Normen
ASVG §50;
EStG 1972 §15;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
ASVG §50;
EStG 1972 §15;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Februar 1996 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Zahlung von S 53.093,33 an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen einschließlich Verzugszinsen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für eine Dienstnehmerin eine Wohnung angemietet, den Wert des Sachbezuges den Beitragsgrundlagen (für Zeiträume vom 1. Jänner 1992 bis zum 31. August 1994) aber nicht hinzugerechnet.
In ihrem Einspruch gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Dienstnehmerin habe sich aufgrund prekärer Personalprobleme der Beschwerdeführerin bereit erklärt, vorübergehend die Leitung einer Filiale im Zillertal zu übernehmen, obwohl ihre Verwendung in Innsbruck vorgesehen gewesen sei. Die Entscheidung der Dienstnehmerin, die Filialleitung im Zillertal zu übernehmen, sei eindeutig und ausschließlich im Interesse des Unternehmens gewesen. Für die Beschwerdeführerin sei es bei dieser Sachlage selbstverständlich gewesen, die Kosten für die Anmietung einer Wohnung im Zillertal zu übernehmen, da ein Wohnsitz in der Nähe des Dienstortes für die ordnungsgemäße Erfüllung der von der Dienstnehmerin übernommenen Verpflichtungen unerläßlich gewesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die damals noch unverheiratete Dienstnehmerin bei ihren Eltern in Innsbruck eine Wohnmöglichkeit gehabt habe, sodaß ihr bei einer Tätigkeit in Innsbruck keine Unterkunftskosten entstanden wären. Durch ihre Bereitschaft, im Interesse der Beschwerdeführerin die Filialleitung im Zillertal zu übernehmen, habe sie ohnedies eine finanzielle Benachteiligung erfahren, da ihr durch die getrennte Haushaltsführung und die relativ häufigen Fahrten einerseits vom Zillertal nach Innsbruck und andererseits von ihrer Wohnung im Zillertal zu ihrer dort in einem anderen Ort gelegenen Arbeitsstätte erhebliche Mehrkosten entstanden seien, für die sie aufzukommen gehabt habe. Nach Beendigung ihrer Filialleitertätigkeit im Zillertal habe die Dienstnehmerin bis zu ihrer Verehelichung wieder im gemeinsamen Haushalt bei ihren Eltern in Innsbruck gewohnt.
Weiters wurde im Einspruch aus dem (mit dem Einspruch auch vorgelegten) Bestellungsschreiben zitiert, worin gegenüber der Dienstnehmerin erklärt wurde, die Beschwerdeführerin sei ihr dafür dankbar, daß sie sich trotz der damit verbundenen Erschwernisse und ihres Wohnsitzes in Innsbruck bereit erklärt habe, die Filialleitung im Zillertal zumindest interimistisch zu übernehmen. Im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Wohnung wurde in diesem Schreiben ausgeführt:
"Da Sie sich vorrangig im Interesse des Unternehmens bereit erklärt haben, die Filialleitung in Mayrhofen zu übernehmen und Ihnen überdies durch die getrennte Haushaltsführung erhebliche Mehraufwendungen erwachsen, haben wir uns selbstverständlich bereit erklärt, Ihnen eine geeignete Wohnung im Zillertal auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Wir bitten Sie, die Wohnungsmöglichkeiten vor Ort zu sondieren und uns einen Vorschlag zu unterbreiten, die Mietzinszahlungen werden dann von uns erfolgen."
Gestützt auf dieses Vorbringen vertrat die Beschwerdeführerin im Einspruch die Auffassung, die Inanspruchnahme einer Dienstwohnung im Zillertal durch die Dienstnehmerin sei ausschließlich im Interesse des Dienstgebers gelegen gewesen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1985, Zl. 84/14/0149, die auf den gegenständlichen Fall konkret zutreffe, liege somit kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
In ihrer Stellungnahme zum Einspruch wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse darauf hin, nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könne von einer ausschließlich im Interesse des Dienstgebers gelegenen Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Wohnung keine Rede sein, wenn sich Arbeitnehmer durch die Übersiedlung mit ihren Familien in die Dienstwohnungen im Vergleich zum Verbleib an ihren bisherigen Wohnorten während der Arbeitswoche Zeit und Mühe von täglichen Fahrten im Ausmaß von 2 x 70 bzw. 80 km zwischen Wohn- und Dienstort oder die Trennung von ihren Familien ersparen. Ohne Zurverfügungstellung der Wohnung im Zillertal hätte die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin täglich zwischen Innsbruck und dem Dienstort im Zillertal hin- und herpendeln müssen, was mit Zeit- und Geldaufwand verbunden gewesen wäre.
In ihrer Gegenäußerung hiezu machte die Beschwerdeführerin geltend, in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall sei ein Arbeitnehmer von seinem damaligen Wohnsitz an den Dienstort übersiedelt und habe daraus persönliche Vorteile gezogen. Im streitgegenständlichen Fall sei die Sachlage genau umgekehrt. Der Dienstort der Dienstnehmerin sei "durch Jahre" (gemeint: in Zeiträumen vor ihrer Tätigkeit im Zillertal) Innsbruck gewesen, wo (gemeint: auch während ihrer Tätigkeit im Zillertal) ihre Lebensinteressen gelegen seien. Die Argumentation der Gebietskrankenkasse sei rein formalistisch und trage nicht dem Umstand Rechnung, daß es für die Dienstnehmerin unzumutbar gewesen wäre, neben den mit der Übernahme der Filialleitung im Zillertal ohnedies verbundenen Erschwernissen und Nachteilen täglich auch noch etwa 180 km zu fahren und über zwei Stunden Freizeit hiefür aufzuwenden. Auch von den (näher dargestellten) finanziellen Auswirkungen her wäre dies "weder für die Arbeitnehmerin noch für die Arbeitgeberin vertretbar" gewesen. Ergänzend sei anzumerken, daß ein Wohnsitz in der Nähe des Arbeitsplatzes im Hinblick auf die mit der Position einer Filialleitung verbundenen Dienstverpflichtungen "auch im Interesse des Unternehmens gelegen" sei ("flexibler Einsatz vor allem bei regelmäßig anfallenden Überstundenleistungen, Betreuung von Ausstellungen im Zillertal sowie Kundenpflege und anderes").
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. Sie gründete diese Entscheidung auf § 50 ASVG, wonach für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gelte, und auf die Vergleichbarkeit des Sachverhaltes mit demjenigen, für den der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 19. März 1985, Zl. 84/14/0149, das Vorliegen einer ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers gelegenen Inanspruchnahme der von ihm zur Verfügung gestellten Wohnung verneint hatte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde habe den Umstand unerhoben und damit unberücksichtigt gelassen, daß die Dienstnehmerin ihren Hauptwohnsitz in Innsbruck auch während der Zeit ihrer Tätigkeit als Filialleiterin im Zillertal beibehalten habe "und daher hinsichtlich der Aufwendungen für die Wohnung in Innsbruck durch die Zurverfügungstellung der angemieteten Wohnung im Zillertal keine Änderung eingetreten ist". Diese Verfahrensrüge ist schon insofern unberechtigt, als die Beschwerdeführerin im Einspruch behauptet hatte, die damals noch unverheiratete Dienstnehmerin habe bei ihren Eltern in Innsbruck eine Wohnmöglichkeit gehabt, weshalb ihr bei einer Tätigkeit in Innsbruck "keine Unterkunftskosten entstanden" wären. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung aber auch nicht darauf gestützt, die Dienstnehmerin habe sich durch die Aufgabe einer Wohnung in Innsbruck Aufwendungen erspart (was auch auf der Grundlage der im Einspruch behaupteten Tatsachen nicht der Fall sein konnte). Der Gesichtspunkt des Wegfalls von Aufwendungen am ursprünglichen Wohnort spielte auch in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, auf das sich die belangte Behörde stützte, keine Rolle, worauf in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wird.
Einen Verfahrensmangel erblickt die Beschwerdeführerin auch darin, daß die belangte Behörde nicht festgestellt habe, in welcher Häufigkeit die Dienstnehmerin - die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen weiterhin in Innsbruck gehabt habe - die von der Beschwerdeführerin angemietete Wohnung im Zillertal tatsächlich benützt habe "und überhaupt, welche konkreten geldwerten Vorteile die Dienstnehmerin aus der Zurverfügungstellung der Dienstwohnung bezogen" habe. In diesem Zusammenhang wird nun vorgebracht, die Dienstnehmerin habe die angemietete Wohnung "nur im Falle dienstlicher Notwendigkeit bei Leistung von Überstunden am Abend oder im Falle notwendiger Anwesenheit und Erreichbarkeit nach Geschäftsschluß (Anwesenheit und Mitwirkung bei Ausstellungen, Präsentationen etc.) tatsächlich benützt". "Private Wohnzwecke" hätten dabei "überhaupt keine Rolle" gespielt, zumal es durchwegs primäres Interesse der Dienstnehmerin gewesen sei, "ihre Wohnung in Innsbruck weiter zu benützen" und auch ihre Freizeit in Innsbruck zu verbringen, was in der Beschwerde noch damit begründet wird, der Lebensgefährte der Dienstnehmerin sei in Innsbruck seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter nachgegangen und auch dort wohnhaft gewesen.
Mit dieser - zum Teil auch auf unzulässige Neuerungen gestützten - Verfahrensrüge und mit den Ausführungen in der Rechtsrüge, wonach Dienstnehmer einer "Versetzung" nicht vorbehaltlos zustimmen müssen, die Anmietung der Wohnung im Zillertal für die Beschwerdeführerin kostengünstiger gewesen sei als ein Ersatz der "enormen" Fahrtkosten und die Dienstnehmerin durch ihre auf eigene Kosten unternommenen Fahrten im Ergebnis somit schlechter gestellt gewesen sei, "als wenn ihr die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt" (gemeint: und statt dessen Fahrtkostenersatz geleistet) worden wäre, verkennt die Beschwerdeführerin den Maßstab für die Beurteilung der Frage, wann die Inanspruchnahme einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung ausschließlich in dessen Interesse erfolgt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beachtlichkeit dieses Gesichtspunktes zuerst im Erkenntnis vom 28. September 1983, Zl. 82/13/0238, hervorgehoben und ausgeführt, die einem Geschäftsführer in Österreich zur Verfügung gestellte Wohnung sei nicht schon deshalb ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch genommen worden, weil der Geschäftsführer seine bisherige Wohnung in Helsinki beibehalten habe und ihm der Aufwand für eine zweite Wohnung erspart werden sollte, oder weil er auch im Rahmen der privaten Lebenssphäre berufliche Interessen und Verpflichtungen zu wahren gehabt habe.
In dem von der belangten Behörde zitierten weiteren Erkenntnis vom 19. März 1985, Zl. 84/14/0149, hatte der Verwaltungsgerichtshof den Fall zweier Vertreter zu beurteilen, die von ihren ständigen Wohnorten aus ca. 80 bzw. 70 km in die jeweilige Landeshauptstadt zurückzulegen gehabt und sich mit dem Arbeitgeber, der im Interesse ihrer kurzfristigen Erreichbarkeit und einer Verringerung der von ihm getragenen Fahrtspesen und Hotelkosten auf eine Übersiedlung in die jeweilige Landeshauptstadt gedrungen hatte, dahingehend geeinigt hatten, daß sie zusammen mit ihren Familien während der Woche in den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnungen in den Landeshauptstädten, an den Wochenenden jedoch in ihren bisherigen Wohnungen wohnten. Der Verwaltungsgerichtshof sah ein ausreichendes Interesse der Arbeitnehmer an der Inanspruchnahme der ihnen in den Landeshauptstädten zur Verfügung gestellten Wohnungen darin, daß sie sich während der Arbeitswoche die "Zeit und Mühe" der täglichen Fahrten "oder die Trennung von ihren Familien" ersparten, wobei der Verwaltungsgerichtshof hervorhob, es sei von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung auszugehen, weshalb es nicht darauf ankomme, welchen Stellenwert die Arbeitnehmer (die sich dem Übersiedlungsvorschlag zunächst widersetzt hatten) den erwähnten Belastungen oder der Trennung von der Familie beigemessen hätten.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Jänner 1993, Zl. 90/13/0049, auf das die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Bezug nimmt, und in dem in derselben Angelegenheit ergangenen Folgeerkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 95/13/0078, ging es (u.a.) um die Dienstwohnung des ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt im Dachgeschoß des Krankenhauses. Der Dienstnehmer war zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit dienstvertraglich verpflichtet worden, die Dienstwohnung als ständigen Wohnort zu benützen. Unter diesen Umständen hielt der Verwaltungsgerichtshof eine Inanspruchnahme der Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers (nur) unter der zusätzlichen Voraussetzung für möglich, daß es der Dienstwohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Arbeitnehmers nicht bedurft hätte, weil er in unmittelbarer Umgebung des Dienstortes ohnehin bereits Wohnmöglichkeiten besessen habe.
Schließlich wurde - mit dem Argument, es sei nicht konkret genug behauptet worden, daß dem Arbeitnehmer zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses eine weitere Wohnung zur Verfügung gestanden sei - in dem Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 93/14/0109, die Inanspruchnahme der Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers auch in einem Fall verneint, in dem einem Angestellten eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eine Dienstwohnung im Betriebsgebäude zur Verfügung gestellt und dazu im Verfahren behauptet worden war, es sei aus betrieblichen Gründen nötig, daß im Betriebsgebäude rund um die Uhr jemand erreichbar sei. In diesem Zusammenhang hob der Verwaltungsgerichtshof u. a. hervor, ein "überwiegendes" Interesse des Arbeitgebers reiche nicht aus.
Mißt man den Standpunkt der Beschwerdeführerin an dieser von ihr selbst ins Treffen geführten finanzrechtlichen Judikatur, so ergibt sich daraus seine mangelnde Berechtigung. Im vorliegenden Fall ist nämlich auch nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin - im besonderen nach den Zitaten aus dem Bestellungsschreiben und den Ausführungen zur Zumutbarkeit in der Gegenäußerung vor der belangten Behörde - nicht zweifelhaft, daß die Zurverfügungstellung der Wohnung dem zumindest teilweisen Ausgleich der Nachteile diente, die der Dienstnehmerin durch die Übernahme der ihr angebotenen Funktion entstanden. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes war die Zurverfügungstellung einer Wohnung im räumlichen Nahebereich des Dienstortes auch geeignet, im Vergleich zur Notwendigkeit (statt der bloßen Möglichkeit) einer täglichen An- und Rückreise von bzw. nach Innsbruck (oder der Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben) und dem damit verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe zur Verringerung der erwähnten Nachteile - wenn auch vielleicht nur unzulänglich - beizutragen. Daß die Dienstnehmerin schon die Übernahme der Funktion als solcher nicht angestrebt hatte, sie die Wohnung - wie nunmehr behauptet wird - nur fallweise benützte und eine Regelung, wonach sie Fahrtkosten in "enormer" Höhe ersetzt bekommen hätte, aus ihrer Sicht im Ergebnis günstiger gewesen wäre, ist unter diesen Umständen nicht von Bedeutung.
Da der angefochtene Bescheid auch sonst frei von Rechtsirrtum ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen, weil ihr als mitbeteiligter Partei kein Vorlageaufwand zusteht und auch der Ersatz von Schriftsatzaufwand
mangels anwaltlicher Vertretung nicht in Betracht kommt (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).
Wien, am 19. Jänner 1999
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