BVwG W129 2123082-1

BVwGW129 2123082-18.6.2017

BDG 1979 §51 Abs2
BDG 1979 §69
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2123082.1.00

 

Spruch:

W129 2123082-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Wien, Österreichische Post AG, vom 02.02.2016, ohne Zl., betreffend Feststellung des offenen Urlaubsanspruches zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des genannten Bescheides wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 69 BDG 1979 bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT4 ernannt und wird dauernd höherwertig auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT3/2 verwendet.

 

Mit Bescheid vom 16.05.2013, Zl. PMW/PMT619121/11-A09, versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 30.06.2013 in den Ruhestand. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 14.01.2011 durchgehend im Krankenstand befinde und daher am 02.03.2011 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei. Nach der Stellungnahme vom 20.08.2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2013 des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt sowie aller vorhandenen Unterlagen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm sehr verantwortungsvolle, mit sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit verbundene Tätigkeiten nicht mehr möglich seien.

 

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, Zl. W106 2000455-1/4E, wurde der genannte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten getroffen. Die lapidare Feststellung, dass nach der Stellungnahme vom 20.08.2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2013 des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt sowie aller vorhandenen Unterlagen der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm sehr verantwortungsvolle mit sehr guter Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit verbundene Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, reichten hierfür keinesfalls aus. Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit könne immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibe die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liege schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).

 

Zusammengefasst sei festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

4. Mit Schreiben vom 16.07.2015 teilte der Leiter des Personalamtes Wien, Österreichische Post AG, dem Beschwerdeführer mit, dass das von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren eingestellt werde. Nach nunmehr vorliegenden Gutachten könne der Beschwerdeführer alle Tätigkeiten im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes weiterhin erfüllen. Seine gesundheitliche Verfassung sei nicht dauernd dienstbehindern und einer adäquaten Behandlung ausreichend gut zugänglich. Die Dienstfähigkeit sei derzeit in vollem Umfang gegeben. Das Ruhestandsversetzungsverfahren werde somit eingestellt.

 

5. Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 07.09.2015, 08:00 Uhr, in der Postfiliale XXXX

XXXX zum Dienstantritt einzufinden.

 

6. Am 28.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mündlich (inkl. schriftlicher Gesprächsnotiz, welche vom Beschwerdeführer mitunterfertigt wurde) mitgeteilt, dass laut Auskunft des Personalamtes die Urlaube ab 2010 bis 2012 verjährt seien. Dem Antrag auf Fristerstreckung im Ausmaß von 240 Stunden Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2013 (sowie weitere 40 Stunden Invaliditätsurlaubsanspruch aus dem Jahr 2013) werde stattgegeben.

 

7. Mit Schreiben vom 14.10.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung seines gesamten Urlaubskontingents. Er habe mit Einleitung des amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens am 02.03.2011 insgesamt 304 unverbrauchte Urlaubsstunden stehen gehabt, für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 stünden ihm jeweils 280 Stunden/Jahr zu.

 

Seit dem angeordneten Dienstantritt versuche er verzweifelt auf Urlaub zu gehen, was ihm aus dienstlichen Gründen immer wieder verwehrt worden sei. Um einem etwaigen Verfall und Verjährung des Urlaubs vorzubeugen, ersuche er um Fristerstreckung für den Verbrauch seines Urlaubs aus den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015.

 

8. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.12.2015 mitgeteilt, dass der offene Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 grundsätzlich bis 31.12.2011 zu verbrauchen gewesen wäre; selbst unter Berücksichtigung der einjährigen Verlängerungsfrist des § 69 BDG 1979 sei er mit 31.12.2012 als verfallen anzusehen. Dasselbe gelte für den Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 und 2012.

 

Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2013 wäre mit 31.12.2014 verfallen; aufgrund der Verlängerungsfrist des § 69 BDG 1979 trete der Verfall erst mit 31.12.2015 ein. Von den im Jahr 2013 zugestandenen 35 Urlaubstagen habe der Beschwerdeführer bereits 16 Tage verbraucht, somit seien mit Stand 27.11.2015 noch 19 Urlaubstage offen.

 

Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2014 würde grundsätzlich mit 31.12.2015 verfallen; da aufgrund der laufenden Einschulungsphase ein wochenlanger Urlaubsverbrauch dienstlich nicht möglich gewesen sei, trete der Verfall erst mit 31.12.2016 ein.

 

9. Mit Schreiben vom 25.12.2015 nahm der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung:

 

Er gehe weiterhin von insgesamt 192 Tagen Urlaubsanspruch aus. Er wäre spätestens mit 14.08.2012 wieder einsatzfähig gewesen, sei aber nicht zum Dienstantritt aufgefordert worden.

 

Nach seinem Dienstantritt im Herbst 2015 sei er willkürlich behandelt und entgegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen verwendet worden. Man habe Urlaubsanträge abgelehnt, gleichzeitig jedoch andere Bedienstete der Filiale aufgefordert, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Entgegen interner Organisationsvorschriften sei er nicht über seine Urlaubsansprüche in Kenntnis gesetzt worden, auch habe man ihm keine Alternativvorschläge unterbreitet.

 

Der EuGH habe das Erlöschen von Urlaubsansprüchen als gemeinschaftsrechtswidrig bezeichnet. Auch der OGH gehe von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn der Dienstnehmer infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit den Urlaub nicht verbrauchen könne.

 

10. Mit Bescheid vom 02.02.2016, ohne Zahl, stellte der Leiter des Personalamtes Wien, Österreichische Post AG, fest, dass die Ansprüche auf den in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 angefallenen Erholungs- und Invaliditätsurlaub verfallen sind (Spruchpunkt 1.), dass der zum Stichtag 31.12.2015 offene Anspruch auf Erholungs- und Invaliditätsurlaub aus dem Jahr 2014 im Ausmaß von 280 Stunden frühestens mit 31.12.2016 verfällt (Spruchpunkt 2.), dass der zum Stichtag 01.01.2016 offene Anspruch auf Erholungs- und Invaliditätsurlaub aus dem Jahr 2015 im Ausmaß von 280 Stunden frühestens mit 31.12.2016 verfällt (Spruchpunkt 3.) und dass der zum Stichtag 01.01.2016 offene Anspruch auf Erholungs- und Invaliditätsurlaub aus dem Jahr 2016 im Ausmaß von 280 Stunden frühestens mit 31.12.2017 verfällt (Spruchpunkt 4.)

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Rechtslage nach § 69 BDG 1979 die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 endgültig verfallen seien, da der Gesetzgeber in den Fällen der Dienstunabkömmlichkeit und im Krankheitsfalle den Verfallszeitpunkt nicht bis zum Wegfall des urlaubsverhindernden Ereignisses hinausschiebe.

 

Die vom Beschwerdeführer zitierte OGH-Judikatur sei lediglich für privatrechtliche Dienstverhältnisse relevant, der Beschwerdeführer befinde sich jedoch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

 

Die vom Beschwerdeführer zitierte EuGH-Judikatur stehe der getroffenen Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegen und stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH.

 

11. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser führte er – hier auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß – aus, er sei im Herbst 2015 schikanös auf ungeeigneten Arbeitsplätzen eingesetzt worden, um einen Urlaubsverbrauch verhindern zu können. Der angefochtene Bescheid sei erst nach der Jahreswende 2015/16 erlassen worden, sodass auch das Urlaubskontingent des Jahres 2013 für verfallen erklärt worden sei. Dies stelle auch einen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums dar, da mit unsachlichen Mitteln § 69 BDG umgangen worden sei.

 

Durch die Nichtgewährung eines Erholungsurlaubes könne es die belangte Behörde steuern, einen Erholungsurlaub für verfallen zu erklären, was gesetzwidrig sei. Damit habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und sei der Beschwerde stattzugeben.

 

Ein Urlaub, bei dem die Möglichkeit, diesen zu verbrauchen, nie bestanden habe, könne nicht verjähren. Auch aus der Judikatur des EuGH (20.01.2009, Rs C-350/06 und C-520/06 ) ergebe sich, dass ein Urlaub, der krankheitsbedingt nie konsumiert worden sei, auch nicht verfallen könne. Auch der OGH gehe von der Hemmung des Urlaubsverfalls ein (6.10.2005, 8 ObA 41/05w). Weiters habe auch das BVwG in der Entscheidung W213 200470-1/12E vom 12.04.2014 ausgesprochen, dass ein Urlaub, dessen Nicht-Verbrauch der Dienstnehmer wegen dauernder Dienstunfähigkeit nicht zu vertreten habe, auszubezahlen sei.

 

Aus der Judikatur des EuGH (RS-214/10) ergebe sich der Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt haben müsse, den Urlaub zu verbrauchen. Genau das sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Behörde habe den Urlaubsantritt verhindert.

 

12. Mit Schreiben vom 11.03.2016, eingelangt am 15.03.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor und beantragte, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

 

13. Am 04.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Weiters wurde der für den Beschwerdeführer zuständige regionale Verkaufsleiter zeugenschaftlich befragt.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte eingangs vor, er wolle ergänzen, dass im gesamten Zeitraum zwischen 07.09.2015 und Ende Dezember 2015 vom Beschwerdeführer 13 Urlaubsmeldungen gemacht worden seien, welche weitgehend aus dienstlichem Interesse abgelehnt worden seien. Es sei ein Urlaubsverbrauch im Jahr 2015 jederzeit möglich gewesen, zumal der Beschwerdeführer überhaupt nicht in seiner Verwendung eingesetzt worden, sondern trotz Schalteruntauglichkeit im Schalterdienst. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 2011 bis 07.09.1015 in einem amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahren gewesen. Während dieser Zeit habe er als krank bzw. als beurlaubt gegolten. Aufgrund dessen habe sich ein Urlaub angehäuft. Am 07.09.2015 sei der Beschwerdeführer zurückgekommen und habe Urlaubsanträge gestellt, weil er so viel Urlaubsansprüche angesammelt habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch für einen Tag nach XXXX, einen Tag nach XXXX, dann in weiterer Folge nach XXXX, dann nach XXXX, dann nach XXXX, dann wieder nach XXXX dem Dienst am Schalter zugeteilt worden. Es wäre zusammengefasst kein Problem gewesen, in diesem Zeitraum auf Urlaub zu gehen. Die Nichtgewährung des Urlaubs sei mit "dienstlichem Interesse" begründet worden. Es habe geheißen, in der Einschulungsphase sei es überhaupt nicht möglich auf Urlaub zu gehen, maximal für einen Tag aus einem wichtigen Interesse heraus. Selbst das sei aber in weiterer Folge abgelehnt worden.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei am ersten Tag seines Dienstantrittes in XXXX ein Personalvertreter dabei gewesen. Er habe seine Forderungen dann schriftlich deponiert, um einen Verfall hintanzuhalten. Am ersten Tag habe keiner so richtig gewusst, was er dort überhaupt solle, was man mit seiner Arbeitskraft anfangen solle.

 

Er sei zum derzeitigen Zeitpunkt noch im aktiven Dienststand und habe in den Kalenderjahren 2016 und 2017 seine Urlaube erst antreten können, nachdem die Volksanwaltschaft eine Anfrage gestellt habe. Erst da sei ihm ermöglicht worden, im Kalenderjahr 2016 Urlaub im Ausmaß von 102,5 Tagen aus den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 abbauen können.

 

Am 28.09.2015 habe der Dienstvorgesetzte 280 Stunden aus dem Kalenderjahr 2013 (240 Stunden Urlaub sowie 40 Stunden Invaliditätsurlaub) verlängert.

 

Der rechtsfreundliche Vertreter ergänzte, es dem Beschwerdeführer jedoch im Jahr 2015 die Urlaubsabwicklung aus dem Kalenderjahr 2013 nicht zur Gänze möglich gewesen. Mit Bescheid vom 02.02.2016 sei jedenfalls der Kalenderurlaub aus dem Jahr 2013 für verfallen erklärt worden.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass der Beschwerdeführer zwischen Jänner 2011 und September 2015 im Krankenstand bzw. Urlaub gewesen sei, da das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren gelaufen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. Es falle in dieser Zeit logischerweise jedes Jahr ein Urlaubsanspruch an. Er habe in diesen Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 keinen Antrag gestellt, dass der Urlaub nicht verfalle. Nach Ansicht der Dienstbehörde seien die Urlaube 2010 (Resturlaub), 2011 und 2012 im Zeitpunkt des Dienstantrittes im September 2015 bereits verfallen. In Bezug auf den Urlaub aus dem Kalenderjahr 2013, der prinzipiell mit 31.12.2014 verfallen wäre, sei ihm die Fristverlängerung gewährt worden. Es sei auch nicht so, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 überhaupt keinen Urlaub gehabt habe. Es seien ihm im Jahr 2015 21 Urlaubstage gewährt worden. In den vier Monaten, in denen er gearbeitet habe, habe er ein Urlaubsausmaß von vier Wochen wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit in einer Einschulungsphase gewesen. Es sei von der Dienstbehörde beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer in PT4 als Filialleiter einzusetzen, dazu sei eine Einschulung notwendig gewesen, und zwar zuerst im Schalterdienst und danach als Filialleiter. Diese Einschulung sei nicht in zwei Tagen beendet. Dass er in verschiedenen Filialen eingesetzt worden sei, sei der Einschulung geschuldet gewesen. Es sei richtig, dass in dieser Einschulungsphase erneute Urlaubsanträge gestellt worden seien. Es sei dem Verkaufsleiter gesagt worden, dass längere Urlaube des Beschwerdeführers während der Einschulungszeit nicht möglich seien. Nur aus besonderem Anlass wäre ein Tag machbar. Die belangte Behörde habe auch Urlaub in folgenden Ausmaßen gewährt: vier Tage (08.09.2015 bis 11.09.), zwei Tage (12.10. bis 13.10.), zehn Tage (16.11. bis 27.11.) und einen Tag (24.12.).

 

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte, dass der Beschwerdeführer im September tatsächlich vier Tage frei bekommen habe, dies aber nur, weil er ärztliche Bestätigungen vorgelegt habe, wonach er zum Arzt müsse, nur deshalb habe man ihm den Urlaub gegeben.

 

Er bringe weiters vor, dass der Beschwerdeführer in 1230 Wien einen Amtsdienst gemacht habe, konkret PT 8 und PT 9 Tätigkeiten, was schon beweise, dass das mit einer Einschulungsphase überhaupt nichts zu tun habe. Abschließend werde noch vorgebracht, dass der BF im § 14 Verfahren gar nicht habe arbeiten dürfen und natürlich habe er keinen Antrag auf Fristerstreckung eingebracht, weil er zu dem Zeitpunkt in einem amtswegigen Ruhestandversetzungsverfahren gewesen sei. Da könne kein Urlaub verjährt sein, er verweise diesbezüglich auf die Judikatur des EuGH. Unter W106 2000455-1/4E habe das BVwG den angefochtenen Bescheid behoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen, wo das Verfahren dann eingestellt worden sei. Die Aufhebung sei am 12.03.2014 erfolgt, die Aufforderung zum Dienstantritt sei erst eineinhalb Jahre später gekommen.

 

Diesbezüglich erklärte die Vertreterin der belangten Behörde, es hätten noch ergänzende Gutachten eingeholt werden müssen. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei; er sei mit 07.09.2015 zum Dienstantritt aufgefordert worden, habe jedoch bekannt gegeben, dass er nicht den Dienst versehen könne, weil er zum Arzt müsse. Es wären auch Arztbesuche während des Dienstes möglich, er habe es aber auch so gelegt, dass es sich nicht ausgehe. Es sei auch keine akute, schwere Erkrankung behauptet worden.

 

In weiterer Folge wurde der für den Beschwerdeführer zuständige regionale Verkaufsleiter zeugenschaftlich befragt.

 

Er wisse nicht mehr genau, wie viele Urlaubsanträge der Beschwerdeführer im Jahr 2015 gestellt habe. Wenn ihm hier die Zahl 13 genannt werde, so gebe er an, dass dies zutreffend sein könne. Es sei richtig, dass die Anträge mit der Begründung "dienstliches Interesse" abgeleht worden seien. Er habe sich auch bemüht, Alternativen anzubieten oder Kompromisse auszuarbeiten.

 

Auf den Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers, er sehe auf den Urlaubsansuchen des Beschwerdeführers keinen einzigen Alternativvorschlag, führte der Zeuge aus, dass der Beschwerdeführer dem Filialleiter unterstellt und er als Verkaufsleiter nicht ständig vor Ort gewesen sei. Wenn er kontaktiert worden sei, habe er kurz nein gesagt und als Begründung „dienstliche Interessen‘‘ genannt. Unmittelbarer Vorgesetzter sei der jeweilige Filialleiter gewesen, er sei die übernächste Ebene gewesen.

 

Hinsichtlich Urlaubsgenehmigung sei der Filialleiter für die Filiale zuständig, der Knotenleiter für den Knoten und er als Verkaufsleiter für das Verkaufsgebiet, welches zu dieser Zeit 20 Filialen beinhaltet habe, wobei er natürlich auf die Gesamtsicht Rücksicht habe nehmen müssen.

 

Auf die Frage, ob es einen Grund gebe, warum der Zeuge alle 13 Anträge abgefertigt habe, erklärte dieser, sie hätten Gespräche geführt, diese seien auch dokumentiert worden, da habe er eindeutig gesagt, dass es in der Einschulungszeit keine Urlaube gebe, außer es handle sich um Notfälle.

 

Es sei geplant gewesen, den Beschwerdeführer im ersten Schritt am normalen Schalter einzuschulen, dann im zweiten Schritt zum Filialleiter, der Beschwerdeführer habe aber die die Ausbildung für den Kassadienst verweigert.

 

Diesbezüglich brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer schalteruntauglich sei. Er dürfe nicht mit Geld arbeiten und nicht länger stehen am Schalter. Das sei der Behörde kommuniziert worden.

 

Die Vertreterin der Behörde gab an, dass das Gutachten nach dem Pensionsverfahren auch auf die Schaltertauglichkeit eingegangen sei. Es besage, dass keine Erkrankung vorliege. Dieses Gutachten sei vom 08.06.2015.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers entgegnete, dies sei falsch, der Beschwerdeführer habe der Dienstbehörde ärztliche Bestätigungen vorgelegt, unmittelbar nach Diensteintritt, wonach kein Geldverkehr gemacht werden dürfe.

 

Der Zeuge führte anschließend aus, dass der Beschwerdeführer am 14.09. in seinem Bereich begonnen habe. Da hätten sie ein Gespräch geführt und er habe ihm gesagt, er solle sich mit den Handbüchern und den weiteren Unterlagen vertraut machen. Vom 15.09. bis 17.09. habe es eine Einschulung am Schalter ohne eigene Kasse gegeben. Ab 18.09. habe er dann mit eigener Kasse gearbeitet. Normal hätte der Plan so ausgesehen, dass er bis etwa Ende Oktober zum Filialleiter ausgebildet hätte werden sollen. Da der Beschwerdeführer aber die Hauptkassa nicht übernommen habe, habe er dann eine Schaltertauglichkeitsprüfung veranlasst. Er habe dann eine Mail von der Personalabteilung bekommen, wonach der Beschwerdeführer uneingeschränkt schaltertauglich sei. Da er nicht die Kasse habe übernehmen wollen, habe keine weitere Ausbildung zum Filialleiter stattgefunden. Irgendwann im Oktober sei klar gewesen, dass die Ausbildung zum Filialleiter nicht beendet werden würde.

 

Die Frage des Richters, ob irgendwelche Unterlagen zu dieser Schaltertauglichkeit mitgenommen worden seien, wurde seitens der Vertreterin der belangten Behörde verneint; ergänzend wurde vorgebracht, dass der Anstaltsarzt den Beschwerdeführer untersucht und die Schaltertauglichkeit festgestellt habe.

 

Der Beschwerdeführer gab an, dass er beim Untersuchungstermin vom Behindertenvertreter begleitet worden sei. Der Arzt habe sich geäußert, dass er, der Arzt, überfordert sei und keine Stellungnahme abgeben könne. Er habe gemeint, dass es an der Dienstbehörde liege und der Beschwerdeführer zu einem Orthopäden oder einen Psychiater müsse.

 

Er selbst habe der belangten Behörde einen entsprechenden Befund des Dr. XXXX vorgelegt, wonach er nicht schaltertauglich sei.

 

In XXXX habe keiner gewusst, warum er eigentlich da sei. Er hätte auf einem Arbeitsplatz arbeiten müssen, den er seit 2002 nicht mehr machen könne, da er seit dieser Zeit behindert sei. Dieser Umstand sei der Behörde bekannt gewesen. Dann sei in XXXX am Schalter gewesen, dort sei er wieder an die Kasse gestellt worden und habe wieder Probleme mit dem Stehen gehabt. Er habe aber gesagt, er würde es probieren. Es sei aber viel schlechter mit seinem Gesundheitszustand geworden. Dann sei er nach XXXX gekommen. In XXXX habe er noch eine 300 Eurokasse gehabt, in XXXX sei es eine 100.000 Eurokasse gewesen. Er sei 14 Jahre nicht mehr am Schalter gestanden, weil er immer anders verwendet worden sei.

 

Man habe seine Arbeitskraft schon vorher nicht benötigt, weil er auch deponiert habe, dass er das nicht machen könne. Im weitesten Sinne habe er keine Arbeitskraft ersetzt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT4 ernannt und wird dauernd höherwertig auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT3/2 verwendet.

 

Mit Bescheid vom 16.05.2013, Zl. PMW/PMT619121/11-A09, versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 30.06.2013 in den Ruhestand. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 14.01.2011 durchgehend im Krankenstand befinde und daher am 02.03.2011 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei.

 

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, Zl. W106 2000455-1/4E, wurde der genannte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

Mit Schreiben vom 16.07.2015 teilte der Leiter des Personalamtes Wien, Österreichische Post AG, dem Beschwerdeführer mit, dass das von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren eingestellt werde.

 

Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 07.09.2015, 08:00 Uhr, in der Postfiliale XXXX zum Dienstantritt einzufinden.

 

Den Anspruch auf Erholungsurlaub in der Höhe von je 240 Stunden zuzüglich 40 weitere Stunden (Invaliditätsurlaub) für die Jahre 2010 und 2011 hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankenstandes bzw. des bis zum 16.07.2015 laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens nur teilweise konsumiert (256 verbrauchte Urlaubsstunden von insgesamt 560 zustehenden Urlaubsstunden).

 

Den Anspruch auf Erholungsurlaub in der Höhe von je 240 Stunden zuzüglich 40 weitere Stunden (Invaliditätsurlaub) für das Jahr 2012 hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankenstandes bzw. des bis zum 16.07.2015 laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht konsumiert.

 

Den Anspruch auf Erholungsurlaub in der Höhe von je 240 Stunden zuzüglich 40 weitere Stunden (Invaliditätsurlaub) für das Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankenstandes bzw. des bis zum 16.07.2015 laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens nach seinem Dienstantritt mit 07.09.2015 nur teilweise konsumiert (168 verbrauchte Stunden von 280 zustehenden).

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und wurden weder in der Beschwerde noch im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angezweifelt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Zu A)

 

3.2. § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 nach der hier maßgeblichen Änderung durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, dessen dritter Satz in der Fassung des BGBl. I. Nr. 111/2010, lautet:

 

Verfall des Erholungsurlaubes

 

§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

 

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 2. Dienstrechts-Novelle 2009 lauten auszugsweise:

 

"Zu Art. 1 Z 20 und Art. 3 Z 15 (§ 69 BDG 1979 und § 27h VBG):

 

Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06 , Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty’s Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann (vgl. OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen."

 

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird der Judikatur des EuGH mit der novellierten Fassung des § 69 BDG entsprochen, zumal durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2009 die Möglichkeiten der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr ausgedehnt wurden. Auch im gegenständlichen Krankheitsfall verschiebt sich der Verfallszeitpunkt somit um jeweils ein Jahr. Es ist davon auszugehen, dass während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst – im gegenständlichen Fall aus einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz - ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen. Bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst ersetzen diese jedoch gleichsam die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche.

 

Sofern in der Beschwerde auch auf zwei Entscheidungen des OGH vom 06.10.2005 (8 ObA 41/05w bzw. 8 ObA 24/09a) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass sich die dort zugrundeliegende Rechtslage vom gegenständlichen Fall insofern unterscheidet, als der Fall einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit eines Urlaubsverbrauches vom Landesgesetzgeber nicht geregelt war. In 8 ObA 41/05w schloss der OGH diese bestehende Regelungslücke unter Heranziehung der allgemeinen Regelungen des ABGB und wendete die Bestimmungen der § 1494ff. ABGB über die Hemmung der Verjährungsfrist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetzeszwecke – analog an. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch gerade keine Regelungslücke vor, zumal der Bundesgesetzgeber seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009 für den Fall einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit eines Urlaubsverbrauches Sorge trägt, indem er den Verfallszeitpunktes um ein Jahr verschiebt, sodass die oben zitierte Judikatur des OGH hier nicht maßgeblich sein kann.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Eindruck einer – aus Sicht des Beschwerdeführers – recht unfreundlichen und wenig fürsorglichen und somit möglicherweise auch – vgl. ua. §§ 43a und 45 BDG sowie § 16 B-GlBG – gesetzwidrigen Arbeitsumwelt entstand, wenngleich dem Beschwerdeführer auch in der kritischen Phase zwischen dem Wiederantritt des Dienstes am 07.09.2015 und dem Ablauf des Kalenderjahres 2015 immerhin 21 Tage Urlaub aus dem Kalenderjahr 2013 bewilligt wurden. Doch selbst der Umstand eines feindseligen Arbeitsumfeldes führt keine Hemmung des Verfallszeitpunktes des jeweiligen Urlaubsanspruches herbei. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu dem Ergebnis gelangt, dass die jeweils offenen Urlaubsansprüche des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 bzw. 2011 bzw. 2012 bzw. 2013 bereits verfallen sind. Das unionsrechtlich gebotene Mindestmaß an Urlaub bleibt trotz Verfall eines Urlaubsrestes, der dem Unionsrecht nicht grundsätzlich entgegensteht, gewahrt (vgl. dazu VwGH vom 04.09.2014, Ro 2014/12/0008 und auch die hg. Erkenntnisse vom 15.02.2016, W122 2008835-1, bzw. 02.05.2016, W128 2109701-1). In diesem Sinne hat die belangte Behörde in den – hier unangefochten gebliebenen – Spruchpunkten 2 bis 4 auch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer zum Stichtag 01.01.2016 ein offener Urlaubsanspruch von insgesamt 840 Stunden zukam.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im Sinne des eindeutigen Wortlautes des § 69 BDG entschieden wurde.

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