UVP-G 2000 Anh1 Z20
UVP-G 2000 Anh1 Z21
UVP-G 2000 Anh1 Z46
UVP-G 2000 Anh1 Z9
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W127.2266353.1.00
Spruch:
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.12.2022, WST1-UF-171/001-2022, betreffend die Feststellung, dass das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1. Mit Schreiben vom 04.11.2022 stellte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) bei der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung, dass das geplante Vorhaben „Grandhotel Semmering“ in der Gemeinde Semmering (in der Folge: Vorhaben) keinen Tatbestand im Sinne des § 3 und 3a in Verbindung mit Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
2. Seitens der belangten Behörde wurden folgende Gutachten eingeholt:
a) verkehrstechnisches Gutachten der schneider-consult Ziviltechniker GmbH vom Dezember 2022,
b) lärmtechnisches Gutachten der schneider-consult Ziviltechniker GmbH vom Dezember 2022,
c) luftreinhaltetechnisches Gutachten von DI Martin KÜHNERT vom 11.12.2022 und
d) raumordnungsfachliches sowie naturschutzfachliches Gutachten von DI Thomas KNOLL vom 12.12.2022.
3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
a) Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 16.11.2022,
b) Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft vom 18.11.2022,
c) Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22.11.2022.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das gegenständliche Vorhaben, bestehend aus den Maßnahmen
a) der denkmalschutzgerechten Revitalisierung des bestehenden, historischen Hotels „Kurhaus“ (Haupthaus),
b) der Errichtung und dem Betrieb eines nordöstlich anschließenden Hotel-Zubaus,
c) wobei die Hotelanlage aus insgesamt 150 Zimmer (95 Zimmer im Haupthaus und 55 Zimmer im Zubau) mit einer maximalen Bettenkapazität (Gästekapazität) von 350 Betten bestehen soll,
d) der Errichtung und dem Betrieb eines neuen „Palmenhauses“ (Wellness-Bereich) am Standort der ehemaligen „Villa Meran“,
e) der Errichtung und dem Betrieb eines neuen Mitarbeiterhauses im Süden mit 46 Mitarbeiterzimmern und 18 Stellplätzen für Mitarbeiter,
f) der Errichtung und dem Betrieb einer neuen Tiefgarage mit 187 öffentlich zugänglichen Stellplätzen und 36 Stellplätzen für Mitarbeiter samt Zufahrtstraße,
g) der Errichtung und dem Betrieb weiterer relevanter Infrastruktur wie z.B. Brücke und Tunnel als Verbindungselement zwischen Haupthaus und Palmenhaus, Zufahrten zu Tiefgarage und Mitarbeiterhaus, Verlegung eines Teilstücks einer Gemeindestraße mit einhergehender Entsiegelung der alten Straße,
h) der Rodungen im Ausmaß von rund 1,97 ha,
i) Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung und
j) projektimmanenten naturschutzfachlichen Maßnahmen,
k) wobei die Flächeninanspruchnahme für die gesamte Hotelanlage inklusive aller Nebeneinrichtungen (z.B. Straßen, Wege, Grünflächen) rund 4,2 ha betragen soll,
auf den Grundstücken mit der Einlagezahl 92, KG Kurort Semmering (23124), in der Gemeinde Semmering, keinen Tatbestand im Sinne des § 3 oder § 3a UVP-G 2000 iVm Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Die belangte Behörde ging von einem Änderungsvorhaben aus, weshalb die Bestimmungen des § 3a UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 zum UVP-G 2000 beurteilungsrelevant seien.
Der Tatbestand der Z 9 Anhang 1 zum UVP-G 2000 sei nicht erfüllt, da die Maßnahmen an der Gemeindestraße, aber vom Umfang der Bautätigkeiten und der räumlichen Verschiebung sowie der Auswirkungen auf die Verkehrswirksamkeit der Straße nicht in jenem Bereich, wo von einem „Neubau“ eines Teilabschnittes gesprochen werden könne, liegen würden.
Gemäß Ausführungen der Antragstellerin sei von der Erweiterung eines Beherbergungsbetriebes von 250 Betten um 100 Betten auf 350 Betten sowie von einer Erweiterung der Flächeninanspruchnahme von 1,2 ha um 3 ha auf 4,2 ha auszugehen. Das Änderungsvorhaben erreiche für sich die Schwellenwerte der Z 20 lit. a Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht. Sowohl die Erweiterung der Bettenanzahl um 100 Betten als auch die Erweiterung der Flächeninanspruchnahme um 3 ha würden jedoch über 25 % der Schwellenwerte liegen. Gemeinsam mit den sich laut Antragsunterlagen am Semmering befindenden Beherbergungsbetrieben überschreite das gegenständliche Vorhaben aber die Schwellenwerte sowohl im Hinblick auf die Bettenanzahl als auch in Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme der Z 20 lit. a Anhang 1 zum UVP-G 2000. Von der Behörde sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen (Änderungs)Vorhabens mit Auswirkungen der anderen gleichartigen Vorhaben (Beherbergungsbetriebe), welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, d.h. insbesondere ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt würden.
Das Vorhaben liege in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000, aber außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Durch die Erweiterung der Flächeninanspruchnahme von 1,2 ha um 3 ha auf 4,2 ha eines Beherbergungsbetriebes in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A werde der Tatbestand des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 iVm Z 20 lit. b Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt, da die Erweiterung mehr als 100% des Schwellenwertes (Flächeninanspruchnahme) betrage. Von der Behörde sei daher im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei, d.h. insbesondere auch ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt würden.
Antragsgemäß sollten 187 öffentlich zugängliche Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, d.h. Stellplätze für die Hotelgäste ausgenommen die Stellplätzte für die Bediensteten und Lieferanten, in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 errichtet werden. Damit würden die Schwellenwerte der Z 21 Anhang 1 zum UVP-G 2000 für sich jedenfalls nicht erreicht und liege die Stellplatzzahl auch unter 25 % des Schwellenwertes der Z 21 lit. b Anhang 1 zum UVP-G 2000, weshalb keine Kumulationsprüfung erforderlich sei. Der Tatbestand der Z 21 Anhang 1 zum UVP-G 2000 werde daher nicht erfüllt.
Durch die beabsichtigte Rodung von 1,97 ha werde die de-minimis Schwelle zur Beurteilung der Tatbestände gemäß Z 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht überschritten und der Tatbestand der Z 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000 daher nicht erfüllt.
Von der Behörde sei Z 20 lit. a und b Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu prüfen gewesen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen (Änderungs)Vorhabens mit Auswirkungen der anderen gleichartigen Vorhaben (Beherbergungsbetriebe), welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, d.h. insbesondere ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt worden seien, wesentlich beeinträchtigt würden und ob durch die Änderung (für sich) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei, d.h. insbesondere auch ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt worden seien, wesentlich beeinträchtigt würden. Ergebnis dieser Einzelfallprüfung sei, dass aus fachlicher Sicht das Vorhaben weder für sich noch in Kumulation mit anderen gleichartigen Vorhaben erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verursache oder insbesondere auch die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt wurden, beeinträchtige.
Im Sinne der Grobprüfung sei beurteilt worden, dass für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen, die Umwelt und die Schutzzwecke der schutzwürdigen Gebiete die Einholung der angeführten Gutachten notwendig und ausreichend sei. Eine darüber hinausgehende Beurteilung etwa durch die Einholung eines umwelthygienischen Gutachtens sei im Hinblick auf die Judikatur zur Grobprüfung (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061) und die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht erforderlich und bleibe dies den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Das sich aus den Gutachten eindeutig ableitende Ergebnis dieser Grobprüfung sei, dass das Vorhaben weder für sich noch bei einer kumulativen Betrachtung erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verursacht oder die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtige.
Unter dem Punkt „Alternative rechtliche Beurteilung“ wurde ausgeführt, dass im Ergebnis die Beurteilung als Neuvorhaben oder als Änderungsvorhaben bei der gegenständlichen technischen (worst case) Betrachtung ident sei und eine andere als die der Entscheidung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung auch keine andere Entscheidung erbracht hätte.
5. Hiegegen wurde von der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Die Eintragung der Semmeringeisenbahn in die UNESCO-Welterbe-Liste sei im Dezember 1998 erfolgt. Im verfahrensgegenständlichen Feststellungbescheid heiße es, dass sämtliche Flächen des Projekts ‚ XXXX ‘ in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A iSd Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liegen würden:
a) Landschaftsschutzgebiet ‚Rax-Schneeberg‘
b) Natura 2000-Gebiet ‚Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg- Rax‘
c) in der Pufferzone 1 (Nahbereich) und Pufferzone 2 (historisch-touristische Siedlungslandschaft) des ausgewiesenen UNESCO-Weltkulturerbes ‚Semmeringeisenbahn‘“.
Tatsache sei jedoch, dass nicht nur die Trasse der Semmeringbahn, sondern auch ihre umgebende Landschaft von der Republik Österreich nominiert, von ICOMOS International evaluiert und vom UNESCO-Welterbe-Komitee zu einer Welterbestätte erklärt worden sei.
Das Vorhaben liege somit nicht in einer Pufferzone dieser Welterbestätte, sondern im WelterbeGebiet.
„Erklärung: Aufgrund der Auseinandersetzung rund um das umstrittene Vorhaben ,,SemmeringBasistunnel neu" hat die Republik Österreich eigenmächtig das ursprünglich 8.861 Hektar große Welterbe-Gebiet um mehr als 98% auf gerade einmal 156 Hektar reduziert, ohne dass es dazu eine Genehmigung bzw. einen positiven Beschluss des UNESCO-Welterbe-Komitees gegeben hat. Im Gegenteil: Gemäß § 165 der UNESCO-Richtlinien hätte die Republik Österreich von sich aus eine Neuanmeldung vornehmen müssen und die Semmeringbahn mit 156 Hektar (ohne die sie umgebende Landschaft) nochmals neu einreichen müssen.“
Der Feststellungsbescheid gehe demnach von falschen Voraussetzungen aus.
Die beschwerdeführende Partei begrüße „durchaus (und ausdrücklich)“ eine denkmalschutzgerechte Revitalisierung des Kurhauses Semmering, das seit Jahrzehnten leer stehe. Es stelle sich jedoch die Frage, ob es für das Vorhaben deshalb gleich die im gegenständlichen Feststellungsbescheid auf den Seite 2 und 3 aufgelisteten Zubauten und Maßnahmen brauche.
Durch das Vorhaben komme es „(möglicherweise)“ zu Veränderungen bzw. zur Beeinträchtigung mehrerer Schutzgüter (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000) wie z.B. des Bodens, des (Grund-)Wasserhaushaltes, des Landschaftsbildes, des Sanften Tourismus (das Vorhabensgebiet liege unmittelbar auf einem beliebten und gerne begangenen Wanderweg [Semmeringbahn-Wanderweg]). Zudem sei zu befürchten, dass es aufgrund des Umfanges des gegenständlichen Vorhabens zu einer (zusätzlichen) Verkehrsbelastung im und rund um das Vorhabensgebiet komme, das in einer mehrfachgeschützten Landschaft liege (Quellschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000- bzw. Europaschutzgebiet, UNESCO-Welterbe-Gebiet).
Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Bescheid mangels Parteistellung der Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren die subjektiven Rechte auf einen effektiven Rechtsschutz und die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Bestimmungen des Art 6 EMRK verletze und schon aus diesen Gründen der gegenständliche Bescheid aufzuheben sei.
Auch erwecke der Bescheid den Eindruck, dass die Einzelfallprüfung für das gegenständliche Vorhaben nur nach dem UVP-G 2000 - und nicht auch nach den Bestimmungen der UVP-RL – durchgeführt worden sei. Die Prüfung für das Vorhaben hätte nicht lediglich auf den Schutzzweck des Anhanges 2 UVP-G 2000 eingeschränkt werden dürfen, sondern es hätte auch nach sämtlichen Bestimmungen der UVP-RL geprüft werden müssen.
Weiters sei die Kumulationsprüfung lediglich auf ,,gleichartige" Vorhaben durchgeführt worden, was jedoch laut Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) rechtswidrig sei.
Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob es sich beim Vorhaben um ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhanges II Z 10 lit. b UVP-RL handle. Ein solches könne nämlich unabhängig davon vorliegen, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Stadtgebietes realisiert werden solle. Das Vorhaben liege jedenfalls in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A Anhang 2 UVP-G 2000. Der Städtebautatbestand sei allerdings in der Spalte 3 des Anhanges I Z 18 lit. b UVP-G 2000, in der schutzwürdige Gebiete erfasst sind, nicht umgesetzt worden. Die Erfüllung des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 dürfte im vorliegenden Fall nicht geprüft worden sein.
Auch wäre zu prüfen gewesen, ob es sich beim gegenständlichen Vorhaben bloß um ein Änderungsvorhaben oder um eine Neuerrichtung handle.
Ohne ordnungsgemäßer und gesetzes- sowie UVP-RL-konformer UVP bestehe jedenfalls nicht die notwendige Gewissheit, dass es beim gegenständlichen Vorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Natur und Umwelt kommen könne.
Es wurden folgende Anträge und Begehren gestellt:
• Antrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abändern und feststellen, dass das Vorhaben betreffend die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens einem UVP-Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 und der UVP-RL zu unterziehen sei,
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
• „Am Beschwerdeverfahren und ggfs. am UVP-Verfahren mögen die Herren XXXX und XXXX sowie Frau XXXX weder als vorsitzende noch als beisitzende Richter fungieren, da sie aufgrund der Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Vorhaben ,, XXXX " befangen sind.
• Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, wobei der Termin hiefür mit AFN abgestimmt werden möge.
Begründung: Bereits mehrmals ist es AFN als Partei in Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren widerfahren, dass am selben Tag (und fast zur selben Uhrzeit), jedoch an verschiedenen Orten, sowohl eine mündliche Verhandlung einer UVP-Behörde als auch eine mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) stattgefunden haben, eine gleichzeitige Teilnahme des mit der Sachlage vertrauten und ,,auf gleicher fachlicher Ebene" agierenden AFN-Vertretungsberechtigten an beiden Verhandlungen aber unmöglich war.“
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2021 vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 22.02.2023 nahm die Projektwerberin in Folge der Beschwerdemitteilung Stellung.
8. Mit Stellungnahme vom 03.05.2023 teilte die Projektwerberin – unter Vorlage eines Bestätigungsschreibens der Gemeinde Semmering vom 31.03.2023 – mit, dass für das gegenständliche Projekt am 11.08.2022 das Bauansuchen gemäß § 14 NÖ BauO gestellt wurde und das Verfahren derzeit bei der Baubehörde anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Vorhaben
Die Projektwerberin plant am Areal und auf umliegenden Flächen des historischen „Kurhauses“ in der Gemeinde Semmering die Errichtung und den Betrieb einer Hotelanlage mit dem Namen „ XXXX “. Die geplante Hotelanlage liegt in der Katastralgemeinde Kurort Semmering (23124) auf den Grundstücken mit der Einlagezahl XXXX .
Das Projekt besteht aus folgenden Maßnahmen:
a) der denkmalschutzgerechten Revitalisierung des bestehenden, historischen Hotels „Kurhaus“ (Haupthaus),
b) der Errichtung und dem Betrieb eines nordöstlich anschließenden Hotel-Zubaus,
c) wobei die Hotelanlage aus insgesamt 150 Zimmer (95 Zimmer im Haupthaus und 55 Zimmer im Zubau) mit einer maximalen Bettenkapazität (Gästekapazität) von 350 Betten bestehen soll,
d) der Errichtung und dem Betrieb eines neuen „Palmenhauses“ (Wellness-Bereich) am Standort der ehemaligen „Villa Meran“,
e) der Errichtung und dem Betrieb eines neuen Mitarbeiterhauses im Süden mit 46 Mitarbeiterzimmern und 18 Stellplätzen für Mitarbeiter,
f) der Errichtung und dem Betrieb einer neuen Tiefgarage mit 187 öffentlich zugänglichen Stellplätzen und 36 Stellplätzen für Mitarbeiter samt Zufahrtstraße,
g) der Errichtung und dem Betrieb weiterer relevanter Infrastruktur wie z.B. Brücke und Tunnel als Verbindungselement zwischen Haupthaus und Palmenhaus, Zufahrten zu Tiefgarage und Mitarbeiterhaus, Verlegung eines Teilstücks einer Gemeindestraße mit einhergehender Entsiegelung der alten Straße,
h) der Rodungen im Ausmaß von rund 1,97 ha,
i) Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung und
j) projektimmanenten naturschutzfachlichen Maßnahmen,
k) wobei die Flächeninanspruchnahme für die gesamte Hotelanlage inklusive aller Nebeneinrichtungen (z.B. Straßen, Wege, Grünflächen) rund 4,2 ha betragen soll.
Für das Haupthaus und die darin bestehenden Zimmer/Betten (ursprünglich genehmigte 250 Betten) liegt ein Feststellungsbescheid des Bürgermeisters von Semmering vom 16.07.2022, 61/2/22, gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BauO vor. Die Übernachtungsgästekapazität ergibt sich aus den Bestandsplänen, die dem Bescheid zugrunde liegen. In den Plänen wird für jedes Zimmer eine Personenzahl angegeben. Aus dieser baurechtlichen Konsensfeststellung ergibt sich somit eine bestehende Übernachtungsgästekapazität von insgesamt 250 Betten.
Aktuell liegt jedoch keine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO für einen Hotelbetrieb vor.
Die Flächen für die gesamte Hotelanlage inklusive aller Nebeneinrichtungen (z.B. Straßen, Wege, Grünflächen) betragen rund 4,2 ha. Abzüglich der bereits bestehenden Gebäude, Wege und sonstigen Einrichtungen (rund 1,2 ha) ergibt sich eine Inanspruchnahme neuer Flächen im Ausmaß von rund 3 ha.
Im genehmigten Bestand sind 30 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge vorhanden, die jedoch aufgelassen werden. Durch das Projekt werden insgesamt 187 öffentlich zugängliche Stellplätze in einer Tiefgarage geschaffen.
In den letzten 5 Jahren erfolgten keine Kapazitätsausweitungen im Projektgebiet.
Darüber hinaus wurde in den letzten 10 Jahren keine Rodung auf den Projektflächen durchgeführt oder genehmigt.
Seit 11.8.2022 ist ein Bauverfahren gemäß § 14 Nö. Bauordnung bei der Baubehörde anhängig.
Sämtliche Flächen des Projektes liegen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000:
a) Landschaftsschutzgebiet „Rax – Schneeberg“,
b) Natura 2000-Gebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg – Rax“,
c) in der Pufferzone 1 (Nahbereich) und Pufferzone 2 (historisch-touristische Siedlungslandschaft) des ausgewiesenen UNESCO-Weltkulturerbes „Semmeringeisenbahn“.
Die Semmeringeisenbahn wurde 1998 mit einer Kernzone von 156 ha Fläche und einer umgebenden Pufferzone von 8,581 ha Fläche in die Liste des UNESCO Welterbes aufgenommen (https://www.unesco.at/kultur/welterbe/unesco-welterbe-in-oesterreich/ semmeringeisenbahn, zugegriffen am 13.03.2023).
Das Projekt liegt am Übergang der Pufferzone „Nahbereich“ zur Pufferzone „Historisch-touristische Siedlungslandschaft“. Die Semmeringeisenbahn und somit die Kernzone befinden sich zwischen 80 m und 250 m südlich des geplanten Änderungsvorhabens.
Das Projekt liegt nicht in der Alpinregion (Kategorie B). In Niederösterreich ist aktuell kein belastetes Gebiet Luft (Kategorie D) ausgewiesen.
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet ist 21,9 km vom Projektstandort entfernt.
Die Tatbestände der Z 9, Z 21 und Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 werden nicht erfüllt.
Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens ist nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
1.2. Zur beschwerdeführenden Partei
Die Beschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation. Gegenständliche Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Projektausführung des geplanten Vorhabens sowie zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden diese während des gesamten Verfahrens nicht in Frage gestellt.
Die Feststellung, dass nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und den Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, des NÖ Umweltanwaltes sowie der Standortgemeinde. Den Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder mit konkreten Ausführungen entgegengetreten noch hat sie auf gleicher fachlicher Ebene beruhende Gegengutachten vorgebracht. Sie hat sich in den Ausführungen auf allgemeine Stehsätze sowie auf Fragen - „ob es für das Vorhaben deshalb gleich die im ggst. Feststellungsbescheid […] aufgelisteten Zubauten und Maßnahmen braucht“ und Mutmaßungen - „durch das Vorhaben kommt es (möglicherweise) zu Veränderungen bzw. zur Beeinträchtigung mehrerer Schutzgüter“ - beschränkt und kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Die belangte Behörde hat sich damit auseinandergesetzt, ob gegenständlich ein Neuvorhaben oder ein Änderungsvorhaben vorliegt (siehe Punkt 8.1. des angefochtenen Bescheides) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um ein Änderungsvorhaben handelt. Darüber hinaus hat sie sich – wie bereits oben ausgeführt – auch mit allfälligen Auswirkungen bei Unterstellung eines Neuvorhabens beschäftigt. Die lapidare Anmerkung der Beschwerdeführerin, es „wäre zu prüfen, ob es sich beim ggst. Vorhaben bloß um ein Änderungsvorhaben oder um eine Neuerrichtung handelt“, ist daher nicht nachvollziehbar und beinhaltet auch keinen konkreten Anhaltspunkt, der Zweifel an der Einstufung als Änderungsvorhaben erwecken kann.
Die belangte Behörde hat sowohl im Hinblick auf den Tatbestand der Z 21 lit. a im Zusammenhang mit der Kumulierung als auch im Hinblick auf den Tatbestand der Z 21 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchgeführt und mehrere Gutachten sowie Stellungnahmen eingeholt.
Gemäß der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 16.11.2022 liegt die geplante Hotelanlage „ XXXX “ in der KG Kurort Semmering außerhalb wasserrechtlicher Schutz- und Schongebiete, eines Sanierungsprogramms, eines Grundwassersanierungsgebietes und eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms. Bei Einhaltung der allgemeinen Reinhaltepflicht gemäß § 30 WRG bestehen demnach aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine prinzipiellen Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Auch die NÖ Umweltanwaltschaft schloss sich der Rechtsmeinung des Rechtsvertreters des Konsenswerbers an und stellte fest, dass bezüglich des vorliegenden Projektes keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wobei sie auch drauf hinwies, dass sie im Vorfeld des Verfahrens in der Abklärung naturschutzfachlicher Fragen eingebunden war (Schreiben vom 8.11.2022).
Aus Sicht der zuständigen Forstbehörde sind sowohl das notwendige Flächenausmaß für das gegenständliche Rodungsvorhaben (a) als auch der Umstand, dass in den letzten 10 Jahren keine Rodungen auf den Projektflächen durchgeführt wurden (b), schlüssig und nachvollziehbar (Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen 22.11.2022).
Im Gutachten der Knollconsult Umweltplanung ZT GmbH vom 12.12.2022 betreffend Raumordnung wurde ausgeführt, dass aufgrund des gegenständlichen Änderungsvorhabens für sich sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, d.h. dass insbesondere auch die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden (Landschaftsschutzgebiet „Rax-Schneeberg“, UNESCO-Weltkulturerbes „Semmeringeisen-bahn“) nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Ortsbildcharakter und das Landschaftsbild bleiben erhalten, die Neu- und Umbauten ordnen sich in das Ortsbild ein, die regionstypische Architektursprache wird berücksichtigt bzw. zeitgemäß weiterentwickelt und das Haupthaus wird in Einklang mit dem Denkmalschutz restauriert. Alle bestehenden Sichtbeziehungen, Sichträume und Sichtachsen bleiben wie im Bestand erhalten. Auch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum wird nicht erheblich beeinträchtigt, da für die vom geplanten Palmenhaus betroffenen geschützten Orchideenarten und die Feuerlilie eine Umsetzungsmaßnahme erarbeitet wurde und die Glasflächen des Palmenhauses mit Anprallschutz (Beklebungen) ausgestattet werden. Ebenso wenig wird der Erholungswert der Landschaft durch das Änderungsvorhaben erheblich beeinträchtigt, da die bestehenden Wanderwege im Vorhabensgebiet gemäß Projektbeschreibung für Wanderer und Fußgänger instandgesetzt werden und die Verbindung zwischen Bahnhof Wolfsbergkogel und Doppelreiterwarte/20-Schilling-Blick aufrechterhalten bleibt. Durch das Änderungsvorhaben wird die touristische Nutzung zunehmen, was eine Erhöhung der Besucherfrequenz im Raum und auf den Wegen mit sich bringt. Das neue XXXX selbst wird als zusätzlicher touristischer Anziehungspunkt die Erlebnisqualität steigern. Durch das Änderungsvorhaben " XXXX " kommt es dementsprechend zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes „Rax-Schneeberg“.
Im Gutachten der Knollconsult Umweltplanung ZT GmbH vom 12.12.2022 betreffend Naturschutz wurde ausgeführt, dass aufgrund des gegenständlichen Änderungsvorhabens für sich sowie bezogen auf möglich kumulative Wirkungen mit gleichartigen Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, das heißt, dass insbesondere auch die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden (Natura 2000-Gebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax) nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Zum Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax" (FFH-Gebiet) wurde festgehalten, dass für die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms (der Flächenwidmung) im Vorhabensgebiet eine Naturverträglichkeitserklärung (NVE) des Büro Dr. Robert Schön aus dem Jahr 2021 sowie eine ergänzende Stellungnahme zur NVE von VINCA aus dem Jahr 2022 vorliegen. Aus diesen beiden Unterlagen ist ersichtlich, dass keine in der Verordnung zum Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax" (FFH-Gebiet) genannten Arten oder Lebensraumtypen im Vorhabensgebiet nachgewiesen wurden bzw. deren Vorkommen im Vorhabensgebiet nicht wahrscheinlich/möglich ist. Durch das Änderungsvorhaben " XXXX " kommt es dementsprechend zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Natura 2000-Gebiets "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax" (FFH-Gebiet). Zum Schutzgut Biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume wurde ausgeführt, dass laut der NÖ Artenschutzverordnung sowohl alle wildlebenden Orchideen als auch die Feuerlilie geschützt sind. Für die vom geplanten Palmenhaus betroffenen Orchideenarten und die Feuerlilie wurde eine Maßnahme erarbeitet, die Vorhabensbestandteil ist. Diese Arten werden gemäß der Stellungnahme VINCA - Institut für Naturschutzforschung und Ökologie GmbH vom 18.06.2022 auf eine Zielfläche im Nahbereich transplantiert. Die wertgebenden Vogelarten Grauspecht, Schwarzspecht, Halsbandschnäpper sind durch das Änderungsvorhaben nicht betroffen. Das Vorhabensgebiet überlagert lediglich zu einem geringen Teil oder randlich mit Brutrevieren ungefährdeter Vogelarten (z.B. Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise). Als Schutzmaßnahme gegen Vogelschlag werden die Glasflächen des Palmenhauses gemäß Projektbeschreibung mit einem Anprallschutz (Beklebungen) ausgestattet. Es wird Glas verwendet, dass gemäß ONR 191040 getestet und als geeignet bewertet wurde. Aus der Gruppe der Reptilien konnte an sämtlichen Untersuchungstagen im Vorhabensgebiet wie auch rund um den Wolfsbergkogel kein einziges Individuum festgestellt werden. Mit erheblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen nicht zu rechnen.
Im Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Kühnert für Luftreinhaltetechnik vom Dezember 2022 wurde festgehalten, dass die vorgelegten Unterlagen in der Fassung vom 05.12.2022 für die fachliche Beurteilung (nunmehr) ausreichend, plausibel und nachvollziehbar sind. Durch das Vorhaben Hotel „ XXXX “ kommt es zu nicht relevanten bis geringfügigen Zusatzimmissionen und es werden alle gesetzlichen Grenzwerte eingehalten. Bei Feinstaub PM10 und Feinststaub PM2,5 liegen die gesamten verkehrsbedingten Immissionen unter den Irrelevanzkriterien und sind dem Vorhaben nicht zuordenbar. Die Immissionszunahmen von Stickoxiden (NOx) und Stickstoffdioxid (NO2) liegen auch an den exponiertesten Rechenpunkten zwar über den Irrelevanzkriterien, jedoch weit unter 15% des jeweiligen Grenzwerts für das Jahresmittel. Gemäß Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2020) ist damit keine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft gegeben. Der Sachverständige erstattete sohin das Gutachten, dass keine erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft – gemessen an den Luftqualitätskriterien für die menschliche Gesundheit und zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation – sowie keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und aufgrund des gegenständlichen Änderungsvorhabens für sich mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Zur Kumulierung wurde ausgeführt, es ist nicht auszuschließen, dass die Auswirkungen des gegenständlichen Änderungsvorhabens mit den Auswirkungen anderer gleichartiger Vorhaben über den Ziel- und Quellverkehr anderer Beherbergungsbetriebe kumulieren. Mögliche kumulative Auswirkungen wurden bei der Bewertung der Umweltauswirkungen aber berücksichtigt, indem der gesamte Verkehr im beeinflussten Straßennetz zwischen der S 6 - Anschlussstelle Maria Schutz und dem Hotel dem Vorhaben zugerechnet wurde. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft sind – gemessen an den Luftqualitätskriterien für die menschliche Gesundheit und zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation – auch dann nicht zu erwarten, wenn dem Vorhaben der gesamte Verkehr auf dem relevant betroffenen Straßennetz zugerechnet wird. Es sind dadurch aus Sicht des Fachgebiets Luftreinhaltetechnik auch unter Berücksichtigung etwaiger kumulativer Effekte keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten und auch nicht zu erwarten, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen verschiedener gleichartiger Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.
Im Gutachten der Schneider Consult Ziviltechniker GmbH betreffend Verkehrstechnik 07.12.2022 wurde zunächst festgehalten, dass die Beurteilung der dargestellten verkehrlichen Auswirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens grundsätzlich schlüssig sind, und zeigen auf, dass trotz der abschnittweisen prozentuell hohen Verkehrszunahmen durch den projektinduzierten Verkehr keine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Im Hinblick auf die Kumulierung mit anderen Projekten ist festgehalten, dass im Nullplanfall bzw. im Maßnahmenfall 2037 eine generelle Verkehrszunahme im Untersuchungsraum berücksichtigt wurde. Gemäß den zur Verfügung gestellten Unterlagen liegen keine Kumulierungen mit anderen Projekten vor.
Im Gutachten der Schneider Consult Ziviltechniker GmbH betreffend Lärmtechnik vom 07.12.2022 wurde festgehalten, dass die in der lärmtechnischen Untersuchung verwendeten Grundlagen und Ansätze dem Stand der Technik entsprechen, die Ansätze plausibel sind und sich im Wesentlichen aus den Verkehrswerten der Verkehrsuntersuchung ergeben. Auf Basis dieser Ausführungen konnte festgehalten werden, dass die Darlegungen in der vorgelegten Lärmuntersuchung als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden können und dass aus lärmtechnischer Sicht aufgrund des gegenständlichen Vorhabens mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 durch die Betriebsphase zu rechnen ist.
All diesen Ausführungen in den Stellungnahmen und Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegengetreten, sondern hat lediglich darauf hingewiesen, dass zu „befürchten“ sei, „dass es aufgrund des Umfanges des ggst. Vorhabens zu einer (zusätzlichen) Verkehrsbelastung im und rund um das Vorhabensgebiet kommt, das in einer mehrfach-geschützten Landschaft liegt (Quellschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000- bzw. Europaschutzgebiet, UNESCO-Welterbe-Gebiet)“. Ohne jeglichen weiterführenden Anhaltspunkt ist aus dieser allgemeinen Ausführung aber nicht erkennbar, dass insbesondere die Gutachten nicht schlüssig oder widersprüchlich sind bzw. allfällige Ergänzungen einzuholen gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die gegenständlich beschwerdeführende Umweltorganisation in sehr vielen UVP-Verfahren als Beschwerdeführerin auftritt und ihr das Procedere eines UVP-Verfahrens durchaus bekannt ist. Es ist ihr daher durchaus zumutbar, substantiiertes Vorbringen zu erstatten, bzw. ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die Beschwerdeführerin dazu durchaus imstande ist. Die notwendigen Unterlagen hiefür sind ihr zumindest ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides zur Verfügung gestanden – was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.
Zur Welterbestätte führte die Beschwerdeführerin als Kritikpunkt lediglich aus, dass das gegenständliche Vorhaben nicht in einer Pufferzone dieser Welterbestätte, sondern im Welterbe-Gebiet liege und der Feststellungsbescheid demnach von falschen Voraussetzungen ausgehe. Das ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal die belangte Behörde sehr wohl davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben im Welterbegebiet liegt, aber nicht in der Kernzone, sondern in den Pufferzonen, wie dies auch von den Sachverständigen – insbesondere im Gutachten der Knollconsult Umweltplanung ZT GmbH vom 12.12.2022 – anschaulich dargestellt wurde. In diesem Gutachten der Knollconsult Umweltplanung ZT GmbH vom 12.12.2022 wurde auch ausgeführt, dass das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kunst und Kultur, bereits im Zuge der geplanten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms (der Flächenwidmung) die Donau-Universität Krems unter der Leitung von Dekan Univ.-Prof. Dipl.-Arch. ETH Dr. Christian Hanus mit der Durchführung einer Kulturerbeverträglichkeitsprüfung (Heritage Impact Assessment, HIA) beauftragt hat. Das HIA-Kollegium kommt im Bericht vom 24.09.2021 zur Ansicht, dass das Änderungsvorhaben unter dem Aspekt, dass ein leerstehendes, denkmalgeschütztes Signaturgebäude in der Pufferzone eines Welterbegutes in seiner ursprünglichen Funktion wiederbelebt werden soll, grundsätzlich sehr begrüßt wird. Gleichzeitig spricht das Komitee aber auch einige Empfehlungen aus, die bei der Umsetzung zu beachten sind. Gemäß dem Antragsschreiben vom 04.11.2022 wurden die Empfehlungen des HIA-Prüfberichts berücksichtigt und allesamt in das Änderungsvorhaben " XXXX " eingearbeitet. Im Zuge der weiteren Planungsarbeiten wurde von Dekan Univ.-Prof. Dipl.-Arch. ETH Dr. Christian Hanus eine finale Beurteilung eingeholt (Email Stellungnahme vom 25.5. 2022), in der er zu folgendem Schluss kommt: „im Rahmen der einstweiliger Prüfung der Ansichten des Projekts Hotel XXXX aus den relevanten Aussichtpunkte im UNESCO-Welterbe Semmeringeisenbahn kann keine relevante Beeinträchtigung des Outstanding Universal Value festgestellt werden.“ Am 30.05.2022 wurde daraufhin von Mag. Dr. Aichinger-Rosenberger (Amtssachverständiger für baukulturelle Angelegenheiten und UNESCO Weltkulturerbe des Amts der NÖ Landesregierung) festgehalten, dass den Ausführungen von Prof. Hanus vollinhaltlich beizupflichten ist und keine Gefährdung des Outstanding Universal Value durch das Projekt „ XXXX “ gegeben sein wird. „Aus welterbefachlicher Sicht besteht somit keine Einwand gegen die geplanten Um- bzw. Neuwidmungen.“ Der Sachverständige kommt daher zu seinem Gutachten, dass durch das Änderungsvorhaben " XXXX " es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks der UNESCO Welterbestätte „Semmeringeisenbahn“ kommt. Durch die denkmalschutzgerechte Revitalisierung des Kurhauses (Haupthauses) sind langfristig positive Wirkungen zu erwarten.
Anhand der wieder gegebenen Stellungnahmen und Gutachten ist auch ersichtlich, dass die belangte Behörde eine ausreichende Einzelfallprüfung durchgeführt hat und auch allfällige Kumulationen angemessen geprüft hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtgrundlagen:
Mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
Da – wie oben bereits festgestellt (Stellungnahme der Projektwerberin vom 03.05.2023) – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 ein Genehmigungsverfahren anhängig war, sind die Änderungen des Anhang 1 des UVP-G 2000 – verfahrensgegenständlich der Schwellenwert gemäß Z 20 Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 – nicht anzuwenden, sondern findet auf das verfahrensgegenständliche Projekt Anhang 1 des UVP-G idF BGBl. I Nr. 80/2018 Anwendung.
Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Gemäß § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
§ 3a UVP-G 2000 lautet:
„Änderungen
(1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
[…]
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“
Anhang 1 Z 09, Z 20, Z 21 und Z 46 sowie Anhang 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 lauten:
Z 9 | a) Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen; c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; | d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;
| g) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.
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Z 20 | a) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete; | b) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben. | |
Z 21 | a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; | b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben. | |
4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.
Z 46 | 1. a) Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha; 2. b) Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt; 3. c) Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha; 4. d) Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt; | 1. e) Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha; 2. f) Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt; 3. g) Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; 4. h) Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; 5. i) Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha; 6. j) Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen. | |
14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.
14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie | schutzwürdiges Gebiet | Anwendungsbereich |
A | besonderes Schutzgebiet | nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU , ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten |
B | Alpinregion | Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) |
C | Wasserschutz- und Schongebiet | Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 |
D | belastetes Gebiet (Luft) | gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete |
E | Siedlungsgebiet | in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen. |
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben. | ||
3.3. Zum vorliegenden Fall:
3.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde und dem Beschwerdepunkt, dass der Bescheid mangels Parteistellung der Umweltorganisation im Feststellungsverfahren aufzuheben sei:
Bei der Beschwerdeführerin XXXX handelt es sich um eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 02.04.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, mit dem örtlichen Zulassungsbereich Österreich anerkannt wurde. Diese Umweltorganisation war somit im Zeitpunkt ihres verfahrensgegenständlichen Einschreitens rechtskräftig vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt gewesen.
Das beabsichtigte verfahrensgegenständliche Vorhaben soll sich im Bundesland Niederösterreich, sohin innerhalb des örtlichen Zulassungsbereiches der anerkannten Umweltorganisation befinden.
§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 räumt den Umweltorganisationen zwar keine formelle Parteistellung im Feststellungsverfahren, so aber doch die Berechtigung ein, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Aus den genannten Bestimmungen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die Umweltorganisation XXXX als anerkannte Umweltorganisation zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist und diese daher als zulässig erscheint.
Die Beschwerdeführerin monierte, im Feststellungsverfahren keine Parteistellung gehabt zu haben und die Aarhus-Konvention es aber gebiete, ihr eine solche einzuräumen. Umweltorganisationen haben zwar gemäß den einschlägigen Bestimmungen keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren, gemäß §§ 3 Abs. 9 iVm 40 Abs. 3 UVP-G 2000 aber eine Beschwerdelegitimation gegen negative UVP-Feststellungsbescheide. Auch wenn eine weitgehende Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltverfahren nicht zuletzt auf Grund der Aarhus-Konvention bzw. deren Umsetzung in der UVP-RL geboten ist und Umweltorganisationen auf Grund dessen auch in Feststellungsverfahren eine Rechtschutzmöglichkeit einzuräumen war, ist unbestritten, dass die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden kann. Ein Recht auf Teilnahme am behördlichen Feststellungsverfahren als Partei folgt weder aus der Aarhus-Konvention noch aus dem Unionsrecht. Die eingeräumte Anfechtungsbefugnis steht im Einklang mit Artikel 11 Abs. 2 der UVP-RL, der es den Mitgliedstaaten überlässt, in welchem Verfahrensstadium Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, für die diese Richtlinie gilt, angefochten werden können (vgl. VwGH 27.07.2016, Ro 2014/06/0008; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018; vgl. ausführlich mwN BVwG 12.01.2021, W113 2236831-1/4E).
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren ins Treffen führt, übersieht sie, dass eine solche im Sinne des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 Abs. 2 GRC deswegen nicht vorliegt, weil ihr der Zugang zu einem Gericht durch das hier ausgeübte Beschwerderecht offensteht.
3.3.2. Zum gegenständlichen Vorhaben:
Das geplante Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhang 2 zum UVP-G 2000. Die Auswirkungen des Projektes wurden ausführlich und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben der UNESCO geprüft. Die Lage wurde – wie bereits oben ausgeführt – von der Behörde ausreichend berücksichtigt und sind die Einwände der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das Ergebnis der Behörde – basierend vor allem auf den schlüssigen Gutachten – abzuändern.
Die belangte Behörde ging gegenständlich von einem Änderungsvorhaben aus. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht als solches bestritten, sondern hat sie lediglich darauf hingewiesen, dass es „zu prüfen gewesen [wäre], ob es sich […] bloß um ein Änderungsvorhaben oder um eine Neuerrichtung“ handle. Wie die Beschwerdeführerin für sich zu dem Ergebnis kommt, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat, kann mangels jeglichem weiteren Vorbringen hiezu nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine alternative rechtliche Beurteilung aufgenommen mit der Schlussfolgerung, dass selbst bei Unterstellung, es handle sich um ein Neuvorhaben, die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen identisch sind.
Für die Beantwortung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind – wie die belangte Behörde richtig erkannte – die Tatbestände der Ziffern 09, 20, 21 und 46 zu prüfen gewesen.
Die Tatbestände der Ziffern 09, 21 und Z 46 sind nicht erfüllt. Das wurde - wie bereits oben festgehalten - von der Behörde ausreichend dargestellt und ist dem die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich der Schwellenwerte der Z 20 lit. a und lit. b Anhang 1 zum UVP-G 2000 führte die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf eine Kumulierung mit anderen gleichartigen Vorhaben (Spalte 2 lit. a) sowie eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Überschreitung des Schwellenwertes (Spalte 3 lit. b) durch. Es wurden alle relevanten Schutzgüter des UVP-G und insbesondere auch alle Schutzgebiete, die vom Projekt möglicherweise berührt sein könnten, betrachtet und eine umfassende Kumulationsbetrachtung durchgeführt. Die Gutachten haben nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt, dass durch das Projekt keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf Verkehr, Lärm, Luft, Landschaftsbild, biologische Vielfalt, Boden, Oberflächenwässer, Grundwasserkörper und Quellschutzgebiete sowie UNESCO-Welterbestätte vorliegen. Die Beschwerde ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat keine projektbezogenen Einwendungen vorgebracht. Weder wurde dargelegt, dass die Heranziehung und Beurteilung der einschlägigen Rechtsbestimmungen durch die Behörde unrichtig waren noch wurden konkrete Vorhalte im Hinblick auf die Schlussfolgerungen der Behörde angeführt. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welche konkreten Auswirkungen des Projekts zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnten.
Auch der Einwand, das Vorhaben hätte nicht nur nach dem UVP-G 2000, sondern auch nach den Bestimmungen der UVP-RL geprüft werden müssen, geht ins Leere. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (in der Folge: UVP-RL), die durch die Richtlinie 85/337/EWG , in deren Umsetzung das UVP-G 2000 erlassen worden ist, „neu kodifiziert“ wurde, räumt bei Projekttypen, die in Anhang II angeführt sind, gemäß ihrem Artikel 4 Abs. 2 den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum dahingehend ein, anhand einer Einzelfalluntersuchung und/oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss (vgl. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078 mVa EuGH 21.03.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen). Die Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 gründen auf Tatbestände des Anhanges II der UVP-RL (gegenständlich z.B. Z 12 lit. c Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt und ist auch nicht offensichtlich, inwieweit dieser Wertungsspielraum vom österreichischen Gesetzgeber durch die Festlegung der verfahrensgegenständlichen Schwellenwerte überschritten worden wäre.
Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, die Kumulationsprüfung sei mangelhaft durchgeführt worden, da nur auf gleichartige Vorhaben abgestellt worden sei, was laut Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig sei, und daher nicht die notwendige Gewissheit bestehe, dass es beim Vorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Natur und die Umwelt kommen könne. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden. Eine Kumulation kommt nach dieser Bestimmung nur zwischen „gleichartigen“ Vorhaben in Frage. Das Gesetz definiert den Begriff der Gleichartigkeit nicht, doch kann es nur auf solche Vorhaben ankommen, die gleichartige Auswirkungen auf die Umwelt haben und daher unter der gleichen Ziffer des Anhanges 1 des UVP-G 2000 angeführt sind und/oder für die zumindest in der gleichen Einheit ausgedrückte Schwellenwerte und/oder Kriterien festgelegt sind, um die in § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vorzunehmende Zusammenrechnung überhaupt zu ermöglichen (zum Stand der Rechtsprechung vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012; BVwG 20.08.2021, W270 2237688-1/40E; BVwG 01.02.2022, W118 2237586-1/39E; vgl. aber auch EuGH Rs C-575/21, 24.11.2022, Schlussanträge des Generalanwalts, WertInvest Hotelbetriebs GmbH). Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde nicht sämtliche zu kumulierenden Vorhaben ordentlich erhoben hat. Schließlich verrät auch die Beschwerdeführerin nicht, welche Vorhaben potentiell noch in Betracht zu ziehen gewesen wären, und bleibt auch hier das Beschwerdevorbringen oberflächlich und nicht projektbezogen.
Zu dem Vorwurf, es fehle eine Prüfung dahingehend, ob ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhanges II Z 10 lit. b UVP-RL vorliege, ist auszuführen, dass auch hier die abstrakt gehaltene Beschwerde jeglichen Anhaltspunkt vermissen lässt, inwieweit dieser Vorwurf projektbezogen eine Relevanz aufzeigt, die eine Abänderung des angefochtenen Bescheides herbeiführen kann. Nach der verfahrensgegenständlich noch anzuwendenden Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 sind Städtebauvorhaben Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. In wie weit diese Parameter im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen, lässt die Beschwerde offen. Sie zeigt insbesondere nicht auf, woraus sie eine gesamthafte multifunktionale Bebauung mit Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze schließt bzw. wodurch all jene Funktionen realisiert werden, die in einer Stadt bzw. einem Stadtteil erfüllt werden.
3.4. Im Ergebnis erweist sich sohin der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren in seinem Erkenntnis vom 24.01.2017, Ra 2015/05/0035, festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen gehabt hat.
Die belangte Behörde hat bereits in ihrer Entscheidung sämtliche Ermittlungsschritte getätigt und eine vollumfängliche Beweiswürdigung vorgenommen. Auf der Tatsachenebene kam es zu keiner Änderung. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin konnten die Beweisergebnisse nicht in Zweifel ziehen und ergaben sich aus ihrem Vorbringen keine neuen Beweisthemen, mit denen etwa Sachverständige zu befassen gewesen wären.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin trotz entsprechenden Antrages – gestellt unter Auflagen wie beispielsweise Absprechen des Verhandlungstermines mit der beschwerdeführenden Partei – gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Es wurden keine Rechtsfragen aufgezeigt, deren mündliche Erörterung erforderlich war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK oder Artikel 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 27.02.2013, 2010/05/0080; 29.06.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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