BVwG W137 2000110-2

BVwGW137 2000110-25.8.2015

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2000110.2.00

 

Spruch:

W137 2000110-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2014, Zahl: IFA 831706010 + VZ 1755468, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 19.11.2013, ohne einen Identitätsausweis vorzulegen, unter dem Namen "XXXX" einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Als Geburtsdatum gab sie den XXXX an. Sie begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie zur medizinischen Behandlung ihres Vaters bei einem "Wucherer" einen Kredit habe aufnehmen müssen. Da sie diese Schulden nicht habe begleichen können, hätte sie aus Furcht vor dem Gläubiger China verlassen müssen.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 03.12.2013, Zahl: 13 17.060-BAT, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.2. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2014, W137 2000110-1/3E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. "zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - wie auch schon das Bundesamt richtig erkannt habe - die Beschwerdeführerin sich außerstande gezeigt habe, ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Das behauptete Verhalten der Beschwerdeführerin sei weder rational nachvollziehbar noch in sich widerspruchsfrei vorgebracht worden. Zudem seien die Ausführungen in der Beschwerde im Widerspruch zu den früheren Angaben gestanden. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig, gesund und in der Lage, im Herkunftsstaat - wo sie auch soziale Anknüpfungspunkte habe und über eine gesicherte Unterkunft verfüge - ihren notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal sie dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im Hinblick auf die kurze Zeitspanne ihres Aufenthaltes in Österreich und des Umstandes, dass sie zu diesem Aufenthalt nur aufgrund eines letztlich nicht begründeten Antrages auf internationalen Schutz berechtigt gewesen sei, könne eine durch Art 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung nicht angenommen werden.

1.3. Das Bundesamt übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.07.2014 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme". Dieses enthielt die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesamtes - abgeleitet aus dem oben bezeichneten Erkenntnis vom 05.05.2014 sowie den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt. Insbesondere wurde festgehalten, dass die individuellen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich in Verbindung mit der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht geeignet seien um der Erlassung einer Rückkehr entgegen zu stehen. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, etwaige Angehörige oder Bezugspersonen in Österreich namentlich zu nennen und behauptete Integrationsschritte (Ausbildungen, Arbeitsverhältnisse) konkret zu bezeichnen und durch Beweismittel (Prüfungsbestätigungen, Arbeitsbewilligungen, Lohnzettel, etc.) zu belegen. Andernfalls könne nicht vom Vorliegen dieser Integrationsschritte ausgegangen werden.

1.4. Mit Schreiben vom 17.07.2014 langte beim Bundesamt eine diesbezügliche Stellungnahme mit folgendem (vollständig wiedergegebenen) Wortlaut ein:

"Festgestellt wird hinsichtlich der an die Einschreiterin gestellten Fragen, dass sie bereits im Jahr 2013 zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich einreiste, und sich in der Zeit seines Aufenthaltes durchaus um eine Integration bemühte, und wünscht, in Österreich ihren eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, sie bewohnt eine ortsübliche Unterkunft und ist unbescholten. Ich ersuche daher, in Hinblick auf die bewiesene Integration der Einschreiterin in Österreich, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2014, Zahl: IFA 831706010 + VZ 1755468, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf "14 Tage" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im November 2013 illegal ins Bundesgebiet eingereist sei. Ihre Familie lebe in China, wohin auch immer noch soziale Bezüge bestehen würden. Integrative Bemühungen habe sie weder konkret bezeichnet noch belegt, weshalb davon auszugehen sei, dass keine besonders ausgeprägten sozialen Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden. Überdies sei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet viel zu kurz um sich im Bundesgebiet integrieren zu können. Ihre Asylgründe seien als nicht glaubhaft erachtet worden - den negativen erstinstanzlichen Bescheid habe sie bereits am 03.12.2013 erhalten [Anmerkung: Tatsächlich wurde der Bescheid am 03.12.2013 unterfertigt, die Zustellung erfolgte am 09.12.2013]. Zudem seien auch sonst - nach Erlassung der unter Punkt I.1.2. bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - keine neuen Sachverhalte hinzugetreten, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin keinen unter diese Norm fallenden Sachverhalt geltend gemacht habe. Das gewichtige öffentliche Interesse an ihrer Ausreise werde nicht von ihren persönlichen Interessen aufgewogen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei nicht in Betracht gekommen. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu regeln habe und welche die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, seien nicht festgestellt worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage deshalb 14 Tage.

Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin - einem Verein, dessen von ihr gleichwertig bevollmächtigter Obmann ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist - am 06.08.2014 zugestellt.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist (am 15.08.2014) Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesamtes zur Gänze angefochten wurde. Geltend gemacht wurden in diesem Zusammenhang "unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung". Das Bundesamt treffe Feststellungen "angeblich auf Basis der Aktenlage", wobei die Beschwerdeführerin jedoch nicht einvernommen worden sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den "unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich widersprochen. Sie wünscht, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen und sie ist unbescholten." Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle somit einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar.

Überdies seien "offensichtlich nicht alle Fragen geklärt" und die "Glaubwürdigkeit sowie die Integration der Beschwerdeführerin" seien "keiner wirklichen Beurteilung unterzogen" worden. Auch seien keine konkreten Recherchen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, durchgeführt worden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei "durchaus eine Verletzung ihrer Rechte abzuleiten" und liege keine überzeugende Argumentation des Bundesamtes vor.

Beantragt werde daher a) einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, b) festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, c) festzustellen, dass die Abschiebung "nach Indien" unzulässig ist, d) "allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig ist" und e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

4. Bereits mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2014 - samt Übersetzung in die chinesische Sprache - war der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater (insbesondere für eine allfällige Beschwerdeerhebung) zur Seite gestellt worden).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Soweit die Beschwerdeführerin als "XXXXXXXX XXXXXXXXbezeichnet wird, dient dies lediglich ihrer Individualisierung als Verfahrenspartei. Ihre Identität ist ungeklärt.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, wo sie am 19.11.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte.

Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.12.2013, Zahl: 13 17.060-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.05.2014, W137 2000110-1/3E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Ausweisung wurde das Verfahren "zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Hinsichtlich der Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers in China lebe, sie dort bis zu ihrer Ausreise auch berufstätig war und ihre Existenz selbständig sichern konnte sowie angesichts der kurzen Zeitspanne, die sich die Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte (seit November 2013) unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur eine von Art. 8 EMRK gestützte Aufenthaltsverfestigung nicht angenommen werden könne. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Die Mutter und Großmutter sowie mehrere Freundinnen der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Volksrepublik China. Eine existenzielle Notlage dieser Personen wurde nie behauptet. Die Beschwerdeführerin selbst ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat vor ihrer Ausreise als Kosmetikerin gearbeitet. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Auch leben in Österreich keine Personen, zu denen sie im Rahmen ihres Privatlebens eine besonders enge Bindung aufgebaut hätte. Sie geht im Bundesgebiet keiner nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine oder nur äußerst geringe Deutschkenntnisse. Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er sie bis zu ihrer Ausreise im November 2013 gelebt hat, sind deutlich stärker als jene zu Österreich.

1.2. Eine für die Beurteilung der Situation relevante Veränderung der Situation in China seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2014, W137 2000110-1/3E, wurde während des gesamten Verfahrens betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht behauptet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum bereits abgeschlossenen Teil des Asylverfahrens (Entscheidung über §§ 3 und 8 AsylG 2005) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der auch das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2014 enthält. Die Identität der Beschwerdeführerin ist nicht geklärt, weil sie im Verfahren keinen Identitätsausweis vorgelegt hat. Davon unbeschadet bestehen aufgrund der diesbezüglichen Angaben sowie der Orts- und Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin keine Zweifel an ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit. Auch das Bundesamt sowie zuvor das Bundesasylamt hatten die chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in China und in Österreich sowie zu ihrer Berufstätigkeit in China ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 05.05.2014, GZ W137 2000110-1/3E. Die Beschwerdeführerin hat auch nie - insbesondere in der gegenständlichen Beschwerde - Gegenteiliges behauptet.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben im abgeschlossenen Asylverfahren sowie auf dem Umstand, dass sie zu keinem Zeitpunkt danach, auch nicht zuletzt in der Beschwerde, Gegenteiliges belegt oder auch nur behauptet hat.

Die Beschwerdeführerin hat besonders enge Beziehungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen nie, insbesondere auch nicht in ihrer Stellungnahme vom 17.07.2014 oder in der Beschwerde vom 15.08.2014, vorgebracht. Es gibt auch keine Hinweise, dass solche Beziehungen in den seither vergangenen knapp zwölf Monaten entstanden sind.

Während des gesamten Verfahrens hat die Beschwerdeführerin weder einen Nachweis allfälliger Deutschkenntnisse noch einen Nachweis einer nach den Regeln des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erlaubten Erwerbstätigkeit erbracht. Die Feststellung, dass sie keiner nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und keine ausreichenden Deutschkenntnisse hat, beruht überdies auf der Beschwerde vom 15.08.2014, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin wünsche, "sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache (zu) erlernen". Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eben nicht (im Wege legaler Arbeit) selbsterhaltungsfähig gewesen ist oder über substanzielle Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt hat. Anhaltspunkte, dass sich dies nunmehr geändert habe, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

2.2. Grundlegend ist an dieser Stelle überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die durch einen in Asylverfahren erfahrenen Verein, und gleichberechtigt von dessen Obmann, einem in eben diesen Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt - somit einem berufsmäßigen Parteienvertreter - im gegenständlichen Verfahren vertreten ist, auf konkrete Aufforderung des Bundesamtes keinerlei verwertbare Angaben zu der später pauschal behaupteten Integration in Österreich gemacht hat. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 02.07.2014 (im Wege des bevollmächtigten Vertreters) ausdrücklich aufgefordert, Angaben zu den hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung relevanten, detailliert dargelegten, Themenfeldern (etwa persönliche Beziehungen, Ausbildungen, Sprachprüfungen, Berufstätigkeit, etc.) zu machen. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne die Vorlage entsprechend konkreter Angaben (samt Bescheinigungsmitteln) davon ausgegangen werde, dass es keine entsprechenden Anknüpfungspunkte bzw. Integrationsschritte vorliegen.

Dieser detaillierte Fragenkatalog wurde im Schreiben vom 17.07.2014 wie folgt beantwortet:

"Festgestellt wird hinsichtlich der an die Einschreiterin gestellten Fragen, dass sie bereits im Jahr 2013 zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich einreiste, und sich in der Zeit seines Aufenthaltes durchaus um eine Integration bemühte, und wünscht, in Österreich ihren eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, sie bewohnt eine ortsübliche Unterkunft und ist unbescholten. Ich ersuche daher, in Hinblick auf die bewiesene Integration der Einschreiterin in Österreich, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären."

Dabei handelt es sich um die vollständigen Ausführungen zum 10 Themen (zu teils mehreren Fragen) umfassenden Fragenkatalog des Bundesamtes. Zu dem Verweis auf die sich aus dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergebende Situation in der VR China wurde in der Stellungnahme keinerlei Bezug genommen. Da die Fragen einem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (mit österreichischer Staatsbürgerschaft) als Obmann betreuten Verein (mit langjähriger Erfahrung in Asylverfahren) zugestellt wurden - wobei dieser selbst gleichwertig von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden ist - und nicht etwa einem unvertretenen und rechtsunkundigen Drittstaatsangehörigen, muss davon ausgegangen werden, dass tatsächlich keine substanziellen Integrationsmerkmale betreffend die Beschwerdeführerin vorliegen - andernfalls müsste in einer derart lapidaren und inhaltsleeren Beantwortung eines detaillierten Fragenkatalogs eine offenkundige Obstruktion der Bemühungen des Bundesamts zur auch im Sinne der Beschwerdeführerin gelegenen raschen Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gesehen werden (zumal die Zustellung des Fragenkatalogs unstrittig ist). Überdies wurde der Beschwerdeführerin (zur Abfassung einer Beschwerde) auch noch amtswegig ein Rechtsberater beigestellt.

In der gegenständlichen Beschwerde wurde dann zwar die nicht erfolgte Einvernahme der Beschwerdeführerin kritisiert, jedoch nicht einmal ansatzweise konkret dargelegt, in welcher Weise sich diese für die Beschwerdeführer konkret negativ ausgewirkt habe. Erneut wurden lediglich der Wunsch nach Integration, nach Erlernen der deutschen Sprache und wirtschaftlicher Selbsterhaltung sowie das Faktum der Unbescholtenheit pauschal in den Raum gestellt; auf den Bereich des privat- und Familienlebens wurde nicht eingegangen.

2.3. Hinsichtlich der Situation in der Volksrepublik China bezog sich das Bundesamt im Schreiben vom 02.07.2014 auf die Feststellungen im abgeschlossenen Teil des Asylverfahrens, denen die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter schon damals nicht substanziell entgegen getreten waren (und die ihnen demgemäß bekannt sein mussten). Dass diese nicht mehr aktuell seien, wurde im gesamten gegenständlichen Verfahren nie behauptet. Vielmehr wurden von der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter keinerlei Aussagen zur Situation in China und etwaigen diesbezüglichen relevanten Änderungen getätigt. Zudem haben sich auch aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände (im letzten Jahr in China) keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die allgemeinen Eigenschaften der Beschwerdeführerin eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Angesichts des bereits Ausgeführten stellen sie im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."

Der mit "Verbot der Abschiebung" betitelte § 50 FPG 2005 lautet wie folgt:

"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin hat nach Umgehung der Grenzkontrollen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen sie sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Sie fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Sie konnte auch keine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubte Erwerbstätigkeit nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich zum einen aus der nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von lediglich 21 Monaten. Zum anderen wird auch in der Beschwerde eine Integration der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise substantiiert behauptet. Vielmehr wird in dieser lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "wünscht, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen". Zudem sei sie unbescholten. Soweit in der Beschwerde dennoch am Ende behauptet wird, dass die Rückkehrentscheidung in Anbetracht der Integration der Beschwerdeführerin für unzulässig erklärt hätte werden müssen, muss dem entgegengehalten werden, dass deren Integration in der Beschwerde - und auch zu keinem anderen Zeitpunkt des Verfahrens - weder substantiiert behauptet noch durch Unterlagen - wie etwa Sprachdiplome, Unterstützungsschreiben, Beschäftigungsbewilligungen oder Arbeitszeugnisse - nachgewiesen wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschwerde (und der zuvor ergangenen Stellungnahme), dass diese Integration zum damaligen Zeitpunkt eben nicht vorlag - der "Wunsch" sich zu integrieren kann einer Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht entgegenstehen.

Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin den größten Teil ihres Lebens, nämlich bis zur Ausreise im November 2013, in der Volksrepublik China verbracht. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt somit weiterhin in der Volksrepublik China, wo auch ihre Familie lebt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich (seit der Beschwerde) Integrationsschritte gesetzt hätte, könnte diesen angesichts ihrer immer noch kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und auch wegen ihrer weiterhin deutlich engeren Bindungen zum Herkunftsstaat keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

Die belangte Behörde ist folglich, nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Solche wurden im Übrigen im gesamten Verfahren nie behauptet.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG (Verbot der Abschiebung) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Volksrepublik China unzulässig wäre. Dies umso mehr, als die Antragsgründe der Beschwerdeführerin im Asylverfahren bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellt worden sind.

Es gibt keinen Hinweis, dass sich die Situation in der Volksrepublik China seit Rechtskraft des gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2014, W137 2000110-1/3E, substanziell verändert hätte. Überdies wurde ein Abschiebungshindernis aus den Gründen des § 50 FPG auch in der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. In der Beschwerde wird ausschließlich eine Integration der Beschwerdeführerin behauptet. Insofern kann auch nicht festgestellt werden, dass sie im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies wurde in der oben bezeichneten Entscheidung festgestellt und die dem zugrunde liegenden Angaben der Beschwerdeführerin (zu familiären Anknüpfungspunkten, Arbeitsmöglichkeiten und der grundlegenden Versorgung in der VR China) wurden von ihr nach deren Erlassung auch nie revidiert.

Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer insgesamt erst seit weniger als zwei Jahren (und dies aufgrund eines auf nicht glaubhaften Behauptungen basierenden Antrags auf internationalen Schutz) in Österreich auf, was jedenfalls noch als (sehr) kurze Aufenthaltsdauer anzusehen ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die im November 2013 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann daher selbst unter Einbeziehung etwaiger integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

3.2.3. Die festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die drittstaatsangehörige Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG idgF abzuweisen.

3.3. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP , S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:

"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

3.3.3. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger entscheidungsrelevanter Fakten. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Vielmehr wird in dieser lediglich eine Integration der Beschwerdeführerin pauschal behauptet, ohne diese jedoch konkret auszuführen und zu belegen. Damit ist im gesamten Verfahren des Beschwerdeführers kein Beleg oder belastbarer Hinweis auf konkrete und substanzielle Integrationsleistungen des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers und einer unzureichenden Interessensabwägung konnte damit nicht belegt werden.

Insbesondere wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2014 rechtskräftig festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, aus denen die Ausweisung der (damals) erst seit knapp 6 Monaten im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführerin aus Österreich auf Dauer unzulässig sein könnte. Zwei Monate nach dieser Entscheidung hat die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung des Bundesamtes konkrete private oder familiäre Bindungen zu Österreich oder zwischenzeitlich erfolgte substanzielle Integrationsschritte oder andere Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, weder behauptet noch belegt. Das Bundesamt hat seine Beurteilung im angefochtenen Bescheid unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Umstände getroffen. Damit ist die Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, diese sei (lediglich) "angeblich auf Basis der Aktenlage" und "ohne jegliche erkennbare Beweiswürdigung" offensichtlich aktenwidrig. In der Beschwerde wird den Feststellungen des Bundesamtes auch nicht konkret entgegengetreten, sondern es werden inhaltsleere Gemeinplätze betreffend angebliche Ermittlungs- und Begründungsmängel ("keiner aktuellen Beurteilung unterzogen", "offensichtlich nicht alle Fragen geklärt waren", "Der

Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen ... nicht

nachgekommen", etc.) aufgeworfen. An keiner Stelle der Beschwerde wird ein konkreter Sachverhalt bezeichnet, der nicht oder tatsachenwidrig festgestellt worden wäre - weil in der Beschwerde weder zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin noch zu konkreten Integrationsschritten (bloße strafrechtliche Unbescholtenheit ist nach ständiger Judikatur kein Integrationsschritt) oder etwaigen in ihrer Person gelegenen sonstigen Gründen, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen stehen würden, irgendwelche konkreten Angaben gemacht werden. Ein etwaiges, zwischenzeitlich in Österreich begründetes, Familienleben wäre angesichts des Wissens der Beschwerdeführerin über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens vor seiner Begründung im Übrigen massiv entwertet.

Schließlich wird die Beschwerdeführerin seit 18.11.2013 (somit schon im Vorfeld ihrer Antragstellung) im Asylverfahren von einem Verein unter Obmannschaft eines (von ihr gleichwertig bevollmächtigten) berufsmäßigen Parteienvertreters (Rechtsanwalt) vertreten. Diesem wurden auch sämtliche amtlichen Schreiben zugestellt. Damit kann sich die Beschwerdeführerin bezogen auf das Verständnis amtlicher Benachrichtigungen - etwa des Parteiengehörs - auch nicht auf ihre eigene Rechtsunkundigkeit stützen. Insbesondere ist nicht vorstellbar, dass ein Rechtsanwalt eine Verein als Obmann leitet (und sich stets gleichberechtigt mit diesem Verein "ad personam" von Asylwerbern bevollmächtigen lässt) ohne dass seine Rechtskundigkeit auf den Verein zumindest grundlegend durchschlägt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren (in Verbindung mit der Beschwerde) ermittelt und das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die tragenden Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist" (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Die in diesem Sinne hier getätigten Ausführungen weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende - für den gegenständlichen Fall relevante - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.

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