MinroG §115 Abs3
MinroG §116 Abs1 Z3
MinroG §170
MinroG §171
MinroG §193 Abs3
MinroG §3 Abs1 Z4
MinroG §97
VStG 1950 §26 Abs1
VStG 1950 §26 Abs2
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §32
VStG 1950 §44a Z1
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs9
B-VG Art.133 Abs4
MinroG §115 Abs3
MinroG §116 Abs1 Z3
MinroG §170
MinroG §171
MinroG §193 Abs3
MinroG §3 Abs1 Z4
MinroG §97
VStG 1950 §26 Abs1
VStG 1950 §26 Abs2
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §32
VStG 1950 §44a Z1
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W157.2106145.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 04.03.2015, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG iVm § 97 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 80/2015, und § 38 VwGVG iVm § 44a Z 1 VStG 1991 aufgehoben.
II. Die Kosten des Strafverfahrens sind gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG von der belangten Behörde zu tragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.11.2013 wurde im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX (im Folgenden: im betroffenen Bereich) eine Abraumsprengung durchgeführt. Infolge dieser Sprengung kam es im betroffenen Bereich in den Etagen 5 bis 7 zu Rissen im Gestein bzw. einer oberflächennahen Entfestigung des Gebirgsverbandes. Vom Betriebsleiter XXXX (im Folgenden: Betriebsleiter) wurden daraufhin umgehend die Etagen 5 bis 8 gesperrt. Anschließend informierte der Betriebsleiter die Geschäftsführung der XXXX (im Folgenden: Unternehmen), konkret XXXX, sowie den für das Unternehmen tätigen Geologen XXXX (im Folgenden: Geologe XXXX) über den Vorfall und die getroffenen Maßnahmen. Geologe XXXX sollte den status quo im betroffenen Bereich abklären, um entscheiden zu können, ob die Montanbehörde XXXX über den Vorfall zu informieren sei. Am 14.11.2013 wurde auf Anordnung des Betriebsleiters eine Sicherungssprengung durchgeführt. An diesem Tag wurden auch die Sprengergebnisse sowie der aktuelle Stand mittels Fotodokumentation an den Geologen XXXX geschickt.
2. Am 15.11.2013 fand eine gemeinsame Begehung durch den Betriebsleiter, den Geologen XXXX und einen weiteren Geologen, XXXX (im Folgenden: Geologe XXXX), statt, wobei aufgrund des an diesem Tag herrschenden äußert dichten Nebels keine vollständige Erhebung möglich war. Dennoch wurde an diesem Tag die Beräumung der Etagen 7 und 8 und die Absicherung der Etage 6 durchgeführt, um ein sicheres Arbeiten auf den darunter liegenden Etagen zu ermöglichen.
3. Am 19.11.2013 führte Geologe XXXX eine neuerliche Begehung des betroffenen Bereichs sowie eine Vermessung der Gleitflächen durch, um allfällige Instabilitäten zu evaluieren.
4. In den Tagen vom 20.11.2013 bis 22.11.2013 wurden auf Grund der Etagen-Beräumung weitere Bereiche gesperrt. Nach Klärung der geologisch relevanten Fragen erfolgte am 25.11.2013 durch die genannten Geologen eine dritte Begehung und wurde schließlich an diesem Tag eine Meldung an die Montanbehörde XXXX erstattet, wobei aus EDV-technischen Gründen die Übermittlung des diesbezüglichen E-Mails erst am 26.11.2013 erfolgte. Der Meldung an die Montanbehörde XXXX wurde eine "Geologisch-geotechnische Aufnahme des Instabilitätsbereiches XXXX" des Geologen XXXX angeschlossen, welche mit November 2013 datiert ist und sich auf die Begehungen am 15.11.2013 und am 19.11.2013 bezieht. Darin finden sich folgende Aussagen (vgl. S. 3 der "Geologisch-geotechnische Aufnahme des Instabilitätsbereiches XXXX"):
"1. Einleitende Information
In den oberen Bereichen der Tagbau-Südwand traten unlängst (KW 46, 2013) mehrere Böschungsinstabilitäten auf. [...]
Ziel ist es, die Ursachen des Versagens zu ermitteln und darauffolgend ein entsprechend sicheres Konzept für die weitere Vorgangsweise, unter Einbeziehung der zuständigen Betriebsleitung, zu erstellen.
[...]
2. Aufnahme der aktuellen Situation
Es treten mehrere verschiedene Versagensmechanismen auf [...]."
5. Am 29.11.2013 fand eine Begehung des betroffenen Bereiches des Steinbruches durch die belangte Behörde statt, an der neben anderen der Amtssachverständige für Geologie und Geotechnik XXXX (im Folgenden: Amtssachverständiger) teilnahm. Über diese Begehung wurde eine Niederschrift aufgenommen.
In der Niederschrift ist u.a. folgende Passage zu finden (vgl. S. 10 der Niederschrift vom 29.11.2013):
"Am 14. November 2013 ereignete sich nach Abtun einer Sprenganlage um 14:15 Uhr eine oberflächennahe Entfestigung des Gebirgsverbandes im Bereich der Etagen 5 bis 7 [...]"
Der Amtssachverständige führte in der Niederschrift aus (vgl. S. 11 der Niederschrift vom 29.11.2013):
"[...]
- Die möglichen Versagensmechanismen wie diese in der geologischen geotechnischen Aufnahme dargestellt wurden sind in der Natur zu beobachten.
- Die Instabilitäten im Bereich der Etagen 7 bis 5 sind als Kombination des in der Natur vorzufindenden Trennflächengefüges in Verbindung mit der Orientierung der Böschungen und der abgetanenen Sprenganlage zu sehen.
- [...]"
6. Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 übermittelte die belangte Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
"1. Sie haben ein am 14. November 2013 um 14:15 Uhr eingetretenes gefährliches Ereignis im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX im Bereich der Etagen 5 bis 7 (Rutschung nach Abtun einer Sprengung) nicht unverzüglich, sondern erst am 26. November 2013, angezeigt.
2. Bei einem darauffolgenden Ortsaugenschein am 29. November 2013 im XXXXim südlichen Abbaubereich der XXXX wurde festgestellt, dass der Abbau - im oberen Bereich - nicht scheibenartig erfolgte, sondern das ursprüngliche Abbauverfahren des Wandabbaues mit strossenartigem Verhieb beibehalten wurde. Dadurch ist der Abbau nicht plangemäß bis zur festgesetzten sowohl südlichen als auch westlichen Grenze der XXXX durchgeführt worden.
Sie, als Geschäftsführer derXXXX und somit strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen, die nach § 193 Abs. 2 MinroG zu bestrafen ist:
Zu 1.: Verstoß gegen § 97 Mineralstoffgesetz BGBl. l 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/20.
Zu 2.: Verstoß gegen den Bescheid vom 23. Jänner 2009, XXXX"
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die Rechtfertigung bis zum 04.06.2014 gesetzt.
7. Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Fristerstreckung für die Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung.
8. Mit Schriftsatz vom 01.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung an die belangte Behörde.
Im Wesentlichen zusammengefasst brachte er vor, dass keine Verantwortlichkeit aller im angeblichen Tatzeitraum bestellten handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens gegeben sei. Nach Maßgabe der Aufgabenverteilung innerhalb des Unternehmens würden alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bereich Vertrieb und Technik, wozu auch die Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen gehöre, sowie die Tätigkeiten betreffend das Bundesland Steiermark in den alleinigen Verantwortungsbereich des XXXX fallen.
Betreffend die vorgeworfene verspätete Anzeige eines gefährlichen Ereignisses (im Folgenden: Delikt 1) führte der Beschwerdeführer aus, dass zu keiner Zeit Personen oder Sachen gefährdet gewesen seien bzw. nie Gefahr im Verzug bestanden habe. Auch der von der Montanbehörde XXXX beigezogene Amtssachverständige habe im Rahmen des behördlichen Termins am 29.11.2013 nach entsprechender Überprüfung attestiert, dass die lokalen Instabilitäten bzw. Ausgleitungen als bloß oberflächennahe Entfestigung des Gebirgsverbandes anzusehen gewesen seien und keinerlei Auswirkungen auf die Gesamtstabilität gehabt hätten. Grund für die erst spätere Meldung an die Montanbehörde XXXX sei gewesen, dass weder aus Sicht der Betriebsleitung noch der beigezogenen Geologen ein Wandversagen oder ähnliches zu befürchten gewesen sei und man nicht "unnötig informieren" habe wollen. Erst nach Auswertung des zweiten Besichtigungsergebnisses sowie einer gemeinsamen Besprechung am 25.11.2013 sei man daher zum Ergebnis gekommen, dass die Montanbehörde XXXX über die Situation im betroffenen Bereich "im Hinblick auf § 97 MinroG zur Sicherheit bzw. der Ordnung halber doch in Kenntnis gesetzt werden sollte". Dies sei dann auch umgehend erfolgt. Rechtlich führte der Beschwerdeführer aus, dass kein gefährliches Ereignis im Sinne des § 97 MinroG gegeben gewesen sei, weshalb eine Meldung nicht verpflichtend notwendig gewesen sei.
Zum nicht dem Gewinnungsbetriebsplan entsprechenden Abbau (im Folgenden: Delikt 2) führte der Beschwerdeführer aus, dass seitens der Verwaltungsstrafbehörde dem Gewinnungsbetriebsplan ein Detailierungsgrad unterstellt werde, den es "zwar vielleicht bei gewerblichen Betriebsanlagen", nicht aber bei einem Abbau der Erdkruste, der immer nur bis zu einem bestimmten eingeschränkten Grad vorhersehbar sei, geben könne. Der Gewinnungsbetriebsplan sei nach dem bergmännischen Sprachgebrauch auch bloß jener Plan, in dem der Bergbauberechtigte "in großen Zügen" ausführe, wie, mit welchen Mitteln und mit welchem Ziel er den vorgesehenen Aufschluss und Abbau durchzuführen beabsichtige. Berücksichtige man dies, so zeige sich, dass im gegenständlichen Fall keine Rede davon sein könne, dass von dem für den in Rede stehenden Tatzeitraum maßgeblichen Gewinnungsbetriebsplan für die Jahre 2008 bis 2013 abgewichen worden sei. Wenn jedoch abgewichen worden sei, so jedenfalls nur unwesentlich, also "nicht genehmigungspflichtig". Dies gelte umso mehr, als eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes im Sinne von § 115 Abs. 3 MinroG nur dann vorliege, wenn andere als die ursprünglich vorgesehenen oder zusätzliche Arbeiten oder Maßnahmen durchgeführt würden oder die im § 116 Abs. 1 MinroG angeführten Schutzinteressen beeinträchtigen würden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der in Rede stehende Vorwurf außerdem nur darin bestehe, dass der Abbau nicht plangemäß bis zur festgesetzten sowohl südlichen als auch westlichen Grenze der XXXXdurchgeführt worden sei. Der somit erhobene Vorwurf, dass das Unternehmen bloß weniger als genehmigt abgebaut habe, sei wohl nicht geeignet, ein strafbares Verhalten zu begründen. Der Abbau habe sich ja nur verzögert.
9. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014 richtete die belangte Behörde ein neuerliches Aufforderungsschreiben zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer. Folgende Verwaltungsübertretungen wurden ihm zur Last gelegt:
"1. Sie haben ein am 13. November 2013 um 14:15 Uhr eingetretenes gefährliches Ereignis im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX im Bereich der Etagen 5 bis 7 (Rutschung nach Abtun einer Sprengung) nicht unverzüglich, sondern erst am 26. November 2013 angezeigt.
2. Bei einem darauffolgenden Ortsaugenschein am 29. November 2013 im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX wurde festgestellt, dass der Abbau - im oberen Bereich - entgegen dem mit Bescheid vom 23. Jänner 2009 genehmigten Gewinnungsbetriebsplan nicht scheibenartig sondern im Wandabbau mit strossenartigem Verhieb erfolgte.
[...]"
Weiters enthält die Aufforderung zur Rechtfertigung folgenden Absatz:
"Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Mai 2014, XXXX, ist hiermit als gegenstandslos zu betrachten."
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die Rechtfertigung bis zum 10.11.2014 gesetzt.
10. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum neuerlichen Aufforderungsschreiben. Er fasste zusammen, dass vor dem Hintergrund der nur formalen Adaptierungen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen die bisherigen Ausführungen und Anträge unverändert vorgetragen würden. Weiters merkte der Beschwerdeführer an, dass aus seiner Sicht die belangte Behörde für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zuständig sei. Es sei zwar richtig, dass in § 193 MinroG die Behörde, die Strafbehörde sei bzw. sein soll, nicht genannt werde, sodass gemäß § 170 MinroG der Bundesminister zuständig wäre, sofern nicht Zuständigkeiten nach § 171 MinroG bestünden. Damit solle aber wohl keine abweichende Zuständigkeitsverteilung im Sinne des § 26 Abs. 2 VStG 1991 begründet werden. Strafbehörde I. Instanz dürfte also durchwegs die Bezirksverwaltungsbehörde sein.
Betreffend Delikt 2 führte der Beschwerdeführer ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus, dass der erhobene Tatvorwurf von der belangten Behörde nur noch deshalb in modifizierter Form aufrecht erhalten werde, um nicht ausdrücklich eingestehen zu müssen, dass der diesbezügliche Vorwurf eines verwaltungsstrafbaren Verhaltens von vornherein nicht haltbar gewesen sei.
11. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.450 EUR (inklusive der Kosten des Strafverfahrens 1.595 EUR) verurteilt. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet:
"XXXX, hat als Geschäftsführer der XXXXzu verantworten, dass
1. ein am 13. November 2013 um 14:15 Uhr eingetretenes gefährliches Ereignis im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXXim Bereich der Etagen 5 bis 7 (Rutschung nach Abtun einer Sprengung) nicht unverzüglich, sondern erst am 26. November 2013 angezeigt wurde;
2. entgegen dem mit Bescheid vom 23. Jänner 2009 genehmigten Gewinnungsbetriebsplan, wie bei einem darauffolgenden Ortaugenschein am 29. November 2013 im XXXX im südlichen Abbaubereich der XXXX festgestellt wurde, der Abbau - im oberen Bereich - nicht scheibenartig, sondern im Wandabbau mit strossenartigem Verhieb durchgeführt wurde.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Zu 1.: Verstoß gegen § 97 Mineralstoffgesetz - MinroG, BGBl. l 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014.
Zu 2.: Verstoß gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 23.01.2009, XXXX."
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie zuständig sei, da § 26 Abs. 1 VStG 1991 lediglich eine subsidiäre Allzuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen, soweit deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen sei, begründe. Eine solche Zuweisung enthalte § 170 MinroG, der festlege, dass, soweit in § 171 MinroG oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nicht anderes vorgesehen sei, Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sei. Gemäß § 171 Abs. 2 MinroG sei die Bezirksverwaltungsbehörde lediglich für das ausschließlich obertätige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe zuständig. Im XXXXwerde nicht ein grundeigener, sondern ein bergfreier mineralische Rohstoff gewonnen. Somit sei für diesen Tagbau die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben, und sei diese auch die zuständige Behörde im Sinne des § 193 Abs. 3 MinroG.
Was die geltend gemachte Aufgabenverteilung in der Geschäftsführung des Unternehmens betreffe, sei zu bemerken, dass nach § 9 VStG 1991 grundsätzlich jeden, der zur Vertretung nach außen berufen sei, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffe. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung sei irrelevant. Auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Mitglied der Geschäftsführung verblieben Auswahl, Kontroll-, und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen geschäftsführenden Mitgliedes gehörten. Seien, wie im vorliegenden Fall, vier Geschäftsführer bestellt, so seien alle vertretungsbefugt verantwortlich, die Bestrafung eines Mitgliedes des Kollegialorgans konsumiere nicht den Strafanspruch. Zu diesen Ausführungen zitierte die belangte Behörde Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Betreffend Delikt 1 führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 97 MinroG Bergbauberechtigte gefährliche Ereignisse wie Rutschungen unverzüglich anzuzeigen hätten. Eine Rutschung sei in der Geologie als Massenbewegung definiert. Das hieße, es bewegten sich Gesteine/Fels. Die im Sachverhalt angeführte oberflächennahe Entfestigung des Gebirgsverbandes sei als Rutschung zu qualifizieren. Unverzüglich sei im Sinne ohne schuldhaftes Zögern bzw. ohne unnötigen Aufschub zu verstehen. Dazu zitierte die belangte Behörde Judikatur des VwGH.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer gegen § 97 MinroG verstoßen, da die Anzeige der am 13.11.2013 eingetretenen Rutschung nicht unverzüglich, sondern erst am 26.11.2013 erfolgt sei. Außerdem sei noch zu bemerken, dass sich aus der demonstrativen Aufzählung in § 97 MinroG eindeutig ergebe, dass eine Rutschung als ein gefährliches Ereignis anzusehen und unverzüglich anzuzeigen sei. Auf das Treffen von Sicherungsmaßnahmen oder die Durchführung von geologischen Untersuchungen zur Ermittlung der Ursachen der Rutschung oder ihrer Auswirkungen komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Zu Delikt 2 führte die belangte Behörde aus, dass die XXXXvon Seehöhe 620 Meter hinunter bis Seehöhe 580 Meter in Schritten von jeweils 20 Meter abgetragen werden sollte. Dabei würde Scheibe für Scheibe zur Gänze abgebaut. Tatsächlich sei der Abbau aber als Wandabbau mit Bermen oder Strossen ausgeführt und die Abbauwand stufenartig angelegt worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 23.01.2009, XXXX verstoßen, indem der Abbau im oberen Bereich der Etagen 5 bis 7 nicht scheibenartig erfolgt sei, sondern das ursprüngliche Verfahren des Wandabbaues mit strossenartigem Verhieb beibehalten worden sei. Ein Scheibenabbau sei aus gebirgs- und sicherheitstechnischer Sicht das sicherste Abbauverfahren. Im gegenständlichen Steinbruch seien geologischen Störungen vorhanden, die zu Instabilitäten des Gebirges führen könnten und schließlich durch die vorliegende Rutschung zu Tage getreten seien. Aus rechtlicher Sicht folge daraus, dass der Abbau, so wie er tatsächlich stattgefunden habe, die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 3 MinroG beeinträchtigt habe. Es sei daher im Hinblick auf § 115 Abs. 3 MinroG eine genehmigungspflichtige Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes vorgelegen.
12. Mit Schriftsatz vom 01.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis und focht dieses zur Gänze an.
Begründend führte der Beschwerdeführer neuerlich aus, dass die belangte Behörde für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zuständig gewesen sei. Weiters führte der Beschwerdeführer mit gleicher Begründung wie in den im Verfahren bereits von ihm erstatteten Stellungnahmen aus, dass keine Verantwortlichkeit aller im angeblichen Tatzeitraum bestellten handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens gegeben sei. Betreffend Delikt 1 wiederholte er ebenfalls seine in den vorangegangenen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente. Der Beschwerdeführer betonte, dass kein gefährliches Ereignis im Sinne des § 97 MinroG gegeben gewesen sei, insbesondere könne entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Rede von einer Rutschung sein. Dass der Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt habe, dass automatisch sofort bei jeder Sprengung bzw. bei jeder "kleinen Ausgleitung" die zuständige Montanbehörde zu verständigen sei, sei offenkundig. Betreffend Delikt 2 blieb der Beschwerdeführer ebenfalls bei seiner bisherigen Argumentation.
13. Am 14.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der mehrere Beschwerdeverfahren zu einer Verhandlung verbunden wurden. Auf Seite der Beschwerdeführer nahmen daran deren gemeinsamer rechtsfreundlicher Vertreter, der Beschwerdeführer selbst sowie die weiteren BeschwerdeführerXXXX und XXXXteil. Eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX, ist ebenfalls erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt eingehend erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der XXXX des XXXX am 13.11.2013 oder am 14.11.2013 ein gefährliches Ereignis in Form einer Rutschung nach Abtun einer Sprengung oder ein anderes gefährliches Ereignis eingetreten ist. Es wird festgestellt, dass ein für das Unternehmen tätiger Geologe bereits vor dem 26.11.2013 die Montanbehörde über Instabilitäten und oberflächennahe Gebirgsentfestigungen im betroffenen Bereich informiert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass nach dem 14.10.2013 im südlichen Abbaubereich im oberen Bereich der XXXX des XXXX entgegen dem Gewinnungsbetriebsplan 2008 bis 2013 vom 23.01.2009 (XXXX) abgebaut wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde anhand der vorliegenden Verfahrensakten inklusive der enthaltenen Gutachten und Schriftsätze sowie anhand des Vorbringens und der Fragebeantwortung der belangten Behörde und der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2015.
2.2. Dass nicht festgestellt werden kann, dass am 13.11.2013 oder am 14.11.2013 in der XXXXdes XXXX ein gefährliches Ereignis in Form einer Rutschung nach Abtun einer Sprengung eingetreten ist, ergibt sich vor allem aus folgenden Beweisen:
2.2.1. Die beschwerdeführenden Parteien haben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2015 glaubhaft und mit bergmännischer Expertise vorgebracht, dass weder am 13.11.2013 nach der Abraumsprengung im betroffenen Bereich noch am 14.11.2013 nach der Sicherungssprengung im betroffenen Bereich eine Situation eingetreten wäre, die sich von der üblicherweise durch Sprengungen in einem Steinbruch entstehenden Situation unterschieden hätte. Insbesondere hervorzuheben sind dazu folgende Aussagen, denen von der belangten Behörde nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten wurde (vgl. S 6 bis 10 der Verhandlungsniederschrift vom 14.10.2015):
"VR: XXXXwaren Sie bei der Abraumsprengung am 13.11.2013 im südlichen Abbaubereich der XXXX anwesend?
BF1: Ja.
VR: Können Sie kurz erzählen, was bei bzw. nach der Abraumsprengung passiert ist?
BF1: Wir haben bei der üblichen Begehung nach der Abraumsprengung Risse festgestellt, in der unteren Etage.
VR: Was haben Sie gemacht, als Sie die Risse bemerkt haben?
BF1: Aufgrund der festgestellten Risse haben wir die unteren Etagen sofort nach der Sprengung aus Sicherheitsgründen gesperrt.
VR: Was kann passieren, wenn solche Risse entstehen?
BF1: Ein Ausgleiten der Etage. Das heißt, dass Gesteinsmassen abgleiten können und eine darunter liegende Etage verschüttet werden kann.
VR: In Ihrer Beschwerde bestreiten Sie, dass es sich bei einer lokalen Ausgleitung um eine Rutschung handelt. Wo liegt der Unterschied zwischen einer lokalen Ausgleitung und einer Rutschung?
BF1: Es ist ja gar nicht zu einer lokalen Ausgleitung gekommen, es waren nur die Risse da. Und wir haben sofort gesperrt.
VR: Ist es am nächsten Tag zu einer Ausgleitung gekommen?
BF1: Nein, es wurde sofort der Geologe von mir verständigt und am 14.11.2013 hat es eine Begehung gegeben. Zu Ausgleitungen ist es nicht gekommen.
[...]
VR: In Ihrer Beschwerde bringen Sie vor, dass zwar lokale Ausgleitungen nach der Abraumsprengung stattgefunden haben, dass diese aber keine Rutschungen seien. Nun sagen Sie, es habe gar keine lokalen Ausgleitungen gegeben. Wie erklären Sie das?
BF1: Es hat einen Nachbruch gegeben, aber eben keine lokale Ausgleitung. Unmittelbar nach der Sprengung konnten nur die Risse festgestellt werden. Erst aufgrund des Hauwerks kann im Nachhinein festgestellt werden, ob eine Ausgleitung stattgefunden hat, und da wurde festgestellt, dass eine Ausgleitung nicht stattgefunden hat.
[...]
BFV ergänzt, dass bei der Erstbegehung nach der Abraumsprengung eben ausschließlich Risse festgestellt wurden und keine Ausgleitung oder Rutschung erkannt werden konnten.
[...]
BF4 ergänzt: Ausbrüche kommen grundsätzlich bei nahezu jeder Sprengung vor, dass ergibt sich aufgrund der geologischen Begebenheiten in einem Steinbruch. Nach einer Sprengung muss, wie es auch die Tagbauarbeitenverordnung (TAV) vorsieht, eine Begehung erfolgen und entschieden werden, ob Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. In unserem Fall wurde zwei Mal eine Begehung mit dem Geologen versucht, bei der man aber aufgrund des Wetters im November 2013 (Nebel) zu keinen abschließenden Ergebnis gekommen ist. Die Betriebsleitung hat aber unmittelbar nach der Sprengung entschieden, dass aus Sicherheitsgründen die erwähnte Sperrung von Etagen durchgeführt wird. Dass lokale Ausgleitungen entstanden sind, hat überhaupt erst der Amtssachverständige bei der Begehung mit der Behörde beurteilt.
[...]
VR: Warum haben Sie nicht sofort eine Meldung an die Behörde erstattet, zur Sicherheit, falls eine Meldung an die Behörde notwendig wird?
BF1: Weil aus meiner Sicht keine Gefahr in Verzug war und kein so tragisches Ereignis erfolgt ist, dass eine Meldung notwendig gewesen wäre.
[...]
BFV: Als Rutschung bezeichnet man, wenn sehr viel Gestein abgeht. Eine Ausgleitung hingegen ist eine kleinräumig begrenzte Bewegung von Gestein oder aber auch Gestein und Erde. Natürlich kann man auch zu jedem Vorfall dieser Art Meldung an die Behörde erstatten, aber damit hat die Behörde auch keine Freude. Es ist versucht worden, die Meldung erst nach Einholung der Expertenmeinung des Geologen zu erstatten. Es sind ja hier erfahrene Bergleute tätig gewesen, die das Geschehen einschätzen können. Das Gutachten des Geologen war auch deswegen notwendig, um abzuklären, was überhaupt zu melden ist. Ich halte noch einmal fest, dass aus unserer Sicht das Gutachten des Geologen bestätigt hat, was wir angenommen haben, nämlich dass der Grad dessen, was geschehen ist, eine Meldung nicht notwendig gemacht hat. Wie schon gesagt, wurde dann nur deshalb gemeldet, weil die Montanbehörde XXXX darum ersucht hat. Der Amtssachverständige hat die Meinung des Geologen ja dann auch selbst bestätigt.
Die BF bestätigen auf Nachfrage der VR, dass es auch für einen Sachverständigen schwierig ist, zum jetzigen Zeitpunkt zweifellos festzustellen, ob im November 2013 nach der Abraumsprengung in der XXXXeine Rutschung oder (nur) eine lokale Ausgleitung stattgefunden hat.
VR an bB: Was sagt die bB zum bisher Vorgebrachten?
bB: Zuerst einmal möchte ich festhalten, dass man den Tatbestand von Delikt 1 im Auge behalten muss. Es geht darum, dass demonstrativ aufgezählte gefährliche Ereignisse des § 97 MinROG unverzüglich zu melden sind. Ich verweise auch auf das Straferkenntnis, in dem festgehalten ist, dass sich Steine und Fels bewegt haben. Das geht auch aus der Niederschrift vom 29.11.2013, Seite 10, hervor. Wie auch immer man das technisch bezeichnet, Tatsache ist, dass sich Gestein und Fels in einer Breite von 35 Metern bewegt haben. Zum beantragten Sachverständigen ist die belangte Behörde der Meinung, dass dieser nicht notwendig ist, weil er wohl nicht zu einer weiteren Aufklärung beitragen könnte. Wenn Gesteinsbewegungen erfolgen, muss die Meldung an die Behörde unverzüglich erfolgen. Wenn das Unternehmen dann noch weitere Untersuchungen einleitet, ist das sehr löblich, aber die Meldung muss unabhängig davon erfolgen.
BF4: Ich möchte hier präzisieren: Die von der bB angeführten 35 Meter entsprechen genau der Sprenglänge, der Begriff "Entfestigung" trifft das sehr gut. Es hat keine Gesteinsbewegung, über das hinaus, was gesprengt wurde, gegeben."
2.2.2. Das der Meldung an die belangte Behörde vom 26.11.2013 beigelegte Gutachten des Geologen XXXX ("Geologisch-geotechnische Aufnahme des Instabilitätsbereiches XXXX") führt unter "1. Einleitende Information" aus, dass in den oberen Bereichen der Tagbau-Südwand, besonders in den Etagen 5, 6 und 7, in der Kalenderwoche 46 des Jahres 2013 (also zwischen 11. und 17.11.2013) Böschungsinstabilitäten aufgetreten seien. Unter "2. Aufnahme der aktuellen Situation" hält das Gutachten fest, dass "mehrere verschiedene Versagensmechanismen" auftreten würden (vgl. oben I.4.).
Von einer Rutschung am 13.11.2013 oder am 14.11.2013 nach der erfolgten Abraumsprengung ist in dem Gutachten nicht die Rede. Es wird zwar festgehalten, dass in jener Woche, in der auch diese beiden Tage gelegen sind, Böschungsinstabilitäten eingetreten seien, jedoch werden als Grund dafür auf den Seiten 3ff andere Versagensmechanismen (und nicht die Abraumsprengung vom 13.11.2013 oder die Sicherungssprengung am 14.11.2013) genannt. Ein genauer Zeitpunkt, wann die Böschungsinstabilitäten ausgelöst worden seien, wird nicht genannt.
2.2.3. Weiters enthält die Niederschrift des in Anwesenheit des Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheins vom 29.11.2013 die Feststellung, dass sich "Am 14. November 2013 [...] nach Abtun einer Sprenganlage [...] eine oberflächennahe Entfestigung des Gebirgsverbandes im Bereich der Etagen 5 bis 7 [...]" ereignet habe. Außerdem ist die Einschätzung des Amtssachverständigen wiedergegeben, dass die "Instabilitäten" im Bereich der Etagen 5 bis 7 "als Kombination des in der Natur vorzufindenden Trennflächengefüges in Verbindung mit der Orientierung der Böschungen und der abgetanenen Sprenganlage zu sehen" seien (vgl. oben I.5.).
Auch die Bestandaufnahme beim Ortsaugenschein am 29.11.2013 lautete also nicht, dass am 13.11.2013 eine Rutschung aufgrund der Sprengung eingetreten sei, sondern ist von einer oberflächennahen Entfestigung am 14.11.2013 die Rede. Der Amtssachverständige verwendet in seiner Beurteilung den Begriff "Instabilitäten" und hält ausdrücklich fest, dass diese aufgrund einer Kombination von verschiedenen Auslösern entstanden seien. Von einer Rutschung ist nicht die Rede.
2.2.4. Weiters findet sich auf S. 3 eines im Akt vorhandenen Aktenvermerks der belangten Behörde ("Einlageblatt zu Zahl XXXX") folgender Absatz:
"(Anmerkung: Dass es aufgrund der Sprengung am 14. November 2014 zu Instabilitäten auf den Etagen 5 bis 7 gekommen ist (Rutschung), ist nicht vorwerfbar, da - wie sich aus den Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 der Niederschrift vom 29. November 2013 ergibt, verschiedenste Ursachen, ausgehend von den natürlichen Gegebenheiten im Steinbruch, eine Rutschung ausgelöst haben könnten.)"
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 im Bundesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde folgendes Vorbringen erstattet (vgl. S. 10 der Verhandlungsniederschrift vom 14.10.2015):
"Ich möchte festhalten, dass es jedenfalls zu einem gefährlichen Ereignis gemäß § 97 MinroG gekommen ist. Aus Seite 11 und 12 der Niederschrift vom 29.11.2013 ergibt sich, dass der Amtssachverständige genau zu diesem Ergebnis gekommen ist. Man konnte am 29.11.2013 aber nicht feststellen, dass die Sprengung die Ursache für die erfolgte Rutschung war. Darum geht es aber nicht. Es gibt ja verschiedene Versagensmechanismen, wie sich aus Seite 11 und Seite 12 der Niederschrift ergeben hat, die zu einer Rutschung führen können. Jedenfalls wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass eine Rutschung stattgefunden hat. Die Meldung erfolgte nicht unverzüglich. Es ist nicht vorwerfbar, dass eine Rutschung erfolgt ist, sondern dass die Meldung nicht unverzüglich erfolgt ist."
Aus dem zitierten Aktenvermerk der belangten Behörde bzw. dem Vorbringen ihrer Vertreterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2015 ergibt sich ebenfalls, dass der Zeitpunkt, zu dem es zu Instabilitäten im betroffenen Bereich gekommen ist, nicht exakt festgesetzt werden kann (und bereits die belangte Behörde diesbezüglich nicht sicher war; vgl. dazu auch das unterschiedliche Datum betreffend Delikt 1 in den Aufforderungsschreiben zur Rechtfertigung vom 06.05.2014 (siehe I.6.) und 14.10.2014 (siehe I.9.)).
2.3. Die Feststellung, dass ein für das Unternehmen tätiger Geologe bereits vor dem 26.11.2013 die Montanbehörde über Instabilitäten und oberflächennahe Gebirgsentfestigungen im betroffenen Bereich (telefonisch) informiert hat, ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbestrittenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2015 (vgl. S. 8 der Verhandlungsniederschrift vom 14.10.2015).
2.4. Dass nicht festgestellt werden kann, dass ab dem 14.10.2013 im südlichen Abbaubereich im oberen Bereich der XXXXdes XXXXentgegen den Vorgaben im Gewinnungsbetriebsplan 2008 bis 2013 vom 23.01.2009 abgebaut wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 im Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 14 der Verhandlungsniederschrift vom 14.10.2015).
Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob nach dem 14.10.2013 im betroffenen Bereich mit strossenartigem Verhieb abgebaut wurde, wurde von keiner der Verfahrensparteien beantragt. Es kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts darauf verzichtet werden, da davon keine weiterführenden Ergebnisse zu erwarten sind, weil ein Steinbruch durch die darin erfolgenden Arbeiten naturgegeben einer ständigen Veränderung unterliegt. Selbst wenn - wie die belangte Behörde meint - im betroffenen Bereich eine nicht genehmigte Abbautechnik verwendet worden ist, kann aktuell auch von einem Sachverständigen nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, ob dies auch nach dem 14.10.2013 passiert ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid‑)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft zuständig: Nach Lechner-Hartlieb,
Sembacher, Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zuständigkeiten von A bis Z (2013), S. 36, FN 184, werden im Mineralrohstoffrecht nur Angelegenheiten der obertägigen Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der - hier im Zusammenhang mit Diabas als bergfreiem mineralischem Rohstoff gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 MinroG greifenden - "Generalzuständigkeit" des Bundesministers als Montanbehörde gemäß § 170 MinroG ist von unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen (vgl. auch Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffrecht, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Handbuch Umweltrecht, 2010, 409 [430]).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Im vorliegenden Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.2. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
3.3. Zu Spruchpunkt A) I. Stattgebung der Beschwerde
3.3.1. § 97 MinroG idF BGBl. I Nr. 80/2015 lautet:
"Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse
§ 97. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden (ausgenommen Arbeitsunfälle) binnen einem Monat anzuzeigen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "unverzüglich" ist im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen ist (VwGH 27.04.2011, ZI. 2008/08/0141 mit Hinweisen auf Fundstellen in der Literatur).
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass am 13.11.2013 oder am 14.11.2013 ein gefährliches Ereignis im XXXX eingetreten ist. Eine Meldung gemäß § 97 MinroG war daher nicht notwendig.
Da darüber hinaus bereits vor dem 26.11.2013, also vor der schriftlichen Meldung des Unternehmens, mit der Montanbehörde betreffend die Instabilitäten und oberflächennahem Entfestigungen im betroffenen Bereich Kontakt aufgenommen wurde und die Anzeige an die Behörde gemäß § 97 MinroG nicht formgebunden ist, kann - selbst für den Fall, dass man entgegen der Feststellungen von einem gefährlichen Ereignis in der Kalenderwoche 46 des Jahres 2013 ausgeht - die Unverzüglichkeit der Anzeige an die belangte Behörde mangels eines genau definierten Zeitraumes zwischen dem Ereignis und der erfolgten Meldung nicht exakt geprüft werden.
Ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 97 MinroG liegt daher nicht vor, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dessen Spruchpunkt 1. spruchgemäß aufzuheben war.
3.3.2. § 32 VStG 1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 normiert zum Beschuldigten einer Strafsache:
"Beschuldigter
§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten."
Zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses legt § 44a VStG 1991 fest:
"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 bis 5 VStG 1991 festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen § 44a leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG 1991, Rz 1 zu § 44a; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG 1991) ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der Tat hat - bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Speziell gilt im Hinblick auf das Tatgeschehen, dass im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret und nicht mit den Worten des Tatbestandes auszuführen sind; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 und 3, mwN; vgl. zB auch jüngst VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).
Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die das Strafverfahren einleitende erste Verfolgungshandlung (vgl. § 32 VStG 1991) bezogen hat (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 mwN).
In seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 2001/03/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 32 und § 44a VStG 1991 insbesondere ausgesprochen:
"Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1991 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, ausgeführt, dass auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt werde, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet werde. Die Verfolgungshandlung müsse sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG 1991 beziehen. In gleicher Weise wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, ausgeführt, dass nach der Definition des § 32 Abs. 1 VStG 1991 die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG 1991 (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024)."
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG 1991 ausgesprochen (VwGH 23.10.2014, Zl. 2011/07/0205):
"Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG 1991 eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/15/0030, mwN)."
Diese Anforderungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt. Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.10.2014 noch das angefochtene Straferkenntnis sind im Sinne der zitierten Literatur und Judikatur ausreichend konkretisiert. Wie zuvor angeführt, erfordert eine ausreichende Konkretisierung die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Im Beschwerdefall mangelt es aber im Hinblick auf die Tatzeit - nämlich den Zeitraum, in dem entgegen den Vorgaben im Gewinnungsbetriebsplan abgebaut worden sein soll - an den erforderlichen konkreten Angaben. Sowohl in den Aufforderungsschreiben zur Rechtfertigung (vgl. vorne I.6. und I.9.) als auch im Straferkenntnis selbst wird nur der Verstoß gegen den Gewinnungsbetriebsplan vorgehalten und wann dieser von der Behörde wahrgenommen wurde (nämlich beim Ortsaugenschein am 29.11.2013), ohne dem Beschwerdeführer jedoch mitzuteilen, in welchem Zeitraum der Verstoß erfolgt sein soll.
Wie dargestellt, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Beide Aspekte können im Beschwerdefall jedoch nicht ausgeschlossen werden; v.a. hinsichtlich einer etwaigen Doppelbestrafung wäre es notwendig gewesen, den Tatzeitraum genau abzugrenzen. Da der Beschwerdeführer überdies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2015 glaubhaft vorgebracht hat, dass, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht mehr ab dem 14.10.2013 im betroffenen Bereich entgegen den Vorgaben des Gewinnungsbetriebsplans abgebaut wurde, wäre die Angabe des Tatzeitraumes im angefochtenen Straferkenntnis (sowie eine Begründung dazu), im Hinblick auf eine etwaige Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG umso entscheidender gewesen. Denn auch wenn das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell verpflichtet ist, einen fehlerhaften Ausspruch der belangten Behörde richtig zu stellen, gilt dies nur dann, wenn durch die belangte Behörde rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. die unter II.3.5. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Eine solche Verfolgungshandlung liegt gegenständlich nicht vor, weswegen das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dessen Spruchpunkt 2. spruchgemäß aufzuheben war.
3.4. Zu Spruchpunkt A) II. Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 9 VwGVG.
3.5. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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