Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2a;
FSG 1997 §30a Abs2 Z5;
FSG 1997 §7 Abs3 Z14;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
StVO 1960 §99 Abs2c Z4;
VStG §52a Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §32 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 23. März 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2014, Zl. LVwG 42.24-5142/2014- 2, abgeschlossenen Verfahrens - Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 2014 (Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Klassen AM und B für die Dauer von sechs Monaten) - gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ab. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1. Das FSG lautet (auszugsweise):
"Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
...
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
...
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
...
Vormerksystem
§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
...
5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;
..."
1.2. Die StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 18. Hintereinanderfahren.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
...
§ 99. Strafbestimmungen.
...
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
...
c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,
...
(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
...
4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,
..."
1.3.1. Das VwGVG lautet (auszugsweise):
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
..."
1.3.1. Die Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 Blg NR 24. GP, 7, lauten (auszugsweise):
"Zu den §§ 32 und 33:
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen. Für jene Rechtssachen, die durch die Behörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung oder der Nachholung eines Bescheides gemäß dem 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes erledigt wurden, gelten für die Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen des AVG. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben. Die §§ 32 und 33 beziehen sich auf jene Verfahren, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden und auf den Vorlageantrag selbst.
Der vorgeschlagene § 32 Abs. 1 Z 4 zieht einen Schlussstrich unter die in der Lehre seit Jahrzehnten geführte Debatte, welcher von zwei einander widersprechenden individuellen Rechtsakten Geltung beanspruchen kann und orientiert sich dabei an der Regelung des - unumstrittenen - § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG (siehe auch § 530 Abs. 1 Z 6 ZPO).
..."
2. Die Revision ist zulässig, weil es zum Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG bei Vorliegen eines nachträglich ergangenen Bescheides nach § 52a Abs. 1 VStG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
3. Die Revision ist begründet:
3.1.1. Das Verwaltungsgericht gründet den angefochtenen Beschluss auf folgende Sachverhaltsannahmen:
Der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (im Folgenden: BH) vom 27. Mai 2014 wegen Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden, weil er am 21. April 2014 zu näher angegebener Zeit an näher bezeichneter Stelle zu einem vor ihm auf dem gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, wobei der mittels Videomessung festgestellte zeitliche Abstand zum vorderen Fahrzeug 0,17 Sekunden betragen habe.
Die belangte Behörde habe dem Revisionswerber daraufhin mit Bescheid vom 11. September 2014 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2014 sei die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden. Begründend habe sich dieses Erkenntnis auf das rechtskräftige Straferkenntnis der BH gestützt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei für nicht zulässig erklärt worden.
Die gegen dieses Erkenntnis dennoch erhobene Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/11/0107, zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 habe die BH den Spruch ihres Straferkenntnisses vom 27. Mai 2015 (bzw. ihrer diesem zugrundeliegenden Strafverfügung vom 20. Mai 2015) gemäß § 52a Abs. 1 VStG dahin abgeändert, dass anstelle des ursprünglich in der Tatumschreibung genannten zeitlichen Abstandes von 0,17 Sekunden nunmehr ein - mit Videomessung festgestellter - zeitlicher Abstand von 0,22 Sekunden zugrunde gelegt werde. Begründend sei im Abänderungsbescheid ausgeführt worden, der Rechtsvertreter des Revisionswerbers hätte am 19. November 2014 einen "Antrag auf Abänderung und Aufhebung von Amts wegen" mit dem Begehren gestellt, einen zeitlichen Abstand von 0,215 Sekunden zugrunde zu legen. Das daraufhin durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte durch Einvernahme des (seinerzeitigen) Meldungslegers ergeben, dass es von dessen Seite bei der Anzeigenerstattung zu einem Eingabefehler gekommen wäre und der zeitliche Abstand richtig 0,22 Sekunden betragen hätte. Dieser Abänderungsbescheid sei dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 11. Februar 2015 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18. Februar 2015 habe der Revisionswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2014 abgeschlossenen Entziehungsverfahrens eingebracht.
3.1.2. Seine rechtliche Beurteilung, wonach der Wiederaufnahmsgrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG nicht vorliege, begründete das Verwaltungsgericht wie folgt:
Dieser Wiederaufnahmsgrund beziehe sich auf solche Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zwar bereits bestanden hätten, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können. Nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (vom 8. Oktober 2014) hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel könnten die Wiederaufnahme nicht rechtfertigen. Erst mit Bescheid vom 9. Februar 2015 habe die BH den Spruch ihres Straferkenntnisses (bzw. der Strafverfügung) geändert. Damit sei "die Tatsache der Feststellung eines zeitlichen Abstandes von 0,22 Sekunden" erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2014 hervorgekommen, ebenso sei das neue Beweismittel, nämlich der Abänderungsbescheid der BH vom 9. Februar 2015, erst nach der Erlassung des genannten Erkenntnisses hervorgekommen.
Auch das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes nach § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG werde verneint. Dieser hätte vorausgesetzt, dass das Verwaltungsgericht mangels Vorliegens einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichtes die Vorfrage selbst beurteilt hätte. Im vorliegenden Fall habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht die Vorfrage selbst beurteilt, sondern diese sei durch das rechtskräftige Straferkenntnis der BH bereits entschieden gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nur die Bindungswirkung für das nachfolgende Entziehungsverfahren bejaht.
3.2. Die Revision führt, auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Verwaltungsgericht verkenne zum Einen die Bedeutung des Wiederaufnahmsgrunds gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG sowie die zur Vorbildbestimmung, nämlich § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Tatsache (zeitlicher Abstand von 0,22 Sekunden) und Beweis (Einvernahme des Meldungslegers, wonach ihm bei der Anzeigeerstattung ein Eingabefehler unterlaufen sei) iSd. § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG seien schon bei Abschluss des seinerzeitigen Entziehungsverfahrens durch das Erkenntnis vom 8. Oktober 2014 vorhanden gewesen, seien aber erst nachträglich ohne Verschulden des Revisionswerbers verwertbar geworden. Diese Tatsachen und Beweismittel hätten im abgeschlossenen Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung geführt.
Zum Anderen seien im Hinblick auf den Abänderungsbescheid der BH vom 9. Februar 2015 auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG gegeben.
3.3. Mit Letzterem zeigt die Revision die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf.
3.3.1.1. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen sind unstrittig, der Verwaltungsgerichtshof legt sie seiner weiteren Beurteilung zugrunde. Auszugehen ist ferner davon, dass, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2014 ergibt, die rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers mit Bescheid der BH vom 27. Mai 2014 wegen einer Übertretung nach § 18 Abs. 1 iVm.
§ 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 erfolgte (vgl. dazu den erwähnten hg. Beschluss vom 12. Jänner 2015).
3.3.1.2. Im angefochtenen Beschluss wird der Abänderungsbescheid gemäß § 52a VStG der belangten Behörde vom 9. Februar 2015 nicht wörtlich wiedergegeben. Nach Ausweis der vorgelegten Akten lautet sein Spruch wie folgt:
"Der Spruch in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20. Mai 2014, GZ.: 15.1-4702/2014, wird dahingehend abgeändert und berichtigt, dass anstelle des Spruches
'Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,17 Sekunden festgestellt. Der Fahrzeuglenker hat bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 117 km/h einen Abstand von 7 Meter eingehalten: Bei der Geschwindigkeit wurde die vorgeschriebene Messtoleranz bereits abgezogen. Das Fahrzeug war am zweiten Fahrstreifen unterwegs' richtigerweise wie folgt zu lauten hat:
'Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,22 Sekunden festgestellt. Der Fahrzeuglenker hat bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 117 km/h einen Abstand von 7 Meter eingehalten: Bei der Geschwindigkeit wurde die vorgeschriebene Messtoleranz bereits abgezogen. Das Fahrzeug war am zweiten Fahrstreifen unterwegs.'"
Als Rechtsgrundlage des Bescheids war nur § 52 a Abs. 1 VStG ausdrücklich angegeben. Eine Bezugnahme auf Bestimmungen der StVO 1960 erfolgte im Spruch nicht.
Die Strafverfügung vom 20. Mai 2014 und das Straferkenntnis der BH vom 27. Mai 2014 gründeten sich unstrittig auf den Vorwurf des Begehens einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 iVm.
§ 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 (davon ging auch der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Beschluss vom 12. Jänner 2015 aus). Nach der erwähnten Einvernahme des Meldungslegers am 19. Jänner 2015 verständigte die BH - wie aus den Akten ersichtlich - im Rahmen des Parteiengehörs den Revisionswerbers vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei sie einerseits auf die beigeschlossene Niederschrift über die Einvernahme des Meldungslegers verwies und andererseits dem Revisionswerber nunmehr eine Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes vorwarf, und zwar unter der Annahme eines zeitlichen Abstandes von 0,22 Sekunden. Als dadurch übertretene Rechtsvorschrift wurde "§ 99 Abs. 2c Ziffer 4 StVO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVO" angegeben.
Vor diesem Hintergrund besteht für den Verwaltungsgerichtshof bei verständiger Würdigung des Spruches des Abänderungsbescheids der BH vom 9. Februar 2015 kein Zweifel, dass die BH mit diesem Bescheid nicht nur die frühere Tatumschreibung abänderte, sondern den Revisionswerber nunmehr der Begehung einer Übertretung nach § 18 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960 schuldig erkannte.
3.3.2.1. Zum rechtlichen Zusammenhang der im Revisionsfall einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 und des FSG ist Folgendes vorauszuschicken:
Eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 18 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 gibt der Führerscheinbehörde (und damit, wenn es wie im Revisionsfall, mit Beschwerde angerufen wird, auch dem Verwaltungsgericht) bindend vor, dass der Betreffende als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd.
§ 7 Abs. 3 Z. 3 FSG herbeizuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0083, sowie den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 12. Jänner 2015). Das Vorliegen einer solchen Übertretung ist nach § 26 Abs. 2a FSG hinreichende Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung für eine Mindestzeit von sechs Monaten (vgl. erneut den bereits erwähnten hg.Beschluss vom 12. Jänner 2015).
Gemäß § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt. Das Begehen einer derartigen Verwaltungsübertretung stellt, anders als das derjenigen nach § 18 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, für sich genommen, also ohne dass weitere Umstände hinzutreten, keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG dar. Dies ergibt sich systematisch aus § 7 Abs. 3 Z. 14 (bzw. Z. 15) iVm. § 30a Abs. 2 Z. 5 FSG. Nach § 30a Abs. 2 Z. 5 FSG stellt eine Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat, ein Vormerkdelikt dar. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 14 FSG liegt eine bestimmte Tatsache nur vor, wenn jemand wegen eines Vormerkdelikts nach § 30a Abs. 2 FSG rechtskräftig bestraft wurde und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4 FSG) vorgemerkt sind (nach § 7 Abs. 3 Z. 15 FSG liegt eine bestimmte Tatsache nur vor, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 FSG rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 FSG angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 FSG von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde). Gegenständlich sind weder § 7 Abs. 3 Z. 14 noch Z. 15 erfüllt. Liegt hinsichtlich eines Vorfalls eine rechtskräftige Bestrafung nach § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960 vor, kommt eine auf § 7 Abs. 3 Z. 3 iVm. § 26 Abs. 2a FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung wegen dieses Vorfalls infolge der Bindungswirkung einer solchen Bestrafung für die Führerscheinbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nicht in Betracht, zumal § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG nicht jegliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erfasst, sondern nur eine Unterschreitung von 0,2 Sekunden.
3.3.2.2. Der Revisionsfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die belangte Behörde als Entziehungsbehörde (wie das Verwaltungsgericht) zunächst an die rechtskräftige Bestrafung durch die BH (als Strafbehörde) nach § 18 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 gebunden und zur Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG gemäß § 26 Abs. 2a FSG verpflichtet war (davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem mehrfach erwähnten Beschluss vom 12. Jänner 2015 ausgegangen), dass aber nunmehr - mit dem rechtskräftigen Abänderungsbescheid der BH vom 9. Februar 2015 - eine nachträgliche Entscheidung der zuständigen Behörde (der BH als Strafbehörde) über eine Vorfrage vorliegt, ob nämlich das Verhalten des Revisionswerbers am 21. April 2014 - das Halten eines nicht ausreichenden zeitlichen Sicherheitsabstandes - eine Übertretung nach § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960 oder eine Übertretung von Verkehrsvorschriften im Verständnis des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG darstellte. Diese nachträglich ergangene Abänderung der vorher bindenden Strafverfügung (des Straferkenntnisses) der BH bezog sich auf dieselbe Sache, die rechtliche Qualifikation des Einhaltens eines nicht ausreichenden zeitlichen Sicherheitsabstandes durch den Revisionswerber am 21. April 2014. Mit der Rechtskraft dieses nach § 52a Abs. 1 VStG ergangenen Abänderungsbescheides wurde die frühere Entscheidung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, und der Abänderungsbescheid trat an die Stelle der früheren Entscheidung (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0242, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) E 10 zu § 52a VStG zitierte hg. Judikatur).
3.3.2.3. Wie die unter Pkt. 1.3.2. wiedergegebenen Materialien erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (vgl. auch zum Rückgriff auf § 69 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ra 2015/05/0004).
3.3.2.4. Das Verwaltungsgericht verneint das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes nach § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG, der ganz offenkundig demjenigen des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG nachgebildet ist, im Wesentlichen mit der Überlegung, dieser könne nur vorliegen, wenn die Vorfrage iSd. § 38 AVG mangels Existenz einer bindenden Vorfragenentscheidung durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht zunächst von der Behörde selbständig beurteilt wird und nachträglich durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht die Vorfrage als Hauptfrage anders entschieden wird. Mit dieser Auffassung verkennt das Verwaltungsgericht jedoch die Rechtslage.
3.3.2.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG - ebensowenig wie derjenige des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG - nicht zur Annahme zwingt, dieser Wiederaufnahmsgrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein (vgl. zB. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5(2009) 317;
Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2015) Rz 602); es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1953, Zl. 665/52 (= Slg.Nr. 2847/A); ebenso - soweit ersichtlich - einhellig die Lehre: vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I (1953) 458;
Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987) Anm. 16 zu § 69 AVG; Walter/Thienel, aaO. Anm. 16 zu § 69 AVG;
Thienel/Schulev-Steindl, aaO. 318;
Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 17; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 581;
Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO. Rz 602). Die vom Verwaltungsgericht präferierte Auslegung führte im Übrigen zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung: In Fällen, in denen die Behörde zunächst eine eigenständige Vorfragenbeurteilung vorgenommen hat, wäre bei einer nachträglich anderen Entscheidung über die Vorfrage durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht als Hauptfrage der Wiederaufnahmsgrund der Z. 3 gegeben, in Fällen, in denen die Behörde wegen einer bindenden Vorfragenentscheidung die selbständige Beurteilung der Vorfrage nicht vornehmen durfte, wäre die Wiederaufnahme trotz nachträglich abweichender Vorfragenentscheidung durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht als Hauptfrage - etwa nach Wiederaufnahme des Verfahrens über die Hauptfrage - hingegen ausgeschlossen. Ein solches Auslegungsergebnis erscheint aus dem Blickwinkel des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes nicht zulässig.
3.3.2.6. Anders als beim Wiederaufnahmsgrund nach § 32 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG kommt es beim Wiederaufnahmsgrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nicht darauf an, ob die wiederaufnehmende Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem voraussichtlich anderen Verfahrensergebnis kommen kann (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 16. Oktober 1987, Zl. 87/11/0008 (= Slg.Nr. 12.555/A)), wohl aber, dass die neue Vorfragenentscheidung bindende Wirkung für die Behörde entfaltet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO Rz 602).
3.3.3. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
Die nachträgliche abweichende Beurteilung der Vorfrage durch die BH in ihrem Abänderungsbescheid vom 9. Februar 2015, derzufolge nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 iVm.
§ 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, sondern eine solche nach § 99 Abs. 2c Z. 4 StVO 1960 begangen wurde, stellt eine abweichende Entscheidung der Vorfrage durch die zuständige Behörde als Hauptfrage iSd. § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG vor.
Dass der Revisionswerber seinen Wiederaufnahmeantrag eine Woche nach der Zustellung des Abänderungsbescheids der BH vom 9. Februar 2015, somit innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG, eingebracht hat, hat das Verwaltungsgericht selbst festgestellt.
Auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen erweist es sich als rechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet des - nach den bisherigen Ausführungen - jedenfalls Vorliegens des Wiederaufnahmsgrundes nach § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG den Wiederaufnahmeantrags des Revisionswerbers abgewiesen hat.
Der angefochtene Beschluss war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 31. August 2015
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