ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §9
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2008117.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des anwaltlich vertretenen XXXX (= Beschwerdeführer oder Bf oder XXXX), gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 17.04.2014, XXXX betreffend die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft insb gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG der vor dem BVwG anwaltlich vertretenen Frau XXXX (= DN) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach einem weiteren schriftlichen Vorhalteverfahren beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit damit seit 2014 primär und seit Anfang Februar 2017 eventualiter die ersatzlose Aufhebung des Bescheids begehrt wird, zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird, soweit damit geändert seit Anfang Februar 2017 primär begehrt wird, festzustellen, dass Frau XXXX, im Zeitraum von 1.7.2008 bis zum 31.12.2011 nicht der Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag, gleichfalls zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die im Entscheidungskopf bezeichnete DN verfasste nach dem vorgelegten Akteninhalt am 23.11.2011 noch unvertreten ein mail, in welchem die DN die Auffassung kritisierte, dass sie ein verdecktes Anstellungsverhältnis zum XXXX hätte und einen einspruchsfähigen Bescheid begehrte.
Offenbar geändert strebt die DN ausweislich ihres Vorbringens beim BVwG die Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses im strittigen Zeitraum als echtes Dienstverhältnis an.
Das Bf begehrte historisch ihrerseits nach Bekanntgabe eines Beitragsrückstands einen Bescheid von der WGKK.
Die WGKK stellte 2014 bescheidmäßig die Dienstnehmereigenschaft der DN hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei dem Bf im Zeitraum von 01.07.2008 bis 31.12.2011 insb gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG fest und verneinte in diesem Zeitraum mit einer Negativfeststellung die Qualifikation des Dienstverhältnisses in diesem Zeitaum als freier Dienstvertrag.
Das Bf erhob gegen diese bescheidmäßigen Feststellungen Beschwerde und begehrte die ersatzlose Bescheidaufhebung. Dieses Begehren wurde mit der OZ 18 des Gerichtsakts nach Ablauf der Beschwerdefrist geändert bzw erweitert.
Die WGKK geht ausweislich ihrer Eingabe vom 02.02.2017, OZ 17 des Gerichtsakts, insb auch davon aus, dass die vorfragenweise Feststellung des Vorliegens der Versicherungspflicht gängige Verwaltungspraxis ist und der Rsp des VwGH entspricht, was im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bf hat in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid aus 2014 im Jahr 2014 die ersatzlose Bescheidaufhebung begehrt und dieses Begehren nunmehr nach einem Vorhalteverfahren nach Ablauf der Beschwerdefrist mit der Eingabe, OZ 18 des Gerichtsakts, dahin geändert bzw erweitert bzw ergänzt, dass vorrangig die im Spruchpunkt II. wiedergegebene Feststellung und nur mehr eventualiter die ersatzlose Bescheidaufhebung begehrt wird. In dem mit der OZ 18 vorgetragenen Abänderungsbegehren ist kein Feststellungsbestreben eines konkreten Dienstgebers der DN enthalten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags gemäß § 414 Abs 2 ASVG in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften im ASVG gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
Zu A)
3.2. § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG verlangt vom Bf ein in der Beschwerde zu formulierendes Begehren.
Der VwGH hat zu fristgebundenen Rechtsschutzgesuchen und zum Erfordernis des bestimmten Begehrens zB zu Zl 2002/04/0176 ausgeführt wie folgt:
... Aus dem [...] ergibt sich (übereinstimmend), dass ein [...] ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Diese Regelungen wären überflüssig, wenn die Behörde nicht an ein solches Begehren gebunden wäre. Eine rechtliche Grundlage für ein Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich aus den Bestimmungen des [...] nicht ableiten. ...
IdS gleichsfalls VwGH Zl 2004/04/0012.
3.2.1. Parteierklärungen und damit die Formulierungen des jeweiligen Begehrens sind dabei objektiv auszulegen, siehe dazu nur zB VwGH Zl Ra 2014/04/0037.
3.3. Der VwGH hat nunmehr am 30.06.2016 Zl Ra 2016/11/0044 ausgeführt wie folgt:
... "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht konnte demnach ausschließlich die Entscheidung über den (durch die Wiederaufnahme wieder offenen) Zulassungsantrag des Mitbeteiligten sein. Das hatte für das Verwaltungsgericht zur Konsequenz, dass es - sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorlagen - nur entweder, so die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorlagen, die Beschwerde abweisen (und damit die behördliche Entscheidung bestätigen) oder aber, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung entgegen der Auffassung der Revisionswerberin gegeben waren, der Beschwerde stattgeben und den Zulassungsantrag positiv erledigen durfte, beides freilich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Beschwerdebegehren nach § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG überhaupt innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens lag.
[...] Das Beschwerdebegehren des Mitbeteiligten lautete darauf, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der Revisionswerberin ersatzlos aufheben. Dieses Begehren verfehlte nach den bisherigen Ausführungen die durch den Inhalt des durch Beschwerde bekämpften Bescheids bestimmte "Sache" des Beschwerdeverfahrens, weil es nicht darauf gerichtet war, das Verwaltungsgericht möge den offenen Zulassungsantrag positiv erledigen und das Kraftfahrzeug zulassen.
...
Wenn der VwGH im zuletzt zitierten Erkenntnis maW betont, dass im Lichte des § 28 VwGVG vom Verwaltungsgericht entweder eine abändernde Sachentscheidung oder aber eine Aufhebung und Zurückverweisung begehrt hätte werden müsen; und das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Zuständigkeit gehabt hat, ersatzlos aufzuheben, bedeutet diese klarstellende Rsp aus 2016, dass bei der vorliegenden Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG
entweder zu begehren gewesen wäre, abändernd in dem erstbehördlich abgesteckten Zeitraum ein freies Dienstverhältnis zwischen dem Bf und der DN (samt Negativfeststellung des Nichtvorliegens eines echten Dienstverhältnisses in diesem Zeitraum zwischen Bf und DN) festzustellen;
oder aber zu begehren gewesen wäre, dass gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und zurückverwiesen wird.
Da dem BVwG im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit zur ersatzlosen Aufhebung zustand, zumal der belangten WGKK - nicht substantiiert bestritten - die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens eines echten oder aber Dienstvertrags zwischen Bf und DN iZm § 4 ASVG und § 1 AlVG grundsätzlich - iSv zB VwGH Zl 2012/08/0132 - zustand, waren das innerhalb der Beschwerdefrist gestellte Begehren auf ersatzlose Aufhebung und das seit Begehrensänderung mit OZ 18 gestellte Eventualbegehren auf ersatzlose Aufhebung gemäß § 27 VwGVG mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
Klargestellt wird dabei, dass nach gebotenen objektiven Auslegung der Eingabe des Bf, OZ 18 des Gerichtsakts, das ursprüngliche Primärbegehren nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde, womit das Primärbegehren auf ersatzlose Aufhebung mit diesem Beschluss gleichwie das gleichgerichtete nunmehrige Eventualbegehren auf ersatzlose Aufhebung zurückzuweisen waren.
Das Bf sprach insoweit in der OZ 18 davon, dass neben dem Begehren auf ersatzlose Kassation ein Abänderungsbegehren gestellt würde und formulierte danach ein Abänderungsbegehren samt Eventualbegehren auf ersatzlose Kassation.
3.4. Zum zurückgewiesenen Abänderungsbegehren, wie im Spruch wiedergegeben gemäß OZ 18 des Gerichtsakts, ist auszuführen, dass dieses erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wurde.
3.4.1. Der VwGH hat zu Zl Ro 2016/12/0002 seine frühere Rsp zur Änderung des Berufungsbegehrens auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich erklärt und dabei insb auf Zl 2013/12/0224 verwiesen.
In dem Vorerkenntnis zu Zl 2013/12/0224 hat der VwGH nunmehr ausgeführt:
... Die hier erfolgte Änderung des Begehrens der Beschwerdeführerin von der ursprünglich begehrten Rechtsgestaltung auf eine bescheidförmige Feststellung erfolgte (erst) im Zuge des Berufungsverfahrens. Diesfalls ist eine solche Änderung - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 - nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs. 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2011, Zl. 2010/03/0109). ...
Gegenständlich will das Bf nach Ablauf der Beschwerdefrist ein auf Rechtsgestaltung gerichtetes Begehren auf ersatzlose Kassation dahin ändern, dass nunmehr eine inhaltliche Abänderung begehrt wird, was vom Rechtsschutzziel etwas völlig anderes ist.
In der Rsp des VwGH findet sich nunmehr zur übertragenden früheren Rechtslage vor 01.01.2014 insb auch folgender Rechtssatz aus Zl 2006/06/0337:
... Generell gilt, dass Projektmodifikationen zulässig sind, wobei aber durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden darf (§ 13 Abs. 8 AVG). ...
Da das BVwG, wie aufgezeigt, gegenständlich nicht für eine ersatzlose Bescheidaufhebung zuständig war, weil die WGKK einen Feststellungsbescheid erlassen durfte, wird durch die Umstellung des Begehrens auf ein Abänderungsbegehren erst nach Ablauf der Beschwerdefrist versucht, das unzulässige, auf ersatzlose Kassation gerichtete Aufhebungsbegehren um ein Abänderungsbegehren zu erweitern bzw zu ergänzen bzw allenfalls primär auch Abänderung zu beantragen.
Unbeschadet der Unzulässigkeit des nunmehr vorgetragenen Abänderungsbegehrens aus einem anderen Grund, wie nachstehend aufzuzeigend, hat die Bf mit ihrer Eingabe, OZ 18, sohin versucht, ihr ursprüngliches Begehren außerhalb der Zuständigkeit des BVwG nunmehr in ein Begehren in der Zuständigkeit des BVwG zu ändern bzw um ein dem Grunde nach denkmöglich in der Zuständigkeit des BVwG liegendes Abänderungsbegehren zu ergänzen.
Dies ist jedenfalls iSv VwGH Zl 2006/06/0337 unzulässig und deckt sich zudem auch mit der grundsätzlichen Wertung aus VwGH Zl 2002/04/0176, dass bei fristgebundenen Rechtsschutzbegehren insb das innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgetragene Begehren einer Rechtsmittelerledigung zuzuführen ist. Das mit der OZ 18 vorgetragene Abänderungsbegehren war aus dem Grunde der zuständigkeitsändernden und damit unzulässigen Antragsänderung zurückzuweisen.
3.4.2. Das mit OZ 18 vorgetragene Abänderungsbegehren, wie im Spruch wiedergegeben, war allerdings auch deshalb zurückzuweisen, da Feststellungsaussprüche zur Frage der Eigenschaft als echter oder aber freier Dienstnehmer gemäß ASVG oder aber AlVG immer nur in Bezug auf einen im Spruch zu bezeichnenden Dienstgeber und einen diesem Dienstgeber zuzuordnenden Dienstnehmer zulässig sind. Ein Feststellungsbegehren wie das vorgetragene Abänderungsbegehren, in dem kein Dienstgeber der DN bezeichnet wird, ist wegen der gebotenen objektiven Auslegung des Begehrens entsprechend dessen Wortlaut unzulässig, siehe dazu nur VwGH Zl 2007/08/0123, wo mwN ausgeführt wird:
... Zutreffend ist, dass Feststellungen über die Versicherungspflicht immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 99/08/0081); dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht als Vorfrage im Beitragsverfahren zu beurteilen ist (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. Oktober 2005). ...
Klargestellt wird dabei, dass das BVwG nach dem zB iSv VwGH Zl Ra 2015/17/0026 gemachten Vorhalt gemäß Z 16 des Gerichtsakts, insb auch um
eine Überraschungsentscheidung iZm Rechtsfragen zu vermeiden, und nach der darauf erfolgten nachmaligen Bf - seitigen Begehrensänderung - OZ 18 des Gerichtsakts - insoweit keinen weiteren Vorhalt bzw kein weiteres Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG mehr durchführen musste, da das BVwG damit letztlich die rechtsfreundlich vertretene Partei angeleitet hätte, wie sie ihr Begehren zu gestalten hat, damit es allenfalls erfolgsversprechend ist. Derartiges hätte die Pflichten des BVwG gemäß § 13a AVG überschritten und wäre wohl befangenheitsbegründend gewesen.
3.4.3. Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten Zurückweisungsgründe betreffend das mit OZ 18 vorgetragene Abänderungsbegehren kann dahinstehen, ob das nach Beschwerdefristablauf gestellte Abänderungsbegehren gemäß OZ 18 nicht bereits wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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