AHG §9
AsylG 2005 §12 Abs2
AsylG 2005 §15 Abs1 Z4
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §17
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AVG §17 Abs4
BFA-VG §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EpiG §7a
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W117.2245803.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
UND
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde und Anträge vom 26.08.2021 von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2023, zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde gegen die „Verweigerung der Annahme des Asylfolgeantrages“ am 23.07.2021 wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, § 17 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Aushändigung der Niederschrift der Erstbefragung wird gemäß § 17 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen die Unterbringung („Anhaltung“) im Grundversorgungsquartier der EAST Ost ab dem 23.07.2021 wird gemäß § 15b AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die Beschwerde gegen die dort anschließende Quarantäne wird gemäß § 7a EpidemieG 1950, § 7 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
V. Die Beschwerde gegen die Gebietsbeschränkung wird gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Der Eventualantrag wird gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, § 12 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
VII. Der Antrag, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Dauer der rechtswidrigen Anhaltung im Erstaufnahmezentrum zuzuerkennen, wird gemäß § 8 AHG und § 9 AHG als unzulässig zurückgewiesen.
VIII. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe/Begründung:
Verfahrensgang:
Am 23.07.2021 erschien der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung in der PI Stumpergasse, um dort einen Asylfolgeantrag zu stellen. Das Sicherheitsorgan hielt Rücksprache mit dem Journaldienst und verfügte dieser die Festnahme und Verbringung des BF in das PAZ an.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel gebracht und zu seinem dort gestellten Asylantrag erstbefragt.
Nach der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer in das Grundversorgungsquartier EAST Ost gebracht und war vom 23.07.2021 bis 27.07.2021 in Quarantäne.
Gegen die Festnahme und darauffolgende Anhaltung sowie diverse behauptete Handlungen und Unterlassungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der Landespolizeidirektion (LPD) Wien erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte gegenständlich folgendes, zusammengefasst, aus – in Bezug auf die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie Modalitäten und Umstände der Anhaltung siehe W117 2245803-1:
Die Sicherheitsorgane der Polizeiinspektion Stumpergasse hätten anlässlich seiner Vorsprache in Begleitung seiner Rechtsvertretung unzulässigerweise die Annahme seines Asylfolgeantrages verweigert.
Nach seiner rechtswidrigen Festnahme und Verbringung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel und durchgeführter Erstbefragung sei der Rechtsvertretung erst nach mehrmaliger Aufforderung schließlich gegen Entrichtung von € 1,44 Euro eine Kopie des Erstbefragungsprotokolls ausgefolgt worden. Die Ausfolgung der Niederschrift unter der Bedingung einer Zahlung von € 1,44 sei rechtswidrig.
Mit der Verfahrensordnung am 23.07.2021 sei die Erteilung seiner Verfahrenskarte erfolgt und sei ihm eine Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH Baden auferlegt worden. Die Gebietsbeschränkung stelle eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit dar.
Nach seiner Überstellung in das Erstaufnahmezentrum Ost habe er sich am selben Tag einer Quarantäne unterziehen müssen. Einen Bescheid hierüber habe er allerdings nicht erhalten, so dass ihm vom 23.07.2021 bis 27.07.2021 rechtswidrig die Freiheit entzogen worden sei. Erst am 27.07.2021 sei er getestet worden und habe sich so aus der Quarantäne befreien können.
Der Beschwerdeführer stellte in diesem Zusammenhang schließlich die Anträge – wegen der übrigen Anträge siehe die Entscheidung vom heutigen Tag zur Zahl: W117 2245803-1:
„- die Verweigerung der Annahme des Asylfolgeantrages in der PI Stumpergasse, Schmalzhofgasse 23, 1060 Wien am 23.07.2021 um 09:10 Uhr;
- die Verweigerung der Aushändigung der Niederschrift der Erstbefragung an meine ausgewiesene Vertreterin;
- die rechtswidrige Unterziehung einer Quarantäne von 23.07.2021 bis 27.07.2021,
- die ausgesprochene Gebietsbeschränkung auf das Gebiet BH Baden seit 23.07.2021 für verfassungswidrig und/oder rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, in eventu, die Gebietsbeschränkung während des Zulassungsverfahrens von BH Baden auf Wien zu ändern;
- dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen (…)“
Die Verwaltungsbehörde legte den Akt vor, gab aber keine Stellungnahme ab.
Am 20.04.2023 wurde eine Verhandlung darüber und – wegen des schon zeitlich gesehen untrennbaren Zusammenhangs – in Bezug auf die Festnahme und Anhaltung – vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:
„(…)
Eröffnung des Beweisverfahrens:Verlesen wird der bisherige Akteninhalt.
Da die Zeugin (…) vor kurzem entbunden hat und das Kind entsprechend zu versorgen ist, wird die Zeugenaussage vorgezogen, auch eben vor der Einvernahme des BF.
Beginn der Zeugenbefragung von Fr. (…).
R: Sie wurden als Zeugin beantragt. Liegen Ihrerseits Aussageverweigerungsgründe vor?
Z1: Nein.
BF: Ich entbinde die Zeugin in der Verhandlung ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht.
Zeugin wird wahrheitsbelehrt.
Z1: Ich habe verstanden.
R: Kommen wir zum besagten Tag den 23.7.2021. Haben Sie diesen Tag noch einigermaßen in Erinnerung?
Z1: Ja, einigermaßen.
Der Z1 wird zusammengefasst die entsprechende Aktenlage vorgehalten.
Z1: Wir sind zur Polizeiinspektion Stumpergasse gegangen und wollten einen Asylfolgeantrag stellen.
R: An wen haben Sie sich gewandt?
Z1: Wir haben uns an einen Polizeibeamten gewandt und haben gesagt, dass wir einen Asylfolgeantrag stellen wollen. Ich kann mich nicht wortwörtlich erinnern, was der Polizist sagte, ich kann mich nur erinnern, dass die Annahme des Asylfolgeantrags abgelehnt wurde, da er nicht zuständig sei und wir den Asylantrag beim BFA Hernalser Gürtel einbringen sollten. Ich habe daraufhin gemeint, dass wir gesetzlich den Asylantrag bei jedem Organ stellen können.
R: Haben Sie bei der Polizeiinspektion Ihre Vollmacht offen gelegt, haben Sie selbständig oder für die Kanzlei gearbeitet?
Z1: Ich habe für die Kanzlei Pochieser gearbeitet.
Verlesen wird AS 165. Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses der RA Kanzlei Pochieser am 29.7.2021. Verlesen wird AS 71. RA Pochieser hat mit Schriftsatz vom 29.7.gegenüber dem BFA die Bevollmächtigung durch den BF bekannt gegeben und in der Folge ausdrücklich auch am 11.8.2021 in einem Schriftstück „zur Vorlage bei Gerichten und Behörden“ einer anderen Mitarbeiterin den „Brief“ mitgegeben „Frau…, geboren…, ist in meiner Kanzlei angestellt und von mir bevollmächtigt Hrn. (…) rechtsfreundlich zu vertreten“.
R: Ich habe im Akt nichts gefunden, was auf die Bekanntgabe einer rechtsfreundlichen Vertretung an dem Tag der versuchten Asylantragstellung hinweist.
Z1: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich zuerst eine Stellungnahme vorbereitet, bevor wir den Antrag stellen wollten, es war ein schriftlicher Asylfolgeantrag, mit der Stellungnahme wurde dem BFA auch eine Vollmacht vorgelegt.
RV wirft ein, dass die Vollmacht tatsächlich schon am 26.5.2021 gegenüber der Verwaltungsbehörde bekanntgegeben wurde und legt den entsprechenden Schriftsatz vor.
Dieser wird als Kopie zum Akt genommen und das Original retourniert.
R: Haben Sie bei der Polizeiinspektion etwas vorgelegt?
Z1: Soweit ich mich erinnere, habe ich mich als rechtsfreundliche Vertreterin vorgestellt, eine schriftliche Vollmacht wurde nicht verlangt, da wir ja eine Vollmacht doch schon vorgelegt hatte. Der Beamte wollte daraufhin Rücksprache halten, wir haben draußen gewartet und nach ca. 20 Minuten kamen er zu uns in den Warteraum und sagte, dass er jetzt angehalten wird und sie, die Polizei, mit ihm nun zum Hern. Gürtel fahren würden und mit ihm den Asylantrag zu stellen, mir wurde die Mitfahrt verweigert.
R: Hat der Beamte die Festnahme förmlich ausgesprochen?
Z1: Ich weiß nicht mehr genau, wie er die Festnahme formuliert hat. So detailliert kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich habe aber nicht mitbekommen, wie der BF dann zum Hern. Gürtel tatsächlich gekommen ist, weil ich weiterhin im Warteraum war und auf eine Auskunft gewartet habe, wann er denn genau rüberfährt, dann bin ich alleine mit Öffis zum Hern. Gürtel. Dort beim Anhaltezentrum erkundigte ich mich, ob der BF schon im Anhaltezentrum angekommen ist. Da wurde mir mitgeteilt, dass er noch nicht angekommen ist, es dauerte offensichtlich ein bisschen, ich musste mich mehrmals informieren, wo der BF ist, erst nach einiger Zeit wurde mir dann mitgeteilt von einem Beamten des Anhaltezentrums mitgeteilt, dass der BF mittlerweile angekommen sei. Ich habe mich erkundigt, wie es weitergehen wird. Wir waren in der Früh bei der Stumpergasse und dann im Laufe des Tages waren wir dann beim Anhaltezentrum. Mir wurde jeglicher Kontakt verweigert. Ich konnte den BF nicht einmal vorbereiten. Ab der Festnahme hatte ich den BF bis zur Erstbefragung nicht mehr gesehen. Aber bei der Erstbefragung war ich dann dabei. Nach der Erstbefragung wollte ich, dass mir das Befragungsprotokoll der Erstbefragung ausgehändigt wird, es wurde mir verweigert. Danach kam eine Dame vom BFA, weil der Polizist mir das Protokoll nicht aushändigen wollte. Ich bekam das Einvernahmeprotokoll mit der Bezahlung pro Seite von 50 oder 60 Cent, ich weiß es aber nicht mehr ganz genau. Dann habe ich mit der Dame diskutiert, warum der BF festgenommen wurde. Die BehV sagte mir, das wäre nicht so gewesen, wenn er sogleich zum Hern. Gürtel gekommen wäre. Daraufhin sagte ich, dass es gesetzlich möglich sei, einen Asylantrag bei jeder Polizeiinspektion zu stellen und die Dame sagte, ja, das stimmt eigentlich. Nachher wurde der BF weiterhin angehalten. Danach bin ich gegangen. Erst nach ein paar Tagen habe ich von einer Vertrauensperson erfahren, dass der BF erst am nächsten Tag, ich weiß es aber nicht genau, entlassen wurde.
Ich habe alles mitgeschrieben und den Schriftsatz vorbereitet.
R: In der Maßnahmenbeschwerde führen Sie auch aus, dass irgendetwas mit dem Anhalte-/Festnahmeprotokoll gewesen sei.
Z1: Bei der PIZ Stumpergasse, wo mir der Polizeibeamte mitteilte, dass der BF jetzt festgenommen ist, wollte ich ein Anhalteprotokoll, dies wurde mir zuerst auch verweigert. Es wurde mir dann aber gezeigt und ich durfte es durchlesen, ausgehändigt wurde es mir nicht.
RV bringt vor, er könne dies bestätigen, es läge nur das Erstbefragungsprotokoll der Asyleinvernahme vor. Es läge nur das Informationsblatt für Festgenommene vor, aber das ist nichts angekreuzt und nur in deutscher Sprache.
Dieses wird gleichfalls in Kopie zum Akt genommen und nach der Verhandlung retourniert.
R: Mehr Wahrnehmung haben Sie für diesen Tag nicht?
Z1: Nein.
BehV: Sie haben früher als RAA gearbeitet, wissen Sie den Unterschied zwischen Asylantragstellung und Asyleinbringung?
Z1: Ja.
BehV: Inwiefern kann es dann sein, dass es für Sie unklar ist, dass die Einbringung des Asylantrages mit erkennungsdienstlicher Behandlung und Erstbefragung nicht bei der Polizeidienststelle, die zufällig für die Asylantragstellung gewählt wurde, vorgesehen und möglich ist?
Z1: Es ging nicht um die Einbringung, sondern um die Asylantragstellung.
BehV: Ist Ihnen bekannt, dass die Einbringung lt. AsylG in der Erstbefragung und erkennungsdienstlichen Behandlung und anschließender Anforderung einer Prognoseentscheidung durch die dafür spezialisierte Schwerpunktstelle gesetzlich vorgesehen ist?
Z1: Ja.
BehV: Wo erfolgte Ihrer Ansicht nach die Asylantragstellung?
Z1: Beim Hern. Gürtel.
RV: Haben Sie später die Anhalteprotokolle irgendwann einmal gesehen?
Z1: Nein.
RV: Ist bei der Festnahme jemals die gesetzliche Grundlage genannt worden?
Z1: Nein, deswegen wollte ich die Festnahmeprotokolle habe.
BehV: Keine weiteren Fragen.
Z1 wird über die Möglichkeit der Fahrtkosten belehrt.
Z1: Ich benötige keine Rückerstattung.
Ende der Zeugenbefragung um 10:22 Uhr
Festgehalten wird, dass dem BF das bisherige Verhandlungsgeschehen rückübersetzt wird.
Der BF wirft nach Übersetzung der Zeugenaussage bis inkl. Seite 6, dass er eigentlich die Aussage der Zeugin in deutscher Sprache verstanden habe und es nicht notwendig sei, ihm alles rückzuübersetzen.
Beginn der Zeugenbefragung von (…) um 10:28 Uhr
Die Z gibt an, dass sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden ist.
Zeugin wird wahrheitsbelehrt und gibt an, die Wahrheitsbelehrung verstanden zu haben.
R: Sie haben am 23.7. diese Anzeige verfasst, ist das richtig?
Z2: Ja.
R: Können Sie sich an die Anzeige noch erinnern?
Z2: Ich kann mich noch dunkel erinnern, weil das Fremdenrecht ist eine sehr gängige Sache.
R: Mir liegen zwei Anzeigeberichte vor. Bei einem ist als Festnahmegrund Abs. 2 Z 1 und einer mit § 40, der eine Korrektur diesbezüglich vorgenommen hat. Nach welcher Bestimmung haben Sie den BF festgenommen?
Z2: Ich hielt Rücksprache mit dem BFA mit dem Journaldienst. Ich habe mit dem Hr. Wittek gesprochen und ihm die Situation geschildert und ich solle die Festnahme nach dem BFAvG vornehmen soll. Ich habe diesen Auftrag fernmündlich erhalten und dann habe ich mit dem Kollegen die Amtshandlung der Festnahme gleichzeitig vorgenommen.
R: Was haben Sie ihm anlässlich der Festnahme mitgeteilt?
Z2: Die grundsätzlich weitere Vorgehensweise und die kommende Einlieferung ins PAZ. Die Begründung der Festnahme durch das Infoblatt durch Festgenommene wurde ihm übergeben.
R: In der Anzeige steht, Sie haben ihm dies in Urdu übergeben.
Z2: Ja, das stimmt.
R: Die RV hat eines nur in deutscher Sprache.
Z2: Wenn die Dame der deutschen Sprache mächtig war, die RV, dann wurde ihr eines in Deutsch ausgefolgt.
R: Dem Informationsblatt für Festgenommene ist kein Ankreuzen für Festgenommene zu entnehmen.
Z2: Darüber kann ich jetzt nichts mehr sagen.
R: Gibt es Anhalteprotokolle?
Z2: Ja.
R: Die Im Akt liegen keine Anhalteprotokolle auf.
R: Die Z1 hat gesagt, dass sie nur Einblick in die Anhalteprotokolle nehmen durfte, es ihr aber keines ausgefolgt wurde.
Z2: Die Ausfolgung der Anhalteprotokolle ist nicht vorgesehen.
R: Sie haben nur das Informationsblatt ausgefolgt?
Z2: Ich habe nur das Informationsblatt an die Dame ausgefolgt.
R: Dann sind Sie mit dem BF rübergefahren?
Z2: Dann haben wir den Wagen dazugeholt und den BF ins PAZ verlegt. Wir geben dort alles ab und der Auftrag war erledigt.
R: Die Z1 sagte, sie durfte auch nicht mitfahren.
Z2: Das ist aus techn. Gründen nicht möglich.
R: Wie genau hat sich die Asylantragstellung/Asylantragseinbringung abgespielt?
Z2: Ich bin jetzt mit dem zeitlichen Abstand überfragt. Ich weiß nicht mehr, ob ich zwischenzeitlich weg war. Es wurde das Anliegen mündlich vorgebracht, an Details erinnere ich mich nicht mehr.
R: Die Z1 sagte, sie hätte für den BF einen Asylantrag stellen wollen.
Z2: Es kann sein, wir halten immer Rücksprache mit dem BFA und er sagte, Hern. Gürtel.
BehV: Wissen Sie, warum werden Fremde ins PAZ Hern. Gürtel zur Erstbefragung gebracht? Was geht dem voraus?
Z2: Warum das so gehandhabt wird, das System ist so vorgesehen.
BehV: Was muss ein Fremder machen, damit er ins PAZ zu einer Erstbefragung verbracht wird?
Z2: Wenn der Aufenthaltsstatus eines Fremden nicht klar ist, halten wir telefonisch Rücksprache mit dem BFA.
R: Handeln Sie immer nach Rücksprache oder auch selbständig?
Z2. Ich persönlich nach Rücksprache.
BehV: Die Fremden kommen ja nicht zuerst ins PAZ, sondern dem geht etwas voraus, was ist das Ihrer Meinung nach und warum werden die Fremden zuerst zur EB gebracht?
Z2: Ich kann mich nur auf das beziehen, was ich gesagt habe, wir halten Rücksprache mit dem BFA und dann erfolgt die weitere Vorgehensweise, das war bei mir immer so. Ich bin mittlerweile im SPK 5, aber Schönbrunner Straße. Ich war nicht Leiterin in der Stumpergasse, sondern für die Amtshandlung mitverantwortlich.
BehV: Warum haben Sie mit dem BFA überhaupt Kontakt aufgenommen?
Z2: Weil der BF sagte, er wolle einen Asylfolgeantrag stellen.
BehV: Kann man dazu zusammengefasst so sagen, weil ein Asylantrag gestellt wurde?
Z2: Man könnte das so sehen, zur rechtlichen Abklärung.
RV: Kann man das verallgemeinern, dass, wenn jemand in die Stumpergasse kam, um einen Asylantrag zu stellen, mit dem BFA Rücksprache gehalten wurde?
Z2: Ich kann nicht allgemein sprechen, sondern nur für mich, ich habe jedenfalls immer Rücksprache gehalten.
RV: Der Grund für die Festnahme war die mündl. Beauftragung durch Hrn. Wittek und es gab nichts Schriftliches?
Z2: Stimmt. Es gibt ein Anhalteprotokoll.
Dem BehV wird der Auftrag gegeben, innerhalb von 10 Tagen die Anhalteprotokolle zu übermitteln.
RV: Wieso haben Sie der RV des BF nicht das Anhalteprotokoll gegeben?
Z2: Es ist so nicht vorgesehen.
RV: Haben Sie dem BF den Festnahmegrund mitgeteilt?
Z2: Ich habe ihm den Paragrafen gesagt, denn (…) am Telefon gesagt hat und zwar jener, der in meiner Anzeige steht. Ich weiß heute nicht mehr genau, welcher Absatz und welche Ziffer, es kann auch ein Schreibfehler sein.
BehV: Wo stelle der BF den Asylantrag? Können Sie sich noch erinnern?
Z2: Was meinen Sie mit dieser Frage?
BehV: Ganz allgemein, wo.
Z2: In der PIZ Stumpergasse.
R: Wollte er ihn stellen oder hat er ihn gestellt?
Z2: Er brachte sein Anliegen vor und ich hielt Rücksprache, seinen genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr.
R belehrt Z2 über die Möglichkeit der Fahrtkostengeltendmachung belehrt.
Z2 macht keine Fahrtkosten geltend.
Ende der Zeugenbefragung um 11:00 Uhr
Dem BF wird die Aussage der Z2 rückübersetzt und die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern.
BF: Mir wurde in diese Polizeiinspektion gesagt, dass ich nicht festgenommen werde und im Wartebereich warten soll.
R: Mir fehlt im Akt die entsprechende Verfahrensanordnung, Verfügung hinsichtlich der ausgesprochenen Gebietsbestimmung.
Dem BehV wird der Auftrag gegeben diese gleichfalls innerhalb von 10 Tagen zu übermitteln.
Beginn der Befragung des BF
R: Sie sprechen neben Punjabi auch Urdu?
BF: Ja.
D wirft ein, die Amtssprache in Pakistan ist Urdu, in Pakistan lernt man nur die Schrift Urdu, das ist eine andere wie Punjabi.
Der BF wollte Punjabi als Dolmetsch, weil das seine Muttersprache ist. In Pakistan lernt man gar nicht Punjabi als Schriftsprache.
BF: Ich kann Punjabi sprechen, aber nicht schreiben und lesen ein bisschen, Urdu kann ich wegen der Schule lesen, schreiben und sprechen, meine Muttersprache ist Punjabi.
R: Verlesen wird der Strafregisterauszug, festgehalten wird, dass der BF nicht vorbestraft wird.
Verlesen wird auch der PVS und ZMR-Auszug, zufolge des ZMR-Auszuges ist der BF seit 12.09.2019 bei (…) gemeldet.
BF: Das ist richtig. Ich habe auch den Meldezettel mit.
RV legt die Bestätigung der Meldung, ausgestellt am 12.09.2019 vor.
BF: Der Unterkunftgeber ist mit mir nicht verwandt. Ich wohne auch dort.
Festgehalten wird, dass der BF nach der übermittelten Aktenlage bisher allen Ladungen Folge geleistet hat. Das Rechtsverhältnis mit dem Anwalt besteht seit 2021. Ich bin auch immer über den Anwalt erreichbar.
R: Sind Sie in der GVS, wovon leben Sie?
BF: Nein, ich bekomme keine staatliche Unterstützung, ich möchte auch keine bekommen, ich arbeite geringfügig. Ich war nie in der GVS. Ich habe nur an staatlicher Hilfe den Klimabonus erhalten.
BehV: Keine Fragen an den BF.
RV: Hat die Z2 Ihnen den Festnahmegrund mitgeteilt?
BF: Nein.
R: Haben Sie im Zuge der Anhaltung Ihre Gegenstände abliefern müssen?
BF: Im Anhaltezentrum musste ich nur mein Handy und meine Tasche abliefern.
Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert.
BehV: Die Vorführung zur EAST Ost ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ein zum Zeitpunkt des Folgeantrages unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben war und daher eine Festnahme und Vorführung zur BFA EAST Ost gem. § 43 Abs. 2 Z 2 lit a. zu erfolgen hatte.
Ich verweise auf ein Erkenntnis v. 23.4.2018 W197 215 1182-1 (Abweisung Maßnahmenbeschwerde). Es wird zu den übrigen Beschwerdepunkten auch auf die Zuständigkeit der LPD verwiesen.
Die Vorführung zur EAST Ost wird natürlich vom BFA angeordnet. Aufgrund einer Asylantragstellung wird die LPD tätig und setzt sich mit dem BFA zusammen, meist mit dem BFA Journaldienst und dieser ordnet standartgemäß die erkennungsdienstliche Behandlung an. Nach erfolgter EB und erkennungsdienstlicher Behandlung wird dann von der Schwerpunktdienststelle der LPD eine Prognoseentscheidung angefordert. Die Prognoseentscheidung lautet dann auf Folgeantrag und Vorführung zum BFA EAST Ost, das erfolgt gem. AsylG. Nach der EB ist zu unterscheiden vom Prognoseentscheider, ob das Verfahren sofort zugelassen werden kann oder ob noch keine Zulassung erfolgt. Bei Folgeanträgen erfolgt meist keine Zulassung, wenn keine Zulassung erfolgt, ist daher vorzuführen. Beim BF erfolgte keine Zulassung, deshalb die Vorführung zur EAST Ost. Bei Vorführern wie im ggst. Fall wird er im Aresstantenwagen hingeführt.
R: Wann endet dann die Anhaltung?
BehV: Grundsätzlich wird er dann vom Aufnahmedienst der BFA Erstaufnahmestelle Ost aufgenommen und es wird ihm eine Verfahrenskarte ausgehändigt und damit wird er in die Betreuungsstelle Ost einquartiert. Ab diesem Zeitpunkt steht es ihm frei, das Lager jederzeit zu verlassen, außer in Quarantäne. Bei Quarantäne wegen Covid erfolgt meines Wissens seitens der BBU eine Kontaktaufnahme mit der Gesundheitsbehörde und diese ordnet mittels Bescheid die Quarantäne an. Spätestens mit Aushändigung der Verfahrenskarte ist klar, dass der BF wieder in Freiheit ist, er kann freiwillig in der EAST Ost Quartier nehmen. Wenn er als Vorgeführter dem nicht nachkommt, wird nach einiger Zeit der Abwesenheit die GVS entzogen und der Krankenversicherungsschutz.
Für das Ende einer Anhaltung ist meines Erachtens der entscheidende Zeitpunkt die Ausfolgung der Verfahrenskarte, dann ist er der BBU zur Einquartierung übergeben. Es gibt zwei „Kategorie“ der BBU: Die eine auf dem Felde der Rechtsberatung und die andere auf dem Felde der Einquartierung und Versorgung.
RV: Das Problem in diesem Fall ist, dass wir schriftlich nicht nachvollziehen können, was der Festnahmegrund war, weil wir kein Anhalteprotokoll und keinen schriftlichen Festnahmeantrag haben. wir müssen wissen, was die Rechtsgrundlage war.
Abschließend hält der erkennende R unpräjudiziell fest, dass die Festnahme offensichtlich lt. Anzeige v. 23.7.2021 und Aussage der Zeugin 2 im Auftrag des BFA erfolgte.
BehV gibt dazu an: Ich nehme es so zur Kenntnis und habe keinen Grund an der Aussage der Polizistin, die als Zeugin vernommen wurde, zu zweifeln.
Auf weitere Anträge wird verzichtet, beide Verfahrensparteien verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Schluss des Beweisverfahrens
Am 02.05.2021 nahm die Rechtsvertretung Akteneinsicht.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Am 23.07.2021 begab sich der Beschwerdeführer (BF) aus freien Stücken in Begleitung seiner Rechtsvertretung zur Polizeiinspektion (PI) Stumpergasse und gab an „einen Asylfolgeantrag stellen zu wollen, da der vorangegangene abgelehnt wurde“ (Anzeige der LPD Wien v. 23.07.2023; GZ: PAD/21/01344010/001/VStV; Bericht der LPD Wien v. 23.07.2023, GZ: PAD/23/00157980/002/KRIM; Zeugin 1).
Der Beschwerdeführer artikulierte damit sein Ersuchen in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen (Beschwerdeerzählung; Zeugin 1 und Zeugin 2).
Damit konfrontiert gab das Sicherheitsorgan (Zeugin 2) der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegenüber bekannt, dass „er nicht zuständig sei und wir den Asylantrag beim BFA Hernalser Gürtel einbringen sollten“, worauf die Rechtsvertretung entgegnete „dass wir gesetzlich den Asylantrag bei jedem Organ stellen können“ (Zeugin 1).
Ohne sich mit dem Asylantrag weiter auseinanderzusetzen, wurde der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (PAZ) eingeliefert – dazu und zu den näheren Umständen siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W117 2245803-1, vom selben Tag.
Nach Einlieferung in das PAZ erfolgte im Stande der Anhaltung die (asylrechtliche) Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein im PAZ Hernalser Gürtel Dienst verrichtendes Sicherheitsorgan. Bei dieser war die Rechtsvertretung zugegen (Erstbefragungsprotokoll).
Nach der Erstbefragung begehrte die Rechtsvertretung eine Kopie des Erstbefragungsprotokolls, welche ihr schließlich – nach mehrmaliger Aufforderung –ausgefolgt wurde. Sie hatte jedoch die Kosten für die Kopie in der Höhe von 1,44 Euro zu zahlen (Beschwerdeerzählung S.4).
Nach dieser Erstbefragung und nachfolgender Erstellung einer Prognoseentscheidung wurde der Beschwerdeführer schließlich am selben Tag, also am 23.07.2021, in die East Ost verbracht und dort im Quartier aufgenommen (Aussage des Beschwerdeführers in der VH; GVS-Auszug).
Im Betreuungsquartier wurde ihm auch am 23.07.2021 eine grüne Verfahrenskarte gemäß §50 AsylG persönlich ausgefolgt; auf dieser ist die ihn betreffende Gebietsbeschränkung – Bezeichnung des Bezirks, in welchem er untergebracht wird (hier: Baden) – festgehalten (Schreiben der Verwaltungsbehörde, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1242687302/211008225, v. 26.04.2023; IZR-Auszug)
Im Quartier selbst wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2021 in Quarantäne genommen und durfte diese erst nach entsprechender (Covid)Freitestung am 27.07.2023 verlassen. (Beschwerdeerzählung, GVS-Auszug).
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, insbesondere den in Klammer angeführten Einzeldokumenten.
Die Beschwerdeerzählung und das Ergebnis der Befragung der beiden Zeuginnen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben in Übereinstimmung zueinander, dass der Beschwerdeführer mit dem als unstrittig anzusehenden Vorbringen in der PI Stumpergasse „einen Asylfolgeantrag stellen zu wollen, da der vorangegangene abgelehnt wurde“ tatsächlich das Ersuchen um internationalen Schutz an die Sicherheitsorgane der PI Stumpergasse herangetragen, also einen Asylantrag gestellt hatte:
Der damals als Konzipientin (der aktuellen Rechtsvertretung) einschreitenden Rechtsvertreterin (Zeugin 1) dürfte vielmehr die Unterscheidung zwischen Asylantragstellung und Einbringung eines Asylantrages nicht ganz geläufig (gewesen) sein, wie die Beschwerdeerzählung und ihre Aussage in der Verhandlung vom 20.04.2023 verdeutlicht:
So führte die Zeugin 1, die nach ihren Angaben in der Verhandlung auch den Beschwerdeschriftsatz konzipierte, auf Seite 3 unter Pkt. 2.2.1.aus:
„Aufgrund geänderter Umstände, stellte ich am 23.07.2021 in Begleitung meiner rechtsfreundlichen Vertretung bei der PI Stumpergasse, Schmalzhofgasse 23, 1060 Wien, einen neuen Asylantrag“.
Auch mit dem weiteren im Beschwerdeschriftsatz im Zusammenhang mit der behauptetetn Verweigerung der Annahme des Asylantrages erstatteten Vorbringen, die Erstbefragung wäre nicht sogleich nach Asylantragstellung erfolgt und hätte letztlich durch die Organe der Stumpergasse statt im PAZ erfolgen müssen, offenbart die damals eingeschrittene Rechtsvertreterin, dass sie selbst immer davon ausging, dass der Asylantrag bereits in der Polizeiinspektion Stumpergasse gestellt wurde.
Mit diesen Beschwerdevorbringen übereinstimmend, sagte sie dann auch in der Verhandlung aus, (…) ich kann mich nur erinnern, dass die Annahme des Asylfolgeantrags abgelehnt wurde, da er nicht zuständig sei und wir den Asylantrag beim BFA Hernalser Gürtel einbringen sollten.
Damit brachte sie mehr als deutlich zum Ausdruck, dass das Sicherheitsorgan offensichtlich von der Stellung des Asylantrages in der Stumpergasse ausging, dieser aber eben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Hernalser Gürtel, eingebracht werden muss.
Wiederum in Übereinstimmung damit hatte auch das amtshandelnde Sicherheitsorgan (Zeugin 2) die entsprechende Frage, wo ihrer Ansicht nach der Asylantrag tatsächlich gestellt worden sei, in der Stumpergasse oder am Hernalser Gürtel, schließlich unzweideutig beantwortet:
Z2: In der PIZ Stumpergasse.
In diesem Sinne war daher schon auf der Tatsachenebene von der Asylantragstellung in der Stumpergasse auszugehen – siehe auch noch rechtliche Beurteilung Spruchpunkt A) I.
Ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung ist in Bezug auf den von der Rechtsvertretung zu entrichtenden Betrag von 1,44 Euro für den Erhalt der Kopie des Erstbefragungsprotokolls zu verweisen.
In diesem Zusammenhang ist aber zu betonen, dass sich der Antrag auf Rechtswidrigerklärung der „Verweigerung der Aushändigung der Niederschrift der Erstbefragung am 23.07.2021“ nicht einmal aus der Beschwerdeerzählung ableiten lässt, räumte die Rechtsvertretung doch auf S. 4 unter Pkt. 2.2.3. ausdrücklich DOCH den Erhalt einer Kopie/Ausdruckes der Niederschrift ein:
„Erst nach mehrmaliger Aufforderung und Verständigung der Abteilungsleiterin der Fremdenpolizei erfolgte eine Ausfolgung des Protokolls der Erstbefragung unter der Bedingung einer Zahlung von EUR 1,44 (€ 0,40 pro Seite) auch an meine Rechtsvertreterin“.
Wenn die Rechtsvertretung nachfolgend eben beklagt, dass diese Verpflichtung zur Entrichtung von € 1,44 €uro rechtswidrig sei, so lässt der Beschwerdeschriftsatz einen entsprechenden Antrag aber vermissen – auch über diesen wäre aber negativ zu entscheiden gewesen, siehe wiederum rechtliche Beurteilung.
In Bezug auf die Themenbereiche der Gebietsbeschränkung und Quarantäne siehe gleichfalls die rechtliche Beurteilung; hinsichtlich letzterer Maßnahme ist hervorzuheben, dass diese offensichtlich im Zusammenhang mit der zur damaligen Zeit vorherrschenden Pandemie stand.
Doch eher kurios mutet schließlich der Versuch, auf abgekürzten Weg vom Bundesverwaltungsgericht „eine angemessene Entschädigung für die Dauer der rechtswidrigen Anhaltung im Erstaufnahmezentrum“ zugesprochen zu bekommen an – siehe gleichfalls rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung:
Einleitung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. (…);
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
(…)
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt A) I. („Verweigerung der Annahme des Asylfolgeantrages“):
die entsprechend in Prüfung zu ziehenden Bestimmungen des Asylgesetztes 2005 (AsylG 2005) lauten (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
§ 2. AsylG
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(…)
13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
(…)
23. ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;
(…)
§ 17. (1) AsylG Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
Abgesehen und unabhängig davon, dass offensichtlich bereits auf der Tatsachenebene von der Stellung eines Asylantrages in der Polizeiinspektion Stumpergasse auszugehen war, ergebe auch die Ermittlung des objektiven Erklärungswertes des vom Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung in der PI Stumpergasse vorgetragenen Begehrens vor dem Hintergrund der angeführten aktuellen Gesetzeslage und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Asylantragstellung in der PI Stumpergasse.
Diese aktuelle Judikatur des VwGH weicht in dieser Hinsicht nicht von jener bereits zur Vorgängerbestimmung des Asylgesetztes 1997 (AsylG 1997) ab:
§ 24. AsylG 1997
(1) AsylG 1997 Anträge nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesasylamt einzubringen; werden solche Anträge bei einer Sicherheitsbehörde gestellt, sind sie unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten (§ 6 AVG).
(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Die Sicherheitsbehörde hat bei mündlichen Anträgen darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller eine Abgabestelle im Sinne des § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nennt.
VwGH v. 29.01.2008, Zl. 2007/18/0866 – Hervorhebungen durch den Einzelrichter:
„Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 können Anträge nach diesem Bundesgesetz formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, maßgeblich und kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, wobei Parteierklärungen im Zweifel so auszulegen sind, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird. (…)“
Hervorzuheben ist also, dass nicht auf die bloße Formulierung des Asylantrages abzustellen ist – argum „zufällige Verbalformen“.
Diese Judikatur galt und gilt überhaupt für sämtliche Anbringen im Sinne des § 13 AVG (!):
VwGH v. 29.11.2005, Zl. 2005/12/0076 u.v.a:.
„Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes.“
Welcher Maßstab an Formulierungen eines Asylantrages zu stellen ist, hatte er bereits längere Zeit davor in seinem Erkenntnis vom 08.09.1999, Zl. 99/01/0252, ausgeführt – Hervorhebung durch den Einzelrichter:
„Im AsylG 1997 werden für die Gültigkeit eines Asylantrages keine Formerfordernisse aufgestellt. Gerade ein Asylantrag wird in der Regel von einer Person gestellt, welche der deutschen Sprache nicht kundig ist. Es ist daher bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt, ein großzügiger Maßstab anzulegen. (Hinweis: hg E vom 8. September 1999, Zlen 99/01/0248 bis 0251).“
In offensichtlicher Übereinstimmung mit dieser Judikatur schuf dann der Gesetzgeber die aktuelle Rechtslage, wie den entsprechenden Materialien zu entnehmen ist – Hervorhebungen durch den Einzelrichter:
952 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage – Materialien:
Zu §2 Z 13: (…) Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht – reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle – auf welche Art auch immer – um Schutz vor Verfolgung ersucht; (…) Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden.
Da der Verwaltungsgerichtshof zu dieser schon vom Wortlaut und den Materialien her weitgefassten Begriffsbestimmung die Ansicht vertritt, dass offensichtlich ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen ist, siehe auch VwGH v. 17.11.2016, Ra 2016/21/0068, Rz 15, und er überhaupt seit jeher in ständiger Judikatur diese Ansicht vertrat, siehe vorhin, kann unabhängig von der eindeutigen Tatsachenebene nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Stumpergasse 5 einen Asylantrag stellte; dies ergibt sich auch aus dem Situationszusammenhang und dem zweiten Teil seines Vorbringens:
Insbesondere also die situationsbedingten Umstände des
freiwilligen Erscheinens in der PI;
des vor den Sicherheitsorganen abgegebenen freimütigen Bekenntnisses eines abgeschlossenen negativen Asylverfahrens;
der geradezu zwingend damit einhergehende Befürchtung, von Abschiebemaßnahmen betroffen zu sein,
lassen gleichfalls keinen anderen Erklärungswert als jenen einer Asylantragstellung zu und war daher im Sinne der angeführten Judikatur nicht an einem einzelnen relativierenden Wort wie dem Wort „wollen“ zu kleben, das im Übrigen aber geradezu synonym für den in § 2 Abs. 1 Z 13 verwendeten Terminus „Ersuchen“ stehen könnte.
In diesem Sinne war daher dieser Beschwerdeantrag spruchgemäß abzuweisen.
Auch dem weiteren im Beschwerdeschriftsatz im Zusammenhang mit der behaupteten Verweigerung der Annahme des Asylantrages erstatteten Vorbringen, die Erstbefragung wäre nicht sogleich nach Asylantragstellung erfolgt und hätte letztlich durch die Organe der Stumpergasse statt im PAZ erfolgen müssen, womit die von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffene Verfügung der Durchführung der Erstbefragung im PAZ gerügt wird, kommt im gegenständlichen Verfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Relevanz zu, mögen sämtliche der im Beschwerdeschriftsatz erhobenen Rügen unter dem Titel „Maßnahmenbeschwerde“ vorgetragen worden sein (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
VwGH v. 08.10.1996, Zl. 96/04/0168, VwGH v. 17.01.1995, Zl. 93/07/0126 u.a. (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E VfGH 8.6.1984, B 552/83 - 555/83, VfSlg 10020/1984; E VfGH 25.9.1986, B 186/85, VfSlg 10956/1986; E VfGH 22.11.1985, B 885/84, VfSlg 10662/1985). Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muß der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 WRG 1959 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, daß die Behörde die Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.
VwGH v. 17.05.2001, Zl.2001/07/0065:
Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird – in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid – immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.
Unzweifelhaft stellt sich die weitere Vorgangsweise der Behörde, die Durchführung einer Erstbefragung im PAZ vornehmen zu lassen, als bloße Verfahrensanordnung (ohne entsprechenden im VwGH-Erk angeführten Zwangscharakter) dar – sie ist also getrennt zu sehen von der mit Zwangscharakter von Seiten der Behörde getroffenen Verfügung/ Veranlassung der Festnahme (Festnahmeauftrag), welche im Verfahren W117 2245803-1 behandelt wird; nach der eindeutigen Gesetzeslage (§63 Abs. 2 AVG) und schon gesehenen Judikatur berechtigen aber derartige Verfahrensanordnungen nicht zur selbständigen Anfechtung, sondern ist der Beschwerdeführer gehalten, im Rahmen seines Asylfolgeverfahrens entsprechende Verfahrensmängel aufzuzeigen.
Weder selbständig noch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens findet sich daher auch nur ansatzweise irgendein Raum zur Geltendmachung; Ein diesfalls gestellter Antrag wäre daher mit §63 Abs. 2 AVG zurückzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt A) II. (Verweigerung der Aushändigung der Niederschrift der Erstbefragung):
Die Rechtsvertretung spricht hier offensichtlich untechnisch das Recht der Akteneinsicht etc. an. Eigentlich ist dieses Begehren bereits auf der Tatsachenebene zu verwerfen, da der Beschwerdeführer ja schon in seiner Beschwerdeerzählung einräumt, schließlich doch noch offensichtlich eine Kopie erhalten zu haben.
Nach der Beschwerdeerzählung scheint er sich vielmehr an dem Umstand zu stoßen, € 1,44 Euro dafür ausgelegt haben zu müssen – diesbezüglich stellte er aber gar keinen Antrag.
Selbst wenn er aber einen solchen gestellt hätte, bliebe auch diesem das Schicksal eine negative Entscheidung nicht erspart – siehe sogleich.
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), an der der gesamte Vorbringen zu messen ist, lautet (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
§ 17. AVG
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(…)
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht hier offensichtlich keinen Interpretationsspielraum:
VwGH v. 30.01.2014, Zl. 2012/05/0011 u.a. (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
„Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. (…)“
Selbst wenn also dem Beschwerdeführer tatsächlich die Akteneinsicht verweigert worden wäre, wäre sohin gegenständlich im Sinne des §17 Abs. 4 AVG nichts gewonnen, da wiederum eine Verfahrensanordnung vorläge, die gar keiner selbständigen Anfechtung zugänglich ist – wiederum wäre der Beschwerdeführer nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den das Asylfolgeverfahren abschließenden Bescheid zu verweisen und bleibt gegenständlich kein Raum für irgendeine Relevierung.
Der Hinweis auf Art 16 GFK geht doch gänzlich ins Leere:
Artikel 16
Zulassung zur Gerichtsbarkeit1. Ein Flüchtling wird zu den Gerichten auf dem Gebiete der vertragschließenden Staaten zugelassen.2. Ein Flüchtling wird in einem vertragschließenden Staat, in dessen Gebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in bezug auf Zulassung zu den Gerichten einschließlich Armenrecht und Befreiung von der cautio judicacum solvi die gleiche Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger genießen.3. Im Gebiete vertragschließender Staaten, in denen der Flüchtling nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird er bei den in Ziffer 2 angeführten Angelegenheiten die gleiche Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes genießen, in dem der Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet nicht nur deswegen schon von vornherein aus, weil der Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne dieser Konvention ist und die Behörde eben kein Gericht.
Auch das Begehren auf Erstattung/Erlassung der Kosten, so gestellt, wäre daher als zu verwerfen gewesen.
Zu Spruchpunkt A) III. (Unterbringung im Grundversorgungsquartier):
Die entscheidungswesentliche Norm lautet – Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Auch hier gilt das schon oben wiederholt Ausgeführte:
Wiederum liegt nämlich eine Verfahrensordnung vor – der Gesetzgeber betont dies so wie im Falle des §17 Abs. 4 AVG –, die nicht selbständig bekämpft werden kann und schon gar nicht im gegenständlichen Verfahren.
Auch diesen Beschwerdepunkt dem Gericht als Teil einer Maßnahmenbeschwerde zu präsentieren, kann eigentlich nur unter dem Aspekt des § 35 VwGVG gesehen werden, wenn man bedenkt, dass die Maßnahmenbeschwerde die Unterschrift eines seit Jahrzehnten mit Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt beschäftigten Rechtsanwaltes trägt; siehe dazu im Besonderen die Kostenausführungen im Erkenntnis vom selben Tag zur Zahl W117 2245803-1.
Schon nach der eindeutigen Gesetzeslage, die wiederum keinen Interpretationsspielraum zulässt, war auch dieser Beschwerdeteil zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) IV. (Quarantäne):
Auch dieser Teil der Beschwerde wird unter dem Aspekt des Vorliegens einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorgebracht – zu Unrecht, wie die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt:
Dieses Vorbringen erinnert frappant an jenes, welches dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl: Ra 2021/09/0173 vorlag, bringt die Rechtsvertretung doch ausdrücklich vor, dass dem Beschwerdeführer kein Bescheid gegenüber erlassen wurde, woraus die Rechtsvertretung das Vorliegen unmmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt annahm:
VwGH v. 23.11.2021, Ra 2021/09/0173 (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
„Die revisionswerbende Partei argumentiert nun dahingehend, dass sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ergebe, dass ein telefonischer Bescheid erlassen worden sei, werde im angefochtenen Erkenntnis doch immer nur von einer „mündlichen“ Absonderung gesprochen. Überdies sei weder der Inhalt und die Verkündung beurkundet noch eine solche Beurkundung der Mitbeteiligten zugestellt worden. Aus Mangel an zeitlichen und personellen Kapazitäten sei von der revisionswerbenden Partei vielmehr ungeachtet der inzwischen geschaffenen Möglichkeit nach § 46 EpiG die Vorgehensweise gewählt worden, die betroffene Person mündlich abzusondern, was als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu verstehen sei.“
Auch hier sah der Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage keinen Grund für die Annahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
„Der revisionswerbenden Partei ist in diesem Zusammenhang zwar insoweit Recht zu geben, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ausschließlich von „mündlicher Absonderung“ die Rede ist“.
(…)
Wenn die revisionswerbende Partei nun argumentiert, die mündliche Anordnung der Absonderung gegenüber der Mitbeteiligten sei als verfahrensfreier Verwaltungsakt zu verstehen, ist dazu das Folgende festzuhalten:
(…)
Nach § 28a Abs. 1 EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach dem Epidemiegesetz 1950 zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer u.a. in § 7 EpiG beschriebenen Aufgaben und zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Diese Bestimmung ermächtigt jedoch die Gesundheitsbehörden weder selbst verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen, noch ihre Anordnungen selbst mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.
Da im vorliegenden Fall sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch aus dem Revisionsvorbringen ergibt, dass Organe des Sicherheitsdienstes die mündliche Anweisung gegenüber der Mitbeteiligten ausgesprochen hätten, braucht auf die durch diese Bestimmung geschaffenen Möglichkeiten hier nicht weiter eingegangen zu werden.
Weder leitet sich aus dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ab noch liefert die gesamte Aktenlage diesbezüglich auch nur die geringsten Anhaltspunkte – die dem Beschwerdeführer auferlegte Quarantäne – mangels Vorliegen eines schriftlichen Bescheides im Grundversorgungsquartier mündlich mitgeteilt – stellt keinen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Selbst wenn aber das Vorliegen einer derartigen Maßnahme zu bejahen wäre, wäre die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage nicht gegeben:
§ 7. BFA-VG
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,(…),3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
(…)
Die in Beschwerde gezogene Covid-19-Quarantäne unterfiele als Maßnahme jedenfalls nicht dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines (mündlich erteilten) Bescheides, einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist aber auch die Rechtslage des Rechtsschutzes gegen derartige Absonderungen eindeutig: Die entsprechende Bestimmung des Epidemiegesetzes (EpiG) lautete zum Zeitpunkt erfolgten Quarantäne und lautet (auch heute noch) – Hervorhebungen durch den Einzelrichter:
§ 7a. (1) EpiG
Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber einer Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
Der Beschwerdeführer hätte sich diesbezüglich also an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wenden müssen – allerdings mit einer wesentlich substantiierteren Beschwerdebegründung, bliebt er doch schuldig, auch nur ansatzweise darzustellen, inwiefern er konkret durch die Quarantäne in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde beklagt nur ganz allgemein den Umstand der Absonderung.
In diesem Sinne war auch dieser Beschwerdeteil als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) V. (Gebietsbeschränkung):
Die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Gesetzesbestimmungen – allesamt eindeutig - lauten (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
§ 17. AsylG
(…)
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
(…)
(4) Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.
§ 13. AsylG
(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. (…)
Der vom Beschwerdeführer am 23.07.2023 in der Polizeiinspektion Stumpergasse gestellte Asylfolgeantrag gilt gemäß § 17 Abs. 2 AsylG aufgrund der Anordnung der Vorführung zur Regionaldirektion Wien durch den Journaldienstbeamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag als eingebracht. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer sohin gemäß § 17 Abs.4 AsylG im Zulassungsverfahren.
Daran änderte sich offensichtlich nach der Aktenlage bis zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde nichts, sodass ihm gemäß 13 Abs. 1 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam.
Diese Ausgangslage hat wiederum die in 12 abs. 2 AsylG normierte rechtliche Konsequenz zur Folge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
§ 12. AsylG
(,,,)
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.
Da der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Traiskirchen gemäß § 15b AsylG untergebracht wurde, war sein Aufenthalt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde Baden zulässig.
Die von der Rechtsvertretung unter dem Titel „Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt“ bekämpfte Gebietsbeschränkung stellt sich in Wahrheit lediglich als automatische Rechtsfolge eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Asylwerbers dar, wie auch der unzweideutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist:
VwGH v. 23.02.2022, Ra 2019/19/0057 (Hervorhebung durch den Einzelrichter:
„Gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt - von Ausnahmen abgesehen - lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Zulässigkeit des Aufenthalts entsteht ex lege mit dem Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor.“
Dementsprechend war auch dieses Begehren spruchgemäß zurückzuweisen.
Da der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Traiskirchen gemäß § 15b AsylG untergebracht wurde und sein Aufenthalt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde Baden zulässig war, bestand auch keine gesetzliche Grundlage, dem Eventualbegehren nachzukommen (Spruchpunkt VI.).
Zu Spruchpunkt A) VII. (Haftentschädigung):
Maßgeblich für die Durchsetzung eines derartigen in der Beschwerde geltend gemachten Ersatzanspruch ist das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG) – Hervorhebungen durch den Einzelrichter:
§ 1. AHG
(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
§ 8. AHG
(1) Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im § 9 genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.
(2) Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO zu.
§ 9. AHG
(1) Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.
Mit ihrem Antrag auf Zuspruch von mindestens € 100 Euro pro Tag (behaupteter) erlittener unrechtmäßiger Anhaltung verfehlt die Rechtsvertretung nicht nur die in § 9 AHG festgeschriebene Zuständigkeit – ordentliche Gerichtsbarkeit! – sondern überhaupt das gemäß § 8 AHG einzuhaltende Verfahren – Aufforderungsschreiben, Zuwarten auf die Antwort, allenfalls Klageerhebung etc.
In diesem Sinne war spruchgemäß vorzugehen.
Zu Spruchpunkt A) VII. (Kosten):
In der Frage des Kostenanspruches ist § 35 VwGVG die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm; diese lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Während über die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Festnahme und darauf aufbauenden Anhaltung stehenden Anträge im Erkenntnis W117 2245803-1 vom selben Tag zu entscheiden waren, verblieben für das gegenständliche Verfahren die von einander unabhängig zu sehenden Anträge und Begehren.
Unabhängig aber von der Frage, ob den in der gegenständlichen Entscheidung in Behandlung genommenen Beschwerden/Anträgen überhaupt irgendeine Eigenständigkeit zukommt – zur Frage der Eigenständigkeit der im Verfahren W117 2245803-1 in Prüfung genommenen Anträge siehe die Entscheidung ebendort – schied gegenständlich ein Kostenzuspruch bereits deswegen aus, da die ins Treffen geführten Begehren, wie ausgeführt, allesamt zu verwerfen waren und daher der Beschwerdeführer als unterlegene Partei im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG anzusehen ist.
Diesfalls aber war der Antrag auf Kostenersatz spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; abgesehen davon liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz entsprechenden „Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist“ (z.B. VwGH, Ra 2015/11/0008, v. 26.02.2015 u.a. unter Verweis auf VwGH, Ro 2014/07/0053, v. 28.05.2014).
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