BVwG W145 2276005-1

BVwGW145 2276005-118.1.2024

ASVG §11
ASVG §410
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W145.2276005.1.00

 

Spruch:

 

W145 2276005-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Thomas EHRENREITER LL.B., LL.M. und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX GmbH, FN XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 05.07.2023, AZ: XXXX betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 2.569,33, zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.07.2023 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: „ÖGK“, „belangte Behörde“) aus, dass die XXXX GmbH, FN XXXX (im Folgenden „P. GmbH“, „Dienstgeberin“ bzw. „Beschwerdeführerin“), als Dienstgeberin verpflichtet sei, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 2.569,33 an die ÖGK zu entrichten.

Begründend führte die ÖGK aus, dass bei der Dienstgeberin ab 01.04.2022 ein Dienstverhältnis für XXXX („M.V.“) gespeichert gewesen sei. In den monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) sei für M.V. ein laufendes Entgelt in Höhe von EUR 6.883,43 gemeldet gewesen. Am 17.11.2022 sei von der steuerlichen Vertretung eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund „fristlose Entlassung“ per ELDA (= Elektronisches Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger) übermittelt worden. Als Ende der Beschäftigung sei der 16.11.2022 angegeben worden. Für den Zeitraum 17.11.2022 bis zum 30.11.2022 sei eine Ersatzleistung angegeben worden. Am 23.11.2022 sei die Abmeldung dahingehend korrigiert worden, dass eine Ersatzleistung bis 25.11.2022 angegeben worden sei.

Die Dienstgeberin habe für M.V. eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November 2022 über eine Beitragssumme in Höhe von EUR 2.948,51 übermittelt. Diese Beitragssumme schlüssle sich auf in Beiträge für laufendes Entgelt in Höhe von EUR 1.854,56 (39,25% von einer allgemeinen Beitragsgrundlage von EUR 4.725,00) Beiträge für Sonderzahlungen in Höhe von EUR 758,68 (36,65% von einer Sonderbeitragsgrundlage von EUR 2.137,90), Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 295,32 (1,53% von einer Grundlage in Höhe von EUR 19.301,98) sowie ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 12,95. Der ÖGK sei eine Mahnklage des Landesgerichtes XXXX zu XXXX der M.V. als klagender Partei gegen die beklagte Partei, die P. GmbH, über einen Klagsbetrag von EUR 11.824,23 übermittelt worden. Es seien eine Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 3.212,27 für den Zeitraum 17.11.2022 bis 30.11.2022, eine Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 6.883, 43 für den Zeitraum 01.12.2022 bis 31.12.2022, eine Differenz betreffend Überstunden in Höhe von EUR 59,68 sowie EUR 1.668,85 an Sonderzahlungen eingeklagt worden. Des Weiteren sei der ÖGK ein zwischen M.V. und der P. GmbH abgeschlossener gerichtlicher Vergleich übermittelt worden. In diesem sei festgehalten worden, dass das Arbeitsverhältnis am 16.11.2022 durch einvernehmliche Auflösung ende und die P. GmbH an M.V. einen Betrag in Höhe von EUR 7.882,82 brutto als Abgangsentschädigung im Sinne des § 67 Abs. 8 EStG bezahle. Mit Mail vom 09.05.2022 habe die steuerliche Vertretung der Dienstgeberin der ÖGK mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass der Vergleichsbetrag beitragsfrei sei. Die ausgesprochene Entlassung sei in eine einvernehmliche Lösung abgeändert worden und Frau M.V. habe ein Abgangsentgelt erhalten. Dabei würde es sich um eine Einmalzahlung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG handeln. Derartige Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden würden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder würde nicht als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG gelten und die Pflichtversicherung nicht verlängern (vgl. VwGH 16.11.2005, 2005/08/0048). In der Folge sei der Vergleich von der ÖGK in der im Folgenden näher dargestellten Weise nachverrechnet worden.

Mit Schreiben vom 20.06.2023 sei die Dienstgeberin darüber informiert worden, dass aufgrund des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für Frau M.V. Beiträge nachverrechnet worden seien. Mit Schreiben vom 28.06.2023 habe die steuerliche Vertretung der Dienstgeberin die bescheidmäßige Absprache über die Nachverrechnung beantragt.

Im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG sei die Pflichtversicherung von M.V. aufgrund des gerichtlichen Vergleichs entsprechend zu verlängern und die entsprechenden Beiträge nachzuverrechnen gewesen. Es sei festzuhalten, dass es sich bei dem im Vergleich als Abgangsentschädigung bezeichneten Betrag um keine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG handle. Die Beitragsfreiheit einer Abgangsentschädigung setze voraus, dass diese zusätzlich zum laufenden Entgelt (oder zu einer Kündigungsentschädigung, welche das laufende Entgelt ja nur ersetze), für die Beendigung des Dienstverhältnisses oder für das Abstandnehmen davon, die Beendigung zu bekämpfen, gewährt werde. Im konkreten Fall sei die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bekämpft worden, sondern lediglich der Beendigungsgrund, und sei eine Kündigungsentschädigung eingeklagt worden, welche nach der Judikatur nicht mit Zahlungen im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG vergleichbar sei (vgl. VwGH 23.05.1985, 84/08/0109). Zwar könnten die Parteien bei Abschluss eines Vergleichs vereinbaren, dass der Vergleichsbetrag auf eingeklagte beitragsfreie Klagsforderungen gewidmet sei, dies setze jedoch voraus, dass überhaupt beitragsfreie Entgeltbestandteile eingefordert worden seien. Dies sei im konkreten Fall gerade nicht der Fall, seien doch in der Klage des Landesgerichtes XXXX zu XXXX Kündigungsentschädigungen, Sonderzahlungen sowie Entgelt für Überstunden eingefordert worden, somit ausschließlich beitragspflichtiges Entgelt. Wie auch in VwGH 16.11.2005, 2005/08/0048 ausgeführt werde, sei die ÖGK an den Wortlaut eines Vergleichs nicht gebunden, wenn in diesem beitragspflichtige Entgeltansprüche fälschlich als Entgeltbestandteile iSd § 49 Abs. 3 ASVG bezeichnet werden würden. Die Bezeichnung des Vergleichsbetrages als Abgangsentschädigung im verfahrensgegenständlichen Vergleich ändere somit nichts an der Beitragspflicht.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit am 28.07.2023 bei der ÖGK eingelangtem Schriftsatz vom 25.07.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend gab die Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerde sich gegen die Vorschreibung der SV-Beiträge für ein Abgangsentgelt iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG und die damit verbundene Verlängerung der Pflichtversicherung um einen willkürlichen Zeitraum richte.

Die Beschwerdeführerin habe am 17.11.2022 gegenüber der Dienstnehmerin M.V. eine fristlose Entlassung ausgesprochen. Aufgrund der Berücksichtigung des offenen Resturlaubs sei eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von 17.11.2023 bis 25.11.2022 abgerechnet worden. Frau M.V. habe die Entlassung als ungerechtfertigt angefochten und diverse Beendigungsansprüche geltend gemacht. Zu Beginn der Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei noch vor Verlesung der Klageschrift von beiden Parteien ein Vergleich geschlossen worden, in dem der Beendigungsgrund „Entlassung“ auf einvernehmliche Lösung unter Bezahlung einer Abgangsentschädigung iSd § 67 Abs. 8 EStG geändert worden sei. Diese sei eben gewährt worden, damit die Dienstnehmerin der einvernehmlichen Lösung zustimmt. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. eine Verlängerung der Pflichtversicherung sei weder bejaht noch irgendwo erwähnt worden.

Die ÖGK habe mehrmals von der Beschwerdeführerin verlangt, dass das Abgangsentgelt als laufender Bezug der Sozialversicherung unterzogen und damit die Pflichtversicherung verlängert werde. Die Beschwerdeführerin habe dagegen vorgebracht, dass es sich beim Abgangsentgelt um eine Einmalzahlung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG handle und daher die Pflichtversicherung nicht verlängert werde. Die ÖGK habe mit mehreren Schreiben und zuletzt durch den angefochtenen Bescheid die Beitragspflicht der gegenständlichen Abgangsentschädigung festgesetzt und die Beiträge vorgeschrieben.

Die angewandte Rechtsfolge entspreche keiner gesetzlichen Regelung, sondern stelle eine willkürliche Umdeutung eines realen Sachverhaltes in das von der ÖGK gewünschte Ergebnis dar. Es sei zwar korrekt, dass der VwGH in 23.05.1985, 84/08/0109 ausführe, dass die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Dienstnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden seien, als Entgeltansprüche iSd § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile iSd § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Aber tatsächlich räume der VwGH sehr wohl ein, dass in einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen könnten. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ASVG tatsächlich zustünde.

Als wesentlich werde ein Kausalzusammenhang zwischen Abgangsentgelt und einvernehmlicher Lösung gesehen. Dieser sei hier eindeutig gegeben. Die Dienstgeberin habe unter gerichtlicher Anleitung mit der ehemaligen Dienstnehmerin vereinbart, dass letztere gegen Zahlung einer Abgangsentschädigung der Beendigung des Dienstverhältnisses am 25.11.2023 durch einvernehmliche Lösung zustimme. Die ÖGK erfinde nun einen Vergleich über einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, der aber nur dann bestünde, wenn tatsächlich eine fristwidrige Kündigung vorläge. Dazu gebe es im Vergleich keinen Anhaltspunkt. Die Kündigungsfrist sei nicht im Vergleichsweg verkürzt worden und der Entgeltanspruch auch nicht auf ein niedrigeres Ausmaß verglichen worden. Letztlich werde wohl niemand annehmen, dass ein Richter/eine Richterin im arbeitsgerichtlichen Verfahren Entgeltsbestandteile „fälschlicherweise“ als beitragsfreie Lohnbestandteile zur Beitragsvermeidung deklariert.

In Missachtung des Parteiengehörs habe die ÖGK daher jegliche Argumentation negiert und in willkürlicher Art und Weise die Pflichtversicherung verlängert, in dem sie unterstellt habe, dass die Einmalzahlung als Vergleichsbetrag für die Kündigungsentschädigung geleistet worden sei. Es sei ja noch nachvollziehbar, wenn die ÖGK behaupte, dass das Abgangsentgelt als solches im Beendigungsmonat als zusätzliches Entgelt beitragspflichtig wäre und sich dadurch die Pflichtversicherung nicht verlängere. Dadurch käme die ÖGK nicht zum gewünschten Ziel, denn im Beendigungsmonat November 2022 sei die Höchstbeitragsgrundlage schon überschritten worden.

Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG verletzt worden. Die ÖGK habe nicht in freier Beweiswürdigung die Argumente der Beschwerdeführerin gewürdigt, sondern nach starren Beweisregeln behauptet, wenn gegen eine Entlassung als rechtswidrig geklagt worden sei, dann könne ein Vergleich über die Beendigungsart nur ein Vergleich über eine Kündigungsentschädigung sein. Die ÖGK habe ein gesetzliches Tatbild erfunden, dass nicht normiert sei, und einen Sachverhalt erfunden, in dem sie die Kündigungsfrist auf einen Bruchteil reduziert habe und dadurch beitragsorientiert eine Verlängerung der Pflichtversicherung unterstellt.

Beantragt werde die Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, gemäß § 414 ASVG eine Entscheidung durch einen Senat, gemäß § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 01.08.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Frau M.V. war seit 01.04.2022 als Marketingmitarbeiterin bei der Dienstgeberin XXXX GmbH beschäftigt. Am 16.11.2022 wurde die Dienstnehmerin M.V. von der Dienstgeberin P. GmbH fristlos entlassen.

1.2. Von Frau M.V. wurde beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX am 13.01.2023 Klage erhoben und ein Betrag von insgesamt EUR 11.824,23 (für Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen und Überstunden) eingeklagt, weil nach Meinung von Frau M.V. die Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei und eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist lediglich zum 31.12.2022 möglich gewesen wäre. Ein Fortbestehen des Dienstverhältnisses wurde nicht geltend gemacht.

In der Tagsatzung vom 15.03.2023 schloss Frau M.V. mit der Dienstgeberin folgenden Vergleich:

„1. Das gegenständliche Arbeitsverhältnis wird zum 16.11.2022 einvernehmlich aufgelöst.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag von € 7.882,82 brutto, als Abgangsentschädigung im Sinne des § 67 Abs. 8 EStG zu Handen des KV, binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches, zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei verpflichtet sich, einen Kostenbeitrag von € 914,-- (darin enthalten € 264,-- an Barauslagen und € 108,33 USt.) für dieses Verfahren, zu Handen des KV, binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches, zu bezahlen.

4. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, sofern er nicht bis zum 29.3.2023 schriftlich, einlangend bei Gericht, von einer der Parteien widerrufen wird.

[…]“

Dieser Vergleich wurde rechtswirksam.

1.3. Mit Schreiben vom 20.06.2023 wurde die Dienstgeberin seitens der ÖGK darüber informiert, dass aufgrund des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für Frau M.V. Beiträge nachverrechnet wurden. Mit Schreiben vom 28.06.2023 beantragte die steuerliche Vertretung der Dienstgeberin die bescheidmäßige Absprache über die Nachverrechnung.

1.4. Mit Bescheid der ÖGK vom 05.07.2023 wurde in Folge des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 15.03.2023 ausgesprochen, dass die P. GmbH verpflichtet ist, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von EUR 2.569,33 zu entrichten und dies damit begründet, dass gemäß § 11 Abs. 2 ASVG eine Verlängerung der Pflichtversicherung (Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung) von Frau M.V. nach Ende der Beschäftigung für den Zeitraum von 17.11.2022 bis 25.12.2022 vorgenommen wurde.

Mit vorliegender Beschwerde vom 25.07.2023 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen diese Vorgehensweise aus und stellte den Antrag auf Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, auf Entscheidung durch einen Senat gemäß § 414 ASVG, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 VwGVG.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Die Feststellung, dass Frau M.V. seit 01.04.2022 als Marketingmitarbeiterin bei der P. GmbH beschäftigt war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mahnklage des Landesgerichtes XXXX zu XXXX (S. 3). Dass gegenüber Frau M.V. von der Dienstgeberin am 16.11.2022 eine Entlassung ausgesprochen wurde, fußt ebenfalls auf der Mahnklage (S. 3) als auch auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 2) sowie auf der vorliegenden, an die ÖGK seitens der Beschwerdeführerin übermittelten Abmeldung vom 17.11.2022 bzw. auf der Richtigstellung der Abmeldung vom 23.11.2023.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt der am 13.01.2023 seitens Frau M.V. eingebrachten Klage sowie des in der Tagsatzung vom 15.03.2023 vor dem Landesgericht XXXX abgeschlossenen Vergleichs beruhen auf einer entsprechenden Einsichtnahme.

2.3. Die Feststellungen zum Schreiben der ÖGK vom 20.06.2023 sowie zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.06.2023, mit dem sie die Ausstellung eines Bescheides verlangte, ergeben sich aus den beiden Schreiben.

2.4. Dass mit Bescheid vom 05.07.2023 die Verpflichtung zur Entrichtung des genannten Betrages ausgesprochen und dies mit einer Verlängerung der Pflichtversicherung von Frau M.V. nach Ende der Beschäftigung für den Zeitraum von 17.11.2022 bis 25.12.2022 gemäß § 11 Abs. 2 ASVG begründet wurde (vgl. Bescheid, S. 3), sowie dass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen diese Vorgehensweise der ÖGK richtet, fußt auf einer entsprechenden Einsichtnahme in den Bescheid und in die Beschwerde. Die gestellten Anträge sind ebenfalls aus der Beschwerde ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Da vorliegend die P. GmbH mit Schreiben vom 28.06.2023 die bescheidmäßige Absprache über die Nachverrechnung der Beiträge begehrt hat und somit über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG entschieden wird [vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410 ASVG (Stand 1.10.2019, rdb.at), Rz 21] und in der Beschwerde vom 28.07.2023 ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde [vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 414 ASVG (Stand 1.10.2019, rdb.at), Rz 11 ff], liegt im gegenständlichen Fall gemäß § 414 Abs. 2 ASVG Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

3.2.1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung:

„Ende der Pflichtversicherung

§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). […]“

„Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1. – 5. […]

7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;

9. – 32. […]

(4) – (9) […]“

3.2.2. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung:

„Sonstige Bezüge

§ 67. (1) – (7) […]

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

b) Kündigungsentschädigungen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG.

c) – g) […]

(9) – (12) […]“

3.2.3. Lohnsteuerrichtlinien 2002:

„19.8 Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen

19.8.1 Allgemeines

1100

 Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Rz 1103),

 Kündigungsentschädigungen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Rz 1104a),

[…],

sind nach Abzug

 der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und weiters

 des steuerfreien Teiles von einem Fünftel des Differenzbetrages

gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988, bei Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren mit 15%, zu versteuern. […]

1103

Vergleichssummen sind wie unter Rz 1100 bis Rz 1102a erläutert zu versteuern.

Als Vergleichssummen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sind nicht nur Zahlungen auf Grund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, sondern auch Bereinigungen und Nachzahlungen auf Grund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden zu verstehen (vgl. VwGH 21.1.1987, 85/13/0113; VwGH 26.7.1995, 92/15/0104). [...]

Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kündigungsanfechtungsklage sind als Vergleichssumme zu versteuern. […]

19.8.3 Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den

Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988)

[…]

19.8.3.1 Kündigungsentschädigungen

1104a

In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Arbeitgebers wegen Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom Arbeitnehmer vorzeitig bzw. vom Arbeitgeber verschuldet, nicht ordnungsgemäß beendet wird (ungerechtfertigte Entlassung, berechtigter vorzeitiger Austritt, frist- oder terminwidrige Kündigung), gebührt dem Arbeitnehmer eine so genannte Kündigungsentschädigung. Der Anspruch umfasst sowohl das laufende Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt hätte, als auch die anteiligen Sonderzahlungen sowie sonstige Entgeltbestandteile.

[…]“

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. 23.05.1985, 84/08/0109, 19.02.1991, 90/08/0058; 08.10.1991, 90/08/0094; 02.07.1996, 94/08/0122; 23.04.2003, 2000/08/0045; 14.05.2003, 2000/08/0103; 16.11.2005, 2005/08/0048; 22.02.2012, 2010/08/0059) dargelegt, dass bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers die Behörde an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden ist, als Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor (vgl. VwGH 11.07.2012, 2009/08/0117).

Wenn und insoweit die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen (vgl. VwGH 23.05.1985, 84/08/0109; 19.02.1991, 90/08/0058; 08.10.1991, 90/08/0094; 02.07.1996, 94/08/0122; OGH 16.01.1991, 9 Ob A 315/90). Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ASVG tatsächlich zustünde (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0059 mit Hinweis auf 23.04.2003, 2000/08/0045).

3.4. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sprach aus, dass die „P. GmbH“ als Dienstgeberin verpflichtet ist, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von EUR 2.569,33 an die ÖGK zu entrichten, da in Folge eines bis 16.11.2022 mit der Dienstnehmerin M.V. bestehenden Dienstverhältnisses seitens der P. GmbH für den Zeitraum von 17.11.2022 bis 30.11.2022 bzw. nach Korrektur bis 25.11.2022 eine Ersatzleistung gegenüber der ÖGK angegeben worden sei.

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Vergleichssumme aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Einmalzahlung (Abgangsentschädigung) iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG bezahlt wurde und eine solche nicht der Beitragspflicht unterliege. Die P. GmbH habe unter gerichtlicher Anleitung mit Frau M.V. vereinbart, dass letztere gegen Zahlung einer Abgangsentschädigung der Beendigung des Dienstverhältnisses am 25.11.2023 durch einvernehmliche Auflösung zustimmt.

Dem vorliegenden Fall liegt somit die Beurteilung der Rechtsfrage zugrunde, ob die aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 15.03.2023 an die Beschwerdeführerin bezahlte Vergleichssumme iSd § 67 Abs. 8 EStG von EUR 7.882,82 brutto als (beitragsfreie) Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG oder als Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG zu werten ist.

Die belangte Behörde hatte nach den oben dargelegten Grundsätzen den gegenständlichen Vergleich beitragsrechtlich zu bewerten. Hinsichtlich der Höhe bzw. der seitens der ÖGK durchgeführten Berechnung der Beitragsnachforderung erstattete die Beschwerdeführerin kein Vorbringen.

Die Beschwerdeführerin sieht den Vergleichsbetrag als eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG an.

3.5. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Nach § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 49 leg. cit.

Es handelt sich hiebei um eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv auszulegen ist (vgl. VwGH 14.12.1966, 1364/66, Slg. NF Nr. 7044/A). Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (vgl. VwGH 03.07.1986, 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (vgl. VwGH 11.07.2012, 2009/08/0117 mit Hinweis auf 23.04.2003, 2000/08/0045).

Davon kann aber hier keine Rede sein. Die dem Vergleich zu Grunde liegende Klage war nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses an sich gerichtet, sondern ausschließlich auf Entgeltfortzahlung und auf Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund einer behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Beendigung des Dienstverhältnisses durch ungerechtfertigte Entlassung. Frau M.V. begehrte mit der arbeitsrechtlichen Mahnklage an das Landesgericht XXXX die Zahlung einer Kündigungsentschädigung sowie von Sonderzahlungen und Überstunden. Die Entlassung sei ungerechtfertigt gewesen und eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist lediglich zum 31.12.2022 möglich gewesen. Ein Fortbestehen des Dienstverhältnisses wurde nicht geltend gemacht.

Mit dem Beschwerdevorbringen, mit diesem Vergleich sei der Beendigungsgrund „Entlassung“ in eine einvernehmliche Auflösung unter Bezahlung einer Abgangsentschädigung iSd § 67 Abs. 8 EStG geändert worden und diese sei gewährt worden, damit die Dienstnehmerin der einvernehmlichen Auflösung zustimmt, wird zwar das Motiv für den Vergleichsabschluss genannt. Dieses Motiv wird - neben jenem der Unsicherheit des Prozessausganges - freilich häufig der Beweggrund zum Abschluss eines Vergleiches sein; ein solcher Beweggrund ändert aber nichts daran, dass nur die strittigen Beendigungsansprüche Gegenstand des Vergleiches gewesen sein konnten, wie immer jener Vergleichsbetrag bezeichnet wird, gegen dessen Zahlung sich die Beschwerdeführerin zum vergleichsweisen Verzicht auf die eingeklagten Ansprüche bereit erklärt hat. So gesehen weist die Zahlung der Vergleichssumme keine Ähnlichkeit in den Voraussetzungen (und in der Höhe) mit den in § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG genannten Ansprüchen auf. Im gegenständlichen Fall sollte durch eine bloße Verweisung auf das EStG (vgl. Vergleichsausfertigung sowie Beschwerde, S. 2: „Abgangsentschädigung im Sinne des § 67 Abs. 8 EStG“) die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit der Zahlung herbeigeführt werden. Diese Bezeichnung ist im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht rechtlich unerheblich. Die belangte Behörde hat die Beitragspflicht für die Vergleichssumme zu Recht an Hand jener Ansprüche beurteilt, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen sind.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig und eine Rechtsfrage zu beurteilen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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