AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W124.1317238.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG sowie § 28 Abs.1
und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen und erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
1.4. Mit dem beim BFA am XXXX eingelangten Schreiben informierte die indische Botschaft in Wien, dass der BF die Botschaft in konsularischen Angelegenheiten aufgesucht habe.
1.5. Der BF wurde am XXXX und am XXXX wegen Übertretung gemäß § 120 Abs.1 Z 2 FPG auf freiem Fuß angezeigt.
Am XXXX erfolgte gegen den BF eine Anzeige wegen Übertretung gemäß § 120 Abs.1a FPG auf freiem Fuß.
1.6. Laut Aktenvermerk vom XXXX wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF ersucht. Das Ersuchen verlief bis dato erfolglos.
1.7. Am XXXX, XXXX und am XXXX wurde der BF erneut wegen Übertretung gemäß § 120 Abs.1a FPG auf freiem Fuß angezeigt.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens". Dabei gab er an, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert zu sein, monatlich ein Einkommen von EUR 900,- zu beziehen und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 zu verfügen. Dem Antrag wurde eine Übersetzung der Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX, ein Prüfungszeugnis des ÖIF-Tests für die Niveaustufe A2 vom XXXX, Kopien von vier Einzahlungsbestätigungen iHv. EUR 400,- an XXXX XXXX, eine Kopie des österreichischen Führerscheins, ausgestellt am XXXX, eine Kopie der E-Card, ein Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung als Zusteller vom XXXX, Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, ein Werkvertrag mit der Firma XXXX von XXXX, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes vom XXXX, ein Konvolut an Jahresaufstellungen verschiedener Firmen für die Jahre XXXX und ein Meldezettel beigelegt.
2.2. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem BFA neben den bereits vorgelegten Unterlagen folgende weitere Dokumente übermittelt:
weitere Jahresaufstellungen XXXX, Einkommenssteuerbescheide XXXX, eine Buchungsmitteilung von XXXX, ein Mietvertrag mit XXXX XXXX, Einzahlungsbestätigungen an XXXX, GIS, SVA und Wien Energie, ein Zahlungsbeleg der Auskunft des Kreditschutzverbandes und ein Schreiben der SVA vom XXXX.
Dem Akt wurde auch eine Kopie eines indischen Reisepasses des BF, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX, ein Arbeitsvorvertrag vom XXXX, eine Jahresaufstellung von XXXX und weitere Empfehlungsschreiben beigelegt.
2.3. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt am XXXX, erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und stellte einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV. Es seien nahezu 15 Monate seit seinem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels verstrichen. Der BF befinde sich nun mehr als neun Jahre im Bundegebiet, wovon die ersten vier Jahre jedenfalls rechtmäßig gewesen seien und sei gegen ihn niemals eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Er sei seit XXXX als selbständiger Zeitungszusteller tätig, wodurch sein Lebensunterhalt vollkommen abgesichert sei. Er sei nie einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last gefallen, sondern habe alle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern stets bezahlt. Der BF verfüge seit 2008 durchgehend über Mietverträge und entspreche seine Wohnung einer ortüblichen Unterkunft. Er habe die Integrationsvereinbarung am XXXX vollinhaltlich erfüllt, sei unbescholten und gebe es in Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes keine Kontakte mehr zu seinem Heimatstaat, womit das Erfordernis des § 58 Abs. 10 AsylG seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX vollinhaltlich erfüllt sei. Die Behörde hätte anhand der vorgelegten Urkunden den Aufenthaltstitel erteilen müssen. Einzig sei die Gültigkeit seines Reisepasses längst abgelaufen, weshalb er den Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Abstandnahme des Erfordernisses der Vorlage eines Reisedokumentes stelle, da ihm ein neuer Reisepass erst ausgestellt werde, wenn er der Botschaft den beantragte Aufenthaltstitel vorlegen könne. Dem Schreiben wurden neben den bereits vorgelegten Unterlagen ein Passfoto, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA vom XXXX und vom Finanzamt vom XXXX, ein Gebietsbetreuungsvertrag mit der Firma XXXX vom XXXX, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes vom XXXX und Mietverträge von XXXX beigelegt.
2.4. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und beauftragt, eine schriftliche Antragsbegründung und ein gültiges Reisedokument vorzulegen.
2.5. In seiner Stellungnahme vom XXXX führte der bevollmächtigte Vertreter des BF aus, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikats ausschließlich in den Ingerenzbereich der Behörde falle und die mangelnde Ausstellung eines solchen nicht dem BF zur Last fallen könne. Eine Frist zur Ausreise sei nie bescheidmäßig festgelegt worden. Eine aufgetragene schriftliche Begründung des Antrags ergebe sich in keiner Weise aus dem Gesetz, sondern sei das amtliche Formular der Behörde für die Begründung vorgesehen.
Die Entscheidungspflicht der Behörde habe bereits mit XXXX geendet und sei diese trotz Urkundenvorlage vom XXXX untätig geblieben. Der BF habe sich insbesondere auf § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV bezüglich seines Reisepasses berufen und es sei absolut notorisch, dass von der indischen Botschaft Anträge auf Ausstellung eines neuen Reisepasses seltenst bestätigt, noch deren Ablehnung schriftlich bestätigt werden würde. § 4 AsylG-DV stelle eine zwingende Ausnahme zu § 8 AsylG-DV dar. Die Vorlage eines Reisedokuments stelle kein unabdingbares Erfordernis dar. In diesem Zusammenhang sei es auch unergründlich, weshalb ein ungültiger Reisepass im Original vorgelegt werden solle. Der BF befinde sich seit fast zehn Jahren im Bundegebiet, sei vollinhaltlich integriert und unbescholten. Es sei gegen den BF nie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 53 FPG erlassen worden und hätte die Behörde die Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung im Oktober 2010 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu beachten gehabt.
Der BF befinde sich nun seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet, wovon jedenfalls vier Jahre rechtmäßig gewesen seien. Ein Familienleben im Bundesgebiet bestehe nicht, jedoch sei sein Privatleben in Anbetracht der Aufenthaltsdauer zu schützen. Er habe die Integrationsvereinbarung erfüllt, gehe seit neun Jahren einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und habe sich einen Freundeskreis aufgebaut. Bei einer Abwesenheit von fast zehn Jahren könne von keiner Bindung zum Heimatstaat mehr gesprochen werden und telefoniere er maximal einmal monatlich mit seiner Mutter. Seine Aufenthaltsdauer beruhe ausschließlich auf überlangen Verzögerungen durch die Behörden bzw. den Asylgerichtshof.
Der BF könne kein aktuelles Reisedokument vorlegen, doch verweise er nochmals auf § 4 AsylG-DV.
Zu den Fragen betreffend seiner persönlichen Verhältnisse führte der BF unter anderem aus, dass er über einen großen Freundeskreis aus österreichischen, indischen und sonstigen Staatsangehörigen verfüge und er regelmäßig die Moschee und diverse Parks in Wien besuche, Kultursendungen im Fernsehen sehe und Bücher lese. Gemäß den vorgelegten Werkverträgen sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit unter den rechtlichen Begriff "neue Selbständige" zu subsumieren, welche ausschließlich nach dem GSVG sozialversicherungsfähig seien, sodass er für diese Tätigkeit keine arbeitsrechtliche Bewilligung benötige, nachdem das AuslBG ausschließlich für unselbständig Erwerbstätige gelte. Hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Vorvertrags verweise er auf die herrschende Lehre und Judikatur, wonach eine mündliche Einstellungszusage volle Gültigkeit besitze und es keineswegs eines notariell beglaubigten Vertrags bedürfe. Er sei zahlendes Mitglied des XXXX und helfe freiwillig jedem, der um seine Hilfe ersuche. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland wäre er in der Anfangsphase unterkunftslos, da das elterliche Wohnhaus voll belegt sei. Er könnte seinen Unterhalt aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit bestenfalls als Wanderarbeiter in Steinbrüchen ins Verdienen bringen und sei zu beachten, dass der Bundesstaat Punjab von Sikhs regiert und dominiert werde, weshalb er als Moslem einer erhöhten Verfolgung ausgesetzt wäre. Er würde all seine zwischenzeitig im Bundesgebiet erworbenen Rechte und Ansprüche (z.B. Pensionsansprüche) verlieren und würde eine Reintegration enorme Zeit brauchen. Des Weiteren wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 verwiesen, aufgrund dessen die belangte Behörde zu entscheiden habe, dass alle dem BF vorgehaltenen Negativaspekte zur Gänze zu vernachlässigen seien, wenn sich erweise, dass sich wegen der vorzunehmenden Neubewertung durch die Aufenthaltsdauer eine vollständige Integration des BF ergeben habe.
Der Stellungnahme wurden ein Mietvertrag vom XXXX, eine Jahresaufstellung von XXXX der Firma XXXX, ein Arbeitsvorvertag vom XXXX, ein Spendenformular für monatliche Zahlungen iHv. EUR 10,- an den XXXX, weitere Empfehlungsschreiben und Einzahlungsbestätigungen von jeweils EUR 400,- anXXXX von XXXX beigelegt.
2.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX, XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt II.).
Festgestellt wurde, dass der BF keinen gültigen oder bereits ungültigen Reisepass im Original und keine Bestätigung, dass er einen neuen Reisepass beantragt habe oder, dass ihm die Ausstellung eines solchen verweigert worden sei, vorgelegt habe. Im Falle seiner Rückkehr wäre er keiner Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt. Er befinde sich seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet und sei seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und verfüge lediglich über einen unverbindlichen Arbeitsvorvertrag. Er sei bislang nicht in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt auf legalem Wege aus Eigenem zu bestreiten. Er lebe von seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller auf Werkvertragsbasis ohne über eine dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels sei sowohl eine beglaubigte Geburtsurkunde als auch ein gültiger Reisepass vorzulegen. Aufenthaltstitel würden als Identitätsdokumente gelten und könne daher von der Vorlage der Dokumente nicht abgesehen werden. Der BF sei den Aufforderungen, die verlangten Dokumente vorzulegen, nicht nachgekommen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass anhand der Schwarzweißkopie des vorgelegten Reisepasses nicht festgestellt werden könne, ob es sich beim Lichtbild um die Person des BF handle und ob es sich beim Original tatsächlich um einen ehemals gültigen und echten Reisepass gehandelt habe, zumal in der Spalte des Familiennamens keinerlei Eintrag ersichtlich gewesen sei, sondern der behauptete Name XXXX als Doppelvorname eingetragen gewesen sei.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei, da es dem BF zumutbar gewesen wäre, sich eigenständig bei der indischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepass zu bemühen oder sich mit seinem Familienangehörigen in Indien in Verbindung zu setzen, um sich weitere Dokumente übermitteln zu lassen.
Der BF sei nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei beharrlich im Bundesgebiet verblieben. Er habe seine Abschiebung vereitelt, indem er bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates keine vollständigen Angaben über seine Person gemacht habe und behauptet habe, über kein Reisedokument zu verfügen. Der BF sei nicht gewillt, österreichisches Recht zu respektieren, verfüge in Österreich über kein Familienleben und kein verfahrensrelevantes Privatleben.
2.7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Gesetzeswidrigkeit seines Inhalts, Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Begründungsmängel samt Aktenwidrigkeit.
Nach herrschender Lehre und Judikatur des VwGH dürften Anträge auf Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen dann nicht mehr zurückgewiesen werden, sobald von Seiten der Behörde Ermittlungen gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG durchgeführt worden seien und sei es darüber hinaus der Behörde zu der gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 58 AsylG, nämlich § 44b NAG strikt untersagt, einen Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Erlassung der Zurückweisung eine Zeitpanne von mehr als 2,5 Jahren liege (VwGH 10.04.2016, Ra 2015/22/0052). Des Weiteren befinde sich der BF seit 9,5 Jahren im Bundesgebiet und habe eine Vielzahl von Integrationsmaßnahmen erfüllt, weswegen ihm auch deshalb der Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.
Die Forderung der Behörde, dass ein Antrag schriftlich begründet werden müsse, habe keine Rechtsgrundlage und übersehe die Behörde, dass sie sich durch die Einvernahme des BF einen persönlichen Eindruck von dessen Integrationsbemühungen zu verschaffen gehabt hätte. Die Behauptung, dass der BF der Verpflichtung zur Bekanntgabe seines Familiennamens nicht nachgekommen sei, sei verfehlt, da er der Behörde dargetan habe, dass ihm seinerzeit kein Familienname zugeteilt worden sei. Der Arbeitsvorvertrag sei entgegen der Meinung der Behörde nicht unverbindlich. Dem absoluten Erfordernis, Reisepass und Geburtsurkunde im Original vorzulegen, stehe die Bestimmung des § 4 AsylG-DV entgegen. Es sei für die belangte Behörde notorisch, dass von Seiten der indischen Botschaft keine diesbezüglichen Antrags- und/oder Ablehnungsbestätigungen ausgestellt werden würden. Der Usus der indischen Behörden, keinen Familiennamen einzusetzen, könne dem BF nicht angelastet werden. Fest stehe, dass der BF über keinen gültigen Reisepass und ausschließlich über den Namen XXXXverfüge, welcher erst von den österreichischen Behörden in den Familiennamen XXXX und den Vornamen XXXX getrennt worden sei. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell. Dass es für die Tätigkeit als Zeitungszusteller keinen Gewerbeschein gebe, hätte die Behörde der GewO entnehmen können und sei es herrschende Judikatur, dass von ihr ausgeführt werden müsse, weshalb für diese Tätigkeit eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung gefordert werde (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0018). Der BF habe Steuerbescheide und Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt und sei ersichtlich, dass weder das Finanzamt noch die Sozialversicherung seine Erwerbstätigkeit als unrechtmäßig deklarieren würden.
Die Behörde habe entgegen ihrer Feststellungen, den BF mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert zu haben, mit Ausnahme der Verständigung vom XXXX keine derartige Aufforderung gemacht.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF aus, dass er seinen 9,5-jährigen Aufenthalt vollinhaltlich zur Integration genutzt habe, Mitglied des XXXX sei, Empfehlungen von sieben Freunden vorgelegt und seine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen habe.
Die Behörde habe den BF nicht über die Bestimmung des § 58 Abs. 1 AsylG belehrt und würden die von der Behörde gestellten Anforderungen der Mitwirkungspflicht nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen.
Angefochten wurden auch die beiden Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, da die zwangsweise Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen sei und einen diskriminierenden Eingriff in das freie Gestaltungsrecht der Partei darstelle, wenn diese über einen gewillkürten Vertreter verfüge. Außerdem komme der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, weshalb ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch erst ab Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung erforderlich werden könnte.
Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vorbehaltslos bewilligt werde, in eventu, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren mit entsprechenden Aufträgen zurückzuverweisen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Durchführung des von der belangten Behörde unterlassen Ermittlungsverfahren in merito neu zu entscheiden, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Behörde zwecks Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, eine Beschwerdeverhandlung zur Einvernahme des BF anzuberaumen, die beiden Verfahrensanordnungen wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und der Behörde die Erlassung neuer Verfahrensanordnungen mit gesetzeskonformen Texten aufzutragen, den ausgewiesenen Rechtsvertreter von sämtlichen Verfügungen und Ermittlungsergebnissen in Kenntnis zu setzen und die belangte Behörde schuldig zu erkennen, dem BF die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 53 VwGVG iVm § 35 leg.cit. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters gemäß § 19a RAO zu bezahlen.
Weiters wurde der Antrag gestellt, die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bis XXXX zu verlängern, um sich eine erforderliche Lebensgrundlage in Indien schaffen zu können.
2.8. Mit Schreiben vom XXXX teilte der BF mit, dass eine Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien ausgeschlossen sei, da sich der BF imXXXX einer Operation am Herzen mit Einsetzung eines mechanischen Aortenklappenersatzes unterziehen habe müssen. Auf Grund dessen sei er auf eine lebenslange Einnahme von Medikamenten angewiesen, müsse sich regelmäßigen Kontrolluntersuchungen unterziehen und sei eine dementsprechende Versorgung in Indien unzureichend.
Dem Schreiben wurde ein Abschlussberichts des XXXX vom XXXX beigelegt.
2.9. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF die Zustimmungserklärung zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch den Sachverständigen XXXX.
2.10. Im Gutachten vom XXXXführte der beauftragte Sachverständige zusammengefasst aus, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Herzmuskels, an einer schweren Bluthochdruckerkrankung mit wiederkehrenden Bluthochdruckkrisen, einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Hauptschlagader, welche am XXXX operativ behandelt worden sei, an Syphilis im fortgeschrittenen Stadium II mit der Komplikation einer entzündlichen Erkrankung der Aorta, einer ausgeheilten Lungentuberkulose mit ausgedehnten Verkalkungen der Lymphknoten und wiederkehrenden Bluthusten und an einer ausgeheilten entzündlichen Erkrankung der Leber leide. Zurzeit sei der BF stabil, doch seien die regelmäßige Einnahme von Medikamenten und regelmäßige Kontrolluntersuchungen lebensnotwendig.
Die Durchführung einer stationären Rehabilitation in einer Sonderkrankenanstalt für Herz-Kreislauferkrankungen sei lebensnotwendig und noch ausständig.
Eine Überstellung nach Indien mit dem Flugzeug sei auf Grund des Gesundheitsumstandes des BF, aus Sicht des Sachverständigen, nicht möglich.
2.11. Mit Schreiben vom XXXX führte der bevollmächtigte Vertreter des BF aus, dass sich der BF nach wie vor in Dauerbehandlung des XXXX und der XXXX befinde, wobei ein Ende nicht abzusehen sei. Deshalb verweise er auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, große Kammer, BSW. Nr. 41.739/10. Dem Schreiben wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Außerdem wurde die Zustellung des medizinischen Gutachtens beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztendlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, abgewiesen wurde.
1.2. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", welcher mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
1.3. Der BF hält sich seit mittlerweile 9,5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Dauer des anhängigen Verfahrens ist zum überwiegenden Teil auf Verzögerungen zurückzuführen, welche der Behörden zuzurechnen sind.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Er besitzt einen österreichischen Führerschein, ausgestellt am XXXX und spricht inzwischen Deutsch zumindest auf dem Niveau A2. Er arbeitet seit XXXX als Zeitungszusteller, wobei sich sein Einkommen von 2013 bis 2015 regelmäßig über EUR 800,- bis zu EUR 1600,- belief, und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Zusteller in einer Lieferküche. Der BF wohnt in einer ortsüblichen Unterkunft und hat einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF zahlendes Mitglied des XXXX ist.
Der BF leidet an lebensbedrohlichen Erkrankungen. Eine Überstellung mit dem Flugzeug nach Indien ist aufgrund dessen nicht möglich.
2. Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere durch das Prüfungszeugnis des ÖIF Tests, Niveaustufe A2 vom XXXX, dem Werkvertrag mit der Firma XXXX von XXXX, Gebietsbetreuungsvertrag mit der Firma XXXX vom XXXX, den Jahresaufstellungen von 2007 bis 2016, dem Schreiben der SVA zum Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom XXXX und den Mietverträgen, letzter vom XXXX.
Die negativen Feststellungen zur Mitgliedschaft beim XXXX beruhen auf dem vorgelegten vom BF ausgefüllten Formular vom XXXX, wonach der BF den XXXX ermächtigt haben soll, Zahlungen iHv. EUR 10,-
monatlich von seinem Konto einzuziehen, jedoch reicht ein vom BF allein unterzeichnetes Formular nicht, tatsächlich erfolgte Überweisungen zu bestätigen.
Die Feststellungen zur lebensbedrohlichen Erkrankung und zur Unmöglichkeit seiner Überstellung nach Indien beruhen auf dem eingeholten Gutachten des medizinischen Sachverständigen XXXX vom
XXXX.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurde der BF in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Aufforderung zur Urkundenvorlage vom XXXX nachweislich über die mögliche Zurückweisung seines Antrages belehrt.
Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
2. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).
"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom XXXX durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).
3.1. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 der AsylG-DV "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
Im konkreten Fall stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen seiner Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vom XXXX, eingelangt amXXXX einen Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 4 AsylG-DV. Selbst wenn sich seine Antragsbegründung explizit nur auf § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stützte, folgten Ausführungen zur erfolgten Integration und der sich daraus ergebenden Verpflichtung der Behörde, seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben. Aufgrund dessen und hinsichtlich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es bei Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, nicht auf einen "begründeten Antrag" ankommt, war die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV maßgeblich.
Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Im vorliegenden Fall hatte das BFA daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten war. Das BFA hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des BF, seinen Sprachkenntnissen und seiner beruflichen Integration nicht die angemessene Bedeutung zugesprochen.
3.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.)
3.3. Abwägung im gegenständlichen Fall:
Der BF verfügt in Österreich über kein Familienleben. Eine aufenthaltsbeende Maßnahme würde aber unrechtmäßig in das Privatleben des BF eingreifen:
Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet von nunmehr 9,5 Jahren ist als lang zu bezeichnen. Abgesehen von Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthalts ist der BF unbescholten. Er reiste zwar illegal ins Bundesgebiet ein, jedoch war sein Aufenthalt während seines laufenden Asylverfahrens, demnach die ersten 4 Jahre rechtmäßig. Die lange Verfahrensdauer ab dem am XXXX gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist dem BF nicht zuzurechnen. Auch das bis dato erfolglose Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates kann dem BF nicht angelastet werden, zumal er die ihm vorliegenden Kopien seiner Dokumente vorlegte und die nötigen Formulare ausfüllte.
Hinsichtlich der 9,5-jährigen Aufenthaltsdauer ist anzumerken, dass diese an die zeitliche Angaben der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grenzt, wonach bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalts eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der der Fremde die in Österreich verbrauchte Zeit überhaupt nicht genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253).
Im Falle des BF kann aber ohnehin von einer erfolgreichen Integration in beruflicher und sozialer Sicht gesprochen werden. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, verfügt über ein regelmäßiges Einkommen und über einen Arbeitsvorvertag. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Den Ausführungen des BFA, dass die berufliche Tätigkeit des BF illegal sei, kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht gefolgt werden.
Der BF lebt in einer ortsüblichen Unterkunft und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Zwar kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu, im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände, insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF und seiner erfolgreichen beruflichen und sozialen Integration dennoch die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
4. Ergänzend ist anzumerken, dass eine Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat Indien laut den Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten nicht möglich ist.
5. Den Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Verfahrensanordnungen kann nicht gefolgt werden.
Die amtswegige Beistellung eines Rechtsberaters erfolgte rechtmäßig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, wonach das BFA den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren hat, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Der BF ist durch diese Verfahrensanordnung aber nicht verpflichtet, die Unterstützung des Rechtsberaters in Anspruch zu nehmen, sondern kann sich durch seinen gewillkürten Rechtvertreter weiterhin vertreten lassen. Die Begebung des Rechtsberaters war somit rechtmäßig.
Ebenso verhält es sich mit der Anordnung einer verpflichtenden Rückkehrberatung, zumal gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG ein Asylwerber nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung dazu verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. Dass dies erst ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung möglich sei, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Da der angefochtene Bescheid mitsamt der erlassenen Rückkehrentscheidung nunmehr behoben worden ist und die Vorrausetzung einer verpflichtenden Rückkehrberatung somit nicht mehr vorliegt, war von einer weiteren Auseinandersetzung diesbezüglich abzusehen.
6. Gemäß §§ 35 Abs. 1 und 53 VwGVG hat die obsiegende Partei in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des B-VG, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mangels Vorliegens eines der zuvor ausgeführten Beschwerdeverfahren hat der BF keinen Anspruch auf Kostenersatz.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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