VwGH 89/14/0121

VwGH89/14/012119.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr.  Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der B-AG in B, vertreten durch DDr. Hubert Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 10, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 3. Mai 1989, Zl. 88-2/89, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Zahlung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, jeweils für den Zeitraum 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1985, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §138 Abs1;
BAO §161 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §26 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, eine Seilbahngesellschaft, hat beim Lohnsteuerabzug und bei der Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Streitzeitraum Fahrtkostenpauschale seines Vorstandsmitgliedes als gemäß § 26 Z. 7 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöriges Kilometergeld unberücksichtigt gelassen.

Dieser Vorgang wurde bei einer Lohnsteueraußenprüfung beanstandet, weil kein Fahrtenbuch geführt wurde, aber auch allfällige andere geeignete Belege zum Nachweis der Kilometergeldberechnung fehlten. Der Beschwerdeführer wurde hierauf durch Bescheid des Finanzamtes zur Haftung und Nachzahlung herangezogen. Im Rechtsmittelverfahren wendete er ein, das jährliche Pauschale entspreche einer Kilometersatz von 3,7 S bei einer Strecke von 1.622 km. Das betreffende Vorstandsmitglied lege mit seinem PKW durchschnittlich 12 Fahrten im Interesse des Beschwerdeführers zu der in einer vom Dienstort entfernt gelegenen Betriebsstätte einer anderen Seilbahngesellschaft (Tochtergesellschaft des Beschwerdeführers) zurück, was einer Kilometerjahresleistung von 1.800 entspreche. Die diversen Agenden des Vorstandsmitgliedes am genannten Reiseziel wurden dabei vom Beschwerdeführer der Art nach beschrieben. Abgesehen von dieser Kilometerleistung benützte das Vorstandsmitglied seinen PKW noch zu weiteren Dienstfahrten (zur Handelskammer, zu einem internationalen Verkehrsverein, zur Eröffnung größerer Seilbahnanlagen). Die Behörde hätte daher mit Schätzung gemäß § 184 BAO vorgehen müssen. Die belangte Behörde vernahm schriftlich einen vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen (Betriebsleiter der Tochtergesellschaft), der in seiner Aussage monatlich mindestens zwei Fahrten des Vorstandsmitgliedes an die erwähnte Betriebsstätte der Tochtergesellschaft und die dabei zu bewältigenden Agenden bestätigte.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Der Nachweis der Leistungen des Arbeitgebers gemäß § 26 Z. 7 EStG sei durch entsprechende Belege zu erbringen. Nur einwandfrei nachgewiesene Leistungen dürften als nicht steuerbar behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnabzuges müsse jederzeit für das Finanzamt nachprüfbar und aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Bei einem Pauschalbetrag sei eine solche Überprüfung nicht möglich. Die erwähnten Voraussetzungen hätten daher auf den pauschalen Fahrtkostenersatz des Beschwerdeführers an sein Vorstandsmitglied nicht zugetroffen. Außerdem verneinte die belangte Behörde die Dienstreiseeigenschaft u. a. deshalb, weil die Fahrten, soweit sie an den Sitz der Betriebsstätte der Tochtergesellschaft führten, nicht das Unternehmen des Beschwerdeführers betroffen hätten. Sie seien nämlich nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren und der Zeugenaussage im Zusammenhang mit der kaufmännischen Leitung der Tochtergesellschaft gestanden, die ein vom Beschwerdeführer verschiedenes Unternehmen darstelle. Da die Führung eines Fahrtenbuches zumutbar gewesen wäre, hätte auch Glaubhaftmachung gemäß § 138 BAO nicht genügt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, daß er nicht zur Haftung für Lohnsteuer aus dem Fahrtkostenpauschale seines Vorstandsmitgliedes und nicht zur Zahlung des Dienstgeberbeitrages aus diesem Pauschale herangezogen werde. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht ständiger Judikatur dieses Gerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1985, 83/13/0227, ÖStZB 1985/242, vom 10. April 1985, 84/13/0004, ÖStZB 1985/360, vom 12. Jänner 1983, 81/13/0090, ÖStZB 1983/371, vom 15. Oktober 1962, 1094/60). Der Gerichtshof sieht sich durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Eine Schätzung gemäß § 184 BAO kommt hinsichtlich Kilometergeldersatz gemäß § 26 Z. 7 EStG nicht in Betracht. Die betreffende Leistung des Arbeitgebers ist nämlich der Ersatz ganz konkreter Fahrtkosten, also nur der Kosten für eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und einem bestimmten Dienstzweck. Dies gilt auch für den Kilometergeldersatz. Eine solche Konkretisierung muß bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde liegen. Eine nachträgliche Errechnung aus einer Pauschalleistung ist daher schon begrifflich mit dem Kilometergeldersatz nicht vereinbar. Das dargelegte und allein mit § 26 Z. 7 EStG vereinbare Verständnis des Kilometergeldersatzes macht es notwendig, daß die Berechnungsunterlagen, die bereits der Berechnung durch den Arbeitgeber zugrunde liegen müssen, so gestaltet sind, daß sie auch nachträglich bei der Überprüfung durch das Finanzamt die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecke erlauben. Die Benützung derartiger Aufzeichnungen, etwa in Form eines entsprechend gestalteten Fahrtenbuches, dessen Führung dem Arbeitnehmer auferlegt wird, ist durchaus zumutbar. Es kommt daher nur der Nachweis durch solche Unterlagen in Betracht. Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht die Glaubhaftmachung gemäß § 138 BAO ausgeschlossen. Auf Grund der angestellten Überlegungen kann eine nachträgliche Beweisführung den Nachweis durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen nicht ersetzen. Ein Beweis- oder Glaubhaftmachungsverfahren kann daher im gegebenen Zusammenhang nur etwa in Fällen in Betracht kommen, in denen Echtheit oder Richtigkeit inhaltlich ausreichender Aufzeichnungen von der Abgabenbehörde bezweifelt wird. Derartiges liegt hier nicht vor.

Da die belangte Behörde schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 26 Z. 7 EStG zu Recht verneint hat, ohne daß dem Verfahren ein wesentlicher Mangel anhaftet, bedurfte es nicht mehr eines Eingehens auf die Frage, ob der belangten Behörde auch darin gefolgt werden könnte, daß es sich aus den von ihr genannten oder anderen Gründen gar nicht um Dienstfahrten gehandelt habe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Wien, am 19. September 1989

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