B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W146.2210765.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl XXXX , abgeschlossenen Verfahrens:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang
Der Wiederaufnahmewerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018 vollumfänglich abgewiesen, dem Wiederaufnahmewerber kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Wiederaufnahmewerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , abgeschlossenen Verfahrens ein.
Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Antragsteller am 19.09.2022 einen Brief von seiner Familie aus dem Iran postalisch zugeschickt bekommen habe. Darin habe sich eine gerichtliche Ladung der Geheimdienstschutzorganisation des Korps der islamischen Revolutionsgarden befunden. Gemäß der Anordnung des stellvertretenden Staatsanwalts der XXXX General- und Revolutionstaatsanwaltschaft hätte der Antragsteller am Montag, 06.06.2022 um 8:00 Uhr in XXXX , XXXX , erscheinen sollen, um einige Fragen zu beantworten“. In dieser Ladung sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass die Verweigerung zu seiner Festnahme führen würde. Außerdem sei ein Befragungsthema nicht ersichtlich. Der Antragsteller befürchte, dass dies eine Falle gewesen sei, um ihn festzunehmen und zu foltern bzw. zu töten. Jedenfalls sei er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb ihm bereits aus diesem Grund eine Festnahme drohe. In den nächsten Tagen werde eine Übersetzung des Schriftstückes übermittelt werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergehe rechtzeitig, zumal der Antragsteller erst am 19.09.2022 den Brief erhalten habe. Das vorgelegte Schriftstück sei "ebenfalls" dazu geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid bzw. ein anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2022 übermittelte der Rechtsvertreter des Antragstellers die Übersetzung der vorgelegten Ladung.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
„Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB
Teheran 11.2021; vgl. AA 28.1.2022). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach
zu beschaffen (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
Auch für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung nicht ausgeschlossen werden. Denn einerseits ist auch das Justizsystem korruptionsanfällig, andererseits ist es in der iranischen Kultur nicht unüblich, auf der Grundlage von Beziehungsgeflechten Hilfeleistungen und Gefälligkeiten zu erbringen (AA 28.1.2022).“
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 30.09.2022 und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, ergänzend aus einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zu iranischen Dokumenten ergeben sich aus dem LIB der BFA- Staatendokumentation vom 23.05.2022.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526, mwN).
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen des § 69 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (vgl. RV 2009 BlgNR, 24. GP zu § 32 VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in § 32 VwGVG sind nach den zitierten Erläuterungen jenen des § 69 AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, mHa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen (vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, mwN).
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen bzw Beweismittel im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.
Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund entspricht sinngemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN).
Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076, mwN).
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093, mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Der Wiederaufnahmewerber stützt sich auf § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Als neue Tatsache bzw neues Beweismittel machte der Wiederaufnahmewerber eine Ladung der Staatsanwalt XXXX in persischer Sprache vom 25.05.2022 in Kopie samt beglaubigter Übersetzung geltend.
Im Wiederaufnahmeantrag wird dazu ausgeführt, dass der Urkunde zu entnehmen sei, dass der Wiederaufnahmewerber am 06.06.2022 in XXXX erscheinen hätte sollen, um Fragen zu beantworten. Der Wiederaufnahmewerber sei in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass die Verweigerung zu seiner Festnahme führen werde. In der Ladung sei das Befragungsthema nicht ersichtlich und fürchte der Wiederaufnahmewerber, dass dies eine Falle sei, um ihn festzunehmen. Das vorgelegte Schriftstück sei dazu geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw ein anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.
Im gegenständlichen Fall würde auch bei Berücksichtigung dieser neuen Tatsache diese die Richtigkeit des im abgeschlossenen Asylverfahrens angenommenen Sachverhaltes nicht in einem wesentlichen Punkt zweifelhaft erscheinen lassen.
Sofern der Wiederaufnahmewerber als neue Tatsachen bzw neues Beweismittel erachtet, dass ihm erst am 19.09.2022 die Ladung vom 25.05.2022 durch die Familie per Brief zugekommen sei, ist festzuhalten, dass eine staatliche Verfolgung sowie Fahndung nach seiner Person bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden ist und als nicht glaubhaft befunden wurde.
Das wiederaufzunehmende Verfahren endete mit Erkenntnis vom XXXX . Die vorgelegte Ladung datiert mit 15.05.2022. Sie hätte somit bereits im Verfahren vor Erlassung der Entscheidung vom XXXX vorgelegt werden können. Im Antrag auf Wiederaufnahme fehlen jegliche Ausführungen dazu, warum der Antragsteller ohne sein Verschulden daran gehindert war diese Ladung nicht schon im Verfahren vorzulegen.
Weiters wurden im Antrag auch keine Umstände glaubhaft gemacht, warum die Frist zur Antragstellung gemäß § 32 Abs. 2 VwGVg eingehalten worden sein soll.
Darüber hinaus handelt es sich bei der vorgelegten Ladung lediglich um eine Kopie, das Original wurde nicht vorgelegt. Weiters wurde auch kein Kuvert, mit welchem das Original dem Antragsteller zugestellt wurde, vorgelegt.
Somit kann diesem Dokument mangels Vorlage des Originals auch keine besondere Beweiskraft zukommen. Aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS zum Iran, Version 5 vom 23.05.2022 ergibt sich, dass gefälschte bzw mit falschen Angaben erstellte Dokumente im Iran einfach erhältlich sind. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Die von iranischen Behörden ausgestellten Dokumente bestätigen auch unrichtige Angaben. Auch für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung nicht ausgeschlossen werden. Denn einerseits ist auch das Justizsystem korruptionsanfällig, andererseits ist es in der iranischen Kultur nicht unüblich, auf der Grundlage von Beziehungsgeflechten Hilfeleistungen und Gefälligkeiten zu erbringen.
Interessant erscheint an der vorgelegten Kopie der angeblichen Ladung auch die Tatsache, dass diese nach dem gregorianischen Kalender mit 25.05.2022 datiert, obwohl der amtliche Kalender im Iran der iranische Kalender ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Iranischer_Kalender ).
Es handelt sich jedenfalls bei der Ladung an sich um keine neue Tatsache iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG.
Beim Umstand, dass der Wiederaufnahmewerber nun erst nach dem Abschluss seines Asylverfahrens Kenntnis von einer Ladung der Staatsanwaltschaft erlangte, handelt es sich somit um keine neue Tatsache bzw kein neues Beweismittel das voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeiführen könnte.
Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers ebenfalls nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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