Normen
ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z7;
ASVG §49 Abs3;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z7;
ASVG §49 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von § 12.500,-binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Dezember 1991 stellte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse fest, daß die erstmitbeteiligte St auf Grund ihrer Beschäftigung in der Wiener Zweigniederlassung der zweitmitbeteiligten Partei, der Qu.AG, als Dienstgeberin auch in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.
Den dagegen von St. erhobenen Einspruch wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 29. Juni 1993 als unbegründet ab. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der St. gegen den Einspruchsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge und stellte in Abänderung dieses Bescheides das Ende der Versicherungspflicht der St. nach dem ASVG und dem AlVG mit 31. Dezember 1984 fest.
Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde nachstehende Feststellungen zugrunde:
"(St.) war ab 3.5.1965 bei der Qu.AG bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Am 30.8.1984 wurde vom Dienstgeber das Dienstverhältnis mit 31.12.1984 gekündigt.
Diese Kündigung wurde vor dem damaligen Einigungsamt Linz bzw. auch Wien angefochten. Diese Anfechtung wurde vorerst vom Einigungsamt Linz als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.1986, Zl. 86/01/0037, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Daraufhin wurde das Anfechtungsverfahren vor dem Einigungsamt fortgesetzt.
Schon zu diesem Zeitpunkt wurden zwischen dem Vertreter der (St.), Herrn Th, Gewerkschaft. der Privatangestellten, Landessekretariat Oberösterreich, und Herrn B für die (Qu.AG) Vergleichsverhandlungen geführt, die dazu führten, daß (St.) gegen Rückziehung der Kündigungsanfechtung S 400.000,-- netto und S 45.136,-- netto (diese gegen Verzicht auf ihre Ansprüche auf Betriebspension aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung) zugesagt wurden. Dieser Vergleich wurde mündlich abgeschlossen. In der Folge zog (St.) am 27.11.1987 den Antrag auf Kündigungsanfechtung zurück, sodaß die Kündigung mit 31.12.1984 endgültig rechtswirksam wurde. Die Vergleichsverhandlungen wurden ohne Beisein von (St.) geführt. (Th.) holte schriftlich ihre Zustimmung ein.
Bezüglich der Aufschlüsselung des Betrages von S 400.000,-wurde keine Vereinbarung getroffen, sie sollten gesetzliche Ansprüche wie Abfertigung und Urlaubsentschädigung abdecken. Bezüglich der Höhe wurde von der Gewerkschaft als Richtlinie in etwa ein Jahresgehalt samt Zulagen für ein Jahr angenommen. Die Zuerkennung des Betrages stellte eine freiwillige Abgangsentschädigung, die gesetzliche Ansprüche, wie Abfertigung Und Urlaubsentschädigung, abdecken sollte, dar.
Nach Abschluß des Vergleiches fragte (B.) bei der Personalverrechnung an, ob dieser Betrag steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich verrechnet werden könne. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt und mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sollte die Abrechnung laut der Hausmitteilung der (Qu.AG) vom 15.12.1987 folgendermaßen erfolgen:
'Abfertigung | ||||
3 Monate | S | 63.805 | S | 59.977 |
Urlaubsentschädigung | ||||
2 Jahre | S | 39.975 | S | 37.576 |
Jubiläumsgeld | S | 14.624 | S | 11.787 |
Gehalt | ||||
2 Jahre | S | 449.000 | S | 290.918 |
_______ | _______ | |||
Pensionsabfindung | S | 56.000 | S | 45.136 |
Die Voraussetzung für diese Abrechnung ist, daß im außergerichtlichen Vergleich festgehalten wird, daß in der Summe Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Jubiläumsgeld und Gehälter enthalten sind. Die Gebietskrankenkasse erwartet die Änderung der Abmeldung mit 31.12.1986.'
Weiters enthält die Hausmitteilung der (Qu.AG) an (B.) vom 15.12.1987 die dem Unternehmen entstehenden Kosten. Daraufhin erfolgte durch (B.) eine Aktennotiz vom 18.12.1987 über die Zusammensetzung des Betrages: 'Dieser Betrag setzt sich im wesentlichen aus Gehaltszahlungen, Abfertigungszahlungen, Urlaubsentschädigung, Jubiläumsgeld und einer Abfindung des Pensionsausschusses zusammen.'
Am 25.8.1988 wurde von Seiten der (Qu.AG) ein Lohn/Gehaltsausweis für (St.) erstellt, der Bezüge in der Gesamthöhe von S 625.309,00 aufwies. Die Aufschlüsselung dieses Betrages erfolgte in der nachstehenden Form:
'Gehalt | S | 384.856 |
Eigens-Zus.TA | S | 57.904 |
Urlaubsbeih. | S | 32.072 |
Jub Pflicht | S | 14.625 |
Url.Entsch.% | S | 39.975 |
Gesetz.Abfert. | S | 63.805 |
Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den der belangten Behörde vorliegenden Akten. Bezüglich des Zustandekommens des Vergleiches seien folgende Schriftstücke zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen worden:
1. das Schreiben der Gewerkschaft der Privatangestellten vom 15. Oktober 1987 an St. Daraus gehe hervor, daß die Qu.AG zur Zahlung von S 400.000,-- bereit gewesen sei, wenn im Gegenzug das Einigungsamtsverfahren eingestellt werde; weiters, daß über die Aufschlüsselung des Betrages keine Vereinbarung getroffen worden sei, sondern lediglich Möglichkeiten wie Erhöhung der Abfertigung, Urlaubsentschädigung, höhere Bemessungsgrundlage erörtert worden seien;
2. das Schreiben der Gewerkschaft der Privatangestellten an die Beschwerdeführerin vom 2.. Juli 1990, aus dem hervorgehe, daß gesetzliche Ansprüche, wie z.B. gesetzliche Abfertigung und Urlaubsentschädigung, zugesprochen worden seien;
3. die Aussage des Th. vom 23. Februar 1993 vor der Einspruchsbehörde in bezug auf das Zustandekommen des Vergleiches und die Qualifizierung des Betrages als freiwillige Abfertigung, sowie
4. die Aussage des B. vom z. März 1993 vor der Einspruchsbehörde;
B. habe darin der Aussage des Th. vollinhaltlich zugestimmt und bestätigt, daß nachträglich von seiten der Qu.AG überlegt worden sei, wie dieser Betrag steuerlich und sozialversicherungsrechtlich verrechnet werden könne und daß der Betrag von S 400.000,-- eher als freiwillige Abfertigung zu bezeichnen sei.
Den festgestellten Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde wie folgt:
"Strittig ist im vorliegenden Fall, ob im Betrag von S 400.000,-- Entgeltbestandteile gemäß 5 49 Abs. 1 und 2 ASVG enthalten sind, die dazu führen, daß das Pflichtversicherungsverhältnis der (St.) über das Ende des arbeitsrechtlichen Beendigungszeitpunktes des Beschäftigungsverhältnisses mit 31.12.1984 verlängert wird. Die (beschwerdeführende) Gebietskrankenkasse ging davon aus, daß in diesem Betrag das Gehalt für die Jahre 1985 und 1986 enthalten sei. Dieser Ansicht vermag (die belangte Behörde) nicht zu folgen und zwar aus folgenden Gründen: Sowohl (Th.) als auch (B.) bestätigten, daß es sich dabei um eine Abgangsentschädigung handelte; weiters kam der Lohn/Gehaltsausweis vom 25.8.1988 offenbar nur aufgrund der Frage, wie der Betrag von S 400.000,-- von Seiten der (Qu.AG) Sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu verrechnen sei, zustande.
Der Vergleichsbetrag wurde vielmehr im Gegenzug zur Zurücknahme der Kündigungsanfechtung gewährt, was dazu führte, daß die Kündigung als rechtswirksam zu betrachten war und damit das Dienstverhältnis mit 31.12.1984 als beendet anzusehen war. Zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen und des Vertragsabschlusses stand nicht zur Debatte, daß das Dienstverhältnis der (St.) um zwei Jahre verlängert werde. Erörtert wurden Erhöhungen der Abfertigung, und höhere Bemessungsgrundlagen. Es sollten mit diesem Betrag lediglich gesetzliche Ansprüche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses abgegolten werden. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses erfolgte einseitig durch die (Qu.AG) mit Lohn/Gehaltsausweis vom 25.9.1988, und zwar aus rein verrechnungstechnischen Gründen. Vergleichsinhalt war eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht gewesen.
(Die belangte Behörde) kommt daher zu dem Schluß, daß der Betrag von S 400.000,-- als Vergütung, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wurde, zu qualifizieren ist. Diese Vergütung gilt gemäß § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG und vermag daher die Pflichtversicherung der (St.) über den Zeitpunkt 31.12.1984 hinaus gemäß § 11-Abs. 2 ASVG nicht zu verlängern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber - ebenso wie die drittund viertmitbeteiligte Partei - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die erst- und zweitmitbeteiligte Partei beantragten in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Absätze 1 und 2 des § 11 ASVG lauten:
"(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist."
Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie folgt:
Die belangte Behörde habe die relevante Rechtsfrage insofern unrichtig gelöst, als sie den verfahrensgegenständlichen Betrag von S 400.000,-- zu Unrecht nicht als einen Vergleichsbetrag (Pauschalbetrag) im Sinne des
11 Abs. 2 ASVG, sondern als Vergütung qualifiziert habe, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt worden sei. Wie die belangte Behörde nämlich selbst im angefochtenen Bescheid anführe, seien im Zusammenhang mit der Kündigung der St. und des daraufhin eingeleiteten Anfechtungsverfahrens Vergleichsverhandlungen geführt worden, die dazu geführt hätten, daß St. gegen Rückziehung der Kündigungsanfechtung S 400.000,-- netto und S 45.136,-- netto zugesagt worden seien. Dieser Vergleich sei mündlich abgeschlossen worden. Hiedurch sei zumindest die Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß
11 Abs. 2 ASVG eingetreten. Abgesehen davon wäre auch die Auffassung, daß der Tatbestand des § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG vorgelegen sei, nicht unvertretbar. Jedenfalls sei durch den außergerichtlichen Vergleich ein Faktum gesetzt worden, das unwiderruflich die Versicherungspflicht nach sich gezogen habe. Insofern sei durch eine Willenserklärung die Pflichtversicherung bewirkt worden. Wenn in einem solchen Fall Dienstnehmer und Dienstgeber im nachhinein den bereits abgeschlossenen Vergleich sowie den Vergleichsbetrag gleichsam "'umwidmen" wollten, und zwar in eine "Vergütung, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wurde", sei dies in bezug auf die bereits eingetretene Versicherungspflicht wirkungslos. Bei richtiger Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 ASVG hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, daß St. auch in der zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986 der Sozialversicherungspflicht unterlegen sei.
Diesen Einwänden kommt - ausgehend von den bei Behandlung der Rechtsrüge zugrundezulegenden Feststellungen der belangten Behörde - aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:
In den oben wiedergegebenen Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des § 11 ASVG wird klar zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, an das die Pflichtversicherung anknüpfte, und dem Ende (dem Erlöschen) dieser Pflichtversicherung unterschieden. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Erlöschen der Pflichtversicherung können zwar - wie im Regelfall zusammenfallen, müssen es aber nicht. Nach der grundsätzlichen Bestimmung des zweiten Satzes des § 11 Abs. 1 leg. cit. erlischt nämlich die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 1) oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (Variante 2). § 11 Abs. 2 ASVG ist eine Sonderform der Variante 2 (vgl. das Erkenntnis vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11.600/A): Während § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG ersichtlich voraussetzt, daß der konkrete Entgeltanspruch sich in der Regel nach bestimmten (etwa monatlichen) Zeiträumen bemißt und daher das Ende der Pflichtversicherung mit dem Ablauf des letzten Zeitraumes, für welchen noch ein Entgeltanspruch besteht, (im Falle der Variante 1 vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, im Falle der Variante 2 nach dessen Beendigung) eintritt, trifft § 11 Abs. 2 ASVG, wie auch der Ausdruck "Vergleichsbetrag (Pauschbetrag)" zeigt, für den Fall Vorkehrungen, daß eine solche zeitraumbezogene Zuordnung deshalb nicht möglich ist, weil sich die Arbeitsvertragsparteien in einer vergleichsweisen Regelung.auf die Leistung einer Pauschalsumme geeinigt haben, ohne auch ausdrückliche Zuordnungen zu bestimmten Zeiträumen vorzunehmen; diese Bestimmung normiert die Berechnungsmethode, nach der in solchen Fällen der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruches im Sinne des § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (und damit der Zeitpunkt des Eides der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Zuerst sind aus dem Vergleichsbetrag allfällige, "gemäß § 49 ASVG nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörende Bezüge" auszuscheiden; der verbleibende Restbetrag wird sodann an den "vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen" gemessen und dadurch festgestellt, welcher Zeitraum durch den Vergleichsbetrag gedeckt ist, mit anderen Worten, welchen Zeitraum der Vergleichsbetrag geteilt durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt ergibt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Slg. Nr. 13.383/A0,-mit dem "Kommentar" von Strohmayer in ZAS 1992, 205).
Nach den (zum Teil auch in der "rechtlichen Beurteilung" enthaltenen) Feststellungen der belangten Behörde wurde der St. (vertreten durch Th.) im mündlich abgeschlossenen Vergleich "gegen Rückziehung der Kündigungsanfechtung" (die sie in der Folge mit der rechtlichen Wirkung, daß es bei der Beendigung des Dienstverhältnisses mit 31. Dezember 1984 verblieb, auch vornahm) "S 400.000,-- netto und S 45.136,-- netto (diese gegen Verzicht auf ihre Ansprüche auf Betriebspension auf Grund einer betrieblichen Vereinbarung) zugesagt". "Bezüglich der Aufschlüsselung des Betrages von S 400.000,-- wurde keine Vereinbarung getroffen"; dieser Betrag "sollte gesetzliche Ansprüche wie Abfertigung und Urlaubsentschädigung abdecken. Bezüglich der Höhe wurde von der Gewerkschaft als Richtlinie in etwa ein Jahresgehalt samt Zulagen für ein Jahr angenommen." "Zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen und des Vertragsabschlusses stand nicht zur Debatte, daß das Dienstverhältnis der St. um zwei Jahre verlängert werde Erörtert wurden Erhöhungen der Abfertigung und höhere Bemessungsgrundlagen. Es sollten mit diesem Betrag lediglich gesetzliche Ansprüche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses abgegolten werden." "Vergleichsinhalt war eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht gewesen." "Die Zuerkennung des Betrages (von S 400.000,--) stellte eine freiwillige Abgangsentschädigung, die gesetzliche Ansprüche, wie .Abfertigung und Urlaubsentschädigung, abdecken sollte, dar."
Beurteilt man diese Feststellungen im Lichte der oben dargelegten rechtlichen Grundsätze, so kann zunächst der Meinung der Beschwerdeführerin, es wäre "auch die Auffassung, daß der Tatbestand des § 11 Abs. 1 zweiter Satz AVG vorgelegen ist, nicht unvertretbar", nicht gefolgt werden: Mangels Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses ist die Tatbestandsmäßigkeit der ersten Variante des § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG, mangels Aufschlüsselung des Vergleichsbetrages jene der zweiten Variante dieser Gesetzesbestimmung zu.verneinen. Die belangte Behörde hat daher (ausgehend von ihren Feststellungen) mit Recht nur geprüft, ob durch den Vergleich eine Verlängerung der Pflichtversicherung im Sinne des § 11 Abs. 2 ASVG eingetreten ist.
Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, daß eine Solche Verlängerung der Pflichtversicherung schon durch das bloße "Faktum" des Abschlusses des mündlichen Vergleiches, in dem der St. gegen Rückziehung der Kündigungsanfechtung S 400.000,-- netto und S 45.136,-- zugesagt worden seien, "unwiderruflich" eingetreten sei; daran habe die nachträgliche "Umwidmung" in eine "Vergütung, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wurde", im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG nichts zu ändern vermocht.
Bei der Beurteilung dieses Einwandes ist davon auszugehen, daß nach § 11 Abs. 2 ASVG bei Abschluß eines Vergleiches nach Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht schon wegen des "Faktums" eines solchen Vergleiches unbesehen der (ganze) im Vergleich zugestandene Betrag, sondern nur der um die "gemäß
49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörenden Bezüge" (unter Umständen auch auf Null) verminderte Vergleichsbetrag bei der Berechnung nach dieser Bestimmung herangezogen werden darf. Eine Verlängerung der Pflichtversicherung bzw. ihre Dauer nach § 11 Abs. 2 ASVG hängt demgemäß einerseits (arg. "nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt") davon ab, ob bzw. in welchem Umfang es sich beim Vergleichsbetrag überhaupt um ein den Kriterien des § 49 Abs. 1 ASVG entsprechendes Entgelt handelt, d.h. um Geld- und Sachbezüge, auf die der (ehemalige) Dienstnehmer aus dem (beendeten) Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des (beendeten) Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, und andererseits - bejahendenfalls ob bzw. in welchem Umfang dieser Betrag aus (nicht "als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2" geltenden) "Bezügen" gemäß § 49 Abs. 3 ASVG (von denen im Beschwerdefall lediglich jene der Z. 7 in Betracht kommen, nämlich Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie z. B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder, nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen) besteht. Für diese Beurteilung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 19. Februar 1991, Slg. Nr. 13.383/A, und vom B. Oktober 1991, Zl. 90/08/4094, näher dargelegt hat, der Wortlaut des Vergleiches (die Bezeichnung der verglichenen Ansprüche) auch dann, wenn der Tatbestand des § 539 ASVG ("Rechtsunwirksame Vereinbarungen") nicht vorliegt, insoweit unmaßgeblich, als beitragspflichtige Entgelte im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG - zur Beitragsvermeidung - fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile oder sonstige, nicht der Beitragspflicht unterliegende Ansprüche des Dienstnehmers bezeichnet werden. Derartige, der Beitragsvermeidung.dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von "gemäß § 49" nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt: Es kommt daher auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt (zu ergänzen: wenn die Entgeltlichkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG an sich feststeht) im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der eben genannten Bestimmung vor. Wenn und soweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Dienstnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, steht es den Parteien einerseits frei, in einen Vergleich auch offene (strittige) Ansprüche einzubeziehen, die zuvor nicht Gegenstand eines dem Vergleich vorangegangenen Verfahrens waren, und sind sie andererseits durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen vor den beitragsfreien Ansprüchen zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der vergleichsweisen Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 ASVG tatsächlich zustünde. Demgemäß war im Beschwerdefall die Frage, ob der hinsichtlich der Bewertung nach § 11 Abs. 2 ASVG allein strittige Vergleichsbetrag von S 400.000,-- (auch) "gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörende Bezüge" (sei es mangels Erfüllung der Kriterien des § 49 Abs. 1 ASVG an sich, sei es infolge der Tatbestandsmäßigkeit des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG) enthält, - unabhängig vom Gegenstand des Kündigungsanfechtungsverfahrens selbst - danach zu beurteilen, welche Ansprüche der St. gegen die Qu.AG im Vergleichszeitpunkt noch strittig waren und durch den Vergleich bereinigt werden sollten (vgl. dazu Strohmayer, ZA§ 1992, 206, u.a. unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. November 1962, Zl. 2031/61).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es zunächst nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde vom Entgeltcharakter des Vergleichsbetrages im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG an sich, d.h. von einem inneren Zusammenhang mit dem mit 31. Dezember 1984 beendeten Dienstverhältnis der St. zur Qu.AG (vgl. zu diesem Zusammenhang u. a. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Slg. 13.515/A), ausgegangen ist:
Gewährt nämlich ein Dienstgeber fast drei Jahre nach Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung während eines offenen Kündigungsanfechtungsverfahrens "gegen Rückziehung der Kündigungsanfechtung" einen Geldbetrag in dieser Höhe, ohne dazu auf Grund des beendeten Dienstverhältnisses verpflichtet zu sein, so muß, sofern nicht Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Bewertung vorliegen, nachallgemeiner Lebenserfahrung ein innerer Zusammenhang dieser Gewährung mit dem beendeten Dienstverhältnis und damit der Entgeltcharakter des gewährten Betrages bejaht werden. Der Zweck einer solchen Gewährung liegt offensichtlich darin, das Risiko eines Erfolges des Dienstnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren (mit der unmittelbaren rechtlichen Konsequenz eines rückwirkenden Weiterbestandes des Dienstverhältnisses und der mittelbaren daraus resultierender Ansprüche auf laufendes Entgelt, Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung sowie auf Leistungen aus einer allenfalls späteren Beendigung des Dienstverhältnisses) auszuschließen. Insofern liegen in einem solchen Fall (mittelbar) strittige Ansprüche aus dem beendeten Dienstverhältnis vor, die nicht deshalb zu Ansprüchen aus einem laufenden.Dienstverhältnis werden, weil sie bei einem (für den Dienstnehmer erfolgreichen) Abschluß des Kündigungsanfechtungsverfahrens zu solchen geworden wären. Ein Vergleich über diese Ansprüche stellt daher einen solchen über strittige Entgeltansprüche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses dar und ist - unter den weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 ASVG - nach dieser Bestimmung zu beurteilen. Eine solche auch im Beschwerdefall indizierte Wertung durfte die belangte Behörde aber auch auf Grund der Feststellung vornehmen, daß mit dem genannten Betrag "gesetzliche Ansprüche" nach Beendigung eines Dienstverhältnisses" "wie Abfertigung und Urlaubsentschädigung", also Ansprüche aus dem beendeten Dienstverhältnis der St. abgedeckt werden sollten. Hiebei ging die belangte Behörde - entgegen den Annahmen der Rechtsrüge der Beschwerdeführerin - nicht von einer "nachträglichen Umwidmung" des Vergleichsbetrages, sondern - in Würdigung der Ermittlungsergebnisse - davon aus, daß diese "Widmung" (Bezeichnung) schon "zum Zeitpunkt ... des Vergleichsabschlusses" erfolgte.
Unter Zugrundelegung der so zu verstehenden Feststellungen widerspricht aber auch der von der belangten Behörde daraus gezogene rechtliche Schluß, daß der Gesamtbetrag von S 400.000,-- als Vergütung, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt worden sei, zu qualifizieren und damit dem § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG zu subsumieren sei, nicht grundsätzlich den obigen rechtlichen Darlegungen:
Da der Vergleichsbetrag von S 400.000,-- nur "gesetzliche Ansprüche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses wie Abfertigung und Urlaubsentschädigung abdecken" sollte, können - zufolge der unstrittigen Beendigung des Dienstverhältnisses der St. mit 31. Dezember 1984 - darunter nur die "gesetzlichen" Ansprüche aus dem mit diesem Zeitpunkt beendeten Dienstverhältnis verstanden und daher von vornherein nur sie dem § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG unterstellt werden; eine (allenfalls auch schon im Vergleichszeitpunkt gewählte) Bezeichnung als "freiwillige Abgangsentschädigung, die gesetzliche Ansprüche, wie Abfertigung und Urlaubsentschädigung, abdecken sollte" änderte daran nichts, weil eben auch eine solche als "freiwillige Abgangsentschädigung" bezeichnete Zahlung nur diese gesetzlichen Ansprüche umfaßt hätte. (Daß mit den "gesetzlichen Ansprüchen" fiktive Ansprüche unter der Annahme einer späteren Beendigung des Dienstverhältnisses gemeint gewesen seien, hat die belangte Behörde nicht festgestellt; allfällige Hinweise darauf in den erwähnten "Erörterungen" anläßlich des Vergleichsabschlusses und in den späteren internen Mitteilungen und Abrechnungen der Qu.AG vermögen solche Feststellungen nicht zu ersetzen; es braucht daher auch nicht darauf eingegangen zu werden, welche rechtliche Bedeutung eine solche "Widmung" in einem fast drei Jahre nach der rechtlich wirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses während eines aufrechten Kündigungsanfechtungsverfahrens abgeschlossenen Vergleich hätte.) Da aber St. die "gesetzlichen Ansprüche" aus der Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit 31. Dezember 1984 jedenfalls zustanden, könnte in dieser Widmung (Bezeichnung) dann keine der Beitragsvermeidung dienende Falschbezeichnung im obigen Sinn erblickt werden, wenn einerseits diese Ansprüche nicht schon seinerzeit im. unmittelbaren Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses mit 31. Dezember 1984 erfüllt wurden und andererseits der danach gebührende Betrag zumindest S 400.000,-- ausmachte. Sollten hingegen diese "gesetzlichen Ansprüche" entweder schon im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses ,erfüllt worden sein oder (was nach der Aktenlage anzunehmen ist) weniger als S 400.000,-- ausgemacht haben, so wäre im ersten Fall der Gesamtbetrag von S 400.000,--, im zweiten Fall der Differenzbetrag nach den obigen rechtlichen Grundsätzen im Zweifel als Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG zu werten und durch die Teilung des gesamten oder restlichen Vergleichsbetrages durch das vor dem 31. Dezember 1984 gebührende Entgelt der St. der maßgebliche Zeitraum für eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 11 Abs. 2 ASVG zu ermitteln gewesen. Denn dann stünde auch einer Bewertung des gesamten oder restlichen Vergleichsbetrages als "freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG" die eindeutige Feststellung entgegen, wonach mit diesem Betrag "lediglich gesetzliche Ansprüche nach Beendigung eines Dienstverhältnisses abgegolten werden" sollten.
Da die belangte Behörde aber keine Feststellungen über die Höhe der.der St. im Vergleichszeitpunkt allenfalls noch zustehenden gesetzlichen Ansprüche aus dem mit 31. Dezember 1984 beendeten Dienstverhältnis getroffen hat und daher nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Gesamtbetrag von S 400.000,-- (ganz oder teilweise) dem § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG zu subsumieren ist, ist der angefochtene Bescheid zwat nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wohl aber mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet.
Hingegen liegen die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor. Denn unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde zitierten, für ihre Beweiswürdigung maßgeblichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beiden Vergleichsverhandler Th. und B. und die Schreiben der Gewerkschaft der Privatangestellten an St. vom 15. Oktober 1987 und an die Beschwerdeführerin vom z. Juli 1990, ist es - ungeachtet der nach Vergleichsabschluß erstellten internen Mitteilungen und vorgenommenen Beitragsabrechnungen der Qu.AG -weder unschlüssig noch beruht es auf einem mangelhaften Verfahren, wenn die belangte Behörde erstens nur von einem nach 11 Abs. 2 ASVG zu bewertenden Vergleichsbetrag von S 400.000,-- (und nicht von einem von "netto" auf "brutto" hochgerechneten von S 625.309,--) ausging, sie zweitens zum Ergebnis gelangte, daß eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses nicht Vergleichsinhalt gewesen sei, und sie drittens (was im übrigen von der Beschwerdeführerin gar nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde) von einer schon im Vergleichszeitpunkt vorgenommenen Widmung (Bezeichnung) des Vergleichsbetrages im mehrfach genannten Sinn ausgegangen ist.
Aus dem weiter oben genannten Grund war der angefochtene Bescheid aber dennoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
W i e n , am 2. Juli 1996
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