklärten die Vereinten Nationen die Hungersnot in Somalia für beendet, gaben jedoch zu bedenken, dass die humanitäre Krise anhalte. Ende des Jahres 2012 litten 31% der Bevölkerung unter Mangelernährung und waren auf Hilfe angewiesen. (AI 23.5.2013) Derzeit sind laut Angaben des Welternährungsprogramms 14,3 % der somalischen Bevölkerung unterernährt. Die Versorgungslage ist v.a. im Süden des Landes anhaltend schlecht. (ÖBN 8.2013) Allerdings hat sich die Situation im Frühjahr 2013 gegenüber dem Vorjahr drastisch verbessert. Die Anzahl an Menschen, die auf Überlebenshilfe angewiesen waren, sank um 50 Prozent. Auch die Raten an Unterernährung sanken aufgrund einer Kombination an Hilfe und besseren Wetterbedingungen. In den ersten Monaten des Jahres 2013 erreichten die Hilfen des WFP über eine Million Menschen. Allerdings sind noch immer 2,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen. (UNSC 31.5.2013) Zuverlässige Wirtschaftsdaten für Somalia sind nicht verfügbar. Die in manchen Medien kolportierte Wirtschaftswachstumsrate von bis zu 10 % kann daher mangels offizieller Statistiken nicht bestätigt werden. Investitionen - v.a. der somalischen Diaspora bzw. von Heimkehrern - bestehen insbes. in den Bereichen Hotels (Tourismus), Immobilien sowie Infrastruktur und Landwirtschaft. (ÖBN 8.2013) Insgesamt gab es beim Privatsektor ein rapides Wachstum in Mogadischu, seit die neue Regierung ihr Amt angetreten hat. UNDP unterstützt die Regierung dabei, das Klima für Investitionen zu verbessern und damit der (Jugend‑)Arbeitslosigkeit entgegenzutreten. Auch die Möglichkeiten für Mikrokredite sollen ausgebaut werden. (UNSC 31.5.2013)Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/248045/374247_de.html , Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht) - UNSC - UN Security Council (31.5.2013): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2013/326, http://www.refworld.org/docid/51b6cd5e4.html , Zugriff 30.8.2013
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013): Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise). (DIS 5.2013) Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. (DIS 5.2013) Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (ÖBN 8.2013) Quellen:- AA - Auswärtiges Amt (12.6.2013):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia - DIS - Danish Immigration Service/Landinfo (5.2013): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia, http://www.landinfo.no/asset/2377/1/2377_1.pdf , Zugriff 30.8.2013 - ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi (8.2013):
Asylländerbericht Somalia (Vorlagebericht)
1.4. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht.
1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
1.6. Nicht festgestellt werden kann, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
1.7. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
1.8. Besondere individuelle Gründe die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der der Beschwerde nicht vorgebracht.
1.9. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität waren zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Alle in der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Beweiswürdigung:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Somalia stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Sprachkenntnisse.
2.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. An der im angefochtenen Bescheid festgestellten Lage im Herkunftsstaat hat sich nach dem Amtswissen keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben.
2.4. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.
Das Bundesasylamt ging zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Zusammenfassend ist das Vorbringen durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen die beschwerdeführende Partei unmittelbar bestehenden Verfolgung i.S.d. GFK nicht ableiten lässt.
2.5. Dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr einer exzeptionellen Gefährdung ausgesetzt wäre oder bei ihrer Rückkehr in eine unzumutbare oder ausweglose Lage geraten würde kann objektiv nicht angenommen werden. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden jungen Mann im erwerbsfähigen Alter.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Auf diese allgemeinen Ausführungen aufbauend ist für dieses Verfahren folgendes auszuführen:
Grundvoraussetzung für die Zuerkennung eines Schutzes nach § 3 AsylG ist zunächst die Glaubhaftmachung eines die beschwerdeführende Partei individuell betreffenden Fluchtgrundes der sich auf in der GFK stützt. Bringt nun die beschwerdeführende Partei im Kern ihres Fluchtgrundes vor, dass sie seitens der Al-Shbaab Miliz entführt und gezwungen worden wäre, für die Islamisten, bzw. Al-Shabaab Milizen zu kämpfen, so ist hierzu zunächst auszuführen, dass alleine eine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Erpressungen, oder auch wie in diesem Fall angeführte Zwangsrekrutierungen noch keine individuelle Verfolgung darstellen, so nicht hierzu ergänzende weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung treten (vgl. etwa AsylGH vom 28.11.2011 C9 419884 -1/2011/3E)
Auch ist festzuhalten, dass Zwangsrekrutierungen, die eben nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.09.2000, 99/20/0373).
Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall versucht wurde, die beschwerdeführende Partei gegen dessen Willen gerade oder aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sozialen Gruppe als Kämpfer in ihre Reihen zu rekrutieren, sind im gesamten Verfahren eindeutig nicht hervorgekommen.
Gerade auch aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst ist erschließlich, dass die beschwerdeführende Partei eben nicht diesen zusätzlichen Gründen unterworfen war, sondern die Al-Shabaab Milizen wahllos Personen in den von ihnen besetzten Gebieten erpresst, entführt und unter Druck gesetzt haben, um von diesen insbesondere Geld zu erpressen, oder auch um auch wahllos männliche Kämpfer gegen die Regierung zu rekrutieren. Dass dieserart Übergriffe in von Al-Shabaab besetzten Gebieten stattgefunden haben, bzw. dass Männer auch unter Androhung von Gewalt gegen sie oder ihre Familien zur Teilnahme an dem von ihnen geführten Kampf aufgefordert werden, erscheint im Hinblick auf die allgemeine Lage durchaus als plausibel und daher auch als glaubhaft.
Zusätzlich ist auszuführen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für die Zuerkennung eines Schutzes relevant sein kann. Diese Gefahr muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000; 98/20/0233). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; AsylGH 8.9.2008, D12 241703-2/2008).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (zB. VwGH vom 19.12.1995; Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0262).
Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Zu diesen Kriterien ist klar festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Gefährdungssituation, dieserart Vorbringen in concreto nicht geeignet sein kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Schutzzuerkennung zu bewirken. Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei war nach seinen eigenen Ausführungen immer Mogadischu bzw. XXXX, ein Vorort von Mogadischu. Den unzweifelhaften Länderfeststellungen hierzu ist klar zu entnehmen, dass diese Region nunmehr seit mehreren Jahren stabil unter Regierungskontrolle bzw. Kontrolle der AMISOM Truppen steht. Eine relevante Änderung dieser Lage ist nicht anzunehmen. Damit ist klar auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Mogadischu bzw. in seine Heimatstadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr neuerlich Bedrohungen seitens der Al-Shabaab Milizen ausgesetzt sein kann.
Wenn nunmehr ausgeführt wird, dass Übergriffe und Anschläge der Al-Shabaab Milizen in ganz Somalia, auch in Gebieten der von den Regierungstruppen besetzten Regionen, weiterhin stattfinden, so ist hierzu auszuführen, dass so ernst sich diesbezüglich die Situation für die ansässige Bevölkerung darstellt, diese Situation in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet ist, das Vorliegen einer begründeten individuellen Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen. Dies, da die aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen sämtliche dort lebende Bewohner betreffen und die gesamte Bevölkerung dort diesen Beschränkungen und Bedrohungen ausgesetzt sind. Somit sind solche Verhältnisse nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichteter Verfolgungshandlungen einzustufen (vgl. Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/078).
Zur allgemeinen Situation, ist weiters auszuführen, dass die allgemein schlechte Situation, auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage, in Südsomalia nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Dies daher, da aus solchen Verhältnissen resultierende Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebenden Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zahl 98/18/0394).
Ebenso ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass in Teilen des Heimatlandes der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention besteht. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaats treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.200, 98/20/0233).
Es ist der beschwerdeführenden Partei somit insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Es ist somit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sohin insgesamt keine unmittelbar auf die beschwerdeführende Partei individuell abzielende, glaubhafte und aktuelle Gefährdung hinsichtlich eines Grundes der GFK im Sinne des § 3 AsylG darzutun vermag.
Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat deshalb nicht glaubhaft machen konnte, noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
2.1 Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen. Wie bereits oben ausgeführt, kann der ins Treffen geführten Gefahr seitens einer Bedrohung durch private Personen - ungeachtet der bereits behandelten Frage hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - jedenfalls keine Gefahr entnommen werden, die sich auf das gesamte Staatsgebiet bezieht und ist dem Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, jedenfalls ein Ausweichen auf andere Landesteile Somalias zumutbar. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil durch die angegebenen Privatpersonen bzw. Milizen zufällig - ein Meldesystem existiert nicht - gesehen bzw. erkannt und als missliebige Person identifiziert werden würde, liegt angesichts der Bevölkerungszahl Somalias nicht vor.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (vgl. VwGH vom 16.06.1994), ZL: 94/19/0183).
Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, da das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen. Dies ist ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR - Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsstaat wäre, zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor Lebenssituationen, die ua. Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593 - 0/20008/8E).
Der EGMR hat erst jüngst entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013)
Im konkreten Fall, bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, kann der notwendige Lebensunterhalt somit mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat (wieder) durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in Somalia bestritten werden. Die beschwerdeführende Partei selbst führt aus, dass sie in Somalia stets arbeitend tätig war und ihren Lebensunterhalt verdienen konnte. In Bezug auf den bisher möglichen Lebenserwerb wurde durch die beschwerdeführende Partei selbst ausgeführt, dass sie etwa im Lebensmittelgeschäft ihrer Mutter mitgearbeitet hätte. Explizit wird während der Einvernahme vor dem BAA ausgeführt, dass sie unter normalen finanziellen Bedingungen gelebt hätte. Dass eine derartige Fortsetzung eines des Erwerbes einer entsprechenden Lebensgrundlage unter weiterhin sich an den örtlichen Gegebenheiten orientierenden normalen finanziellen Bedingungen, dies ist auch aus den aktuellen Länderberichten ableitbar, nach einer nunmehrigen, wie oben dargelegt, nicht mehr existenten und auch pro futuro nicht mehr zu erwartenden Bedrohung seitens der Al Shabaab Milizen, nicht mehr fortgesetzt werden könnte, kann somit eindeutig nicht angenommen werden. Insbesondere ist dies unter Berücksichtigung des Bestehens eines engen Netzes an familiären Anknüpfungspunkten in der Region Mogadischu nicht anzunehmen.
Eine Rückkehr in die Heimatstadt der beschwerdeführenden Partei, einen weiteren Vorort von Mogadischu selbst, wo weiterhin ein Bruder, die Mutter der beschwerdeführenden Partei, 3 Schwestern, Onkeln und Tanten, sowie die Ehefrau und das Kind der beschwerdeführenden Partei leben, ist ihr aufgrund der stabilen und auch weiterhin zu erwartend unter Regierungstruppeneinfluss stehenden örtlichen Lageverhältnissen und der sich aus den Länderfeststellungen ableitbaren grundsätzlichen Situation in Mogadischu auf jeden Fall zumutbar. Die beschwerdeführende Partei selbst führt aus, dass sie weiterhin telefonischen Kontakt mit ihrer Familie hätte und dass es ihnen gut gehe und in dem Gebiet alles ruhig sei (AS 65).
Somit kann eindeutig davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr von diesen Personen eine erste Unterstützung und Hilfen erhalten kann.
Auch kann unter Zugrundelegung der nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei für die organisierte illegale Schleppung nach Europa bezahlten hohen Geldbeträge in USD nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei selbst, oder auch die Familie der beschwerdeführenden Partei, tatsächlich mittellos wäre.
Hinsichtlich der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass diese angibt, zum Clan der Hawiye zu gehören. Dieser Clan stellt einen der Hauptclans in der Großregion Mogadischu dar. Besondere berücksichtigungswürdige Beschränkungen bzw. Diskriminierungen hinsichtlich Mitglieder dieses Clans sind nicht bekannt und wurden in den Einvernahmen gesondert nicht angeführt. Die beschwerdeführende Partei selbst führte aus, dass sie sich stets ungehindert frei in Somalia bewegen konnte und es keinerlei Diskriminierungen oder Konflikte aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gab. Damit steht es der beschwerdeführenden Partei frei sich in ihrer Heimatstadt, bzw. auch in einer ihr zumutbaren, unter Regierungskontrolle befindlichen, Region, Somalias neu niederzulassen bzw. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.
Sonstige individuell vorhandene oder besondere Gefährdungen bzw. das Bestehen von Krankheiten die hinsichtlich Art. 3 EMRK Relevanz entfalten könnten, wurden nicht vorgebracht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer Rückkehr objektiv erwartbar somit nicht in eine derart exzeptionelle Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten wird, wie sie von der Judikatur für eine positive Schutzzuerkennung gefordert ist.
Damit ist somit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass für die beschwerdeführende Partei aktuell sohin keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.
Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Ein Antrag auf Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
Die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Sowohl in der Beschwerde als auch durch die Stellungnahme wurden substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigenden neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nicht dargelegt.
Die erstinstanzlichen Behörden haben das Vorbringen des Antragstellers vollständig zu erfassen, hierzu Nachforschungen anzustellen und auf diesen vollständigen Abklärungen aufbauend, die entsprechenden rechtlichen Würdigungen vorzunehmen. Die beschwerdeführende Partei hat widerspruchsfreie und stringente Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vollständig zu erstatten. Hierauf wurde Sie explizit durch die Behörde hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf diesem Substrat an Informationen aufbauend im Falle einer Beschwerde, die Entscheidung des Bundesasylamtes (Bundesamtes) unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu überprüfen. Dann, wenn nach vollständiger Ermittlung des Grundsachverhaltes durch die Behörden, einzelne (Glaubwürdigkeits)elemente durch das Bundesverwaltungsgericht anders beurteilbar sein könnten, ist eine neuerlich Einvernahme in den Fällen erforderlich, wenn diese Elemente bei einer anders möglichen Würdigung und Gewichtung zu einem im Kern der Entscheidung anderen Ergebnis führen könnten. Sind jedoch sämtliche würdigungsrelevanten Fragen abschließend umfassend bereits durch die Behörde abgeklärt worden und ist insbesondere das Vorbringen in sich selbst in einer Weise offensichtlich widersprüchlich, unbestimmt und vage, bzw. aufgrund des Inhaltes nicht geeignet Asylrelevanz zu entfalten, sodass bereits aus dem Studium des Aktes eindeutig und abschließend die Frage der persönlichen und inhaltlichen Glaubwürdigkeit restlos abklärbar ist, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, diese objektiv gegebenen Würdigungselemente nochmals in einer neuerlichen Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern. Ebenso ist, wenn verfahrensgegenständliche Fragen auf Tatsachenfragen beruhen, keine neuerliche Verhandlung erforderlich. Dies insbesondere dann, wenn die sich die hieraus ergebenden Verfahrensfragen vollständig etwa durch zweifelsfreie Berichte, wie sie etwa die Länderberichte des BAA (BFA) darstellen, geklärt werden können.
Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Elemente zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit, hinsichtlich des Vorliegens eines die beschwerdeführende Partei persönlich unmittelbar betreffenden Fluchtgrundes nach der GFK, bzw. des Bestehens einer sich hieraus ableitenden gegenwärtigen Gefährdung, als auch hinsichtlich der Rückkehrfragen durch das Bundesasylamt vollständig ermittelt und auch gewürdigt worden. Sämtliche Würdigungen lassen sich schlüssig und vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes, sowie den unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen. Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit in diesem Verfahren eindeutig nicht erforderlich.
Zu B)
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäߧ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2011 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als dermaßen lang qualifiziert werden, dass die Ausweisung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer als unzulässig zu qualifizieren ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Die beschwerdeführende Partei konnte den Besuch von Deutschkursen vorweisen und ist weiterhin an einer Vertiefung seiner Deutschkenntnisse interessiert. Auch wurde in der jüngsten Stellungnahme vom 3.7.2014 ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei aktiv in der Gemeinde betätigt und gerne arbeiten möchte.
Hierdurch liegt im gegenständlichen Verfahren nach derzeitiger Aktenlage jedoch noch kein beachtlicher Grad einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK konnte im betreffenden Fall ebenso wie auch besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die gegen eine Ausweisung sprechen, im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Diesbezüglich relevantes Vorbringen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei sämtlich während des gesamten Verfahrens nicht erstattet.
Da somit in casu kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 20 AsylG 2005 idgF im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dieses wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt beim Beschwerdeführer, der ein verwandtschaftliches Netzwerk im Herkunftsstaat hat, keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. des VwGH vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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