Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art7;
MRKZP 07te Art4;
StGG Art2;
VStG §27 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art7;
MRKZP 07te Art4;
StGG Art2;
VStG §27 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 75,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Anzeige des Finanzamtes W leitete der Magistrat der Stadt Wien gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren ein.
Die Behörde erster Instanz holte eine Auskunft über den Standort der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers ein. Diese Auskunft ergab die Adresse M-Straße in W mit Anmeldedatum 31. Oktober 2006. Als Verfolgungshandlung erliegt eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. März 2008 im Akt. Sie lautet (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Herrn (Beschwerdeführer)
geb. am ....
M-Straße
A- ... W
...
Aufforderung zur Rechtfertigung
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende
Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Sie haben zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber auf der auswärtigen Baustelle WA von 7.5.2007 bis 14.5.2007 die polnischen Staatsangehörigen,
Herrn KL ...,
Herrn RAS ...,
als Arbeiter beschäftigt haben, obwohl für die genannten Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurden und die genannten Personen auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligungunbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besessen haben"
Zu dieser Verfolgungshandlung nahm der Beschwerdeführer inhaltlich Stellung. Er legte u.a. einen (undatierten) Werkvertrag bei, der laut seinem Vorbringen vom 16. April 2007 stamme, in dem die Anschrift M-Str für die "Firma" des Beschwerdeführers sowohl in der Bezeichnung der vertragschließenden Parteien als auch in der Stampiglie bei der Unterschrift angeführt ist. Auch in einer weiteren Stellungnahme vom 28. August 2008 führte der Beschwerdeführer diese Anschrift an.
Im Straferkenntnis vom 30. September 2009 entspricht die Tatanlastung mit Ausnahme des Fehlens der Anschrift des Beschwerdeführers der Verfolgungshandlung.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.900,-
- (Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag und 20 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 1.400,-- herabsetzte. Im Übrigen wurde das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach der Wortfolge "als Arbeitgeber" eingefügt werde: "mit Sitz des Unternehmens in M-Str".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht geltend, es liege hinsichtlich des Tatortes Verfolgungsverjährung vor, die belangte Behörde hätte den Sitz des Unternehmens nicht in den angefochtenen Bescheid aufnehmen dürfen.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG für Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG ein Jahr.
§ 44a Z. 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung dort zugelassen, wo im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente, wie etwa die örtliche Bezeichnung der Filiale, in welcher die Übertretung begangen wurde, kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat es aber auch als ausreichend angesehen, wenn das vom Beschuldigten zu vertretende Unternehmen im Falle eines Unterlassungsdeliktes im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt ist (auch wenn diese Angabe ohne Anführung des Sitzes des Unternehmens erfolgt), wenn mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0162, mwN).
Der Umstand allein, dass im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Ort, von dem aus die Unternehmensleitung erfolgte, als Tatort nicht genannt wurde, rechtfertigt die vom Beschwerdeführer geforderte Einstellung des Verfahrens nicht; es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377, mwN).
Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde.
Im vorliegenden Fall muss im Hinblick auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente und die Nennung der aktuellen (dadurch unterscheidet sich der gegenständliche Fall von dem dem hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/09/0236, zu Grunde liegenden Fall) Adresse der Gewerbeanmeldung nach dem Namen des Beschwerdeführers im Kopf der Verfolgungshandlung in Verbindung mit der Wortfolge "Sie als Arbeitgeber" angenommen werden, dass - auch wenn in dem der Überschrift "Aufforderung zur Rechtfertigung" folgenden Tatvorwurf weder der Name des Beschwerdeführers noch der Sitz seines Einzelunternehmens angeführt ist - kein Zweifel übrig bleibt, auf welche konkreten Tatvorwürfe jeweils abgestellt wird. Selbst der Beschwerdeführer behauptet nicht, aus dem Umstand, dass sein Name im Tatvorwurf nach der Nennung im Kopf der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht (neuerlich) genannt wird, hätte er nicht erkennen können, dass der Tatvorwurf gegen ihn erhoben werde. Gleiches muss aber im Falle eines aufrechten Gewerbestandortes eines Einzelunternehmers an der in der Adresse genannten Anschrift auch für den im Zweifel als Tatort anzunehmenden "Sitz des Unternehmens" gelten.
Die behauptete Verfolgungsverjährung liegt demnach nicht vor, sodass die belangte Behörde berechtigt war, den Spruch des angefochtenen Bescheides in der vorgenommenen Weise zu ergänzen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ein "Parallelverfahren" wegen Beschäftigung von Ausländern am 19. Juli 2009 an gleicher Baustelle mit dem Berufungsbescheid vom 5. Jänner 2010 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt worden sei, weil keine in örtlicher Hinsicht entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Der angefochtene Bescheid verletze deshalb den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG 1867, weshalb der Beschwerdeführer anregt, die "gegenständliche willkürlich gefällte Entscheidung der belangten Behörde vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen".
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Gleichheitssatz nicht bedeutet, dass die eine Beschäftigung von Ausländern zu einem späteren Tatzeitpunkt als im gegenständlichen Fall beinhaltende Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates eine Bindungswirkung für einen anderen Fall entfaltet, der zwar einen ähnlichen, aber nicht den gleichen Sachverhalt betrifft. Nur im Falle eines identen Sachverhaltes (bzw. wenn die Entscheidung der Berufungsinstanz zur späteren Beschäftigung vor der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses ergangen wäre) stünde einer Bestrafung das Doppelbestrafungsverbot entgegen. Es existiert auch sonst keine Bestimmung, auf Grund der die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. Jänner 2010 eine Bindungswirkung für den gegenständlichen Fall entfalten würde.
Gegen die Bestrafung selbst und die Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer nichts vor, sie ist auch vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Inhalt der vorgelegten Akten nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 16. September 2010
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