BVwG W122 2157827-1

BVwGW122 2157827-17.11.2017

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs3
BMG §7
B-VG Art.133 Abs4
RGV §2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2157827.1.00

 

Spruch:

W122 2157827-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 22.03.2017, Zl. BMGF-611204/0004-I/A/1/2017, betreffend Feststellungen über die Befolgung von Weisungen und deren Rechtmäßigkeit zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG insoweit

stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

I. Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 07.11.2016 unter Punkt

a. und b. gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

 

II. Hinsichtlich des im Schreiben vom 07.11.2016 unter Punkt c. gestellten Antrages wird festgestellt:

 

Die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ist vom Beschwerdeführer zu befolgen und stellt keine rechtwidrige Weisung dar. Der Beschwerdeführer wird dadurch in keinen subjektiven Rechten verletzt.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Verfahren vor der belangten Behörde

 

Mit Eingabe vom 07.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer, dass die aus nachstehenden Weisungen resultierenden Vorgaben und Verbote wegen Eingriffs in seine subjektiven Rechte nicht zu seinen Dienstpflichten gehören und rechtswidrig wären:

 

a. die mittels ELAK zu GZ 12600/319-11/1/2016 am 21.09.2016 erteilte "Weisung", Ablehnung der Auslandsdienstreise nach Brüssel vom 12.09.2016 betreffend die Teilnahme an der Sitzung der Horizontalen Ratsarbeitsgruppe Drogen am 21. und 22.09.16 sowie die Teilnahme am daran anschließenden EU-Russland- Dialog

 

b. die mittels ELAK zu GZ BMGF-12600/0316-11/1/2016 am 26.09.1016 erteilte "Weisung", Ablehnung der Auslandsdienstreise nach Bratislava betreffend die Teilnahme am Meeting der Nationalen Drogenkoordinatorlnnen vom 19. bis 20.10.2016. c. die "Entbindung von internationalen Angelegenheiten" betreffend illegale Drogen

 

Begründend führte er dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Das Verhalten der Behörde sei als willkürlich zu erachten. Die Maßnahmen, die den Gegenstand der Feststellungsanträge bilden würden, würden einen unzulässigen Eingriff in die dienstlichen Befugnisse darstellen. Sie seien sachlich und fachlich nicht begründet. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch seine persönliche und dienstliche Vorgeschichte in der belangten Behörde. Es seien in den vergangenen Jahren immer wieder gegen ihn gerichtete Aktionen gesetzt worden.

 

2. Der angefochtene Bescheid

 

Mit Bescheid vom 22.03.2017, Zl. BMGF-611204/0004-I/A/1/2017, wurde den oben genannten Anträgen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

 

Begründend wurde nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen

Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt:

 

Zur Nichterteilung von Dienstaufträgen:

 

Unter den Punkten a. und b. werde die Nichterteilung von Dienstreiseaufträgen vom Beschwerdeführer als Weisungen betrachtet und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Weisungen begehrt. Eine Weisung stelle jedoch nur die Erteilung eines Dienstreiseauftrages dar (VwGH 13.03.2013, Zl. 2012/12/0097), nicht aber die Nichterteilung eines Dienstreiseauftrages. Eine Weisung sei eine Anordnung des Dienstgebers an den Beamten. An einer solchen Anordnung fehle es aber bei der Nichterteilung eines Dienstreiseauftrages. Die Nichterteilung eines Dienstreiseauftrages stelle insbesondere auch keine Weisung des Dienstgebers an den Beamten dar, die Dienstreise zu unterlassen. Einer solchen (negativen) Anordnung bedürfe es nämlich nicht, da der Beamte ohne Dienstreiseauftrag, also ohne (positive) Anordnung zur Durchführung einer Dienstreise, von vornherein nicht berechtigt sei, eine Dienstreise anzutreten. Schon am Fehlen einer Weisung scheitere daher der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Weisung gerichtete Feststellungsantrag.

 

Auch wenn man den Antrag so auslege, dass mit "Weisung" nicht eine Weisung im eigentlichen Sinn, sondern eine Maßnahme des Dienstgebers gemeint sei, könnte den Feststellungsanträgen kein Erfolg beschieden sein, weil auf die Erteilung eines Dienstreiseauftrages und auf die Durchführung einer Dienstreise kein Anspruch bzw. kein subjektives Recht des Beamten bestehe.

 

Zur Entbindung von "internationalen Angelegenheiten betreffend illegale Drogen"

 

Die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sehe eine Zuordnung der vom Beschwerdeführer angesprochenen "internationalen Angelegenheiten betreffend illegale Drogen" zur Abteilung ll/A/5 und nicht zur Abteilung des Beschwerdeführers vor. Eine Wahrnehmung dieser Angelegenheiten durch die nach der Geschäftseinteilung hiefür zuständige Abteilung stelle daher keine Willkür dar, sondern die Umsetzung der auf dem Bundesministeriengesetz beruhenden Geschäftseinteilung und damit des rechtmäßigen Zustandes. Die unter Punkt c. behauptete Ausverhandlung einer Zuordnung dieser Angelegenheiten zur Abteilung des Beschwerdeführers habe in der Geschäftseinteilung keinen Niederschlag gefunden. Allfällige Nebenabreden, die im Wortlaut der geltenden Geschäftseinteilung keinen Niederschlag gefunden hätten und zur Geschäftseinteilung vielmehr im Widerspruch stünden, siehe das Bundes- Personalvertretungsgesetz nicht vor.

 

3. Beschwerde

 

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht am 19.04.2017 Beschwerde und focht den Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze an. Aus dem Spruch des bekämpften Bescheides sei nicht eindeutig erkennbar, ob die belangte Behörde damit eine Zurück- oder Abweisung seiner Anträge vornehme. Der Spruch sei schlicht nicht geeignet eine Entscheidung über seinen Antrag zu treffen.

 

Die Nichtgenehmigung einer von ihm rechtmäßig beantragten Dienstreise, welche im Zusammenhang mit ihm übertragenen Agenden stehe bzw. für die von ihm ausgeübten Funktionen zweckdienlich sei, stelle eine Weisung im Sinne des BDG 1979 dar. Demzufolge habe er gegen die Versagung der Dienstreise auch remonstriert und in dieser Remonstration die Gründe, die für den Antritt der Dienstreise sprechen, dargelegt. Diese seien von seinem direkten Vorgesetzten jedoch übergangen und ihm ungeachtet seines Vorbringens in der Remonstration die Auslandsdienstreisen ohne vorangegangene Auseinandersetzung mit von ihm dargelegten Gründen für eine Genehmigung wiederholt untersagt worden.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Zuge seiner Verwendungsänderung im Jahr 2010 seitens der belangten Behörde zugesichert und faktisch entsprochen worden sei, dass gewisse Agenden weiterhin (ausschließlich) von ihm wahrgenommen würden, und eben ua., die Teilnahme an diesen Veranstaltungen essentiell für die Wahrnehmung dieser internationalen Aufgaben und die Umsetzung der ihm übertragenen Agenden sei, habe er jedenfalls ein Feststellungsinteresse über die Rechtmäßigkeit der Weisung (Nichtgenehmigung von Auslandsdienstreisen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben), sodass die getroffene Entscheidung schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Selbst wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgend die Untersagung der Dienstreisen nicht als Weisung ansehe würde, würden die mit diesen Dienstreisen im Zusammenhang stehenden Aufgaben einen wichtigen und wesentlichen Teil seiner Verwendung darstellen und die Nichtgewährung zu einer systematischen Einschränkung seiner arbeitsplatzgemäßen Tätigkeiten bzw. diesbezüglicher Aufgabenstellungen im internationalen Bereich führen, sodass allein daraus ein wesentliches Interesse an einer Entscheidung resultiere. Er habe schon in seinen "Remonstrationen" und im Antrag vom 07.11.2016 ausgeführt, dass für die Nichtgenehmigung kein sachlicher Grund gegeben sei und diese allein auf objektiver Willkür und aus gegen seine Person speziell gerichteten Motiven basiere. Eben hierauf habe er auch seinen Rechtsanspruch auf eine inhaltliche Entscheidung gestützt. Die aus der Begründung zu erahnende Absicht der belangten Behörde seinen Antrag mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen, erweise sich aufgrund des eben Gesagten als verfehlt und sei auch nicht mit dem Spruch in Einklang zu bringen. Vielmehr werde eine inhaltliche Entscheidung über seinen zulässigen Antrag in puncto Rechtmäßigkeit der Weisung (bzw. Nichtgewährung von Auslandsdienstreisen) zu treffen sein.

 

Betreffend die Entbindung von internationalen Angelegenheiten für illegale Drogen, übersehe die belangte Behörde, dass internationale Angelegenheiten betreffend illegale Drogen vereinbarungsgemäß (Zugeständnis des Dienstgebers im Zusammenhang mit seiner Verwendungsänderung) ihm übertragen geblieben wären und tatsächlich auch von ihm mitwahrgenommen würden. Diese Aufgabe solle entgegen den erzielten Vereinbarungen gemäß Personalvertretungsgesetz zur Herstellung des Einvernehmens zur Geschäfts-einteilung mit 01.03.2016 offensichtlich zulasten seiner Abteilung in die Abteilung II/A/5 transferiert werden, stelle aber effektiv einen Bestandteil seines Arbeitsplatzes dar. Dies gelte unabhängig vom starren Wortlaut einer anderslautenden Geschäftseinteilung.

 

Daher stelle er den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde selbst (inhaltlich) über seinen Antrag vom 07.11.2016 entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.05.2017 die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen als Leiter der Abteilung XXXX zugewiesen.

 

Dieser Arbeitsplatz wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verwendungsänderung im Jahr 2010 dauerhaft zugewiesen.

 

Die entgegen den Anregungen des Beschwerdeführers unterbliebene Entsendung zur Teilnahme an vereinzelten Veranstaltungen im Rahmen von Dienstreisen, stellt keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Tätigkeiten des aktuellen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers dar.

 

Die Abteilung XXXX des Bundesministeriums für Gesundheit ist nicht zuständig für "internationale Angelegenheiten betreffend illegale Drogen".

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen und eindeutigen Aktenlage.

 

Dass die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen die "internationalen Angelegenheiten betreffend illegale Drogen" aufgrund von Nebenabreden dem Beschwerdeführer bzw. dessen Abteilung zuordnet konnte – auch nach Einsichtnahme in die betreffende Geschäftseinteilung – nicht festgestellt werden und wird lediglich unsubstantiiert von diesem behauptet. Mit seinem Vorbringen, dass diese Angelegenheiten "entgegen des Wortlautes einer anderslautenden Geschäftseinteilung" dennoch ihm übertragen seien, bestätigt er vielmehr die Tatsache, dass diese Angelegenheiten laut Geschäftsverteilung einer anderen Abteilung zugeordnet sind.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

 

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2. Zu A)

 

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, lautet:

 

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

 

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

 

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

 

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

 

Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG führen unter der Leitung der obersten Organe des Bundes ernannte oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung.

 

Gem. § 7 Abs. 1 Bundesministeriengesetz BGBl. Nr. 76/1986 ist insbesondere darauf zu achten, dass zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.

 

Gemäß § 7 Abs. 8 Bundesministeriengesetz BGBl. Nr. 76/1986 ist die Zahl der Sektionen und Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen. Die Zuteilung der Bediensteten ist einmal jährlich auszuweisen. Gemäß Abs. 5a leg.cit. ist dabei zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78, 578, 646, 647/79) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu ( VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 03.07.1990, 89/08/0287;

21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099; 20.09.1983, 82/12/0119;

24.04.1995, 94/19/0110).

 

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049 und Zl. 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, Zl. 2011/12/0171 und Zl. 2011/12/0195; 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159).

 

Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 22.05.2012, Zl. 2011/12/0195).

 

3.3. Fallbezogen ist bei der Beurteilung zwischen den Anträgen betreffend die Nichterteilung von Dienstreisaufträgen (a. und b.) sowie betreffend Befolgungspflicht der Geschäftseinteilung (c.) zu unterscheiden:

 

3.3.1. Nichterteilung von Dienstreisaufträgen

 

Wie die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat stellt nur die Erteilung eines Dienstreiseauftrages eine Weisung dar, nicht aber die Nichterteilung eines Dienstreiseauftrages. Auf die Erteilung eines Dienstreiseauftrages und auf die Durchführung einer Dienstreise besteht kein Anspruch bzw. kein subjektives Recht des Beamten. Er kann daher diesbezüglich auch in keinem Recht verletzt sein. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Weisung gerichtete Feststellungsantrag scheitert daher in Ermangelung eines rechtlichen Interesses.

 

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm im Zuge seiner Verwendungsänderung im Jahr 2010 seitens der belangten Behörde zugesichert worden sei, dass gewisse Agenden weiterhin von ihm wahrgenommen würden, und ua. die Teilnahme an diesen Veranstaltungen essentiell für die Wahrnehmung dieser internationalen Aufgaben und die Umsetzung der ihm übertragenen Agenden sei, ändert nichts an der Tatsache, dass er keinen Anspruch bzw. kein subjektives Recht auf die Durchführung einer solchen Dienstreise hat.

 

Der belangten Behörde ist jedoch vorzuwerfen, dass sie die Zurückweisung mangels rechtlichen Interesses nicht bereits im Spruch des Bescheides ausdrücklich festgehalten hat.

 

3.3.2. Befolgungspflicht und Rechtswidrigkeit der Geschäftseinteilung:

 

Die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen stellt eine (generelle) Weisung dar.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Weisung auch dann rechtsunwirksam, weshalb ihre Pflicht zu ihrer Befolgung entfällt, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022; 17.10.2008, 2007/12/0049, mwN). Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor (VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066; 01.03.2012, 2011/12/0104). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0157 und 23.11.2011, 2010/12/0009; 22.05.2012, 2011/12/0170). Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (VwGH 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049).

 

Die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sieht keine Zuordnung der vom Beschwerdeführer angesprochenen "internationalen Angelegenheiten betreffend illegale Drogen" zu seiner Abteilung (ll/A/5) vor. Es waren keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das oberste Organ bei der Festlegung der Einteilung der Geschäfte losgelöst von sachlichen Argumenten gehandelt hätte. Die vom Beschwerdeführer behauptete Ankündigung er könne bestimmte Dinge weiterführen deckt sich mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach ein reibungsloser Übergang bei der Besetzung von Gremien zu gewährleisten ist. Daraus eine formelle Zuständigkeit abzuleiten ist nicht begründet. Die Nichtbetrauung des Beschwerdeführers mit den von ihm gewünschten Angelegenheiten stellt keine Willkür dar.

 

Eine behauptete Ausverhandlung der Zuordnung dieser Angelegenheiten zur Abteilung des Beschwerdeführers – welche nicht in der Geschäftseinteilung festgehalten ist – kann daher nicht berücksichtigt werden. Das Argument, wonach die Zuständigkeit für die "internationalen Angelegenheiten für illegale Drogen" entgegen des Wortlautes einer anderslautenden Geschäftseinteilung dennoch dem Beschwerdeführer übertragen seien, führt ins Leere.

 

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen bleibt daher festzuhalten, dass die (generelle) Weisung nicht durch ein unzuständiges Organ erfolgte und auch die Befolgung derselben nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstieß. Bei diesem Gesamtbild ist auch kein Anhaltspunkt für eine willkürliche Vorgangsweise der belangten Behörde zu erkennen. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden.

 

Die Geschäftseinteilung erfolgte aufgrund der verfassungsgemäßen Organisationsgewalt eines Bundesministers bzw. einer Ministerin als oberstes Organ und wurde innerhalb der einfachgesetzlichen Vorgaben wie Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz sowie Vermeidung von Überschneidungen erlassen (§ 7 Abs. 1 und 5a Bundesministeriengesetz).

 

Die Behörde verkennt fallbezogen jedoch, dass sie gemäß der oben ausführlich dargestellten Judikatur im Spruch des bekämpften Bescheides ausdrücklich feststellen hätte müssen, dass die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom Beschwerdeführers zu befolgen ist, ihr keine Rechtswidrigkeit anhaftet und der Beschwerdeführer daher in keinen subjektiven Rechten verletzt wurde.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfragen, nämlich die Erforderlichkeit eines rechtlichen Interesses zur Erlassung eines Feststellungsbescheides sowie die Befolgung von Weisungen und deren Rechtmäßigkeit, von dieser einheitlich beantwortet werden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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