Normen
ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z7;
ASVG §49 Abs3;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z7;
ASVG §49 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht folgender Sachverhalt außer Streit:
Der Erstmitbeteiligte war ab 1. Juni 1993 bei der Beschwerdeführerin angestellt. Für Juni 1993 war ein Probemonat mit einem Bruttomonatsentgelt von S 18.000,-- vereinbart. Ab 1. Juli 1993 ist das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis zu einem Bruttomonatsentgelt von S 20.000,--
übergegangen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 kündigte die Beschwerdeführerin den Erstmitbeteiligten zum 31. Oktober 1993. Das Schreiben ging dem Erstmitbeteiligten am 2. November 1993 zu.
In der beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht erhobenen Klage führte der Erstmitbeteiligte (klagende Partei) aus, das Dienstverhältnis sei von der Beschwerdeführerin (beklagte Partei) fristwidrig gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin weigere sich, die aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ausstehenden Ansprüche zu begleichen. Er begehre daher den Zuspruch von Kündigungsentschädigung vom 1. November 1993 bis 31. Dezember 1993 von S 40.000,-- brutto, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zur Kündigungsentschädigung von S 6.923,--, Urlaubsentschädigung für 17 Werktage S 13.041,-- und 120 Überstunden (50 %) S 25.164,--, insgesamt S 85.128,-- brutto.
In der Tagsatzung vom 31. August 1994 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Erstmitbeteiligten folgenden Vergleich:
"1. Das Dienstverhältnis gilt als zwischen den Streitteilen als zum 31.10.1993 einvernehmlich aufgelöst.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei einen Betrag von S 70.000,-- brutto an einmaliger freiwilliger Abgangsentschädigung sowie einen Betrag von S 13.400,-
- (darin enthalten Barauslagen S 2.640,-- und USt S 1.800,--) sohin zusammen den Betrag von S 83.400,-- in monatlichen Raten wie folgt zu bezahlen ...
3. Im Fall des Verzuges mit einer Rate tritt Terminsverlust ein. Lediglich im Falle des Verzuges im Sinne dieses Vergleiches verpflichtet sich die beklagte Partei vom aushaftenden Betrag 12 % Zinsen ab 31.8.1994 zu bezahlen.
4. Sohin sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen bereinigt und verglichen."
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nahm auf Grund dieses Vergleiches eine Verlängerung der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 2 ASVG vor.
Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen diese Vorgangsweise aus. Sie führte ins Treffen, das Dienstverhältnis sei einvernehmlich mit 31. Oktober 1993 aufgelöst worden. Auf Grund des Vergleiches sei eine einmalige freiwillige Abgangsentschädigung bezahlt worden, eine solche unterliege nicht der Beitragspflicht.
Der Erstmitbeteiligte führte in seinem Schreiben vom 7. Juni 1999 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dazu aus, im Vergleich selbst sei keine Widmung des Betrages von S 70.000,-- brutto vorgenommen worden. Es sei eine Widmung dergestalt vorzunehmen, dass die Urlaubsentschädigung für 17 Werktage sowie die 120 Überstunden als mit der Vergleichssumme "voll bezahlt anzusehen" seien und der restliche Betrag der Vergleichssumme als einmalige freiwillige Abgangsentschädigung nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses zu werten sei. Die ungenaue und nicht exakte Formulierung des Vergleiches sei immer unter Rücksichtnahme auf die Klagsforderungen zu beurteilen.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1999 sprach die mitbeteiligte Gebietkrankenkasse gemäß § 410 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die §§ 11 und 49 ASVG sowie § 1 AlVG aus, dass die bis 31. Oktober 1993 bestandene Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung des Erstmitbeteiligten auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 31. August 1994 bis 20. Dezember 1993 verlängert werde. In der Begründung führte sie zu dem eingangs dargestellten Sachverhalt aus, vom Vergleichsbetrag sei der nicht zum Entgelt im Sinne des § 49 ASVG zählende Betrag von S 13.400,-- auszuscheiden gewesen. Der verbleibende Vergleichsbetrag führe sodann zur Verlängerung der Pflichtversicherung. Die vom Erstmitbeteiligten in der Klage geltend gemachte Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 1. November 1993 bis 31. Dezember 1993 von S 40.000,-- sei mit S 32.892,-- verglichen worden. Dieser Vergleichsbetrag entspreche, gemessen am bisherigen Arbeitsverdienst von S 20.000,--, einem Zeitraum von 50 Kalendertagen. Für diese Beurteilung sei der Wortlaut des Vergleiches (die Bezeichnung der verglichenen Ansprüche) auch dann, wenn der Tatbestand des § 539 ASVG (rechtsunwirksame Vereinbarungen) nicht vorliege, insoweit unmaßgeblich, als beitragspflichtige Entgelte im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zur Beitragsvermeidung fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile oder sonstige, nicht der Beitragspflicht unterliegende Ansprüche des Dienstnehmers bezeichnet werden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen seien schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaube. Es komme daher im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Der Vergleichsbetrag sei primär aus Anlass der vergleichsweisen Bereinigung der vom Erstmitbeteiligten gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Forderungen gewährt worden. Der Vergleichsbetrag könne daher nicht als beitragsfrei im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG (Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder) betrachtet werden. Nur wenn im Vergleich ausdrücklich auf die Kündigungsentschädigung verzichtet werde und sich daher der Vergleich nur auf die Abgangsentschädigung beschränke (und auch Abgangsentschädigung gefordert worden sei), würde es zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung kommen.
Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin führte sie aus, der Richter habe bei Abschluss des Vergleiches eindeutig klargestellt, dass die Zahlungssumme keine Lohnfortzahlung, sondern eine einmalige Bruttozahlung darstelle. Auf die Frage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nach einer Detaillierung oder Begründung der Vergleichssumme habe der Richter gefragt, ob "brutto" nicht alles klar stelle und ob die Bezeichnung "einmalige freiwillige Abgangsentschädigung" und der Vermerk, das Dienstverhältnis ende mit dem voll abgerechneten Zeitraum am 31. Oktober 1993, nicht ohnehin alles klar dokumentiere. Mit der Unterzeichnung des Vergleiches durch den Erstmitbeteiligten liege ein Verzicht auf die Kündigungsentschädigung vor.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch keine Folge. Im Erwägungsteil der Begründung wurde der unstrittige Sachverhalt dahingehend beurteilt, dass der Erstmitbeteiligte Arbeitsentgelt für November und Dezember 1993 eingeklagt habe und mit dem abgeschlossenen Vergleich lediglich auf einen Teil davon verzichtet habe. Im Hinblick auf den Vergleich wären die Regelungen der Z. 1 des Vergleiches, wonach das Dienstverhältnis als zwischen den Streitteilen als "zum 31. Oktober 1993 einvernehmlich aufgelöst" gelte, sowie die Bezeichnung des Betrages von S 70.000,-- brutto als "einmalige freiwillige Abgangsentschädigung" nicht erforderlich gewesen, weil nach Z. 3 des Vergleiches ohnehin sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen als bereinigt und verglichen festgestellt worden seien. Einziger Zweck der beiden erwähnten Bestimmungen des Vergleiches sei die Umgehung der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 ASVG gewesen. Derartige Vergleichsgestaltungen seien sowohl im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit als auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 539a ASVG unzulässig und daher für die Frage der Verlängerung der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten unwirksam. Die Berechnung des genauen Endtermines der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten ergebe sich aus den genauen und nachvollziehbaren Berechnungen im Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Auf die diesbezüglichen Ausführungen werde daher verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 29. Februar 2000, B 124/00).
In der für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt sie vor, ein gerichtlicher Vergleich bedeute einen zweiseitigen Vertrag mit wechselseitigen Rechten und Pflichten, sodass eine neue Verbindlichkeit entstehe. Eine Verknüpfung der geltend gemachten Klagssumme und der mit der Klage vorgetragenen Klagsgründe mit einem letztendlich geschlossenen Vergleich ohne weitere Beweisaufnahme sei rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin werde durch die Vorgangsweise der belangten Behörde ihres Rechtes auf freie Vertragsgestaltung zur Gänze beraubt. Eine von der belangten Behörde vorgenommene Umlegung der freiwilligen Abgangsentschädigung (Abfertigung) auf die begehrte Kündigungsentschädigung widerspreche den Grundpfeilern der Vertragsfreiheit. Die belangte Behörde hätte die näheren Umstände für den gerichtlichen Vergleich erforschen müssen. Die Beschwerdeführerin verweise diesbezüglich darauf, dass sie zu einer Abfertigungszahlung nicht verpflichtet gewesen sei. Die belangte Behörde hätte auch Beweise aufnehmen müssen, ob nicht durch Eingehen eines weiteren Arbeitsverhältnisses des Erstmitbeteiligten die Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden sei und daher eine Beitragspflicht nicht gegeben gewesen wäre.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und das Arbeitsmarktservice Niederösterreich eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich nach dem ersten Satz des § 11 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen gedeckt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, 90/08/0058, vom 8. Oktober 1991, 90/08/0094, und vom 2. Juli 1996, 94/08/0122) dargelegt, dass die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliege. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen (vgl. die oben zitierten hg. Erkenntnisse und OGH vom 16. Jänner 1991, 9 Ob A 315/90). Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 tatsächlich zustünde.
Die belangte Behörde hatte daher nach diesen Grundsätzen den gegenständlichen Vergleich beitragsrechtlich zu bewerten.
Die beschwerdeführende Gesellschaft sieht den Vergleichsbetrag als eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG an.
Der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft kann nicht gefolgt werden. Nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 49 leg. cit. Es handelt sich hiebei um eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv auszulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1966, Slg. NF Nr. 7044/A). Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehens des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. Davon kann aber hier keine Rede sein. Die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens haben vielmehr die strittigen Ansprüche durch Vereinbarung eines als "Abgangsentschädigung" bezeichneten Pauschalbetrages verglichen.
Auch der Hinweis der beschwerdeführenden Gesellschaft, die belangte Behörde hätte die näheren Umstände des gerichtlichen Vergleiches erforschen müssen und hätte hiebei feststellen können, dass sie zu einer Abfertigungszahlung nicht verpflichtet gewesen sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, 98/08/0209, ausgeführt, dass § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG in seiner beispielsweisen Aufzählung lediglich Abfertigungen schlechthin erfasst. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (Erkenntnis vom 27. März 1990, 85/08/0126) wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass unter dem Begriff "Abfertigung" nicht nur eine solche zu verstehen ist, auf die nach dem Angestelltengesetz ein gesetzlicher Anspruch besteht, sondern dass vielmehr auch darüber hinausgehende Abfertigungen unter diesen Abfertigungsbegriff fallen, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eines kollektivvertraglich oder einzelvertraglich begründeten Rechtsanspruches oder - im Bereich des Sozialversicherungsrechtes - aus dem genannten Anlass auch bloß tatsächlich geleistet werden. Eine bloß freiwillige Abfertigung liege demnach dann vor, wenn eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werde und sie nach Voraussetzung und Höhe eine Ähnlichkeit mit dem in der Rechtsordnung herausgebildeten Typus der gesetzlichen Abfertigung hat.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Erstmitbeteiligten zur Beschwerdeführerin eine Abfertigung nicht vereinbart wurde und dass eine solche nach Kollektivvertrag oder Gesetz auch nicht gebührte. Ein sachlicher Grund für die Zahlung einer Abfertigung liegt, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, nicht vor. In einem solchen Fall kann aber der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass mit der Zahlung einer "Abgangsentschädigung" oder "freiwilligen Abfertigung" die im arbeitsgerichtlichen Verfahren strittigen beitragspflichtigen Ansprüche befriedigt werden sollten und die Zahlung nur deshalb so deklariert worden ist, um die damit verbundenen Vorteile steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art zu nutzen (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001). Die in den Vergleichstext aufgenommene Generalklausel weist nicht darauf hin, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag um eine (zusätzliche) Zuwendung aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses handeln soll, die nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG nicht als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen wäre. Mit dem Vergleich wurden alle wechselseitigen strittigen Ansprüche bereinigt und verglichen, nämlich das vom Erstmitbeteiligten geltend gemachte, ihm nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt. So gesehen weist die Zahlung des Vergleichsbetrages keine Ähnlichkeit in den Voraussetzungen (und in der Höhe) mit den in § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG genannten Ansprüchen auf. In einem solchen Fall sollte nur durch die Bezeichnung des Rechtsgrundes der Zahlung die Beitragsfreiheit herbeigeführt werden. Diese Bezeichnung ist unter solchen Umständen daher als materielle Falschbezeichnung rechtlich unerheblich.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht ein Schriftsatzaufwand nicht zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 97/08/0095).
Wien, am 23. April 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)