VwGH 2001/08/0147

VwGH2001/08/014721.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Ö GmbH in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juli 2001, Zl. 5-s26n84/12- 2001, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei:

Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §49 Abs3 Z1;
EStG §26 Z4;
ASVG §49 Abs3 Z1;
EStG §26 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. November 2000 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der Beitragsprüfung im Zeitraum September 1999 bis Oktober 1999 festgestellten Meldedifferenzen für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 24. November 1999 zu einem näher angeführten Dienstgeberkonto angeführten Dienstnehmer die dort ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrag von insgesamt S 58.299,16 (EUR 4.236,77) nachzuentrichten. Die Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 24. November 1999 bilde einen integrierenden Bestandteil des Bescheides, Verjährung gemäß § 68 ASVG sei nicht eingetreten.

Im Zuge der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin vom 3. September 1999 sei im September bzw. Oktober 1999 eine Beitragsprüfung durchgeführt worden. Dabei sei - soweit nunmehr noch von Bedeutung - das durch die Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung "Kilometergeld und Tagesdiäten" beitragsfrei gestellte Entgelt für den Dienstnehmer B. in der Höhe von S 44.870,-- (EUR 3.260,83) der Beitragspflicht unterstellt und entsprechende Beiträge nachverrechnet worden. Bei der am 16. August 2000 abgehaltenen Prüfungstagsatzung im Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sei die angemeldete Beitragsnachverrechnung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sowohl von der Gemeinschuldnerin als auch vom Masseverwalter bestritten und es sei aus diesem Grund über die Beitragsnachverrechnung bescheidmäßig abgesprochen worden.

Im Zuge der Beitragsprüfung seien dem Prüforgan EDVunterstützte Aufstellungen über Reisekosten und Fahrkostenvergütungen des Dienstnehmers B. den Zeitraum Mai bis Oktober 1999 betreffend (wie sich aus der Beitragsnachverrechnung sowie aus AS 23 des Kassenaktes ergibt ist das Jahr 1998 gemeint) vorgelegt worden. Diese Reisekostenabrechnung habe Diäten, Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen und sonstige Auslagen in einer Gesamthöhe von S 45.200,-- (EUR 3.284,81) beinhaltet. Dieser Betrag sei von der Dienstgeberin als beitragsfreies Entgelt nicht der Sozialversicherung unterstellt worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien von der Beschwerdeführerin weder Fahrtenbücher noch Belege für Diätenabrechnungen vorgelegt worden. "Voraussetzung für die beitragsfreie Stellung von Fahrkostenersätzen" sei aber die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches durch den Arbeitnehmer, aus dem die konkreten Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich seien. Nächtigungsgelder unterlägen nur dann nicht der Beitragspflicht, wenn tatsächlich genächtigt worden sei. Der Umstand der Nächtigung sei grundsätzlich nachzuweisen. Könnten diese Nachweise seitens der Dienstgeberin nicht geführt werden, seien auch die ausgezahlten Entgeltteile nicht als beitragsfrei zu betrachten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (vertreten durch den Masseverwalter) Einspruch, in welchem sie ausführte, dass der erstinstanzliche Bescheid "insbesondere" hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung betreffend den Dienstnehmer B. angefochten werde. Tatsache sei, dass der Dienstnehmer B. für die Beschwerdeführerin im Zeitraum Mai bis Oktober 1998 tätig gewesen sei. Er sei dienstlich an den durch die Beschwerdeführerin betreuten Baustellen anwesend gewesen und habe die Fahrten mit seinem PKW zurückgelegt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Vorlage entsprechender Urkunden, aus denen sich die Notwendigkeit der entsprechenden Fahrten ergebe, zur Glaubhaftmachung der konkreten Dienstfahrten hinreichend. Der Dienstnehmer B. habe zwar Aufzeichnungen über seine dienstlich durchgeführten Fahrten geführt, diese seien jedoch auf Grund ihrer mangelhaften Form nicht hinreichend gewesen. Die Aufzeichnungen seien der Gebietskrankenkasse daher computerunterstützt erfasst zur Vorlage gebracht worden. Betreffend die geltend gemachten Nächtigungen und Sachaufwände legte die Beschwerdeführerin Rechnungen vom 21. und 22. Juli 1998 (betreffend zwei Nächtigungen in Galtür) sowie eine Quittung vom 10. August 1998 für die Mautgebühr des Gleinalmtunnels vor. Zum Beweis für die Richtigkeit des Vorbringens hinsichtlich der tatsächlichen Betreuung von verschiedenen Bauprojekten durch den Dienstnehmer B. legte sie zudem ein Konvolut von Bankgarantien und zwei Schlussrechnungen vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin "keine Folge" und änderte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse dahingehend ab, dass für den Zeitraum 1. Juli 1998 bis 31. Juli 1998 die Beitragsgrundlage in der Höhe von S 6.206,-- auf S 0,-- berichtigt werde und für den Zeitraum 1. August 1998 bis 31. August 1998 eine endgültige Beitragsgrundlage von S 1.224,-- ermittelt werden konnte.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen wieder und führte sodann aus, dass mit Einspruchsvorentscheidung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 1. Februar 2001 der Kassenbescheid vom 7. November 2000 insofern geändert worden sei, als nunmehr ein Betrag von insgesamt S 55.069,12 (EUR 4.002,03) nachzuentrichten sei. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege über tatsächlich erfolgte Übernachtungen des Dienstnehmers B. und "damit die einhergehenden ausgezahlten Diäten- bzw. Fahrkostenvergütungen" Berücksichtigung gefunden hätten.

In Ergänzung ihres Bescheides vom 7. November 2000 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Einspruchsvorentscheidung zudem folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Es könne vollinhaltlich auf die Begründung des (Kassenbescheides) verwiesen werden, mit der Ergänzung, dass auf Grund der vorgelegten Quittung die Kilometerleistung vom 10. August 1998 (353 Kilometer mit einer Fahrtkostenvergütung in Höhe von S 1.412,--) anerkannt werde, wie auch auf Grund der vorgelegten, die Übernachtung des (Dienstnehmers B.) bestätigten Rechnungsbelege, die vom 20. Juli bis 22. Juli ausgezahlten Diäten bzw. Fahrtkostenvergütungen in einem Gesamtausmaß von S 6.206,-- Berücksichtigung zu finden hätten und sozialversicherungsrechtlich als beitragsfrei zu werten seien. Aus diesen Gründen entfalle die allgemeine Beitragsgrundlage für den Juli 1998 zur Gänze und vermindere sich die Beitragsgrundlage im August 1998 von S 2.636,--

auf S 1.224,--. Eine Änderung des nachzuverrechnenden Beitrages von S 58.299,16 auf S 55.069,12 habe daher vorgenommen werden müssen. Der Rechnungsbeleg für die Benützung des Gleinalmtunnels könne für die Neuberechnung der Beitragsnachverrechnung nicht in Betracht gezogen werden, da der ausgezahlte Betrag in Höhe von S 110,-- vom Dienstgeber als sonstige Ausgabe bezeichnet und nicht durch die Beitragsnachverrechnung umfasst gewesen sei. Desgleichen könnten die vorgelegten Garantiebelege und Abschlussrechnungen nicht als Ersatz bzw. Nachweis für das zu führende Fahrtenbuch anerkannt werden."

Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 habe die Beschwerdeführerin die Vorlage ihres Einspruches vom 13. Dezember 2000 an die belangte Behörde beantragt, wodurch die erwähnte Einspruchsvorentscheidung vom 1. Februar 2001 außer Kraft getreten sei und die belangte Behörde über den Einspruch zu entscheiden gehabt habe. In Ergänzung der zutreffenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei noch Folgendes zu bemerken:

"Voraussetzung für die beitragsfreie Anerkennung von Fahrtkostenersätzen ist die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches durch den Arbeitnehmer, aus dem die konkreten Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich sind. Ebenso ist der Umstand der Nächtigung durch die Dienstgeberin nachzuweisen. Von Seiten der (mitbeteiligten) Gebietskrankenkasse wurde die (Beschwerdeführerin) mehrmals aufgefordert, Fahrtenbücher bzw. Diätenabrechnungen vorzulegen und wurde diesen Aufforderungen keine Folge geleistet, abgesehen von 2 Nächtigungsrechnungen, welche in der Einspruchsvorentscheidung vom 1. Februar 2001, (...), berücksichtigt wurden".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie die im Zusammenhang mit Dienstreisen des Dienstnehmers B. geltend gemachten Ausgaben durch Vorlage entsprechender Beweise und Urkunden im Verfahren hinreichend bescheinigt habe.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG idF BGBl. Nr. 660/1989 gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2:

"Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.;"

Die Ziffer 4 des verwiesenen § 26 EStG 1988 in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nicht:

(...)

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

Schriftsatzaufwandes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).

Wien, am 21. April 2004

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