VwGH Ra 2015/11/0008

VwGHRa 2015/11/000826.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des B I in B, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. Jänner 2015, Zlen. LVwG- 2014/14/0321-7, 0322-7 und 0323-7, betreffend Übertretungen des AVRAG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7i Abs3;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwRallg;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach Art. 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Vorbringen in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die vorliegende Revision richtet sich ausschließlich gegen die unter Spruchteil 1. des angefochtenen Erkenntnisses genannte Übertretung des § 7i Abs. 3 AVRAG, wonach es der Revisionswerber als vertretungsbefugtes Organ eines italienischen Unternehmens zu verantworten habe, dass vier namentlich genannte Personen in Österreich als Maurer beschäftigt worden seien, ohne dass diesen der "nach dem Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn" unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet worden sei. Unstrittig ist die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass der Mindestlohn für einen Maurer (Facharbeiter) zum Tatzeitpunkt laut Kollektivvertrag EUR 12,-- brutto pro Stunde betragen hat. Der Revisionswerber geht jedoch davon aus, dass die von ihm beschäftigten Arbeiter nicht nur den vom Verwaltungsgericht festgestellten Bruttostundenlohn von EUR 9,81 erhalten hätten, sondern einen den Kollektivvertrag überschreitenden Stundenlohn, weil in den "Grundlohn" iSd § 7i Abs. 3 AVRAG auch die auf dem Lohnzettel der Arbeiter ausgewiesene "Rückstellung BAK" sowie die "Zulage für Freistunden" einzurechnen seien.

Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie in der Revision zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt wird, den Begriff "Grundlohn" in seiner Rechtsprechung bislang nicht ausdrücklich definiert, sondern vielmehr als vorgegeben zugrunde gelegt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2014, Zl. 2013/11/0249). Dennoch führt dies nicht zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil - wie nachstehend aufgezeigt wird - die Rechtslage eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg. Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062, mit Verweis auf den Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053).

Gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten.

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (1076 BlgNR XXIV. GP , S. 6) führen dazu aus:

"Unter 'Grundlohn' ist im Gegensatz zum Begriff 'Entgelt' der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen; dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen."

Damit ist der Begriff "Grundlohn" eindeutig definiert und auch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte "Zulage für Freistunden" sowie die "Rückstellung BAK" (die im Übrigen nach seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht dem Arbeitnehmer gar nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt wird) als "sonstige" Zahlungen iS der Erläuterungen nicht in den Grundlohn einzurechnen sind.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2015

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