VwGH 93/14/0109

VwGH93/14/010925.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J K in R, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, Freistädterstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. Mai 1993, Zl 345/1-5/Se-1991, betreffend Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1989, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §15 Abs2;
EStG 1972 §15;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §15;
EStG 1972 §15 Abs2;
EStG 1972 §15;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §15;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Anläßlich einer bei ihm durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, daß einer der (drei) Angestellten eine Dienstwohnung im Betriebsgebäude bewohne, für welche ein zu geringer Sachbezug angesetzt worden sei, weshalb entsprechende Lohnabgaben nachzufordern seien.

Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und forderte entsprechende Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen mit Haftungs- und Zahlungsbescheid nach.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, für den betreffenden Arbeitnehmer die Sachbezugswerte für Hausbesorger und Portiere anzusetzen, weil es im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer betriebene Elektrizitätswerk notwendig sei, daß im Betriebsgebäude rund um die Uhr jemand erreichbar sei, weil Störungsfälle kurzfristig bearbeitet werden müßten und der als Betriebswärter angestellte Arbeitnehmer daher laufend erreichbar sein müsse, wenn der Unternehmer selbst nicht anwesend sei. Es sei daher de facto so, daß der Arbeitnehmer nicht im eigenen Interesse die Wohnung bewohne, sondern die Gewährung der Dienstwohnung in ungleich höherem Interesse des Beschwerdeführers liege. Auch sei anzuführen, daß die Wohnung aufgrund der Betriebstätigkeit nicht unbedeutendem Lärm und Geruch ausgesetzt sei, weshalb eine fremde Person schwer dazu angehalten werden könne, in diesen Räumlichkeiten zu wohnen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, wobei es die Ansicht vertrat, daß der betreffende Arbeitnehmer als Betriebswärter beschäftigt sei und seine Arbeit mit der Tätigkeit eines Hausmeisters bzw. eines Portiers nicht vergleichbar sei, weshalb nicht der beantragte niedrigere Sachbezugswert in Ansatz gebracht werden könne. Lärm- und Geruchsbelästigung hätten bei einem durchgeführten Lokalaugenschein nicht festgestellt werden können. Solche Belästigungen könnten keine Dauerbelastung sein, da die bestehenden Dieselaggregate nur bei Spitzenbelastungen und minimalem Wasserzufluß gebraucht würden. Das Finanzamt verwies auch auf den hohen Standard der Wohnung und darauf, daß im ersten Stock eine von der Ausstattung her gleichartige Wohnung vom Sohn des Beschwerdeführers bewohnt würde.

Nach rechtzeitigem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Kostenzuspruch, weil die belangte Behörde aktenwidrigerweise davon ausgegangen sei, daß die "Vermietung der verfahrensgegenständlichen Dienstwohnung nicht im überwiegenden Interesse des Dienstgebers gelegen" sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs 1 EStG 1972 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichten Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 zufließen.

Gemäß § 15 Abs 2 EStG 1972 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

§ 15 EStG 1988 entspricht im hier entscheidungswesentlichen Umfang dem § 15 EStG 1972.

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig. Eine Dienstwohnung stellt jedoch dann keinen geldwerten Vorteil und daher auch keine Einnahme im Sinn des § 15 (EStG 1972 und EStG 1988) dar, wenn der Arbeitnehmer sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. Von einem solchen ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers kann aber dann keine Rede sein, wenn dem Arbeitnehmer keine andere als die Dienstwohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zur Verfügung steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 90/13/0049 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Vor diesem Hintergrund geht die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, daß die Überlassung der Dienstwohnung nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gelegen gewesen sei. Denn selbst im Falle eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers an der Überlassung der Dienstwohnung handelte es sich um kein solches ausschließliches Interesse.

Aber auch mit seiner Rüge, die belangte Behörde habe sich mit seinem in einer Berufungsergänzung vorgetragenen, von der Berufung abweichenden Antrag nicht befaßt, vom Ansatz eines Sachbezugswertes hinsichtlich der Dienstwohnung überhaupt abzusehen, weil der Arbeitnehmer die gegenständliche Betriebswohnung nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers bewohne, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers findet nämlich sachverhaltsbezogen in dem ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers an der Benützung der überlassenen Dienstwohnung durch den Arbeitnehmer beleuchtenden Berufungsvorbringen kein ausreichendes Substrat. Der Beschwerdeführer behauptet weder im Verwaltungsverfahren (einschließlich der erwähnten Berufungsergänzung) noch in der Beschwerde konkret, daß dem betreffenden Arbeitnehmer neben der Dienstwohnung eine weitere Wohnung zur Verfügung gestanden sei, sodaß er zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses auf die Dienstwohnung nicht angewiesen gewesen wäre.

Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe einen zu hohen Sachbezugswert angesetzt, ist folgendes zu sagen: Nach den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen sind geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes ist der Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müsse, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode - unter Beachtung jeweils in Geltung stehender Sachbezugsverordnungen - anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1994, 91/13/0219).

Im Beschwerdefall stützte sich die belangte Behörde unbestritten auf derartige Werte, wobei sie von Werten ausging, wie sie für die jeweilige Besteuerungsperiode für nicht als Hausbesorger oder Portiere beschäftigte Arbeitnehmer verlautbart worden waren. Dies mit der Begründung, daß der betreffende Arbeitnehmer nicht als Hausbesorger oder Portier, sondern als Betriebsführer beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, daß die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers nicht die eines Portiers sei, behauptet aber, daß dem Arbeitnehmer laut einer Vereinbarung aus dem Jahre 1969 (auch) Tätigkeiten, wie sie für Hausbesorger typisch seien, oblägen. Abgesehen davon, daß dieses in der Beschwerde erstmalig erstattete Vorbringen - woran auch der Umstand nichts ändert, daß diese Vereinbarung behaupteterweise dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt worden sei - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich bleiben muß, besteht keine Veranlassung, einen Arbeitnehmer, welcher auch Tätigkeiten zu erbringen hat, wie sie für Hausbesorger typisch sind, als Hausbesorger zu beurteilen. Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde bei der Bewertung der Sachbezüge nicht von den für Hausbesorger und Portiere kundgemachten Werten ausgegangen ist.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte die behaupteten Lärm- und Geruchsemissionen hinsichtlich der fallweise betriebenen Dieselaggregate nicht berücksichtigt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er im Verwaltungsverfahren im Bezug auf diese behaupteten Belästigungen nicht dargetan hat, daß dadurch der gemäß § 15 Abs 2 EStG anzusetzende Mittelwert des Verbrauchsortes tatsächlich ein geringerer wäre. Auch in der Beschwerde wird Derartiges nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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