ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W156.2290647.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Themmer, Thot & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 08.02.2024, Zahl XXXX _GPLB_BE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024, 6.11.2024, 12.11.2024, 20.03.2025 und 07.10.2025zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.02.2025, Zl. XXXX _GPLB_BE, wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in Folge als Beschwerdeführer, kurz BF bezeichnet) im Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.12.2017 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs.1 Z.1 ASVG iVm. Abs.2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 lit.a AlVG hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit für die XXXX (in Folge als mitbeteiligte Partei, kurz mbP bezeichnet) unterliegt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es sich bei den an den Beschwerdeführer ausbezahlten Gelder lediglich um einen Aufwandersatz handle, welche nicht als Einkünfte angesehen werden könnten. Es habe keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen und sei kein Merkmal eines Arbeitsverhältnisses erfüllt.
3. Mit Schreiben vom 22.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 01.10.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein der belangten Behörde, der mbP sowie des BF statt. Am 6.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein unter anderem der mbP, der belangten Behörde, des Masseverwalters und der Zeugen XXXX , Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge des BMF, und XXXX , Erhebungsdienst der ÖGK, statt. Am 12.11.2024 fand eine weitere Verhandlung statt, zu der der Zeuge XXXX geladen war, aber unentschuldigt nicht erschien. Am 20.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung unter anderem im Beisein des Beschwerdeführervertreters, der belangten Behörde und der Zeugen XXXX , Amt für Betrugsbekämpfung, und XXXX , ehemaliger Kassier der mbP, statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht. Am 07.10.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des BF und der belangten Behörde statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der mbP handelte es sich um einen Fußballverein, der im zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl XXXX erfasst ist. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war als Präsident des Vereines Herr XXXX ausgewiesen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom XXXX .2020 zu Aktenzeichen XXXX wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über die mbP bekannt gemacht und mit weiterem Beschluss vom XXXX 2020 die Schließung des schuldnerischen Unternehmens angeordnet.
Von den Ermittlungsbehörden wurden in der XXXX in den Räumlichkeiten, in denen die Sportunterlagen des Kassiers der mbP untergebracht wurden, 222 Excel Dateien betreffend Zahlungen an die Mitarbeiter der mbP auf einem PC sichergestellt, welche von den Ermittlungsbehörden an die Prüforgane der Finanzverwaltung übergeben wurden. Dabei handelte es sich um Monatslisten mit den Namen und den zugehörigen Beträgen. Diese enthielten unter anderem eine Tabelle „Gesamtabrechnung“, die die unbar ausgezahlten Entgelten ausweist, die auch in der Buchhaltung der mbP aufscheinen. Die in der Tabelle „Gesamtabrechnung (2)“ enthaltenen Entgelte wurde in bar ausbezahlt. Sofern in der Überweisungsdatei „Gesamtabrechnung“ keine Überweisung eingetragen ist, ist keine unbare Auszahlung erfolgt.
Entsprechend den sichergestellten Abrechnungsunterlagen (vgl. Beilage 2./ und 3./ des Verwaltungsaktes) erhielt der BF einen als „Fixum" bezeichneten, monatlich gleichbleibenden, Betrag in der Höhe von € 1.500,00. Aus diesem Fixbetrag wurden „Diäten" herausgerechnet und der verbleibende Betrag berechnet und in bar ausbezahlt. Zudem wurde in den Monaten August 2016 bis November 2016, Jänner 2017 und März bis November 2017 Kilometergeld in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt.
Zudem wurden jedes Jahr „Vereinbarungen- Entgelt“ getroffen, aus denen ersichtlich ist, welchen Betrag der – hier sportliche Leiter - erhält. In diesen ist der BF mit einem Fixum von € 1.500,00 plus Kilometergeld pro Monat, 12x jährlich, aufgeführt.
Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass der BF ein monatliches Fixum von € 1.500,00 erhielt, aus dem die Diäten herausgerechnet wurden. Zusätzlich wurde das Kilometergeld in Höhe von € 0,29/km hinzugerechnet. Die Zahlungen erfolgten den Unterlagen zufolge bar als auch unbar. Die Auszahlungen erfolgten von der mbP.
Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hauptberuflich bei der XXXX beschäftigt.
Der BF war jedenfalls ab Juli 2016 bis Dezember 2017 als sportlicher Leiter für die mbP nebenberuflich tätig. Als sportlicher Leiter war der BF Bindeglied zwischen den Nachwuchsspielern, der Akademie und den Amateuren und auch zuständig für das Scouting der Amateurspieler, also auch beim Nachwuchs des Vereines der mBP potentielle Spieler für die Akademie bzw. vorrangig für die Amateure zu scouten. Ein wichtiger Teil war auch, die besten Spieler der Akademie, die als Mitglied andere Vereine dort spielten, zu scouten und für die Amateure des Vereines der mbP „einzukaufen“. Weiters war der BF dafür zuständig, externe Spieler aus dem Osten Österreichs oder aus dem Ausland zu scouten und für die mbP „einzukaufen“. Beim Scouting und beim Anwerben arbeitete der BF eigenständig, bezüglich der Untervertragnahme lag die letzte Entscheidung beim Vorstand der mbP. Bezüglich der Organstation der Trainings organisierte der BF z.B. Bustransfer, Dressen, Unterkunft, Verpflegung. Zudem war der BF für die Koordination der Vorbereitungsspielemit generischen Mannschaften, in Absprache mit den Trainern verantwortlich. Bei Meisterschaftsspielen, deren Termine ausgelost wurden und sich die Vereinsvertreter halbjährlich trafen, fungierte der BF als Vereinsvertreter der mbP. Die Entscheidung, ob ein Spieler für die mbP „eingekauft“ wird, lag beim Vorstand, der auch die Verträge unterfertigte. Weisungen konnten dem BF vom Vorstand des mbP, dem Cheftrainer der Profimannschaft und dem sportlichen Leiter der Profimannschaft erteilt werden.
Der BF hat sich nicht vertreten lassen und konnte die mbP auch davon ausgehen, dass der BF seine Tätigkeit persönlich ausübt. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für keinen anderen Verein tätig.
Das Entgelt wurde von der mbP vorgegeben. Eine schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor.
Nachweis über die Reisetätigkeit, Abrechnungen des Kilometergelds, Belege über Ausgaben oder Kontoauszüge konnten nicht beigebracht werden.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung für den BF ist im spruchgegenständlichen Zeitraum durch die mbP nicht erfolgt und es wurden weder Lohnabgaben noch Sozialversicherungsbeiträge geleistet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, dem Bescheid, die Beschwerde, den ins Verfahren eingebrachten Unterlagen sowie den Vorbringen in den mündlichen Verhandlungen.
Die beim Bundeskriminalamt angesiedelte XXXX hat im Zuge der Ermittlungen umfangreiche Beweismittel und Unterlagen sichergestellt.
Im Zuge der Prüfung wurden von den Ermittlungsbehörden unter anderem auf einem Computer passwortgesicherte Excel-Dateien sichergestellt. Diese wurden nach Entschlüsselung des Passwortes den Vertretern der Finanzbehörde übergeben und von diesen gesichtet. Aufgrund dieser Unterlagen wurde im Anschluss der Prüfbericht der Finanzverwaltung erstellt.
Diese Dateien enthielten unter anderem eine Tabelle „Gesamtabrechnung“, die die unbar ausgezahlten Entgelte ausweist, die auch in der Buchhaltung der mbP aufscheinen. Die in der Tabelle „Gesamtabrechnung (2)“ (vgl. Beilage /.1 zu OZ 18) enthaltenen Entgelte wurde in bar ausbezahlt. Sofern in der Überweisungsdatei „Gesamtabrechnung“ (vgl. Beilage /.2 zu OZ 18) keine Überweisung eingetragen ist, ist keine unbare Auszahlung erfolgt. Die Auszahlungstabellen sind derart aufgebaut, dass die betroffenen Personen einen als „Fixum" bezeichneten, monatlich gleichbleibenden, Betrag erhielten. Aus diesem Fixbetrag wurden „Diäten" herausgerechnet und ein verbleibender Betrag berechnet (vgl. Beilage /.3 zu OZ 18). Die herausgerechneten „Diäten" wurden in der Regel mittels Banküberweisung ausbezahlt, der verbleibende Betrag wurde in der Regel bar ausbezahlt.
Die den BF betreffenden Auszahlungstabellen beinhalten eine gesonderte Liste, aus denen die monatlichen Diäten und Kilometergelder ersichtlich sind. (vgl. insbesondere Beilage 2./ und 3./ des Verwaltungsaktes).
Entsprechend den sichergestellten Auszahlungstabellen, insbesondere den Dokumenten, die die Diäten ausweisen und in Folge unter Abzug der Diäten auch den verbleibenden Restbetrag, erhielt der BF einen als „Fixum" bezeichneten, monatlich gleichbleibenden, Betrag in Höhe von € 1.500,00, 12x jährlich zuzüglich Kilometergeld.
Die Feststellung, dass Fixbeträge vereinbart wurden, ergibt sich aus den sichergestellten Dokumenten und Auszahlungstabellen. Die Vereinbarungen mit den Mitarbeitern wurden vom Vorstand der mbP abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 (vgl. Protokoll vom 20.03.2025, S. 10). Es ergibt sich aus den Aufzeichnungen über die Auszahlungen ein monatlich in der gleichen Höhe und als Fixum bezeichneter Betrag. Zudem scheint der BF in den „Vereinbarungen – Entgelt“ mit einem monatlich fixen Betrag, 12x jährlich zuzüglich Kilometergeld auf.
Dass monatlich ein gleichbleibender Betrag ausgezahlt wurde, wurde auch durch die Zeugenaussage des Kassiers in der mündlichen Verhandlung am 20.3.2025 bestätigt, in der der Zeuge auf Nachfrage durch die erkennende Richterin, ob es für die einzelnen Nachwuchstrainer jeden Monat denselben Betrag unabhängig von den Spielen und immer gleich pauschaliert gewesen sei, bejahte. Dies gab der Zeuge auch auf Nachfrage der Rechtsvertretung weitere beteiligten Parteien an (vgl. Protokoll vom 20.03.2025, S. 12). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass im Fall des sportlichen Leiters von dieser Usance abgegangen worden wäre, zumal in den sichergestellten Abrechnungslisten auch der BF aufscheint. Zudem bestätigte der BF in der Verhandlung am 01.10.2024, dass er in der Regel monatlich € 1.000,00 bis € 1,200,00 erhalten hat, dies Großteils in unbar, teilweise auch in bar. (vgl. VH-Protokoll vom 01.10.2024 S. 5)
Dass in bar und in unbar ausbezahlt wurde, ergibt sich ebenso aus den Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 (vgl. Protokoll vom 20.03.2025, S. 10, S. 12). Ebenso ergab sich in der Verhandlung vom 20.03.2025, dass die unbaren Auszahlungen der Diäten über die mbP erfolgten (vgl. Protokoll S. 10 und 11).
Jene Monate, in denen der BF das Entgelt erhielt, ergeben sich aus den Auszahlungsunterlagen.
Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Hinweise, dass die von der XXXX sichergestellten und dem Prüfer vorgelegten Unterlage nicht der Richtigkeit entsprechen oder unvollständig wären. Es können keine Umstände erkannt werden, warum die von der mbP geführten Listen nicht die Entgelt- und Auszahlungsgebahrung belegen sollten, zumal nicht unterstellt werden kann, dass die mbP über acht Jahre ohne realen Hintergrund detaillierte Listen für jeden Mitarbeiter führen sollte.
Die Angaben zu den Beschäftigungsumständen ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2024 und 07.10.2025. Dass der BF sich nicht hat vertreten lassen oder die mbP damit zu rechnen gehabt hätte., ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 07.10.2024 (vgl. VH-Protokoll S. 5). Ebenso ergibt sich, dass der BF für keinen anderen tätig war, aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2025 (vgl. VH-Protokoll S. 5).
Die Feststellungen zur hauptberuflichen Beschäftigung ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerde.
Im gesamten Verfahren konnten keine Listen zum Nachweis der Reisekostenabrechnung, der abgerechneten Rechnungen oder Kontoauszüge oder Listen über die Pauschale Reiseaufwandsentschädigung, die die Angaben des BF belegen würden, vorgelegt werden.
Sofern der BF bezüglich des vorgelegten Sachverständigengutachten des Sachverständigen Hengstberger, das im Verfahren 4 St 3/20s der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft angefertigt wurde (Ordnungsnummer 2345 des Verfahrens 4 St 3/20s der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft), vorbringt, dass auf Seite 233 und 234 des Gutachtens ersichtlich sei, dass XXXX jene Personen nenne, an die angeblich Schwarzzahlungen geleistet worden seien, dass aus der Seite 234 sowie 235 und 236 ersichtlich sei, dass XXXX sehr genau darstelle, welche Zahlungen an wen geflossen seien, dass der Name des Beschwerdeführers in diesen Aufstellungen nicht auf scheine, dass in weiterer Folge XXXX offenbar auch gegenüber dem Sachverständigen ausführlich dargestellt habe, welche Zahlungen an Trainer geleistet worden seien und in welcher Höhe, dass bis zur Seite 257 des Gutachtens angeführt werde, welche Zahlungen wie genau erfolgt seien und der Name des BF kein einziges Mal erwähnt werde, ist anzumerken, dass in diesem Gutachten lediglich Bankkonten von Spielern und Funktionären ausgewertet wurden, die einen Gesamtumfang von Bareinzahlungen von € 200.000,00 und mehr umfassten (vgl. Gutachten S. 235, RZ 559). Die in Rede stehenden Entgelt des BF umfassen im Gegensatz dazu in Summe rund € 27.000,00. Daraus ergibt sich, dass das Bankkonto des BF nicht vom Gutachten umfasst ist und ist daraus für den BF nichts zu gewinnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach S 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezuge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 49 Abs. 3 enthält eine taxative Aufzählung von Vergütungen, Zulagen, Beihilfen etc., welche nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG idF BGBI. I Nr. 162/2015 gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2, Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG idF BGBI. I Nr. 162/2015 gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2, die Sportvereine (Sportverbände) an Sportler oder Schieds(wettkampf)richter oder Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) leisten, und zwar bis zu EUR 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,00 pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 idF BGBI. I Nr. 110/2023 sind von der Einkommenssteuer befreit: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der SS 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu EUR 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,00 pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.
3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies:
3.2.1. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses:
Für die Beurteilung von Sachverhalten ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 539a ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 539a Abs. 2 ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß S 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Unbestritten ist, dass der BF gegen eine geldwerte Leistung für die mbP tätig war.
Im vorliegenden Fall ist schon deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehlt. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des BF ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierten "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an.
In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.1957, Zl. 1836/56, hat sich der Verwaltungsgerichtshof detailliert mit der Begründung eines Dienstverhältnisses auseinandergesetzt. So hat er ausgesprochen, dass den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Beschäftigungsverhältnis zumindesten die tragenden Gedankengänge der Eingliederungstheorie zugrunde liege. Diese habe dazu geführt, in der Begründung des Arbeitsverhältnisses einen zweistufigen Vorgang zu erblicken: als erste Stufe den Arbeitsvertrag, der als „Verpflichtungsgeschäft" bezeichnet worden sei; als zweite Stufe aber die als „Erfüllungsgeschäft“ ausgewiesenen tatsächlichen Vorgänge des Antrittes der Stellung auf Arbeitnehmerseite und der Einstellung in den Betrieb auf Arbeitgeberseite. Während die erste Stufe als für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht obligatorisch übersprungen werden könne, werde durch das Beschreiten der zweiten Stufe das Arbeitsverhältnis erschaffen.
Diese anschauliche und systematisch wertvolle Unterscheidung könne — mit entsprechender Anpassung — auch dem Sozialversicherungsrechte dienstbar gemacht werden. Auch für diesen Rechtsbereich gelte der Grundsatz, daß der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses — dem „Erfüllungsgeschäfte“ — zwar ein Verpflichtungsgeschäft vorausgehen könne, aber nicht vorausgehen müsse. Ein Beschäftigungsverhältnis könne auch dann entstanden sein, wenn der Wille der Partner durch Gesetz oder Rechtsspruch ersetze, daher die Verpflichtung nicht vereinbart, sondern diktiert worden sei. Deshalb werde an Stelle des Ausdruckes "Verpflichtungsgeschäft" die Bezeichnung „Verpflichtungsakt“ eher am Platze sein. Dem Antritte der Stellung bzw. der Einstellung in den Betrieb werd zwar in der-weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle ein Verpflichtungsakt vorausgehen. Aber auch dann, wenn ein Verpflichtungsakt nicht gesetzt worden oder wenn ein solcher zwar zustande gekommen, jedoch wirkungslos oder nichtig sei, könne ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden sein. Diesem vollständigen Fehlen eines gültigen Verpflichtungsaktes sei es gleichzuhalten, wenn dem Erfüllungsgeschäfte zwar ein Vertrag, jedoch nicht ein Dienstvertrag vorangegangen sei.
Weiter führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Erfüllungsgeschäft durch die Bereitschaft der Partner, sich dem Verpflichtungsakte entsprechend zu verhalten, vollzogen werde. Für die Erfüllung sei daher beiderseitiges Zusammenwirken erforderlich. Dieses Zusammenwirken müsse nicht durch Erklärungen, sondern könne auch durch konkludente Handlungen — etwa durch stillschweigende Leistung von Diensten und Zahlung eines Entgeltes (§ 4 Abs. 2 ASVG) - zum Ausdrucke gebracht werden.
[…]
Zusammenfassend könne demnach festgestellt werden, daß das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ASVG durch den „Einstellungsakt“ begründet werde und einen „Verpflichtungsakt“ nicht voraussetze.
Dass der BF für die mbP im beidseitigen Einverständnis im Sinne des ob angeführten Erkenntnisses tätig wurde, wurde weder von BF noch von der mbP in Abrede gestellt.
In seiner jüngsten Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2024,Ra 2022/11/0181, aus, dass gemäß § 4 Abs. 2 ASVG Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrags iSd. § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, Rn. 29, mwN), was anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist.
Auch nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs unterscheidet sich der echte Arbeitsvertrag sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurden verschiedene Kriterien erarbeitet, deren Vorhandensein und deren Bedeutung im jeweiligen Fall zu prüfen sind, und die dann zusammenfassend in einem Gesamtbild darauf zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht. Diese für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. Gerade die Freiheit von persönlichen Weisungen, also die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern, wird als entscheidendes Kriterium angesehen, das gegen eine persönliche Abhängigkeit spricht.
In seinem Erkenntnis vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ergibt. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, mwN).
Auch in seinem jüngsten Erkenntnis vom 01.10.2025, Zl. Ro 2015/08/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise stellt als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).
Auch wenn dem BF aufgrund seiner Erfahrung eine weitereichende Freiheit bei der Gestaltung seiner Tätigkeit als sportlicher Leiter hinsichtlich Ortes und Zeit eingeräumt gewesen sein mag, würde dies noch kein Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlichen Abhängigkeit bedeuten, sofern er nur der stillen Autorität der mbP, nämlich ihrem Weisungs- und Kontrollrecht, unterlag. An der Kontrollbefugnis der mbP, wenn auch nur in Bezug auf die Untervertragnahme neuer Spieler, ist nicht zu zweifeln und wurde vom BF auch in der Verhandlung am 07.10.2025 angegeben, dass sowohl der Vorstand des Vereins, der sportliche Leiter der Profis und der Cheftrainer der Profimannschaft ihm Weisungen erteilen konnten.
Trotz dieser weitgehenden Gestaltungsmöglichkeit, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass dem BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern. Der Inhalt seiner Tätigkeit war eindeutig definiert und auch der Ablauf im Wesentlichen vorgegeben. So war der BF beim Scouting und Anwerben weitgehend selbständig tätig, jedoch lag die letzte Entscheidung über eine Untervertragnahme beim Vorstand des Vereins. Auch die Tätigkeit als Bindeglied zwischen dem Nachwuchs des Vereins und der Akademie, konnte der BF nicht selbständig abändern. Hinsichtlich seiner Organisationstätigkeit bei Trainings und Spielen war der BF an den Ort und die Zeit der Spiele gebunden.
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053,festgehalten, dass, wenn nämlich die allfällige Ungebundenheit von Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in den betrieblichen Erfordernissen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als erwiesen an, dass sich die Arbeitserbringung des BF jedenfalls an den Bedürfnissen der mbP orientiert, nämlich für die mbP entsprechend talentierte Spieler zu finden und für die mbp zu rekrutieren, im Zusammenhang mit der Organstation der Trainings sich um den Bustransfer, Dressen, Unterkunft, Verpflegung zu kümmern, die Koordination der Vorbereitungsspiele mit generischen Mannschaften, in Absprache mit den Trainern, wahrzunehmen und bei Meisterschaftsspielen als Vereinsvertreter der mbP zu fungeren.
Eine generelle Vertretung wurde nicht vereinbart und auch nicht gelebt, noch wurde diese für wahrscheinlich gehalten.
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100; 24.4.2014, 013/08/0258, Pkt. II.4.1.1., jeweils mwN).
Dass der BF berechtigt gewesen wäre, sich im Sinn der obzitierten Judikatur generell vertreten zu lassen, wurde im Verfahren weder behauptet, noch ergaben sich diesbezügliche Hinweise. Im Gegenteil, gab der BF doch an, dass er die Tätigkeit grundsätzlich persönlich ausübte und die mbP sich darauf verlassen konnten.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.
In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986) (VwGH vom 20.11.2019, Ra 2018/08/0227; vom 5.12.2019, Ra 2016/08/0109; 08.04.2025, Ra 2024/08/0015).
Dass der BF und nicht die mbP aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden, und die mbP das Risiko des Betriebes im Gesamten nicht unmittelbar traf, ist im gesamten Verfahren weder behauptet worden, noch haben sich diesbezügliche Hinweise ergeben.
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ausgeht und wurde dies im gesamten Verfahren weder vom BF noch von der mbP substantiiert bestritten.
3.2.2.: Zum Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Entgeltes:
Unbestritten erhielt die BF geldwerte Leistungen von der mbP. Strittig ist hingegen, ob diese als sozialversicherungspflichtiges Entgelt zu qualifizieren sind.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezuge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Vorgebracht wurde vom BF, dass er lediglich eine Aufwandsentschädigung von der mbP erhalten habe.
§ 49 Abs. 3 enthält eine taxative Aufzählung von Vergütungen, Zulagen, Beihilfen etc., welche nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG idF BGBI. I Nr. 162/2015 gelten pauschale Reiseaufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des S 49 Abs. 1 und 2, die Sportvereine (Sportverbände) an Sportler oder Schieds(wettkampf)richter oder Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) leisten, und zwar bis zu EUR 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,00 pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 idF BGBI. I Nr. BGBl. I Nr. 105/2017 sind von der Einkommenssteuer Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu EUR 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,00 pro Kalendermonat der Tätigkeit befreit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß S 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.
In den Lohnsteuerrichtlinien 2016 (Rz. 92k) finden sich zu § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (auszugsweise) folgende Ausführungen:
„Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt werden.
Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.
Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen 30 Euro pro Einsatztag (60 Euro ab 2010) bzw. 540 Euro pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern.
Es ist nicht zulässig, Beträge aus einem vereinbarten Fixum steuerfrei herauszurechnen und auszubezahlen.
Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen (sondern ein vereinbartes Fixum) vorliegen.“
Wenn es sich auch bei den Lohnsteuerrichtlinien 2002 mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine beachtliche Rechtsquelle handelt (vgl. VwGH vom 25.10.2000, Zl. 99/13/0016), können diese dennoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung durchaus herabgezogen werden. Zudem ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Z 16c EStG eindeutig, dass die Steuerfreiheit nur zusteht, wenn die Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit gewährt wird.
Wie beweiswürdigend festgestellt, kam dem BF monatlich ein fixer Betrag in Höhe von € 1500,00 zu, aus dem die Diäten herausgerechnet wurde. Von einem pauschalen Reiseaufwandsersatz pro Einsatz kann daher nicht die Rede sein und kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die monatlichen Bezüge als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG qualifiziert.
Vom BF wurde vorgebracht, dass er von der mbP lediglich den Ersatz seiner Ausgaben, wie Ausgaben für Essen mit Spielern oder Kilometergeld erhalten habe.
Nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 83/2009, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988.
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, gehören gemäß § 26 Z. 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Ersatz der Reisekosten umfasst die Kosten des Fortbewegungsmittels (also die Fahrtkosten), die Nächtigungskosten, aber auch den Ersatz des (pauschalierten) Mehraufwands, der dadurch entsteht, dass man sich außerhalb des gewohnten Beschäftigungsortes versorgen muss (Taggelder).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt (vgl VwGH 2001/08/0147, 98/08/0358 mwN), dass es zur Frage, inwieweit nach den eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber bedürfe, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen vorgenommen hat. Den Dienstgeber treffe diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhalte, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (vgl VwGH 99/08/0128). Die in § 49 Abs 3 Z 1 ASVG verwiesene Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden (vgl VwGH 2002/08/0092). Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit von Nächtigungsgeldern setzt zudem tatsächliche Nächtigungen, die durch einwandfreie Nachweise zu belegen sind, voraus (vgl VwGH 2000/08/0124).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2008, Zl. 2006/15/0280, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten nur unter der Voraussetzung als nicht steuerbare Einnahmen (damit steuerfrei) behandeln darf, dass entsprechende Nachweise vorliegen. Die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilung muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten Tagesgelder, die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z. 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1992, 87/14/0192, vom 21. Oktober 1993, 92/15/0001, und vom 20. Juni 2000, 98/15/0068).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (VwGH 92/15/0001, 94/13/0253, 98/15/0068) gilt für alle im § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis der einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen ist. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z4 EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien nachweisen belegten Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei bzw. beitragsfrei behandelt werden.
In seinem Erkenntnis vom 19.09.1989, Zl. 89/14/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof – zum Thema Kilometergeld - ausgesprochen, dass die Berechnungsunterlagen, die bereits der Berechnung durch den Arbeitgeber zugrunde liegen müssen, so gestaltet sind, daß sie auch nachträglich bei der Überprüfung durch das Finanzamt die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecke erlauben. Die Benützung derartiger Aufzeichnungen, etwa in Form eines entsprechend gestalteten Fahrtenbuches, dessen Führung dem Arbeitnehmer auferlegt wird, ist durchaus zumutbar.
Wie sich aus der Beweiswürdigung und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist eine Überprüfung der Reisekostenabrechnungen verfahrensgegenständlich nicht möglich. Weder der BF noch die mbP konnten im Zuge der Beitragsprüfung oder im weiteren Verfahren Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Datum, Beginn, Ende, Zielort, der dienstliche Zweck der einzelnen Fahrt als auch die tatsächlich zurückgelegte konkrete Fahrtstrecke ergibt.
Daher hat die belangte Behörde zu Recht die ausbezahlten Beträge als beitragspflichtiges Entgelt gewertet, da eine bloße Glaubhaftmachung nicht ausreicht.
Zudem kann eine nachträgliche Beweisführung den Nachweis durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen nicht ersetzen. Ein Beweis- oder Glaubhaftmachungsverfahren kann daher im gegebenen Zusammenhang nur etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen Echtheit oder Richtigkeit inhaltlich ausreichender Aufzeichnungen von der Abgabenbehörde bezweifelt wird. Derartiges liegt hier nicht vor.
Kann der Zweck der Dienstreise den Aufzeichnungen nicht entnommen werden, so beseitigt auch der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf den Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin nicht die den Aufzeichnungen anhaftenden Mängel. Auch das Ziel muss angegeben sein (vgl. VwGH vom 28.05.2008, 2006/15/0280).
Sind die Voraussetzungen einer nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallenden Leistung des Arbeitgebers nach den Abgabenvorschriften nicht dem Grunde nach nachgewiesen, erübrigt sich auch die - auf Grund der nunmehr bereinigten Rechtslage - vorzunehmende Prüfung, ob überhaupt eine Dienstreise im Sinne des EStG 1988 vorgelegen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2008, 2006/15/0280).
Es liegt daher beitragspflichtiges Entgelt und demnach Sozialversicherungspflicht vor.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des S 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG betrug für das Kalenderjahr 2016 EUR 415,72 und für das Kalenderjahr 2017 EUR 425,70.
Nachdem die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG in den verfahrensgegenständlichen Kalendermonaten überschritten wurde, handelt es sich um keine geringfügige Beschäftigung und begründet diese eine (Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gem. § 4 Abs. 1Z1 iVm. Abs. 2 iVm ASVG gemäß § 1 lit.1a AlVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes.
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