VwGH 94/18/0295

VwGH94/18/029523.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. April 1994, Zl. SD 349/94, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. April 1994 wurde gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in "Bosnien" gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörigkeit zur moslemischen Volksgruppe nicht im gesamten Heimatstaat bedroht. Die Auswirkungen der dort bestehenden bürgerkriegsähnlichen Situation stellten keine konkrete persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers dar. Übergriffe von Einzelpersonen seien nicht als vom Staat initiierte Verfolgungshandlungen anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.

Nach § 37 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Nach § 37 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

2. Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der belangten Behörde, daß Übergriffe von Privatpersonen bei der hier zu lösenden Rechtsfrage außer Betracht zu bleiben hätten, für unrichtig und meint, daß auch Übergriffe, die von Einzelpersonen ausgingen, eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG darstellen könnten.

Der Beschwerdeführer setzt sich damit in Widerspruch zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 11. März 1993, Zl. 93/18/0083, vom 8. Juli 1993, Zlen. 93/18/0283, 0284, vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0381, und vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0082), ohne jedoch neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die zitierten Entscheidungen hingewiesen.

3. Ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit einer Unterkunft oder "hilfeleistenden Bezugspersonen" rechnen kann, war für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, sodaß im Unterbleiben diesbezüglicher Ermittlungen kein Verfahrensmangel gelegen ist.

4. Die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG nur dann anzunehmen sei, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates des Fremden erstreckt, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. dazu Steiner, Österreichisches Asylrecht, Seite 30 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die Beschwerde enthält keine konkreten Ausführungen zu dieser Frage.

5. Soweit der Beschwerdeführer den Krieg in Bosnien-Herzegowina ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, daß die Tatsache, daß es in der Heimat des Beschwerdeführers zu kriegerischen Handlungen kommt, keinen Grund bildet, darin eine Gefährdung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG zu erblicken (vgl. Steiner, Österreichisches Asylrecht, Seite 29 mwN).

6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren - damit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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